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AG Fürth, Endurteil v. 25.03.2019 – 390 C 1786/18
Titel:

Üblicher Werklohnanspruch eines Sachverständigen

Normenkette:
BGB § 249, § 632 Abs. 2
Schlagworte:
Beweisaufnahme, Honorarvereinbarung, Werklohnanspruch, Angemessenheit, Marktforschung, Vereinbarung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 7059

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 258,55 € sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.12.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 258,55 €; festgesetzt,

Entscheidungsgründe

Verkündet am 25.03.2019
1
Wesentliche Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 1 S. 2 ZPO.
2
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden ist. Der Kläger schuldet daher die Bezahlung des vereinbarten Honorars nach § 632 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass es auf die Frage der Üblichkeit des Honorars nicht ankommt.
3
Die Rechnung des Sachverständigen steht mit der Honorarvereinbarung in Einklang, so dass der Werklohnanspruch auch der Höhe nach begründet ist.
4
Der Werklohnanspruch, dem der Kläger ausgesetzt ist, stellt den erstattungsfähigen Schaden nach § 249 BGB dar. Anhaltspunkte, anhand derer der Kläger hätte erkennen können, dass er sich auf die Vereinbarung eines womöglich überhöhten Honorars einlässt, sind nicht ersichtlich. Ein Geschädigter ist weder zur Marktforschung nach dem preisgünstigsten Sachverständigen verpflichtet, noch können von einem Geschädigten Kenntnisse des JVEG, dessen Sätze von Teilen der Rechtsprechung als Maßstab für die Angemessenheit der Höhe von Nebenkosten herangezogen wird, erwartet werden.
5
Der Geschädigte ist vor überhöhten Sachverständigenkosten in ausreichendem Ausmaß dadurch geschützt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, auf Verlangen Rückforderungsansprüche an den Sachverständigen abzutreten.
6
Die Beklagten schulden auch die Erstattung der restlichen geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Verzinsung ist unter Verzugsgesichtspunkten geschuldet.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.