Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 08.03.2019 – W 8 S 19.175
Titel:

Anordnung der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten - Zweitbescheid

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
SchfHwG § 4, § 14a, § 25
Leitsatz:
  Der Erlass des Zweitbescheides stellt dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar; ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortverfahren, Schornsteinfegerrecht, Zweitbescheid, Anordnung der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten, kein Nachweis über die Durchführung innerhalb der festgelegten Frist, Gesetz sieht für Nichtdurchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten kein Vertretenmüssen des Eigentümers vor;, Anordnung verhältnismäßig;, vorläufiges Rechtsschutzverfahren, Feuerstättenschau, Ermessensspielraum
Fundstelle:
BeckRS 2019, 4453

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Zweitbescheid des Landratsamts A. (im Folgenden: Landratsamt) vom 5. Februar 2019.
2
Mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 wurde der Antragsteller unter anderem verpflichtet, die fachgerechte Ausführung bestimmter Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums durch einen zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen. Die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr 2018 hätten im Zeitraum vom 15. September 2018 bis 1. Oktober 2018 erfüllt werden müssen.
3
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 kündigte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. eine Feuerstättenschau und die Durchführung der fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten für den 29. November 2018 an. Der Antragsteller sagte diesen Termin ab und verwies auf sein Schreiben vom 10. März 2018, in dem er den Kaminkehrer bat, nur im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September mit achtwöchiger Vorankündigung die fälligen Arbeiten zu verrichten. Zudem könne der Antragsteller keine Termine in den nächsten Monaten wahrnehmen. Ein weiterer Versuch zur Kehrung des Anwesens Anfang Dezember wurde von dem Antragsteller ebenfalls aus terminlichen Gründen abgesagt.
4
Nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt am 7. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass nach Ablauf der Frist am 1. Oktober 2018 kein Nachweis eingegangen sei, hörte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zu dem Erlass eines Zweitbescheids mit Ersatzvornahme an und setzte dem Antragsteller eine Frist bis 18. Januar 2019. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 forderte der Antragsteller Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bot das Landratsamt dem Antragsteller die Akteneinsicht nach vorheriger Terminabsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes an. Der Antragsteller nahm keine Akteneinsicht vor und es erfolgte auch keine weitere Stellungnahme.
5
Mit Zweitbescheid vom 5. Februar 2019, der laut Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 12. Februar 2019 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller die Veranlassung und Durchführung der im Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 für das Anwesen D …, G. unter Ziffer 1, Lfd. Nummer 1 und 2 festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis spätestens 19. Februar 2019 an (Nr. 1) und, dass der Nachweis über die Ausführung der unter Nr. 1 des Bescheides genannten Arbeiten dem Landratsamt bis zum 19. Februar 2019 schriftlich anzuzeigen ist (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller die genannten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der eingeräumten Frist ausführen lässt, wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht, indem der für das Anwesen zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Landratsamt beauftragt wird, gegebenenfalls gegen den Willen des Betroffenen, die Arbeiten durchzuführen (Nr. 3). Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden mit circa 300,00 EUR beziffert (Nr. 4). Für den Zweitbescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 5).
6
In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die zuständige Behörde setze in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG fest, welche Kehrungen oder Überprüfungen innerhalb welches Zeitraums durchzuführen seien, wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt worden seien. Der Antragsteller habe dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der ihm für die Durchführung gesetzten Frist nachgewiesen. Daher werde dem Antragsteller im Zweitbescheid eine neue Frist bis zum 19. Februar 2019 gesetzt. Die Frist sei aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit kurz zu bemessen. Für den Fall, dass die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt würden, werde deren Durchführung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Auf Grund der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG komme allein die Ersatzvornahme in Betracht.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 und beantragte im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
8
Zur Begründung brachte der Antragsteller vor, es gebe keinen Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 für das Anwesen D …, G, und schon gar nicht habe der „Neue“ Kaminkehrer Herr W. diesen erlassen. Wie sein Vorgänger nehme es auch anscheinend der „Neue“ Kaminkehrer, Herr W., nicht so genau mit seinen Terminen. Vier Monate im Jahr (ab 15. Mai bis 15. September) sei ihm freigestellt worden, die anfallenden Kaminkehrerarbeiten in der D …  zu machen. Im Telefongespräch (28.11.2018) habe es ihm mit der Reinigung vom Kamin nicht geeilt. Seine Aussage sei gewesen, wenn’s noch vor Weihnachten gehe, damit er was in seinen Büchern stehen habe. Der Antragsteller könne aufgrund der Vorgehensweise der Kaminkehrer seinen Rechtsschutz verlieren, weil er um die Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu minimieren, die Kaminofenrohre - vor und nach dem Ventilator - für die förmliche Abnahme am Holzkessel selbst gereinigt habe, weil das Reinigen vom Kaminofenrohr vor dem Ventilator nur durch den Kessel möglich sei. Der „Alte“ Kaminkehrer (Herr H.) sei von 1994 bis 2017 Bezirkskaminkehrer in der D …, G., gewesen. Dabei habe er einen Feuerstättenbescheid ausgestellt. Ein Feuerstättenbescheid sei anscheinend (noch) in Arbeit. Dieser habe einen Kaminbrand ausgelöst, weil die Kaminreinigung bei der Inbetriebnahme von Hochtemperaturen und außerhalb der von ihm festgesetzten Termine stattgefunden habe. Ab dem Jahr 2016 sei dem Antragsteller keine Bestätigung der förmlichen Abnahme mehr unterzeichnet worden und der Nachweis seiner Anwesenheit fehle vollständig. Für den Antragsteller sei es nicht nachvollziehbar, dass man einmal im Jahr, innerhalb von vier Monaten (15. Mai bis 15. September) seinen bezahlten Verpflichtungen nicht nachkommen könne, obwohl dafür alles Erdenkliche gemacht und getan werde, damit der Kaminkehrer es einfach habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 ergänzte der Antragsteller, das Landratsamt sei seinem Akteneinsichtsantrag vom 18. Januar 2019 nicht nachgekommen. Es werde daher ihrem (wohl gemeint: Landratsamt) Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Der Antragsteller beantragte, die Beweisführung auf das Anzeigeschreiben des Antragstellers vom 24. Februar 2019, das an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz gerichtet sei, auszuweiten.
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Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 für den Antragsgegner, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuweisen.
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Ergänzend zu den Ausführungen des Zweitbescheids ließ der Antragsgegner zur Begründung im Wesentlichen vortragen, der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setze die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten mittels Feuerstättenbescheid in möglichst gleichen Zeiträumen fest. Im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 sei als Durchführungszeitraum für die fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten der Zeitraum vom 15. September bis 1. Oktober eines jeden Jahres festgesetzt und nicht wie vom Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2018 gewünscht, der Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September eines Kalenderjahres. Der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 gelte bis zum Erlass eines neuen Feuerstättenbescheids für dieses Anwesen fort. Ein Wechsel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei unerheblich, da der Feuerstättenbescheid kein personen-, sondern ein anlagenbezogener Verwaltungsakt sei. Die zwangsweise Durchführung der rückständigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sei geeignet und erforderlich, um die Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit, die von nicht rechtzeitig überprüften Anlagen ausgehen können, zu beseitigen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers sei es zweckmäßig und notwendig gewesen, die Durchführung der rückständigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten zwangsweise festzusetzen. Der Vortrag des Antragstellers, dass der vormals bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. im Rahmen der Kehrarbeiten einen Kaminbrand ausgelöst habe, habe keine Relevanz zum erlassenen Zweitbescheid. Es sei davon auszugehen, dass der aktuell bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. ausreichende Sachkenntnis für eine ordnungsgemäße Kehrung und Überprüfung der Abgasanlage habe. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht veranlasst, da das öffentliche Interesse daran, dass die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleistet werde, das private Interesse des Antragstellers überwiege.
11
Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 wurde vom Verfahren W 8 S 19.170 das Antragsbegehren, das den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 betrifft, abgetrennt, und unter dem Aktenzeichen W 8 S 19.175 des vorliegenden Verfahrens fortgeführt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
13
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
14
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der richtige Rechtsbehelf, weil die Klage des Antragstellers gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung besitzt.
15
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch unbegründet.
16
Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
17
Im vorliegenden Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein solches überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden.
18
Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die im Zweitbescheid getroffenen Regelungen formell und materiell rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Zweitbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat es ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Bl. 12 der Behördenakte) entsprechend Art. 29 BayVwVfG mitgeteilt, wann und wo er die Akteneinsicht nehmen kann. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Dass dem Antragsteller das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 nicht vorliege, vermag der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Laut Vermerk auf dem entsprechenden Schreiben in der Behördenakte (Bl. 12 der Behördenakte) wurde es am 22. Januar 2019 zur Post gegeben. Überdies hat der Antragsteller noch selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2019 im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsantrag einem Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Folglich ist hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass dem Antragsteller dieses Schreiben bekannt ist.
20
Der Zweitbescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
21
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Der Erlass des Zweitbescheids stellt dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris).
22
Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids vom 5. Februar 2019 sind im Fall des Antragstellers erfüllt.
23
Der Antragsteller hat die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober (im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Jahres 2018) nicht durchgeführt und weder mit einem Formblatt oder auf sonstige Weise nachgewiesen. Dies wird vom Antragsteller letztlich auch nicht bestritten.
24
Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein wirksamer und bestandskräftiger Feuerstättenbescheid mit Datum vom 30. Juli 2013 vor. Dieser befindet sich in der beigezogenen Behördenakte (vgl. Bl. 1 f. der Behördenakte). Des Weiteren ist dieser Feuerstättenbescheid auch bestandskräftig. Eine Anfechtung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt nicht in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr nach Erlass des Feuerstättenbescheids im Jahr 2013 innerhalb eines Monats von seiner Klagemöglichkeit Gebrauch machen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.
25
Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass kein vom aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. erlassener Feuerstättenbescheid dem Zweitbescheid zugrunde liegt, folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Landratsamts in dessen Klageerwiderung. Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind gerade nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. Der Feuerstättenbescheid ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG ergibt, wonach der Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt. Bereits im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 wird ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde (vgl. W 8 K 19.169), gilt.
26
Ebenso wenig ist der Vortrag des Antragstellers, der frühere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet und auch einen Kaminbrand ausgelöst, geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober, zu begründen. Denn dieser Vortrag des Antragstellers enthält gerade keine Darstellung oder einen Bezug, inwiefern die im Feuerstättenbescheid getroffene Anordnung der Durchführung der konkret bestimmten Kehr- und Überprüfungsarbeiten an sich fehlerhaft sein könnte. Des Weiteren kann das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen. Insbesondere sind Gegenstand des vorliegenden Zweitbescheids die Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Jahres 2018 und nicht die Kehr- und Überprüfungsarbeiten der vorangehenden Jahre.
27
Der wesentliche Einwand des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides beruht letztlich darauf, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. nicht den Terminwünschen des Antragstellers gefolgt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Zum einen ist von dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ein Anspruch auf einen vom Antragsteller bestimmten Termin nicht vorgesehen. Zudem ist der Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Antragsteller als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Antragstellers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass des Zweitbescheides.
28
Ein fehlendes Vertretenmüssen des Antragstellers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit jegliche Anhaltspunkte, dass der Antragsteller die Fristversäumungen bzw. Terminschwierigkeiten nicht zu vertreten hat. Denn der Antragsteller hat weder konkret dargelegt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur in dem von ihm bestimmten Zeitraum bereit gewesen wäre oder es ihm möglich gewesen wäre, die erforderlichen Arbeiten an den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. angekündigten Terminen durchführen zu lassen. Selbst wenn der Antragsteller verhindert gewesen wäre, hätte er in diesem Fall eine andere Person mit der Wahrnehmung des Termins betrauen können, zumindest spätestens bei der zweiten Terminankündigung. Zudem hätte der Antragsteller ohne weiteres gerade für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, nicht der Feuerstättenschau, einen anderen Kaminkehrer beauftragen und somit auch seine eigenen Terminwünsche verwirklichen können.
29
Der Zweitbescheid war auch in Bezug auf die Angemessenheit der Nachfristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Andere Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landratsamt dem Antragsteller im zum Zweitbescheid führenden Anhörungsschreiben dem Pflichtigen eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich.
30
Inwiefern das Anzeigeschreiben des Antragstellers vom 24. Februar 2019 an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz im Rahmen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchfHwG zu berücksichtigten sein sollte, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch sind entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.
31
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Hauptsache wäre der Streitwert in Höhe von 500,00 EUR anzusetzen, da der Zweitbescheid lediglich der behördlichen Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids dient. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - Rn. 6; VG Würzburg U.v. 16.7.2018 - W 8 K 17.425 - juris; VG Magdeburg B.v. 11.4.2018 - 3B 319/17 - juris Rn. 33). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 500,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass 250,00 EUR festzusetzen waren.