Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 16.07.2019 – B 5 K 18.992
Titel:

Keine Heilung bei Auswahlentscheidung durch periodische Beurteilung

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
LlbG Art. 56 Abs. 4 S. 2
Schlagworte:
Dienstposten mit Hebemöglichkeit, Beförderungsdienstposten, Leistungsgrundsatz, Dienstposten, Auswahlentscheidung, Beförderungsbewerber, Qualifikationsbeurteilung, Beurteilungszeitraum, periodische Beurteilung
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Berichtigungsbeschluss vom 23.11.2020 – 3 BV 19.1619
VGH München, Urteil vom 11.11.2020 – 3 BV 19.1619
Fundstelle:
BeckRS 2019, 51077

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
4.    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, den Dienstposten Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei der Polizeiinspektion (PI) L … mit dem Beigeladenen zu besetzen.
2
Der am …1979 geborene Kläger ist als Polizeioberkommissar (A 10) Beamter des Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter und Gruppenführer Einsatzzug bei der Polizeiinspektion (PI) E … auf einem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten tätig. In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2015 erhielt der Kläger als Gesamturteil neun Punkte. Die letzte Beförderung des Klägers zum Polizeioberkommissar erfolgte am 1. November 2015. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Kläger ebenfalls ein Gesamtergebnis von neun Punkten erreicht.
3
Der am …1971 geborene Beigeladene ist als Polizeihauptkommissar (A 11) Beamter des Beklagten und als Sachbearbeiter 3. QE - Schwerverkehr und Gefahrgut (A 9/A 11) bei der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) … auf einem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten tätig. Zum Polizeihauptkommissar war der Beigeladene am 01.11.2013 befördert worden. In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2015 erhielt der Beigeladene als Gesamturteil elf Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung für den Zeitraum von 2009 bis 2012 hatte der Beigeladene ein Gesamtergebnis von 13 Punkten im Statusamt eines Polizeioberkommissars (A 10) erreicht.
4
Der streitgegenständliche Dienstposten war bereits am 28.04.2017 ausgeschrieben worden. Auch auf diese Ausschreibung hin hatte sich der Kläger mit Formblattantrag vom 09.05.2017 beworben. Weil seine Bewerbung im Auswahlverfahren des Polizeipräsidiums (PP) Oberfranken ohne Erfolg blieb, erhob der Kläger am 10.08.2017 Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung und wandte sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit einem anderen Bewerber. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 19.09.2017 abgelehnt (B 5 E …). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2017 zurück (…). Nach Zurückweisung seines Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2017 ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.11.2017 Klage auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beim Verwaltungsgericht Bayreuth erheben (B 5 K …).
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Nachdem der hier streitgegenständliche Dienstposten mit dem im ersten Auswahlverfahren erfolgreichen Bewerber besetzt worden war, bewarb sich dieser erfolgreich auf einen anderweitigen Dienstposten, auf den er mit Wirkung zum 01.03.2018 bestellt wurde. Inzwischen erklärte der Kläger das Verfahren B 5 K … daher für erledigt. Der Beklagte schrieb die streitgegenständliche, mit A 9 bis A 11 bewertete Stelle am 01.02.2018 erneut aus. In der Ausschreibung war als Anforderung lediglich eine dem Dienstposten entsprechende laufbahnrechtliche Qualifikation genannt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der ausgeschriebene Dienstposten gemäß Dienstpostenbewertung nach A 11/A 12 angehoben werden könne, dass die Auswahl entsprechend der Vorgaben der Bestellungsrichtlinien erfolge und dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (IMS vom 20.8.1997 - IC3-0302.3-2, zuletzt geändert durch IMS vom 25.8.2006 - IC3-0302.102-23 - RBestPol) vorrangig durchgeführt werden könnten.
6
Der Beigeladene bewarb sich mit Formblattantrag vom 09.02.2018, der Kläger mit Formblattantrag vom 19.02.2018 auf den streitgegenständlichen Dienstposten. Der Kläger fügte seiner Bewerbung außerdem ein Schreiben bei, in dem er die Beweggründe für seine Bewerbung schilderte. Insgesamt gingen auf die Ausschreibung zwölf Bewerbungen ein, davon eine eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12, fünf Bewerbungen von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 und sechs Bewerbungen von Beamten der Besoldungsgruppe A 10.
