Inhalt

LG München II, Endurteil v. 03.05.2019 – 11 O 2908/15 Fin
Titel:

Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag

Normenkette:
BGB § 242, § 346 Abs. 1, § 355, § 488, § 495 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB aF maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und damit nicht richtig. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages führt dazu, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 HS. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 HS. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 HS. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf, Musterbelehrung, Deutlichkeitsgebot
Fundstelle:
BeckRS 2019, 9655

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.308,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.02.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 5,5% und die Beklagte 89% zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von den Klägern erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags sowie hieraus resultierender Rechtsfolgen.
2
Am 16./20.11.2007 schlossen die Parteien unter der Konto-Nr. ... zur Ablösung einer bei der S3. Bank München unterhaltenen Immobilienfinanzierung für das Objekt F.str. 5, 8. M. einen Darlehensvertrag in Höhe von 66.000,00 € zu einem Festzinssatz von 4,76% und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,87% ab. Die Zinsbindung lief bis zum 30.09.2017. Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen K 1 und B 1 verwiesen.
3
Das Darlehen war grundpfandrechtlich durch Grundschuldbestellungsurkunde Nr. ... des Notars Dr. S4. vom 28.09.2005 nebst dazugehöriger Abtretungserklärungen der S3. Bank München vom 1./21.10.2010 sowie weiterer Grundschuldbestellungserklärungen des Notars J. vom 1.03.2005, Urkunden Nr. ...2005, abgesichert (siehe Anlagen B 2, B3 und B 4). Unter dem 20.11.2017 haben die Kläger zu diesen Grundpfandrechten jeweils Zweckerklärungen abgegeben (Anlagen B 5 und B 6).
4
Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung ist wie folgt ausgestaltet (vgl. Anlagen K 1 und B 1):
5
Das Darlehen wurde von der Beklagten am 22.09.2010 valutiert (siehe Bl. 133 d.A.) und von den Klägern zunächst ordnungsgemäß bedient.
6
Mit Schreiben vom 21.11.2014, der Beklagten am 27.11.2014 zugegangen, erklärten die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Darlehensvertrages und verlangten bis 12.12.2014 Vorschläge zur abschließenden Regelung der Angelegenheit (Anlage K 2). Die Beklagte wies den Widerruf der Kläger unter Verweis auf Verwendung der Musterbelehrung unter dem 8.12.2014 zurück (Anlage K 3). Auch auf nochmalige E-Mail-Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin blieb die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2015 bei ihrer Rechtsaufassung (Anlage B 10). Bis zum Widerruf beliefen sich die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger auf 15.593,01 € (Bl. 133 d.A.) bzw. 15.593,00 € (Bl. 138 d.A.). Der Nutzungsersatz der Kläger infolge des Widerrufs beläuft sich auf 737,48 € (Bl. 167 d.A.).
7
Im Rahmen der Klageerwiderung erklärte die Beklagte hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs die Aufrechnung mit Ansprüchen der Beklagten gegen Rückabwicklungsansprüche der Kläger (Bl. 35 d.A.). Selbiges taten später auch die Kläger (Bl. 113 d.A.).
8
Die Kläger haben im Rahmen ihrer Replik vom 30.09.2015 die Zweckerklärungen vom 16.11.2007 vorsorglich widerrufen (Bl. 41 d.A.). Am 3.12.2015 überwiesen sie der Beklagten einen Betrag in Höhe von 62.142,71 €, der von der Beklagten am 8.12.2015 zurückgewiesen und rücküberwiesen wurde. Insoweit wird auf die Anlagen K 7 und K 4 Bezug genommen. Zum Zwecke dieser Zahlung nahmen die Kläger bereits am 22.10.2015 ein Darlehen in Höhe von 80.000,00 € bei der S3. Bank M. auf, welches mit 1,59% jährlich verzinslich war (siehe Anlage K 11). Dieses Darlehen wurde am 1.12.2015 in Höhe von 62.150,00 € valutiert und von dort an die Beklagte weitergeleitet (Anlage K 12).
9
Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Kläger die streitgegenständliche Immobilie veräußert. In diesem Zusammenhang wurde das Darlehen mit Datum vom 27.02.2017 durch Zahlung eines Restkapitals von 61.058,41 €, sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.999,31 € zurückgeführt (vgl. Anlagen K 6 und B 27).
10
Die Kläger tragen vor, dass die Beklagte sich trotz wirksamen Widerrufs weigere, die Kläger aus dem Darlehensvertrag zu entlassen. Scheinbar habe sie auf die Nichtausübung des Widerrufs vertraut. Es sei unerklärlich, weshalb sie auf eine jederzeit mögliche Nachbelehrung verzichtet habe. Ferner sei es höchst befremdlich, wenn die Beklagte im Wege einer Widerklage von den Klägern Zahlung verlange, genau diese Zahlung kurze Zeit später aber nicht angenommen werde.
11
Die Kläger meinen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen sei, da die vorliegende Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. So sei der Fristbeginn durch Verwendung des Wortes „frühestens“ für einen unbefangenen, durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich. Auch enthalte die streitgegenständliche Belehrung bedenklich Zusätze. Dies betreffe insbesondere die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“. Diese nähmen mehr als 50% des gesamten Textes ein und seien daher bereits deshalb in hohem Maße geeignet, vom eigentlichen Belehrungsinhalt abzulenken. Ferner könne ein durchschnittlicher Leser nicht erkennen, dass die Voraussetzungen eines finanzierten Geschäfts überhaupt nicht vorliegen. All dies habe die Beklagte erkennen können. Daher hätte sie die Verpflichtung gehabt, den Ablösesaldo zu beziffern und zu erklären, dass sie Zug um Zug gegen Zahlung die dinglichen Sicherheiten freigebe. Diese Verweigerung begründe eine schuldhafte Pflichtverletzung.
12
Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der einschlägigen Musterbelehrung berufen, da es insoweit an einer vollständigen Übereinstimmung der streitgegenständlichen Belehrung mit dem Muster fehle. Die Beklagte habe in einem Umfang in die gesetzliche Musterbelehrung eingegriffen, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aufgelisteten Abweichungen nicht entspreche. So sei jedenfalls die Passage zu den finanzierten Geschäften redaktionell bearbeitet worden. Die bloß entfernte Ähnlichkeit mit Teilen der Musterbelehrung sei für die Gesetzlichkeitsfiktion nicht ausreichend.
