Inhalt

VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 06.03.2019 – W 2 K 19.216
Titel:

Kosten für die Reparatur eines Wasseranschlusses

Normenketten:
Wasserabgabesatzung § 9 Abs. 3
BayVwVfG § 38 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Die bloße Behauptung, die Entlüftung der Wasserrohrleitung müsse wegen der exponierten Lage des klägerischen Grundstücks eben dort erfolgen, bedarf mangels fachlich fundierten Vortrags nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wasserversorgung, Grundstücksanschluss, Unterhaltung, Wasserrohrbruch, Schadensursache, Entlüftung Wassernetz, Zusicherung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 6552

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.
1
1. Der Kläger ist mit seiner Ehefrau zusammen Eigentümer des Grundstücks FlNr. …4 (* …straße **) der Gemarkung Laudenbach, das an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen ist. Er ist mit drei anderen Personen zusammen auch Eigentümer des Grundstücks FlNr. …5 der Gemarkung Lautenbach.
2
Mit Schreiben der Beklagten vom 16. November 2016 wurde dem Kläger für die Behebung eines Wasserohrbruchs „in der …straße …“ im Juni 2016 der Betrag von 1.445,10 Euro in Rechnung gestellt. Diese Forderung lehnt der Kläger mit der Begründung ab, es sei eine unsachgemäße Inbetriebnahme des Wassernetzes Ursache für den eingetretenen Schaden.
3
Unter dem 9. Mai 2017 erklärte sich die Beklagte bereit, den Betrag zu verrechnen, wenn sich der Kläger bereit erkläre, eine öffentliche Leitung auf seinem Grundstück FlNr. …4 dinglich sichern zu lassen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Mai 2017 lehnte der Kläger die Kostenerstattung ab. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Juni 2017 ließ er ein Angebot hinsichtlich der dinglichen Sicherung unterbreiten und die Kostenerstattung erneut ablehnen.
4
Mit Bescheid vom 17. Juli 2017, zugestellt an den Kläger per Ersatzzustellung am 20. Juli 2017, forderte die Beklagte vom Kläger (nunmehr) den Betrag von 1.308,10 Euro als Kostenerstattung für die Reparatur des privaten Teilstückes des Grundstücksanschlusses (Wasserrohrbruch im Juni 2016) zum Grundstück FlNr. …4 über FlNr. …5 („…straße *“). Auf die Aufstellung der Kosten und die weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird verwiesen.
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2. Gegen den vorgenannten Bescheid vom 17. Juli 2017 ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. August 2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, Klage erheben und zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen:
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Der Kostenerstattungsbescheid vom 17. Juli 2017 sei rechtswidrig. Er könne nicht auf § 8 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Laudenbach (BGS-WAS) vom 22. Dezember 1995, in der Fassung der Änderung zum 1. Januar 2014, gestützt werden. Die geltend gemachten Kosten seien nicht durch Unterhaltungsaufwand verursacht worden, sondern durch die unsachgemäße Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage nach zeitweiligem Abstellen des Wassers. Es habe keine ordnungsgemäße Entlüftung des Wasserleitungssystems stattgefunden. Diese Entlüftung hätte auf dem erhöht liegenden Grundstück des Klägers erfolgen müssen. Durch die entstehenden Druckstöße sei der Leitungsschaden bzw. die Undichtheit (Rohrbruch) aufgetreten. Deshalb handele es sich nicht um Unterhaltungsarbeiten, sondern um eine Schadensbeseitigung, für die der Kläger nicht verantwortlich sei. Er habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Mitarbeiter der Gemeinde darauf hingewiesen, dass eine solche (Wieder-)Inbetriebnahme ohne gleichzeitige Entlüftung nicht fachgerecht sei und dadurch auch schon Schäden an der Hausinstallation, insbesondere am Wasserzulauf bei den WC-Spülungen des Klägers selbst, entstanden seien. Die pauschale Behauptung die Wiederinbetriebnahme sei „fachgerecht und ordnungsgemäß“ erfolgt, genüge nicht. Wasserrohre aus Kunststoff hätten eine Lebensdauer von 75 bis 80 Jahren. Der Kläger habe die Arbeiten auch weder beauftragt noch vorab Kenntnis davon gehabt, dass Arbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt würden. Ihm sei auch nicht bekannt, wo die Schadensstelle gewesen und welcher Schaden entstanden sei. Als er am 27. Juni 2016 abends von der Arbeit nach Hause gekommen sei, seien die Arbeiten in seinem Hof bereits durchgeführt und der Schaden bereits beseitigt gewesen.
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Die ursprüngliche Kostenrechnung vom 16. November 2016 sei storniert und durch die streitgegenständliche ersetzt worden. Zuvor habe man ihm eine Verrechnung angeboten, wenn er eine bestehende Leitung auf seinem Grundstück dinglich sichern lasse. Der Beklagten sei hierfür seitens des Klägers am 6. Juni 2017 ein Angebot unterbreitet worden.
