Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.03.2019 – 2 Ws 124/19
Titel:

Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO

Normenketten:
BtMG § 29a
StGB § 64
StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3, § 117 Abs. 2, § 119, § 304, § 467
GG Art. 2, Art. 104 Abs. 1
Leitsatz:
Allein im Hinblick auf eine verhängte Strafe kann ein Haftbefehl nicht wieder gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO in Vollzug gesetzt werden, wenn sich in dem Strafausspruch die Straferwartung realisiert hat, von der der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung ausgehen musste (Fortführung von BVerfG BeckRS 2006, 21461).  (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Freispruch, Fluchtgefahr, Entziehungsanstalt, Auflagen, Haftbefehl, Rechtsfolgeausspruch, Untersuchungshaft, Wiederinvollzugsetzung, Tateinheit, Straferwartung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.02.2016 – 20 KLs 358 Js 27080/17
Fundstelle:
BeckRS 2019, 5113

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagter ... wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 20. Strafkammer - vom 14.2.2019, mit dem der Haftbefehl des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.6.2018 wieder in Vollzug gesetzt wurde, aufgehoben.
2. Der Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 20. Strafkammer - vom 14.9.2018 wird wieder in Kraft gesetzt.
Die im Beschluss vom 14.9.2018 erteilten Auflagen bleiben bestehen. Die dort in Ziffer 3 genannte Meldeauflage wird dahingehend ergänzt, dass sich der Angeklagte wöchentlich einmal und zwar jeweils am Mittwoch bei der Polizeiinspektion Nürnberg-West, Wallenstelnstraße 47, 90431 Nürnberg persönlich zu melden hat, beginnend nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt erstmals wieder am 13.3.2019.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.
1
Das Landgericht Nümberg-Fürth - 20. Strafkammer - [im Folgenden; Landgericht] hat mit Beschluss vom 21.6.2018 unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.1.2018 die Untersuchungshaft des Angeklagten ... angeordnet und mit Beschluss vom 14.9.2018 diesen Haftbefehl unter den Auflagen außer Vollzug gesetzt, dass der Angeklagte unverzüglich in ... unverzüglich Wohnung nimmt, er dem Landgericht unverzüglich jeden Wohnungswechsel mitteilt und sich jeweils mittwochs bei der Polizeiinspektion Nürnberg-West, W.str. 47, 9 N. meldet Ihm wurde aufgegeben, gerichtlichen, polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vorladungen Folge zu leisten und seinen Reisepass beim Landgericht zu hinterlegen.
2
Auch im Fortsetzungstermin am 8.2.2019 Ist der Angeklagte vor Gericht erschienen. In dieser Sitzung wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft stellte in Ihrem Plädoyer den Antrag, den Angeklagten ... wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten zu verurteilen, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB jedoch abzusehen. Der Verteidiger beantragte Freispruch und stellte den Antrag, den Haftbefehl aufzuheben und den Angeklagten zu entschädigen.
3
Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf 14.2.2019 bestimmt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war der Angeklagte zu diesem Termin mit seinem Verteidiger erschienen. Der Angeklagte ... wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist wegen eingelegter Revision noch nicht rechtskräftig.
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Des Weiteren hat das Landgericht am 14.2.2019 den Haftbefehl der Kammer vom 21.6.2018 nach Maßgabe des Urteils vom 14.2.2019 wieder in Vollzug gesetzt und sämtliche Beschränkungen bezüglich der Vollstreckung der Untersuchungshaft gemäß § 119 StPO aufgehoben, weil wegen der verhängten erheblichen Freiheitsstrafe ein „übersteigerter Fluchtanreiz“ bestehe und der Angeklagte einen „familiären Bezug zum Ausland“ habe. Im Übrigen werde zur Fluchtgefahr auf die Haftbefehlsbegründung vom 21.6.2018 Bezug genommen.
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Gegen den Haftbefehl vom 14.2.2019 wendet sich der Angeklagte mit Beschwerde vom 15.2.2019 mit dem Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise erneut gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.
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Das Landgericht hat der Beschwerde am 18.2.2019 nicht abgeholfen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schriftsatz vom 22.2.2019 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, da das Landgericht zu Recht mit Beschluss vom 14.2.2019 den Haftbefehl vom 21.6.2018 wieder in Vollzug gesetzt habe. Die Voraussetzung für eine Invollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liege vor. Der Angeklagte, der seine Freisprechung beantragt hatte, sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass er freigesprochen und nicht erneut inhaftiert werde. In dieser Erwartung sei er zu jedem Fortsetzungstermin erschienen. Erst am 14.2.2019 habe er nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten realisiert, dass er dieso Freiheitsstrafe verbüßen müsse, weshalb (nun) eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei.
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Der Verteidiger hat hierauf mit Schriftsatz vom 1.3.2019 erwidert.
9
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und Schreiben Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§§ 117 Abs. 2, 304 ff. StPO) und hat in der Sache Erfolg.
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1. Der Beschluss des Landgerichts Nümberg-Fürth vom 14.2.2019, mit dem der Haftbefehl des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.6.2018 wieder in Vollzug gesetzt wurde, war aufgehoben. Der Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 20. Strafkammer - vom 14.9.2018 war wieder in Kraft zu setzen und anzuordnen, dass die dort erteilten Auflagen bestehen bleiben.
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Ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl kann nach § 116 Abs. 4 StPO nur dann wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn
1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
13