13
Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass der Widerruf nicht verwirkt sei. Auch ein Fall des Rechtsmissbrauchs liege nicht vor, zumal die Motivation eines etwaigen Widerrufs irrelevant bleiben solle. Im Übrigen sei es die Beklagte, die eine Vertragspflichtverletzung begangen habe. Daher sei das Fortbestehen des Widerrufsrechts bei unzureichender Belehrung nicht nur einseitiges vertragliches Gestaltungsrecht, sondern ihm komme vielmehr auch der Charakter einer gesetzlichen Sanktion zu.
14
Nicht die Kläger, vielmehr die Beklagte handele widersprüchlich, wenn diese einerseits einen Betrag im Wege einer Widerklage einklagt, diesen jedoch sodann nicht annehmen wolle. Seither befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug. Sie könne von den Klägern daher ab diesem Zeitpunkt weder Zinsen noch Nutzungsentschädigung erwarten.
15
Aufgrund des wirksamen Widerrufs seien nunmehr die wechselseitigen Ansprüche der Parteien auszugleichen. Hierbei betrage die Nutzungsentschädigung der Kläger 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zum unstreitigen Saldo von 737,48 € kommen nach Auffassung der Kläger Zinsansprüche von Dezember 2015 bis Ablösung des Darlehens im Februar 2017 sowie die unter Vorbehalt geleistete Vorfälligkeitsentschädigung hinzu (vgl. hierzu Bl. 114 d.A.). Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 8.450,71 € (Bl. 114 d.A.) bzw. einen unbestreitbaren Betrag in Höhe von 6.145,92 € (Bl. 137 d.A.).
16
Der Klägervertreter hat die Anträge aus der Klageschrift vom 25.06.2015 mit Schriftsätzen vom 30.09.2015 (Bl. 40/43 d.A.) sowie vom 6.04.2016 (Bl. 52/54 d.A.) abgeändert und schlussendlich nur noch den Antrag aus dem weiteren Schriftsatz vom 4.04.2017 (Bl. 157 d.A.) zur Entscheidung gestellt und im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 111 d.A.). Die Beklagte erhob zunächst (Hilfs-)Widerlage gegen die Kläger und verlangte insoweit Zahlung von 62.351,95 € (Bl. 36 d.A.). Nach Ablösung des Darlehens im Februar 2017 erklärte die Beklagte die Erledigung ihrer (Hilfs-)Widerklage (Bl. 120 d.A.).
17
Der Kläger beantragt vor diesem Hintergrund zuletzt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 8.450,71 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 28.02.2017 zu zahlen.
18
Die Beklagte stimmt der Teilerledigungserklärung der Kläger nicht zu und beantragt,
Klageabweisung.
19
Die Beklagte meint, dass die Klage bereits ungenau gefasst und im Übrigen unzulässig sei. Letzteres gelte insbesondere für die ursprünglichen Feststellungsanträge der Kläger. Deren nachträgliche Bezifferung falle kostentechnisch den Klägern zur Last, da sie allesamt nicht erfolgreich gewesen wären.
20
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass den Klägern im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Die gesetzlich eingeräumte zweiwöchige Widerrufsfrist sei durch die streitgegenständliche Belehrung in Gang gesetzt worden. Der gut 7 Jahre danach erklärte Widerruf sei daher verfristet. Die hiesige Belehrung entspreche dem maßgeblichen Muster. Insbesondere die Abweichungen im Bereich der „Finanzierten Geschäfte“ vermögen den auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. gegründeten Vertrauensschutz nicht zu zerstören. Denn nicht jede Abweichung vom Mustertext lasse besagte Schutzwirkung entfallen. Dies hätten bereits andere Gerichte so ausgeurteilt. Da die Kläger folglich ordnungsgemäß belehrt worden seien, können diese den Widerruf nicht mehr erklären.
21
Die Beklagte meint außerdem, dass die Kläger mit ihrem Widerruf gegen Treu und Glauben verstoßen, sodass deren Widerruf jedenfalls verwirkt sei. Das erforderliche Zeitmoment sei gegeben. Das notwendige Umstandsmoment liege in der anstandslosen Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Klägers. Dies sei von zahlreichen Gerichten zum Anlass genommen worden Verwirkung anzunehmen. Selbst bei Annahme der klägerischen Auffassung, wonach die streitgegenständlichen Belehrung defizitär sei, so stünde doch jedenfalls fest, dass die Kläger über das Bestehen einer befristeten Möglichkeit, sich folgenlos vom Darlehensgeschäft zu lösen, informiert gewesen seien. Die Belehrung sei insbesondere nicht geeignet gewesen, die Kläger von einem Widerruf abzuhalten. Von einem solchen Recht hätten die Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern durch jahrelange vorbehaltlose Erfüllung deren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zum Ausdruck gebracht, mit diesem nicht nur einverstanden zu sein, sondern auch festhalten zu wollen. Der erst im Jahre 2014 erklärte Widerruf sei daher rechtsmissbräuchlich. Der Widerruf sei allein ein Vehikel allgemeiner Vertragsreue. Der vorliegende Widerruf diene gerade nicht dem Übereilungsschutz, sondern solle die wirtschaftlichen Dispositionen nachträglich zu Lasten der Beklagten korrigieren. Durch die unterstellt fehlerhafte Belehrung sei den Klägern keinerlei Nachteil erwachsen. Mit Ausnutzung der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung suchen sie jedoch finanzielle Vorteile, die vollständig auf Kosten der Beklagten gehen.
22
Ferner können die Kläger ihre Zweckerklärungen mangels gesetzlichen Widerrufsrechtes nicht widderrufen. Ein allenfalls vertragliches Widerrufsrecht sei verfristet. Mit dem Widerruf dieser Erklärungen sei schließlich ohnehin keine günstige Rechtswirkung für die Kläger verbunden.
