Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 14.03.2019 – B 4 K 17.310
Titel:

Straßenausbaubeitrag

Normenketten:
KAG 2017 Art. 5 Abs. 1 S. 1, 3, Art. 5a,Art. 19 Abs. 7
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 162 Abs. 2 S. 2
ZPO § 708 Nr. 11
Leitsätze:
1. Der ausschlaggebende Gesamteindruck hat sich ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten (vgl. BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BayVGH, B. v. 03.06.2013 - 6 CS 13.641). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Straßenausbaubeitragsrecht, Anlagenbildung, natürliche Betrachtungsweise, Vollstreckung, Sicherheitsleistung, Kreuzung, Zuziehung, Widerspruchsbescheid, Gemarkung, Feststellung, Ausbaubeitrag, Ausbau, Anlieger, Anlage, Straßenausbaubeitragsbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2019, 58215

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2015, betreffend das Grundstück Fl.-Nr. aa/14, Gemarkung ..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 06.03.2017 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag.
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Die Beklagte führte im Jahr 2013 eine Ausbaumaßnahme an der … Straße zwischen der … Allee (westlicher Anfangspunkt) und dem … Platz auf einer Länge von insgesamt rund 230 m durch. Die Maßnahme erstreckte sich auch auf eine Teilstrecke des …-Platzes (rund 50 m). Im Ausbaubereich wurde die Fahrbahn mit Unterbau vollständig erneuert und an der Südseite ein einseitiger Gehweg mit einer Breite von rund 1,5 m angebaut. An der Nordseite wurde auf einer Länge von rund 100 m (westlicher Ausbaubereich) ein von der Fahrbahn abgegrenzter und durch Einpflanzungen unterbrochener Parkstreifen angelegt. Außerdem wurden die Beleuchtung sowie die Oberflächenentwässerung erneuert.
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Den für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen relevanten Straßenzug (Anlage im beitragsrechtlichen Sinn) grenzte die Beklagte wie folgt ab:
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Die Anlage beginnt im Westen an der Kreuzung … Straße/ … Allee, verläuft für ca. 170 m geradlinig nach Osten und geht in die Orts straße … Platz über, die für weitere ca. 70 m nach Osten führt und dann auf der Höhe der Kirche nach Süden abschwenkt. Die Straße verläuft dann für ca. 40 m in südliche Richtung und geht im Bereich der Einmündung des … Wegs im Zuge einer Linkskurve in die Orts straße „…“ über. Diese führt mit einer leicht S-förmigen Trassierung für rund 290 m nach Osten, wo sie mit der Einmündung in die Bundesstraße … endet. Die Gesamtlänge der Anlage beträgt rund 570 m.
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Mit Bescheid vom 11.05.2015 erhob die Beklagte beim Kläger für das Grundstück Fl.-Nr. aa/14, Gemarkung …, einen Beitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Orts straße … Straße in Höhe von 979,55 EUR.
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Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 09.06.2015 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, den das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2017, dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 21.03.2017, zurückwies. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.
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Mit Telefax vom 21.04.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,
Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 11.05.2015 betreffend die Erneuerung und Verbesserung der Orts straße … Straße für das Grundstück Fl.-Nr. aa/14 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 06.03.2017 werden aufgehoben.
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Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 wurde zur Klagebegründung ausgeführt: Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil der Kläger von der Straßenausbaumaßnahme keinen Vorteil habe, da er nicht Anlieger der maßgeblichen Anlage sei. Das Grundstück des Klägers sei durch die Straße … erschlossen. Bezüglich der Abgrenzung von Ausbauanlagen sei von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen. Maßgeblich sei auf die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung abzustellen. Die Straßenführung sei in der von der Beklagten gebildeten Anlage nicht einheitlich. Sie werde vielmehr vom … Platz und der sich daran anschließenden Engstelle mit der Abzweigung des … Weges in sichtbarer Weise unterbrochen. Der Platz sei nicht lediglich eine unbedeutende Ausbuchtung der Straße, sondern ihm komme eine eigenständige Bedeutung zu. Er trenne die Straße, so dass sich drei Erschließungseinheiten ergäben: die Straße westlich des Platzes, der Platz selbst, die Straße östlich des Platzes. Der … Platz erschließe eine Vielzahl von Gebäuden, dazu gehöre das Evangelische Pfarramt und die nordwärts davon an einem namenlosen Fußgängerweg gelegenen Anwesen sowie