Inhalt

LG Coburg, Urteil v. 20.12.2019 – 1 KLs 108 Js 9615/17 (3)
Titel:

Handeltreiben, Amphetamin, Fahrerlaubnis, Marihuana, Kokain, Tateinheit, Einfuhr von Betäubungsmitteln

Normenketten:
BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
StGB § § 52, § 53, § 64, § 67 Abs. 2, § 69, § 69a, § 69b Abs. 1, § 73, § 73a, § 73c, § 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 303 Abs. 1, § 303c, § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3
Schlagworte:
Handeltreiben, Amphetamin, Fahrerlaubnis, Marihuana, Kokain, Tateinheit, Einfuhr von Betäubungsmitteln
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2020 – 4 StR 213/20
Fundstelle:
BeckRS 2019, 52016

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem der Fälle zusätzlich in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
2. Der Angeklagte wird deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen B.II.1.b (2)-(5) des Urteils des Landgerichts Coburg vom 17.07.2018 (Az. 3 KLs 108 Js 9615/17) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
3. Im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.07.2018 (Az. 3 KLs 108 Js 9615/17) rechtskräftig angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird der Vorwegvollzug von 2 Jahren 3 Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet.
4. Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland entzogen. Vor Ablauf von jetzt noch 1 Jahr 6 Monaten darf ihm von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
5. Einziehung
a) Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 243.528,- € angeordnet. Im Übrigen wird die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 115.447,- € angeordnet.
b) Die 0,99 Bitcoins auf der „Bither-App“ des iPhones 7 (IMEI-Nr. … werden eingezogen.
c) Das Smartphone Apple iPhone 7 (IMEI-Nr. …; das iPad Mini (Seriennummer …); das MacBook Pro, Modell A1707 (Seriennummer …) und das MacBook Pro, Modell A1398 (Seriennummer …) werden eingezogen.
6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Von den Kosten des Revisionsverfahrens und den durch die Revision des Angeklagten ihm entstandenen notwendigen Auslagen fallen 1/5 der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens selbst.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1 Abs. 1 (i.V.m. Anlagen I und III); 3 Abs. 1; 29 a Abs. 1 Nr. 2; 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 1; 303 Abs. 1; 303 c; 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; 315 Abs. 3 Nr. 1 b); 52; 53; 64; 67 Abs. 2; 69; 69 a; 69b Abs. 1; 73; 73a; 73c StGB.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang
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Das Landgericht - 3. Große Strafkammer - Coburg hat den Angeklagte am 17.07.2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 tatmehrheitlichen Fällen, davon in 26 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 146 tatmehrheitlichen Fällen und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug von zwei Jahren und neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel bestimmt. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Neuerteilung von vier Jahren festgesetzt. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 361.077,30 € und „0,99 Bitcoin“ angeordnet, eine Armbanduhr sowie vier elektronische Geräte eingezogen sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
2
Auf die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden ist, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 04.07.2019 das Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum Fall B.II.2. der Urteilsgründe, die aufrechterhalten worden sind - aufgehoben,
-
soweit der Angeklagte im Tatkomplex B.II.1.a. der Urteilsgründe, im Tatkomplex B.II.1.b. der Urteilsgründe - hinsichtlich der über das Darknet angebahnten Verkaufsgeschäfte und der Tat B.II.1.b (1) - und im Tatkomplex B.II.1.c der Urteilsgründe sowie im Fall B.II.2. der Urteilsgründe sowie im Fall B.II.2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
-
im Gesamtstrafenausspruch und hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtstrafe,
-
im Ausspruch über die Einziehung der Fahrerlaubnis und der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und
-
hinsichtlich der gesamten Einziehungsentscheidung.
3
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Coburg zurückverwiesen worden.
4
Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.
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Infolge dieses Beschlusses des Bundesgerichtshofs sind die vom Landgericht Coburg mit Urteil vom 17.07.2018 getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der Taten unter B.II.1.b.(2) bis (5) und B.II.2. (Unterbundenes Verfahren 108 Js 10530/17) sowie der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für das weitere Verfahren bindend. In Rechtskraft erwachsen ist auch der Schuldspruch und der Einzelstrafenausspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen unter B.II.1.b.(2) bis (5) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Einzelstrafen von 3 Jahren 3 Monaten, 4 Jahren 6 Monaten, 3 Jahren 9 Monaten und 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Rechtskräftig ist schließlich auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Adhäsionsentscheidung.
6
Der hiesigen Verurteilung liegt - ebenso wie der vormaligen Verurteilung durch die 3. große Strafkammer - erneut eine Verständigung zugrunde. Die vormalige Verständigung vom 21.06.2018 hatte für den Fall eines Geständnisses, welches neben den einzelnen Tatvorwürfen, Angaben zum Vortatgeschehen, zu etwaigen Mittätern, zu Lieferanten der Betäubungsmittel, zur Finanzierung der Betäubungsmittelgeschäfte, sowie vollumfängliche Angaben zu den Vermögensverhältnissen, insbesondere auch zu früheren Bitcoin-Guthaben im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen, umfassen sollte, eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 9 und 10 Jahren vorgesehen. Zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung fand auf Initiative der Verteidigung erneut ein Verständigungsgespräch statt. Der daraufhin von der Kammer gemachte Verständigungsvorschlag wurde vom Angeklagten nicht angenommen. Dieser sah für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen 8 Jahren und 8 Jahren 10 Monaten vor. Stattdessen widerrief der Angeklagte sein früheres Geständnis. Zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstages wurde durch die Kammer ein - was die Anforderungen an das Geständnis anbelangte - modifizierter Verständigungsvorschlag unterbreitet, wobei der Strafrahmen von 8 Jahre bis 8 Jahre 10 Monate identisch blieb.
B. Rechtskräftige Feststellungen
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Aufgrund der insoweit rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.07.2017 steht folgender Sachverhalt fest:
„B…
II. …
1. …
b) Führendes Verfahren 108 Js 9615/17 (Lieferungen an die Gruppe um …)
[…]
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2017 kamen der Angeklagte und … überein, die Betäubungsmittel künftig nicht mehr über das Darknet zu bestellen und mit Bitcoins zu bezahlen, sondern die Geschäfte persönlich abzuwickeln. Die Geschäfte erfolgten daraufhin so, dass … das Rauschgift über den Messengerdienst „Wickr“ beim Angeklagten bestellte. Dieser mietete sich daraufhin in unterschiedlichen Hotels der Region ein, verbrachte anschließend jeweils die Betäubungsmittel aus den Niederlanden in das Bundesgebiet, versandte es mit DHL zum jeweiligen Übernachtungsort und übergab dort gegen Barzahlung das ihm zuvor wieder von DHL aushändigte Rauschgift an die Gruppe um
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Lieferungen:
[…]
(2) 02.08.2017: Lieferung von vier Kilogramm Marihuana zum Preis von mindestens 18.000,00 € (4.500,00 € pro Kilogramm) am
(3) 21.08.2017: Lieferung von vier Kilogramm Marihuana zum Preis von mindestens 18.000,00 € (4.500,00 € pro Kilogramm) und 100 Gramm Kokain zum Preis von 4.000,00 € am
(4) 05.09.2017/06.09.2017: Lieferung von sechs Kilogramm Marihuana zum Preis von mindestens 27.000,00 € (4.500,00 €pro Kilogramm) auf
(5) 13.10.2017: Lieferung von zehn Kilogramm Marihuana zum Preis von 45.000,00 € auf
Die Ecstasy-Tabletten enthielten jeweils zwischen 200 und 240 mg MDMA-Base. Bei jedenfalls durchschnittlicher Qualität wies das Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol auf. Das Kokain wies bei sehr guter Qualität einen Wirkstoffgehalt von mindestens 97,3 Prozent Kokainhydrochlorid auf.
Der Grenzwert zur nicht geringen Menge war daher bei den Marihuana-Geschäften, dem Kokaingeschäft und den Ecstasy-Geschäften jeweils überschritten, was der Angeklagte jeweils zumindest billigend in Kauf nahm.“
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Der Angeklagte wurde diesbezüglich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Menge zu Einzelstrafen von 3 Jahren 3 Monaten, 4 Jahren 6 Monaten, 3 Jahren 9 Monaten und 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
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Zum Strafausspruch enthält das Urteil folgende, Erwägungen:
„E. Strafausspruch
I. Strafrahmen
1. Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 BtMG ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren bedroht, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. In den Fällen, in denen Tateinheit zwischen beiden Tatbeständen besteht, ist der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG anzuwenden.
[…]
2. a) Zur Überzeugung der Kammer liegen keine minderschweren Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit bzw. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den §§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG vor. Ein minderschwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn die Tat in ihrem Unrechtsgehalt derart vom Normalfall nach unten abweicht, dass die Anwendung des geringeren Strafrahmens geboten erscheint. Bei der Prüfung des minderschweren Falls, der ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraussetzt, sind alle Gesichtspunkte für jeden Tatbestand gesondert in einer Gesamtwürdigung zu erörtern, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, wobei auch das Vorliegen vertypter Milderungsgründe zu berücksichtigen ist.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich bei den unter B.II.1. festgestellten Taten vollumfänglich geständig […] zeigte. Es war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Aufklärungshilfe geleistet hat, insbesondere hat er Angaben zu seinem Lieferanten gemacht und diesen namentlich benannt sowie den Ablauf der Bestellungen und Übergaben beschrieben und insoweit auch eine Personen- und Pkw-Beschreibung des von … eingesetzten Rauschgiftboten abgegeben. Er hat auch Angaben zur Beteiligung seiner Mutter … gemacht. Das qualifizierte Geständnis des Angeklagten, das umfangreich war und auch Erkenntnisse zu Umständen außerhalb der unmittelbaren anklagegegenständlichen Taten erbrachte, ist besonders werthaltig, da sich insoweit die Kammer eine äußerst umfangreiche und langwierige Beweisaufnahme ersparen konnte. Er hat sich darüber hinaus mit der form- und ersatzlosen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Verpackungs- und Versandmaterialien, Label-Drucker, Geldzählmaschinen und Unterlagen sowie auch mit der Verwertung des sichergestellten Bargeldes - mit Ausnahme der erhaltenen Versicherungsleistung - einverstanden erklärt. Es war weiter zu berücksichtigen, dass die Wurzel der Straftaten in der eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten lag. Die Taten hat er zumindest auch begangen, um seinen eigenen Konsum sicherzustellen/zu finanzieren. Es war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich bereits seit 09.11.2017 in Untersuchungshaft befindet, die deshalb eine außergewöhnliche Härte für den Angeklagten darstellt, weil seine Familie, Freunde und Bekannten in den Niederlanden wohnen und er aufgrund der weiten Entfernung und der Tatsache, dass seine Mutter selbst in Haft war, keinen Besuch erhielt. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu sehen, dass der Auszug aus dem deutschen Bundeszentralregister keinerlei Eintragung enthält. Der Auszug aus dem niederländischen Register enthält zwar zwei Einträge. Die zugrundeliegenden Taten liegen jedoch schon etliche Jahre zurück, sind nicht einschlägig und - angesichts der ausgeworfenen Sanktionen - auch nicht schwerwiegend; sie kommen daher insgesamt nicht zum Nachteil des Angeklagten zum Tragen. Der Angeklagte ist therapiewillig. Er hat in der JVA bereits mehrfach die Suchtberatung aufgesucht. In seinem letzten Wort hat sich der Angeklagte für seine Taten entschuldigt. […]
Auf der anderen Seite war[en] zu Lasten des Angeklagten […] die erheblichen Mengen bei den Einzeltaten unter B.II.1.b) (Betäubungsmittelgeschäfte mit […] zu berücksichtigen. Bei diesen Taten war der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass hier relativierend zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Betäubungsmitteltaten jeweils um gleichartige Taten im Sinne einer Serie handelt, […], so dass davon auszugehen ist, dass die entsprechende Hemmschwelle im Laufe der Zeit deutlich gesunken war. In […] Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, also zwei Tatbestände verwirklicht. […] Darüber hinaus war bei den Betäubungsmitteltaten, die […] Kokain […] betreffen, zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um harte Drogen mit vergleichsweise hohem Suchtpotential handelt.
Vertypte Milderungsgründe waren zugunsten des Angeklagten nicht zu berücksichtigen. § 31 BtMG war ebenso wie § 46b StGB bereits deshalb nicht anwendbar, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen war, § 31 S. 3 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB. Auch der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB lag nicht vor.
Bei Gesamtwürdigung aller Umstände lagen damit keine minderschweren Fälle vor.
[…]
II. Konkrete Strafzumessung
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren für jede einzelne Tat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte tat- und täterbezogen erneut zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich waren hier für die Kammer dieselben Gesichtspunkte, die bereits unter Ziffer I. 2. bei der Frage der Bewertung der Taten als minderschwere Fälle berücksichtigt wurden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Im Ergebnis hielt die Kammer daher folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
[…]
Für die unter B.II.1.b) festgestellten Taten (Betäubungsmittelgeschäfte mit Niklas Braun).
[…]