23
Schließlich habe sich die Beklagte durch Rücküberweisung der Zahlung der Kläger in Höhe von 62.142,71 € nicht rechtsmissbräuchlich, sondern nur konsequent verhalten. Da die Parteien sich in Bezug auf die Wirksamkeit des seitens der Kläger erklärten Widerrufs noch in Streit befinden und die Widerklage der Beklagten nur hilfsweise anhängig gemacht wurde, sei sie zur Rücküberweisung berechtigt gewesen. Mangels sofortigen Anerkenntnisses der Kläger im Hinblick auf die (Hilfs-)Widerklage der Beklagten, hätten sich die Kläger mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta schon vor Erhebung der Widerklage in Verzug befunden.
24
Die klägerische Berechnung der wechselseitigen Ansprüche sei mit Ausnahme des Rückabwicklungsvorteils unrichtig. Denn die Kläger schulden laut der Beklagten auch nach Widerruf Wertersatz in Höhe des Vertragszinses, dies jedenfalls bis zur erstmaligen Überweisung der Darlehensvaluta im Dezember 2015. Auch danach seien - bei unterstelltem Annahmeverzug - die Nutzungsersatzansprüche der Beklagten ausweislich des § 302 BGB nicht untergegangen. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze könnten die Kläger allenfalls 5.067,72 € verlangen (Bl. 121 d.A.).
25
Durch Beschluss vom 19.02.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter übertragen (Bl. 139/140 d.A.). Das Gericht hat am 25.04.2016, 11.12.2017 sowie am 18.06.2018 mündlich verhandelt und dabei mehrere rechtliche Hinweise erteilt. Beweis hat die Kammer nicht erhoben. Zum Inhalt und Ablauf der Verhandlung sowie den gerichtlichen Hinweisen wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle verwiesen (Bl. 68/70, 132/134 d.A. und 155/157 d.A.). Nachdem die Beklagte den im Termin vom 18.06.2018 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, hat das Gericht unter dem 24.08.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen (Bl. 160/163 d.A.). Am 12.10.2018 hat das Gericht einen weiteren Beschluss verfügt und dabei am Erfordernis eines finanzmathematischen Sachverständigengutachtens nicht mehr festgehalten, nachdem die Parteien die maßgeblichen wechselseitigen Ansprüche unstreitig gestellt hatten (Bl. 169/171 d.A.).
26
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27
Der zuletzt gestellte Zahlungsantrag der Kläger ist zulässig (I.) und im tenorierten Umfang begründet (II.). Im Übrigen ist er unbegründet und daher abzuweisen. Die einseitig für erledigt erklärte (Hilfs-)Widerklage der Beklagten war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig (III.) und begründet (IV).
I.
28
Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig.
A)
29
Das vorliegend angerufene Landgericht München II ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und nach § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. § 39 ZPO örtlich zuständig.
30
Laut unbestrittenem Vortrag der Kläger wurde das Darlehensangebot der Beklagten den Klägern postalisch zugesandt und auf diesem Wege der Vertrag geschlossen. Damit liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag i.S.d. § 312b BGB vor, sodass in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes ausweislich des § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Wohnsitz der Verbraucher abzustellen ist. Die Kläger wohnen in Dachau und damit im Bezirk des vorliegend angerufenen Landgerichts München II. Im Übrigen hat sich die Beklagte rügelos eingelassen, womit sich die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts auch aus § 39 ZPO ergibt.
B)
31
Die zuletzt erfolgte Anpassung der Klageanträge ist gem. § 263 ZPO zulässig.
32
1. Die diversen Anträge des Klägervertreters sind in ihrer Formulierung und Zielrichtung nicht allesamt verständlich und daher auszulegen. Dies gilt insbesondere für den zuletzt mit Schriftsatz vom 4.04.2017 gestellten Antrag, wonach die Hauptsache im Übrigen erledigt ist. Denn durch zwischenzeitliche Rückführung des Darlehens ist keine Erledigung i.S.d. § 91a ZPO eingetreten.
33
a) Erledigungserklärung und erledigendes Ereignis dürfen nicht miteinander verwechselt werden und sind streng voneinander zu trennen (MüKoZPO/Schulz, ZPO, § 91a, Rn. 4). Das erledigende Ereignis ist ein Geschehen, das allein die materielle Rechtslage betrifft. Durch Erfüllung des Klagebegehrens, Untergang des Streitobjekts oder den Eintritt anderer Tatsachen mit Auswirkung auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit einer Klage führt das erledigende Ereignis zur faktischen Erledigung der Hauptsache. Sofern die Erklärung des Klägers einseitig bleibt, hat das Gericht zu prüfen, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 91a, Rn. 10).
34
b) Ein solch erledigendes Ereignis liegt nicht vor.
35
Zwar haben die Kläger das Darlehen unter dem 27.02.2017 durch Zahlung eines Restkapitals von 61.058,41 €, sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.999,31 € zurückgeführt. Dies bildet jedoch kein erledigendes Ereignis. Denn wie bereits mit den ursprünglichen Feststellungsanträgen, so geht es den Klägern auch mit ihrer schlussendlichen Zahlungsklage in einem ersten und vorrangigen Schritt um die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärung. Hieran hat sich durch die Umstellung der Anträge nichts geändert. Vielmehr ziehen die Kläger aus der zwischenzeitlichen Rückführung des Darlehens lediglich die nachvollziehbare Konsequenz, nunmehr nicht mehr Feststellung der Umgestaltung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, sondern vielmehr Zahlung des ihrer Auffassung nach ihnen zustehenden restlichen Zahlungsanspruches zu verlangen.
36
Zwar moniert die Beklagte zu Recht, dass die ursprünglichen Feststellungsanträge der Kläger nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig waren (vgl. zur Unzulässigkeit der positiven Feststellungsklage und der vom BGH in diesem Fall geforderten vorrangigen Leistungsklage bspw. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 467/15). Gleichwohl begründet die Rückführung des Darlehens kein erledigendes Ereignis im oben genannten Sinne, weil auch mit der vom BGH geforderten Leistungsklage die Kläger ihren Saldo aus den wechselseitigen Forderungen der Parteien in Folge des Widerrufs verlangt hätten. Das begründet aber gerade keine Erledigung i.S.d. § 91a ZPO, zumal die Rückführung von den Klägern und nicht von der Beklagten ausging. Letztere hat sogar die zwischenzeitliche Zahlung aus dem Dezember 2015 zurückgewiesen. Damit hat sie bis zuletzt verdeutlicht, von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Kläger auszugehen. Folglich vermag die von den Klägern initiierte Rückführung des Darlehens keine Erledigung begründen.