die Anwesen, welche sich hinter dem Pfarramt und zwischen der Kirche befänden. Zwar erscheine der Platz optisch nicht besonders groß, dies habe seinen Grund v.a. in der dort vorhandenen Grüninsel mit der Dorflinde. Unter der Dorflinde befänden sich Sitzgelegenheiten für Fußgänger und Gottesdienstbesucher. Damit komme ihm eine eigene Qualität zu. Es handle sich um einen historisch gewachsenen Dorfplatz, in den weitere historische Wege einmündeten. Im Übrigen sei der Straßenverlauf aus Sicht eines unbefangenen Beobachters nicht einheitlich. Die Feststellung der Beklagten, dass die Fahrbahnbreite im gesamten Straßenzug mit rund 5,5 m etwa gleichbleibend sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Straße … weise ausgehend vom … Platz ein starkes Gefälle auf und verenge sich erheblich. An der Engstelle sei eine Begegnung von zwei Fahrzeugen nicht möglich. An dieser Stelle sei der weitere Straßenverlauf nicht einsehbar. Dass es sich um unterschiedliche ausbaurechtliche Anlagen handle, werde durch den Eindruck verstärkt, dass dort, wo die Straße … den … Platz verlasse, auch der … Weg abzweige. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Eindruck eines einheitlichen Straßenzuges für die Straße … gelten solle und nicht für den … Weg. Auch die Straßenausstattung sei im östlichen Bereich der behaupteten Anlage unterschiedlich. Die Straße … verfüge nicht durchgängig über einen Gehsteig und insbesondere nicht in dem als problematisch dargestellten Bereich der Engstelle. Der … Platz habe gar keine Gehsteige und die … Straße erst nach dem Ausbau. Damit seien weder Straßenbreite noch Straßenausstattung einheitlich und auch die Straßenführung sei nicht einsichtig. Auch das westliche Ende der Anlage sei falsch gesetzt. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Kreuzung - hier also die Kreuzung … Allee mit der … Straße - eine trennende Wirkung habe, seien die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie bei der Frage, ob ein Platz eine trennende Wirkung habe. Die historisch gewachsene … Straße, die die Verbindung dieses Ortsteils mit dem Ortsteil … bilde, schneide zwar die … Allee, sei aber weiter nach Westen völlig einheitlich ausgebaut und weiter verlaufend. Sie steige nach der Kreuzung mit der … Allee gleichmäßig an, verlaufe schnurgerade, sei durchgehend von einheitlicher Breite und in diesem Bereich tatsächlich von jedem Punkt aus bis ungefähr zur Abzweigung des …weges vollständig einsehbar.
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Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Klageerwiderung nimmt sie Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2017 und die gutachterliche Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) vom 23.06.2014, den die Beklagte im Vorfeld der Beitragsabrechnung zur Frage der Bildung der abzurechnenden Einrichtung eingeschaltet habe. Es sei ein Ortstermin mit dem Gutachter durchgeführt und die Abrechnung entsprechend der schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme des BKPV vorgenommen worden. Unter der Annahme, dass die Kreuzung mit der … Allee keine trennende Wirkung für die streitgegenständliche Anlage habe, würde diese mindestens 1,2 km bis zur nächsten etwa gleichwertigen Kreuzung (mit der … Straße) weiterführen. Soweit man auch dieser Kreuzung keine trennende Wirkung beimessen würde, kämen weitere rund 450 m bis zur Einmündung in die … Straße hinzu, so dass sich eine Gesamtlänge von bis zu 2,2 km ergäbe. Damit dürfte die Grenze der Wahrnehmung als einheitliche Anlage überschritten sein. Bei der Kreuzung … Straße/ … Allee träfen vier Straßenzüge nahezu rechtwinklig aufeinander. Die Kreuzung stelle eine augenfällige Zäsur der … Straße dar, insbesondere deshalb, da die … Straße jenseits der Kreuzung im Versatz weiterführe. Ein objektiver Beobachter gewinne den Eindruck, dass jenseits der Kreuzung etwas Neues beginne. Dies werde durch die Breite des Kreuzungsplatzes von ca. 23 m sowie durch den Versatz der aufeinandertreffenden Straße verstärkt.
11
Auch die Einheitlichkeit der Straßenausstattung führe bei natürlicher Betrachtungsweise dazu, die … Straße in Richtung … Allee als Fortsetzung der Straße … Platz anzusehen. Die Straße am … Platz sei zwar aufgeweitet, der Straßenverlauf in Richtung … Straße bzw. in Richtung … sei jedoch eindeutig erkennbar. Die Linde im Rondell stehe abseits der Straße und bilde nicht den Mittelpunkt der Straßenführung. Sie werde nicht als eigenständiges Element des Straßennetzes wahrgenommen, sondern nur als Ausbuchtung der Straße. Die Fortführung des Straßenzuges in Richtung …bzw. in Richtung … Straße sei aus beiden Richtungen deutlich erkennbar.
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Auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerseite vom 26.02.2019, in dem erneut auf die fehlerhafte Anlagenbildung bzw. auf die Frage des Teilstreckenausbaus eingegangen wurde, wird verwiesen.
