Inhalt

AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss v. 13.12.2019 – M 1676/19
Titel:

Erinnerung

Normenkette:
ZPO § 91, § 766
Schlagworte:
Erinnerung, Art und Weise, Kostenfolge, Kostenrechnung, Zwangsvollstreckung, Vermögensauskunft
Rechtsmittelinstanz:
LG München II, Beschluss vom 05.03.2020 – 6 T 617/20
Fundstelle:
BeckRS 2019, 40104

Tenor

1. Die Erinnerung vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenrechnung vom 22.10.2019 (4 DR II 944/19) bleibt aufrechterhalten.
3. Die Kosten der Erinnerung trägt der Gläubiger.

Gründe

1
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet. Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist nicht zu beanstanden.
2
Soweit eine Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 01.08.2019 dahingehend begehrt wird, dass die Schuldnerin ihren Vermieter bzw. Energieversorger anzugeben hat, besteht ein solcher Anspruch nicht. Den die Schuldnerin hat diese Fragen bereits unter Punkt 17 und Punkt 19 der Vermögensauskunft beantwortet, nämlich jeweils mit „nein“. Sie habe keine solchen Verträge. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, insbesondere kann der Schuldnerin nicht ins Blaue hinein unterstellt werden, dass sie etwaige Verträge abgeschlossen habe.
3
Die Zurückweisung der Erinnerung führt zur Kostenfolge, dass die Kostenrechnung vom 22.10.2019 (4 II DR 944/19) aufrechterhalten bleibt.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.