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Im Auswahlvermerk des PP Oberfranken vom 14.03.2018 (Bl. 27 der Behördenakte) ist festgehalten, dass der Bewerber der Besoldungsgruppe A 12 ausscheide, da der Dienstposten nur mit A 9/A 11 bewertet sei. Ein Einstieg in das Hebungsverfahren nach A 12 könne nur über A 9/A 11 erfolgen, andernfalls werde der Zweck, langjährigen Sachbearbeitern Verkehr eine Perspektive nach A 12 zu geben, verfehlt. Trotz seiner persönlichen Gründe könne auch der Kläger nicht als Umsetzungsbewerber angesehen werden, sondern müsse als Leistungsbewerber behandelt werden. Aufgrund der aktuellen Beurteilung aus dem Jahr 2015 sei daher der Beigeladene als der Bewerber mit dem besten Gesamtergebnis (elf Punkte) auszuwählen. Zwar liege eine Bewerbung eines Beamten mit einem Beurteilungsergebnis von 13 Punkten vor, dieser Beamte befinde sich aber in der Besoldungsgruppe A 10, so dass im Vergleich zum Beigeladenen in der Besoldungsgruppe A 11 im Wesentlichen von gleichen Leistungen auszugehen sei; nach den doppelt gewichteten Einzelmerkmalen in Bezug auf einen Sachbearbeiter liege der Beigeladene allerdings um einen Punkt vorne. Die weiteren Bewerber hätten ein schlechteres Gesamtergebnis aus derselben oder niedrigeren Besoldungsgruppe erreicht. Mit Schreiben vom 14.03.2018 wurde der Personalrat beim PP Oberfranken um Zustimmung zur Bestellung des Beigeladenen gebeten, diese Zustimmung wurde mit Schreiben vom 23.03.2018 erteilt.
8
Mit Schreiben vom 23.03.2018 wurden der Kläger und die anderen erfolglosen Bewerber informiert, dass ihre Bewerbungen nicht berücksichtigt werden konnten und der streitgegenständliche Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Es sei beabsichtigt, die Bestellung frühestens in 14 Tagen schriftlich zu verfügen. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Schreiben wurden am 26.03.2018 per Post versandt.
9
Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.04.2018, eingegangen beim PP Oberfranken am gleichen Tag, Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung erheben. Weiterhin wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 10.04.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Beklagten, den Dienstposten Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei der PI L … mit dem Beigeladenen zu besetzen. Diesen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 15.06.2018 (B 5 E …) ab. Die hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geführte Beschwerde ( …) nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.07.2018 zurück, nachdem der Beklagte zugesichert hatte, den Kläger für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtzeitig von einer geplanten Hebung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu informieren.
10
Mit Wirkung vom 01.08.2018 wurde der Kläger im Zuge einer erfolgreichen anderweitigen Bewerbung von der Polizeiinspektion E … zur Polizeiinspektion S … versetzt und auf den Dienstposten als „Sachbearbeiter 3. QE Verfügungsgruppe 1 zgl. Sachbearbeiter 3. QE AKW (Atomkraftwerk) bei der Polizeiinspektion S … (A 09/11 (12))“ bestellt. Hierbei handelt es sich um einen fachspezifischen Dienstposten im Tagdienst, auf dem nach Ablauf der in den Beförderungsrichtlinien für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 21.01.2014, Az. IC3-0406-400, festgelegten Verwendungs- und Bewährungszeiten die Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 möglich ist.
