Inhalt

VG München, Beschluss v. 10.07.2019 – M 28 M 19.1457
Titel:

Prüfungsumfang bei der Kostenerinnerung

Normenkette:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, § 151, § 165
Leitsatz:
Bei der Kostenerinnerung findet keine umfassende Überprüfung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs statt, sondern nur eine Entscheidung über die vom Kostenschuldner erhobenen Einwendungen und Einreden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerinnerung, Erinnerungsverfahren, Berichterstatter, Prüfungsumfang, Kostenerstattungsanspruch, Kostenschuldner, Einwendungen, Einreden
Fundstelle:
BeckRS 2019, 49158

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller (Erinnerungsführer) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 9. August 2018 stellte das Verwaltungsgericht München das der vorliegenden Kostenerinnerung zugrundeliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: M 28 S. 3430) aufgrund der Rücknahme des Antragstellers ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf. Der Streitwert wurde auf 2.046,63 Euro festgesetzt.
2
Mit Schreiben vom 14. August 2018, eingegangen bei Gericht am 20. August 2018, beantragte die Antragsgegnerin die Kosten gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2018 wurden die der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 334,75 Euro festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 17. September 2018 zugestellt.
3
Mit Schreiben vom 24. September 2019, eingegangen bei Gericht am 27. September 2019, beantragte der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 165 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO, eine Begründung werde nachgereicht. Mit Schreiben vom 8. und vom 28. März 2019 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag nunmehr zu begründen. Mit Schreiben vom 25. März 2019 erklärte der Antragsteller, die entsprechende Begründung seines Antrags bis zum 30. April 2019 nachzureichen. Eine solche Begründung ging bei Gericht nicht ein.
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Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
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Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
6
1. Zur Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren ist der Berichterstatter berufen. Unter § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO fällt nämlich auch die Entscheidung über Erinnerungen nach § 11 Abs. 3 RVG sowie nach § 165 Satz 1 und 2, § 151 VwGO gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 164 VwGO. Hierbei handelt es sich um selbständige Beschlussverfahren, bei denen das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Eyermann VwGO, 15. Auflage 2019, § 87a Rn. 12; BayVGH B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris).
7
2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 150 i.V.m. § 151 i.V.m. § 165 VwGO durch Beschluss, weswegen von einer mündliche Verhandlung abgesehen worden ist (§ 101 Abs. 3 VwGO).
8
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gestellt (§§ 165, 151 VwGO), gegen die Zulässigkeit der Erinnerung ist auch sonst nichts ersichtlich.
9
4. Der Antragsteller (Erinnerungsführer) hat die von ihm erhobene Kostenerinnerung trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet. Im Rechtsbehelfsverfahren findet aber nach wohl herrschender Meinung keine umfassende Überprüfung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs statt, sondern nur eine Entscheidung über die vom Kostenschuldner erhobenen Einwendungen und Einreden (Posser/Wolff in: BeckOK VwGO, 49. Auflage, Stand: 1.Januar 2019, Rn. 10; OVG Hamburg NVwZ 2006, NVWZ Jahr 2006 Seite 1301). Im Übrigen ist vorliegend aber auch sonst nichts ersichtlich, was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses führen würde.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Absatz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung war daher nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 27. März 2018 - 15 M 18.586 - juris Rn. 5)