37
2. Vor diesem Hintergrund ist der Erledigungsantrag des Klägervertreters aus dessen Schriftsatz vom 4.04.2017 auszulegen.
38
Aufgrund der obigen Ausführungen und auch der an den zuletzt gestellten Antrag anschließenden Begründung der Kläger, geht die Kammer vorliegend von einer zulässigen Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO aus. Diese ist jedenfalls sachdienlich.
39
a) Für die Sachdienlichkeitsbetrachtung ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie ausschlaggebend (BeckOK ZPO/Bacher, ZPO, § 263, Rn. 10). Die Rechtsprechung stellt darauf ab, inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, § 263, Rn. 32). Ob die Zulassung zu Verfahrensverzögerungen führt oder eine Beweisaufnahme erforderlich macht, ist dabei nicht entscheidend (BGH NJW 2011, 2796, Rn. 41). Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 2007, 2414, Rn. 9).
40
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
41
Durch Umstellung der Feststellungsanträge auf eine Zahlungsklage hat sich am Gepräge des Rechtsstreites nichts verändert. Es geht nach wie vor um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs. Dass durch die Klageänderung nunmehr auch die wechselseitigen Ansprüche infolge des Widerrufs streitgegenständlich sind, vermag die Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht zu beseitigen. Denn es ist gerade prozessökonomisch im selben Verfahren die Frage des Widerrufs und der aus diesem resultierenden Rechtsfolgen abschließend zu klären. Dies dient gerade der Vermeidung eines weiteren Prozesses, der bei Abweisung der Klagen als unzulässig gedroht hätte.
42
Vor diesem Hintergrund kam es auf die ursprünglichen Feststellungsanträge mithin nicht streiterheblich an. Diese sind weder zur Entscheidung gestellt, noch etwa im Rahmen einer einseitige Erledigungserklärung auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit hin zu prüfen. Wie gesehen liegt keine einseitige Erledigungserklärung, sondern vielmehr eine zulässige Klageänderung vor.
43
Mangels erkennbarer Zulässigkeitshindernisse ist die Klage mithin insgesamt zulässig.
II.
44
Die Klage ist überwiegend begründet.
45
Den Klägern steht gegen die Beklagte aufgrund eines wirksamen verbraucherschutzrechtlichen Widerrufs des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.308,28 € aus §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, i.V.m. 346 Abs. 1 BGB zu. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht, womit die Klage im Übrigen abzuweisen war.
A)
46
Der zwischen den Parteien am 16./20.11.2007 geschlossene Darlehensvertrag wurde durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 21.11.2014 wirksam widerrufen.
47
Das zu prüfende Widerrufsrecht richtet sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht (vgl. exemplarisch OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14).
48
1. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus einem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis wegen eines Widerrufs aus § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 1.08.2002 - 11.06.2010 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 8.12.2004 - 11.06.2010 i.V.m. § 357 Abs. 1 S. 1 i.d.F.v. 8.12.2004 - 11.06.2010 (im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu.
49
a) Die Parteien schlossen unter dem 16./20.11.2007 einen wirksamen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 488 BGB i.V.m. § 491 BGB i.d.F.v. 1.08.2002 - 11.06.2010 (im Folgenden: a.F.).
50
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten war die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB a.F. zum Zeitpunkt des von den Klägern unter dem 21.11.2014 erklärten Widerrufs noch nicht abgelaufen, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Alle von der Beklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch und sind im Wesentlichen bereits höchstrichterlich geklärt.
51
aa) Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ausweislich des § 360 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. muss die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Nach § 355 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB a.F. muss der Widerruf keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären.
52
Widerrufsangaben müssen umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (siehe BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 14, juris).
53
bb) Die vorliegend verwendete und vom erkennenden Gericht zu prüfende Widerrufsbelehrung entspricht nicht den eben dargelegten Grundsätzen. Hierauf hatte das Gericht bereits im Laufe des Verfahrens mehrfach hingewiesen.
54
Denn die Widerrufsbelehrung ist jedenfalls insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthält, für die im Anschluss an entsprechende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 15.08.2012 - Az.: VIII ZR 378/11 = NJW 2012, 3298; BGH, Urt. v. 1.03.2012 - Az.: III ZR 83/11 = BeckRS 2012, 06065 = NZG 2012, 427; BGH, Urt. v. 28.06.2011 - Az.: XI ZR 349/10 = NJW-RR 2012, 183; BGH, Urt. v. 2.02.2011 - VIII ZR 103/10 = NJW-RR 2011, 785; BGH, Urt. v. 1.12.2010 - Az.: VIII ZR 82/10 = NJW 2011, 1061) eine Vielzahl von Oberlandesgerichten in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen hat, dass diese Formulierung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend ist und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in Gang setzen kann, weil die betreffende Formulierung den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und damit nicht richtig belehrt.
55
Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristlaufs also womöglich noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 23.12.2015 - Az.: 4 U 146/14 = BeckRS 2016, 01230; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.04.2015 - Az.: 17 U 57/14 = BeckRS 2015, 09345; OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015 - Az.: 13 U 123/14 = BeckRS 2016, 01551 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.11.2015 - Az.: 19 U 40/15 = BeckRS 2016, 04314; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 24.11.2014 - Az.: 23 U 41/14 = BeckRS 2015, 13564; OLG München, Schlussurteil v. 17.01.2012 - Az.: 5 U 2167/11 = BeckRS 2012, 17113 = WM 2012, 1536; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011 - Az.: 6 U 79/11 = BeckRS 2012, 03167 = VuR 2012, 145). Schon allein deshalb genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F..
56
c) Für die Widerrufsbelehrung besteht auch kein Vertrauensschutz wegen Einhaltung der maßgeblichen Musterbelehrung. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 i.d.F.v. 8.12.2004 - 31.08.2008 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.d.F.v. 2.09.2002 berufen.