11
Mit Bescheid vom 29.08.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da die Bestellung des Beigeladenen auf den Dienstposten als „Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei der Polizeiinspektion L … (A 09/11)“ mit Wirkung vom 01.07.2018 rechtmäßig erfolgt sei. Nach den derzeit geltenden Bestellungsrichtlinien habe sich das Polizeipräsidium Oberfranken im vorliegenden Fall für die Dienstpostenbesetzung mit einem Beförderungsbewerber entschieden. Nach Nr. 4.3 der Bestellungsrichtlinien (RBestPol) sei bei einer vorgesehenen Bewertungsänderung des Dienstpostens bereits bei der Ausschreibung sowie im Dienstpostenbesetzungsverfahren die künftige Bewertung des Dienstpostens zugrunde zu legen. Dies sei hier der Fall. Für den streitigen Dienstposten bestehe eine Hebungsmöglichkeit nach A 11/12. Dieses spezielle Hebungsprogramm sei auf die Dienstposten für „Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei einer Polizeiinspektion“ beschränkt und verfolge den Zweck, langjährigen und leistungsstarken Sachbearbeitern Verkehr bei einer Polizeiinspektion eine Perspektive für eine Hebung ihres Dienstpostens nach A 11/12, mit der damit einhergehenden Beförderungsmöglichkeit zum Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12) zu geben. Das Hebungsverfahren werde derart umgesetzt, dass mit Freiwerden eines mit A 11/12 bewerteten Dienstpostens innerhalb des Polizeipräsidiums Oberfranken der Dienstposten der/des leistungsstärksten „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters 3. QE - Verkehr - bei einer Polizeiinspektion“ nach A 11/12 angehoben werde. Die Auswahl erfolge dabei nach den Vorgaben der Bestellungsrichtlinien. In diese Auswahl würden nur die Inhaber des streitigen Dienstpostens einbezogen, deren Dienstposten noch nicht nach A 11/12 angehoben worden seien. Aufgrund dieser Hebungsmöglichkeit handele es sich sowohl für den Beigeladenen als auch für den Kläger um einen Beförderungsdienstposten, der nach leistungsbezogenen Kriterien zu vergeben gewesen sei. Auf die Hebungsmöglichkeit sei auch bereits in der Ausschreibung hingewiesen worden. Zwar sei die Hebung nicht datumsmäßig genau bestimmt, gleichwohl bestehe eine konkrete Aussicht auf Hebung nach A 11/12, ohne dass ein weiteres, für alle Beamten der 3. QE des Polizeivollzugsdienstes offenes Auswahlverfahren durchgeführt werde. Mit der Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens werde somit eine wichtige Weiche für eine Beförderung des künftigen Dienstposteninhabers gestellt. Beim Polizeipräsidium Oberfranken seien insgesamt nur dreizehn Dienstposten als „Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei einer Polizeiinspektion“ vorhanden, von denen sieben bereits nach A 11/12 angehoben worden seien. Somit finde bei Freiwerden einer Hebungsmöglichkeit die Auswahl nur unter den sechs Dienstposteninhabern, deren Dienstposten noch nicht angehoben worden seien, statt. Der Auswahlkreis sei damit sehr klein und überschaubar. Nach derzeitigem Stand würden vier Inhaber von bereits gehobenen Dienstposten planmäßig innerhalb der nächsten sieben Jahre durch Eintritt in den Ruhestand ausscheiden. Die Hebungsmöglichkeiten könnten ggf. auch schon vorzeitig - beispielsweise infolge vorzeitiger Ruhestandsversetzung - frei werden. Die nächste planmäßige Hebungsmöglichkeit werde zum 01.12.2022 frei. Zwar sei der Beigeladene derzeit nicht der bestbeurteilte Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei einer Polizeiinspektion, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die nächste Hebungsmöglichkeit an ihn zu vergeben sei. Jedoch komme Entsprechendes bei nachfolgenden Hebungsmöglichkeiten in Betracht. Diese Regelung werde bereits seit mehreren Jahren im Bereich der Bayer. Polizei und damit nicht nur beim Polizeipräsidium Oberfranken angewandt. Ferner stehe es im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn sich im vorliegenden Fall für ein Besetzungsverfahren zu entscheiden, welches auf leistungsbezogenen Kriterien beruhe. Der Kläger habe in der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31.05.2015 ein Gesamturteil von neun Punkten im Statusamt eines Polizeikommissars (BesGr. A 9) erreicht. In der vorangegangenen Beurteilung zum Stichtag 31.10.2013 habe er ebenfalls ein Gesamturteil von neun Punkten im Statusamt eines Polizeikommissars (BesGr. A 9) erzielt. Der Beigeladene habe in der periodischen Beurteilung zum 31.05.2015 ein Gesamturteil von 11 Punkten im Statusamt eines Polizeihauptkommissars (BesGr. A 11) erreicht. In der vorangegangenen Beurteilung zum 31.05.2012 habe er ein Gesamturteil von 13 Punkten im Statusamt eines Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) erzielt. Nicht nur, dass der ausgewählte Bewerber in der aktuellen periodischen Beurteilung ein um zwei Punkte besseres Gesamturteil erreicht habe, er sei auch in einem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden, an welches regelmäßig höhere Anforderungen gestellt werden müssten. Daher sei der Beigeladene zweifelsfrei als leistungsstärker einzuschätzen. Auf die vom Kläger dargelegten persönlichen und sozialen Gründe, die für seine Bestellung auf den streitgegenständlichen Dienstposten vorgebracht worden seien, komme es bei einer Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach leistungsbezogenen Kriterien gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht an. Der Auffassung, dass aufgrund der Beförderung des Klägers zum Polizeioberkommissar zum 01.11.2015, und damit nach Erstellung seiner periodischen Beurteilung zum 31.05.2015, für die Auswahlentscheidung eine Anlassbeurteilung hätte erstellt werden müssen, werde nicht gefolgt. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) sei eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage der periodischen Beurteilung zu treffen. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung gingen davon aus, dass grundsätzlich die gesetzlichen Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen als Indiz dafür dienen, wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen sei. Zudem bringe der Dienstherr durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen eingetreten seien. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Klägers zum Polizeioberkommissar zum 01.11.2015 beeinträchtige die Aktualität seiner periodischen Beurteilung zum 31.05.2015 nicht. Eine Beförderung als solche führe nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers noch nicht zu einem Wegfall der Aktualität der periodischen Beurteilung. Nach der Begründung zu Art. 56 LlbG handele es sich nach dem Willen des Gesetzgebers bei den Regelungen zur Anlassbeurteilung entsprechend der Gesetzessystematik um einen Ausnahmetatbestand. Die Etablierung eines Systems von Anlassbeurteilungen für Auswahlentscheidungen sei für eine Massenverwaltung, wie sie im Bereich der Bayerischen Polizei gegeben sei, nicht praktikabel. Es sei gerade Aufgabe des Systems der Regelbeurteilungen, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen. Im Übrigen seien Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbilden würden, aus den Regelbeurteilungen zu entwickeln und dürften diese damit lediglich fortentwickeln. Diesem Entwicklungscharakter von Anlassbeurteilungen entspreche es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilung entspreche. Sofern man eine Anlassbeurteilung des Klägers aufgrund seiner Beförderung zum 01.11.2015 für notwendig erachte, hätte er zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in der Anlassbeurteilung ein Gesamturteil von 13 Punkten im Statusamt eines Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) erreichen müssen, damit von einem Leistungsgleichstand mit dem Beigeladenen hätte ausgegangen werden können. Eine derartige Leistungssteigerung um vier Punkte in einem höheren Statusamt erscheine aber eher unwahrscheinlich. Zumal der Kläger in der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31.05.2018 ein Gesamturteil von acht Punkten im Statusamt eines Polizeioberkommissars (BesGr. A 10) erreicht habe.
12
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 21.09.2018 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt zuletzt,
den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 23.03.2018, in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 23.03.2018, zugestellt am 03.09.2018, zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei der PI L … (A 9/11) im Bereich des Polizeipräsidiums Oberfranken (Dienstposten-/Stellenausschreibung Nr. 2 vom 01.02.2018, Ziff. 5.6) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
13
Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Verfahren B 5 E … Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Der Kläger habe richtigerweise als Umsetzungs-/Versetzungsbewerber qualifiziert werden müssen; als solcher hätte er - zumindest aus persönlichen Gründen - vorrangig bestellt werden können. Unter Zugrundelegung des Statusamtes des Klägers und der Bewertung des streitgegenständlichen Dienstpostens als gebündelter Dienstposten A 9/A 11 handele es sich ohne Berücksichtigung der Hebungsmöglichkeit beim Kläger um einen Umsetzungs-/Versetzungsbewerber. Die Bestellungsrichtlinien sähen für einen derartigen Fall vor, dass Umsetzungs- und Versetzungsbewerber nicht an der Leistungsauswahl teilnehmen, sondern vorrangig bestellt werden könnten, wenn es besondere dienstliche Gründe erforderten oder zwingende persönliche Gründe vorlägen. Eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz sei danach nicht erforderlich, der Dienstherr könne eine Auswahlentscheidung nach Ermessen treffen. Nach den Bestellungsrichtlinien sei zu prüfen, ob eine vorrangige Bestellung möglich sei. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung habe noch keine Stellenhebung vorgelegen, in der Ausschreibung sei lediglich auf die Hebungsmöglichkeit hingewiesen worden. Die Bewerber hätten daher in reiner Dienstpostenkonkurrenz zueinander gestanden. Zwar stelle Nr. 4.3 RBestPol darauf ab, dass, wenn Bewertungsänderungen vorgesehen seien, die Wertigkeit des künftigen Dienstpostens zu Grunde zu legen sei. Dies könne aber nur in Betracht kommen, wenn Bewertungsänderungen konkret in Aussicht stünden. Sei dies nicht der Fall, dürfe die künftige Bewertung des Dienstpostens nicht berücksichtigt werden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. In diesem habe aber noch nicht festgestanden, wann es zu einer Stellenhebung kommen werde. Eine Bewertungsänderung sei danach zwar möglich, aber nicht im Sinne der Nr. 4.3 RBestPol „vorgesehen“. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass er niemals heimatnah beschäftigt worden sei. Für seine Auswahl sprächen soziale Gründe. Die Bestellungsrichtlinien würden zudem als reines Verwaltungsinnenrecht das Verwaltungsgericht nicht binden.