Lieferung von 4 kg Marihuana

3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe

Lieferung von 4 Kilogramm Marihuana sowie 100 Gramm Kokain

4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

Lieferung von 6 kg Marihuana

3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe

Lieferung von 10 kg Marihuana

4 Jahre Freiheitsstrafe.“

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Weiterhin steht folgender Sachverhalt aufgrund der insoweit rechtskräftigen Verurteilung fest:
„II.
2. Unterbundenes Verfahren 108 Js 10530/17 (Festnahme)
Gegen den Angeklagten lag ein Haftbefehl des Amtsgerichts Kronach vom 06.11.2017 (Gs 272/17) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen vor. Zugleich wurde der Angeklagte aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Gießen vom 24.10.2017 (513 Gs 701 Js 43566/17) durch Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) observiert. Zum Vollzug des Haftbefehls war geplant, dass der in den Niederlanden lebende Angeklagte am 09.11.2017 nach seiner Einreise in das Bundesgebiet durch Beamte des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) des Bundeskriminalamtes festgenommen werden sollte: Am 09.11.2017 gegen 14.20 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem von ihm angemieteten PKW der Firma … amtliches Kennzeichen … in … die in Fahrtrichtung …. Auf Höhe von Kilometer … sollte der PKW des Angeklagten durch zivile Beamte des MEK zum Anhalten gebracht und der Angeklagte festgenommen werden. Zu diesem Zwecke überholte der MEK-Beamte … mit dem zivilen Polizeifahrzeug … amtliches Kennzeichen …, den Angeklagten und bremste vor diesem ab. Als sich der MEK-Beamte … mit einem weiteren zivilen Polizeifahrzeug neben das Fahrzeug des Angeklagten setzte, um ihn am Ausscheren und einer Flucht zu hindern, scherte der Angeklagte, der zwischenzeitlich erkannt hatte, dass es sich bei den beiden Fahrzeugen um zivile Polizeifahrzeuge handelte, nach links aus, drängte dabei das von … geführte Fahrzeug nach links ab und setzte sich links neben den von … geführten PKW. Als der Beifahrer des … den Angeklagten mit Gesten zum Anhalten aufforderte, zog dieser sein Fahrzeug unvermittelt nach rechts und rammte das rechts neben ihm fahrende Fahrzeug des …. Wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, wurde das Einsatzfahrzeug dadurch im Bereich des linken Vorderrades beschädigt. Am vom Angeklagten geführten PKW entstand, wie vom Angeklagten ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen, ein Schaden im Bereich des rechten Vorderrades. Durch die Kollision verlor der Angeklagte kurzzeitig die Kontrolle über sein Fahrzeug und touchierte die Leitplanke auf der Gegenfahrbahn. Hierdurch wurde neben der Leitplanke der vom Angeklagten geführte PKW im Bereich der vorderen Stoßstange beschädigt.
Der Angeklagte setzte daraufhin seine Fahrt fort, ohne zugunsten der anderen Unfallbeteiligten die Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen, was er verhindern wollte, und fuhr nun auf die … in Fahrtrichtung … auf. Die zivilen Einsatzfahrzeuge des MEK folgten dem Angeklagten nunmehr mit akustischen und optischen Sondersignalen. Dem MEK-Beamten gelang es schließlich auf Höhe von Kilometer … den Angeklagten mit seinem PKW … zu überholen und ihn durch Ausbremsen zum Anhalten zu zwingen.
Durch die vorherige Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten waren die Bremsen des von … geführten PKW ausgefallen. Um diesen zum Anhalten zu bringen, steuerte er das Fahrzeug gegen die Leitplanke, wodurch es zusätzlich im Frontbereich beschädigt wurde. Am PKW … des BKA, amtliches Kennzeichen … entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt ca. 3.000,00 €. Der Sachschaden am PKW der Firma … beträgt netto 11.042,57 € und der Schaden an der Leitplanke ca. 2.000,00 €.
Von den zuvor aus den Niederlanden eingeführten Betäubungsmitteln führte der Angeklagte noch 4,7 Gramm Kokain in 13 Einzelportionen in seinem Fahrzeug mit sich. Zudem hatte er Bargeld in Höhe von 1.502,30 €, welches aus Drogengeschäften stammte, sowie eine Armbanduhr der Marke … silbern, Seriennummer …, die er am … zum Preis von 10.500,- € von Erlösen aus Betäubungsmittelgeschäften erworben hatte, bei sich.
Mit seinem Verhalten wollte sich der Angeklagte der Festnahme durch die MEK-Beamten entziehen. Zugleich wollte er verhindern, dass das im Fahrzeug befindliche Kokain aufgefunden wird. Zudem wollte er Zeit gewinnen, um seine in Deventer befindliche Mutter vor der Polizei zu warnen und sie zu veranlassen, die in seinem Haus aufbewahrten Drogen vor einem Zugriff durch die örtliche Polizei in Sicherheit zu bringen. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass dabei der von ihm geführte Mietwagen und die Polizeifahrzeuge beschädigt sowie deren Insassen verletzt werden konnten und dass er schließlich Feststellungen in Bezug auf seine Unfallbeteiligung nicht ermöglichte.
Wie der Angeklagte in allen Fällen wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“
C. Feststellungen in der Hauptverhandlung
Teil 1:
I. Feststellungen zum Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen:
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1. Der Angeklagte wurde am … geboren. Seine Eltern ließen sich bereits vor seiner Geburt scheiden. Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter … auf, zu seinem Vater hatte er kaum Kontakt. Der Angeklagte hat einen älteren Stiefbruder mütterlicherseits, der bereits volljährig war, als der Angeklagte zur Welt kam. Zu ihm besteht kein Kontakt.
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Bis etwa zu seinem 11. Lebensjahr wuchs der Angeklagte in … auf. Dort besuchte er den Kindergarten und die Grundschule. Während seiner Grundschulzeit wurde ADHS diagnostiziert, weswegen der Angeklagte ab etwa der 4. Klasse mit … behandelt wurde. Im Anschluss an die Grundschule besuchte der Angeklagte in … die 5. Klasse der Gesamtschule … auf dem Realschulzweig. Als das Jugendamt seiner Mutter das Sorgerecht entziehen wollte, verließen der Angeklagte und seine Mutter Deutschland. Nachdem sie sich für etwa sechs Wochen in England aufgehalten hatten, gingen sie schließlich in die Niederlande, wo sie fortan in einer Wohnung in … lebten. Seine Mutter arbeitete seither als Köchin und Putzhilfe, inzwischen ist sie verrentet. Der Angeklagte besuchte in … eine der hiesigen Gesamtschule vergleichbare Schule, die er im Alter von 16 Jahren verließ. Anschließend arbeitete der Angeklagte ab 2004 bei der Pizzaria-Kette … als Ausfahrer, später auch als Pizzabäcker. 2012/2013 verlor er aufgrund seines Marihuana- und Amphetaminkonsums die Arbeitsstelle, weil er unzuverlässig war und oft unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien. In der Folgezeit arbeitete er als „Manager“ bis etwa 2016 in dem Bekleidungsgeschäft der Firma … und bestritt im Übrigen seine Lebenshaltungskosten im Wesentlichen mit Betäubungsmittelgeschäften.
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Im Alter von 16 Jahren erwarb der Angeklagte in den Niederlanden seinen Rollerführerschein, im Alter von 18 Jahren den Pkw-Führerschein.
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Vor seiner Inhaftierung war der Angeklagte arbeitslos. Sozialleistungen bezog er nicht. Allerdings erhielt der Angeklagte bis mindestens Januar 2018 regelmäßige monatliche Abfindungszahlungen seines vormaligen Arbeitgebers, dem Bekleidungsgeschäft … in schwankender Höhe von ca. 1.100,- bis ca. 2.500,- €.
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Im Jahr 2014 erwarb der Angeklagte ein Reiheneckhaus in … für 220.000,- €, welches vollständig kreditfinanziert wurde. In diesem Haus lebte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung.
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Der Angeklagte ist kinderlos und ledig und führte in der letzten Zeit vor seiner Inhaftierung keine feste Beziehung.
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2. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem niederländischen Strafregister weist für den Angeklagten zwei Einträge auf:
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a) Am 24.2.2006 verurteilte ihn das Gericht (Rechtbank) Zwolle-Lelystad wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zur Teilnahme an einem sozialpädagogischen Programm und gemeinnütziger Arbeit, wobei ein Teil davon zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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b) Am 9.11.2009 wurde der Angeklagte von dem Gericht (Rechtbank) Zwolle-Lelystad wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen auf Bewährung und gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
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3. Der Angeklagte befindet sich seit dem 09.11.2017 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Kronach vom 06.11.2017, Geschäftszeichen Gs 272/17, ununterbrochen in Untersuchungshaft, aktuell in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth.
II. Körperliche/gesundheitliche Konstitution und Persönlichkeit
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1. Der Angeklagte ist mit einem Intelligenzquotienten von 92 durchschnittlich intelligent. Er ist als wenig reflexive, hedonistische Persönlichkeit zu charakterisieren. Eine Persönlichkeitsstörung liegt bei ihm allerdings nicht vor. Er litt während seiner Kindheit an einem mittel- bis schwergradig ausgeprägten ADHS und wurde während der gesamten Schulzeit mit … behandelt. Anhaltspunkte für ADHS im Erwachsenenalter bestehen hingegen nicht.
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Von sonstigen schwerwiegenden Erkrankungen sowie Unfällen mit schwereren Verletzungen, insbesondere im Kopfbereich, blieb der Angeklagte bislang verschont.
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2. Bei dem Angeklagten besteht eine psychische Abhängigkeit von Amphetaminen (ICD-10: F15.2), die sich auf Amphetamin und MDMA erstreckt. Daneben besteht ein Alkohol-, Cannabis- und Kokainmissbrauch.
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Bereits während seiner Schulzeit, im Alter von etwa 16 Jahren, begann der Angeklagte mit dem gelegentlichen Konsum von Marihuana. Ab dem 18./19. Lebensjahr konsumierte er Marihuana täglich; er rauchte abends zwei bis drei Joints. Den Marihuanakonsum behielt er bis zu seiner Inhaftierung bei, wobei er allerdings ab dem Jahr 2017 lediglich ein- bis zweimal pro Woche konsumierte, da er mit Beginn seiner Betäubungsmitteleinfuhren nach Deutschland befürchtete, von deutschen Polizeibeamten angehalten und auf Drogenkonsum getestet zu werden.
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Ab dem 21./22. Lebensjahr kam Amphetamin hinzu, welches er anfangs nur am Wochenende in einer Menge von ein bis zwei Gramm konsumierte. Später steigerte sich der Konsum auf fünf bis sechs Gramm pro Wochenende und weitete sich auch auf Wochentage aus. Zuletzt schnupfte oder schluckte er das Amphetamin täglich in Mengen von ein bis zwei Gramm.
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Auf Partys nahm der Angeklagte zudem häufig Ecstasy, wobei sich der Konsum in letzter Zeit verringerte. Das letzte Mal nahm der Angeklagte etwa ein Jahr vor seiner Inhaftierung Ecstasy zu sich. Als „Partydroge“ konsumierte er auch Kokain, jedoch seltener. Seine Hauptdroge blieb Amphetamin. Heroin, Crack und Methamphetamin nahm der Angeklagte nie zu sich. Zuletzt konsumierte er 6 Gramm Amphetamin und 2 bis 4 Gramm Marihuana in der Woche.
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Der Angeklagte trank auch übermäßig Alkohol. Insbesondere am Wochenende, das bei dem Angeklagten meist von Donnerstag bis Sonntag andauerte, trank der Angeklagte pro Abend etwa ein bis drei 0,3-/0,4-Liter-Gläser Bacardi-Cola in einem Mischungsverhältnis von 1:1.
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Seit seiner Inhaftierung konsumiert der Angeklagte - trotz erheblichem Suchtdruck - keine Drogen mehr, weil diese nach seinen Angaben teuer und schwer zu bekommen seien. Er hatte zu Beginn seiner Haftzeit Entzugserscheinungen wie Schlafprobleme und starkes Schwitzen, vor allem nachts. In der Haft besuchte der Angeklagte die Suchtberatungsstelle.
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Der Angeklagte ist therapiewillig und -motiviert. Bisher hat er noch keine Therapie durchlaufen.
Teil 2
I. Vortat- und Hintergrundgeschehen
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1. Der Angeklagte, der zunächst lediglich im Raum … diverse Betäubungsmittel in Kleinmengen verkaufte, begann spätestens 2016 mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln über das Darknet. Er richtete dazu im Darknet am 18.10.2016 auf der Handelsplattform … einen Verfkäuferaccount unter dem Pseudonym …“ und am 30.01.2017 auf der Handelsplattform … einen Verfkäuferaccount unter dem Pseudonym … ein, um fortan über das Darknet Betäubungsmittel im größeren Umfang zu verkaufen. Daneben war er unter dem Account … auf der Handelsplattform … bis zur Abschaltung im Juli 2017 durch US-amerikanische Polizei- und Justizbehörden als Verkäufer aktiv.
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Der Angeklagte bot als „Darknet-Verkäufer“ eine Vielzahl von Betäubungsmitteln an. In seinem Sortiment auf … und auf … befanden sich jeweils diverse Arten von Ecstasy-Tabletten, verschieden Sorten Marihuana, MDMA-Pulver, Heroin, Kokain und Amphetamin. Am 26. Juli 2017 bot der Angeklagte beispielsweise unter dem Account … auf dem Darknet M1.platz … insgesamt ca. 7,5 kg der verschiedensten Betäubungsmittel zum Verkauf an. Das Angebot umfasste hierbei kolumbianisches Kokain mit einem Reinheitsgehalt von „90 %+“ als 1-kg-Paket zum Preis von 30.500,- € und Afghanisch/Türkisches Heroin als 1-kg-Paket für 22.500,- €.
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2. Der Angeklagte nahm die Bestellungen über die Handelsplattformen im Darknet entgegen. Die Bezahlung erfolgte mittels Bitcoins. Hierfür hatte der Angeklagte diverse Bitcoin-Wallets auf den von ihm genutzten Mobiltelefonen und MacBooks eingerichtet.
33
Versandfertig machte der Angeklagte die Bestellungen in seinem Haus in … bzw. in der Wohnung seiner Mutter … die ihn hierbei unterstützte. Soweit der Versand nach Deutschland erfolgte, sammelte er die Bestellungen und fuhr jedenfalls zwei- bis dreimal pro Woche, in das Bundesgebiet nach … oder … zu einer Postfiliale und gab dort im Durchschnitt 35 Postsendungen auf. Zur Verschleierung seiner Identität vermerkte der Angeklagte erfundene Absender auf den Postsendungen, wie z.B. M. K, M2. straße 7, … oder A. S., …Straße 17, …
34
3. Soweit einzelne Kunden aus dem Bundesgebiet größere Mengen von einem Kilo Marihuana und mehr bestellten, wickelte der Angeklagte die Betäubungsmittelgeschäfte persönlich mit den Kunden ab. Der Kontakt zu den Kunden erfolgte dann sowohl über Nachrichten auf den Handelsplattformen im Darknet als auch über den verschlüsselten Messangerdienst „Wickr“ unter dem Namen …. Der Angeklagte mietete sich in diesen Fällen in Hotels irr der Nähe der Kunden ein. Vorab gab er Pakete mit den Betäubungsmitteln in den Postfilialen … oder … auf und ließ sie an sich selbst unter der jeweiligen Hotel-Adresse schicken, um so das Entdeckungsrisiko zu verringern. Die Übergabe der Drogen an die Kunden gegen Bargeld erfolgte dann an einem zuvor verabredeten Ort.
35
4. Der Angeklagte hatte von den verschiedenen Betäubungsmitteln, die er als „Darknet-Verkäufer“ anbot, grundsätzlich einen gewissen Vorrat bei sich oder seiner Mutter „auf Lager“. Neigte sich der Warenbestand dem Ende, bestellte er bei seinem eigenen Lieferanten nach, um so seine Kunden bedienen zu können. Seine Einkäufe tätigte der Angeklagte angeblich über einen Vermittler namens … Wann, mit welchen Betäubungsmitteln und in welchen Mengen der Angeklagte beliefert wurde, ist nicht bekannt. Der Angeklagte verkaufte die Drogen jeweils mit Gewinn weiter, wobei die Gewinnspanne ebenfalls unklar blieb. Der Angeklagte wusste in allen Fällen, dass er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis hatte.
II. Taten
1. Verkäufe an „Gipfelauto“
36
Im Zeitraum von März bis Mai 2017 verkaufte und versandte der Angeklagte über die Handelsplattform … unter seinem Account … gewinnbringend Ecstasy-Tabletten und Marihuana an den anderweitig Verurteilten …, der im Darknet unter der Pseudonym … auftrat. Das Rauschgift wurde dabei in allen Fällen durch den Angeklagten auf die oben beschriebene Weise (C.-Teil 2: I.2.) aus den Niederlanden über die Grenze in die Bundesrepublik verbracht und dort im Raum … per Post an den anderweitig Verfolgten … an eine Packstation in … versandt.
37
Der Angeklagte wusste, dass in allen Fällen der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war.
38
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
a)a)
Verkauf von jeweils 1 Kilogramm Marihuana in zwei Fällen
Zu zwei im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im März 2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten je 1 Kilogramm Marihuana zum Preis von je 4.500,- €. Jeweils kurz nach der Bestellung führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
b)b)
Verkauf am 21.03.2017
Am 21.03.2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten 250 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 501,45 €. Kurz darauf, vermutlich am 29.03.2017, führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
c)c)
Verkauf am 28.03.2017
Am 28.03.2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten 500 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 820,61 €. Kurz darauf, vermutlich am 30.03.2017, führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
d)d)
Verkauf von jeweils 1 Kilogramm Marihuana in zwei Fällen im April 2017
Zu zwei im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im April 2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten je 1 Kilogramm Marihuana zum Preis von je 4.500,- €. Jeweils kurz nach der Bestellung führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
e)e)
Verkauf vom 12.04.2017
Am 12.04.2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten 500 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 875,35 €. Kurz darauf, vermutlich noch am 12.04.2017, führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
f)f)
Verkauf von jeweils 1 Kilogramm Marihuana in zwei Fällen im Mai 2017
Zu zwei im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Mai 2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten je 1 Kilogramm Marihuana zum Preis von je 4.500,- €. Jeweils kurz nach der Bestellung führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
g)g)
Verkauf von 2 Kilogramm Marihuana im Mai 2017
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Mai 2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten 2 Kilogramm Marihuana zum Preis von 9.000,- €. Kurz nach der Bestellung führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
h)h)
Verkauf von jeweils 2 Kilogramm Marihuana im Juni 2017
Zu zwei im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im Juni 2017 bestellte … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten je 2 Kilogramm Marihuana zum Preis von je 9.000,- €. Jeweils kurz nach der Bestellung führte der Angeklagte das Rauschgift in das Bundesgebiet ein und schickte es per Post an den Käufer, der die Ware tatsächlich erhielt.
2. Sonstige Geschäfte über das Darknet
39
Im Zeitraum von 16.05.2017 bis 16.07.2017 verkaufte der Angeklagte über die Handelsplattform … gewinnbringend die Betäubungsmittel, welche in der nachstehenden und chronologisch sortierten Tabelle aufgeführt sind, an die dort mit ihrem jeweiligen Pseudonym genannten Käufer. Die Abwicklung erfolgte jeweils in der unter C.-Teil 2: I.2. beschriebenen Weise.
40
In dem genannten Zeitraum verbrachte der Angeklagte mindestens in den folgenden 12 Fällen jeweils die gesammelten Rauschgiftlieferungen versandfertig verpackt von Deventer über die Grenze in das Bundesgebiet. Da ihm jeweils die Gesamtmenge der in den Postsendungen enthaltenen Betäubungsmittel bekannt war, rechnete der Angeklagte unter billigender Inkaufnahme jeweils damit, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war. In Deutschland gab er die Sendungen mit dem Rauschgift für die jeweiligen Empfänger an verschiedenen Postannahmestellen in … und … auf.
41
Die erste Spalte der Tabelle fasst diejenigen Warensendungen zusammen, die der Angeklagte - bei ihm günstiger Betrachtung - gemeinsam in das Bundesgebiet verbrachte. Die zweite Spalte stellt die durchlaufende Nummerierung der Bestellungen dar. Die weiteren Spalten weisen den Käufer (Pseudonym), das gekaufte Betäubungsmittel und das Bestelldatum aus. In der 6. Spalte ist der Verkaufspreis in Bitcoins ausgewiesen. Dieser wurde in der 7. Spalte in Euro umgerechnet. Soweit eine einzelne Bestellung die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet, ist dies bei der Betäubungsmittelmenge in der 4. Spalte durch Fettdruck kenntlich gemacht.

Käufer

BtM

Bestelldatum

Preis

Preis in €

a.

1.

2 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

16.05.2017

15:05

0,0657549

116,49

2.

(entfällt)

3.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

23.05.2017

21:11

0,0273032

67,27

4.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

24.05.2017

10:27

0,0248227

61,52

5.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

25.05.2017

01:07

0,0227448

52,09

6.

5 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

28.05.2017

17:58

0,1390697

250,00

7.

1 Gram Pure Crack/Base (Boiled Cocaine)

29.05.2017

15:23

0,0295754

68,91

8.

1 Gram Pure Crack/Base (Boiled Cocaine)

29.05.2017

15:27

0,0380096

88,56

9.

10 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

29.05.2017

15:51

0,1767211

411,75

b)

10.

100 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

30.05.2017

23:16

0,1024116

228,71

11.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish) and 1 Gram Pure Crack/Base (Boiled Cocaine)

31.05.2017

03:29

0,0523562

119,51

12.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

01.06.2017

14:45

0,025695

61,52

13.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

01.06.2017

17:37

0,0064384

15,42

14.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

01.06.2017

18:18

0,0239138

57,26

15.

New sale Hash soft dark! 40 grams

02.06.2017

08:28

0,0794368

194,41

16.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

02.06.2017

10:16

0,0993571

243,17

17.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

02.06.2017

21:59

0,0253996

62,16

18.

10 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

03.06.2017

21:02

0,015176

38,59

19.

5 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

04.06.2017

11:42

0,125543

315,84

20.

1 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

05.06.2017

16:20

0,0108793

28,85

21.

10 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

07.06.2017

16:14

0,1448482

390,53

22.

10 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

07.06.2017

22:22

0,0145772

39,3

23.

5 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

07.06.2017

22:38

0,0098931

26,67

24.

1000 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

08.06.2017

08:47

0,5355341

1491,79

c)

25.

10 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

08.06.2017

22:23

0,0134763

37,54

26.

2 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

10.06.2017

17:26

0,0474833

135,55

27.

1 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

10.06.2017

17:30

0,0248276

70,87

28.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

10.06.2017

17:34

0,0208495

59,52

29.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

11.06.2017

07:50

0,0836475

245,48

30.

5 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

11.06.2017

13:11

0,0912964

267,93

31.

50 × XTC Pill Blue Warner Bros 200-220 MG MDMA

11.06.2017

16:04

0,0466604

136,94

d)

32.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

12.06.2017

07:22

0,0257026

68,31

33.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

13.06.2017

00:47

0,0900026

244,18

34.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

13.06.2017

21:43

0,0229429

62,24

35.

10 Gram Dutch Speedpasta amphetamine 74 % AAA+++

14.06.2017

04:52

0,0345624

84,83

36.

10 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

14.06.2017

16:59

0,1637397

401,88

e)

37.

SALE NEW 200 × XTC Pill Purple Tomorrowlands 220-240 MG MDMA

19.06.2017

18:28

0,1397654

360,03

38.

SALE NEW 200 × XTC Pill Purple Tomorrowlands 220-240 MG MDMA

20.06.2017

00:12

0,1382054

381,2

f)

39.

5 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

20.06.2017

09:14

0,1087707

300,01

40.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

20.06.2017

15:07

0,0210518

58,07

41.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

20.06.2017

16:15

0,02309

63,69

42.

7 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

21.06.2017

08:15

0,1415164

370,07

g)

43.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish) and 1 Gram Pure Crack/Base (Boiled Cocaine)

22.06.2017

08:26

0,0443841

119,97

44.

10 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

22.06.2017

16:06

0,1458146

394,14

45.

100 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

23.06.2017

10:59

1,5438707

4185,43

46.

5 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

23.06.2017

14:48

0,1093085

296,34

47.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

24.06.2017

01:53

0,0231332

59,6

48.

100 Gram Champange MDMA 89 % pure

24.06.2017

14:15

0,2482738

639,66

49.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

24.06.2017

22:44

0,0615502

158,58

50.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

25.06.2017

15:47

0,0994471

245,63

h)

51.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

26.06.2017

13:52

0,0468585

113,16

52.

10 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

26.06.2017

15:49

0,0153928

37,17

53.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

26.06.2017

16:40

0,0249034

60,14

54.

5 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

27.06.2017

11:15

0,1253746

307,62

55.

New sale Hash soft dark! 40 grams

27.06.2017

12:33

0,0797956

195,79

56.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

27.06.2017

13:18

0,0233685

57,34

57.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

27.06.2017

16:10

0,0062831

15,42

58.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

27.06.2017

16:50

0,0255451

62,68

59.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

27.06.2017

18:29

0,1039145

254,97

60.

10 Gram Dutch Speedpasta amphetamine 74 % AAA+++

27.06.2017

22:44

0,0309185

75,86

61.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

28.06.2017

05:24

0,0226502

58,67

62.

100 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

28.06.2017

11:41

1,6676965

4319,82

63.

25 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

28.06.2017

13:39

0,0275383

71,33

64.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

28.06.2017

18:54

0,0695174

180,07

65.

2 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

28.06.2017

19:53

0,0981354

254,2

66.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

28.06.2017

22:25

0,0222907

57,74

67.

5 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

29.06.2017

08:46

0,0103181

26,37

68.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

29.06.2017

14:32

0,0251262

64,21

69.

5 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

29.06.2017

18:19

0,0103723

26,5

70.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

29.06.2017

18:36

0,0059074

15,1

71.

50 × XTC Pill Red Route 66 180-200 MG MDMA

29.06.2017 19:30

0,0464101

118,59

72.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

29.06.2017

21:02

0,0058792

15,02

73.

1 Gram Pure Crack/Base (Boiled Cocaine)

30.06.2017

12:16

0,0348939

86,67

74.

10 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

30.06.2017

16:07

0,0150931

37,49

75.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

30.06.2017

18:15

0,0249189

61,89

i)

76.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

03.07.2017

06:51

0,0251898

64,64

77.

25 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

03.07.2017

12:42

0,02794

71,7

78.

25 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

03.07.2017

15:45

0,027083

69,5

79.

10 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

03.07.2017

19:35

0,3080638

790,51

80.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

04.07.2017

01:41

0,0058897

15,19

81.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

04.07.2017

13:22

0,0219313

56,57

82.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

04.07.2017

13:51

0,0241203

62,21

83.

5 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

04.07.2017

17:29

0,1246154

321,42

84.

50 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed-

04.07.2017

18:00

0,185369

478,13

85.

5 Gram Champange MDMA 89 % pure

04.07.2017

19:06

0,0244019

62,94

j)

86.

25 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

05.07.2017

14:32

0,0271896

70,61

87.

10 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

05.07.2017

14:34

0,0152046

39,49

88.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

05.07.2017

17:08

0,0221991

57,65

89.

5 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

05.07.2017

20:35

0,1157209

300,53

90.

10 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

05.07.2017

20:45

0,0149538

38,84

91.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

05.07.2017

21:40

0,0057985

15,06

92.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

06.07.2017

00:02

0,0231812

60,13

93.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

06.07.2017

00:16

0,0218735

56,74

94.

2 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

06.07.2017

00:29

0,0953506

247,33

95.

10 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

06.07.2017

00:34

0,0222846

57,8

96.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

06.07.2017

00:48

0,0749282

194,36

97.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

06.07.2017

15:12

0,0241865

62,74

98.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

06.07.2017

15:30

0,0221391

57,43

99.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

06.07.2017

23:06

0,0234074

60,72

100.

25 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

06.07.2017

23:36

0,097808

253,7

101.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

07.07.2017

11:36

0,0224583

56,46

102.

5 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

07.07.2017

12:19

0,0103272

25,96

103.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

07.07.2017

12:27

0,0236517

59,46

104.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

07.07.2017

16:43

0,0227295

57,14

105.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

08.07.2017

10:01

0,0639579

162,17

106.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

08.07.2017

14:59

0,025041

63,49

107.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

08.07.2017

15:30

0,0240147

60,89

108.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

08.07.2017

15:42

0,1046279

265,28

109.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

08.07.2017

15:59

0,0240867

61,07

110.

2 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

08.07.2017

17:57

0,0547394

138,79

111.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

08.07.2017

22:51

0,0102424

25,97

112.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

09.07.2017

13:41

0,1040762

263,22

113.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

09.07.2017

14:26

0,0301161

76,17

114.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

09.07.2017

17:12

0,0701677

177,46

115.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

09.07.2017

19:31

0,0300972

76,12

116.

New sale Hash soft dark! 40 grams

09.07.2017

19:46

0,0772072

195,26

k)

117.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

10.07.2017

06:15

0,0242586

56,62

118.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

10.07.2017

08:00

0,0305617

71,33

119.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

10.07.2017

10:09

0,0227862

53,19

120.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

10.07.2017

10:12

0,0250211

58,4

121.

10 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

10.07.2017

12:44

0,0227453

53,09

122.

25 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

10.07.2017

13:43

0,0278398

64,98

123.

100 × XTC Pill Blue Warner Bros 200-220 MG MDMA

10.07.2017

18:14

0,095598

223,14

124.

10 Gram Dutch Speedpasta amphetamine 74 % AAA+++

10.07.2017

18:42

0,0394541

92,09

125.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

10.07.2017

19:15

0,0237315

55,39

126.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

10.07.2017

22:33

0,0062833

14,67

127.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

11.07.2017

04:03

0,025686

60,28

128.

10 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

11.07.2017

12:56

0,0165563

38,86

129.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

11.07.2017

20:02

0,025793

60,54

130.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

12.07.2017

02:53

0,1082448

255,71

131.

100 × XTC Pill Purple Tomorrowlands 220-240 MG MDMA

12.07.2017

03:36

0,1020336

241,04

l)

132.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

12:07.2017

12:33

0,0517382

122,22

133.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

12.07.2017

12:35

0,0328051

77,5

134.

1 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

12.07.2017

15:39

0,0267859

63,28

135.

100 × XTC Pill Blue Warner Bros 200-220 MG MDMA

12.07.2017

16:58

0,0896156

211,7

136.