Weder aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.2.2019, noch sonst aus der Akte Ist ersichtlich, dass der Angeklagte einer im Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts vom 14.9.2018 erteilten Auflage gröblich zuwider gehandelt hätte (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO). Gleiches gilt für die Gründe, die § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO für eine Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls, normiert.
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2. Auch neu hervorgetretene Umstände gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vor.
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Hat sich die Straferwartung, von der der Angeklagte ausgehen musste, realisiert, so vermag allein dies die Wiederinvollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls nicht zu rechtfertigen [OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2011 - 2 We 148/11 juris Rdn. 21 (StraFo 2011, 244) in Anschluss an BVerfG Beschluss vom 1.2.2006, 2 BvR 2056/05, StV 2006, 139 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.6.2004, 1 Ws 46/04, StV 2004, 493].
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Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 1.2.2006, BvR 2056/05) wie folgt zitiert:
„Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben (...), gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (...). Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich (...). Der erneute Vollzug des Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (...). Dagegen kann eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (...). „Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (...). Ob dies der Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (...). Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eng gesteckt (...). Denn das Gericht ist an seine Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung beruht, grundsätzlich gebunden (...). Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht (...). Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen (...). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte, sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren (...), namentlich durch strikte Beachtung der ihm erteilten Auflagen, zu rechtfertigen. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtkräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der Staatsanwaltschaft können zwar durchaus geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (...). ... Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der Haftverschonung veranlasst hätten (...). War dagegen schon zu diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, so liegt kein Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (...). ... Selbst der Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner Hoffnung erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam. (...). Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl. § 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durch.“
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3. Neu hervorgetretene Umstände können unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung (vgl. auch BVerfG NStZ 2007, 379 = StV 2008, 25) nach Erlass des Haftverschonungsbeschlusses vom 14.9.2018 bis zur Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls mit Beschluss vom 14.2.2019 jedoch nicht angenommen werden. Es sind keine nachträglich eingetretenen oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordenen Umstände ersichtlich, die die Begründung des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern würden, dass nach Sachlage keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären.
18
Der dem Angeklagten im Haftbefehl vom 21.6.2018 zur Last gelegte Sachverhalt entspricht dem, der sowohl von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 27.4.2018 (ab Bl. 697 d.A. dort unter „B) Gemeinsame Straftaten von ... und ...“ = Bl. 707 bis 705 d.A.) und vom Landgericht im Urteil vom 14.2.2019 zu Grunde gelegt wurde. Allein auf der Grundlage des Haftbefehle und der Anklage, die noch von unerlaubtem „Handeltreiben“ mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (in einem Fall mit unerlaubten Erwerb, im weiteren Fall mit unerlaubtem Besitz) ausgehen, bestand bei einem Strafrahmen von jeweils einem Jahr bis zu 15 Jahren unter Berücksichtigung der sieben Vorstrafen des Angeklagten, davon zwei wegen einschlägiger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Anklage vom 27.4.2018 zum wesentlichen. Ergebnis der Ermittlungen Bl. 709/710 d.A.) eine realistische Straferwartung von mehr reren Jahren Freiheitsstrafe.
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Auch wenn die Verteidigung für den Angeklagten in der Sitzung vom 8.2.2019 auf Freispruch plädiert hat, bestand für den Angeklagten spätestens seit dem in dieser Sitzung durch die Staatsanwaltschaft gestellten Verurteilungsantrags eine konkrete Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten. Selbst dieser - im Vergleich zur späteren Verurteilung höhere Strafantrag - hat den Angeklagten nicht zu einer Flucht bewegt, sonst hätte er sich der am 14.2.2019 fortgesetzten Hauptverhandlung, in der die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten erfolgte, nicht gestellt. Gelegenheit zu einer Flucht hätte in der Zwischenzeit jedenfalls bestanden. Aufgrund dieses Umstande liegt es näher, dass sich der Angeklagte nach dem Hauptverhandlungstermin vom 8.2.2019 bis zum Fortsetzungstermin am 14.2.2019 trotz des gestellten Antrags auf Freispruch der Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Strafverfahrens durchaus bewusst war und er dennoch den Auflagen des Haftverschonungsbeschlusses nachkam.
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Die vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) als „sehr hoch“ angesetzte Schwelle für eine Widerrufseentscheidung wird vorliegend nicht erreicht.
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Auf die Beschwerde des Angeklagten war demzufolge wie tenoriert zu entscheiden
22
Dem Angeklagten muss jedoch klar sein, sollte er sich - wider Erwarten - nicht an die Auflagen des wieder in Kraft gesetzten Außervollzugsetzungsbeschlusses halten, er sofort wieder in Untersuchungshaft genommen werden kann.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 467 StPO.