57
aa) Voraussetzung wäre aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der im Anschluss hieran ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung gewesen, dass für die Widerrufsbelehrung ein Formular verwendet worden wäre, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 18.03.2014 - Az.: II ZR 109/13 = NJW 2014, 2022; BGH, Urt. v. 1.03.2012 - Az.: III ZR 83/11 = BeckRS 2012, 06065 = NZG 2012, 427; BGH, Urt. v. 28.06.2011 - Az.: XI ZR 349/10 = NJW-RR 2012, 183; BGH, Urt. v. 02.02.2011 - Az.: VIII ZR 103/10 = NJW-RR 2011, 785; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.12.2015 - Az.: 4 U 146/14 = BeckRS 2016, 01230; OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015 - Az.: 13 U 123/14 = BeckRS 2016, 01551; OLG München, Schlussurteil v. 17.01.2012 - Az.: 5 U 2167/11 = BeckRS 2012, 17113 = WM 2012, 1536).
58
Es kommt bei der Prüfung der Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf die Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift sie in den Mustertext selbst ein, kann sie sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (vgl. BGH, Urt. v. 1.03.2012 - Az.: III ZR 83/11 = NZG 2012, 427 = BeckRS 2012, 06065; BGH, Urt. v. 28.06.2011 - Az.: XI ZR 349/10 = NJW-RR 2012, 183 = BeckRS 2011, 22515; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 24.11.2014 - Az.: 23 U 41/14 = BeckRS 2015, 13564). Geringfügige Anpassungen wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.03.2014 - Az.: II ZR 109/13 = NJW 2014, 2022 = BeckRS 2014, 08488; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 24.11.2014 - Az.: 23 U 41/14 = BeckRS 2015, 13564) bleiben allerdings möglich.
59
Zwar haben etwa das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.07.2014 - Az.: 23 U 172/13; OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.08.2014 - Az.: 23 U 255/13) oder das Oberlandesgericht München (OLG München, Schlussurteil v. 17.01.2012 - Az.: 5 U 2167/11 = BeckRS 2012, 17113 = WM 2012, 1536) trotz vorliegender Abänderung des Textes der verwendeten Belehrung in Einzelfällen die Schutzwirkung der Musterbelehrung bejaht und eine „inhaltliche Bearbeitung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise verneint. Hierbei handelte es sich aber jeweils um nur geringfügige Anpassungen, bei denen keine Eingriffe in die Wortwahl, den Satzbau oder die Gestaltung der Musterbelehrung vorlagen (z. B. „Frist“ statt „Widerrufsfrist“ „2“ statt „zwei“ „Ich kann/wir können“ statt „Sie können…“ in den Fällen der Frankfurter Entscheidungen, eine verdeutlichende Überschrift und eine vom Kreditinstitut abweichende Anschrift des Widerrufsadressaten in dem Fall der Münchener Entscheidung).
60
bb) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthält demgegenüber jedenfalls eine relevante Abweichung von der Musterbelehrung, die die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V a.F. entfallen lässt.
61
So vermag sich die Beklagte schon deshalb nicht auf die Verwendung des Musters berufen, weil die Passage zu den finanzierten Geschäften fehlerhaft umgesetzt wurde. Aus dem Gestaltungshinweis 9 gehen eindeutig mehrere Belehrungsalternativen hervor. Zwar hat die Beklagte noch richtigerweise den Hinweis zum Darlehensvertrag und nicht zum finanzierten Geschäft übernommen. Allerdings hat sie dort den zweiten und dritten Absatz des Gestaltungshinweises 9 schlicht aneinandergereiht. Zur Anwendbarkeit des dritten Absatzes führt das Muster jedoch einleitend aus: „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen…“. Dies schließt eine bloße Aneinanderreihung der beiden Belehrungen aus. Das Muster verlangt unzweifelhaft die Ersetzung des Satzes 2 der Belehrung zum Darlehensvertrag durch den an die zitierte Passage anschließenden Satz, sofern es sich um den finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder eines grundstücksgleichen Rechts geht. Unabhängig von der Frage, ob die Ablösung einer vormaligen Immobilienfinanzierung unter diese Voraussetzung fällt, so hat die Beklagte das Muster in jedem Falle falsch umgesetzt (vgl. OLG München, Urt. v. 21.10.2013 - 19 U 1208/13). Denn es stand ihr gerade nicht frei die beiden Sätze kumulativ zu verwenden. Vielmehr hatte sie sich zwischen den beiden Alternativen zu entscheiden, und allein den einschlägigen Satz 2 des Gestaltungshinweises 9 zu verwenden. Indem sie dies nicht tat, kann sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V a.F. nicht berufen.
62
2. Das noch nicht verfristete Widerrufsrecht war am 21.11.2014 auch weder nach § 242 BGB verwirkt noch war dessen Ausübung zu dieser Zeit nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.
63
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach einer zuletzt noch im starken Aufschwung begriffenen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zunehmend die Verwirkung von verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsrechten (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 26.02.2016 - Az.: 2 U 92/15 = BeckRS 2016, 07345; OLG Köln, Urt. v. 11.12.2015 - Az.: 13 U 123/14 = BeckRS 2016, 01551 OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.11.2014 - Az.: 19 U 74/14 = BeckRS 2015, 09124; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2014 - Az.: I - 14 U 55/13 = NJW 2014, 1599; OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 - Az.: 13 U 30/11 = BeckRS 2012, 09575) oder aber sogar eine rechtsmissbräuchliche Ausübung derselben angenommen worden ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 24.02.2016 - Az.: 13 U 101/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 - Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209 = VuR 2016, 266; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.11.2015 - Az.: 19 U 40/15 = BeckRS 2016, 04314; OLG Hamburg, Urt. v. 2.04.2015 - Az.: 13 U 87/14 = BeckRS 2015, 17033), kommt vorliegend eine Verwirkung oder eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts nach den jüngsten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht in Betracht.
64
a) Das Widerrufsrecht der Kläger war zum Zeitpunkt deren Widerrufserklärung nicht verwirkt.
65
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - Az.: VII ZR 177/13 = NJW 2014, 1230; BGH, Urt. v. 20.07.2010 - Az.: EnZR 23/09 = NJW 2011, 212; jew. m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, § 242, Rn. 87). Auch grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht können im Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 242, Rn. 88, 107 m.w.N.).