100 × XTC Pill Green Tripadvisor 220-240 MG MDMA

12.07.2017

17:03

0,0895071

211,45

137.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

12.07.2017

17:57

0,0255324

60,32

138.

5 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

12.07.2017

21:08

0,0253689

59,93

139.

50 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

12.07.2017

21:22

0,2006701

474,05

140.

5 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

12.07.2017

22:58

0,121134

286,16

141.

New sale Hash soft dark! 40 grams

12.07.2017

23:10

0,0745874

176,2

142.

1 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

13.07.2017

00:37

0,0323155

75,1

143.

1 Gram Champange MDMA 89 % pure AAA+++

13.07.2017

13:58

0,0062269

14,47

144.

5 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

13.07.2017

16:55

0,128216

297,99

145.

2 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

13.07.2017

17:52

0,0507096

117,85

146.

1 Gram Dutch High Quality Amnesia Haze Weed

13.07.2017

20:07

0,0269261

62,58

147.

10 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

14.07.2017

16:51

0,1794162

390,07

148.

2 Gram of First Class Colombian Cocaine 90 % Pure

15.07.2017

17:03

0,0688728

140,96

149.

1 Gram of First Class Peruvian Cocaine 90 % Pure

15.07.2017

17:07

0,0357343

73,14

150.

5 Gram Pure Heroine (Afghan/Turkish)

16.07.2017

14:43

0,143421

272,33

151.

25 × XTC Pill Pink Domino’s 200-220 MG MDMA

16.07.2017

22:40

0,047079

89,39

42
Die durch jeweilige Vorauskasse erzielten Einnahmen belaufen sich auf insgesamt 30.458,70 €.
43
Außerdem bestellte am 21.06.2017 der Verurteilte … unter seinem Account … über die Verkaufsplattform … beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten 3 Kilogramm Marihuana zum Preis von 14.943,37 €. Der Angeklagte führte die Menge zusammen mit den Bestellungen unter C.-Teil 2: II.2.f) (laufende Nummern 39.-42.) in das Bundesgebiet ein.
44
Die Betäubungsmittel waren zumindest von durchschnittlicher Qualität und wiesen mindestens folgende Wirkstoffgehalte auf:

Amphetamin

20 % Amphetamin-Base

Heroin

25 % Heroin-HCI

Kokain

65 % Kokain-HCI

Marihuana

10 % THC

MDMA-Pulver

75 % MDMA-HCI

Ecstasy

pro Tablette:

200 mg MDMA-HCI

≈ 171 mg MDMA-Base

3. Verkauf an den Verurteilten … am 12.7.2017
45
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juli 2017 kamen der Angeklagte und der Verurteilte … überein, die Betäubungsmittel künftig nicht mehr über das Darknet zu bestellen und mit Bitcoins zu bezahlen, sondern die Geschäfte persönlich abzuwickeln. Die Geschäfte erfolgten daraufhin so, dass … das Rauschgift über den Messengerdienst „Wickr“ beim Angeklagten bestellte. Dieser mietete sich daraufhin in unterschiedlichen Hotels der Region ein, verbrachte anschließend jeweils die Betäubungsmittel aus den Niederlanden in das Bundesgebiet, versandte es mit DHL zum jeweiligen Übernachtungsort und übergab dort gegen Barzahlung das ihm zuvor zugestellte, Rauschgift an die Gruppe um den Verurteilten ….
46
Entsprechend dieser Vorgehensweise verkaufte und übergab der Angeklagte am 12.7.2017 gewinnbringend in Nordhalben 3 Kilogramm Marihuana zum Preis von 13.500,- € (4.500,- € pro Kilogramm) an den Verurteilten …. Das Rauschgift hatte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt unmittelbar vor dem 12.7.2017 über die Grenze in das Bundesgebiet eingeführt und mittels Postversand unter seinen Namen an das Hotel … versandt, wo er es am 12.7.2017 entgegennahm und an den Verurteilten … übergab.
47
Das Marihuana war zumindest von durchschnittlicher Qualität und wies daher einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol (THC) auf.
48
Der Grenzwert zur nicht geringen Menge war damit überschritten, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
4. Einfuhr von Betäubungsmitteln am 7.11.2017
49
Nachdem die Verkaufsplattform … am 20.7.2017 von den niederländischen Behörden geschlossen wurde, verkaufte der Angeklagte fortan über die Verkaufsplattform … in der unter C.-Teil 2.: I.2. dargestellten Weise gewinnbringend Betäubungsmittel an Käufer im Darknet.
50
Zu im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, kurz vor oder noch bis zum Vormittag des 07.11.2017, bestellten die aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Käufer beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten die jeweils ausgewiesenen Betäubungsmittel.
51
Zusätzlich bestellte ein weiterer Kunde im selben Zeitraum vom Angeklagten 100 Gramm Amphetamin und 5 Kilogramm Marihuana. Bei dem Käufer, der unter dem Aliasnamen … auftrat handelte es sich um den gesondert Verurteilten … aus ….
52
Am 07.11.2017 vor 13:30 Uhr führte der Angeklagte sodann die versandfertig gemachten Betäubungsmittel aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein. Da ihm die Gesamtmenge der in den Postsendungen enthaltenen Betäubungsmittel bekannt war, wusste der Angeklagte, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war. Gegen 13.30 Uhr gab er die in insgesamt 22 Postsendungen (ein Paket adressiert an … und 21 Briefe) verpackten Betäubungsmittel, die für verschiedene Empfänger in ganz Deutschland bestimmt waren, in der Postfiliale … zum Versand an die Käufer auf.

Empfängeranschrift

BtM-Menge (brutto)

Heroin

Kokain

XTC

MDMA

1

0,5 g Heroin

0,5

2

1,04 g Kokain

10 St. Ecstasy, blaurund, Logo „VW#

1,04

10

3

5,05 g Kokain

4,03 g Kokain

9,08

4

1,11 g Heroin

1,11

5

2,11 g Heroin

2,11

6

0,65 g Heroin

1,06 g Heroin

1,71

7

4 St. Ecstasy, grün, viereckig, Tiermotiv Prägung „Flügel“

4

8

10 g Heroin

10

9

1,03 g Kokain

1,03

10

1,01 g Heroin

1,01

11

2 St. Ecstasy, blau, rund, Logo „VW#

2

12

5 St. Ecstasy, grün, vierecking, Tiermotiv Prägung „Flügel“ 5 St. Ecstasy, grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

2 St. Ecstasy, blau, rund, Logo „VW#

12

13

50 St. Ecstasy, gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

50

14

2,07 g Heroin

1,09 g Kokain

2,07

1,09

15

1,12 g MDMA

1,12 g MDMA

2,24

16

5 St. Ecstasy, grün, viereckig, Tiermotiv Prägung „Flügel“

5

17

1,05 g Kokain

1,05

18

5,1 g Heroin

5,11 g Heroin

10,21

19

1 Stück Ecstasy, grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

1

20

5 Stück Ecstasy, lila, Prägung „B“ (Bentley-Logo)

5

21

1,08 g Kokain

1,08 g Kokain

0,67 g Heroin

0,64 g Heroin

1,31

2,16

Summen

30,03

15,45

89

2,24

53
Die Postsendungen wurden von der Polizei beschlagnahmt.
54
Lediglich die Postsendung adressiert an … wurde weitergeleitet sowie - polizeilich überwacht - ausgeliefert und anschließend beschlagnahmt. Sie beinhaltete 4.967,12 Gramm Marihuana (Nettogewicht) und weitere 79,81 Gramm Amphetamin (Nettogewicht). Die Menge an Tetrahydrocannabinol betrug 1.047,955 Gramm (21,38 % THC). Das Amphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 20 % Amphetaminbase.
55
Die übrigen 21 Postsendungen beinhalteten insgesamt 45,4 Gramm Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoff menge von 17,03 Gramm MDMA-HCI.
56
Die weiteren Betäubungsmittel wiesen zumindest folgende Wirkstoffgehalte auf:

Heroin

25 % Heroin-HCI

Kokain

65 % Kokain-HCI

MDMA-Pulver

75 % MDMA-HCI

57
Der Angeklagte hatte die Betäubungsmittel zu folgenden Preisen an die Käufer verkauft:

Betäubungsmittel

Menge

Kaufpreis

1.

MDMA

1 Gramm

14,47 €

2.

Heroin

1 Gramm

48,60 €

3.

Kokain

1 Gramm

56,50 €

4.

XTC

1 Tablette

1,49 €

58
Der Angeklagte vereinnahmte somit aus den o.g. Betäubungsmittelgeschäften 2.467,05 €.
59
Die Lieferung an den gesondert Verfolgten … (alias …) war vorab noch nicht bezahlt worden. Der Angeklagte beabsichtigte bei dem gesondert Verfolgten … alias … vorbeizufahren und das Geld für die Betäubungsmittel persönlich abzuholen.
5. Einfuhr von Betäubungsmitteln am 09.11.2017 und Festnahme
60
Zu im Einzelnen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, vermutlich zwischen dem 07.11.2017 und dem Vormittag des 09.11.2017, bestellten die aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Käufer beim lieferfähigen und -willigen Angeklagten über die Handelsplattform … in der unter C.-Teil 2.: I.2. dargestellten Weise Betäubungsmittel.
61
Am 09.11.2017 vor 14:15 Uhr führte der Angeklagte schließlich die zuvor gewinnbringend verkauften und versandfertig verpackten Betäubungsmittel aus den Niederlanden in das Bundesgebiet ein, um diese an die Käufer zu versenden. Da ihm die Gesamtmenge der in den Postsendungen enthaltenen Betäubungsmittel bekannt war, wusste der Angeklagte, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war. Gegen 14.15 Uhr gab er die in 36 Postsendungen (3 Päckchen. 12 Einschreiben und 21 DHL-Express-Briefen) in der Postannahmestelle … in … zum Versand an die Empfänger auf. Sämtliche Postsendungen wurden unmittelbar nach der Aufgabe bei der Postfiliale durch die Polizei beschlagnahmt.
62
Es handelt sich um folgende Sendungen:

Empfängeranschrift

BtM-Menge (brutto)

1

185,9 g Amphetamin

100 St. Ecstasy, blau,

Logo „WB“ (Warner Brothers)

100 St. Ecstasy, blau,

Logo „WB“ (Warner Brothers)

2,27 g Kokain

1,02 g Kokain

2

380,6 g Amphetamin

100 St. Ecstasy

orange in Männchenform

3

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

95 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

4

10 St. Ecstasy blau, rund, Logo „VW#

9,93 g Heroin

4,93 g Heroin

5

100 St Ecstasy

grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy

grau, viereckig, Logo „RR“ (Rolls Royce)

100 St. Ecstasy

brombeerfarben, Logo „Schmetterling“

100 St. Ecstasy

brombeerfarben, Logo „Schmetterling“

6

4,91 g Kokain

7

1,92 g Heroin

0,98 g Kokain

8

4,83 g Kokain

9

4,96 g Kokain

4,94 g Kokain

4,96 g Kokain

10

2,02 g Kokain

0,96 g Kokain

11

0,5 g Heroin

0,54 g Heroin

0,56 g Heroin

12

100 St. Ecstasy, gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

100 St Ecstasy, gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

100 St. Ecstasy, gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

100 St. Ecstasy, gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

100 St. Ecstasy, gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

13

0,9 g Kokain

14

20 St. Ecstasy,

grün, vierecking, Tiermotiv Prägung

15

5 g Heroin

5,05 g Heroin

16

10,08 g MDMA

17

10 St. Ecstasy

gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

18

5,05 g Kokain

19

2,01 g Kokain

9,94 g Heroin

20

40 St. Ecstasy, lila, Prägung „B“ (Bentley-Logo)

30 St. Ecstasy, lila, Prägung „B“ (Bentley-Logo)

30 St. Ecstasy, lila, Prägung „B“ (Bentley-Logo)

21

10,06 g Heroin

22

100 St. Ecstasy

orange in Männchenform

9,97 g Heroin

23

1,76 g Marihuana

20 g MDMA

25 St Ecstasy

orange in Männchenform, grau, viereckig, Logo „RR“ (RollsRoyce)

blau, rund, Logo „VW“ pink, rechteckig, Logo „Dominostein“

24

4,98 g Kokain

25

50 St. Ecstasy

gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

26

4,89 g MDMA

27

0,98 g Kokain

28

0,55 g Heroin

0,53 g Heroin

29

100 St. Ecstasy, blau,

Logo „WB“ (Warner Brothers)

30

100 St. Ecstasy

blau, rund, Logo „VW#

31

5,07 g Heroin

32

25 St Ecstasy, gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

33

25 St. Ecstasy

gelb, quadratisch, Logo „N“/„Intenso“ (für Nespresso)

34

0,95 g Kokain

0,53 g Heroin

0,49 g Heroin

35

4 St. Ecstasy

grau, viereckig, Logo „RR“ (RollsRoyce)

36

10 St. Ecstasy

lila, Prägung „B“ (Bentley-Logo)

63
Das Amphetamin hatte insgesamt eine Wirkstoffmenge von 147 Gramm Amphetamin-Base. Das gesamte MDMA-Pulver wies eine Wirkstoffmenge von 27,2 Gramm MDMA-HCI auf. Die Postsendungen beinhalteten insgesamt 1.255,5 Gramm Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von 457,17 Gramm MDMA-HCI. Das Marihuana (1,76g) wies eine Wirkstoffmenge von 0,2 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) auf. Die weiteren Betäubungsmittel wiesen zumindest folgende Wirkstoffgehalte auf:

Heroin

25 % Heroin-HCI

Kokain

65 % Kokain-HCI

64
Der Grenzwert zur nicht geringen Menge war damit überschritten, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.
65
Der Angeklagte hatte vor dem Versand der Betäubungsmittel von dem jeweiligen Käufer den Kaufpreis erhalten. Die Preise setzten sich wie folgt zusammen:

Betäubungsmittel

Menge

Kaufpreis

1.

MDMA

1 Gramm

14,47 €

2.

Heroin

1 Gramm

48,60 €

3.

Kokain

1 Gramm

56,50 €

4.

XTC

Tablette

1,49 €

5.

Amphetamin

10 Gramm

75,86 €

6.

Marihuana

1 Gramm

7,59 €

66
Der Angeklagte erzielte durch den Verkauf der Betäubungsmittel insgesamt 15.463,77 €.
6. Besitz von weiteren Betäubungsmitteln in den Niederlanden
67
Am 09.11.2017 gegen 15.30 Uhr bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in der … Niederlande, und in der Wohnung seiner Mutter … der … Niederlande, die nachfolgend aufgeführten Betäubungsmittel auf. Die Betäubungsmittel waren - bis auf die unten genannte Eigenkonsummenge - für den anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf an Käufer in Deutschland bestimmt. Hierzu kam es nicht mehr, weil die Betäubungsmittel polizeilich beschlagnahmt wurden. Sowohl die in der Wohnung des Angeklagten als auch die in der Wohnung der Mutter des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel stammten aus gemeinsamem Einkauf.
68
In der Wohnung des Angeklagten fanden sich dabei insgesamt 750 Gramm Haschisch, 3.955 Gramm Marihuana, 389 Gramm Kokain, 7 Gramm Heroin, 3.105 Gramm Amphetamin, 14.775 Gramm MDMA-Pulver, 16.565 Gramm Ecstasy-Tabletten.
69
Dabei waren 24 Gramm Amphetamin und 16 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum bestimmt. Diese Eigenkonsummengen hat die Kammer im weiteren Verlauf nicht mehr berücksichtigt, wenn es um die Bestimmung der für den Handel mit Betäubungsmitteln zu Verfügung stehenden Gesamtmenge ging.
70
In der Wohnung der gesondert Verfolgten … lagerten insgesamt 21.740,5 Gramm Ecstasy-Tabletten, 680 Gramm MDMA-Pulver, 1.810 Gramm Heroin und drei Gramm Cannabis. Der Angeklagte hatte die Betäubungsmittel dort deponiert, damit diese von seiner Mutter, der gesondert Verfolgten …, in seinem Auftrag verpackt werden.
71
Die Betäubungsmittel wiesen jedenfalls die nachstehenden Wirkstoffgehalte auf, so dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten war, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

Amphetamin

20 % Amphetamin-Base

Heroin

25 % Heroin-HCI

Kokain

65 % Kokain-HCI

Marihuana/Haschisch

10 % THC

MDMA-Pulver

75 % MDMA-HCI

Ecstasy

pro Tablette:

200 mg MDMA-HCI

≈ 171 mg MDMA-Base

7. Polizeiflucht
72
Ergänzend, und nicht im Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen (vgl. B. Rechtskräftige Feststellungen) stehend, hat die Kammer folgende Feststellungen zu der Fluchtfahrt am Nachmittag des 9.11.2017 getroffen:
73
Der Angeklagte führte bei dieser Fahrt noch 13 Einzelportionen Kokain mit einem Gewicht von 4,7 Gramm mit sich. Die Betäubungsmittel waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Sie stammten aus dem sich zu diesem Zeitpunkt noch in seiner Wohnung … Niederlande befindlichen Handelsvorrat.
III. Nachtatgeschehen
74
Neben den im Haus des Angeklagten und der Wohnung seiner Mutter sowie bei dem Angeklagten selbst sichergestellten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Verpackungs- und Versandmaterialien, Label-Drucker, Geldzählmaschinen und Unterlagen wurden im Haus des Angeklagten Bargeld in Höhe von insgesamt 397.575,- €, ein iPad und zwei MacBook pro sichergestellt. Darüber hinaus wurden bei dem Angeklagten selbst bei der Festnahme ein Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.502,30 € zwei Smartphones der Marke iPhone sowie der Führerschein des Angeklagten sichergestellt.
D. Beweiswürdigung
Teil 1
I. Zum Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen
75
Die Feststellungen unter C.-Teil 1: I.1. zum Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener Einlassung. Die unter C.-Teil 1: I.2. mitgeteilten Vorstrafen beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft und der Niederländischen Registerauskunft, welche vom Angeklagten als richtig bestätigt wurden. Soweit die Kammer unter C.-Teil 1: I.3. Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten getroffen hat, beruhen diese auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll „Freiheitsentziehung“ vom 09.11.2017.
II. Zur gesundheitlichen Konstitution und zur Persönlichkeit
76
1. Die Feststellungen zur Persönlichkeit und zur gesundheitlichen Konstitution unter C.-Teil 1: II.1. beruhen auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen … vom 06.07.2018 und den Angaben der Zeugin ….
77
Der Sachverständige hat den Angeklagten am 02.07.2018 in der JVA Bayreuth ambulant untersucht und exploriert und insoweit seine biografische Vorgeschichte, seine soziale Anamnese, seine Krankheitsvorgeschichte und eine vegetative Anamnese erholt.
78
Darüber hinaus hat der Sachverständige auch einen psychischen Befund erhoben. Danach fänden sich beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder Beeinträchtigungen des formalen Denkens, für Depressionen, Angststörungen oder Suizidalität. Es hätten sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Störung der Auffassungsgabe, der Merkfähigkeit oder der Konzentrationsleistung ergeben.
79
Der Sachverständige stellte eine primäre Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich (IQ = 92) fest sowie eine ausreichend gute verbale Ausdrucksfähigkeit. Der ermittelte IQ-Wert von 92 resultiere aus dem MWT-B, der dazu diene, die Primärintelligenz über das allgemeine Bildungsniveau einer Person zu ermitteln. Hierbei habe der Angeklagte 24 Punkte erzielt.
80
Der Angeklagte verfüge über eine wenig reflexive, hedonistische Persönlichkeit ohne das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung.
81
Hinweise für ein ADHS im Erwachsenenalter bestünden keine. Der Sachverständige habe eine Fragebogenskala zur Erfassung von Symptomen zur Diagnose des ADHS-Syndroms in der Kindheit durchgeführt (Wender Utah Rating Scale), wobei der Angeklagte einen Punktwert von 59 von maximal 84 erreichbaren Punkte erzielt habe. Ab einem Punktwert von 30 gelte dies als sicherer Hinweis auf ein ADHS in der Kindheit, so der Sachverständige. Daher kam er zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten während der Kindheit ein mittel- bis schwergradig ausgeprägtes ADHS vorgelegen habe.
82
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich. Dieser ist als Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie fachkundig und ist der Kammer aus einer Vielzahl von psychiatrischen Begutachtungen aus anderen Strafverfahren als zuverlässiger, gewissenhafter und erfahrener Gutachter bekannt. Die Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten waren nachvollziehbar, plausibel und in sich widerspruchsfrei.
83
Ergänzend dazu gab die in der Hauptverhandlung uneidlich vernommene Zeugin … an, der Sachverständige … habe in der Hauptverhandlung der 3. großen Strafkammer am 17.7.2018 mündlich sein Gutachten erstattet. Dabei habe es keine Abweichungen zu seinem zuvor schriftlich erstatten Gutachten gegeben.
84
2. Die Feststellungen zum Drogen- und Alkoholkonsum des Angeklagten und dessen Auswirkungen unter C.-Teil 1: II.2. beruhen auf dessen eigener Einlassung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. Die Angaben zum Drogenkonsum des Angeklagten werden bestätigt durch das im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachtens der … des … vom 27.12.2017. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Werte auf einen gelegentlichen bis regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten und MDMA, einen regelmäßigen bis intensiven Konsum von Amphetamin sowie einen gelegentlichen Umgang mit Kokain im Zeitraum von etwa 3 bis 4 Monaten vor dem 10.11.2017 schließen lassen.
85
Die Feststellungen zur Diagnose der psychischen Abhängigkeit von Amphetaminen (ICD-10: F15.2), die sich auf Amphetamin und MDMA erstreckt, und zur Diagnose des Alkohol-, Cannabis- und Kokainmissbrauchs beruhen erneut auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Gutachten des … vom 06.07.2018 und den Angaben der Zeugin ….
86
Der Sachverständige … führte in seinem schriftlichen Gutachten aus, bei dem Angeklagten seien die Kriterien 1, 2, 5, 6 und 8 der internationalen Kriterien der WHO (ICD 10) für die Diagnose einer Abhängigkeit von Amphetamin erfüllt, nämlich ein starker Wunsch oder gar eine Art Zwang, Substanzen oder Alkohol zu konsumieren (1.), eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Substanzkonsums (2.), der Nachweis einer Toleranz (5.), ein eingeengtes Verhaltensmuster im Umgang mit der Substanz (6.) sowie ein anhaltender Substanz- oder Alkoholkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, die auch sozialer oder psychischer Art seien können (8.). Bestätigt werde dieses Ergebnis durch den Heidelberger Drogenbogen zur Erfassung von Konsummustern illegaler psychoaktiver Substanzen und von drogenbezogenem Wissen, den der Sachverständige mit dem Angeklagten durchgeführt habe. Dieser habe beim Angeklagten ein „mittleres Wissensniveau“ für die Droge Amphetamin beim statistischen Vergleich mit Konsumenten ergeben. Der Cut-Off-Wert im Verhaltensmodul sei bei dem Angeklagten für die Droge Amphetamin sehr deutlich überschritten gewesen, woraus sich ein sehr deutlicher Hinweis für einen regelmäßigen und hohen Konsum von Amphetaminen im statistischen Vergleich ergebe. Auch bezüglich der Ausführungen zur Abhängigkeit von Amphetaminen und dem Missbrauch von Cannabinoiden und Alkohol folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich (vgl. D.-Teil 1: II.1.). Seine Ausführungen waren nachvollziehbar, plausibel und in sich widerspruchsfrei.
87
Ergänzend dazu gab die in der Hauptverhandlung uneidlich vernommene Zeugin … an, es habe keine Abweichungen zwischen dem in der vormaligen Hauptverhandlung erstatteten mündlichen und dem schriftlichen Gutachten gegeben.
D. - Teil 2: Einlassung des Angeklagten zur Sache
88
Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger zunächst eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass er das in der vorausgegangenen Hauptverhandlung abgelegte Geständnis ebenso widerruft wie die zwischen den damaligen Hauptverhandlungsterminen gemachten geständigen Angaben vom 26.06.2018 im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung durch das Bundeskriminalamt.
89
Nachdem es am zweiten Hauptverhandlungstag zu einer Verständigung gekommen war, gab der Verteidiger wiederum eine Erklärung für den Angeklagten ab, dass alle Betäubungsmittelgeschäfte, die im vorausgegangenen Urteil festgestellt wurden, vom Angeklagten durchgeführt wurden. Er räumte die Taten ein. Er habe die jeweiligen Bestellungen, die an einem Tag eingegangen seien, abgearbeitet. Anschließend sei er nach Deutschland gefahren, um die Postsendungen dort aufzugeben. Er sei in der Regel mehrmals die Woche, mindestens jedoch einmal in der Woche, nach Deutschland gefahren. Er habe dann alle Pakete, die versandfertig waren, mitgenommen und zusammen in einer Postfiliale in Deutschland aufgegeben. Es habe keine konkreten Ausfahrtage gegeben.
90
Der Angeklagte machte sich die Erklärung des Verteidigers ausdrücklich zu eigen und beantwortete persönlich weitere Fragen. Die Qualität der Betäubungsmittel sei gut gewesen. Davon habe er sich auch selbst überzeugen können, soweit er die Betäubungsmittel selbst konsumierte.
91
Zur Bezahlung gab der Angeklagte an, in den Fällen, in denen er die Betäubungsmittel persönlich ablieferte, seien die Betäubungsmittel bar bezahlt worden. Ansonsten hätten die Käufer mit Bitcoins bezahlt, die er dann in. Bargeld umgewandelt habe. Von den Einnahmen habe er wiederum neue Betäubungsmittel gekauft. Seinen Lebensunterhalt habe er von der monatlich ausgezahlten Abfindung seines früheren Arbeitgebers bestritten. Die Mietwagen habe er sowohl für Drogenfahrten als auch für private „Ausflüge“ genutzt.
92
Er habe mit den Betäubungsmitteln entsprechend seiner vorgefassten Absicht Gewinn erzielt.
93
Der Angeklagte machte ausdrücklich keine Angaben zu den Eigentumsverhältnissen der sichergestellten elektronischen Geräte. Er gab auch nicht an, woher das in seiner Wohnung aufgefundene Bargeld stammte. Entgegen der Behauptung im vormaligen Urteil der 3. großen Strafkammer habe sich immer nur mit der form- und ersatzlosen Einziehung der in Deutschland sichergestellten rund 1.500 € einverstanden erklärt. Dabei bleibe es.
94
Die größeren Betäubungsmittelmengen, die der gesondert Verurteilte … (alias …) in der Zeit von März bis einschließlich Mai 2017 bestellte, habe er (Angeklagter) jeweils separat im Rahmen einer Fahrt über die Grenze ins Bundesgebiet verbracht. Dasselbe gelte für die Bestellung der 3 kg Marihuana durch … vom 12.07.2017.
Teil 3
95
Der Angeklagte hat die Begehung der unter C.-Teil 2: II. festgestellten Taten in vollem Umfang eingeräumt. Die Kammer ist sich des geringeren Beweiswerts einer Verteidigererklärung bewusst. Jedoch hat der Angeklagte ergänzend Fragen beantwortet, so dass sich die Kammer selbst ein Bild von den Angaben des Angeklagten machen konnte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung sein früheres Geständnis mit der Begründung widerrufen hat, es sei ein taktisches Geständnis gewesen, und dass er im Anschluss sein neuerliches Geständnis im Rahmen einer Verständigung abgegeben hat, hat die Kammer die Einlassungen des Angeklagten besonders sorgfältig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Letztlich ist die Kammer von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt.
96
Die Angaben des Angeklagten zeichneten sich durch Detailreichtum aus. Der Angeklagte offenbarte zudem Täterwissen. Seine Einlassung in der vormaligen Hauptverhandlung deckte sich weitestgehend mit dem im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung abgelegten Geständnis. Im Übrigen stehen die Angaben des Angeklagten in Einklang mit den sonstigen Ermittlungsergebnisseri, die insbesondere durch die Vernehmung der Kriminalbeamten des BKA und deren Ermittlungsberichte (letztere im Rahmen des Selbstleseverfahrens) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Erkenntnisse aus den gesicherten Daten der Handelsplattform …, der Auswertung der sichergestellten Datenträger, insbesondere die darauf aufgefundenen Bilder und Videos, sowie der Wohnungsdurchsuchungen fügen sich zu einem Gesamtbild zusammen und bestätigen die Angaben des Angeklagten. Durch die operativen Maßnahmen, insbesondere die Observation des Angeklagten am 7.11. und 9.11.2017, die Sendungsverfolgung des Pakets an … in … führten zu weiteren Erkenntnissen, welche die Angaben des Angeklagten stützen und ergänzen.
I. Zum Vortatgeschehen
97
Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen weit überwiegend auf den Angaben des Angeklagten. Soweit die Kammer Feststellungen zur Erstellung der beiden Accounts auf den Handelsplattformen, den Angeboten und den jeweiligen Verkaufspreis traf, beruhen diese auf den Angaben des ermittelnden Kriminalbeamten KHK ….
98
1. Der Angeklagte räumte den Beginn der Verkaufsgeschäfte im Darknet und den Ablauf der einzelnen Verkäufe wie festgestellt ein.
99
2. Die Angaben des Angeklagten werden bestätigt durch den in der Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeugen KHK …, der die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten führte. Dieser gab an, nach Beginn der Hauptverhandlung der 3. großen Strafkammer am 21.06.2018 habe sich der Angeklagte entschieden, ein umfassendes Geständnis abzugeben. Er (Zeuge) habe den Angeklagten deshalb in der Justizvollzugsanstalt am 26.06.2018 vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung habe der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt.
100
KHK … hat die damalige Einlassung des Angeklagten in der jetzigen Hauptverhandlung wiedergegeben. Sie hat inhaltlich übereingestimmt mit den aktuellen Angaben des Angeklagten in der hiesigen Hauptverhandlung.
101
3. Auch die Zeugin … referierte die Inhalte der früheren Aussage des Angeklagten, namentlich diejenigen aus der vormaligen Hauptverhandlung. Sie haben weit überwiegend in Einklang gestanden mit den jetzigen Angaben des Angeklagten. Lediglich hinsichtlich der Angaben zur Anzahl der Fahrten nach Deutschland und zur Zahl der dabei jeweils aufgegebenen Päckchen wich die Einlassung des Angeklagten in der hiesigen Hauptverhandlung ab. Die Zeugin gab an, der Angeklagte habe damals ausgeführt, er sei nahezu jeden Werktag, jedenfalls drei- bis fünfmal pro Woche nach … oder … eine Postfiliale gefahren.
102
In der hiesigen Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, er sei in der Regel mehrmals die Woche, mindestens jedoch einmal in der Woche, nach Deutschland gefahren. Er habe dann alle Pakete, die versandfertig waren, mitgenommen und zusammen in einer Postfiliale in Deutschland aufgegeben. Auf eine bestimmte Anzahl wollte sich der Angeklagte nicht festlegen.
103
4. Soweit die Kammer Feststellungen zu den Daten und den Angeboten im Darknet getroffen hat, beruhen diese auf der Aussage des Zeugen KHK … und ergänzend dessen im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsbericht vom 26.07.2017. Der Kriminalbeamte führte aus, im Juli 2017 seien Ermittlungen gegen die Betreiber des Marktplatzes … geführt und diese schließlich festgenommen worden. Um weitere Erkenntnisse über Vendoren und Abnehmer auf dieser Handelsplattform zu erhalten, sei die Plattform kurzzeitig polizeilich weiter betrieben und schließlich am 20.07.2017 abgeschaltet worden. Es sei aufgefallen, dass auf den Marktplätzen … und … die Verkäuferaccounts … und … registriert waren. Aufgrund des identischen Angebots sei man davon ausgegangen, dass es sich um den gleichen Vendor handelte. Weitere Internetrecherchen hätten die unter C.-Teil 2: I. festgestellten Daten und
104
Angebote ergeben.
II. Zu den Taten
105
Die Feststellungen zu den Taten unter B.-Teil 2: II. beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der die Taten wie festgestellt eingeräumt hat. Die Angaben des Angeklagten werden bestätigt durch die durchgeführte Beweisaufnahme.
1. Verkäufe an „…“
106
a) Das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung deckt sich weitestgehend mit den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.06.2018, deren Inhalte der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommene Zeuge KHK … einführte.
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Der Angeklagte habe über den Verkäufer aus … ausgesagt, dieser habe zunächst kleinere Mengen Marihuana über den Marktplatz im Darknet bestellt. Später habe er mit der Person aus … über den Messenger-Dienst „Wickr“, einen verschlüsselten Messenger-Dienst, kommuniziert. Aufgrund des stetig schwankenden Bitcoin-Kurses und der Schwierigkeit, Bitcoins in Euro umzuwechseln, sei man übereingekommen, dass man die Geschäfte persönlich abwickeln wolle, um mit Bargeld bezahlen zu können. Neben Marihuana habe die Person aus … auch Ecstasy-Tabletten bestellt.
108
b) Die Angaben zu den Taten unter B.-Teil 2: II.1. werden bestätigt durch den Zeugen und gesondert Verurteilten … der die Taten - mit Ausnahme der Verkaufspreise - wie festgestellt bestätigte. Gestützt werden diese wiederum durch den im Verfahren gegen … ermittelnden Kriminalbeamten KHK … der über den Verlauf der Ermittlungen und die Angaben des gesondert Verurteilten … berichtete.
109
c) Die Feststellung zu den Verkaufspreisen für das Marihuana beruht auf folgenden Überlegungen:
110
Der Angeklagte konnte keine konkreten Angaben zum Verkaufspreis machen, sondern nur Größenordnungen angeben.
111
Der gesondert Verurteilte … gab an, anfänglich habe er 6.000,- € für ein Kilogramm Marihuana bezahlt, später habe der Verkaufspreis für 1 Kilogramm Marihuana 4.500,- € betragen. Diese Angaben bestätigt der ermittelnde Kriminalbeamte KHK ….
112
Der Zeuge KOK … gab in der Hauptverhandlung an, die niederländischen Ermittlungsbehörden hätten nach Schließung der Handelsplattform „…“ Mitte Juli 2017 die Daten gesichert und bezüglich des auf dieser Plattform aktiven Vendors … die Daten an das Bundeskriminalamt übermittelt. Diese Daten seien schließlich ausgewertet worden.
113
Aus den in einer Tabelle enthaltenen Daten hätte sich auch ein Verkaufsgeschäft mit dem Käufer … am 21.06.2017 ergeben. In der Tabelle sei jeweils der Verkaufspreis in Bitcoins angegeben. Es sei dann eine Umrechnung in Euro erfolgt. Ausweislich der Tabelle ergab sich ein Verkaufspreis von 14.943,37 € für die 3 Kilogramm Marihuana. Der Preis für ein Kilogramm betrug danach 4.981,12 €.
114
Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Verkaufspreis in allen Fällen 4.500,- € pro Kilogramm betrug.
115
d) Die Feststellungen zum Verkaufspreis der Ecstasy-Tabletten und zum Tatzeitpunkt beruhen auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsbericht des KK … vom 06.02.2018.
116
Der ermittelnde Kriminalbeamte KK … führte darin aus, im Rahmen der Auswertung des vom Angeklagten genutzten Mobiltelefons iPhone 7 (… : …) seien diverse Videos bzw. Bilder aufgefunden worden, die Listen mit Bestellungen von Betäubungsmitteln auf verschiedenen Darknet-Markplätzen zeigen. Auf mehreren dieser aufgefundenen Videos seien Bestellungen von Ecstasy-Tabletten in verschiedenen Mengen durch einen Käufer mit dem Pseudonym … zu sehen gewesen. Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei diesem Pseudonym um den gesondert Verurteilten … handelte. Soweit auf den Videos erkennbar, handele es sich um Bestellungen auf dem Marktplatz … beim Verkäufer mit dem Pseudonym …. Neben den konkreten Bestellmengen sei auf den Videos auch der zu zahlende Geldbetrag zu sehen gewesen.
117
Die festgestellten Verkaufsmengen und -preise entsprechen, den vom Kriminalbeamten KK … in seinem Ermittlungsbericht dargestellten Zahlen. Zwar habe nicht unmittelbar das Bestelldatum abgelesen werden können, sehr wohl aber das Aufnahmedatum, welches Rückschlüsse auf das Bestelldatum zugelassen habe.
118
e) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf folgenden Überlegungen:
119
(1) Aus den unter C.-Teil 2: II.1. festgestellten Betäubungsmittelgeschäften standen Betäubungsmittel für eine Untersuchung auf deren Wirkstoffgehalt nicht zur Verfügung.
120
(2) Der Angeklagte gab an, soweit er die Betäubungsmittel selbst konsumiert habe, seien diese von guter Qualität gewesen.
121
(3) Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge … gab an, die Qualität der Betäubungsmittel sei sehr gut gewesen. Er selbst habe davon konsumiert.
122
(4) Eine Teilmenge aus dem letzten Verkaufsgeschäft von Marihuana des Angeklagten an … (vgl. B. - Tat vom 13.10.2017) wurde sichergestellt und untersucht. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Gutachtens der … vom 15.12.2017 wies das Marihuana THC-Gehalte zwischen 9,99 % und 17,5 % auf. Die Annahme der Kammer, dass das Marihuana jedenfalls einen Wirkstoffgehalt von 10 % THC hat, entspricht auch dem Erfahrungssatz.
123
(5) Ecstasy aus den Verkaufsgeschäften mit dem Käufer … konnte nicht sichergestellt werden. Jedoch lassen folgende Erwägungen Rückschlüsse auf die Qualität zu: Aus den Beschreibungen des Angeklagten zu den von ihm angebotenen Produkten auf der Verkaufsplattform … ergibt sich bezüglich der verkauften Ecstasy-Tabletten, dass diese mindestens einen Wirkstoffgehalt von 200 MDMA-HCI pro Tablette aufweisen, teilweise noch deutlich mehr. Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben selbst gelegentlich Ecstasy-Tabletten konsumierte, gab an, die Qualität der von ihn verkauften Betäubungsmittel sei gut gewesen. Es wurden die von den Käufern auf der Verkaufsplattform … bezüglich der gegenständlichen Verkaufsgeschäften veröffentlichten Feedbacks - soweit vorhanden - in der Hauptverhandlung verlesen. Dabei wurde fastausnahmslos mindestens von guter Qualität geschrieben, überwiegend sogar von sehr guter Qualität. Außerdem wurden die vom Angeklagten am 07.11.2017 und am 09.11.2017 aufgegebenen Postsendungen sichergestellt und auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht. Dabei ergaben sich zu den Ecstasy-Tabletten ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Wirkstoffgutachtens des BKA vom 18.12.2017 Wirkstoffgehalte zwischen 26,3 % bis 58,7 % MDMA-HCI. Aus dem Umstand, dass 89 Tabletten 45,4 g wogen, lässt sich ein Durchschnittsgewicht von ca. 0,5 g pro Tablette ableiten. Damit erscheint der angegebene Wert von 200 mg pro Tablette auch insofern plausibel. Vorsorglich ist die Kammer aber davon ausgegangen, dass nicht schon ab 175, sondern erst ab 200 Tabletten die nicht geringe Menge von 35g MDMA-HCI (entspricht 30g MDMA-Base) erreicht wird.
124
(6) Der Angeklagte verkaufte Betäubungsmittel professionell und in großen Mengen über die beiden Handelsplattformen. Er gab an, er habe die Betäubungsmittel von einem Händler gekauft. Die Kammer geht davon aus, dass die Ware standardisiert und qualitätsstabil war.
2. Sonstige Darknet-Verkäufe
125
Der Angeklagte hat die Verkäufe über das Darknet, wie unter C.-Teil 2: II.2 festgestellt, eingeräumt.
126
Die Angaben des Angeklagten werden bestätigt durch die Ausführungen des Zeugen KOK … in der Hauptverhandlung.
127
Dieser gab an, die niederländischen Ermittlungsbehörden hätten nach Schließung der Handelsplattform „…“ Mitte Juli 2017 die Daten gesichert und bezüglich des auf - dieser Plattform aktiven Vendors „…“ die Daten an das Bundeskriminalamt übermittelt. Diese Daten seien schließlich ausgewertet worden.
128
Ergänzend dazu führte er in seinem Ermittlungsbericht vom 18.12.2017, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, aus, im Zeitraum vom 18.10.2016 bis 20.07.2017 seien bei „…“/… auf … insgesamt 730 Betäubungsmittelbestellungen eingegangen. Davon seien 268 Bestellungen als „finalized“ und damit abgeschlossen gekennzeichnet gewesen. Die Auswertung der abgeschlossenen Verkäufe habe zur Feststellung von 164 deutschen Abnehmeranschriften geführt. Das Ergebnis der Ermittlungen sei aus einer Liste zu entnehmen, die u.a. Abnehmeranschriften, zugehörige „Nicknames“, das bestellte Betäubungsmittel und den Preis ausweise.
129
Im Rahmen der ersten Hauptverhandlung wurde ein Teil der ursprünglich angeklagten Geschäfte gem. § 154 StPO eingestellt. Weitere Geschäfte wurden im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung von der Strafverfolgung ausgenommen (§§ 154; 154 a StPO), so dass es letztlich bei den unter C.-Teil 2: II.2. dargestellten Geschäfte verbleibt.
130
Die erste Spalte der Tabelle fasst diejenigen Warensendungen zusammen, die der Angeklagte - bei ihm günstiger Betrachtung - gemeinsam in das Bundesgebiet verbrachte.
131
Die Kammer konnte nicht feststellen, wie häufig der Angeklagte in dem festgestellten Zeitraum Postsendungen über die Grenze ins Bundesgebiet verbrachte. Der Angeklagte gab lediglich an, er habe jeweils die Bestellungen gesammelt und versandfertig gemacht, um sie anschließend gemeinsam über die Grenze ins Bundesgebiet zu verbringen. Dies wird im Übrigen bestätigt durch die am 7.11. und 9.11.2017 sichergestellten Paketsendungen. Die Online-Bestellungen wurden üblicherweise vom Angeklagten abends bzw. nachts durchgeschaut und am Folgetag gemeinsam abgearbeitet.
132
Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass eine Einfuhr nach Deutschland immer nur dann erfolgte, wenn die Postfilialen geöffnet hatten, und damit nicht Samstag nachmittags, sonn- und feiertags. Auf dieser Grundlage wurden anhand eines Kalenders des Jahres 2017 mögliche Einfuhrfahrten zusammengefasst.
133
Im Übrigen wurden die auf der Handelsplattform „…“ gesicherten und in der Hauptverhandlung verlesenen (teilweise aus dem Englischen übersetzten) Feedbacks der „Kunden“ berücksichtigt, die Hinweise auf den Versand der Bestellungen lieferten.
134
Daraus ergab sich die nachstehende Zuordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten und der durch die Kammer daran geknüpften Folgen wird bereits jetzt auf die Ausführungen unter E.II.2. verwiesen.
a) Tat unter C.-Teil 2: II.2.a)
135
Dass die Warensendungen, die den Bestellungen mit den laufenden Nummern 6 bis 9 der Tabelle aus C.-Teil 2: II.2.a) entsprachen, zusammen versandfertig gemacht und ins Bundesgebiet eingeführt wurden, ergibt sich nach dem Vorgesagten aus dem zeitlichen Zusammenhang: Die Bestellungen erfolgten am 28. und 29.5.2017. Der 28. Mai war ein Sonntag.
136
Allein die Bestellung unter Nr. 9 (10g Heroin) überschreitet bereits für sich genommen den Grenzwert zur nicht geringen Menge.
137
Zu diesen Geschäften hat die Kammer die davor getätigten Geschäfte mit den laufenden Nrn. 1 bis 5 der Tabelle hinzugezogen.
b) Tat unter C.-Teil 2: II.2.b)
138
Die Bestellungen unter Nrn. 21 bis 24 der Tabelle stammen aus der Zeit vom Nachmittag des 7.6.2017, 16:14 Uhr, bis zum Morgen des 8.6.2017, 8:47 Uhr, so dass sich auch hier der gemeinsame Versand der Ware aus dem zeitlichen Zusammenhang und der Vorgehensweise des Angeklagten ergibt.
139
Allein die Bestellungen unter Nr. 21 (10 g Heroin) und unter Nr. 24 (1000 Ecstasy-Tabletten) überschreiten jeweils für sich bereits den Grenzwert zur nicht geringen Menge.
140
Zu diesen Geschäften hat die Kammer die davor getätigten Geschäfte mit den laufenden Nrn. 10 bis 20 der Tabelle hinzugezogen. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Geschäfte genauso dem Komplex unter Buchstabe „a)“ hätten zugeordnet werden können.
c) Tat unter C.-Teil 2: II.2.c)
141
Die Bestellungen unter Nrn. 26 bis 31 der Tabelle stammen aus der Zeit vom Abend des 10.6.2017, 17:26 (Samstag) bis zum Morgen des 11.6.2017, 16:04 Uhr (Sonntag), so dass sich der gemeinsame Versand der Ware aus dem zeitlichen Zusammenhang und der Vorgehensweise des Angeklagten ergibt.
142
Die Bestellungen führten zu Warensendungen mit insgesamt 8 Gramm Kokain (Summe aus Nrn. 26, 27, 30). Beim angenommenen Wirkstoffgehalt ist bereits deshalb der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten. Hinzu kommen u.a. 5 Gramm Heroin, so dass erst recht die Gesamtmenge der Wirkstoffe die nicht geringe Menge begründet.
143
Zu diesen Geschäften hat die Kammer das davor getätigte Geschäft mit der laufenden Nummern 25 der Tabelle hinzugezogen. Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Geschäft genauso dem Komplex unter Buchstabe „b)“ hätte zugeordnet werden können.
d) Tat unter C.-Teil 2: II.2.d)
144
Das unter der laufenden Nummer 36 der Tabelle dargestellte Geschäft (10 Gramm Heroin) überschreitet für sich genommen den Grenzwert zur nicht geringen Menge. Zu diesem Geschäft hat die Kammer die davor getätigten Geschäfte mit den laufenden Nummern 32 bis 35 der Tabelle hinzugezogen. Die Kammer ist sich bewusst gewesen, dass das Geschäft mit der Nr. 32 genauso dem Komplex unter Buchstabe „c)“ hätte zugeordnet werden können.
e) Tat unter C.-Teil 2: II.2.e)
145
Die Bestellungen unter Nrn. 37 bis 38 der Tabelle stammen aus der Zeit vom Abend des 19.6.2017, 18:28 Uhr, bis zum 20.6.2017, 0:12 Uhr, so dass sich der gemeinsame Versand der Ware aus dem zeitlichen Zusammenhang und der Vorgehensweise des Angeklagten ergibt.
146
Die Bestellungen führten zu Warensendungen mit insgesamt 400 Ecstasy-Tabletten. Beim angenommenen Wirkstoffgehalt ist daher der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten.
f) Tat unter C.-Teil 2: II.2.f)
147
Die Bestellungen unter Nrn. 40 bis 42 der Tabelle stammen aus der Zeit vom Nachmittag des 20.6.2017, 15:07 Uhr, bis zum 21.6.2017, 8:15 Uhr, so dass sich der gemeinsame Versand der Ware aus dem zeitlichen Zusammenhang und der Vorgehensweise des Angeklagten ergibt. Zudem müssen die Bestellungen untern Nrn. 37 bis 38 der Tabelle bereits gesondert verschickt worden sein, weil sich sonst das Feedback zu Nr. 38 nicht erklären ließe, wonach die schnelle Lieferung gelobt wurde.
148
Diese Bestellungen führten zu Warensendungen mit insgesamt 8 Gramm Kokain (Summe aus Nrn. 41, 42). Beim angenommenen Wirkstoffgehalt ist bereits deshalb der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten. Hinzu kommt noch 1 Gramm Heroin. Vor allem aber geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass bei derselben Fahrt auch noch die Postsendung mit 3 kg Marihuana, die der anderweitig Verurteilte … am 21.6.2017 bestellte, in das Bundesgebiet eingeführt wurde.
149
Zu diesen Geschäften hat die Kammer schließlich noch das davor getätigte Geschäft mit der laufenden Nummern 39 der Tabelle hinzugezogen. Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Geschäft genauso dem Komplex unter Buchstabe „e)“ hätte zugeordnet werden können.
g) Tat unter C.-Teil 2: II.2.g)
150
Dass die Bestellungen unter den laufenden Nummern 44 bis 50 der Tabelle zusammen versandfertig gemacht und ins Bundesgebiet eingeführt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang, nämlich vom Nachmittag des 22.6.2017, 16:06 Uhr (Donnerstag), bis zum 25.6.2017, 15:47 Uhr (Sonntag) aufgegeben wurden. Ergänzend dazu hat die Kammer das Feedback des Käufers … zu seiner Bestellung unter der laufenden Nummer 44 in der Hauptverhandlung verlesen. Darin heißt es: „5 Tage für Express-Lieferung“. Da die Bestellung am Donnerstag, den 22.06.2017 aufgegeben wurde, geht die Kammer unter Berücksichtigung des Kommentars des Käufers davon aus, dass der Versand am Montag, den 26.06.2017 erfolgte, so dass alle Bestellungen in diesem Zeitraum gesammelt in das Bundesgebiet eingeführt und versandt wurden.
151
Allein die Bestellungen unter Nr. 44 (10 g Heroin), Nr. 45 (100g Kokain) und Nr. 48 (100g MDMA-Pulver) überschreiten jeweils für sich bereits den Grenzwert zur nicht geringen Menge.
152
Zu diesen Geschäften hat die Kammer das davor getätigte Geschäft mit der laufenden Nrn. 43 der Tabelle hinzugezogen. Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Geschäft genauso dem Komplex unter Buchstabe „f)“ hätte zugeordnet werden können.
h) Tat unter C.-Teil 2: II.2.h)
153
Dass die Bestellungen unter den laufenden Nummern 51 bis 75 der Tabelle zusammen versandfertig gemacht und ins Bundesgebiet eingeführt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang, nämlich vom Nachmittag des 26.6.2017, 13:52 Uhr (Montag), bis zum 30.6.2017, 18:15 Uhr (Freitag), aufgegeben wurden. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte spätestens vor dem Wochenende die gesammelten Bestellungen in die Bundesrepublik einführte und dort versandte. Dies ergibt sich aus den Feedbacks zu den Bestellungen Nr. 69 vom Donnerstag, den 29.06.2017, 18:19 Uhr, und Nr. 73 vom Freitag, den 30.06.2017, 12:16 Uhr: Wäre die Ware nicht vor dem Wochenende (1./2. Juli) verschickt worden, würde sich das Lob der schnellen Lieferung nicht erklären. Zu dem Geschäft Nr. 62 vom 28.06.2017, 11: 41 Uhr, über 100 g Kokain besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Die letztgenannte Rauschgiftmenge überschreitet für sich genommen bei weitem den Grenzwert zur nicht geringen Menge.
154
Zu diesen Geschäften hat die Kammer die vorangegangenen Bestellungen ab Nr. 51 der Tabelle hinzugezogen. Ausgehend von einem Versand am 26.06.2017 (s.o.) hätte die durchaus naheliegende Annahme einer weiteren Verbringung von Rauschgiftsendungen nach Deutschland bestehend aus den Geschäften unter Nrn. 51 bis 61 eine weitere unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bedeutet. Die Zusammenfassung mit den Bestellungen Nr. 62 bis Nr. 73 erfolgte somit zugunsten des Angeklagten. Die Zuordnung der Nummern 74 und 75 erklärt sich aus dem zeitlichen Konnex mit der Bestellung unter Nr. 73.
i) Tat unter C.-Teil 2: II.2.i)
155
Dass die Bestellungen unter den laufenden Nummern 76 bis 85 der Tabelle zusammen versandfertig gemacht und ins Bundesgebiet eingeführt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang, nämlich vom Morgen des 3.7.2017, 6:51 Uhr (Montag), bis zum Abend des 4.7.2017, 19:06 Uhr (Dienstag), aufgegeben wurden. Insoweit hat die Kammer beachtet, dass das Feedback zur Bestellung unter Nr. 84 vom 04.07.2017, 18:00 Uhr, die schnelle Lieferung preist, während der Kommentar zur Bestellung Nr. 86 (s.u.) vom 05.07.2017, 14:34 Uhr, die fünftägige Lieferzeit beklagt. Zur Bestellung unter Nr. 79 vom 03.07.2017, 19:35 Uhr, über 10g Heroin besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Die letztgenannte Rauschgiftmenge überschreitet für sich genommen den Grenzwert zur nicht geringen Menge.
156
Zu diesen Geschäften hat die Kammer die vorangegangenen Bestellungen ab Nr. 76 der Tabelle hinzugezogen, weil ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang besteht.
j) Tat unter C.-Teil 2: II.2.j)
157
Dass die Bestellungen unter den laufenden Nummern 86 bis 116 der Tabelle zusammen versandfertig gemacht und ins Bundesgebiet eingeführt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang, nämlich vom Nachmittag des 05.07.2017, 14:32 Uhr (Mittwoch), bis zum 09.07.2017, 9:46 Uhr (Sonntag), aufgegeben wurden. Hierbei wurde auch das Feedback des Käufers … bezüglich des Kaufs am 06.07.2017 unter der laufenden Nummer 93 berücksichtigt, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Darin heißt es: „es dauerte eine Weile bis er es versendet hat, …“. Im Kommentar des Käufers … zu dessen Kauf vom 09.07.2017 (laufende Nummer 114), der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde, heißt es: „Trotz DHL Express 2 Tage gebraucht“. Daher geht die Kammer davon aus, dass am Montag, dem 10.7.2017 ein Versand erfolgte.
158
Im Übrigen gilt noch Folgendes: Für die Bestellungen unter Nr. 108 (08.07.2017, 15:42 Uhr: 5 g Heroin) und Nr. 112 (09.07.2017, 13:41 Uhr: 5 g Heroin) ergibt sich der Zusammenhang zwanglos aus dem Wochenende. Zusammen überschreiten die entsprechenden Warensendungen die Grenze zur nicht geringen Menge. Dass die nachfolgenden Bestellungen bis einschließlich Nr. 116 derselben Ausfahrt zugeordnet werden, folgt daraus, dass auch diese noch am Sonntag eingingen. Dass sämtliche Bestellungen ab Nr. 86 auch noch hierzu sortiert wurden, ist dem Zweifelssatz zuzuschreiben. Denn auch die Bestellungen mit den Nrn. 88 bis 96 lassen sich eindeutig zeitlich zusammenzufassen und „im Block“ betrachten (05.07.2017, 17:08 Uhr, bis 06.07.2017, 0:48 Uhr). Bei Annahme einer eigenständigen Einfuhrfahrt wäre erneut die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten gewesen (u.a. 8 g Kokain und 2 g Heroin). Dies wäre für den Angeklagten nachteilhaft gewesen.
k) Tat unter C.-Teil 2: II.2.k)
159
Dass die Bestellungen unter den laufenden Nummern 117 bis 131 der Tabelle zusammen versandfertig gemacht und ins Bundesgebiet eingeführt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang, nämlich vom Morgen des 10.7.2017, 6:15 Uhr (Montag), bis zum 12.7.2017, 3:36 Uhr (Mittwoch), aufgegeben wurden. Hierbei wurde auch das Feedback des Käufers … zum Kauf am 10.7.2017 (laufende Nummer 125) berücksichtigt, welches in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Darin heißt es: „Montag Abend bestellt, Mittwoch versandt, Freitag angekommen …“. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte jedenfalls die Bestellungen von Montag Abend bis Mittwoch früh gesammelt und zusammen in das Bundesgebiet eingeführt und anschließend versandt hat.
160
Dies lässt sich angesichts der vorgenannten Kommentierung jedenfalls für die Bestellungen von Nr. 123 (10.07.2017, 18:14 Uhr) bis Nr. 131 (12.07.2017, 03:36 Uhr) ohne Weiteres annehmen. Zu beachten war nun, dass die diesen Bestellungen zuzuordnenden Warensendungen zusammen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten: Enthalten waren nämlich u.a. 210 Ecstasy-Tabletten und 6 g Heroin.
161
Die Kammer verkennt nicht, dass die Geschäfte unter den Nrn. 117 bis 122 der Tabelle genauso dem Komplex unter Buchstabe „j)“ hätten zugeordnet werden können.
l) Tat unter C.-Teil 2: II.2.l)
162
Dass die Bestellungen unter den laufenden Nummern 132 bis 151 der Tabelle zusammen versandfertig gemacht und ins Bundesgebiet eingeführt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang, nämlich vom Mittag des 12.7.2017, 12:33 Uhr (Mittwoch), bis zum 16.7.2017, 22:40 Uhr, aufgegeben wurden. Hierbei würde der Kommentar des Käufers … bezüglich des Kaufs am 13.7.2017, 0:37 Uhr unter der laufenden Nummer 142 berücksichtigt, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Darin heißt es: „wurde mit Expressversand bestellt für 25 euro, die Lieferung habe ich jedoch erst 6 Tage nach meiner bestellung erhalten“. Daher geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte ab Mittwoch, den 12.7.2017 die Bestellungen sammelte und erst in der Woche darauf zusammen in das Bundesgebiet einführte und versandte.
163
Im Übrigen gilt noch Folgendes: Für die Bestellungen von Nr. 142 (13.07.2017, 0:37 Uhr) bis Nr. 151 (16.07.2017, 22:40 Uhr) lässt sich der Zusammenhang angesichts der vorgenannten Kommentierung ohne Weiteres annehmen. Allein die Warensendung zu Nr. 147 (10 g Heroin) überschreitet die Grenze zur nicht geringen Menge. Dass sämtliche Bestellungen ab Nr. 132 auch noch hierzu sortiert wurden, ist dem Zweifelssatz zuzuschreiben. Denn auch die Bestellungen mit den Nrn. 134 bis 141 lassen sich eindeutig zeitlich zusammenzufassen und „im Block“ betrachten (12.07.2017, 15:39 Uhr, bis 12.07.2017, 23:10 Uhr). Bei Annahme einer eigenständigen Einfuhrfahrt und Gesamtbetrachtung der Wirkstoffmengen wäre erneut die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten gewesen (u.a. 6 g Kokain und 200 Ecstasy-Tabletten). Dies wäre für den Angeklagten nachteilhaft gewesen.
164
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel beruhen auf folgenden Überlegungen:
165
Aus den gegenständlichen Verkäufen wurden keine Betäubungsmittel sichergestellt.
166
Wie bereits ausgeführt, wurden jedoch die vom Angeklagten am 07.11.2017 und am 09.11.2017 aufgegebenen Postsendungen sichergestellt und auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht. Dabei ergaben sich ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Wirkstoffgutachtens des Bundeskriminalamts vom 18.12.2017 folgende Ergebnisse:

Betäubungsmittelart

Wirkstoffe

Wirkstoffgehalt in %

MDMA (Pulver)

MDMA-HCI

91,0-91,5

Kokain

Cocain-HCI

69,5-70,3

Heroin

Diacetylmorphin-Base

[keine Umrechnung in Heroin-HCI]

42,8-44,4

Marihuana

THC

16,0

167
Auch das am 09.11.2017 sichergestellte Amphetamin wurde untersucht. Daraus ergab sich aus dem Feuchtgewicht von 185,9 g eine Wirkstoffmenge von 47,4 g Base und aus dem Feuchtgewicht von 380,6 g eine Wirkstoffmenge von 99,6 g Base. Dies entspricht rund 25 % bzw. 26 %. Das diesem Ergebnis zugrunde liegende Wirkstoffgutachten des Bundeskriminalamts vom 15.12.017 wurden im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Außerdem wurde auch der Inhalt der an … adressierten Paketsendung auf den Wirkstoffgehalt hin untersucht. Nach diesem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Ulm vom 26.01.2018 aus dem Verfahren gegen … (alias …), das in der Hauptverhandlung verlesen wurde, wies das Amphetamin wies dabei einen Wirkstoffgehalt von 87,6 % bzw. 89,2 % Amphetaminbase bezogen auf Nettogewicht (trocken) auf. Die Schätzung der Kammer von 20 % Amphetaminbase in der Rohmenge ist folglich moderat.
168
Das Marihuana hatte nach dem vorgenannten Gutachten der Rechtsmedizin Ulm einen Wirkstoffgehalt von zwischen 19,5 und 24,5 % THC.
169
Weiterhin wurde der durch das Bundeskriminalamt im Rahmen der Ermittlungen über die Handelsplattform … im Juli 2017 durchgeführte Probekauf von 1 Gramm (0,935 Gramm netto) kolumbianischem Kokain auf den Wirkstoffgehalt hin untersucht. Danach ergab sich für das Kokain ein Wirkstoffgehalt von 66 % Cocain-HCI bezogen auf das Nettogewicht. Das entsprechende Wirkstoffgutachten des Bundeskriminalamts vom 12.09.2017 wurde im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt.
170
Wegen des Wirkstoffgehalts der Ecstasy-Tabletten wird auf die obigen Ausführungen unter 11.1.e)(5) verwiesen.
171
Der Angeklagte verkaufte Betäubungsmittel professionell und in großen Mengen über die beiden Handelsplattformen. Er gab an, er habe die Betäubungsmittel von einem Händler gekauft. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Ware standardisiert und qualitätsstabil war. Deshalb kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Betäubungsmittel jeweils zumindest von durchschnittlicher Qualität waren. Die Kammer geht daher von den unter C.-Teil 2: II.2. festgestellten Wirkstoffgehalten aus.
3. Verkauf an den Verurteilten Niklas Braun am 12.7.2017
172
a) Das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung deckt sich weitestgehend mit den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 26.06.2018, deren Inhalte der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommene Zeuge KHK … einführte.
173
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter D.-Teil 2: II.1.a) verwiesen.
174
b) Die Angaben zu den Taten unter C. Teil 2: II.3. wird bestätigt durch den Zeugen und gesondert Verurteilter … der die Taten - mit Ausnahme der Verkaufspreise - wie festgestellt bestätigte. Der gesondert Verurteilte … gab insbesondere an, man habe sich im Juli 2017 in … getroffen. Der Angeklagte habe sich das Marihuana ins Hotel … liefern lassen, wo er (der Angeklagte) auch übernachtete. Die Lieferung sei auf drei Pakete aufgeteilt gewesen. Gestützt werden die Angaben wiederum durch den im Verfahren gegen … ermittelnden Kriminalbeamten KHK … der über den Verlauf der Ermittlungen und die Angaben des gesondert Verurteilten … berichtete.
175
c) Die Feststellung zu den Verkaufspreisen für das Marihuana beruhen auf den unter D.-Teil 2: II.1.c) dargestellten Erwägungen.
176
d) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen wiederum auf den unter D.-Teil 2: II.1.e) dargestellten Überlegungen.
4. Einfuhr von Betäubungsmitteln am 07.11.2017
177
Der Angeklagte hat die Tat unter C.-Teil 2: II.4. festgestellte Tat vollständig eingeräumt.
178
a) Die Angaben des Angeklagten werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen KK … der Hauptverhandlung.
179
Dieser schilderte zunächst, dass aufgrund der vorausgegangenen Ermittlungen und der Identifizierung des Anaeklagten als den Vendor … auf den Plattformen … und … ein Observations- und Postbeschlagnahmebeschluss erwirkt worden sei. In Umsetzung der Beschlüsse sei festgestellt worden, dass der Angeklagte sich am 07.11.2017 gegen 13:30 Uhr in der Postfiliale in … aufgehalten habe. In dieser Zeit seien 23 Postsendungen aufgegeben worden. Es seien schließlich 22 Postsendungen, beschlagnahmt und ein an … adressiertes Paket kontrolliert zugestellt worden.
180
Der Kriminalbeamte KHK … führte in seinem Ermittlungsbericht vom 20.11.2017, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, an, die am 07.11.2017 beschlagnahmten Postsendungen seien am 16.11.2017 geöffnet worden. Es seien in den 21 Postsendungen 47 Gramm verschiedenster mutmaßlichen Betäubungsmittel aufgefunden worden.
181
Ergänzend dazu gab der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommene Zeuge KOK … an, er habe die beschlagnahmten Postsendungen ausgewertet und die Ergebnisse in einer Tabelle aufgelistet. Er habe die Empfängeranschrift, die Betäubungsmittelmengen und den Tag der Sicherstellung vermerkt.
182
Die Tabelle unter C.-Teil 2: II.4. entspricht der vom Zeugen erstellten Tabelle. Die Kammer hat diese Tabelle - ohne das Datum der Sicherstellung - übernommen.
183
b) Bestätigt werden die Angaben durch das im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Sicherstellungsprotokoll vom 07.11.2017. Danach wurden 21 Postsendungen bei der Deutschen Post DHL Group AG beschlagnahmt.
184
c) Ergänzend dazu wurden die Lichtbilder, welche die Postsendungen und den jeweiligen Inhalt zeigen, in Augenschein genommen. Die angefertigte Lichtbildtafel zeigt jeweils die verpackte Postsendung in zwei Perspektiven, wobei die jeweilige Empfängeranschrift zu sehen ist. Weiterhin ist jeweils der in diversen Plastiktüten verpackte Inhalt zu sehen. Auf den weiteren Bildern ist dann der Inhalt, augenscheinlich Betäubungsmittel, zu sehen. Es wurde für jede Postsendung eine Lichtbildtafel mit den entsprechenden Bildern gefertigt.
185
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Sonderheft Asservate - Lichtbildmappe zu den Asservaten - verwiesen.
186
d) Die Feststellungen zum Inhalt des Pakets gerichtet an … beruhen auf den Ausführungen des Kriminalbeamten KOK … in dessen Ermittlungsbericht vom 31.01.2018, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Danach sei das Paket mit ca. 5 Kilogramm Marihuana und ca. 100 Gramm Amphetamin an den anderweitig Verurteilten … ausgeliefert und anschließend beschlagnahmt worden.
187
e) Der festgestellte Wirkstoffgehalt betreffend die 21 Postsendungen beruht auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten toxikologischen Gutachten des … des Bundeskriminalamts (kriminaltechnische Untersuchung verschiedener Materialien) vom 18.12.2017.
188
Dabei umfasst dieses Wirkstoffgutachten sowohl die am 07.11.2017 wie auch die am 09.11.2017 sichergestellten Betäubungsmittel. Eine Differenzierung ist anhand der Asservatennummern möglich, die sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis vom 15.11.2017 ergeben. Danach tragen die am 07.11.2017 beschlagnahmten Postsendungen die Asservaten-Nummer „2.2.“. Die beschlagnahmten Postsendungen vom 09.11.2017 tragen ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Asservatenverzeichnis vom 13.11.2017 die Asservaten-Nummer „2.1“.
189
Soweit es die sichergestellten Ecstasy-Tabletten betrifft, wurden sämtliche Tabletten auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht. Die festgestellte Wirkstoffmenge beruht daher auf dem Wirkstoffgutachten vom 18.12.2017 (s.o.).
190
Bei der Untersuchung des MDMA, des Kokains und des Heroins wurden erst Materialmengen ab 5 Gramm untersucht. Dabei ergaben sich hinsichtlich der untersuchten Mengen folgende Wirkstoffgehalte:

Betäubungsmittelart

Wirkstoffe

Wirkstoffgehalt in %

MDMA (Pulver)

MDMA-HCI

91,0-91,5

Kokain

Cocain-HCI

69,5-70,3

Heroin

Diacetylmorphin-Base

[keine Umrechnung in Heroin-HCI]

42,8-44,4

191
Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse hat die Kammer auf die gesamte Menge gerechnet den Wirkstoffgehalt geschätzt. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Postsendungen aller Voraussicht nach um die gleiche Vorratsmenge handelte.
192
f) Der festgestellte Wirkstoffgehalt betreffend das Paket adressiert an „Helmut Meier“ beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Ulm vom 26.01.2018 aus dem Verfahren gegen ….
193
g) Die Feststellungen zum Verkaufspreis beruhen auf folgenden Überlegungen:
194
Der Angeklagte konnte keine Angaben zum Verkaufspreis der Betäubungsmittel unter C.-Teil 2: II.4. machen. Die Ermittlungen erbrachten keine Erkenntnisse zu den Verkaufspreisen der unter C.-Teil 2: II.4. festgestellten Verkäufe. Die Kammer hat die Verkaufspreise daher geschätzt. Dazu hat die Kammer die Verkaufspreise aus den Verkäufen unter C.-Teil 2: II.2. hergenommen und für jede einzelne Betäubungsmittelsorte den niedrigsten Verkaufspreis bestimmt. Dabei wurde der Verkaufspreis jeweils auf 1 Gramm bzw. 1 Tablette umgerechnet. Bei Amphetamin wurde der Preis auf 10 Gramm bezogen berücksichtigt. Aufgrund der Vielzahl der Verkaufsgeschäfte sieht die Kammer darin eine geeignete Schätzgrundlage, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Verkaufspreis evtl. bei größeren Mengen niedriger ist.
195
h) Dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war, ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Angeklagte selbst verkaufte die Betäubungsmittel über das Darknet. Er kannte daher die Mengen. Außerdem wusste er laut seiner eigenen Einlassung, dass die Betäubungsmittel zumindest von guter Qualität waren. Er betrieb einen professionellen Handel mit Betäubungsmitteln. Er wusste um das sich daraus ergebende größere Unrecht.
5. Einfuhr von Betäubungsmitteln am 09.11.2017 und Festnahme
196
Der Angeklagte hat die Tat unter C.-Teil 2: II.5. festgestellte Tat vollständig eingeräumt.
197
a) Die Angaben werden bestätigt durch die durchgeführte Beweisaufnahme. Der Kriminalbeamte KHK … führte in seinem Ermittlungsbericht vom 24.11.2017, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, aus, am 09.11.2017 sei der Angeklagte observiert worden, wie er Postsendungen in der Postfiliale … aufgab. Nachdem der Angeklagte die Postfiliale verlassen hatte, seien die aufgegebenen Postsendungen beschlagnahmt worden. Es habe sich um 3 Päckchen, 20 Großbriefe und 13 Maxibriefe gehandelt.
198
Der Kriminalbeamte KHK … führte in seinem Ermittlungsbericht vom 20.11.2017, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, an, die am 09.11.2017 beschlagnahmten Postsendungen seien am 13.11.2017 geöffnet worden. Es seien in den Postsendungen ca. 2,2 Kilogramm verschiedenster mutmaßlichen Betäubungsmittel aufgefunden worden. Die forensische Untersuchung sei in Auftrag gegeben worden.
199
Ergänzend dazu gab der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommene Zeuge KOK … an, er habe die beschlagnahmten Postsendungen ausgewertet und die Ergebnisse in einer Tabelle aufgelistet. Er habe die Empfängeranschrift, die Betäubungsmittelmengen und den Tag der Sicherstellung vermerkt.
200
Die Tabelle unter C.-Teil 2: II.5. entspricht der vom Zeugen erstellten Tabelle. Die Kammer hat diese Tabelle - ohne das Datum der Sicherstellung - übernommen.
201
b) Bestätigt werden die Angaben durch das im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Sicherstellungsprotokoll und Asservatenverzeichnis vom 09.11.2017. Dieses weist 3 Päckchen, 20 DHL-Express-Briefe und 13 Einschreiben aus, wobei jeweils die Paketnummer angegeben ist.
202
c) Ergänzend dazu wurden die Lichtbilder, welche die Postsendungen und den jeweiligen Inhalt zeigen, in Augenschein genommen. Die angefertigte Lichtbildtafel zeigt jeweils die verpackte Postsendung in zwei Perspektiven, wobei die jeweilige Empfängeranschrift zu sehen ist. Weiterhin ist jeweils der in diversen Plastiktüten verpackte Inhalt zu sehen. Auf den weiteren Bildern ist dann der Inhalt, augenscheinlich Betäubungsmittel, zu sehen. Es wurde für jede Postsendung eine Lichtbildtafel mit den entsprechenden Bildern gefertigt.
203
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Sonderheft Asservate - Lichtbildmappe zu den Asservaten - verwiesen.
204
d) Hinsichtlich der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt wird auf die Ausführungen unter D.-Teil 3: II.4.e) verwiesen, die gleichermaßen für die festgestellten Wirkstoffgehalte unter C.-Teil 2: II.5. gelten.
205
Die hinsichtlich des verkauften Marihuanas und dem MDMA (gegenständliche Mengen über 5 Gramm) festgestellten Wirkstoffmengen beruhen auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten toxikologischen Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 18.12.2017.
206
Die bezüglich des Amphetamins festgestellte Wirkstoffmenge beruht auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten toxikologischen Gutachtens des Bundeskriminalamts vom 15.12.2017.
207
Wie bereits unter D.-Teil 3: II.4.e) ausgeführt, wurden hinsichtlich des Kokains und des Heroins erst Mengen über 5 Gramm untersucht:
208
Dabei ergaben sich folgende Mengen:

Betäubungsmittelart

Wirkstoffe

Wirkstoffgehalt in %

Kokain

Cocain-HCI

69,5-70,3

Heroin

Diacetylmorphin-Base

[keine Umrechnung in Heroin-HCI]

42,8-44,4

209
Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse hat die Kammer auf die gesamte Menge gerechnet den Wirkstoffgehalt geschätzt. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass es sich aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Postsendungen aller Voraussicht nach um die gleiche Vorratsmenge handelte.
210
e) Ebenso wird hinsichtlich der erzielten Einnahmen aus den Verkäufen unter C.-Teil 2: II.5. auf die Ausführungen unter D.-Teil 3: II.4.g. verwiesen. Die dort dargelegte Herangehensweise gilt gleichermaßen für die unter C.-Teil 2: II.5. festgestellten Einnahmen.
211
f) Dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war, ergibt sich aus den oben unter „4.h)“ ausgeführten Erwägungen.
6. Besitz von weiteren Betäubungsmitteln in den Niederlanden
212
Der Angeklagte hat die Tat unter C.-Teil 2: II.6. festgestellte Tat vollständig eingeräumt.
213
a) Die Angaben werden bestätigt durch die Angaben der Zeugin KOK …, die bekundete, als Beobachterin bei der Durchsuchung des Hauses des Angeklagten in der … und der Wohnung der Mutter des Angeklagten … in der … durch die niederländischen Behörden vor Ort dabei gewesen zu sein. Die Durchsuchung habe nach der Festnahme des Angeklagten am Nachmittag des 09.11.2017 stattgefunden. Es hätten sich, im Wesentlichen in allen Räumlichkeiten Betäubungsmittel und Verpackungsutensilien befunden. Die Küche sei offensichtlich zum Verpacken von Betäubungsmitteln genutzt worden. Im Wohnzimmer hätten sich Verpackungs- und Logistikmaterialien befunden. Labeldrucker, Geldzählmaschinen und Feinwaagen seien ebenfalls gefunden worden.
214
Die Betäubungsmittel seien in großen Kartons auf dem Boden sowohl in der Küche wie auch in einem Raum im ersten Obergeschoss aufgefunden worden.
215
Auch in der Wohnung der Mutter des Angeklagten hätten sich, vor allem im Schlafzimmer, erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in Kartons und Behältnissen auf dem Boden stehend befunden.
216
b) Ergänzend dazu wurden die während der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen. Auf einem der Lichtbilder ist ein Karton mit verschiedenen transparenten Plastiktütchen mit Inhalt zu sehen. Ein weiteres Lichtbild zeigt einen Karton mit mehreren Plastikbehältern, in denen wiederum eine Vielzahl von transparenten Plastiktütchen mit Inhalt zu sehen ist. Drei weitere Bilder zeigen jeweils ein geöffnetes Gefrierfach mit jeweils mehreren transparenten Plastiktüten mit jeweils weißem Inhalt darin. Außerdem ist auf einem Bild eine blaue Plastiktüte zu sehen, in der sich wiederum eine geschlossene Plastikdose und darauf ein transparentes Plastiktütchen mit Inhalt befindet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder im Sonderheft Asservate - Reiter Lichtbilder … - Bezug genommen.
217
c) Weiterhin werden die Angaben bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, die während der Durchsuchung der Wohnung der … gefertigt wurden.
218
Auf einem der Bilder ist eine blaue Plastikschüssel mit einer Vielzahl abgepackter Plastiktütchen zu sehen. Bei dem Inhalt handelt es sich augenscheinlich um lilafarbene Ecstasy-Tabletten. Ein weiteres Bild zeigt einen großen Karton mit einer Vielzahl abgepackter Plastiktütchen. Bei dem Inhalt handelt es sich augenscheinlich um pinkfarbene und grüne Ecstasy-Tabletten. Ein weiteres Bild zeigt wiederum einen großen Karton mit einer Vielzahl abgepackter Plastiktütchen. Bei dem Inhalt handelt es sich augenscheinlich um gelbe und graue Ecstasy-Tabletten. Auf einem weiteren Bild ist ein weiterer großer Karton mit einer Vielzahl abgepackter Plastiktütchen zu sehen. Bei dem Inhalt handelt es sich augenscheinlich um beigefarbene, grüne und rote Ecstasy-Tabletten. Ein weiteres Bild mit einem großen Karton sind wiederum eine Vielzahl abgepackter Plastiktütchen mit augenscheinlich blauen und gelben Ecstasy-Tabletten zu sehen. In einem weiteren Karton auf einem Lichtbild sind eine Vielzahl abgepackter Plastiktütchen mit augenscheinlich blauen und grünen Ecstasy-Tabletten zu sehen. Auf einem Bild sind augenscheinlich in Plastikfolie verpackte Betäubungsmittel zu sehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder im Sonderheft Asservate - Reiter Lichtbilder … - Bezug genommen.
219
d) Die festgestellten Mengen an Betäubungsmittel beruhen auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten gemeinsamen Ermittlungsbericht des KHK … und KOK … vom 24.11.2017. Danach seien in der Wohnung des Angeklagten und in der Wohnung seiner Mutter … am 09.11.2017 jeweils die unter C.-Teil 2: II.6. festgestellten Betäubungsmittel aufgefunden worden.
220
e) Die Mengenangaben werden bestätigt durch das im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Protokoll über die Untersuchung von Betäubungsmitteln der niederländischen Polizeibehörden. Danach wurden die festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln beschlagnahmt und anschließend untersucht.
221
f) Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf Folgendem:
222
Die Betäubungsmittel wurden zwar beschlagnahmt, jedoch haben die niederländischen Behörden die Betäubungsmittel nicht zur Untersuchung zur Verfügung gestellt. Jedoch wurden von den niederländischen Behörden die sichergestellten Substanzen dahingehend untersucht, ob es sich tatsächlich um Betäubungsmittel handelt. Das in die deutsche Sprache übersetzte Protokoll über die Untersuchung der Betäubungsmittel wurde im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Danach wurden jeweils Proben der sichergestellten Betäubungsmittel mit indikativen Tests untersucht. Sämtliche Proben waren positiv hinsichtlich der diversen Betäubungsmittel.
223
Aufgrund der unter D.-Teil 3: II.4.e. dargestellten Erwägungen geht die Kammer zumindest von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt aus.
224
g) Die Feststellung, dass die bei der Mutter des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel dem Angeklagten zuzuordnen sind, wird bestätigt durch das Ergebnis der Ermittlungen.
225
Nach den Angaben des Zeugen KHK … in der Hauptverhandlung, habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Mutter des Angeklagten eigenständig mit Betäubungsmitteln Handel trieb. Aufgrund der Vielzahl der vom Angeklagten über das Darknet abgewickelten Betäubungsmittelgeschäfte steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel dem Handel des Angeklagten mit Betäubungsmittel dienten.
226
h) Dass der Angeklagte wusste, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war, ergibt sich zwanglos aus der Größe des Bestands, den er zusammen mit seiner Mutter vorrätig hielt.
227
i) Die Feststellung, dass die Betäubungsmittel fast ausschließlich zum Weiterverkauf bestimmt waren, beruht auf dem Geständnis des Angeklagten. Es wird bestätigt durch die durchgeführte Beweisaufnahme.
228
Der Angeklagte konsumierte vor seiner Inhaftierung in der Woche ca. 6 Gramm Amphetamin und 2 bis 4 Gramm Marihuana. Weitere Betäubungsmittel nahm er zu dieser Zeit nicht. Wie bereits festgestellt, betrieb der Angeklagte einen professionellen Handel mit Betäubungsmitteln im Darknet. Er verkaufte darüber hinaus größere Mengen Betäubungsmittel (u.a. 10 Kilogramm Marihuana an den anderweitig Verurteilten …) an Kunden in Deutschland. Danach hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Betäubungsmittel fast ausschließlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.
229
j) Die Feststellung, dass der Angeklagte sämtliche Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkauft hat bzw. beabsichtigte diese gewinnbringend zu verkaufen, beruht auf dem Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte gab an, die Betäubungsmittel mit Gewinn weiterverkauft zu haben. Den Einkaufspreis konnte der Angeklagte nicht angeben.
230
k) Dass der Angeklagte nicht die Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln besaß, ergibt sich ebenso aus dem Ergebnis der Ermittlungen. Dies wusste er auch.
231
Der Angeklagte vertrieb die Betäubungsmittel überwiegend unter einem Fake-Namen über das sog. „Darknet“, um zu verhindern, dass ein Zugriff auf seine Person möglich ist. Auch sonst traf er Maßnahmen, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren, z.B. indem die Pakete mit Falschpersonalien versah und die Pakete mittels des Paketversands in die Nähe der Übergabeorte versandte.
232
l) Die Feststellungen zur Eigenkonsummenge beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte gab an, er habe wöchentlich ca. 6 Gramm Amphetamin und 2 bis 4 Gramm Marihuana konsumiert. Aufgrund der Menge an Betäubungsmitteln, welche der Angeklagte in seiner Wohnung und in der Wohnung seiner Mutter aufbewahrte, geht die Kammer - auch unter Berücksichtigung der Verkaufsmengen - dass es sich um einen Vorrat von ca. 4 Wochen handelte. Daher kommt die Kammer zu den festgestellten Mengen.
8. Ergänzenden Feststellungen zur Fluchtfahrt
233
Die Feststellungen unter C.-Teil 2: II 8. beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
234
a) Der Angeklagte machte keine Angaben zu dem bei ihm bei der Festnahme aufgefundenen Kokain. Im Rahmen seiner Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er jedoch an, zuletzt lediglich Amphetamin und Marihuana konsumiert zu haben.
235
b) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte einen regen Handel mit Betäubungsmitteln trieb. Daraus schließt die Kammer, dass auch die 4,7 Gramm Kokain für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Erkenntnisse, dass der Angeklagte, die Betäubungsmittel anderen Personen unentgeltlich zur Verfügung stellte, gibt es nicht.
III. Nachtatgeschehen
236
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen unter C.-Teil 2: III. beruhen auf den Angaben des Zeugen KK … und der Zeugin KOK ….
IV. Ergänzende Würdigung der Zeugenaussagen
237
Die Kammer hatte keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der vernommenen Zeugen. Die Aussagen der Zeugen waren allesamt sachlich, widerspruchsfrei und in einen entsprechenden Kontext eingebunden.
E. Rechtliche Würdigung
238
Der Angeklagte ist schuldig der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem der Fälle zusätzlich in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §§ 30 Abs. 1 Nr. 4; 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 52; 53 StGB.
239
I. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der 12 Taten unter C.-Teil 2: II.1. jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4; 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 52 StGB schuldig gemacht.
240
1. Das jeweilige Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze stellt eine Einfuhr von Betäubungsmitteln i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG dar (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak BtMG § 29 Teil 5. Rn. 8).
241
2. Der Angeklagte hat mit den Betäubungsmitteln Handel getrieben. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak BtMG § 29 Teil 4. Rn. 23). Die Erfüllung des vorausgegangenen Kaufvertrags durch die Lieferung der Betäubungsmittel stellt zentrales Geschehen im Rahmen des Handeltreibens dar.
242
3. Die Kammer hat die Grundsätze zur Bewertungseinheit beachtet: Infolge des weiten Begriffs des Handeltreibens werden alle Teilakte vom Erwerb bis zum Absatz, die sich auf dasselbe Betäubungsmittel (denselben Güterumsatz, Gesamtmenge) beziehen, durch den gesetzlichen Tatbestand zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Folglich kann ein solcher Fall der tatbestandlichen Handlungseinheit vorliegen, wenn der Täter sich einen zum Verkauf bestimmten Gesamtvorrat verschafft und darüber verfügt (Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff., Rn. 620). Die Kammer ist sich durchaus bewusst gewesen, dass der Angeklagte verschiedene Betäubungsmittelarten vorrätig hielt und dass er diese Vorräte wohl vor der vollständigen Entleerung des Depots durch eigene Ankäufe wieder auffüllte. Eine Mischung der zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen und zum Verkauf bestimmten Rauschgiftmengen derselben Art steht indes durchaus im Raum.
243
Die Kammer hat zudem Zweifel, ob der Umgang mit verschiedenen Rauschgiften die Annahme einer Bewertungseinheit auch dann verbietet, wenn der Täter - wie hier - einen regen Versandhandel betreibt. Sollten zwei getrennte, aber zusammen erworbene Mengen verschiedenen und auch getrennt vermarkteten Kokains wirklich anders zu behandeln sein als eine Kokainmenge neben einer zugleich erworbenen Heroinmenge? Wenn es hingegen letztlich nicht auf die Art des Betäubungsmittels, sondern auf den einheitlichen Güterumsatz ankäme (vgl. Weber, a.a.O., Rn. 633), wäre letztlich der einheitliche Verkaufsvorrat von Bedeutung.
244
Vorliegend ist schlicht nicht aufklärbar, wann der Angeklagte welches Betäubungsmittel erwarb und ob er es mit Restbeständen vermischte. Die Kammer hat sich mit der Ansicht auseinandergesetzt, dass dann, wenn zu den Erwerbsmengen keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden können und Anhaltspunkte fehlen, die es rechtfertigen, bestimmte Einzelverkäufe einer erworbenen Gesamtmenge zuzuordnen, zur Vermeidung einer willkürlichen Zusammenfassung die festgestellten Einzelverkäufe als selbständige Taten zu behandeln sind (Weber, a.a.O., Rn. 653). Zwar war vorliegend zu erwägen, dass die Verkaufsmengen aus einem einzigen Gesamtvorrats stammen könnten. Jedoch wurden sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten Mitte Mai bis einschließlich 9.11.2017 begangen. Nach der Lebenserfahrung … ist mithin von zwischenzeitlichen Belieferungen auszugehen, wenngleich Anzahl, Betäubungsmittelarten, Mengen und Zeitpunkte nicht feststellbar sind.
245
Die Frage, ob ein einheitliches Handeltreiben mit der Gesamtmenge der beim Angeklagten vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel vorliegt, bedurfte indes (zunächst) keiner Entscheidung.
246
4. Denn selbst wenn im rechtlichen Ausgangspunkt ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bejahen gewesen wäre, entscheidet sich die Kammer in der streitigen Frage, ob eine Tat des Handeltreibens in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhrfahrten zu einer Tat verklammern kann, gegen die Ansicht des 4. Strafsenats des BGH. In Übereinstimmung mit der sonstigen Strafrechtsdogmatik ist das minder schwere Delikt (hier: Handeltreiben in nicht geringer Menge) nicht in der Lage, die schwereren Taten (hier: mehrere Einfuhren in nicht geringer Menge) konkurrenzmäßig zu prägen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Patzak BtMG § 30 Rn. 174).
247
Daher stellt vorliegend letztlich unabhängig davon, ob die Betäubungsmittel aus einem oder mehreren Erwerbsvorgängen stammten, jede Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine selbständige Tat dar.
248
5. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist in allen Fällen überschritten. Dabei ist die Kammer von folgenden Grenzwerten ausgegangen:

