Titel:
Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug
Normenkette:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142, § 315b Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein bei einem Verkehrsunfall verursachter Fremdschaden für Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 € netto stellt jedenfalls einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar, so dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt. (Rn. 14)
2. Der vorliegende Fall gibt somit weder Anlass, eine bestimmte Wertgrenze für die Bejahung eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bestimmen, noch zu entscheiden, welche Schadenspositionen hierbei zu berücksichtigen sind und ob dies mit oder ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu erfolgen hat. (Rn. 22)
Schlagworte:
Entzug, Fahrerlaunis, Maßregel, Schaden, Reparaturkosten, Höhe, Schadenspositionen, Umsatzsteuer, Änderung, Wirtschaftliche Verhältnisse
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Urteil vom 24.05.2019 – 52 Cs 708 Js 109726/18
Fundstellen:
BeckRS 2019, 38522
DAR 2020, 268
LSK 2019, 38522
Tenor
I. Die Revision der Angeklagten ... gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Amtsgericht Nürnberg - Strafrichter - hat die Angeklagte mit Urteil vom 24.05.2019 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt, ihr die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
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Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte als Fahrerin eines PKW am 16.07.2018 beim Einparken den abgestellten PKW des Geschädigten streifte, wodurch an dessen Fahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 1.903,89 € (ohne Mehrwertsteuer) entstand. Obwohl die Angeklagte den Unfall bemerkte und erkannte bzw. damit rechnete, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ sie die Unfallstelle, bevor sie eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, zu Gunsten des Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
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Das Amtsgericht hat die Anordnung der Maßregel darauf gestützt, dass ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliege, da die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden im Sinne dieser Vorschrift mit 1.903,89 € überschritten worden sei.
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Gegen dieses ihrem Verteidiger am 18.06.2019 zugestellte Urteil hat die Angeklagte mit Schreiben ihres Verteidigers vom 27.05.2019, eingegangen per Telefax am selben Tag, Revision eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt und mit Schreiben ihres Verteidigers vom 03.06.2019 (ergänzt durch Schreiben vom 16.07.2019) begründet hat. Die Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts, da der bei dem Unfall am Kraftfahrzeug des Geschädigten entstandene Sachschaden in Höhe von 1.903,89 € netto kein „bedeutender Schaden“ im Sinn des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sei, so dass kein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis vorliege.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 02.09.2019, die Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.
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Die Angeklagte erwiderte hierzu mit Schreiben ihres Verteidigers vom 11.09.2019.
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Das Rechtsmittel der Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 335, 337, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. StPO).
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1. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beschränkung ist zulässig und wirksam.
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Wie die Berufung (§ 318 StPO) kann auch die Revision grundsätzlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 4; KK-StPO/ Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 4 ff.). Eine Beschränkung in diesem Sinne ist grundsätzlich zulässig und als solche wirksam, wenn sich als Gegenstand der Anfechtung ein Teil der Entscheidung darstellt, der losgelöst von den nicht angegriffenen Entscheidungsteilen eine in sich selbstständige Prüfung und Beurteilung zulässt, wenn also lediglich Beschwerdepunkte angegriffen werden, die rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 29, 359, 364; 47, 32, 35; KK-StPO/Gericke, a.a.O. § 344 Rn. 6).
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So verhält es sich hier, denn die die Maßregelanordnung tragenden Feststellungen werden nicht angegriffen und der Strafausspruch ist von der Maßregel nicht beeinflusst.
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Die Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 24.05.2019 zur Tat sind auch vollständig und bilden eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch und die Rechtsfolgenentscheidung (vgl. hierzu KG, StV 2014, 78, juris Rn. 12). Nach der wirksamen Beschränkung der Revision auf die Rechtsfolgen und innerhalb dieser auf die Maßregelanordnung sind die diesbezüglichen Feststellungen zum Sachverhalt bindend, der Schuldspruch und der Strafausspruch in Rechtskraft erwachsen, so dass beide auch keiner revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen.
