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AG Erding, Endurteil v. 25.03.2019 – 3 C 5139/18
Titel:

Rückerstattungsanspruch bei Flugstornierung

Normenkette:
BGB § 398, 648 S. 2, § 812Abs. 1 S. 1 Alt. 2
Schlagworte:
Rückerstattung, Flugstornierung, Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag
Fundstelle:
BeckRS 2019, 5621

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 224,64 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Passagiers ... von der Beklagten nach Flugstornierung noch Steuern. Gebühren und Kerosinzuschläge in Höhe von 224,64 € aus §§ 398, 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1. S. 2 Alt. 2 BGB verlangen.
3
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderungen sind hinreichend bestimmt und wurden wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Vorlage von Ablichtungen des Abtretungsvertrages war ausreichend.
4
Die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte sind von der Fluggesellschaft zu erstatten, wenn der Flug vom Passagier nicht angetreten wird, vgl. Führich, Raiserecht, 7. Auflage 2015. § 35 Rn. 46. Eine Kündigung des Beförderungsvertrages ist jedenfalls in dem Nichterscheinen des Passagiers zu sehen. Es mag sein, dass es sich grundsätzlich um ein nichterstattungsfähiges Ticket gehandelt hat, des besteht dennoch ein Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren, da diese nur anfallen, wenn tatsächlich verreist wird. Eine anderslautende Regelung in den AGB der Beklagten würde eine unangemessene Benachteiligung der Passagiere darstellen und wäre wegen § 307 BGB unzulässig.
5
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Berechnung, sind in dem Ticketpreis Steuern und Gebühren in Höhe von 224,64 € enthalten. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Die Berechnungen der Klagepartei sind auch - entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.11.2018 nicht unsubstantiiert. Denn die Klagepartei hat dargelegt, dass sie die Berechnungen anhand eines IATA-Programms vorgenommen hat. Wenn die Beklagte der Meinung ist, dass die von der Klagepartei errechneten Zahlen nicht korrekt sind, dann wäre es Sache der Beklagten gewesen, die ihres Erachtens zutreffenden Zahlen mitzuteilen. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan.
6
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.