Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.08.2019 – 8 U 173/19
Titel:

Keine Einhaltung der Berufungsbegründung

Normenkette:
ZPO § 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Schriftsatz, Berufung
Vorinstanz:
LG Würzburg, Endurteil vom 18.06.2019 – 23 O 482/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2020 – 8 U 173/19
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2022 – VI ZB 25/20
Fundstelle:
BeckRS 2019, 60469

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.06.2019, Az.: 23 O 482/19, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 19.663,83 Euro festzusetzen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.09.2019.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.06.2019, Az.: 23 O 482/19, ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.06.2019 zugestellt worden.
2
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8 U 173/19 - Seite 2 - 09.07.2019, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, fristgerecht Berufung eingelegt.
3
Innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine Berufungsbegründung nicht eingegangen.
II.
4
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen sein, da das Rechtsmittel - entgegen § 520 Abs. 2 ZPO - nicht in der gesetzlich normierten 2-Monats-Frist, d.h. bis spätestens 26.08.2019, begründet worden ist.
5
Die beabsichtigte Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Es besteht Gelegenheit, innerhalb der vorgenannten Frist Stellung zu nehmen. Auf die Kostenermäßigung im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen.