Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 17.10.2019 – 8 O 1313/16
Titel:

Schadensersatz, insbesondere Verdienstausfall bei Vollzeittätigkeit trotz Erwerbsminderung, und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Normenketten:
BGB § 249, § 252, § 253
ZPO § 287
Leitsätze:
1. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Schädigerseite kann sich schmerzensgelderhöhend auswirken. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Schmerzensgeld nicht gezahlt wird, obwohl infolge eines rechtskräftigen Grund- und Teilurteils bereits feststeht, dass dem Geschädigten weiteres Schmerzensgeld zusteht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verdienstausfallschaden des Geschädigten ist unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO zu ermitteln. Danach braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne den Unfall mit Gewissheit erzielt worden wären. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (Anschluss OLG Frankfurt BeckRS 2016, 128132 Rn. 17, mwN).  (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist der Geschädigte unfallbedingt dauerhaft in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, arbeitet er aber dennoch in Vollzeit, so handelt es sich bei dem seine Erwerbsfähigkeit übersteigenden Teil seiner Tätigkeit um überobligatorische Anstrengungen. Die daraus erzielten Einkünfte braucht sich der Geschädigte auf seinen Schadensersatzanspruch nicht anrechnen zu lassen. (Rn. 62 – 63) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Bemessung, Erwerbsminderung, Verdienstausfall, überobligatorische Tätigkeit, Haushaltsführungsschaden
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 25.03.2020 – 10 U 6603/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 40417

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.142,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2016 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum 31.03.2020 einen Betrag in Höhe von 138,73 € zu bezahlen und weiterhin jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres, beginnend ab 01.04.2020 einen Betrag in Höhe von 614,40 € zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine vorgerichtliche Nebenforderung in Höhe von 2.251,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2016 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 183.668,80 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.07.2007.
2
Wegen der Einzelheiten des Unfallhergangs wird auf das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Traunstein in dieser Sache vom 09.08.2017 (Blatt 97/114 der Akten), berichtigt durch Beschluss vom 06.11.2017 (Blatt 136/137) der Akten verwiesen. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 05.02.2018 (Blatt 143/154 der Akten) ausgeführt, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Daraufhin haben die Klägerin und die Beklagte ihre Berufungen zurückgenommen. Das Grund- und Teilurteil ist somit rechtskräftig.
3
Nunmehr ist noch über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie über die Höhe des materiell zu ersetzenden Schadens zu entscheiden.
4
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Oberarmschaftfraktur links mit dramatischer Parese, eine undislozierte Olecranonfraktur links, eine Becken-B-Verletzung mit Sakrum-Fraktur SI beidseits sowie vorderer Beckenringfraktur links, eine Jochbodenfraktur rechts, eine laterale Orbitawand- und Bodenfraktur rechts, ein Schädelhirntrauma, großflächige Schürfwunde an der rechten Wange und eine Schürfwunde am rechten Fuß. Die Klägerin wurde zunächst vom Notarzt ins Klinikum W verbracht und sodann mit dem Hubschrauber in das Klinikum R in M. verlegt. Dort wurde sie auf der Intensivstation behandelt. In der ersten Nacht erfolgte eine erste Operation wegen der Radialislähmung links und der Oberarmfraktur. Bei dieser wurde der Klägerin eine Platte in den Arm eingesetzt. Die Finger 1 bis 3 links waren taub. Zudem hat die Klägerin ausgedehnte Weichteilverletzungen der rechten Gesichtsseite mit großen Schürfwunden erlitten. Wegen der Kieferfraktur und einer Orbitafraktur wurden mehrere Chefärzte konsultiert. Die Klägerin hat nach dem Unfall etwa eine Woche lang Doppelbilder gesehen. Die Schürfwunde im Gesicht eiterte stark und wurde mit Infusionen behandelt. Die Beckenringfraktur wurde erst eine Woche nach dem Unfall diagnostiziert. Die Klägerin musste drei bis vier Wochen Opiate einnehmen. Ab Ende August 2007 konnte die Klägerin sich jedenfalls mit Krücken bewegen. Sie musste sich regelmäßig physiotherapeutischer Behandlung unterziehen. Ab Mitte September 2007 hat sich das Gehen gebessert. Beim Schulbesuch hat die Klägerin wegen der Fallhand links eine Schiene getragen, weshalb sie im ersten halben Jahr eingeschränkt war. Zudem musste sie zur Entlastung des Beckens auf einem Sitzkissen sitzen und ging dreimal wöchentlich zum Physiotherapeuten sowie zu den Ärzten. Vom 15.07.2007 bis 15.09.2007 lag eine MdE von 100 % vor, vom 15.09.2007 bis 31.01.2009 eine MdE von 80 %, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 eine MdE von 50 %, vom 01.07.2008 bis 31.08.2009 eine MdE von 30 % und ab 01.09.2009 eine MdE von 20 %.
5
Die Klägerin hat am linken Oberarm eine ca. 3 cm lange Narbe sowie am rechten Oberschenkel eine ca. 2 cm lange Narbe davongetragen.
6
Die Klägerin hat beim Unfall zudem ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.
7
Weiterhin ist es bei der Klägerin bei dem Unfall über eine Gehirnerschütterung hinaus zu einer leichten strukturellen Hirnschädigung gekommen.
8
Als Dauerfolgen des Unfalls liegt dabei eine leichte posttraumatische kognitive Einschränkung mit Beeinträchtigungen der Sprachsemantik, leicht erhöhter Interferenzanfälligkeit, geringer exekutiver Funktionsstörung sowie eine leicht eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit im Sinne eines pseudoneurasthenischen Syndroms als Folge einer kleinen diffusen axonalen Läsion an der Markrindengrenze rechts frontopular vor. Zudem ist als Dauerschaden eine gering ausgeprägte residuale Radialisparese links mit Sensibilitätsstörungen, autonomen Funktionsstörungen und leichten neuropathischen Schmerzen eingetreten.
9
Darüber hinaus hat die Klägerin unfallbedingt als Dauerschaden Schmerzen bei längerem Sitzen oder Fahrradfahren und Schmerzen links beim Heben schwerer Lasten. Es liegt eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Beruf der Sozialpädagogin von 20 % vor, die auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt gilt.
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Nach dem Unfall hat die Klägerin weiter die letzte Klasse der Fachoberschule im Schuljahr 2007/2008 besucht und diese mit dem Fachabitur abgeschlossen.
11
Ab dem 01.07.2018 bis Juni 2019 hat die Klägerin bei der ...-Tankstelle in ... als Aushilfe gearbeitet und dabei insgesamt 4.340,00 € verdient (vgl. Schriftsatz vom 23.01.2019 nebst Anlagen, Blatt 227/228 + Anlagen der Akte).
12
Im Wintersemestern 2009/2010 hat die Klägerin mit dem Studium der Sozialpädagogik begonnen und es nach acht Semestern mit Ablauf des Sommersemesters 2013 erfolgreich als Sozialpädagogin FH abgeschlossen.
13
Ab dem 01.04.2014 hat die Klägerin eine Anstellung bei der Stadt M. als Sozialpädagogin angetreten zu einem monatlichen Nettogehalt von 1.966,08 €, welches 12 mal bezahlt wurde nebst einer jährlichen Sonderzahlung mit dem Faktor 0,5.
14
Zum Unfallzeitpunkt hat die Klägerin bei ihren Eltern ein Zimmer bewohnt. Im Oktober 2009 zog sie aus dem elterlichen Haushalt aus.
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Die Parteien haben vor Klageerhebung längerfristig Verhandlungen geführt.
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Die Beklagte hat einen Vorschuss von 15.000,00 € bezahlt, sodann aber weitere Zahlungen verweigert.
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Die Klägerin macht geltend, die aufgeführten Verletzungen und Beeinträchtigungen sowie Dauerschäden würden ein Schmerzensgeld von 120.000,0 € rechtfertigen.
18
Zudem macht die Klägerin einen Verdienstausfall für ein Jahr in Höhe von 24.576,00 € geltend. Sie habe unter Aufbietung allerletzter Kräfte die letzte Klasse der Fachoberschule im Schuljahr 2007/2008 besucht und diese mit dem Fachabitur abgeschlossen. Danach seien ihre Kräfte jedoch erloschen und sie habe deshalb eine einjährige Pause eingelegt. Es sei ihr aus medizinischen Gründen als unmittelbare Unfallfolge schlicht unmöglich gewesen, direkt im Anschluss an das Fachabitur im Wintersemester 2008/2009 das Studium der Sozialpädagogik aufzunehmen. Hätte sie das Studium aber direkt beginnen können, hätte sie es ein Jahr früher abschließen können und dann ab dem 01.04.2014 eine Anstellung in Vollzeit bei der Stadt M. als Sozialpädagogin antreten können, wobei das monatliche Nettogehalt 1.966,08 € betragen hätte nebst einer jährlichen Sonderzahlung mit dem Faktor 0,5.
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Aufgrund des Dauerschadens und der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ist die Klägerin der Ansicht, sie würde in den Zeiten ihrer Vollzeittätigkeit überobligatorisch arbeiten und daher stehe ihr als Verdienstausfall unter dem Gesichtspunkt überobligatorischer Leistung für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.12.2015 ein Betrag von 8.601,60 € zu (jährlich 4.915,20 €).
20
Für ihre Vollzeittätigkeit in der Zeit vom 01.04.2014 bis 19.03.2017 sowie vom 11.01.2017 bis 01.02.2018 macht die Klägerin gesamt 7.222,61 € geltend.
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Weiterhin trägt die Klägerin vor, nach Rückkehr aus der Elternzeit ab 10.03.2020 wieder eine Vollzeittätigkeit bei der Landeshauptstadt M.  aufzunehmen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, für zukünftige überobligatorische Leistungen ab dem 10.03.2020 jeweils am Quartalsende den insoweit entstandenen Schaden in Höhe von jeweils 1.228,80 € zu bezahlen.
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Darüber hinaus macht die Klägerin eine Minderung der Haushaltstätigkeit in Höhe von 20 % geltend, wobei die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden bis zum 31.12.2015 in Höhe von 6.000,00 € fordert (vgl. insoweit Blatt 11 der Akten).
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Hinsichtlich der vorgerichtlich von der Beklagten bezahlten 15.000,00 € hat die Klägerin geltend gemacht, diese auf die Positionen Verdienstausfall, überobligatorische Tätigkeit und Haushaltsführungsschaden verrechnet zu haben (Blatt 12 der Akten).
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Darüber hinaus verlangt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.887,64 €.
25
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 120.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.177,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.222,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4.
Die Beklagte wird für die Zeit ab 10.03.2020 verurteilt, an die Klägerin zum 31.03.2020 einen Betrag in Höhe von 277,47 € zu bezahlen und weiterhin jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres, beginnend ab 01.04.2020 einen Betrag in Höhe von 1.228,80 € zu bezahlen.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine vorgerichtliche Nebenforderung in Höhe von 8.887,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
26
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
27
Die Beklagte trägt zum einen vor, sie würde den geleisteten Vorschuss von 15.000,00 € ausschließlich auf das Schmerzensgeld verrechnen (Blatt 25 der Akten).
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Die Klägerin habe auch nicht unfallbedingt ein Jahr pausieren müssen. Junge Menschen würden nach dem Abitur oft eine Orientierungsphase durchleben.
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Die Erwerbsfähigkeitsminderung von 20 % hätte keine wirtschaftliche Auswirkung und die Erwerbstätigkeit der Klägerin sei nicht überobligatorisch. Nur wenn ein Minderverdienst eingetreten wäre, würde ein Schaden im Rechtssinne vorliegen. Tatsächlich wirke sich die durch die Klägerin erlittene Beeinträchtigung wirtschaftlich offenkundig aber nicht aus. Zudem würde ein eventueller Verdienstausfallschaden kraft cessio legis auf den gesetzlichen Sozialversicherer übergehen und die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.
30
Die Klägerin sei zudem verpflichtet, verbliebene Arbeitskraft zu verwerten.
31
Die Vollzeittätigkeit der Klägerin in den genannten Zeiträumen sei nicht belegt.
32
Zum Haushaltsführungsschaden sei nicht ausreichend vorgetragen.
33
Nach dem Grund- und Teilurteil hat das Landgericht am 15.05.2018 erneut mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
34
Sodann wurde Beweis erhoben durch Erholung von Sachverständigengutachten bei der B. GmbH in U., namentlich eines radiologischen Gutachtens (Blatt 234 der Akten), eines nervenärztlichen Gutachtens (Blatt 235 der Akten), eines mund-kiefer-gesichtschirurgischen Gutachtens (Blatt 236 der Akten), eines augenärztlichen Gutachtens (Blatt 237 der Akten) sowie eines fachorthopädischen und unfallchirurgischen Gutachtens (Blatt 238 der Akten). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Sachverständigengutachten Bezug genommen.
35
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
36
Mit Schriftsatz vom 22.08.2019 hat die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erklärt mit Schriftsatz vom 27.08.2019. Daraufhin hat das Gericht am 05.09.2019 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen.

Entscheidungsgründe

A) Ansprüche der Klägerin
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Die Klage ist zulässig und auch unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/2 begründet, vgl. dazu die Erläuterungen im Grund- und Teilurteil.
I. Höhe des Schmerzensgeldes:
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1. Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion muss die Höhe des Schmerzensgeldes unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Mitzuberücksichtigen sind dabei je nach Lage des Falles Ausmaß und Schwere der Verletzung, Dauer der stationären Behandlung, Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen, Unsicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf und eine endgültige Heilung, Verbleiben von dauernden Beeinträchtigungen oder Entstellungen, das Alter des Verletzten und auch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Zu berücksichtigen ist auch das Regulierungsverhalten der Beklagtenpartei. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu.
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2. Im hiesigen Fall sind zu berücksichtigten die schwerwiegenden Primärverletzungen der Klägerin. Diese hat eine Vielzahl von Frakturen davongetragen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den Tatbestand Bezug genommen wird. Sie wurde umgehend nach dem Unfall operiert und ihr wurde eine Platte in den Arm eingesetzt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin Verletzungen im Gesichtsbereich und somit an besonders exponierter Stelle erlitten hat. Sie musste mehrere Wochen Opiate einnehmen und konnte zunächst auch nicht laufen. Weiterhin hat die Klägerin zwei dauerhaft sichtbare Narben davongetragen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen die dauerhafte leichte strukturelle Hirnschädigung, die bei der Klägerin zu Beeinträchtigungen führt, der Dauerschaden im Sinne von Sensibilitätsstörungen, autonomen Funktionsstörungen und leichten neuropathischen Schmerzen sowie die dauerhaften Schmerzen bei längerem Sitzen oder Fahrradfahren oder beim Heben schwerer Lasten links. Zu berücksichtigen ist auch die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin für den Beruf der Sozialpädagogin von 20 %, die auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt gilt. Ebenfalls hat Berücksichtigung zu finden das Alter der Klägerin, welche zum Unfallzeitpunkt erst 18 Jahre alt war. Dieses junge Alter der Klägerin wirkt schmerzensgelderhöhend.
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Weiterhin zu berücksichtigen und schmerzensgelderhöhend stellt sich auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten dar. Der Unfall hat sich bereits am 15.07.2007 ereignet. Die Beklagte hat vor Erhebung der hiesigen Klage lediglich einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € gezahlt (wobei dieser nicht einmal auf das Schmerzensgeld anzurechnen ist, siehe dazu spätere Ausführungen). Das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten, insbesondere die ihr zurechenbaren Verzögerungen hinsichtlich vorgerichtlicher Gutachtenserstattung (vgl. dazu insbesondere Ausführungen in der Klageschrift Blatt 7/10 der Akten, die unbestritten sind) sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie das Verhalten der Beklagten im streitigen Verfahren. Auch nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts München und der darauffolgenden Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 22.02.2018 hat die Beklagte keinerlei weitere Zahlungen geleistet, obwohl aufgrund des somit rechtskräftigen Grund- und Teilurteils klar war, dass der Klägerin - auch unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils - ein weiterer Schmerzensgeldanspruch zusteht.
41
Für die Entscheidung zu berücksichtigen sind auch gerichtliche Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen. Aufgrund der Schwere der Verletzungen im hiesigen Fall und insbesondere der Vielzahl der Verletzungen war kein Fall auffindbar, der dem hiesigen gleicht.
42
Jedoch hat etwa das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 13.12.2013 (Az. 10 U 4926/12) bei einem 44-jährigen Verkehrsunfallverletzten, der eine Vielzahl von Frakturen sowie Nervenschädigungen erlitten hat und als Dauerfolgen Bewegungseinschränkungen des Brustkorbs, Kraftminderung und Belastungsinsuffizienz des gesamten Organismus, eine beginnende Hüftgelenksarthrose, eine unfallbedingte Fußheberschwäche sowie auf nervenärztlichem Fachgebiet Muskelverschmächtigungen im Bereich der Schulter und am Fuß, Muskelkrämpfe am linken Oberarm und eine Hautgefühlsminderung an der linken Schulter Außenseite ein Schmerzensgeld von 80.000,00 € zuerkannt. Der dortige Kläger musste längere Zeit stationär im Krankenhaus bleiben, danach eine Reha-Maßnahme aufnehmen und blieb 27 Monate vollständig, danach zu 50 % arbeitsunfähig.
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Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit im hiesigen Fall als weniger schwerwiegend anzusehen ist, ist die Schwere der Verletzungen dennoch vergleichbar und auch die Schwere der Dauerfolgen. Zudem ist im hiesigen Fall das junge Alter der Klägerin einzubeziehen sowie das erörterte zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten.
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Unter diesen Umständen erscheint dem Gericht ebenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € als angemessen.
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Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % steht der Klägerin folglich ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 40.000,00 € zu.
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3. Dieser ist auch nicht teilweise durch Zahlung erloschen. Zwar hat die Beklage vorgerichtlich 15.000,00 € an die Klägerin bezahlt. Dass sie anlässlich der Zahlung oder jedenfalls vor Klageerhebung jemals eine Verrechnung auf dem Schmerzensgeldanspruch der Klägerin vorgenommen hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Somit erfolgte die erstmalige Verrechnung des Betrages im Rahmen der Klageschrift. Die Klägerin hat hier entsprechend ihr Wahlrecht ausgeübt und somit gerade keine Verrechnung auf das Schmerzensgeld vorgenommen. Folglich konnte die Beklagte in der Klageerwiderung dann die Zahlung von 15.000,00 € nicht mehr auf das Schmerzensgeld verrechnen.
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4. Der Klägerin steht somit als Schmerzensgeld ein Betrag in Höhe von 40.000,00 € zu.
II. Verdienstausfall 12.5 Monate
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1. Der Verdienst der Klägerin bei der Landeshauptstadt M. ergibt sich aus der Anlage K4. Unstreitig ist, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Stadt M. nach Abschluss ihres Studiums am 01.04.2014 aufgenommen hat.
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2. Streitig zwischen den Parteien ist jedoch, ob die Klägerin nach Erwerb des Fachabiturs unfallbedingt ein Jahr lang nicht in der Lage war, ihr Studium anzutreten und somit ein Jahr später ihre Arbeitsstelle angetreten hat, als dies ohne den Unfall der Fall gewesen wäre. Ebenso ist streitig, ob die Klägerin ohne den Unfall tatsächlich ein Jahr früher eine Anstellung als Sozialpädagogin erhalten hätte.
50
3. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ... der dem Gericht seit langer Zeit als besonders kompetenter Sachverständiger bekannt ist und dessen Ausführungen das Gericht sich vollumfänglich anschließt, hat die Klägerin beim Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten mit einer bis heute nachweisbaren Hirnleistungsstörung, welche auch die Aufmerksamkeitsbelastung beeinträchtigt. Eine Hirnleistungsstörung kann sich im Verlauf von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis bessern. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen müssen aufgrund dessen Feststellung für das erste Unfallfolgejahr (für das Jahr 2007 auf 2008) stärke und dann langsam rückläufig bis zum dritten Unfallfolgejahr zuletzt leichtere Hirnleistungsstörungen angenommen werden. Zudem lag bei der Klägerin eine psychoreaktive Störung in der Folge des stattgehabten Ereignisses vor, welche der Sachverständige als Anpassungsstörung assoziiert zur Gesichtsschädelverletzung, zur hirnorganischen Beeinträchtigung, zur bekanntermaßen schmerzhaften Beckenring- und Sacrum-Verletzung und zur abklingenden Fallhand links. Der Sachverständige führt aus, dass diese Anpassungsstörung nicht innerhalb eines halben Jahres abgeklungen war. Vielmehr sei mit Blick auf die stattgehabten körperlichen und hirnorganischen Folgen von einer prolongierten Anpassungsstörung auszugehen, die über einen Zeitraum von zwei Jahren (bis zum Sommer 2009) anzuerkennen ist. Auch wenn mit Anstrengung das Fachabitur erreicht wurde, führt der Sachverständige aus, dass die Klägerin im Wintersemester 2008/2009 und auch im Sommer 2009 nicht in der Lage war, außerhalb des ihr vertrauten Umfelds ein Studium aufzunehmen. Depressivität, Angst, Rückzug und Einengung, wie sie auch im hiesigen Fall vorgelegen haben (letztendlich wurde auch der Führerscheine erst 2010 gemacht), waren über die bestehende hirnorganische Beeinträchtigung hinaus an dieser Stelle als limitierende Faktoren anzusehen.
51
Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin unfallbedingt nicht in der Lage war, ihr Studium zum Sommersemester 2009 aufzunehmen und erst zum Wintersemester 2009/2010 Studierfähigkeit gegeben war.
52
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
53
Somit war die Klägerin unfallkausal nicht in der Lage, ihr Studium im Anschluss an das abgelegte Fachabitur anzutreten, sondern erst ein Jahr später. Entsprechend konnte sie auch erst ein Jahr später eine Arbeit antreten.
54
4. Der Umfang des nach § 249 ff BGB zu ersetzenden Schadens erstreckt auch auf den Verdienstausfall der Klägerin. Dieser ist unter Heranziehung von § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zu ermitteln. Danach braucht der Geschädigte nicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Einkünfte ohne den Unfall mit Gewissheit erzielt worden wären. Es genügt vielmehr der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2016, Az. 10 U 150/14 mit weiteren Nachweisen). Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu, verlangt wird vielmehr die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung. Denn der zu ersetzende Schaden liegt hier nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Wegen der Schwierigkeiten bei der Darstellung hypothetischer Entwicklungen in der Zukunft dürfen aber keine zu hohen Anforderungen an die Darlegung der konkreten Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens gestellt werden.
55
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall jedenfalls kein schlechteres Studienergebnis erzielt hätte als mit dem Unfall. Somit ist auch davon auszugehen, dass sie dann ein Jahr früher eine Anstellung bei der Landeshauptstadt M. als Sozialpädagogin antreten hätte können mit dem gleichen Verdienst wie dann ein Jahr später. Es lag also nicht nur eine gewisse, sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Klägerin ohne den Unfall ein Jahr früher ins Arbeitsleben eingetreten wäre und zwar unter den gleichen Bedingungen wie sodann tatsächlich erfolgt.
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5. Aus diesem Grund ist der von der Klägerin für 12,5 Monate geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 24.576,00 € nachgewiesen. Anzurechnen sind hierbei aber die von der Klägerin bei ihrer Tätigkeit in der Tankstelle erzielten Einkünfte in Höhe von 4.340,00 €. Der Verdienstausfall beläuft sich somit auf 20.236,00 €.
57
Unter Berücksichtigung des 50 %igen Mitverschuldens der Klägerin ergibt sich zunächst ein Anspruch in Höhe von 10.118,00 €.
58
Dieser ist jedoch erloschen durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 15.000,00 €. Auf die obigen Ausführungen wird zunächst Bezug genommen. Ausweislich Seite 12 der Klage hat die Klägerin die Zahlung zunächst auf den Verdienstausfall verrechnet. Dieser Zahlungsanspruch ist somit erfüllt/erloschen.
III. Überobligatorische Tätigkeit
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Bei der Klägerin liegt eine unfallbedingte dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 % vor. Dies ist zwischen den Parteien aufgrund der Ausführungen des seitens der Beklagten selbst beauftragten Dr. N.  (Anlage K 1) zwischenzeitlich unstreitig.
60
Deshalb begehrt die Klägerin für die Zeiten, in denen sie einer Vollzeittätigkeit nachging, Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt überobligatorischer Leistungen. Die Klägerin macht dabei vom 01.04.2014 bis 31.12.2014 einen Betrag von 8.601,60 € geltend, vom 01.06.2016 bis 19.03.2017 einen Betrag von 5.993,81 € und vom 01.11.2017 bis 02.02.2018 einen Betrag in Höhe von 1.228,80 €.
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In diesen Zeiträumen war die Klägerin in Vollzeit beschäftigt. Dies ist nachgewiesen durch das Schreiben der Landeshauptstadt M. vom 05.11.2018 (Blatt 205 der Akten).
62
Der Klägerin steht für diese Zeiten der geltend gemachte Anspruch auch zu. Da bei ihr eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vorliegt, hat sie in Zeiten der Vollzeitbeschäftigung zu 20 % überobligatorisch gearbeitet.
63
Zwanzig Prozent ihres Einkommens hat die Klägerin somit durch überobligatorische Tätigkeit erwirtschaftet. Überobligatorische Anstrengungen entlasten den Schädiger jedoch nicht, der Geschädigte braucht sich diese nicht anrechnen zu lassen (OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH, NJW 1971, 836).
64
Somit liegt grundsätzlich ein Schaden in Höhe von 15.824,21 € vor. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 7.912,10 €.
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Auf diesen Betrag hat die Beklagte vorgerichtlich bereits 4.882,00 € (Rest aus 15.000,00 €) bezahlt, so dass sich noch ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 3.030,10 € ergibt.
IV. Haushaltsführungsschaden
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Im Hinblick auf einen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 15.07.2007 bis 31.12.2015 kann der Klägerin lediglich ein Betrag in Höhe von 112,00 € zuerkannt werden.
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Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt und noch bis Oktober 2009 im elterlichen Haushalt gelebt. Sie gab an, vor dem Unfall dort pro Woche zwei Stunden an Haushaltstätigkeiten ausgeübt zu haben. Diese Angaben der Klägerin sind für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Gericht glaubt der Klägerin und legt diese Angaben der Entscheidung zugrunde.
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Aufgrund des fachorthopädischen und unfallchirurgischen Gutachtens steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... fest, dass die Klägerin über einen Zeitraum von drei Monaten die vor dem Unfall von ihr ausgeübten Tätigkeiten unfallbedingt nicht ausüben konnte. In diesem Zeitraum war sie nämlich auf die Benutzung von Unterarmgehstützen, zumindest einseitig, angewiesen. Somit steht der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden für diese drei Monate zu, mithin für 12 Wochen à zwei Stunden à 8,00 € (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München) und somit in Höhe von 192,00 €.
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Der augenärztliche Sachverständige und der mund- kiefer- und gesichtschirurgische Sachverständige bestätigen keine darüber hinausgehende Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin.
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Ausweislich des nervenärztlichen Gutachtens (dort Seite 29) lag für das erste Unfallfolgejahr ein Haushaltsführungsschaden von 5 % auf neurologischem Gebiet vor. Somit war eine entsprechende Einschränkung vom Gericht bis August 2008 anzunehmen und somit weitere 10 Monate über den vorher erörterten Zeitraum hinaus. 40 Wochen à zwei Stunden à 8,00 € ergeben 640,00 €. Der Sachverständige hat eine Minderung von 5 % angenommen, woraus sich 32,00 € ergeben.
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Insgesamt ergibt sich somit ein Haushaltsführungsschaden von 224,00 €.
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Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 112,00 €.
V. Zukünftige Zahlungen
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Aufgrund der festgestellten dauernden Erwerbsminderung von 20 % war die Beklagte auch zu verurteilen, an die Klägerin zukünftig Schadensersatz für überobligatorische Tätigkeiten (siehe obige Ausführungen) zu zahlen, jedoch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens nur in Höhe von 50 % der geltend gemachten Beträge.
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Klarstellend wird ausgeführt, dass der Anspruch nur besteht, wenn und so lange die Klägerin tatsächlich einer Vollzeittätigkeit nachgeht. Weiterhin hat die Beklagte gegebenenfalls einen Anspruch auf Anpassung hat.
VI. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten konnten nur im tenorierten Umfang zuerkannt werden. Zum einen können sie nur geltend gemacht werden im Hinblick auf den Streitwert, mit dem die Klägerin im hiesigen Verfahren tatsächlich obsiegt.
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Im Übrigen erscheint dem Gericht - den Umfang der vorgerichtlichen Tätigkeit berücksichtigend - auch nur eine 1,5 Gebühr angemessen. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG kann zudem nicht begehrt werden, auch wenn ein Besprechungstermin mit der Beklagten stattgefunden haben mag. Ausweislich der genannten Vorschrift entsteht die Gebühr nur den dort genannten gerichtlichen Verfahren.
VII. Feststellungsantrag
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Im Übrigen war das Urteil vom 09.08.2017 in seiner berichtigten Fassung bereits Endurteil, so dass hier keine weitere Entscheidung, insbesondere über den Feststellungsantrag, erforderlich war.
VIII. Zinsen
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Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
B. Kosten:
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat in Höhe von 40.000,00 € hinsichtlich des Schmerzensgeldes, 3.142,10 € hinsichtlich materieller Forderungen, 8.601,60 € hinsichtlich zukünftiger Zahlungen sowie in Höhe der Hälfte des Feststellungsantrags (5.000,00 €) obsiegt, gesamt mithin in Höhe von 56.743,70 €.
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Hieraus ergibt sich dann die Kostenquote.
C. Vorläufige Vollstreckbarkeit:
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
D) Streitwert:
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Der Streitwert wurde auf 183.668,80 € festgesetzt wie folgt:
„Ziffer 1) der Klage: 120.00,00 € (bezifferter Antrag)
Ziffer 2) der Klage: 24.177,60 € (bezifferter Antrag)
Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 05.09.2018: 12.288,00 € (bezifferter Antrag)
Ziffer 3) der Klage: 17.203,20 € (3,5-facher Jahresbetrag; § 9 ZPO)
Ziffer 4) der Klage (Feststellungsantrag): 10.000,00 € (geschätzt nach § 3 ZPO)