66
Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 242, Rn. 93 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urt. v. 16.03.1979 - Az.: V ZR 38/75 = WM 1979, 644, 647).
67
bb) Für eine Verwirkung des Widerrufsrechtes fehlt es vorliegend am Umstandsmoment.
68
Die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Verwirkung eines verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsrechts im Zusammenhang mit Darlehensverträgen bestätigt zunächst die prinzipielle Möglichkeit einer solchen Verwirkung, dies allerdings nur anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei der Möglichkeit einer Nachbelehrung bzw. dem Grund für eine vollständige Rückführung des Darlehensvertrages im Widerrufszeitpunkt Schlüsselrollen zukommen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 - Az.: XI ZR 482/15 = NJW 2017, 243; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15 = NJW 2016, 3512; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 501/15 = NJW 2016, 3518).
69
Zwar lag im Zeitpunkt der Widerrufserklärung vom 21.11.2014 die Zeichnung vom 16./20.11.2007 schon etwas mehr als 7 Jahre zurück, jedoch fand zu diesem Zeitpunkt noch die Rückführung der Verbindlichkeiten der Kläger aus dem Darlehensvertrag statt. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, hiernach aber nicht bilden (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15 = NJW 2016, 3512 m.w.N.). Die Beklagte wird dadurch auch nicht unbillig belastet, da es ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar ist, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15 = NJW 2016, 3512 m.w.N.). Damit wird durch diese Rechtsprechung des BGH auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München bestätigt, wonach in einem laufenden Vertragsverhältnis eine Verwirkung des verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsrechts kaum in Betracht kommen kann (vgl. OLG München, Teilurteil v. 11.01.2016 - Az.: 19 U 3924/14 = BeckRS 2016, 03089).
70
Schon daher fehlt für eine Verwirkung des Widerrufsrechts das Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte ungeachtet der mangelnden Darlegungen über etwaige schutzwürdige Vertrauensdispositionen aber auch deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. OLG München, Teilurteil v. 11.01.2016 - Aktenzeichen 19 U 3924/14 = BeckRS 2016, 03089). Laut BGH muss eine Bank das Risiko tragen, dass ein Verbraucher den Fortbestand seines Widerrufsrechtes wegen einer Widerrufsbelehrung, die den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt, erst sehr spät erkennt (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15 Tz. 40 = NJW 2016, 3512, 3516 f.); im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Verbraucher den Fortbestand des Widerrufsrechts wegen gravierender Mängel der Widerrufsbelehrung schnell erkannt hat. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Abstellen des Bundesgerichtshofs auf die Möglichkeit einer Nachbelehrung im Rahmen des Umstandsmomentes zugleich, dass eine Bank durch eine ordnungsgemäße Nachbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen hat, um den Risiken einer Rückabwicklung zu entgehen, und dass ungeachtet des Kenntnisstandes des Verbrauchers im Übrigen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung eine Verwirkung grundsätzlich nicht anzunehmen ist.
71
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass bei einer Beachtlichkeit dieses Argumentes auch ein Wertungswiderspruch zu der nachfolgend zu zeigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben würde, wonach eine Motivationskontrolle für die Ausübung eines Widerrufsrechtes nicht in Betracht kommt: Denn die Unzulässigkeit einer Motivationskontrolle impliziert wiederum die Zulässigkeit der Beobachtung etwa von Zinsniveaus oder von Wertentwicklungen eines Fonds und die Wahl des richtigen Augenblicks der Ausübung eines Widerrufsrechtes, welches logischerweise dem Beobachter über einen längeren Zeitraum bekannt sein muss.
72
b) Die Ausübung des Widerrufsrechts war auch nicht rechtsmissbräuchlich.
73
aa) Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einem verbraucherschutzrechtlichen Widerrufsrecht nur in sehr engen Grenzen angenommen werden, wobei sich dies nach einer Würdigung aller Einzelfallumstände bemisst und eine Motivationskontrolle bei der Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich ausscheidet, wenn nicht ausnahmsweise arglistiges oder schikanöses Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 14.03.2017 - Az: XI ZR 160/16 = BeckRS 2017, 106640; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15 = NJW 2016, 3512; BGH, Urt. v. 16.03.2016 - Az.: VIII ZR 146/15 = VuR 2016, 273 = BeckRS 2016, 07523 = NJW 2016, 1951; BGH, Urt. v. 25.11.2009 - Az.: VIII ZR 318/08).
74
Der Grund für die restriktive Anwendung des § 242 BGB durch den Bundesgerichtshof in diesen Fällen ist, dass das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15 = NJW 2016, 3512 m.w.N.).
75
bb) Tatsachenbehauptungen im Sinne von Arglist- oder Schikanevorwürfen wurden durch die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
76
Der naheliegende Zusammenhang zwischen der Erkenntnis der Kläger von der wider Erwarten hohen Diskrepanz zwischen ihrem Vertragszins und dem zwischenzeitlich vorherrschenden niedrigen Zinsniveau für Immobiliendarlehen allein spricht noch nicht für Arglist oder Schikane.
77
Wegen der starken Einschränkung einer Motivationskontrolle bei Widerrufserklärungen durch den Bundesgerichtshof kommt dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition durch die Ausübung des Widerrufsrechts aus nicht vom Schutzzweck des Widerrufsrechts, nämlich dem aus Gründen der Wahrung der Privatautonomie gewährten Übereilungsschutz, gedeckten Gründen, nämlich der Vertragsreue, wie sie etwa das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.11.2015 - Az.: 19 U 40/15 = BeckRS 2016, 04314) gesehen hatte, kaum noch eine Bedeutung zu.
78
Vor diesem Hintergrund haben sich die Kläger mit ihrem Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich verhalten.
79
3. Aufgrund wirksamen Widerrufs können die Kläger nach zwischenzeitlicher Rückführung des streitgegenständlichen Darlehens von der Beklagten aus §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, a.F. i.V.m. 346 Abs. 1 BGB Zahlung in Höhe von 6.308,28 € verlangen.
