Inhalt

LSG München, Beschluss v. 24.04.2019 – L 11 AS 335/18
Titel:

Bescheid, Berufung, Revision, Ermittlung, Behandlung, Grundgesetz, Voraussetzungen, Beweiserhebung, Kostenentscheidung, Vorlage, LSG, Einnahme, Anwendung, Bayern, ALG II

Leitsätze:
1. Die Ermittlung der Regelbedarfe nach Stufe 1 für 2017 und 2018 ist nicht zu beanstanden.
2. Zur Behandlung einer einmaligen Einnahme aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Schlagworte:
Bescheid, Berufung, Revision, Ermittlung, Behandlung, Grundgesetz, Voraussetzungen, Beweiserhebung, Kostenentscheidung, Vorlage, LSG, Einnahme, Anwendung, Bayern, ALG II
Vorinstanz:
SG Würzburg, Urteil vom 06.04.2018 – S 10 AS 555/17
Fundstelle:
BeckRS 2019, 8090

Tenor

I. Die Anhörungsrüge im Verfahren L 11 AS 335/18 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018.
2
Der Senat hat mit Urteil vom 20.03.2019 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 06.04.2018 und den Bescheid vom 30.01.2019 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weiteres Alg II (jeweils 8,55 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und jeweils 51,72 EUR für die Monate Januar bis März 2018) zu zahlen. Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet. Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind verneint worden. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
3
Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 20.03.2019 und 25.03.2019 Anhörungsrüge erhoben. Die Nichtladung der von ihm benannten Zeugen stelle einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Auch sei die Revision nicht zugelassen worden.
4
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erste und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
5
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und wird verworfen.
6
Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Vorliegend ist gegen die Entscheidung des Senats jedoch ein Rechtsmittel gegeben. Zwar ist im Urteil vom 20.03.2019 die Revision nicht zugelassen worden, der Kläger kann sich dagegen aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) an das Bundessozialgericht (BSG) wenden. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde stellt ein Rechtsmittel i.S.d. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG dar, welches der Anhörungsrüge vorgeht (vgl. Beschluss des Senats vom 12. 05.2017 - L 11 AS 339/17 RG - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 178a Rn. 4). Damit scheidet auch die vom Kläger begehrte Fortführung des Verfahrens (§ 178a Abs. 5 SGG) aus. Die Anhörungsrüge ist daher gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG zu verwerfen.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
8
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.