Inhalt

OLG München, Beschluss v. 17.05.2019 – Verg 4/19
Titel:

Nachprüfungsantrag - Verfahren vor Vergabekammer

Normenkette:
GWB § 78, § 173, § 175 Abs. 2, § 184 Abs. 4 S. 3
Schlagwort:
Vergabeverfahren
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 08.03.2019 – Verg 4/19
Vergabekammer München, Beschluss vom 07.02.2019 – Z3-3-3194-1-37-10/18
Fundstellen:
VergabeR 2019, 830
BeckRS 2019, 9218
LSK 2019, 9218

Tenor

1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.19 wird aufgehoben.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.
Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.05.19 die Rücknahme der Beschwerde sowie des Nachprüfungsantrags erklärt hat, ist der für Montag, 20.05.19 anberaumte Termin aufzuheben und von Amts wegen über die Kosten und den Streitwert des Verfahrens zu entscheiden.
2
1. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin nach § 175 Abs. 2 GWB i.V.m. § 78 GWB die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat sich durch die Rücknahme der Beschwerde (und ihres Nachprüfungsantrags) in die Rolle der Unterlegenen begeben., da sie ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Auf den Senatsbeschluss vom 08.03.19 wird Bezug genommen. Die Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, damit besteht auch keine Veranlassung für eine Entscheidung über etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen.
3
Die Kostenentscheidung der Vergabekammer, die der Senat ebenfalls überprüft hat, lässt (Ermessens-) Fehler nicht erkennen. Auch die Erklärung der Antragstellerin, sie nehme den Nachprüfungsantrag zurück, führt zu keiner anderen Kostenverteilung, § 184 Abs. 4 S. 3 GWB. Auch für das Verfahren vor der Vergabekammer entspricht es der Billigkeit, dass die Antragstellerin, deren Antrag zu Recht abgelehnt wurde, die Kosten zu tragen hat.
4
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach § 50 Abs. 2 GKG 5% der Bruttoauftragssumme. Ausgehend vom Angebot der Antragstellerin errechnet sich ein Streitwert bis maximal 125.000 €.