14
Mit Beschluss vom 21.09.2018 wurde der erfolgreiche Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
15
Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 beantragt das Polizeipräsidium Oberfranken für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
16
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Bei dem streitgegenständlichen Dienstposten handele es sich um einen Beförderungsdienstposten, der nach leistungsbezogenen Kriterien zu vergeben gewesen sei. Aufgrund der Hebungsmöglichkeit liege gerade kein Umsetzungsdienstposten vor, bei dem die genannte Bewertung A 09/11 nur einen Rahmen darstelle, innerhalb dessen dem künftigen Stelleninhaber bei der Erfüllung der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen eine ungewisse Chance einer denkbaren Beförderung eröffnet sei und der gerade nicht die Voraussetzungen für eine spätere Beförderung schaffen solle.
17
Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge wiederholt haben, wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2019 Bezug genommen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte, auch auf diejenigen der Verfahren B 5 S …, B 5 K … sowie B 5 S …, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
19
Der Bescheid vom 23.03.2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20
Bei dem hier streitgegenständlichen Dienstposten handelt es sich für Kläger und Beigeladenen um einen Beförderungsdienstposten (dazu unter 1.). Der Beklagte hat die angegriffene Auswahlentscheidung daher zu Recht nach leistungsbezogenen Kriterien vorgenommen. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers ist nicht ersichtlich (dazu unter 2.).
21
1. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr bei einer Stellenbesetzung zwischen Beförderungs- und Versetzungsbewerbern unterscheiden kann. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ausgerichtetes Auswahlverfahren (Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese) fest. Der Dienstherr hat ein in seiner Organisationsfreiheit begründetes Wahlrecht zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung, dessen Ausübung im pflichtgemäßen Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Behörden steht (BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BVerwGE 122, 237, juris Rn. 18; B.v. 20.8.2003 - 1 WB 23/03 - RiA 2004, 35, juris Rn. 4 m.w.N.). Welches „Modell“ der Dienstherr seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, hat er - gleichsam als „Organisationsgrundentscheidung“ - spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (BVerwG, B.v. 20.8.2003, a.a.O., juris Rn. 4).
22
Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - NVwZ 2005, 702 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris). Der Beklagte hat in der gegenständlichen Stellenausschreibung vom 01.02.2018 darauf hingewiesen, dass eine Auswahl entsprechend den Vorgaben der Bestellungsrichtlinien erfolgt. Damit hat der Beklagte auch Nr. 3 der RBestPol in der damaligen Fassung in Bezug genommen, wonach ämtergleiche Um- oder Versetzungen - auch nach erfolgter Ausschreibung - vorrangig durchgeführt werden. Folglich hat der Beklagte mit der Bezugnahme auf die RBestPol in der gegenständlichen Ausschreibung deutlich gemacht, dass er Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber einerseits und Beförderungsbewerber andererseits bei der Auswahlentscheidung nicht gleich behandeln will. Vielmehr ist mit Hinweis auf Nr. 3 RBestPol hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch auch nach erfolgter Ausschreibung dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. In diesem Fall müsste die Auswahlentscheidung nur den Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen (aber seit weit gespannten) Ermessens genügen und dürfte nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/08 - NJW 2008, 909; BayVGH, B.v. 3.9.2008 - 3 CE 08.1538 u. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris).