Marihuana

7,5 g THC

BGHSt. 8, 33; NJW 1985, 1404

MDM-Pulver

30 g MDMA-Base bzw. 35 g MDMA-Hydrochlorid

BGHSt 42, 255 = NStZ 1997, 132

249
Der Angeklagte nahm in allen Fällen zumindest billigend in Kauf, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten war. Es genügt, wenn sich seine Vorstellung auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Begriffs, insbesondere die Menge und die Qualität des Betäubungsmittels sowie in laienhafter Weise auf das sich daraus ergebende größere Unrecht erstreckt (MüKoStGB/Oğlakcioğlu BtMG § 29a Rn. 74).
250
II. Hinsichtlich der 12 Taten unter C.-Teil 2: II.2. hat sich der Angeklagte ebenfalls jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4; 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 52 StGB schuldig gemacht.
251
1. Der Angeklagte hat sich durch den gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel über das Darknet und dem anschließenden Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze ins Bundesgebiet im Rahmen der Lieferung der Betäubungsmittel der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. E.I.1.-3.).
252
2. Die unter I. begründete Rechtsauffassung zur Bewertungseinheit bei Konkurrenz von Handeltreiben und Einfuhr, je in nicht geringer Menge, wirkt sich nun dahingehend aus, dass die Fälle, in denen der Angeklagte Einzelbestellungen als Postsendungen in das Bundesgebiet einführte, deren Inhalt nicht die Grenze zur nichtgeringen Menge überschritt, zugeordnet werden mussten.
253
Dies war unproblematisch, sofern sich eindeutig feststellen ließ, dass diese „Klein-Sendungen“ zusammen mit einer nicht geringen Menge eingeführt wurden oder dass sie in Summe die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten. Insoweit hat die Kammer zusätzlich beachtet, dass beim einheitlichen Umgang mit verschiedenen Betäubungsmittelarten die Portionen verschiedenen Rauschgifts erst in der Summe eine nicht geringe Menge bilden können.
254
Bei „kleinen“ Einzelsendungen, die - im Wege einer Extra-Fahrt nach Deutschland - auch unabhängig von einer nicht geringen Menge eingeführt worden sein könnten, gilt dagegen Folgendes: Da insoweit die vorsätzliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht härter strafbewehrt ist als das vorsätzliche unerlaubte Handeltreiben (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG), greift die Argumentation gegen die Bewertungseinheit hier nicht durch. Folglich hätte (als erste Variante) die gesonderte Verbringung aller „kleinen“ Einzelsendungen nach Deutschland in einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (dem Gesamtvorrat in den Niederlanden) aufgehen können.
255
Hier greift nun aber der oben bereits erwähnte Grundsatz ein, dass die festgestellten Einzelverkäufe als selbständige Taten zu behandeln sind, wenn - wie hier - zu den Erwerbsmengen keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden können und ausreichende Anhaltspunkte fehlen, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Einzelverkäufe einer erworbenen Gesamtmenge zuzuordnen, weil andernfalls lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme (Weber, a.a.O., Rn. 653). Aus diesem Grund war vorliegend als zweite Variante zu erwägen, die gesonderte Verbringung „kleiner“ Einzelsendungen als tatmehrheitliche Fälle der vorsätzlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben zu bestrafen.
256
Die Kammer hielt indes - im Zweifel für den Angeklagten - eine dritte Möglichkeit für zutreffend: Sie ordnete „kleinere“ Einzelsendungen „benachbarten“ größeren Sendungen zu. Denn eine zusätzliche materiell-rechtliche Tat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG zöge eine eigene Einzelstrafe nach sich. Wenn die „benachbarte“ größere Sendung bereits die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet, wirkt sich hingegen die Zusatzmenge aus den „kleineren“ Einzelsendungen im Rahmen der einheitlichen Tat nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung aus. Dies beschwert den Angeklagten weniger. Willkür liegt nicht vor, weil sich die „kleineren“ Einzelsendungen im zeitlichen Kontext nur der vorangegangenen oder der nachfolgenden größeren Einfuhrfahrt zuordnen lassen und im Einzelfall die Lebensnähe den Ausschlag gibt.
257
Die Kammer hätte insoweit beachtet, dass die Zuordnung von „Kleingeschäften“ zur einen statt zur anderen Tat sich zwar auf die Einzelstrafen, aber im Rahmen der Gesamtstrafenbildung keinesfalls zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Bei der Beeinflussung der Einzelstrafen hätte die Kammer wiederum bedacht, dass sich allein die zusätzliche Menge an Betäubungsmitteln als solche, nicht aber zuordnungsabhängige Faktoren - wie die geringere oder größere zeitliche Entfernung dieser zusätzlichen Einfuhrmenge oder das nunmehrige Erreichen eines bestimmten Faktors der nicht geringen Menge - niedergeschlagen hätten.
258
Vorliegend hat die Kammer aber sogar vorsorglich davon abgesehen, in den „Zweifelsfällen“ die Tatsache der zusätzlichen Verbringung und Versendung der „kleineren“ Einzelsendung(en) im Rahmen der Strafzumessung überhaupt strafschärfend zu berücksichtigen. Dies galt namentlich in Bezug auf folgende Warensendungen:
-
Nrn. 10-20 der Tabelle unter C.-Teil 2.II.2.
-
Nr. 25 der Tabelle unter C.-Teil 2.II.2.
-
Nr. 32 der Tabelle unter C.-Teil 2.II.2.
-
Nr. 39 der Tabelle unter C.-Teil 2.II.2.
-
Nr. 43 der Tabelle unter C.-Teil 2.II.2.
-
Nrn. 117-122 der Tabelle unter C.-Teil 2.II.2.
259
3. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge ist in allen Fällen überschritten. Dabei ist die Kammer von folgenden Grenzwerten ausgegangen:

Amphetamin

10 g Amphetaminbase

BGHSt. 33, 169; NStZ 1986, 33

Heroin

1,5 g Heroinhydrochlorid

BGHSt. 32, 162; NStZ 1984, 221

Kokain

5 g Kokainhydrochlorid

BGHSt. 33, 133; NStZ 1985, 366

Marihuana

7,5 g THC

BGHSt. 8, 33; NJW 1985, 1404

M DM-Pulver

30 g MDMA-Base bzw.

35 g MDMA-Hydrochlorid

BGHSt 42, 255 = NStZ 1997, 132

260
III. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der der Tat unter C.-Teil 2: II.3. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4; 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 52 StGB schuldig gemacht.
261
Der Grenzwert zur nicht geringen Menge war überschritten (vgl. E.II.4.).
262
IV. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der der Tat unter C.-Teil 2: II.4. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4; 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 52 StGB schuldig gemacht.
263
1. Der Angeklagte hat sich durch den gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel über das Darknet und dem anschließenden Verbringen der 22 Paketsendungen mit Betäubungsmitteln über die Grenze ins Bundesgebiet im Rahmen der Lieferung der Betäubungsmittel der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. E.I.1.-3.).
264
2. Alle Verkäufe, die im Rahmen dieser Einfuhrfahrt vom Angeklagten über die Grenze verbracht wurden, werden zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. E.-II.3.).
265
3. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge wurde überschritten (vgl. E.II.4.).
266
V. Hinsichtlich der Tat unter C.-Teil 2: II.5. und 6. hat sich der Angeklagte ebenfalls jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ §§ 30 Abs. 1 Nr. 4; 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 52 StGB schuldig gemacht.
267
1. Der Angeklagte hat sich durch den gewinnbringenden Verkauf der Betäubungsmittel über das Darknet, dem anschließenden Verbringen der 36 Paketsendungen mit Betäubungsmitteln über die Grenze ins Bundesgebiet im Rahmen der Lieferung der Betäubungsmittel der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. E.I.1.-3.).
268
2. Alle Verkäufe, die im Rahmen dieser Einfuhrfahrt vom Angeklagten über die Grenze verbracht wurden (C.-Teil 2: II.5.) und die noch im Besitz des Angeklagten befindlichen Betäubungsmittel (C.-Teil 2: II.6.) werden zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. E.-II.3.).
269
Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs geht die Kammer hier davon aus, dass sämtliche Betäubungsmittel aus einer Gesamtmenge stammten und damit jeweils Teil eines Geschäftsumsatzes waren.
270
3. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge wurde überschritten, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. E.II.4.).
271
4. Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3; Abs. 3; 315 Abs. 3 Nr. 1 b) StGB schuldig gemacht.
272
Der Angeklagte setzte das von ihm geführte Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht ein, um der Polizei zu entkommen.
273
5. Gleichzeitig hat er sich der Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen gem. §§ 303 Abs. 1; 303c; 52 StGB schuldig gemacht, indem er die Beschädigung der beiden Polizeifahrzeuge zumindest billigend in Kauf nahm.
274
6. Indem er das Anhalten durch die zivilen Einsatzfahrzeuge durch das Rammen derselbigen mit seinem Fahrzeug verhinderte, hat er sich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. §§ 113 Abs. 1; Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
275
7. Der Angeklagte hat nicht den Tatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht. Es liegt kein Unfall vor, wenn ein Verhalten schon nach dem äußeren Erscheinungsbild kein Ausfluss des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist, insbesondere wenn ein Kraftfahrzeug ausschließlich als Tatwerkzeug für einen außerhalb des Verkehrs liegenden Erfolg benutzt wird.
276
8. Bei der Tat unter C.-Teil 2: II.4. und 5. und dem bereits rechtskräftigen Sachverhalt unter B. (II.2. Unterbundenes Verfahren 108 Js 10530/17 (Festnahme)) stehen sämtliche verwirklichten Tatbestände in Tateinheit, da sich das Verhalten als eine von einem einheitlichen Vorsatz getragene Fluchtfahrt darstellt.
277
Erfüllen Handlungen, die der Täter als Teilakte des Rauschgiftabsatzes vornimmt, andere Tatbestände, stehen diese zum Handeltreiben in Tateinheit, wenn ein innerer Beziehungszusammenhang besteht. Dies ist etwa bei einem Straßenverkehrsdelikt zu bejahen, wenn die Fahrt gerade dem Transport der mitgeführten Betäubungsmittel dient und diese nicht nur zufällig mitgeführt werden (BGH Urt. v. 12.9.2018 - 5 StR 278/18, BeckRS 2018, 23200; BGH Beschl. v. 8.11.2016 - 5 StR 482/16, BeckRS 2016, 21457; BGH NStZ-RR 2017, 123).
278
Der Angeklagte verbrachte am 9.11.2017 zunächst die versandfertigen Postsendungen, die aus der sich in seiner Wohnung in den Niederlanden befindlichen Vorratsmenge stammten, in der Postfiliale ab. Auch das in seinem Pkw befindliche Kokain (C.-Teil 2: II.8.) stammte aus dieser Einkaufsmenge und war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte befand sich auf einer Ausfuhrfahrt. Die Fahrt diente damit gerade dem Transport der mitgeführten Betäubungsmittel.
279
Aufgrund des inneren Beziehungszusammenhang stehen daher sämtliche Tatbestände in Tateinheit zueinander.
280
9. Es gilt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB das deutsche Strafrecht. Die Tat ist nach dem niederländischen Betäubungsmittelgesetz („opiumwet“) auch in den Niederlanden mit Strafe bedroht und der Angeklagte war zur Tatzeit Deutscher. In den Niederlanden ist wegen dieser Tat kein Ermittlungsverfahren anhängig.
F. Strafausspruch
I. Strafrahmen
1. Regelstrafrahmen
281
Bei der Bemessung der Strafe ist in allen Fällen gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG auszugehen, der von 2 bis 15 Jahren Freiheitsstrafen reicht.
2. Minder schwerer Fall
282
Die Kammer geht in den C.-Teil 2: II.1.b) und C.-Teil 2: II.2.e) jeweils von einem minder schweren Fall aus, so dass in diesen Fällen der Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, § 30 Abs. 2 BtMG. In den übrigen Fällen liegt aus Sicht der Kammer kein minder schwerer Fall vor.
283
Ein solcher ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak BtMG § 30 Rn. 162).
284
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er im Rahmen der getroffenen Verständigung ein umfassendes Geständnis ablegte. Es war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im vorausgegangenen Prozess über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Aufklärungshilfe geleistet hat, indem er Angaben zu seinem Lieferanten bzw. Vermittler machte, diesen namentlich benannte sowie den Ablauf der Bestellungen und Übergaben beschrieb und insoweit auch eine Personen- und Pkw-Beschreibung des von … eingesetzten Rauschgiftboten abgab. Er äußerte sich zudem zur Beteiligung seiner Mutter …. Es war weiter zu berücksichtigen, dass die Wurzel der Straftaten in der eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten lag. Die Taten hat er zumindest auch begangen, um seinen eigenen Konsum sicherzustellen/zu finanzieren. Die Kammer würdigte ferner entlastend, dass der Angeklagte sich bereits seit 09.11.2017 in Untersuchungshaft befindet, welche ihn deshalb besonders trifft, weil seine Familie, Freunde und Bekannten in den Niederlanden wohnen und er aufgrund der weiten Entfernung und der Tatsache, dass seine Mutter zeitweise selbst in Haft war, keinen Besuch erhielt. Der Angeklagte hat sich in seinem letzten Wort für seine Taten entschuldigt, was strafmildernd zu berücksichtigen war. Gleichfalls strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass das Smartphone, das iPad Mini und zwei MacBook des Angeklagten eingezogen wurden (500 + 500 + je 750 = 2.500 €). Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass er sich im vorausgegangen Verfahren mit der form- und ersatzlosen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Verpackungs- und Versandmaterialien, Label-Drucker, Geldzählmaschinen und Unterlagen einverstanden erklärte. In gleicher Weise wertet die Kammer, dass er sich im hiesigen Verfahren mit der form- und ersatzlosen Einziehung des bei ihm bei der Festnahme sichergestellten Bargelds in Höhe von 1.502,30 € einverstanden erklärte.
285
Hinsichtlich der Taten unter C.-Teil 2: II.1.b) und C.-Teil 2: II.2.e) war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils nur geringfügig bzw. um das Zweifache überschritten war.
286
Zugunsten des Angeklagten wertet die Kammer bezüglich der Festnahme (B.) (vormals „II.2. Unterbundenes Verfahren 108 Js 10530/17 (Festnahme)“), dass durch das Rammen der Polizeifahrzeuge keiner der Beamten verletzt wurde.
287
Weiterhin war bezüglich der Täten unter C.-Teil 2: II.3. und 4./5. zu berücksichtigen, dass es sich um polizeilich überwachte Taten handelte und die Betäubungsmittel sichergestellt wurden.
288
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die hohe kriminelle Energie des Angeklagten beachtet. Er betrieb über das Darknet auf mehreren Portalen einen gut organisierten Versandhandel.
289
Nicht erheblich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Die letzte Verurteilung liegt nämlich bereits 10 Jahre zurück. Auch trat der Angeklagte nun erstmals wegen eines Betäubungsmitteldelikts in Erscheinung.
290
Zulasten des Angeklagten wertet die Kammer indes, dass er jeweils bei einer Tat mindestens zwei Verbrechenstatbestände mit je eigenständigem Unwertgehalt verwirklicht hat. Zulasten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer darüber hinaus, dass er gewerbsmäßig handelte. Durch seinen regen Handel mit Betäubungsmitteln über die Handelsplattformen im Darknet - welcher durch die Taten unter C.-Teil 2: II.2.; 4.; 5. und 6. belegt ist, schaffte sich der Angeklagte eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einigem Gewicht.
291
Hinsichtlich der nachfolgenden Taten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten war.
-
C.-Teil 2.11.1.a), d), f), g), h): je 1 kg bzw. 2 kg Marihuana
-
C.-Teil 2.II.2.f): u.a. 3 kg Marihuana
-
C.-Teil 2.II.2.g): u.a. 100 g Kokain
-
C.-Teil 2.II.2.h): u.a. 100 g Kokain
-
C.-Teil 2.II.3.: 3 kg Marihuana
-
C.-Teil 2.II.4.: 30 Gramm Heroin, 15 Gramm Kokain, 89 Ecstasy-Tabletten, 2 Gramm MDMA, 4.967 Gramm Marihuana und 79 Gramm Amphetamin
-
C.-Teil 2.II.5. mit 6.: 2.774 Ecstasy-Tabletten, 65 Gramm Heroin, 46 Gramm Kokain, 34 Gramm MDMA und 1,76 Gramm Marihuana in den Postsendungen und außerdem 750 Gramm Haschisch, 3.939 Gramm Marihuana, 3 Gramm Cannabis sowie 389 Gramm Kokain, 1.817 Gramm Heroin, 3.081 Gramm Amphetamin, 15.455 Gramm MDMA-Pulver und 54.870,5 Gramm Ecstasy-Tabletten.
292
Im Fall unter C.-Teil 2.II.5./6. mit den rechtskräftigen Feststellungen unter B. zu vormals „II.2. Unterbundenes Verfahren 108 Js 10530/17 (Festnahme)“ war zu Lasten des Angeklagten zu beachten, dass er tateinheitlich zum Betäubungsmitteldelikt einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, zwei Fälle der Sachbeschädigung und einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen hat.
293
Daher kommt die Kammer lediglich in den Fällen C.-Teil 2: II.1.b) und C.-Teil 2: II.2.e) zu dem Ergebnis, dass die Taten jeweils derart vom „Normalfall“ abweichen, dass hier die Annahme eines minder schweren Falls angezeigt erscheint.
3. Sonstiger vertypter Milderungsgrund
294
Eine Strafrahmenverschiebung wegen sonstiger vertypter Milderungsgründe war nicht vorzunehmen.
295
a) Eine Anwendung des § 31 BtMG kam ebenso wie die des § 46 b StGB nicht in Betracht, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen war, § 31 S. 3 BtMG i.V.m. § 46 b Abs. 3 StGB.
296
b) Auch der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB lag nicht vor, da bereits keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt war. Insbesondere führte die bestehende Abhängigkeit von Amphetamin nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit. Eine derartige Folge, also eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist in Fällen der Betäubungsmittelabhängigkeit nur dann gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder die Delikte in einem aktuellen Rauschzustand verübt worden ist oder der Täter infolge der Angst vor Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben wurde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen, oder der Täter infolge der Angst vor Entzugserscheinungen, die er früher schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, seine Hemmschwelle davor erheblich herabgesetzt ist, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen. Beim Angeklagten lag keine dieser Voraussetzungen vor. Wie bereits unter C.-Teil 1: II. festgestellt, ist eine Persönlichkeitsveränderung durch die Betäubungsmittel beim Angeklagten nicht festzustellen. Die Taten wurden auch nicht in einem akuten Rauschzustand begangen. Der Angeklagte handelte planvoll, organisiert und über einen längeren Zeitraum hinweg.
II. Strafzumessung i.e.S.
297
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung waren alle zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Umstände erneut zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
298
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die oben unter F.I.2. angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte verwiesen, die bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falls dargelegt wurden. Dabei war zugunsten des Angeklagten sein Geständnis mit besonderem Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen. Zulasten des Angeklagten war mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen, dass er professionell und mit hoher krimineller Energie vorgegangen ist.
299
Danach erschienen folgende Einzelfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:

C.-Teil 2: II.1.a)

jeweils 2 Jahre 6 Monate

C.-Teil 2: II.1.b)

1 Jahr 9 Monate

C.-Teil 2: II.1.c)

2 Jahre 2 Monate

C.-Teil 2: II.1.d)

jeweils 2 Jahre 6 Monate

C.-Teil 2: II.1.e)

2 Jahre 2 Monate

C.-Teil 2: II.1.f)

jeweils 2 Jahre 6 Monate

C.-Teil 2: II.1.g)

2 Jahre 9 Monate

In diesem Fall sah die Kammer zwar eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen an, jedoch war unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) hier eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten zu verhängen.

C.-Teil 2: II.1.h)

jeweils 2 Jahre 9 Monate

Es gilt hier das zu Einzelfreiheitsstrafe hinsichtlich der Tat C.-Teil 2: II.1.g) ausgeführte.

C.-Teil 2: II.2.a)

2 Jahre 2 Monate

C.-Teil 2: II.2.b)

2 Jahre 6 Monate

C.-Teil 2: II.2.c)

2 Jahre 2 Monate

C.-Teil 2: II.2.d)

1 Jahr 6 Monate

In diesem Fall sah die Kammer zwar eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten für tat- und schuldangemessen an, jedoch war unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) hier eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahren 6 Monaten zu verhängen.

C.-Teil 2: II.2.e)

2 Jahre

C.-Teil 2: II.2.f)

3 Jahre 5 Monate

C.-Teil 2: II.2.g)

3 Jahre

C.-Teil 2: II.2.h)

3 Jahre

C.-Teil 2: II.2.i)

2 Jahre 2 Monate

C.-Teil 2: II.2.j)

2 Jahre 6 Monate

C.-Teil 2: II.2.k)

2 Jahre 2 Monate

C.-Teil 2: 11.2.1)

2 Jahre 6 Monate

C.-Teil 2: II.3.