80
a) Zunächst können die Kläger unproblematisch Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.999,31 € verlangen. Da der Widerruf der Kläger, wie oben ausführlich dargelegt, wirksam ist, steht der Beklagten diese Entschädigung auch aufgrund der einvernehmlichen Rückführung des Darlehens nicht zu. Denn diese knüpft notwendig an die Wirksamkeit und vorzeitige Rückführung des Darlehens an. Vorliegend hat sich das Darlehen aber bereits durch den am 24.11.2014 erklärten Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gem. § 346 BGB umgewandelt. Damit entfällt der Anspruch der Beklagten auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kläger können diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB von der Beklagten zurückfordern.
81
b) Weiter steht den Klägern ein Nutzungsersatz in Höhe von 737,48 € zu (Bl. 114 d.A.). Diesen hat die Beklagte zur Vermeidung eines finanzmathematischen Sachverständigengutachtens ausdrücklich unstreitig gestellt (vgl. Bl. 167 d.A.). Das Gericht hat daher diesen Wert ungeprüft in Ansatz zu bringen.
82
c) Schließlich können die Kläger Zinsen für den Zeitpunkt der erstmaligen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Dezember 2015 bis zur einvernehmlichen Rückführung des Darlehens im Februar 2017 verlangen.
83
aa) Am 1. bzw. 3.12.2015 überwiesen die Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 62.142,71 € (Anlage K 4 und K 13). Aus Anlage K 4 ergibt sich, dass dieser Betrag bei der Beklagten am 3.12.2015 eingegangen ist. Jedenfalls aufgrund des seitens der Beklagten unstreitig gebliebenen Vortrags der Kläger, dass das Geld jedenfalls spätestens am 10.12.2015 bei der Beklagten eingegangen sein muss (Bl. 137 d.A.), setzt das Gericht nach § 287 ZPO für die anteiligen Dezemberzinsen einen Betrag in Höhe von 150,00 € an.
84
bb) Hinzu kommen Zinsen für das gesamte Jahr 2016 in Höhe von 2.935,92 € (Anlage K 10) sowie weitere, unstreitig gebliebene Zinsen von 243,08 € und 242,49 € für die Monate Januar und Februar 2017. Da die einvernehmliche Rückführung des Darlehens Ende Februar erfolgte, stehen den Klägern weiteren Zinsansprüche nicht zu. Solche wurden richtigerweise auch nicht geltend gemacht.
85
cc) Demgegenüber können die Kläger von der Beklagten nicht auch die Zinsen vom Zeitpunkt des Widerrufs bis zur erstmaligen Rückzahlung des Darlehens verlangen.
86
Dies trägt zwar auch der Klägervertreter so vor (siehe Bl. 114 d.A.). Gleichwohl unterläuft ihm an dieser Stelle offensichtlich ein Rechenfehler, wenn er für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015, der nicht ersatzfähig ist, lediglich 935,46 € ansetzt. Denn laut seiner eigenen Aufstellung sind in diesem Zeitraum 3.227,89 € abzüglich der anteiligen Dezemberrate an Zinsen angefallen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht die Berechnung des Klägervertreters nicht in Gänze.
87
Jedenfalls aber stehen den Klägern, wie von diesen selbst vorgetragen, die Zinsen zwischen Widerruf vom 21.11.2014 und erstmaliger Rückzahlung der Darlehensvaluta Anfang Dezember 2015 nicht zu. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH führt der wirksame Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages grundsätzlich dazu, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 HS. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 HS. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 HS. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Da das Darlehen zwischenzeitlich einvernehmlich zurückgeführt wurde, können diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragen werden. Jedenfalls aber schulden die Kläger bis zur erstmaligen Rückzahlung der Darlehensvaluta Wertersatz in Höhe des Vertragszinses. Folglich können sie bis dahin von der Beklagten keine Zinsen ersetzt verlangen.
88
dd) Aufgrund der erstmaligen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch die Kläger am 3.12.2015 befindet sich die Beklagte seither in Annahmeverzug gem. § 293 BGB.
89
Dies bedeutet, dass die Kläger ab diesem Zeitpunkt der Beklagten keinerlei Zinsen oder anderweitige Zahlungen bzw. Leistungen mehr schulden. Hierauf hatte das Gericht im Termin vom 18.06.2018 ausdrücklich hingewiesen (Bl. 156 d.A.). Die gegenteilige Auffassung der Beklagten überzeugt nicht. Insbesondere vermag sie sich nicht auf die Regelung des § 302 BGB zu berufen, da ihr ein krasser Verstoß gegen Treu und Glauben vorzuwerfen ist (vgl. hierzu BeckOKBGB/Lorenz, BGB, § 302, Rn. 3 Palandt/Grüneberg, BGB, § 302, Rn. 1).
90
Die Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 1.09.2015 Hilfswiderklage gegen die Kläger auf Zahlung des Restkapitalstands von damals 62.351,95 € erhoben (Bl. 19 d.A.). Am 3.12.2015 ging zum Zwecke der Rückführung des Darlehens bei der Beklagten eine Zahlung von 62.142,71 € ein. Diese hat die Beklagte jedoch, entgegen ihrer eigenen Widerklage, nicht angenommen, sondern vielmehr bereits am 8.12.2015 zurückgewiesen und an die Kläger rücküberwiesen. Damit hat sich die Beklagte aber höchst widersprüchlich verhalten. Denn sie kann nicht einerseits eine gewisse Zahlung fordern und diese anderseits sodann ablehnen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte im Zuge des Verkaufs der streitgegenständlichen Immobilie sich zunächst weigerte einen Ablösebetrag des Darlehens zu nennen (Bl. 100 und 104/105 d.A.). Damit hat sie die Kläger aber zwingend in eine Pattsituation geführt, auf welche diese keinerlei Einfluss nehmen konnten. Sie waren daher von der Entscheidung der Beklagten abhängig. Diese hat sich aber nicht nur dem wirksamen Widerruf der Kläger widersetzt, sondern auch deren zwischenzeitliche Zahlung im Dezember 2015 abgelehnt. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte wegen eines krassen Verstoßes gegen Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB nicht auf § 302 BGB berufen. Es ist schon bezeichnend, wenn die Beklagte, obgleich sie die Kläger fehlerhaft über deren gesetzliches Widerrufsrecht aufgeklärt, eine Nachbelehrung unterlassen und damit einen Vertragspflichtverstoß begangen hat, den Klägern Rechtsmissbrauch durch Ausübung genau dieses vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtes vorwirft, obgleich sie sich durch Erhebung der Widerklage und Rücküberweisung der ersten Zahlung der Kläger sich selbst widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhält. Es sind nicht die Kläger, die ihre Pflichten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag verletzt haben. Vielmehr haben sie das ihnen gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht auch noch am 21.11.2014 ausüben dürfen. Die Beklagte muss mit den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen leben und diese akzeptieren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zurückweisung der ersten Überweisung der restlichen Darlehensvaluta als Verstoß gegen Treu und Glauben dar.