23
Sofern die Beklagtenseite darauf verweist, dass das personalwirtschaftliche Ermessen des Dienstherrn grundsätzlich auch die Befugnis umfasst, den Dienstposten ausschließlich leistungsbezogen zu besetzen (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 20f.; BayVGH, B.v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris Rn. 27), verfängt diese Argumentation im vorliegenden Fall nicht. Denn das Polizeipräsidium hat sich mit der gegenständlichen Ausschreibung gerade nicht für eine Gleichbehandlung von Beförderungs- und Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern entschieden, sondern hat mit dem Verweis auf die RBestPol vielmehr klargestellt, dass Versetzungen/Umsetzungen vorrangig durchgeführt werden. Der Beklagte hat sein Ermessen damit bereits anderweitig gebunden.
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b) Gleichwohl hat der Beklagte im Rahmen der angegriffenen Auswahlentscheidung zu Recht auf den Grundsatz der Bestenauslese abgestellt. Denn bei dem hier in Rede stehenden Dienstposten handelt es sich für Kläger und Beigeladenen um einen Beförderungsdienstposten. Bereits im Rahmen der Ausschreibung vom 01.02.2018 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass Dienstposten für Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter 3. QE - Verkehr - bei einer Polizeiinspektion nach A 11/12 angehoben werden können. Zudem verwies der Beklagte auf die RBestPol, wonach bei vorgesehenen Bewertungsänderungen bei der Ausschreibung und bei den Dienstpostenbesetzungsverfahren die künftige Wertigkeit des Dienstpostens zu Grunde zu legen ist.
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Nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagtenseite existieren im Bereich des Polizeipräsidiums Oberfranken 13 Dienstposten für Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter
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3. QE - Verkehr - bei einer Polizeiinspektion. Sieben dieser 13 Dienstposten seien bereits gehoben. Die nächste planmäßige Hebungsmöglichkeit bestehe zum 01.12.2022. Nach den weiteren Ausführungen der Beklagtenseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist es in der Zwischenzeit - aufgrund erfolgreicher Bewerbungen der derzeitigen Stelleninhaber auf Beförderungsposten - bereits am 01.03.2019 zur Hebung eines Sachbearbeiterdienstpostens nach A 12 gekommen. Eine weitere Hebung stehe am 01.08.2019 unmittelbar bevor. Der Beigeladene komme - nach derzeitigem Sachstand - bei der übernächsten Hebungsmöglichkeit zum Zuge. Die nächste reguläre Hebungsmöglichkeit bestehe zum 01.05.2023.
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Bereits schriftsätzlich trug die Beklagtenseite vor, dass für die Vergabe der Hebeoption kein offenes Auswahlverfahren stattfinde. Vielmehr werde die Hebung an den bestbeurteilten Sachbearbeiter vergeben, dessen Dienstposten noch nicht gehoben worden sei. Die vorstehenden Ausführungen der Beklagtenseite belegen, dass es sich bei der Hebeoption auf dem streitigen Dienstposten nicht lediglich um eine ungewisse Chance einer denkbaren Beförderung (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris Rn. 41f.) handelt. Vielmehr steht die Dienstpostenvergabe entsprechend der von Beklagtenseite geschilderten und unbestrittenen Vergabepraxis bereits in Zusammenhang mit einer konkreten Beförderungsplanung. Bei Freiwerden einer Hebemöglichkeit wird diese gleichsam automatisch, ohne dass eine Bewerbung der entsprechenden Dienstposteninhaber erforderlich wäre, an den leistungsstärksten der noch nicht gehobenen Verkehrssachbearbeiter bei einer PI vergeben. Letztlich kommen auf diese Weise alle im Geschäftsbereich des Beklagten tätigen Verkehrssachbearbeiter einer PI bei entsprechender Bewährung in den Genuss eines mit A 12 bewerteten Statusamtes. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat effektiver Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG bereits im Zeitpunkt der Dienstpostenvergabe stattzufinden, wenn die Bewährung auf dem Beförderungsdienstposten nach Ablauf der Bewährungszeit ohne erneute Auswahlentscheidung unmittelbar zur Beförderung führt (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07, 1835/07, 2 BvQ 32, 33/07 - NVwZ 2008, 69). In einem solchen einaktigen Verfahren, in dem mit der Vergabe des höherwertigen Dienstpostens die Auswahlentscheidung über die Beförderung in das höhere Statusamt vorweggenommen wird, ist das Verfahren von Dienstpostenbesetzung und Beförderung eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 A 2/18 - NVwZ 2019, 646). So liegt der Fall hier. Denn nach der Vergabepraxis des Beklagten wird mit der Besetzung des Verkehrssachbearbeiterdienstpostens bereits die entscheidende Weiche für eine Beförderung nach A 12 gestellt. Ein weiteres Auswahlverfahren im engeren Sinne findet bei Freiwerden einer Hebeoption nicht mehr statt.
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Soweit von Klägerseite eingewandt wird, dass die Bestellungsrichtlinien (RBestPol) im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung lediglich im Entwurfsstadium vorgelegen hätten und im Übrigen die Rechtsnatur des Regelwerks sowie insbesondere dessen Bindungswirkung zweifelhaft sei, führt auch diese Argumentation zu keiner abweichenden Bewertung. Zum einen stellte der Beklagte zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auf die seinerzeit geltende Version der Bestellungsrichtlinien vom 20.08.1997 in der Fassung vom 21.03.2003 (vgl. Behördenakte I, Bl. 95) und nicht lediglich auf einen Entwurf aus dem Jahr 2012 (vgl. Behördenakte I, Bl. 166) ab. Zum anderen gibt dieses als Verwaltungsvorschrift zu qualifizierende Regelwerk hinsichtlich der in Nr. 4.3 getroffenen Regelung zu Dienstpostenbestellungen bei „vorgesehenen“ Bewertungsänderungen lediglich die bereits in der o.g. Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wieder, wonach zur Gewährleistung des Leistungsprinzips bereits im Zeitpunkt der Dienstpostenvergabe die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG anzulegen sind, wenn die Tätigkeit auf dem Dienstposten nach entsprechender Bewährung ohne erneute Auswahlentscheidung unmittelbar in die Beförderung mündet (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.2007 a.a.O.).
29
2. a) Die Auswahlentscheidung des Beklagten verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht. Denn die Vergabe des ausgeschriebenen Dienstpostens an den Kläger erscheint jedenfalls nicht ernstlich möglich (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 - 3 CE 18.618 - juris Rn. 1 m.w.N.).
30
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03, BayVBl 2004, 17).
31
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03, BVerwGE 122, 147).
32
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Kläger nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Kläger hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).
33
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an seinem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).
34
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03, juris, zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04, juris, für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07, ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).
35
Wird die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung gerügt und hat der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen des Leistungslaufbahngesetzes über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06, juris; v. 19.12.2002 - 2 C 31.01, juris und vom 30.4.1981 - 2 C 8/79, juris).
36
Bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 27.02.2003 (Az. 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397) den Vorrang dienstlicher Beurteilungen, insbesondere den der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber betont. Dem entspricht die Regelung in Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG. Wird demnach als Grundlage bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG eine periodische Beurteilung herangezogen, ist diese bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten periodischen Beurteilung zu verwenden. Daher geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen (hier drei Jahre) Hinweise geben, wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 9.3208 - juris Rn. 16). Im Hinblick auf die gebotene Transparenz des Stellenbesetzungsverfahrens ist jedoch dann, wenn der Dienstherr die Aktualität der letzten Beurteilung nicht mehr als gegeben ansieht, dies durch Erstellen einer Anlassbeurteilung zu dokumentieren (BayVGH, B.v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - juris Rn. 42). Entsprechend sieht auch Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG vor, dass dann, wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, die periodische Beurteilung zu aktualisieren ist. Andererseits geht der BayVGH regelmäßig davon aus, dass der Dienstherr durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung inzidenter zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht keine relevanten Änderungen erfolgt sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2004 - 3 CE 04.76 - juris Rn. 80; B.v. 8.8.2007 a.a.O. juris Rn. 43; B.v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris Rn. 49).
