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VG München, Urteil v. 08.03.2019 – M 30 K 17.40760
Titel:

Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts bei einem Zweitantrag

Normenkette:
AsylG § 29, § 71a
Leitsätze:
1. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwGE 157, 18 = BeckRS 2016, 111567). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verfahrensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht endgültig, wenn das Verfahren wiedereröffnet werden kann, was nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen ist, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (BVerwGE 157, 18 = BeckRS 2016, 111567). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Erfolglosigkeit eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abzustellen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls kommt ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den Asylantrag nicht in Betracht, da es das Bundesamt ansonsten in der Hand hätte, durch bloßes Zuwarten den Prüfungsumfang des Asylantrags zu reduzieren bzw. zu verändern (vgl. VG Hannover BeckRS 2018, 4483). (Rn. 21 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
sierra-leonischer Staatsangehöriger, Asylantrag, Zweitantrag, Unzulässigkeitsentscheidung, sicherer Drittstaat, erfolgloser Asylantrag, maßgeblicher Zeitpunkt, Asylantragstellung, Zuständigkeitsübergang, Behördenentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 43029

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 - Gesch.Z: … aufgehoben.
II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger, seinen Angaben zufolge am 1. Januar 1997 in Freetown/Sierra Leone geboren, sierra-leonischer Staatsangehöriger vom Volk der Fulla und islamischen Glaubens, begehrt (zuletzt) die Aufhebung eines seinen Asylantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
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Gegenüber dem Bundesamt erklärte der Kläger bei seiner Asylantragstellung und Erstbefragung am 9. Februar 2016, sein Heimatland Sierra Leone am 14. April 2010 verlassen und sich während seiner Reise nach Deutschland mit Einreise am 28. August 2015 ca. fünf Jahre in Griechenland aufgehalten zu haben. Dort habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und im Jahre 2010 seine Fingerabdrücke abgegeben. Neue Gründe und Beweismittel für sein Asylverfahren habe er nicht.
3
Am 6. April 2016 erging zunächst ein Wiederaufnahmegesuch nach Ungarn bezugnehmend auf den Eurodac-Treffer HU…, da der Kläger bereits am 24. Oktober 2013 in Ungarn Asyl beantragt habe. Am 5. Mai 2016 teilte Ungarn mit, dass dem Wiederaufnahmebegehren nicht entsprochen werden könne, da eine am 11. April 2016 erfolgte Nachfrage nicht beantwortet worden sei. Daraufhin wurde seitens des Bundesamtes das Verfahren als nationales Verfahren fortgeführt und dies der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 23. Mai 2016 mitgeteilt.
4
Der Kläger wurde am 2. November 2016 angehört. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit, sein Asylantrag in Griechenland sei abgelehnt worden. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke von der Polizei abgenommen worden. Er habe dort jedoch gesagt, kein Asyl beantragen zu wollen. Hinsichtlich der weiteren Angaben, insbesondere zum Verfolgungsschicksal des Klägers und seiner Erkrankung an Epilepsie, wird auf die Niederschrift über die Anhörung und dabei vorgelegten medizinischen Unterlagen Bezug genommen.
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Auf Anfrage vom 8. Februar 2017 teilte die Hellenische Republik mit Schreiben vom 13. Februar 2017 mit, dass der Kläger am 1. November 2011 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe, der in erster Instanz am 3. September 2014 abgelehnt worden sei. Auf Beschwerde vom 16. Januar 2015 sei diese am 9. September 2016 abgelehnt worden.
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Am 20. Februar 2017 teilte zudem Ungarn mit, der Kläger habe am 19. Oktober 2013 einen Asylantrag gestellt, sei am 9. Januar 2014 aber nach Serbien verbracht worden. Am 26. August 2015 habe er einen erneuten Asylantrag gestellt, über den aber nicht mehr entschieden, sondern der Fall am 21. November 2015 geschlossen worden sei, da er am 31. August 2015 untergetaucht wäre. Internationalen Schutz hätte der Kläger nicht erhalten.
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Daraufhin verfügte das Bundesamt am 8. April 2017, das Verfahren in ein „Folgeantragsverfahren“ umzuprotokollieren. Die Voraussetzungen des § 71a AsylG seien eindeutig erfüllt.
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Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 - Gesch.-Z.: … - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht, falls er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, für den Fall einer Klageerhebung binnen 36 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in Griechenland bereits erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Es handle sich daher bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG. Dieser sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, da Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
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Gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 erhob der Kläger am 18. Mai 2017 Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte zudem, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 17. Mai 2017, 30. Mai 2017, 28. Juli 2017 und 1. März 2019 im Wesentlichen auf die Epilepsie-Erkrankung des Klägers hingewiesen und insoweit ärztliche Unterlagen vorgelegt sowie die bisherigen Angaben des Klägers nochmals dargestellt. In der mündlichen Verhandlung am 7. März 2019 erklärte der Prozessbevollmächtigte angesichts der vorliegenden Zweitantragskonstellation und richterlichen Hinweises die Klagerücknahme in Bezug auf die Verpflichtung auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes und beantragte zuletzt,
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 - zugestellt am 13. Mai 2017 - Az.: … wird aufgehoben.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen betreffend Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 6. März 2018 beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Auf telefonischen richterlichen Hinweis vom 1. März 2019, dass das Rechtsmittelverfahren über das Asylverfahren des Klägers in Griechenland nach Aktenlage erst nach Asylantragstellung abgeschlossen worden und der streitgegenständliche Bescheid somit womöglich rechtswidrig sei, erfolgte keine Rückäußerung oder Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
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Auf seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hin, ist mit Beschluss vom 9. Februar 2018 - M 30 S 17.40763 - gerichtlicherseits die aufschiebende Wirkung der Klage wegen Zweifel an der Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG angeordnet worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, insbesondere die Niederschrift über die öffentliche Sitzung, sowie die Gerichtsakte im Eilverfahren M 30 S 17.40763 und die - in elektronischer Form - vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
Soweit die Klage bezüglich des Verpflichtungsbegehrens auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus fallengelassen und damit i.S.v. § 92 Abs. 2 VwGO teilweise zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - BVerwG 1 C 4.16 - beck-online).
16
In Bezug auf das damit (nur) noch streitgegenständliche Anfechtungsbegehren hinsichtlich des Bescheids des Bundesamtes vom 11. Mai 2017 ist die Klage zulässig und begründet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
17
Vor dem Hintergrund des zu prüfenden Maßstabs für das Vorliegen eines Zweitantrags i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vom 9. Februar 2016 zu Unrecht als unzulässigen Zweitantrag eingestuft.
18
Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland dar-über einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig abzulehnen, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris). Die diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts obliegt dem Bundesamt. Das Bundesamt muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung endgültig abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen (vgl. Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG Rn. 9; Schönenbroicher/Dickten in BeckOK AuslR, § 71a AsylG Rn. 2, Stand: 1.2.2018).
19
Das Asylverfahren des Klägers in Griechenland wurde jedoch ausweislich der Auskunft der Hellenischen Republik vom 13. Februar 2017 auf die klägerische Beschwerde vom 16. Januar 2015 gegen eine erstinstanzliche Entscheidung vom 3. September 2014 erst am 9. September 2016 abgeschlossen.
20
Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 9. Februar 2016 und auch zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland am 9. Mai 201 mit Ablauf der allenfalls dreimonatigen Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO - der Behördenakte lässt sich keine Kenntnis von einem griechischen Eurodac-Treffer i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO entnehmen - war das griechische Asylverfahren somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Erfolglos abgeschlossen war das Asylverfahren in Griechenland hingegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes über den klägerischen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland am 11. Mai 2017.
21
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist, in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2016 offen gelassen. In erster Linie kämen der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris).
22
Für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland spricht vor allem der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG (vgl. u.a. VG Regensburg, U.v. 8.8.2018 - RN 12 K 18.31824 - juris Rn. 21 ff.; VG Augsburg, B.v. 9.7.2018 - Au 4 S 18.31170 - juris Rn. 10; VG Frankfurt (Oder), B.v. 13.7.2017 - 6 L 665/17.A - juris; VG Hamburg, 20.7.2018 - 8 AE 3383/18 - juris Rn. 10; Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG Rn 5).
23
Demgegenüber wird von einer anderen Ansicht vertreten, dass (frühestens) auf den Zuständigkeitsübergang als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen sei, wobei hierfür in erster Linie systematische Gründe angeführt werden (vgl. VG Schleswig, B.v. 27.11.2017 - 1 B 190/17 - juris Rn 35 ff.). Die Anwendung der auf Folgegründe beschränkten Prüfung des § 71a Abs. 1 AsylG würde bereits tatbestandsmäßig voraussetzen, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen sei, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei (VG Schleswig, B.v. 27.11.2017 - 1 B 190/17 - juris).
24
Welcher dieser beiden möglichen Zeitpunkte maßgeblich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da beide vor dem rechtskräftigen Abschluss in Griechenland liegen.
25
Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den Asylantrag kommt nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht in Betracht (vgl. a. VG Hannover, U.v. 5.2.2018 - 11 A 11248/17 - juris). Dem stehen Wortlaut und Systematik deutlich entgegen (vgl. zuvor). Ansonsten hätte es das Bundesamt zudem in der Hand, mit einem Zuwarten den Prüfungsumfang des Asylantrags zu reduzieren bzw. zu verändern.
26
Die Einstufung des klägerischen Asylantrags als Zweitantrag nach § 71a AsylG und damit dessen Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG mangels Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen ist somit rechtswidrig und die Klage mit ihrem Aufhebungsbegehren insoweit erfolgreich.
27
Über den (nur hilfsweise) gestellten Verpflichtungsantrag in Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG musste daher vorliegend nicht mehr entschieden, sondern der Bescheid in Gänze aufgehoben werden. Die im Bescheid erfolgte Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nebst Abschiebungsandrohung sind jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).
28
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Das (bloße) Aufhebungsbegehren des Bescheids im Rahmen der Anfechtungsklage steht dem zunächst erhobenen Verpflichtungsbegehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutzes ungefähr gleichwertig gegenüber. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).