Inhalt

LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.12.2019 – 8 Sa 209/19
Titel:

Verfahren um zutreffende tarifliche Eingruppierung einer medizinisch-technischen Laborassistentin - schwierige Antikörperbestimmung

Normenkette:
TVöD-K § 12 Abs. 1
Leitsätze:
Nicht jeder Coombs-Test ist eine schwierige Antikörperbestimmung i. S. d. EGO-VKA Teil B Abschnitt XI Nr. 10 EG 9b (wie LAG Nürnberg vom 24.09.2019 - 6 Sa 93/19).
1. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang als Bezugsobjekt der tariflichen Wertung können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.(Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem ein Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand der in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten. Dabei genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es obliegt dem Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, zu den Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle Beweis zu führen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der geforderten Vergütung ergeben. Dies gilt auch im Hinblick auf die Darstellung der Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteile. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Mit dem Sachvortrag des Klägers, er führe überwiegend Coombs-Tests und damit schwierige Antikörperbestimmungen aus, ist die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b TVöD „schwierige Antikörperbestimmungen“ und „Wartung und Kalibrierung von insbesondere schwierig zu bedienenden Messgeräten“ nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr bedarf es dafür der Darlegung, woraus sich bei dieser Tätigkeit die besondere Schwierigkeit der Antikörperbestimmungen ergeben soll. (Rn. 34 – 35) (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
mikrobiologisches Verfahren, Arbeitsvorgang, tarifliche Wertung, tarifliche Wertigkeit, Einzeltätigkeiten, Zusammenfassung, Tätigkeitsmerkmale, Antikörperbestimmung
Vorinstanz:
ArbG Weiden, Endurteil vom 16.05.2019 – 4 Ca 588/18
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 40912

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2019 - Az.: 4 Ca 588/18 wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
2
Die Klägerin ist seit 1997 bei der Beklagten im Zentrallabor im Klinikum W… als medizinisch-technische Laborassistentin (nachfolgend: MTLA) beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser geltende TVöD-K im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung. Ab 01.10.2005 wurde die Klägerin aus der Vergütungsgruppe Vc BAT in Entgeltgruppe 8 TVöD-K übergeleitet. Zuletzt wird sie nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 5, vergütet. Ihre wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt 30,5 Stunden.
3
Mit Schreiben vom 03.08.2016 beantragte die Klägerin - bis zuletzt erfolglos - die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD-K ab 01.01.2017.
4
In der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 TVöD-K ist folgendes geregelt (Auszug):
XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
10 Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten
Vorbemerkung
Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten im Sinne dieses Abschnitts sind Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik, Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten, Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und -assistenten und Veterinärmedizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten.
Entgeltgruppe 7
Staatlich geprüfte Medizinischtechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologischtechnische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),
- Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test),
- schwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,
- interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und-OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,
- Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.
5
Die Klägerin brachte erstinstanzlich insbesondere vor, sie erbringe mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b, Ziffer 2 TVöD-K, wie sie unter den ersten beiden Spiegelstrichen beschrieben sind.
6
58,4 Prozent ihrer Arbeitszeit entfalle auf die Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (Roche Cobas 8000, Cobas 6000, Sysmexgeräte, Acltop-Analyzer, IH500) sowie auf schwierige Antikörperbestimmungen inklusive deren Zusammenhangsarbeiten. Unter Verweisung auf eine Übersicht, in der sie Arbeitsstunden mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b TVöD-K - nach Arbeitsbereichen und Diensten gegliedert - angab, führte die Klägerin ergänzend aus, im Bereich der Hämatologie warte sie die Autoanalyzer Sysmex XN2000 und Sysmex XN350 täglich und nach Bedarf. Sie bestimme kleine und große Blutbilder, führe Reti-, Punktat- und Liquormessungen von Patientenproben durch, gebe das Probenmaterial frei, archiviere es und fertige Blutausstriche und deren mikrobiologische Beurteilung an. Im Bereich der Immunhämatologie erbringe sie ca. 30 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b TVöD-K. Hierzu zähle insbesondere die Bedienung und Wartung des immunhämatologischen Autoanalyzers IH500, die Durchführung von Qualitätskontrollen, die eigenverantwortliche Befunderstellung von Blutgruppen bei Patienten sowie Antikörpersuchteste. Bei Letzteren führe sie regelmäßig Coombs-Teste mit bis zu drei verschiedenen Suchzellen durch. In diesem Zusammenhang vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Tarifvertragsparteien den Coombs-Test ausdrücklich als schwierige Antikörperbestimmung in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9b TVöD-K genannt hätten. Führe sie einen solchen Coombs-Test durch, erfülle sie auch das Tätigkeitsmerkmal der „schwierigen Antikörperbestimmung“. In der klinischen Chemie warte und kalibriere sie die Geräte Cobas 6000 und Cobas 8000 täglich und nach Bedarf. Sie bestücke die Analyzer mit Patientenproben, valdiere die Messergebnisse, gebe die Patientenwerte eigenhändig frei und archiviere die Patientenproben. Beim Cobas 8000 nehme allein die Wartung und Kalibrierung mit den dazugehörigen Zusammenhangsarbeiten bis zur Freigabe der Qualitätskontrollen ca. 120 Minuten in Anspruch. Sie nehme mittels ECLIA-Teste schwierige Antikörperbestimmungen vor, die noch schwieriger seien als ein Coombs-Test. Sie führe auch mikrobiologische Verfahren durch, die ähnlich schwierig wie eine Virusisolierung seien. Die Zeitanteile hinsichtlich der Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten sei mit 4,5 Prozent, die Zeitanteile hinsichtlich der Durchführung von „ähnlich schwierigen mikrobiologischen Verfahren und schwierigen Antikörperbestimmungen“ im Bereich der Hämatologie und Immunhämatologie mit 27,3 Prozent und im Bereich der klinischen Chemie mit 27,6 Prozent anzugeben.
7
Die Klägerin hat daher erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b TVöD-K einzugruppieren und entsprechend zu bezahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte vertrat erstinstanzlich die Ansicht, die Klägerin sei mit Aufgaben betraut, die den üblichen - in der Ausbildung erlernten - Tätigkeiten einer MTLA entsprächen. Der Lehrplan der Ausbildung umfasse alle Bereiche der Routinediagnostik in Krankenhäusern. Die Klägerin warte und kalibriere zwar hochwertige, aber nicht schwierig zu bedienende Messgeräte. Zudem führe sie keine schwierigen mikrobiologischen Verfahren oder schwierige Antikörperbestimmungen durch. Die bloße Wartung und Kalibrierung von Messgeräten erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TVöD, es müsse sich um „schwierig“ zu bedienende Messgeräte handeln, was jedoch nicht der Fall sei. Sämtliche Messgeräte, an denen die Klägerin arbeite, seien Geräte für ein Routinelabor und auf eine einfache Bedienung der Anwender ausgelegt. Ferner rüge sie, dass die Klägerin die Zeitanteile, die die Wartung und Kalibrierung der Messgeräte betreffen, nicht konkret benannt habe. Die Klägerin führe auch keine schwierigen Antikörperbestimmungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren durch, die mit Virusisolierungen vergleichbar seien. In der Hämatologie stellten die von der Klägerin genannten Tätigkeiten ganz normale Routinetätigkeiten einer MTLA dar. Die Beurteilung von Differentialblutbildern stelle eine der ursprünglichsten und essentiellsten Arbeiten einer MTLA dar und sei elementarer Bestandteil der Ausbildung. Eine schwierige Tätigkeit sei darin ebenso wenig zu erkennen wie ein schwieriges Verfahren im Sinne der Nr. 2 der Entgeltgruppe 9b TVöD-K. Im Bereich der Immunhämatologie würden keine Antikörperbestimmungen vorgenommen. Die Proben würden hierzu an ein Fremdlabor versandt. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass sie Antikörpersuchtests und keine Antikörperbestimmungen vornehme. Der Coombs-Test sei eine Methode, um Antikörper nachzuweisen oder zu bestimmen. Bei der Beklagten würde der Coombs-Test nur zum Nachweis von Antikörpern eingesetzt, nicht zu deren Bestimmung. Stünde nach dem Test fest, dass Antikörper vorhanden seien, erfolge die weitere Testung in einem Fremdlabor. Auch die Tätigkeiten in der klinischen Chemie erfüllten die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b TVöD-K nicht. Die bloße Bedienung der Autoanalyzern genüge nicht. Auch mit Hilfe des ECLIA-Verfahrens würden keine schwierigen Antikörperbestimmungen vorgenommen. Alle angewandten Verfahren seien Routineverfahren, die 24 Stunden an sieben Tagen pro Woche durchgeführt würden und Bestandteil der Ausbildung einer MTLA seien.
10
Mit Urteil vom 16.05.2019 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da sich das klägerische Vorbringen als unschlüssig erwies und die verlangte Eingruppierung nicht rechtfertigt.
11
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Arbeitsgericht insbesondere aus, dass die Klägerin bereits den Anforderungen nach § 12 TVöD-K in Verbindung mit Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) bezüglich der Bildung von Arbeitsvorgängen nicht nachgekommen sei. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmbar sei, sei dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten. Die Klägerin habe jedoch keine Arbeitsvorgänge im Tarifsinn gebildet, sondern lediglich ihre Tätigkeiten in den verschiedenen Bereichen beschrieben, die sie als Gesamttätigkeit zusammengefasst und als Ganzes bewertet. Ungeachtet der unterbliebenen Bildung von Arbeitsvorgängen habe die Klägerin die errechneten Zeitanteile nicht schlüssig dargelegt. Zuletzt habe sie einen Zeitanteil von 4,5 Prozent ihrer Arbeitszeit auf die Wartung und Kalibrierung von schwierig zu bedienenden Messgeräten errechnet. Dieser Zeitanteil könne jedoch ebenso wenig wie die Werte von 27,3 Prozent (Immunhämatologie) und 27,6 Prozent (klinische Chemie) im Hinblick auf schwierige Antikörperbestimmungen nachvollzogen werden. Die Zeitanteile würden bereits Tätigkeiten umfassen, die unstreitig nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9b TVöD-K entsprächen. Ebenfalls habe die Klägerin weder die Tätigkeitsmerkmale „Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten“ noch „Durchführung von schwierigen Antikörperbestimmungen“ schlüssig dargelegt. Zu den üblichen Aufgaben einer/s MTLA gehöre ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Bedienung und Kalibrierung von Messgeräten. Das Tätigkeitsmerkmal „schwierig zu bedienende Messgeräte“ habe die Klägerin nicht dargelegt, da sie nicht beschrieben habe, wodurch sich die einfache und normale Bedienung der Messgeräte von der schwierigen Bedienung unterscheide. Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass ein/eine MTLA mit abgeschlossener Berufsausbildung und den dort erworbenen Fähigkeiten die Wartung und Kalibrierung der Messgeräte nicht ohne weiteres hätte vornehmen können, weil diese „schwierig“ zu bedienen und hierfür weitere Kenntnisse erforderlich seien. Das Tarifmerkmal „schwierige Antikörperbestimmung“ sei nicht allein dadurch erfüllt, dass die Klägerin vorgetragen habe, sie führe Coombs-Tests durch. Dies in Klammern genannte Beispiel „Coombs-Test“ diene nur der Erläuterung der Tätigkeit „schwierige Antikörperbestimmung“ und werde dagegen nicht als Beispiel für die geforderte Tätigkeit genannt. Die Tarifnorm sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass „schwierige Antikörperbestimmung“ und „Coombs-Test“ quasi Synonyme seien und jede Durchführung eines Coombs-Tests automatisch die Voraussetzungen einer schwierigen Antikörperbestimmung im Tarifsinne erfülle. Die Klägerin habe nicht auf andere Weise dargelegt, dass sie „schwierige Antikörperbestimmungen“ durchführe. Es fehle insoweit das Erfordernis der wertenden Vergleichsbetrachtung. Ausweislich der Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin umfasse der theoretische und praktische Unterricht die Suche und Identifizierung von Antikörpern. Auch nach dem Lehrplan des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus für die Berufsfachschule der MTLA, ist bereits im ersten Schuljahr im Bereich der klinischen Chemie auf „Beispiele für die Bestimmungen von Antikörpern“ mit üblichen Proteinbindungsverfahren hinzuweisen. Im dritten Schuljahr würden die Übungen zur Hämatologie den Antikörpersuchtest und die Antikörperidentifizierung beinhalten. Vor dem Hintergrund, dass Antikörpersuche und -identifizierung bereits Gegenstand der Ausbildung zur/zum MTLA seien und damit zunächst als ausbildungstypische Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 TVöD zugeordnet seien, erfordere die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD die Darlegung „schwieriger“ - von den „Normaltätigkeiten“ abweichender - Arbeiten. Dieser Darlegung komme die Klägerin, indem sie die Durchführung von Coombs-Testen und ECLIA-Testen behaupte, ohne deren besondere Schwierigkeit im Tarifsinne anhand tatsächlicher Umstände darzustellen, nicht nach. Das Urteil das Arbeitsgerichts Weiden vom 16.05.2019 wurde der Klägerin am 06.06.2019 zugestellt. Gegen dieses Urteil legten die Klägerinvertreter mit Schriftsatz vom 12.06.2019, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 18.06.2019 Berufung ein und begründeten diese innerhalb der bis 06.09.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 05.09.2019.
12
Die Klägerin vertritt auch in der Berufungsinstanz weiterhin die Auffassung, dass sie mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b Ziffer 2 TVöD-K, erste beide Spiegelstriche verrichte. Das Erstgericht habe zu Unrecht gerügt, dass eine Bildung von Arbeitsvorgängen nicht stattgefunden habe. Sie habe sehr wohl die drei maßgeblichen Arbeitsbereiche, nämlich Hämatologie, Immunhämatologie und klinische Chemie herausgearbeitet. Das Erstgericht hätte auch ausdrücklich auf diesen angeblichen Mangel hinweisen müssen. Das Erstgericht hätte über die komplexe und komplizierte Tätigkeit einer MTLA ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
13
Das Tarifmerkmal „schwierige Antikörperbestimmung“ sei bereits allein dadurch erfüllt, dass sie unstreitig Coombs-Tests durchführe. Die Antikörperbestimmung mittels Coombs-Test sei gerade ein Beispiel für eine schwierige Antikörperbestimmung und die Durchführung von Coombs-Tests sei gerade ein Beispiel für die Entgeltgruppe 9b. Der Coombs-Test diene nicht nur zur Bestimmung von Antikörpern mit dem Testergebnis Ausschluss bzw. Nachweis von Antikörpern gegen Erythrozyten-Antigenen, sondern er sei selbst als sogenanntes Testprinzip als eine Antikörperbestimmung definiert. Damit sei die Technik, d. h. die Bestimmungsmethode das Eingruppierungsmerkmal und nicht das Ergebnis. Zum Zeitpunkt ihrer Ausbildung habe es derartige hochkomplexe Geräte überhaupt noch nicht gegeben. Sie habe aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit im Labor entsprechende Fähigkeiten entwickelt. Um entsprechende Tätigkeiten ausüben zu können, bedürfe es praktischer Erfahrung, die kein Lehrplan vermittele und über die kein Berufsanfänger verfüge. Sie sei im Schichtdienst (außer Nachtschicht) eingesetzt. Je nach Schicht gäbe es unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und Aufgabenbereiche, die von ihr wahrgenommen werden müssten, so in der klinischen Chemie, Hämostaseologie, Hämatologie, Immunhämatologie. Insoweit verweise sie unter Bezugnahme auf die Dienstpläne aus der Zeit vom 01.11.2017 bis 08.07.2018 auf eine Darstellung der einzelnen Arbeitsbereiche und deren Tätigkeiten mit Zusammenhangsarbeiten und der Angabe der täglichen Stundenzahl bezüglich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b (im Einzelnen Blatt 320 bis 339 und 343 bis 374 der Akte). Die in dem betrachteten Zeitraum abzuleistende Sollarbeitszeit habe bei 789 Stunden gelegen. Die ausgewertete Ist-Arbeitszeit, welche die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b rechtfertige, habe bei 461 Stunden 20 Minuten gelegen. Damit sei der Anteil von 58,47 Prozent erreicht. Im Arbeitsbereich „Immunhämatologie“ sei die Kerntätigkeit „schwierige Antikörperbestimmung“, z. B. Coombs-Tests. Man könne den Arbeitsbereich in verschiedene Arbeitsvorgänge aufteilen. Dies seien Wartung, Reagenzbeladung, Qualitätssicherung, Bestückung, Messung, Freigabe, Versand, Bestellung, Produktaufnahme, Produktzuordnung, Statusänderung und Konsultation. Diese seien jedoch Zusammenhangsarbeiten zur Durchführung des Arbeitsvorganges „Coombs-Test“. Alle Tätigkeiten, die die Durchführung des Coombs-Tests mit dem Ergebnis Laborbefund in Form einer Antikörperbestimmung ermöglichten, seien diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen. Es komme nicht auf das Ergebnis, sondern auf die Durchführung an. Der Coombs-Test sei als schwieriges Untersuchungsverfahren zu werten. Sowohl der indirekte als auch der direkte Coombs-Test seien hoch sensible und schwierige Aufgaben. So sei keine andere Methode in der gemäß § 12 a, 18 TFG (Transfusionsgesetz) aufgestellten Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) als so spezifisch und sensitiv bezeichnet und unter Punkt 4.4.9.1 als empfindliche Methode benannt worden. Die HIT-AK oder HIT-Diagnostik sei eine weitere - aber nicht als schwierig zu bezeichnende - Antikörperbestimmung in diesem Arbeitsbereich. Im Frühdienst F1 würde täglich der Arbeitsbereich Probenannahme anfallen, wobei die Kerntätigkeit insoweit Wartung, Kalibration, Beladung und Qualitätssicherung/ACL-TOP wären. Die Kerntätigkeit in der klinischen Chemie sei die schwierige Antikörperbestimmung mittels ECLIA-Tests, aufzusplittern in die Arbeitsvorgänge Reagenzbeladung, Wartung, Kalibrierung, Qualitätssicherung, Bestückung, Messungen, Freigabe und Bestellung. Im Arbeitsbereich Hämatologie würden die Wartung der Geräte XN2000 und XN350 immer in den Diensten F2 und F3 anfallen. Zum Arbeitsbereich klinische Chemie gehöre die Wartung des Minicups bzw. Sebia. Der Bereich Urinteststreifendiagnostik gehöre ebenfalls zum Bereich Wartung und Kalibrierung. Bei all diesen Geräten handele es sich um schwierig zu bedienende Geräte. Der Zeitanteil Qualitätssicherung sei zum Arbeitsvorgang Wartung hinzuzurechnen. Diese sei kein gesonderter Arbeitsvorgang, sondern müsse vor Inbetriebnahme des Analyzers erfolgen. Selbstverständlich habe sie, während der Analyzer läuft, auch anderen Tätigkeiten, nämlich Zusammenhangstätigkeiten, nachzugehen. Der ECLIA-Test sei eine schwierige Antikörperbestimmung. Eine einfache Antikörperbestimmung sei zum Beispiel der sogenannte BIATest HCG als qualitativer Nachweis des Schwangerschaftshormons. Im Vergleich hierzu ist die aufwendige und komplexe quantitative BETA-HCG Bestimmung an den Geräten Cobas 6000 und Cobas 8000 im ECLIA-Verfahren eine schwierige Antikörperbestimmung, die ebenfalls zur Bestimmung des Schwangerschaftshormons im Serum benutzt werde. Eine einfache Antikörperbestimmung sei eine halb quantitative immunbiologische Bestimmungsmethode, die sich schnell durchführen lasse. Diese Tests würden bei der Bestimmungsmethode einer geringeren Empfindlichkeit unterliegen und bereiteten bei der Durchführung kaum Probleme, da keine Störfaktoren vorhanden seien, die falsche Messergebnisse liefern könnten. Bei den sogenannten schwierigen Antikörperbestimmungen würden diese reibungslosen Abläufe nicht erreicht, es handele sich um sehr empfindliche Analysen und Methoden. Es würden oft Messergebnisse im ng- oder pg-Bereich erfasst, sodass die Grenze für die Qualitätskontrollen laut der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätsuntersuchung labormedizinischer Untersuchungen, soweit ausgelegt werden müssten, damit diese Methode überhaupt funktioniere. Bei den schwierigen Antikörperbestimmungen könnten des Öfteren außertourliche Neukalibrationen des Kits erforderlich werden, um die vorgegebenen Grenzen der BÄK zu erreichen. Zur Vermeidung von fehlerhaften Messergebnissen obläge es der MTLA die Störfaktoren zu erkennen und diese schnell wieder zu beheben. Schwierige Antikörperbestimmungen ließen sich als fehleranfällige Verfahren mit einer hohen Sensibilität bei der Erfassung der Messgrößen bezeichnen, bei denen komplexe Messprinzipien in mehreren Testschritten durchgeführt werden müssten und es auf die genaue Einhaltung definierter Testbedingungen ankäme. Sie habe nur diese schwierigen Antikörperbestimmungen in die zeitliche Bewertung mit einfließen lassen.
14
Die Klägerin beantragt daher:
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Weiden vom 16.05.2019, Az. 4 Ca 588/18 wird abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA einzugruppieren und zu bezahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Da die Klage bereits an der fehlenden Bildung von Arbeitsvorgängen sowie an der fehlenden Darlegung von Tatsachen gescheitert sei, die eine wertende Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Schwierigkeit der durchzuführenden Tätigkeiten ermöglicht hätte, habe es keiner Beweisaufnahme durch ein Sachverständigen-Gutachten bedurft. Weitere Hinweise des Gerichts würden sich erübrigen, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten seien und der Gegner bereits schriftsätzlich auf die Mängel des Vorbringens der anderen Partei hingewiesen habe. Die Klägerin habe nicht schlüssig darlegen können, dass sie die Wartung und Kalibrierung hochwertiger und schwierig zu bedienender Messgeräte sowie schwierige Antikörperbestimmungen im Tarifsinne durchführe. Die üblichen Tätigkeiten einer MTLA würden nach Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA vergütet. Nach der herausgehobenen Entgeltgruppe 9b würden ausschließlich Arbeitnehmer vergütet, denen in einem zeitlich nicht unerheblichen Maß besonders schwierige Tätigkeiten übertragen worden seien. Bei Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA handele es sich um die Spitzenentgeltgruppe für MTLA’s. Für eine schlüssige Darlegung ihres Anspruchs hätte die Klägerin darlegen müssen, dass ihr die Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen in Abgrenzung zu einfachen - normalen - Antikörperbestimmungen übertragen worden seien. Nicht jede Durchführung eines Coombs-Tests stelle eine schwierige Antikörperbestimmung dar. Das in Klammern genannte Beispiel „Coombs-Test“ diene nur der weiteren Erläuterung der Tätigkeit „schwierige Antikörperbestimmung“. Der Tarifvertragstext sei nicht dahingehend zu verstehen, dass jede Durchführung eines Coombs-Tests automatisch die Voraussetzungen einer schwierigen Antikörperbestimmung im Tarifsinn erfülle. Vielmehr sei gemeint, dass das tarifliche Eingruppierungsmerkmal nur dann erfüllt sei, wenn zum Beispiel mit Hilfe eines Coombs-Tests schwierige Antikörperbestimmungen durchgeführt werden würden. Eine der Indikationen für den indirekten Coombs-Test sei gerade bei Blutgruppenbestimmungen gegeben. Bereits die Herausnahme der Blutgruppenserologie im früheren Tariftext spreche dafür, dass nicht jede Durchführung eines Coombs-Tests ausreiche, um das Eingruppierungsmerkmal zu erfüllen. Sowohl die Suchtests als auch die einfachen und schwierigen Antikörperbestimmungen würden mit Hilfe des Coombs-Tests durchgeführt. Mit dem indirekten Coombs-Test würden nicht gebundene, im Serum des Patienten zirkulierende Antikörper nachgewiesen. Auch bei einem Antikörpersuchtest werde dieses Verfahren verwendet. Mit dem direkten Coombs-Test könne immunhämathologisch der Nachweis erbracht werden, ob die Patientenerythrozyten mit inkompletten Antikörpern beladen seien. Sowohl ein positives Testergebnis mittels indirektem Coombs-Test, als auch ein positiver direkter Coombs-Test könne der Start einer diagnostischen Kaskade sein. Der Antikörpersuchtest sei ein eigener abgrenzbarer Arbeitsvorgang, der mit dem Ergebnis ende, dass Antikörper vorhanden oder nicht vorhanden seien. Bei einem positiven Ergebnis würden die Antikörper in einem nächsten Arbeitsvorgang identifiziert, der jedoch nicht im Labor der Beklagten, sondern durch den Blutspendedienst in R… erfolge. Die Komplexität der schwierigen Antikörperbestimmung ergäbe sich aus dem Typ des Antikörpers und der Anzahl der Teststufen, die notwendig seien, um ein finales Ergebnis der Antikörperbestimmung zu erzielen. Der Coombs-Test sei Bestandteil der regulären Ausbildung der MTLA. Nicht der Coombs-Test sei schwierig, sondern die Bestimmung eines nicht typischen Antikörpers in unterschiedlichen Teststufen. Es genüge nicht, dass die Klägerin darauf verweise, dass sie bestimmte Aufgaben nur aufgrund ihrer jahrelangen Berufserfahrung durchführen könne. Die zunehmende Berufserfahrung werde nicht durch eine höhere Eingruppierung honoriert.
17
Auch in der Berufungsbegründung trage die Klägerin im Hinblick auf die Tätigkeitsmerkmale „Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten“ keine Tatsachen vor, die eine wertende Vergleichsbetrachtung ermöglichten. Die Qualitätssicherung des Gerätes sei nicht der Wartung hinzuzurechnen. Diese erfolge häufig auch unabhängig von einer Wartung und sei daher ein eigener Arbeitsvorgang. Kerntätigkeit der Klägerin sei vielmehr die Untersuchung von Patientenproben. Es handele sich bei den Messgeräten auch nicht um schwierig zu bedienende Messgeräte. Die Klägerin zähle zu dem Arbeitsvorgang „schwierige Antikörperbestimmung“ auch die Wartung, Qualitätssicherung, Versand, Bestellung, Produktaufnahme, Produktzuordnung, Statusänderung und Konsultation hinzu. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich nicht um Zusammenhangstätigkeiten, die den Arbeitsvorgang „schwierige Antikörperbestimmung“ zuzurechnen wären. Bei der HIT-AK und HIT-Diagnostik handele es sich um einfache Antikörperbestimmungen, die allenfalls 20 bis 30 Mal im Jahr vorkommen würden. Die Beladung des Autoanalyzers mit Reagenzien sei nicht der Wartung und Kalibrierung zuzurechnen. Das Verfahren ECLIA stelle kein Verfahren zur Durchführung schwieriger Antikörperbestimmungen dar. Alle angewandten Verfahren seien Routineverfahren in allen Laboren. Die Klägerin selbst differenziere zwischen einfachen und schwierigen Antikörperbestimmungen. Auch anhand der vorgelegten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zum Beispiel bei der Arbeit in der Immunhämatologie in Schicht F3 auf sechs Stunden „schwierige Antikörperbestimmung“ kommen will. In den Zeiten, die die Klägerin einwertet, seien auch Blutgruppenbestimmungen und Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden. In allen Schichten würde eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen. Den Coombs-Test arbeitet der Autoanalyzer selbstständig ab. In dieser Zeit übe die Klägerin andere Tätigkeiten aus.
18
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
19
Die Berufung ist zulässig.
20
Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
21
Die Berufung ist unbegründet.
22
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es kann insoweit vollumfänglich auf die sorgfältigen, umfassenden und rechtlich völlig zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen, auf diese ausdrücklich Bezug genommen und von deren lediglich wiederholenden Darstellung abgesehen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
23
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich das Berufungsgericht zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst.
24
1. Zu Recht hat das Erstgericht gerügt, dass sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Arbeitsvorgänge in erforderlichem Maße ergeben habe. Mit der Nennung ihrer drei Arbeitsbereiche Hämatologie, Immunhämatologie und klinische Chemie werden gerade nicht Arbeitsvorgänge beschrieben. Zu einem Arbeitsbereich können vielmehr mehrere voneinander zu trennende Arbeitsvorgänge zählen. Unabhängig von der Frage, ob das Erstgericht hierauf vor dem Erlass des Endurteiles hätte hinweisen müssen, ist es der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen, im Einzelnen die Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteile schlüssig darzustellen.
25
a. Bezugsobjekt der tariflichen Wertung im Rahmen des hier anzuwendenden TVöD-K ist der Arbeitsvorgang. Dieser bezeichnet eine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers, bei der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen sind (BAG Urteil vom 10.12.2014 - 4 AZR 773/13, in juris recherchiert). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist somit das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden (BAG Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16; vom 29.02.2019 - 4 AZR 562/17, in juris recherchiert).
26
Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 308/08, in juris recherchiert). Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte auch dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13, in juris recherchiert). Das BAG hat insoweit seine frühere Rechtsprechung, dass tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, aufgegeben (Urteil vom 22.02.2017 - 4 AZR 514/16; vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, in juris recherchiert). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge vielmehr außer Betracht. Erst nachdem ein Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand der in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten. Es ist auch nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorganges zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16).
27
Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16).
28
Es obliegt der Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, zu den Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle Beweis zu führen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der geforderten Vergütung ergeben (BAG Urteil vom 11.02.2004 - 4 AZR 484/02, in juris recherchiert), dies gilt auch im Hinblick auf die Darstellung der Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteile.
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b. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann aus dem Sachvortrag der Klägerin auch in der Berufungsinstanz jedoch bereits nicht auf die einzelnen Arbeitsvorgänge und deren konkrete Zeitanteile geschlossen werden.
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aa. Wieder verweist die Klägerin zunächst lediglich auf die in den verschiedenen Schichten vorzunehmenden Tätigkeits- und Aufgabenbereiche und nimmt insoweit in einer Stundenaufstellung allgemein und ohne Konkretisierung Bezug auf Kerntätigkeiten mit Zusammenhangsarbeiten nämlich der Kerntätigkeit „Wartung und Kalibrierung von schwierig zu bedienenden Messgeräten“ und der Kerntätigkeit „schwierige Antikörperbestimmungen, bzw. Coombs-Tests“. Dann teilt die Klägerin den Arbeitsvorgang „schwierige Antikörperbestimmungen“ selbst in verschiedene Arbeitsvorgänge ein wie Wartung, Reagenzbeladung, Qualitätssicherung, Bestückung und Messung, Freigabe, Versand, Bestellung, Produktaufnahme, Produktzuordnung, Statusänderung und Konsultation, meint hierzu jedoch lediglich pauschal ohne dies mit entsprechenden Tatsachen zu untermauern, dass es sich dabei um Zusammenhangsarbeiten zur Kerntätigkeit „Durchführung von Coombs-Tests“ und damit schwierige Antikörperbestimmungen, handele. Im Bereich Probeannahme seien die Kerntätigkeit Wartung, Kalibrierung, Beladung und Qualitätssicherung des ACL-Top. Der Arbeitsbereich mit schwierigen Antikörperbestimmungen unter anderem mittels ECLIA-Tests an den Geräten Cobas 8000 und Cobas 6000 splittet sie selbst in die Arbeitsvorgänge Reagenzbeladung, Wartung, Kalibrierung, Qualitätssicherung, Bestückung und Messung, Freigabe und Bestellung auf. Insoweit soll es sich insbesondere beim Arbeitsvorgang Qualitätssicherung, um unumgängliche Zusammenhangsarbeiten zur Kerntätigkeit Wartung der Messgeräte gehören.
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bb. Das Aufstellen derartiger Behauptungen ohne eines Tatsachenvortrages, der eine Subsumtion ermöglicht, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen konkreten Sachvortrag. Zum einen fällt auf, dass die Klägerin die Qualitätssicherung sowohl als Zusammenhangstätigkeit bei der „schwierigen Antikörperbestimmung“ als auch bei der „Wartung und Kalibrierung“ ansehen will. Warum die Qualitätssicherung, die nach unstreitigem Sachvortrag der Beklagten auch unabhängig von Wartung und Kalibrierung durchgeführt wird, eine Zusammenhangstätigkeit darstellen soll, wird von der Klägerin nur behauptet, aber nicht mit entsprechenden Tatsachen untermauert.
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Unterstellt werden kann, dass die „Wartung und Kalibrierung von Messgeräten“ und die „Antikörperbestimmungen“ zwei Arbeitsvorgänge darstellen. Dies ergibt sich eindeutig aus den unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Ersteres dient der Sicherung und gegebenenfalls Wiederherstellung eines einwandfreien Einsatzes der Messgeräte, letzteres ist das Ergebnis der dem Labor konkret in Auftrag gegebenen Blutuntersuchung. Die Klägerin untersucht allgemein Patientenproben. Diese Tätigkeit beschränkt sich aber unstreitig bereits nicht auf Antikörperfeststellungen bzw. Antikörperbestimmungen, sondern umfasst auch Blutgruppenbestimmungen und Verträglichkeitsprüfungen. Darüber hinaus trägt die Klägerin selbst vor, dass sie während der automatisch ablaufenden Tests andere Aufgaben erfüllt. So stellen einfache erste Suchtests, soweit sich hier nicht notwendigerweise weitere Tests durch die Klägerin anschließen, im Verhältnis zu von vornherein vorgesehenen kaskadenartigen Antikörperbestimmungen einen eigenen Arbeitsvorgang dar. Insoweit zielen die Tests von vorneherein auf unterschiedliche Ergebnisse ab. Routineverfahren, die in jedem Routinelabor zur Anwendung kommen, stellen keine schwierigen Antikörperbestimmungen dar, sondern gehören zu den Normaltätigkeiten einer MTLA und damit zur Entgeltgruppe 7.
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Inwiefern das Bestellen von Zubehör und Materialien, der Versand von Proben, die Produktaufnahme und Produktzuordnung, Statusänderung und Konsultation Zusammenhangstätigkeiten darstellen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ohne gegen das Atomisierungsverbot zu verstoßen, sind diese Arbeitsschritte von dem Test selbst jedoch abzutrennen und diesen nicht zuzurechnen. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, dass diese Tätigkeiten auch von einer Hilfskraft erledigt werden könnten, wenn diese konkret der Klägerin übertragen worden sind; sie sind aber nicht bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen. Der Test beginnt vielmehr mit dem Bestücken des Messgerätes und endet mit der Feststellung des Ergebnisses. Der Klägerin ist aber insoweit zuzustimmen, dass das Beladen der Autoanalyzer mit Reagenzien dem Arbeitsvorgang Wartung und Kalibrierung zuzurechnen ist, da diese für sich gesehen zwar einfache Tätigkeiten sind, aber für den Wartungs- und Kalibrierungsvorgang einen nicht wegzudenkenden Arbeitsschritt darstellt. Ohne diese wäre der Arbeitsvorgang Wartung und Kalibrierung nicht möglich.
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2. Unabhängig von der Frage der Arbeitsvorgänge und deren zeitlichen Anteile ist das Arbeitsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b TVöD „schwierige Antikörperbestimmungen“ und „Wartung und Kalibrierung von insbesondere schwierig zu bedienenden Messgeräten“ nicht schlüssig dargelegt hat. Dies ist ihr auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen.
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a. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht der Sachvortrag, sie führe überwiegend Coombs-Tests und damit schwierige Antikörperbestimmungen aus, nicht aus.
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aa. Insoweit stimmt die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg der Ansicht des Erstgerichts, diese bestätigt durch eine Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom 24.09.2019 - Aktenzeichen: 6 Sa 93/19 - vollumfänglich zu. Die 6. Kammer des LAG Nürnberg ist in seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Entgeltgruppe 9b TVöD-K nicht allein ausreichend ist, dass Coombs-Tests im erforderlichen zeitlichen Umfang durchgeführt werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Tarifvertragsparteien nicht explizit festgelegt, dass es sich um „schwierige Antikörperbestimmungen“ handelt, wenn Coombs-Tests durchgeführt werden. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist wesentliches Merkmal für die entsprechende Eingruppierung die Durchführung „schwieriger Antikörperbestimmungen“. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Klammerzusatz „zum Beispiel Coombs-Test“ nicht festgelegt, wann immer eine solche Antikörperbestimmung vorliegen soll. Sie haben gerade nicht, wie zum Beispiel in der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8, selbst festgelegt, in welchen Beispielsfällen eine „schwierige“ Tätigkeit vorliegen soll. Sie haben vielmehr mit dem Klammerzusatz genannt, wann beispielsweise eine solche „schwierige“ Tätigkeit anfallen kann. Eine solche schwierige Antikörperbestimmung kann demnach auch bei Standardverfahren, wie dem Coombs-Test, und früher auch ausdrücklich erwähnt bei der Blutgruppenserologie, vorliegen. Danach kann eine Antikörperbestimmung auch mittels Standardverfahren schwierig sein, ist es aber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in jedem Fall automatisch. Das maßgebliche Eingruppierungsmerkmal bleibt die „schwierige Antikörperbestimmung“.
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Der Wortlaut spricht auch dafür, dass es nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien nicht nur „schwierige Antikörperbestimmungen“ gibt, sondern auch solche, die diesen Schwierigkeitsgrad nicht aufweisen. Da aber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ganz überwiegend die Antikörperbestimmung mittels Coombs-Test erfolgt, würde der Schwierigkeitsgrad einer Bestimmung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift ohne Bedeutung sein, wenn allein die Durchführung von Coombs-Tests für das geforderte Tätigkeitsmerkmal mit seinem ausdrücklichen Schwierigkeitsgrad ausreichend wäre. Entgegen der Auffassung der Klagepartei spricht für dieses Verständnis auch die Systematik und der Aufbau der Tätigkeitsmerkmale. Wie das Arbeitsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, ist für die Eingruppierung von MTLA’s als Eingangsstufe die Entgeltgruppe 7 vorgesehen, wenn diese jeweils entsprechende Tätigkeiten ausüben. Welche Tätigkeiten damit gemeint sind, ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Zeitpunkt der begehrten Eingruppierung. Danach gehört die Durchführung von Coombs-Tests in Theorie und Praxis zu diesen Tätigkeiten. Damit eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 erfolgt, muss ein MTLA nicht sämtliche entsprechenden Tätigkeiten ausüben, sondern es genügt, dass ein Teil dieser Tätigkeiten ausgeübt wird. Die Tätigkeit in Entgeltgruppe 7 ist eine entsprechende, wenn sie den Ausbildungsinhalten entspricht, auch wenn dies nur Teilbereiche der Ausbildungsinhalte betrifft. Damit ist die Durchführung von Coombs-Tests nach dem Willen der Tarifvertragsparteien von der Entgeltgruppe 7 bereits erfasst und deren Wertigkeit damit festgestellt. Darauf aufbauend sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 mit entsprechenden Tätigkeiten (die auch Coombs-Tests durchführen) höher einzugruppieren, wenn sie über die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 hinaus schwierige Aufgaben zu erfüllen haben (Entgeltgruppe 8 und 9a) oder zusätzliche Aufgaben wie „schwierige Antikörperbestimmungen“ (Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2) erfüllen. Andere Antikörperbestimmungen als „schwierige Antikörperbestimmungen“ sind dagegen bereits nach dem Willen der Tarifvertragsparteien von der Entgeltgruppe 7 erfasst. Jeder der höheren Stufen über Entgeltgruppe 7 für MTLA verlangt, dass zu den Tätigkeiten, die von der Entgeltgruppe 7 erfasst sind, besondere Aufgaben hinzukommen müssen, verbunden mit besonderer Verantwortung oder einem gesteigerten Schwierigkeitsgrad. Diese Entgeltgruppen sind zwar nicht strikt aufeinander aufgebaut, aber ihnen ist zumindest gemeinsam, dass zusätzliche Tätigkeiten über die von Entgeltgruppe 7 erfassten Aufgaben erfüllt werden müssen. Für die Entgeltgruppe 9b sind dies in Fallgruppe 2 „schwierige Antikörperbestimmungen“. Es wäre unverständlich, dass die Durchführung von Coombs-Tests in einem bestimmten zeitlichen Umfang zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b führen würden, wenn diese Tätigkeiten selbst schon generell in der Entgeltgruppe 7 erfasst sind.
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Die Aufzählung der Aufgaben in Entgeltgruppe 9b, die zu einer entsprechenden Eingruppierung führen, sind in sich zwar abgeschlossen, das in Klammern genannte Beispiel ist aber nicht das einzige, bei dessen Vorliegen die vor die Klammer gesetzte Aufgabe gegeben sein kann, wie die Verwendung der Worte „zum Beispiel“ zeigt. Die Verwendung „z. B.“ zeigt nur, dass auch in anderen Fällen das vor der Klammer stehende Merkmal erfüllt werden kann. Dies bedeutet für den Wegfall der Blutgruppenserologie im Vergleich zu früheren Katalogen der entsprechenden Vergütungsgruppe, dass diese Tätigkeit zwar als ausdrückliches Beispiel weggefallen ist, aber wegen der nicht abschließenden Regelung der Beispiele auch dort nach wie vor eine schwierige Antikörperbestimmung anfallen kann. Entgegen der Auffassung der Klagepartei wäre es demnach systemwidrig jedwede Durchführung von Coombs-Tests für eine höhere Eingruppierung als in Entgeltgruppe 7 ausreichen zu lassen. Hierzu wäre vielmehr die Durchführung „schwieriger Antikörperbestimmungen“ zum Beispiel mittels Coombs-Tests oder in anderer Weise notwendig (LAG Nürnberg vom 24.09.2019 - Az.: 6 Sa 93/19).
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bb. Daraus ergibt sich, dass die Klagepartei hätte darlegen müssen, woraus sich bei ihrer Tätigkeit die besondere Schwierigkeit der Antikörperbestimmungen ergeben soll. Das hat sie auch im Berufungsverfahren nicht getan. Nicht gefolgt werden kann der Behauptung der Klägerin, die Technik, d. h. die Bestimmungsmethode sei das Eingruppierungsmerkmal und nicht das Ergebnis.
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(1) Die Klägerin geht selbst von einer Differenzierung zwischen Antikörpersuchtests, einfacher Antikörperbestimmungen und schwieriger Antikörperbestimmungen aus. Sowohl die Suchtests, als auch die einfachen Antikörperbestimmungen werden unstreitig ebenfalls mit Hilfe von Coombs-Tests durchgeführt. Es gibt daher auch einfachere Coombs-Tests. Der Coombs-Test unterscheidet sich von anderen Testverfahren im Wesentlichen durch das Milieu, in dem die Testung durchgeführt wird.
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Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass es den sogenannten indirekten Coombs-Test, als auch den direkten Coombs-Test gibt. In beiden Fällen kann ein positives Testergebnis der Start einer diagnostischen Kaskade sein, die unter anderem in einer komplizierten, d. h. schwierigen Antikörperbestimmung endet. Sind Antikörper festgestellt, dann erfolgt die Identifikation nicht im Labor der Beklagten, sondern im Blutspendedienst in R… Die Komplexität „schwieriger Antikörperbestimmung“ ergibt sich aus dem Antikörper und der Anzahl der notwendigen Teststufen bis zum finalen Ergebnis und nicht allein aus der angewandten Bestimmungsmethode. Auch wenn in den Richtlinien der Bundesärztekammer gemäß §§ 12a, 18 Transfusionsgesetz (TFG) von einer „Kontrolle der Sensitivität und Spezifität des Antikörpertests“ die Rede ist, begründet dies nicht, dass jeder Coombs-Test für sich gesehen bereits eine schwierige Antikörperbestimmung darstellt. Im Rahmen des TFG geht es um die Überprüfung einer Blutprobe zwecks Transfusion. Die Klägerin behauptet selbst nicht entsprechende Blutproben zwecks Transfusion erstellt zu haben.
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(2) Zur Abgrenzung einfacher und schwieriger Antikörperbestimmungen verweist die Klägerin zunächst auf den sogenannten BIA-Test, einen Schwangerschaftstest, den unstreitig jede Frau in der Apotheke erhalten und selbst ausführen kann und einer sogenannten aufwendigen und komplexen BETA-HCG-Bestimmung, bei der auf die genaue Schwangerschaftswoche geschlossen werden könne. Hierbei handelt es sich um eine Feststellung des Schwangerschaftshormons. Warum die BETA-HCG eine schwierige Antikörperbestimmung sein soll, ist nicht ersichtlich. Was die Klägerin unter aufwendig und komplex versteht, erklärt sie selbst nicht.
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Zwar definiert die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 26.11.2019 inwiefern sie einfache Antikörperbestimmungen von schwierigen Antikörperbestimmungen abgrenzen will, weist darauf hin, dass sie in ihren zeitlichen Darstellungen nur entsprechend schwierige Antikörperbestimmungen gewertet haben will. In ihrer Darstellung nimmt die Klägerin aber nur allgemein Bezug auf Bearbeitung „schwieriger Antikörperbestimmungen“ bzw. „Abarbeiten von Coombs-Tests“, ohne jedoch die einzelnen Testvorgänge zu beschreiben. Diese stellt jedoch eine rein subjektive Einschätzung der Klägerin dar.
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Inwiefern die Klägerin allein aus dem zeitlichen Umfang einer Untersuchung, auf die Schwierigkeit der Antikörperbestimmung schließen möchte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
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b. Der Beklagtenseite ist insoweit zuzustimmen, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals „Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten“ bis zuletzt nicht schlüssig dargelegt hat. Insbesondere ergibt sich für diesen Arbeitsvorgang nach eigenem Sachvortrag der Klägerin selbst bereits lediglich ein Zeitanteil von 4,5 Prozent.
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Die ständige Wiederholung, es handele sich bei den von ihr zu bedienenden Messgeräten um „schwierig zu bedienende Geräte“, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag, aus dem für das Gericht insbesondere eine Unterscheidung zwischen einfach zu bedienenden und schwierig zu bedienenden Geräte möglich wäre. Der Hinweis der Klägerin, zur Zeit ihrer Ausbildung hätte es derartige hochentwickelte Geräte noch nicht gegeben, ist insoweit unbeachtlich. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände, die zum Zeitpunkt des Erlasses der tariflichen Vorschrift, d. h. auf die Inhalte der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für MTLA, die die Tarifvertragsparteien der Tarifvorschrift zugrunde gelegt haben. Insoweit wird dabei vorausgesetzt, dass früher ausgebildete MTLA’s ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisieren und sich im Hinblick auf Veränderungen bzw. Weiterentwicklungen ihrer Branche anpassen. Dass die Klägerin in ihrer Ausbildung vor vielen Jahren noch nicht mit entsprechend hoch entwickelten Geräten in Berührung gekommen war, macht die Handhabung dieser Geräte per se jedoch nicht schwierig. Nach der derzeitigen Ausbildungs- und Berufsordnung für MTLA’s ergibt sich, dass zu den vermittelten praktischen und theoretischen Kenntnissen die Wartung und Kalibrierung von Messgeräten, insbesondere auch Analyzern, gehört. Diese Geräte haben sich in den letzten Jahren auch ständig weiterentwickelt. Um eine Unterscheidung treffen zu können zwischen leicht und schwierig zu bedienenden Messgeräten, hätte es einer Darstellung bedurft, inwiefern sich die von der Klägerin zu bedienenden Messgeräte von der Bedienung der Messgeräte, die im Rahmen der Normaltätigkeit einer MTLA in einem Routinelabor bei Routineuntersuchungen verwendet werden, unterscheiden. Insoweit hat die Beklagte auch unbestritten vorgetragen, dass es sich bei ihren Geräten um solche handelt, die in jedem Routinelabor eingesetzt werden.
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3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat weder in der ersten Instanz noch im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten über die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Laborassistentin eingeholt werden müssen. Wie bereits erörtert, ist die Normaltätigkeit einer medizinisch-technischen Laborassistentin in Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Diese in der Ausbildung vermittelten praktischen und theoretischen Kenntnisse sind der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für MTLA’s zu entnehmen. Nur MTLA’s, die über die übliche Tätigkeit einer MTLA hinausgehende, besonders schwierige Tätigkeiten ausüben, erhalten die Entgeltgruppe 8 oder 9a, bzw. bei Vorliegen besonderer Eingruppierungsmerkmale die Spitzenentgeltgruppe für MTLA’s, die Entgeltgruppe 9b TVöD-K. Die Klägerin ist tatsächlich in Entgeltgruppe 8 eingruppiert, d. h. es wird ihr auch von Seiten der Beklagten attestiert, dass sie zu ein Viertel schwierige Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung 1 erfüllt. Jedoch hätte das Gericht erst bei Vorliegen eines substantiierten Sachvortrages, der die Heraushebungsmerkmale begründen könnte, nach Bestreiten des Arbeitgebers Beweis erheben müssen. Vorliegend hätte die Einholung eines Gutachtens jedoch dazu gedient, den erforderlichen Sachvortrag erst zu erbringen. Dies hätte somit einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.
48
Nach alldem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.
III.
49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV.
50
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG). Die Eingruppierung der MTLA‘s, die Antikörperbestimmungen unter anderem mittels Coombs-Tests durchführen, bedarf einer grundsätzlichen Klärung.