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2. Die Revision ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat die Maßregelanordnung rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der bei dem Unfall verursachte Fremdschaden in Höhe von 1.903,89 € netto einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB darstellt, so dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.
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a) Der Schadensbegriff des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nach dem Normzweck des § 142 StGB zu bestimmen, der dem Interesse der Unfallbeteiligten an der Aufklärung der Unfallursachen zur Klarstellung der privatrechtlichen Verantwortlichkeit und damit an der Sicherung bzw. Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche dient (BGH, NStZ 2011, 215, juris Rn. 9 m.w.N.). Ob ein „bedeutender Schaden“ vorliegt, bemisst sich somit alleine nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, NZV 2011, 356, juris Rn. 9 m.w.N.; StRR 2015, 112, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, StRR 2018. Nr. 9, 22, juris Rn. 30). Das ist der Geldbetrag, der erforderlich ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (BGH, NStZ 2011, 215, juris Rn. 9 m.w.N.).
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b) Die Frage, welche Schadenspositionen dabei außer den Reparaturkosten zu berücksichtigen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, kann aber dahinstehen, da vorliegend allein die Reparaturkosten von 1.903,89 € ohne Mehrwertsteuer schon einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB darstellen.
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aa) Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30).
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(1) Seit dem Jahr 2002 wird in gefestigter Rechtsprechung auch der Oberlandesgerichte die Wertgrenze, ab der von einem bedeutenden Schaden auszugehen ist, bei etwa 1.300 € gezogen (vgl. OLG Dresden, NJW 2005, 2633, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2013 - III-3 Ws 225/13, juris Rn. 6; OLG Hamburg, ZfS 2007, 409, juris Rn. 19; OLG Hamm, NZV 2011, 356 juris Rn. 9; Thüringer OLG, NStZ-RR 2005, 183, juris Rn. 5; LG Berlin, NStZ-RR 2007, 281, juris Rn. 9; LG Heidelberg, Beschluss vom 13.02.2006 - 2 Qs 9/06, juris Rn. 4; LG Paderborn, ZfS 2006, 112, juris Rn. 8; LG Wuppertal, DAR 2007, 660 juris Rn. 3; s.a. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 69 Rn 29; LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69, Rn. 85; MüKo-StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 69 Rn. 71; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 69 Rn. 7; Dölling/ Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 69 StGB Rn. 8, jeweils mit einer Vielzahl weiterer Nachweise; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 69 StGB Rn. 27: mindestens 1.300 €). Zum Teil wird diese Wertgrenze auch noch in jüngerer Zeit vertreten (vgl. OLG Hamm, StRR 2015, 112 juris Rn. 12; LG Mühlhausen, Beschluss vom 28.12. 2015 - 3 Qs 212/15, juris Rn. 27; LG Schwerin, Beschluss vom 21.10.2015 - 32 Qs 56/15, juris Rn. 4; AG Linz, DAR 2018, 41, juris Rn. 28).
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(2) Eine zunehmende Zahl von Beschwerde- und Berufungsgerichten nimmt jedoch inzwischen mit Rücksicht auf die allgemeinen Preissteigerungen einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst bei höheren Beträgen an und hält es aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherindex für angebracht, die Schadensgrenze erst bei 1.400,00 € (LG Frankfurt, StV 2009, 649, juris Rn. 11 und 23) bzw. 1.500 € beginnen zu lassen (vgl. etwa LG Braunschweig, DAR 2016, 596, juris Rn. 18; LG Dresden, DAR 2019, 527, juris Rn. 11 f.; LG Hamburg, VRR 2007, 403, juris Rn. 3, und DAR 2008, 219, juris Rn. 8; LG Lübeck, DV 2014, 130, juris Rn. 2; LG Offenburg, DV 2018, 85, juris Rn. 10; wohl auch AG Tiergarten, ZfS 2015, 589, juris Rn. 5; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl.., § 69 Rn. 39 m.w.N.; weitere Nachweise zur Amts- und landgerichtlichen Rspr. bei Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 69 StGB, Rn. 53; zustimmend NK-StGB/Martin Böse, 5. Aufl., § 69 Rn. 13).
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(3) Vereinzelt wird die Wertgrenze in der jüngsten Rechtsprechung auch noch höher angesetzt, etwa auf 1.600,00 € (so LG Hanau, DV 2019, 68, juris Rn. 7; AG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2017 - 203 Cs 66 Js 36037/17 jug, juris Rn. 19 ff.; offen gelassen von OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30), da nach dem aktuell geltenden Verbraucherpreisindex für Deutschland mit dem Basisjahr 2010 der Wert von 1.300 € aus dem Jahre 2002 unter Zugrundelegung einer Preissteigungsrate von 25,73% bis zum Jahr 2018 auf 1.634,49 € gestiegen sei (LG Hanau, a.a.O. juris Rn. 9).
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(4) In erheblichem Maße hiervon abweichend sprechen sich das Landgericht Nürnberg-Fürth, das schon seit dem Jahr 2008 eine Wertgrenze von 1.800 € für zutreffend hielt (Beschluss vom 11.04.2008 - 5 Qs 61/08 [unveröffentlicht]), ebenso wie bereits seit längerem das Landgericht Landshut nunmehr für deren Anhebung auf 2.500 € aus (Landgericht Nürnberg-Fürth, VD 2018, 276, juris Rn. 10, und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7; LG Landshut, DAR 2013, 588, juris Rn. 9). Das Landgericht Landshut stellt etwa darauf ab, dass sich bei PKWs die Grenze zum bedeutenden Schaden im Sinne § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB infolge dort erheblich gestiegener Reparaturkosten und infolge bei den neuen Konstruktionen nicht immer oder insgesamt nach außen sichtbaren Schadensbildern erhöht hat. Zur einfacheren Abgrenzung der Bedeutungsschwere, die auch in die für den Täter erforderliche Erkennbarkeit der Schadenshöhe einfließt, könne deshalb die Grenze zum bedeutenden Schaden nunmehr bei circa 2.500 € für den PKW angesetzt werden, was aber keinen pauschalen Grenzwert darstelle und insbesondere eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich mache (LG Landshut, DAR 2013, 588, juris Rn. 9; zustimmend NK-StGB/Martin Böse, a.a.O., § 69 Rn. 13; MüKo-StVR/Kretschmer, 1. Aufl., § 69 StGB Rn. 49; als wenig überzeugend ablehnend Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, a.a.O., § 69 StGB Rn. 27).
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(5) Für eine Anhebung könnte sprechen, dass es sich bei der Wertgrenze für das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB grundsätzlich um eine veränderliche Größe handelt, die maßgeblich von der Entwicklung der Preise und Einkommen abhängig ist. Hierbei mag die Orientierung an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex ein Anhaltspunkt zu sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30; MüKo-StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, a.a.O., § 69 Rn. 71 m.w.N.). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, NZV 1991, 237, 238). Insgesamt ist zu beachten, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit, eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht komme (vgl. BGH, NStZ 2011, 215, juris Rn. 11 zur Wertgrenze des § 315b Abs. 1 StGB; OLG Stuttgart, StRR 2018, Nr. 9, 22, juris Rn. 30 zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
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bb) Der vorliegende Fall gibt indes keinen Anlass, diese Frage abschließend zu entscheiden und eine neue Wertgrenze konkret festzulegen.
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Der vorliegende Fremdschaden von 1.903,89 € (ohne Mehrwertsteuer) überschreitet sowohl die seit dem Jahr 2002 in gefestigter Rechtsprechung angenommene Wertgrenze von 1.300 € als auch die neuerdings von zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie beachtlichen Stimmen der Kommentarliteratur befürwortete Wertgrenze von 1.500 € erheblich und liegt auch nicht unerheblich über den in den vereinzelten landgerichtlichen Entscheidungen (soweit solche veröffentlicht bzw. zitiert wurden) für zutreffend gehaltenen Wertgrenzen von 1.600 € und 1.800 €.
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Die im Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten durch die 5. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth getroffene Entscheidung (Beschluss vom 05.11.2018 - 5 Qs 69/18), die in der Begründung im wesentlichen den veröffentlichten Beschlüssen dieser Strafkammer vom 28.08.2018 (5 Qs 58/18, VD 2018, 276) und vom 12.11.2018 (5 Qs 73/18, StRR 2019, Nr. 1, 4) entspricht, gibt keinen Anlass zur abschließenden Entscheidung über eine darüber hinausgehende Wertgrenze. Die 5. Strafkammer hatte bereits bisher von den sonst in der Rechtsprechung vertretenen Wertgrenzen nach oben abweichend einen bedeutenden Fremdschaden ab 1.800 € angenommen (vgl. etwa den unveröffentlichten Beschluss vom 11.04.2008 - 5 Qs 61/08). Sie hat nunmehr die Änderung des § 44 Abs. 1 StGB (im Beschluss wurde insoweit unzutreffend § 44 Abs. 1 StPO genannt) und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten zum Anlass genommen, diese Wertgrenze nochmals deutlich auf 2.500 € netto anzuheben, und dies damit begründet, dass im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits im Interesse der Rechtssicherheit, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden, eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben geboten sei. Sie hat hierbei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert, die sich im Anstieg der Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6% ebenso widerspiegelt wie in der Steigerung des Reallohnindex von lediglich 7,8%, und in den deutlichen Preissteigerungen für ein Standard-Bergungsfahrzeug zwischen den Jahren 2006 und 2016 von 35,5% (vgl. LG Nürnberg-Fürth, VD 2018, 276, juris Rn. 10 und StRR 2019, Nr. 1, 4, juris Rn. 7).
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Die vom Landgericht Nürnberg-Fürth zutreffend dargestellten Preisentwicklungen rechtfertigen auch im Zusammenhang mit den weiteren Erwägungen der 5. Strafkammer ungeachtet der Frage, ob die vom Landgericht bisher angenommene Wertgrenze von 1.800 € anzuerkennen ist, keinesfalls deren Anhebung auf 2.500 €. Soweit das Landgericht die Änderung des § 44 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I 3202) zum Anlass für die Anhebung der Wertgrenze genommen hat, überzeugt dies nicht. Ziel dieser Neuregelung war es, die bisherigen Sanktionsmöglichkeiten durch Schaffung einer Sanktionsalternative für alle Straftaten zu erweitern (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11272, S. 14). Die Ausdehnung der Höchstfrist des Fahrverbots im Erwachsenenstrafrecht auf sechs Monate begründete der Gesetzgeber im Regierungsentwurf damit, dass dies einen für den Betroffenen noch hinreichend überschaubaren, seine Befolgungsbereitschaft noch nicht überstrapazierenden Zeitraum darstelle, eine solche Höchstfrist gleichzeitig lang genug wäre, um dem Gericht den mit der Öffnung für alle Straftaten erforderlichen erweiterten Bemessungsspielraum zu eröffnen und die von Teilen der Wissenschaft und Praxis wiederholt beklagte „Lücke“ zur mindestens sechs Monate währenden Entziehung der Fahrerlaubnis zu schließen (BT-Drucks. 18/11272, S. 17).
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Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber mit der zeitlichen Ausdehnung des Fahrverbots auch nur mittelbar auf eine Steigerung der unfallbedingten Reparaturkosten reagieren wollte und demgemäß der „bedeutende Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB höher anzusetzen wäre als vor dieser Neuregelung.
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Demgemäß kann sich der Senat einer Anhebung der Wertgrenze auf 2.500 € weder in der Begründung noch im Ergebnis anschließen.
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c) Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Verhängung der Maßregel ist auch im übrigen nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.