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Der Kläger lässt beantragen,
1)
den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 aufzuheben;
2)
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
3)
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären;
4)
das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
9
Die Beklagte lässt beantragen,
die Klage abzuweisen.
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Zur Erwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Kläger habe nach der einschlägigen Satzung die Kosten für die Reparatur seines Grundstücksanschlusses zu erstatten, weil der vom Rohrbruch betroffene Teil nicht auf öffentlichem Grund, sondern auf Privatgrund (FlNr. …5) gewesen sei. Eine unsachgemäße Wiederinbetriebnahme sei nicht erfolgt, was eine E-Mail des sachkundigen Dipl.Ing. W. vom 19. September 2017 (Bl. 84 d. GA) belege. Tatsachen für das vom Kläger behauptete Gegenteil lägen nicht vor. Der Wasserwart der Beklagten habe ermittelt, dass der Wasserrohrbruch auf dem privaten Wegegrundstück FlNr. …5 am Grundstücksanschluss des Klägers an einer ca. 30 Jahre alten Kunststoffleitung entstanden und „altersbedingten Umständen geschuldet“ sei. Auch habe der Wasserwart im Wohnhaus des Klägers festgestellt, dass die dortige Haustechnik nicht dem aktuellen Stand der Technik entspreche. Es werde „mit Nichtwissen bestritten“, dass der Kläger über eine ordnungsgemäße hausinterne Installation mit Rohrbelüftern, funktionstüchtigem Druckminderer sowie Rückflussverhinderer verfüge.
12
Am 20. Juni 2017 sei bei der täglichen Kontrolle der Wasserversorgung ein erhöhter Verbrauch im Bereich Bocksberg festgestellt worden. Noch am selben Tag habe der Wasserwart die Fa. N. mit der Suche nach einem Rohrbruch telefonisch beauftragt. Am nächsten Tag habe die Fa. N. festgestellt, dass auf dem privaten Wegegrundstück FlNr. …5, Gemarkung Laudenbach, ein Wasserrohrbruch aufgetreten sei. Auf diesem Grundstück zweigten von der Versorgungsleitung an deren Endpunkt drei Grundstücksanschlüsse für die Grundstücke FlNrn. …9, …4 und …3 ab, die nur über eine Absperrarmatur von der Versorgungsleitung getrennt seien. Deshalb hätten bei der Beseitigung des Wasserrohrbruchs alle drei Grundstücksanschlüsse abgesperrt werden müssen. Auf den vorgelegten Lageplan (Bl. 86 d.GA) werde verwiesen. Der Wasserwart habe die Fa. M. GmbH telefonisch mit der Schadensbehebung für Montag, den 27. Juni 2017 beauftragt. An diesem Tag sei der Wasserrohrbruch behoben und eine neue Wasserleitung durch die alte Leitung bis in das Haus des Klägers geschoben worden (Aktennotiz vom 12. Oktober 2017, Bl. 85 d. GA) Der Wasserwart habe einen entsprechenden Arbeitsnachweis vorgelegt (Bl.87 d. GA). Auf die Abrechnung der Fa. M. GmbH (Bl. 88 f. d. GA) werde verwiesen. Der Kläger sei nach § 8 Abs. 3 BGS-WAS der zutreffende Kostenschuldner. Das vom Rohrbruch betroffenen Leitungsstück liege auf dem privaten Grundstück FlNr. …5. An der Grenze zu diesem Grundstück ende der öffentliche Straßengrund.
13
Mit Beschluss der Kammer vom 15. November 2017 wurde der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, abgelehnt (W 2 S 17.1231). Beschwerde wurde nicht eingelegt.
14
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert; auf den Inhalt des Protokolls wird verwiesen.
15
Mit Beschluss der Kammer vom 11. April 2018 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens wegen beabsichtigter Vergleichsverhandlungen angeordnet; gleichzeitig wurde ein Termin für die Anhörung der Ehefrau des Klägers als Zeugin abgesetzt.
16
Unter dem 11. Dezember 2018 teilte die Beklagtenseite mit, dass der Kläger den gesamten im streitgegenständlichen Bescheid geforderten Betrag entrichtet habe. Die vom Gericht angeregte Erledigungserklärung gab die Klägerseite nicht ab.
17
Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört; weiterer Tatsachenvortrag oder Beweisantritt erfolgte innerhalb der gemäß § 87b VwGO gesetzten Frist nicht.
18
Mit Beschluss vom 1. März 2019 wurde der Ruhensbeschluss vom 11. April 2018 aufgehoben.
19
Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen, allerdings nur in Kopie vorgelegt Behördenakte wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.
21
Die Klage ist unzulässig (geworden); sie ist jedenfalls auch unbegründet.