37
Vorliegend wurde die streitige Auswahlentscheidung vom 14.03.2018 auf der Grundlage der periodischen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2015 getroffen. Im Rahmen des Auswahlvermerks hat der Beklagte schriftlich niedergelegt, dass der Beigeladene in der zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen Beurteilung aus 2015 mit elf Punkten im Statusamt eines Polizeihauptkommissars (A 11) das beste Gesamtergebnis erreicht habe. Demgegenüber erzielte der Kläger nach Aktenlage im gleichen Beurteilungszeitraum ein Gesamtergebnis von neun Punkten im Statusamt eines Polizeikommissars.
38
b) Soweit von Klägerseite nunmehr eingewandt wird, dass die dem Leistungsvergleich zugrunde gelegte periodische Beurteilung des Klägers aus dem Jahr 2015 aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs und angesichts der Tatsache, dass der Kläger zum 01.11.2015 befördert worden ist, nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, kann diese Argumentation nicht durchdringen.
39
Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass eine Beurteilung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht mehr hinreichend aktuell ist, wenn einschneidende Änderungen eingetreten sind (BVerwG, B.v. 24.5.2011 - 1 WB 59.10 - NVwZ-RR 2012, 32; v. 22.9.2005 - 1 WB 4.05 - DVBl 2006, 574) oder andere Aufgaben wahrgenommen worden sind (BVerwG, U.v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83; v. 11.2.2009 - 2 A 7.06 - NVwZ 2009, 787). Entsprechendes sieht nunmehr auch Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG vor, der auf erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien abstellt. Dass nach der hier streitigen Auswahlentscheidung für den Kläger eine periodische Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.06.2015 bis 31.05.2018 erstellt worden ist, vermag diesen etwaigen Fehler in der Auswahlentscheidung nicht zu heilen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewerberauswahl um ein höheres Statusamt oder - in der Vorwirkungskonstellation - um einen höherwertigen Dienstposten ist die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2/16 - juris Rn. 52).
40
Die Klage bleibt jedoch gleichwohl ohne Erfolg, da auch im Falle einer erneuten fehlerfreien Auswahlentscheidung eine solche zu Gunsten des Klägers nicht ernstlich möglich erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2018 - 3 CE 18.618 - juris Rn. 1).
41
Eine Anlassbeurteilung, die zwischen zwei Regelbeurteilungen erstellt wird, darf die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung in der zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, wenn Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell sind, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften, das Notengefüge der Anlassbeurteilungen also im Wesentlichen demjenigen der Regelbeurteilungen entspricht (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 30f.).
42
Um einen Leistungsgleichstand mit dem Beigeladenen, der sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im höheren Statusamt befand, zu erzielen, hätte der Kläger in einer etwaigen Anlassbeurteilung eine Leistungssteigerung um vier Punkte, also ein Gesamturteil von 13 Punkten, benötigt. Dies erscheint sowohl im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung als auch angesichts der im Beurteilungszeitraum dieser Beurteilung stattgefundenen Beförderung des Klägers in ein höheres Statusamt zum 01.11.2015 äußerst unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es im Zeitraum zwischen November 2015 (Beförderung des Klägers) und März 2018 (streitige Auswahlentscheidung) zu derart eklatanten Leistungssprüngen des Klägers gekommen wäre, die eine Steigerung des bisherigen Beurteilungsergebnis um vier Punkte gerechtfertigt hätten.
43
Damit bleibt es bei den bereits oben dargelegten Feststellungen, dass den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden periodischen Beurteilungen ein im Vergleich zum Beigeladenen deutlich schlechteres Gesamturteil entnommen werden konnte. Substantiierte Einwendungen, aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit der letzten periodischen Beurteilung des Beigeladenen ergeben würde, in welcher diesem ein Gesamturteil von elf Punkten zugesprochen worden ist, wurden nicht erhoben. Insbesondere kam es zu keiner nicht glaubwürdigen Verbesserung der Beurteilung des Beigeladenen. Vielmehr erhielt dieser im Vorbeurteilungszeitraum als Polizeioberkommissar ein Gesamturteil von 13 Punkten zugesprochen.
44
Der Kläger wird deshalb durch die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
II.
45
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.
III.
46
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Frage, ob der Dienstposten des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin 3. QE - Verkehr - bei einer Polizeiinspektion wegen der auf diesem Posten bestehenden Hebeoption als Beförderungsdienstposten einzuordnen ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.