3 Jahre

Es gilt hier das zu Einzelfreiheitsstrafe hinsichtlich der Tat C.-Teil 2: 11.1.g) ausgeführte. Die Kammer sah ursprünglich eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten für tat- und schuldangemessen an.

C.-Teil 2: II.4.

4 Jahre

C.-Teil 2: II.5.+6.

6 Jahre 10 Monate

III. Gesamtstrafe
300
Es war eine Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der rechtskräftigen Verurteilung im hiesigen Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen B.II.1.b (2)-(5) des Urteils des Landgerichts Coburg vom 17.07.2018 (Az. 3 KLs 108 Js 9615/17) zu bilden.
301
Insoweit waren folgende Einzelstrafen einzubeziehen (vgl. B.):

Lieferung von 4 kg Marihuana

3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe

Lieferung von 4 Kilogramm Marihuana sowie 100 Gramm Kokain

4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe

Lieferung von 6 kg Marihuana

3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe

Lieferung von 10 kg Marihuana

4 Jahre Freiheitsstrafe

302
Unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 53; 54 StGB war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahre 10 Monate eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht. Dabei hat die Kammer im Rahmen einer Gesamtschau insbesondere das Verhältnis der einzelnen Strafen zueinander, ihren Zusammenhang, ihre größere bzw. geringere Selbständigkeit, die Häufigkeit, die Gleichheit des verletzten Rechtsguts und der Art ihrer Begehung sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts berücksichtigt. Ferner wurde die Person des Täters und seine Strafempfindlichkeit einbezogen.
303
Die Kammer hat sämtliche Strafzumessungserwägungen, die bereits zur Bemessung der Einzelstrafen herangezogen wurden, erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, mithin auch die im Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.07.2018 genannten Strafzumessungskriterien bezüglich der einzübeziehenden Einzelstrafen.
304
Das Gericht hat zudem bedacht, dass es sich ausschließlich um Betäubungsmittelstraftaten handelte. Die Kammer hat daher zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten in einem sehr engen situativen, zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang stehen.
305
Zugunsten wirkte sich aus, dass der Angeklagte sich geständig zeigte.
306
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte mit einer hohen kriminellen Energie agierte.
307
Bei der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der Taten hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren 6 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
308
Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, denen sämtlich auch eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, ihrem Verhältnis zueinander und der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten gerecht.
G. Maßregel der Besserung und Sicherung
I. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 64 StGB
309
Im Hinblick auf die im Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.07.2018 (Az. 3 KLs 108 Js 9615/17) rechtskräftig angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war lediglich der Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe anzuordnen.
310
Die Kammer hat gem. § 67 Abs. 2 S. 2 StGB angeordnet, dass 2 Jahre 3 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Es bestand kein Anlass ausnahmsweise - entgegen § 67 Abs. 2 S. 2 StGB - auf die Anordnung des Vorwegvollzugs zu verzichten, zumal der Angeklagte nicht mehr dringend therapiebedürftig ist. Ausweislich des Gutachtens des … beträgt die voraussichtliche Therapiedauer 2 Jahre. Diese zugrunde gelegt, hat die Kammer gem. § 67 Abs. 2 S. 3, 5 S. 1 StGB den Vorwegvollzug auf 2 Jahre 3 Monate festgesetzt.
II. Entziehung der Fahrerlaubnis
311
Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er sich durch die von ihm begangene Gefährdung des Straßenverkehrs als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat ist gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB in aller Regel von einer Ungeeignetheit auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung zuließen, sind nicht ersichtlich.
312
Es war gem. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB eine Sperre für die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auszusprechen. Die Dauer der Sperrfrist war nach der Dauer der voraussichtlichen charakterlichen Unzuverlässigkeit des Angeklagten zu bemessen. Dabei sprach zu seinen Gunsten, dass er im Straßenverkehr bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass ein hoher Sachschaden entstanden ist. Der Führerschein des Angeklagten wurde bereits bei seiner Festnahme am 09.11.2017 sichergestellt. Dies ergibt sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Sicherstellungsprotokoll vom 09.11.2017. Unter Abwägung aller Umstände erschien der Kammer daher eine Sperrfrist von noch 1 Jahr 6 Monaten notwendig, aber auch ausreichend, um die erforderliche charakterliche Nachreifung beim Angeklagten zu bewirken.
H. Einziehung
I. Einziehung von Wertersatz bzgl. der Einnahmen aus den Rauschgiftverkäufen
1. Gegenständliche Taten
313
Gegen den Angeklagten war gem. §§ 73 Abs. 1; 73 c Abs. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 243.528,- € als Wertersatz anzuordnen.
314
Der Angeklagte hat durch die gegenständlichen Rauschgiftverkäufe Einnahmen in Höhe von 245.030,30 € erzielt (vgl. C.-Teil 2: II.1.-5.).
315
Da dieses Geld nicht mehr individualisierbar war, war die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73c Abs. 1 StGB in entsprechender Höhe auszusprechen.
316
In der Hauptverhandlung erklärte er sich mit der form- und ersatzlosen Einziehung des bei seiner Festnahme sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.502,30 € einverstanden. Es ist nicht auszuschließen ist, dass es sich bei dem Bargeld um Einnahmen aus den gegenständlichen Taten handelt, so dass dieser Betrag von dem Einziehungsbetrag abzuziehen war.
2. Erweiterte Einziehung
317
Weiterhin war die erweiterte Einziehung von Wertersatz hinsichtlich eines Betrages von 115.447,- € gem. §§ 73a; 73 c Abs. 1 StGB anzuordnen.
318
Der Angeklagte hat durch andere rechtswidrige Taten einen weiteren Betrag von 115.447,- € erlangt.
319
Im Wohnhaus des Angeklagten in den Niederlanden wurde am 09.11.2017 Bargeld in Höhe von 397.575,- € beschlagnahmt. 243.528,- € aus dieser Gesamtsumme sind als aus den gegenständlichen Taten stammend anzusehen (vgl. H.I.1.).
320
Weitere 38.600,- stammen aus einer Zahlung der Versicherung und damit nicht aus rechtswidrigen Taten. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte nämlich an, 38.600,- € seien aus einer Versicherungsleistung, die er überwiesen bekommen und anschließend abgehoben habe. Er habe das Geld fortan zu Hause aufbewahrt. Im Übrigen machte er keine Angaben zu dem Geld. Die Einlassung des Angeklagten ist diesbezüglich nicht zu widerlegen. Der ermittelnde Kriminalbeamte KHK … führte hierzu in seinem Ermittlungsbericht vom 25.06.2018, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, aus, am 23.02.2016 sei auf das Konto des Angeklagten eine Zahlung der … (Versicherung) in Höhe von 38.600,- € eingegangen. Am 23.02.2016 seien 1.000,- €; am 24.02.2016 8.000,- € und am 02.03.2016 30.000,- € abgehoben worden.
321
Daher geht die Kammer davon aus, dass von dem aufgefundenen Bargeld 38.600 € aus einer Versicherungsleistung stammen.
322
Ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme stammt das übrige Geld aus weiteren Betäubungsmittelgeschäften.
- Der uneidlich vernommene Zeuge KHK … führte aus, der Angeklagte habe in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, das in seiner Wohnung aufgefundene Geld stamme - mit Ausnahme der Versicherungsleistung - aus Rauschgiftgeschäften.
- Im Darknet hat der Angeklagte über die die beiden Handelsplattformen, … und … im großen Umfang Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt. Im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 26.07.2017 hat der Angeklagte über diese Plattformen mindestens 3.058 Einzelgeschäfte getätigt.
323
Dies ergibt sich aus den Ermittlungen des Bundeskriminalamtes. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsberichts der Kriminalbeamten KK … und KHK … vom 24.11.2017 (Sachstandsbericht Nr. 1).
- Im Rahmen der Auswertung der Daten betreffend der vom Angeklagten verwendeten … Verkäuferaccounts … und … auf den Handelsplattformen „… und … ist bekannt geworden, dass im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 10.07.2017 auf der Handelsplattform … 958 positive Feedbacks und im Zeitraum vom 08.11.2016 bis 26.07.2017 auf der Handelsplattform … 2100 Feedbacks gespeichert wurden.
324
Dies ergibt sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungsbericht des KHK Schlegel vom 26.07.2017.
325
Feedbacks werden einem Verkäufer von Abnehmern i.d.R. dann gegeben, wenn das bestellte Rauschgift beim Käufer angekommen ist. Die Abgabe eines Feedbacks ist aber nicht verpflichtend.
326
Aus der Anzahl der Feedbacks kann daher geschlossen werden, dass der Angeklagte mindestens in Höhe der Anzahl der Feedbacks, und damit mindestens 3.058 Einzelgeschäfte, abgeschlossen hat.
- Die Auswertung der Feedbacks auf der Handelsplattform „… hat ergeben, dass ein Umsatz von 186.037,47 USD erzielt und folgende Betäubungsmittel verkauft worden seien:

11.510 Stück

Ecstasy-Tabletten

6.529 Gramm

Cannabis

2.071 Gramm

Amphetamin

1.136 Gramm

Kokain

977 Gramm

Heroin

953 Gramm

MDMA.

327
Dies ergibt sich aus dem Ermittlungsbericht der Kriminalbeamten KK … und KHK … vom 24.11.2017 (Sachstandsbericht Nr. 1).
- Zwar erfolgte die Bezahlung der Betäubungsmittel im Darknet mittels Bitcoins. Der Angeklagte gab jedoch an, dass er bei größeren Geschäften die Drogen persönlich übergab und die Bezahlung mittels Bargeldes erfolgte. In den Fällen, in den die Bezahlung durch Bitcoins erfolgte, gab er an, habe er diese schließlich in Euro wechseln lassen. Der Angeklagte räumte ein, mehrfach Bitcoins in Euro umgetauscht zu haben. Dies wird bestätigt durch die durchgeführten Ermittlungen. Der ermittelnde Kriminalbeamte KOK … führte dazu in der Hauptverhandlung aus, bei der Auswertung der beim Angeklagten sichergestellten Geräte habe sich ergeben, dass hiermit auf die Seite „bitcoin.de“ zugegriffen wurde. Dabei handle es sich um eine Seite, auf welcher Bitcoin in Euro umgetauscht werden können. Es bedürfe hierzu lediglich eines sog. bitcoin-wallets (Bitcoin-Konto). Somit lässt sich ohne weiteres erklären, dass die über das Darknet erwirtschafteten Gewinne vom Angeklagten in Euro umgetauscht und schließlich in seiner Wohnung gelagert wurden, um so neue Betäubungsmittel ankaufen zu können.
- Ein weiteres Indiz dafür, dass das in der Wohnung aufgefundene Geld - mit Ausnahme der 38.600,- € - ausschließlich aus Betäubungsmittelgeschäften stammt, ist der Umstand, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging.
328
Der Angeklagte selbst gab an, er habe zunächst bei der Fa. … und anschließend bis etwa 2016 in einem Bekleidungsgeschäft der Firma … gearbeitet. Er habe in der Folgezeit von der monatlich ausgezahlten Abfindung der Firma … gelebt.
329
Der Zeuge KHK …, der in dem Ermittlungsverfahren die Finanzermittlungen durchführte, gab in seinem Ermittlungsbericht vom 25.06.2018, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung einführt wurde, an, im Zeitraum vom 23.01.2015 bis 24.01.2018 seien auf dem Konto des Angeklagten Gehaltszahlungen in Höhe von 58.782,49 € von der Firma … eingegangen. Im Zeitraum vom 23.04.2015 bis 16.02.2016 seien außerdem von der Firma … Geldeingänge in Höhe von 4.684,93 € zu verzeichnen gewesen.
330
Diese Eingänge bestätigen die Angaben des Angeklagten, er habe hiervon seinen Lebensunterhalt bestritten.
331
Dass aus dieser legalen Einnahmequelle Bargeld vom Angeklagten abgehoben und im Haus aufbewahrt wurde, vermag die Kammer, auszuschließen. Zumal der Angeklagte nach eigenen Angaben im Jahr 2014 für 220.000,- € ein Haus kaufte, wobei er den Kauf vollständig über die Bank finanziert habe.
332
Der Zeuge KHK … führte dazu in seinem Ermittlungsbericht vom 25.06.2018 aus, im Zeitraum von Januar 2015 bis November 2017 seien vom Konto des Angeklagten monatliche Zahlungen in Höhe von 759,47 € an die … festgestellt worden. Es handle sich um eine Gesamtsumme von 26.548,45 €).
333
Weshalb der Angeklagte einen derart hohen Bargeldbetrag zu Hause aufbewahrt, lässt sich nicht anders erklären, als dass es sich bei diesem Bargeldbetrag um Einnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften handelt.
II. Einziehung der aufgefundenen Bitcoins
334
Die 0,99 Bitcoins auf der „Bither-App“ des iPhones 7 waren gem. § 73a StGB einzuziehen.
335
1. Auf dem iPhone 7 … des Angeklagten wurden 0,99 Bitcoins aufgefunden.
336
Diese Feststellung beruht auf den Angaben des Zeugen KK … in der Hauptverhandlung. Dieser führte aus, auf dem sichergestellten iPhone 7 … habe sich auf der App „bither“ noch ein Guthaben von 0,99 Bitcoins befunden.
337
2. Die Bitcoins hat der Angeklagte aus anderen rechtswidrigen Taten, nämlich aus Betäubungsmittelgeschäften, erlangt.
338
a) Die Bitcoins sind aus einer Tat erlangt, § 73a Abs. 1 StGB. Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen. Hiervon werden - ungeachtet ihrer Rechtsnatur - auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angekl. sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt hat (BGH, Beschl. v. 27.7.2017 - 1 StR 412/16; NStZ 2018, 401 - beck-online).
339
Der Angeklagte selbst führte aus, die Bezahlung der Betäubungsmittel im Darknet sei über Bitcoins erfolgt. Diese habe er über entsprechende Wallets verwaltet.
340
b) Die Bitcoins wurden aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt. Ein Zusammenhang zu Taten im hiesigen Verfahren konnte nicht hergestellt werden. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Ermittlungsberichts des Kriminalbeamten KHK … konnten zwar auf der sich auf dem iPhone 7 (Ass.-Nr. 1.1.6.) befindlichen „Bither“App ein Guthaben von 0,99 Bitcoins festgestellt werden. Es sei jedoch nicht festzustellen, auf welcher konkreten Bitcoin-Adresse sich das Guthaben befindet, so dass auch eine Zuordnung zu konkreten Taten im hiesigen Verfahren nicht möglich ist.
III. Elektronische Geräte
341
Das Smartphone Apple iPhone 7 … das iPad Mini …; das MacBook Pro, Modell A1707 … und das MacBook Pro, Modell A1398 … waren gem. § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel einzuziehen.
342
Die Einziehung von Tatmitteln kann gem. § 74 Abs. 1; Abs. 3 StGB angeordnet werden, wenn die Gegenstände im Eigentum des Angeklagten stehen und zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist.
1. Eigentum des Angeklagten
343
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenstände im Eigentum des Angeklagten standen.
344
a) Der Angeklagte machte keine Angaben zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die sichergestellten Geräte.
345
b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Geräte im Eigentum des Angeklagten standen.
346
(1) Der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommene Zeuge KHK … führte aus, der Angeklagte habe in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass bei ihm sichergestellte iPhone 7 sei sein privates Handy gewesen.
347
(2) Die Geräte befanden sich im Zugriffsbereich des Angeklagten.
- Das Mobiltelefon iPhone 7 … wurde bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt und asserviert unter Ziff. 1.1.5. Es befand sich in seinem Gewahrsam.
348
Dies ergibt sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Sicherstellungs- und Asservatenverzeichnis vom 09.11.2017.
- Das iPad Mini …; das MacBook Pro, Modell A1707 … und das MacBook Pro, Modell A1398 … wurden in dem vom Angeklagten alleine genutzten Wohnhaus, … in Deventer aufgefunden und beschlagnahmt.
349
Die Zeugin KOK … führte hierzu aus, bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten am 09.11.2017 anwesend gewesen zu sein. Das iPad habe man auf dem Esstisch aufgefunden. Das erste MacBook (Ass.-Nr. 3.2) habe sich im ersten Schlafzimmer auf dem Bett befunden. Ein weiteres MacBook (Ass.-Nr. 3.4.) habe im Wohnzimmer gelegen. Damit befanden sich die Geräte im Zugriffsbereich des Angeklagten.
350
(3) Darüber hinaus ergab die Auswertung der Geräte, dass sie dem Angeklagten zuzuordnen sind.
351
Der ermittelnde Kriminalbeamte KOK … führte in seinem Ermittlungsbericht vom 15.05.2018, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, aus, bei der Auswertung des Mobiltelefons iPhone 7 (Ass.-Nr. 1.1.5) habe man folgende Daten gefunden:
-
Name des Besitzers:
-
Apple ID: …
-
Rufnummer …
352
Aufgrund der vorangegangenen Ermittlungen sei gesichert, dass die E-Mail-Adresse zweifelsfrei dem Angeklagten zuzuordnen sei. Außerdem könne aus der vorausgegangenen TKÜ-Maßnahme gesichert festgestellt werden, dass die Telefonnummer dem Angeklagten zuzuordnen ist. Der Name … stehe im Zusammenhang mit …, einer bereits zuvor festgestellten Aliaspersonalie des Angeklagten.
353
Hinsichtlich des iPad Mini führte der ermittelnde Kriminalbeamte KOK … seinem Ermittlungsbericht vom 07.06.2018, der im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, aus, das iPad sei ausgewertet worden und auf dem iPad seien folgende Daten gespeichert gewesen:
-
iPad …
-
354
Auf dem MacBook Pro Modell A1707 (Ass.-Nr. 3.2) sei nach den Ausführungen des Kriminalbeamten KOK … in seinem Bericht vom 07.06.2018 (s.o.) auf der Festplatte ein Nutzerprofil mit dem Namen … abgespeichert gewesen. Weitere Nutzerprofile seien nicht abgespeichert gewesen.
355
Zum MacBook Pro A1398 (Ass.Nr. 3.6) führte der Kriminalbeamten KOK … in seinem Bericht vom 07.06.2018 (s.o.) aus, es sei auf dem MacBook das Nutzerprofil … gespeichert. In diesem Nutzerprofil seien folgende E-Mail-Adressen gespeichert:
356
Die beiden erstgenannten E-Mail-Adressen könnten aufgrund der vorausgegangenen Ermittlungen dem Angeklagten zugeordnet werden.
2. Geräte wurden zur Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht
357
Die Geräte wurden zur Begehung der abgeurteilten Tat gebraucht. Die Geräte haben die Taten zumindest gefördert.
358
a) Im Ermittlungsbericht vom 07.06.2018 (s.o.) der Kriminalbeamte KOK … aus, auf dem iPad sei bei der Auswertung festgestellt worden, dass verschiedene Wallets …) gespeichert waren, die zur Verwaltung - u.a. Empfangen und Tätigen von Zahlungen - digitaler Währungen, wie z.B. Bitcoins, dienen.
359
Ferner habe sich gezeigt, dass über das iPad mehrfach die Seite … aufgerufen worden sei Über diese Seite könne man Bitcoin-Transaktionen nachverfolgen.
360
Außerdem sei in der Internethistorie der Aufruf der Anmeldeseite der Handelsplattform … sowie mehrere Internetrecherchen zum … nachvollziehbar.
361
Darüber hinaus sei über die auf dem iPad gespeicherte Internethistorie der Aufruf der Seite dpd.de und post.nl ersichtlich. Im Zeitraum vom 13.03. bis 27.03.2017 seien 40 Sendungsverfolgungsnummern einsehbar.
362
b) Auf dem MacBook Pro Modell A1707 (Ass.-Nr. 3.2) habe die Auswertung nach den Ausführungen des Kriminalbeamten KOK … in seinem Bericht vom 07.06.2018 (s.o.) ergeben, dass auf der Festplatte die Software „…“ gespeichert war. Außerdem habe sich gezeigt, dass über das MacBook im Internet mit dem Begriff … recherchiert wurde. Hierbei handle es sich um eine Software zur Verwaltung der digitalen Währung „…“.
363
c) Zum MacBook Pro A1398 (Ass.Nr. 3.6) führte der Kriminalbeamten KOK Wolfstädter in seinem Bericht vom 07.06.2018 (s.o.) aus, es seien folgende Anwendungen gespeichert gewesen:
TOR-Browser (Software für den Zugang zum Darknet)
DYMO-Label (Software zum Bedrucken von Etiketten)
Bitcoin-Core (Software zur Verwaltung von Bitcoins)
Bither (Software zur Verwaltung von Bitcoins)
Electrum (Software zur Verwaltung von Bitcoins)
Armory (Software zur Verwaltung von Bitcoins)
364
Außerdem sei auf der Festplatte gespeichert gewesen, dass über den TOR-Browser u.a. die Handelsplattformen … und … aufgerufen wurden.
365
d) Danach hat die Kammer keine Zweifel daran, dass alle drei Geräte zur Begehung der abgeurteilten Taten verwendet wurden.
3. Ermessen
366
Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geräte einzuziehen sind. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass Grundlage für einen Großteil der Taten der Verkauf über das Darknet und die dortigen Handelsplattformen war und die Abwicklung der Geschäfte letztlich überwiegend über die eingezogenen Geräte erfolgte. Durch die Geräte und die darauf vorhandenen Programme/Apps war die Tatbegehung erst möglich.
I. Kosten
367
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464; 465; 473 Abs. 4 StPO. Der Angeklagte hat als Verurteilter die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, zu tragen. Aufgrund des Teilerfolgs im Revisionsverfahren war jedoch eine Gebührenermäßigung gemäß § 473 Abs. 4 StPO vorzunehmen, da die Revision des Angeklagten zumindest zur Teilaufhebung und Zurückverweisung der Sache führte.