13
Am 04.03.2019 führte das Gericht einen Augenscheinstermin durch. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf die Schriftsätze der Beteiligten vom 11.03.2019 und 13.03.2019. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 06.03.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15
Die Beklagte darf keinen Straßenausbaubeitrag für die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme vom Kläger erheben, weil sein herangezogenes Grundstück nicht an der maßgeblichen Einrichtung anliegt und deshalb keinen Vorteil von der Ausbaumaßnahme habt.
16
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, vgl. Art. 19 Abs. 7 KAG) sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Demgemäß war die Beklagte aufgrund ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 21.10.2010 (ABS) dem Grunde nach berechtigt, von den Eigentümern der Grundstücke, denen die Anbaustraße einen Vorteil vermittelt, einen Ausbaubeitrag zu verlangen.
17
Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; etwa BayVGH, U. v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 23; B. v. 02.03.2017 - 6 ZB 16.1888 - juris Rn. 9). Maßgebend ist das Erscheinungsbild, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten, also nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme, einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BayVGH, B. v. 03.06.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 9; B. v. 24.07.2013 - 6 BV 11.1818 - juris Rn. 13).
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Gemessen daran geht das Gericht anhand der Luftbilder, der vorliegenden Fotos und insbesondere aufgrund des Eindrucks, der im Rahmen der Ortseinsicht am 04.03.2019 gewonnen wurde, davon aus, dass das östliche Ende der Ausbaustrecke gleichzeitig das Ende der maßgeblichen beitragspflichtigen Einrichtung bildet.
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Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Straßenbreite von 5,55 m ist vom Beginn der Ausbaumaßnahme an der Kreuzung … Straße/ … Allee bis zum Ausbauende auf Höhe der gegenüberliegenden Grundstücke … Platz Nrn. 5 und 8 gleich. Unmittelbar anschließend weitet sich die asphaltierte Fläche in nördlicher Richtung augenfällig auf und bildet den „eigentlichen“ … Platz, auf dem vier senkrechte Parkplätze ausgewiesen sind, sich das Pflanzrondell mit der Dorflinde und die Zuwegung zu dem Anwesen … Platz Nr. 3 befinden. Die Straßenführung und -breite ist in diesem Bereich beidseits nicht gekennzeichnet, weder durch eine Entwässerungsrinne noch durch einen Gehweg. Demgegenüber weist die insgesamt ca. 230 m lange Ausbaustrecke auf der südlichen Straßenseite einen durchgehenden, 1,5 m breiten Gehweg auf, der genau am Ausbauende ausläuft. Auf der nördlichen Straßenseite befindet sich ein ca. 2 m breiter Streifen, teilweise als Gehweg, teilweise als längsseitiger Parkstreifen gestaltet, der zwar vor der Fl.-Nr bb, Gemarkung …, endet, sich aber nach der Einmündung des nördlichen Arms der … Straße als farblich durch eine Randsteinzeile abgesetzten Gehweg fortsetzt, bis zum Ausbauende am Anwesen … Platz Nr. 5. Somit ist auch die Straßenausstattung entlang der Ausbaustrecke einheitlich, während die Orts straße im weiteren Verlauf des …-Platzes keinerlei Gehweg aufweist und sich in Richtung … so stark verengt, dass auch ein einseitiger Gehweg nicht möglich wäre.
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Der Einwand der Beklagten, dass auch im Bereich des …-Platzes der Fahrbahnverlauf ungeachtet der Grüninsel und der markierten Senkrechtparkplätze deutlich erkennbar bleibe, mag zutreffen, bei natürlicher Betrachtung macht es aber sehr wohl einen Unterschied, dass nach dem Ende der Ausbaustrecke weder eine optische Fahrbahnbegrenzung durch Rinnsteine noch eine gleichartige Straßenausstattung durch Gehwegflächen vorhanden ist. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass an dieser Stelle eine neue Einrichtung beginnt.
21
Da das Gericht somit das östliche Ende der Ausbaustrecke als Ende der maßgeblichen Einrichtung ansieht, entfällt für den Kläger die Beitragspflicht, weil sein herangezogenes Grundstück nicht an dieser Einrichtung anliegt und von dem Ausbau keinen Vorteil erlangt.
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Nachdem es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist, braucht das Gericht keine Ausführungen dazu zu machen, ob der verbleibende Teil des …-Platzes und die Orts straße … eine gemeinsame oder zwei getrennte Einrichtungen darstellen, ebensowenig dazu, ob die Kreuzung … Straße/ … Allee von der Beklagten zu Recht als Beginn der Einrichtung angesehen wird oder ob sich die Anlage nach natürlicher Betrachtung über die Kreuzung hinweg in westlicher Richtung fortsetzt.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Kommunalabgabenrechtliche Verfahren weisen in der Regel eine Schwierigkeit auf, die es rechtfertigen, dass sich ein Bescheidadressat im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwalts bedient. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.