Inhalt

SG Nürnberg, Gerichtsbescheid v. 06.05.2019 – S 9 BA 8/18
Titel:

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung

Normenkette:
SGB IV § 7, § 7a, § 28p Abs. 1
Leitsatz:
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (Urt. v. 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R, BeckRS 2013, 66534). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beitragspflicht, Beschäftigungsverhältnis, Betriebsprüfung, Nachforderung, Rentenversicherung, selbständige Tätigkeit, Sozialversicherungspflicht
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 25.11.2021 – L 14 BA 99/19
BSG Kassel, Beschluss vom 26.04.2022 – B 12 R 52/21 B
Fundstelle:
BeckRS 2019, 62362

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 67.274,40 € festgesetzt.  

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung in Höhe von 67.274.40 € gegen die Klägerin geltend macht.
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Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 22.05.2003 von fünf Gesellschaftern gegründet, wobei jeder Gesellschafter zu 20% am Stammkapital beteiligt war und damit 5.000,00 € Stammeinlage leistete. Die Gesellschaft bestand aus dem Beigeladenen zu 1. und vier weiteren früheren Freiberuflern, die sich hier zusammengetan hatten.
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Gem. § 12 Abs. 2 der Satzung der Klägerin genügte für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stimmen, wobei gem. § 12 Abs. 1 der Satzung je 100,00 € eines eingezahlten Geschäftsanteils eine Stimme gewährt wird. Nur bei Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft und Geschäftsordnungsänderungen ist gem. § 12 Abs. 3 der Satzung eine Mehrheit von 5/6 aller anwesenden stimmberechtigten Gesellschafter nötig.
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Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung sowie das Projektmanagement, worunter die SAP-Beratung und SAP-Programmierung zu verstehen waren. Der Beigeladene zu 1. hatte am 11.06.2003 einen Anstellungsvertrag mit der Klägerin geschlossen, nach dem er als Geschäftsführer für die Klägerin gem. § 1 Nr. 8 des Vertrages vier Stunden pro Woche tätig sein sollte und gem. § 4 Nr. 1 des Vertrages 400,00 € pro Monat im Rahmen eines Mini-Jobs erhalten sollte.
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Mit Rahmenvertrag über partnerschaftliche Zusammenarbeit vom 08.09.2009 vereinbarte der Beigeladene zu 1. und die Klägerin, dass sie sich gegenseitig Aufträge an bzw. Projekte im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen anbieten sollten. Konkretisiert wurde diese Vereinbarung durch Einzelaufträge, wie es sich aus der Anlage zum Rahmenvertrag vom 01.10.2004 ergibt. Danach war der Beigeladene zu 1. für die Akquisition von Neukunden, die Pflege von Bestandskunden, Gewinnung von Projektaufträgen sowie die Abrechnung mit den Abiscon-Kunden und den Partnern zuständig. Als Honorar war eine Provision vorgesehen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. vereinbarten in § 2 des Rahmenvertrages, dass die Geschäftsbeziehung als eine Beziehung zwischen zwei selbständigen Unternehmen bzw. Unternehmern einzuordnen ist. In § 7 des Rahmenvertrages wurde festgelegt, dass kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehen soll und daher keine Steuern und Abgaben aus dieser Tätigkeit abgeführt werden.
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Auf der Homepage der Klägerin im Internet wurde 2015/2016 der Beigeladene zu 1. als Geschäftsführer Vertrieb mit Bild bezeichnet. Jetzt, im März 2019 wird er als Ansprechpartner Vertrieb aufgeführt.
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In der Zeit vom 10.04.2015 bis 16.09.2016 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch und wies die Klägerin mit der Anhörung vom 16.09.2016 darauf hin, dass eine Nachforderung von 94.462,68 € an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 bestehen würde, weil für den Beigeladenen zu 1. ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen würde. Mit Schreiben vom 13.02.2017 erfolgte eine weitere Anhörung der Klägerin.
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Am 15.08.2017 erließ die Beklagte dann den Betriebsprüfungsbescheid, mit dem eine Nachforderung in Höhe von 67.274,40 € festgestellt wurde, weil bei dem Beigeladenen zu 1. ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen würde.
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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2017 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2018 zurückgewiesen.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2018 Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
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Die Klägerin trägt vor, der Beigeladene habe zwei verschiedene Arten von Verträgen mit ihr geschlossen, die nicht als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen werden können. Denn es wäre den Beteiligten klar gewesen, dass der Mini-Job vom Beigeladenen zu 1. nur eine untergeordnete Rolle spielen würde, da zum einen nur ca. 4 Stunden pro Woche die Verwaltungstätigkeiten in Anspruch nahmen und der Beigeladene zu 1. ein jährliches Provisionsvolumen von ca. 300.000,- € hatte. Außerdem wäre der Beigeladene für alle anfallenden Kosten selbst zuständig gewesen, da er nur eine Provision erhielt und keine weiteren Leistungen im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit. Er habe sein Mobiltelefon sowie PKW, seinen Laptop und Essenseinladungen von Kunden selbst bezahlen müssen und habe hierfür keine Spesen erhalten. Der Beigeladene habe daher seine Vertriebstätigkeit im Rahmen der Selbständigkeit als Handelsvertreter ausgeübt.
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Die Klägerin beantragt daher sinngemäß,
den Bescheid vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweise sie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach bei Gesellschaftern einer GmbH nur derjenige selbständig tätig sein könne, der die Rechtmacht im Unternehmen habe. Da der Beigeladene zu 1. ein Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer sei, der auch keine umfassende Sperrminorität gehabt habe, müsse er als abhängig Beschäftigter angesehen werden. Zudem sei ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis hier anzunehmen, da der Beigeladene zu 1. im Internet auf der Homepage als Geschäftsführer Vertrieb und Ansprechpartner Vertrieb bezeichnet werde. Auch hierzu werde die Rechtsprechung des BSG angeführt, wonach eine einheitliche Beschäftigung bereits vorliege, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden würden und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich sei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass gem. § 32 SGB I (Sozialgesetzbuch-Erstes Buch) privatrechtliche Regelungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen, nichtig seien. Danach liege hier keine gemischte Tätigkeit vor, sondern die Verwaltungstätigkeiten und die Akquisitionstätigkeiten würden eine Einheit bilden.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Im Erörterungstermin vom 29.03.2019 wurden die Beteiligten zu der geplanten Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört.
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Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig, §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 SGG, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides vom 15.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018.
18
Nach § 28 p Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch - Viertes Buch) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
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Unstreitig besteht hier bei dem Mini-Job des Beigeladenen zu 1. eine abhängige Beschäftigung. Streitig ist allein die Frage, ob die Vertriebstätigkeit des Beigeladenen zu 1. eine selbständige Tätigkeit darstellt oder in Zusammenhang mit dem Mini-Job als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist.
20
Gem. § 7 Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch - Viertes Buch) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist.
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Hier spricht zwar für eine selbständige Tätigkeit, dass der Beigeladene zu 1. alle Kosten, die mit seiner Vertriebstätigkeit verbunden waren, selbst getragen hat, er also einen eigenen Laptop verwendete, seinen eigenen PKW benutzte, sein eigenes Mobiltelefon hatte und auch Essenseinladungen von Kunden selbst bezahlte. Von seinem Auftraggeber erhielt er nur die vereinbarte Provision. Auch gab es in dem Rahmenvertrag keine Regelung zu den Punkten Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit. Im Gegenteil vereinbarten die Beteiligten ausdrücklich, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegen sollte. Damit handelt es sich bei der Vertriebstätigkeit des Beigeladenen zu 1. um eine selbständige Tätigkeit.
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Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beigeladene zu 1. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Klägerin bei seinem Mini-Job stand. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist bei einem Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer immer auf die Rechtsmacht abzustellen. Die Rechtsmacht hatte der Beigeladene aufgrund seiner nur 20%-igen Beteiligung jedoch nicht, da er auch keine umfassende Sperrminorität inne hatte, vgl. BSG Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R, sowie B 12 R 5/16 R. Denn die Sperrminorität hatte er gem. § 12 der Satzung der Klägerin nur für Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft und Geschäftsordnungsänderungen, da hierfür eine 5/6-Mehrheit nötig war. Alle anderen Angelegenheiten konnten jedoch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, vgl. § 12 Abs. 2 der Satzung der Klägerin. Eine Sperrminorität nur für manche Bereiche genügt allerdings nicht für die Feststellung der Rechtsmacht, hierfür muss eine umfassende Sperrminorität bestehen.
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Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV sind jedoch auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bei einheitlichem Beschäftigungsverhältnis. Das Gericht sieht hier dieses einheitliche Beschäftigungsverhältnis für gegeben. Denn ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die selbständige Tätigkeit derart mit der abhängigen Beschäftigung verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. Fehlt der Zusammenhang mit der Beschäftigung, liegt eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor, bei der das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (§ 16 SGB IV) auch in der Sozialversicherung nebenher bestehen und den jeweils eigenen, für sie geltenden Regeln folgen. Maßgebend für die Abgrenzung sind nicht die wirtschaftlichen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse, vgl. Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 Rn. 81 ff.
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Den Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung sieht das Gericht darin, dass der Beigeladene im Erörterungstermin selbst ausgesagt hat, er habe in den ersten Monaten seiner Selbständigkeit von möglichen Auftraggebern immer gehört: Hinter dir steht keine Firma! Daher sei er nur bedingt erfolgreich gewesen und deshalb habe er sich mit den anderen Freiberuflern zusammengetan und die Klägerin gegründet. Damit erscheint die Vertriebstätigkeit des Beigeladenen zu 1. wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung, vgl. BSG Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R und Urteil vom 26.03.1998, B 12 KR 17/97 R. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auf der Homepage der Klägerin der Beigeladene als Geschäftsführer Vertrieb dargestellt wird und damit als Teil der Firma der Klägerin erscheint.
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Somit unterliegt der Beigeladene der Sozialversicherungspflicht, das bedeutet, der Rentenversicherungspflicht gem. § 1 S.1 Nr. 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch) und der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gem. § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch - Drittes Buch). Es besteht jedoch keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (SozialgesetzbuchFünftes Buch) iVm § 20 SGB XI (SozialgesetzbuchElftes Buch), da das Einkommen regelmäßig die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritt.
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Einwendungen zur Berechnung der entsprechenden Beiträge und Umlagen wurden von der Klägerin nicht vorgetragen und konnten vom Gericht auch nicht festgestellt werden.
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Nach alldem besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2018, da die beiden Bescheide rechtmäßig ergangen sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
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Die Klage war somit abzuweisen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3, 40, 52 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz).