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AG Ebersberg, Beschluss v. 14.06.2019 – 21 C 613/18 WEG
Titel:

Streitwertfestsetzung bei Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Einholung von Sanierungsangeboten

Normenkette:
GKG § 49a
Leitsatz:
Hat ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Einholung von Angeboten für eine Sanierung zum Inhalt, so kann zur Bemessung des Streitwerts einer Beschlussanfechtung nicht der Betrag der Sanierungskosten herangezogen werden. Vielmehr ist der Aufwand der Einholung maßgeblich (hier 500 €). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Miteigentumsanteil, Schätzweg, Sanierungskosten, Streitwert
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 10.12.2019 – 1 T 12017/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 41194

Tenor

1. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1
1. Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden.
2
2. Der Streitwert bemisst sich nach § 49a GKG.
3
Hinsichtlich des ersten Beschlussteiles ist im Schätzwege auf die voraussichtlichen Kosten der Erstellung des Leistungsverzeichnisses abzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits ein ausführliches Gutachten des TÜV Süd vorliegt, in welchem die zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben sind. Das Gericht schätzt daher die Kosten auf 2.500 €.
4
Hinsichtlich des zweiten Beschlussteils kann nach Ansicht des Gerichts nicht der Betrag der Sanierungskosten herangezogen werden, da die Verwaltung lediglich Angebote einholen soll. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand hierfür angesichts des bereits vorliegenden, detaillierten Gutachtens im unteren Bereich bewegen dürfte, sodass das Gericht diesen auf 500 € schätzt.
5
Unter Berücksichtigung des hälftigen Gesamtinteresses liegt damit der Streitwert bei 1.500 €. Der Miteigentumsanteil der Kläger wurde nicht mitgeteilt.