91
Vor diesem Hintergrund sind die klägerseits angesetzten Beträge entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen Wertersatz in Höhe von 1,5% p.a. zu kürzen.
92
Die Addition der oben aufgeführten Beträge ergibt insgesamt die ausgeurteilten 6.308,28 € (1.999,31 € + 737,48 € + 150,00 € + 2.935,92 € + 243,08 € + 242,49 €).
B)
93
Aus diesem Betrag können die Kläger aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 286, 288 BGB auch die entsprechenden Zinsen verlangen. Die einvernehmliche Rückführung des Darlehens erfolgte ausweislich der Anlage K 6 zum 27.02.2017. Folglich befindet sich die Beklagte seit 28.02.2017 in Verzug.
III.
94
Die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.05.2017 einseitig für erledigt erklärte (Hilfs-)Widerklage war zulässig.
A)
95
Mangels Zustimmung der Kläger zu dieser Erledigungserklärung der Beklagten handelt es sich um eine sogenannte einseitige Erledigungserklärung (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 91a, Rn. 31 ff.). Eine solche ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger (hier die Beklagte in Bezug auf deren Widerklage) Feststellung beantragt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BeckOK ZPO/Jaspersen, ZPO, § 91a Rn. 48 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 91a, Rn. 32; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91a, Rn. 34 m.w.N.). Anders als bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist eine einseitige Erledigung nicht durch Kostenbeschluss, sondern durch normales Endurteil i.S.d. § 300 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 91a, Rn. 40 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 91a, Rn. 38; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91a, Rn. 45). Mit anderen Worten begehrt die Beklagte durch die von ihr erklärte Erledigung nicht mehr eine Entscheidung über ihren ursprünglichen Widerklageantrag, sondern sie will lediglich festgestellt wissen, dass ihre Widerklage ursprünglich zulässig und begründet war und nur durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
B)
96
Eine solche Klageänderung ist nach ganz herrschender Meinung als eine nach § 264 Nr. 2 privilegierte Klageänderung auszulegen und damit als Beschränkung der ursprünglichen Klage jederzeit zulässig (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, ZPO, § 91a, Rn. 48; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 264, Rn. 6 Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91a, Rn. 34 m.w.N.). Im Übrigen ist diese Klageänderung jedenfalls sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO.
C)
97
Für die ursprüngliche Widerklage war das Gericht auch nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und nach §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig Weitere Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Widerklage nicht entgegen, dass sie lediglich hilfsweise anhängig gemacht wurde. Denn hierin liegt eine zulässige innerprozessuale Bedingung (MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, § 253, Rn. 19).
IV.
98
Die Hilfswiderklage der Beklagten war ursprünglich auch begründet.
99
Wie oben ausführlich dargelegt, konnten die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch noch am 21.11.2014 wirksam widerrufen. Hierdurch ist zunächst ausweislich der §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, a.F. i.V.m. 346 Abs. 1 BGG ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden. Wie ebenfalls schon aufgezeigt, kann die Beklagte auf dieser Grundlage unter anderem gemäß § 346 Abs. 1 HS. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung verlangen. Per 31.08.2015 waren dies unstreitig 62.351,95 €. Vor einvernehmlicher Rückführung des Darlehens konnte die Beklagte mithin diesen Betrag im Wege der Hilfswiderklage von den Klägern fordern. Damit war ihre Hilfswiderlage bis zur Rückführung des Darlehens begründet.
V.
100
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 93 ZPO analog.
101
Das Gericht hat den Streitwert des Verfahrens bereits im Termin vom 18.06.2018 auf 86.394,95 € festgesetzt (Bl. 157 d.A.). Dieser ergibt sich aus der Addition der seitens der Kläger bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 15.593,00 €, nach Widerruf gezahlte Zinsen von 8.450,00 € sowie der Hilfswiderklage der Beklagten in Höhe von 62.351,95 €.
102
In Bezug auf die Klage unterliegen die Kläger mit insgesamt 9.284,72 € (7.142,29 € Differenz zu Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger in Höhe von 15.593,00 € + 2.142,43 € negative Abweichung zum zuletzt eingeklagten Betrag in Höhe von 8.450,71 €). Im Hinblick auf die Widerklage verlieren die Kläger überhaupt nicht, obgleich diese zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet war. Denn die Kläger haben die Widerklage bereits mit Replik vom 30.09.2015 anerkannt. Die Kammer geht insoweit daher von einem Fall des § 93 ZPO analog aus. Die Kläger konnten auf die Hilfswiderklage der Beklagten aus kostentechnischer Sicht nicht anders reagieren, als sie dies mit ihrer Replik taten. Damit ist es sachgerecht der Beklagten die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen, zumal die Kläger die Hilfswiderklage nicht nur anerkannten, sondern kurze Zeit später sogar den von der Beklagten im Wege der Widerklage geforderten Betrag an diese auszahlten.
103
Bei Ansetzung des jeweiligen Unterliegensbetrages der Parteien im Vergleich zum festgesetzten Streitwert (Kläger: 9.284,72 €; Beklagte: 77.110,23 €) ergibt sich folglich eine Kostenquote von gerundet 11% zu 89% zu Lasten der Beklagten. Die Kläger haften ausweislich des § 100 Abs. 1 ZPO dabei als Teilschuldner (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 100, Rn. 8. 11). Mangels Regelungslücke ist die Regelung des § 100 Abs. 4 ZPO auf mehrere (teil-)unterlegene Kläger nicht anwendbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 100, Rn. 13).
VI.
104
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.