22
1. Die zunächst zulässige Klage ist unzulässig geworden.
23
Der Kläger hat die streitgegenständliche Forderung gegenüber der Beklagten beglichen, aber nicht dargelegt, ob und weshalb er den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Es erfolgte auch keine Mitteilung, ob die laufenden Vergleichsverhandlungen erfolgreich, auf dem Weg zu Erfolg oder nicht erfolgreich waren. Das Gericht geht daher - auch aufgrund der Zustimmung der Klägerseite zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid - davon aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr besteht. Das Gericht hat in der Anfrage zum Gerichtsbescheid ausdrücklich auf das entfallene Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen. Dem ist die Klägerseite nicht ansatzweise entgegengetreten.
24
2. Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
25
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich aus Folgendem:
26
2.1 Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Laudenbach (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 5. November 1992, in der Fassung der Änderung zum 8. Juli 2004, werden Grundstücksanschlüsse von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Grundstücksanschlüsse sind nach § 3 EWS die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Absperrvorrichtung im Grundstück bzw. Gebäude.
27
Nach § 8 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Laudenbach (BGS-WAS) vom 22. Dezember 1995, in der Fassung der Änderung zum 1. Januar 2014, ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse in der jeweils tat-sächlichen Höhe zu erstatten, mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt. Der Erstattungsanspruch entsteht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS mit Abschluss der Maßnahme. Schuldner ist der jeweilige Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS).
28
2.2 Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGS-EWS steht deshalb der Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu.
29
Dass die Schadensstelle auf dem Grundstück des Klägers FlNr. …5 liegt, kann nicht ernsthaft bestritten werden, denn der Kläger trägt selbst vor, dass die „Arbeiten in seinem Hof“ durchgeführt worden seien. Zudem belegen das die seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Eine weitere Zeugeneinvernahme war deshalb insoweit entbehrlich.
30
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diese Arbeiten selbst „in Auftrag gegeben“ hat, weil es nach § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS allein Aufgabe der Beklagten ist, die Grundstücksanschlüsse u.a. zu unterhalten, was die Beseitigung von Wasserrohrbrüchen ersichtlich mit einschließt. Es kommt auch nicht darauf an, was bei einer Besprechung vor Ort - die die Klägerseite zugestanden hat (Schriftsatz vom 16.2.2018, Bl. 131 GA) - (wohl) am 23. Juni 2016 im Beisein des Kämmerers der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach und des Wasserwartes zusammen mit dem Kläger und seiner Ehefrau besprochen wurde, weil jedenfalls keine die erforderliche Schriftform wahrende Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegt, die Reparaturkosten nicht zu erheben bzw. dass der Schaden von der Beklagten verursacht wurde.
31
Deshalb war auch die Einvernahme der Ehefrau des Klägers zum Inhalt dieses Gesprächs nicht erforderlich. Da diese Besprechung jedenfalls vor der Durchführung der Arbeiten auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden hat, hatte der Kläger auch Kenntnis vom Rohrbruch auf seinem Grundstück.
32
Soweit der Kläger einwendet, der Schaden sei durch eine oder mehrere unsachgemäße Wiederinbetriebnahmen des Wassernetzes durch die Beklagte verursacht, bei denen keine ordnungsgemäße Entlüftung“ erfolgt sei, ist das - wie der Kläger selbst vorträgt - lediglich ein „Verdacht“ (Schriftsatz vom 2.11.2017, Bl. 119 GA). Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, wann und durch welche Inbetriebnahme des Wassernetzes der Schaden verursacht worden sein soll, die seine Behauptung („Verdacht“) belegen bzw. zumindest überwiegend wahrscheinlich machen könnten, hat der Kläger aber schon nicht substantiiert vorgetragen, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2018. Auch objektiv gibt es keine Anhaltspunkte für diese Behauptung. Seine Annahme, die Entlüftung müsse in seinem Haus erfolgen, vermag schon in technischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Vielmehr erfolgen solche Entlüftungen - wie seitens des von der Beklagten beigezogenen Dipl. Ing. W. vom Zweckverband …, der die Wasserversorgungsanlage der Beklagten technisch betreut, per Mail am 19. September 2017 nachvollziehbar dargelegt wird - technisch völlig anders, nämlich bereits im Hochbehälter und an besonders exponierten Stellen. Mangels eines fachlich substantiierten Vortrages durch die Klägerseite hat sich für die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Ehefrau des Klägers insoweit sachkundig wäre, weshalb eine Zeugeneinvernahme insoweit ebenfalls entbehrlich war.
33
Es muss auch der Behauptung der Beklagten, die Wasserinstallation im Haus des Klägers habe am 27. Juni 2016 nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, nicht weiter nachgegangen werden. Allerdings könnte das die vom Kläger behaupteten Schäden an seiner Hausinstallation (Wasser) durch „auftretende Druckstöße“ erklären.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.