Inhalt

LG München I, Beschluss v. 11.09.2019 – 1 T 10828/19
Titel:

Kostenerstattung bei mehreren bevollmächtigten Rechtsanwälten im Rahmen von WEG-Beschlussanfechtungsklagen

Normenketten:
WEG § 50
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9
Leitsatz:
Werden mehrere gegen denselben WEG-Beschluss durch unterschiedliche Miteigentümer erhobene Beschlussanfechtungsklagen verbunden, zwingt dies zunächst keinen der Kläger, wegen § 50 WEG das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt für die Zukunft zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der bereits einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt. Im Berufungsverfahren kann jedoch etwas Anderes gelten. Jedenfalls dann, wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen, kann es geboten sein, in Anwendung von § 50 WEG nur die Kosten der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu erstatten. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnungseigentümermehrheit, Kostenrisiko, Quotelung, Berufungsverfahren, Beschlussanfechtungsklage
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 06.05.2019 – 482 C 13178/16
Fundstellen:
ZWE 2020, 202
ZMR 2019, 1001
BeckRS 2019, 32953
LSK 2019, 32953

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.05.2019, Az, 482 C 13178/16 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht hatte zwei Beschlussanfechtungsklagen verbunden, wobei einmal ein einzelner Eigentümer und zum anderen zwei Miteigentümer einen eigenen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatten. Gegenstand der Anfechtungen war die Zustimmung zum Verkauf der Wohnung des Klägers zu 1.
2
Mit Endurteil vom 28.09.2017 war die Klage zugesprochen und der angegriffene Beschluss für unwirksam erklärt worden, wogegen sich die Berufung der Beklagten gerichtet hatte. Diese wurde nach Hinweis der Berufungskammer zurückgenommen.
3
Mit Beschluss vom 06.05.2019 setzte das Amtsgericht die dem Kläger zu 1 durch die Beklagten zu erstattenden Kosten für die zweite Instanz auf € 1.542,08 fest, einem Drittel aus € 4.626,24, mit der Begründung, § 50 WEG komme zur Anwendung. Beantragt waren € 3.371,03. Gegen den am 21.05.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger zu 1 mit seiner Beschwerde vom 31.05.2019, eingegangen am selben Tag, welcher das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.07.2019 nicht abhalf.
II.
4
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5
Eine Verbindung zwingt zunächst keinen Kläger, wegen § 50 WEG das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt für die Zukunft zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der bereits einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (BGH NZM 2010, 789 Rn. 18). Im Berufungsverfahren kann etwas anderes gelten (Hügel/Elzer, 2. Aufl. 2018, WEG § 50 Rn. 16), die Gebotenheit ist für jede Instanz gesondert zu prüfen (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018, WEG § 50 Rn. 15). Als Grundsatz gilt, dass jede Prozesspartei verpflichtet ist, die Kosten Ihrer Prozessführung, die sie Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 1.10.2009 - 25 T 525-528/09, ZWE 2010, 220, beck-online). Normzweck des § 50 WEG ist es gerade, die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Justizgewährungspflicht so sicherzustellen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht durch ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko erschwert wird (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018, WEG § 50 Rn. 2).
6
Der Wortlaut des § 50 WEG spricht dabei ausdrücklich von Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, so dass eine Anwendung nur auf die Fälle der beklagten übrigen Eigentümer, von welcher die Beschwerde ausgeht, von diesem nicht gedeckt ist. Jedenfalls dann, wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen, kann es geboten sein, in Anwendung von § 50 WEG nur die Kosten der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu erstatten (LG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 T 524/16 -, Rn. 41, juris).
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Es treten nämlich im Berufungsverfahren nicht dieselben Schwierigkeiten auf wie bei Erhebung der Anfechtungsklage:
8
Es ist allen Klägern bekannt, dass in der ersten Instanz mehrere Kläger mit mehreren Prozessbevollmächtigten beteiligt waren. Name und Adresse der übrigen Streitgenossen sind ebenso bekannt wie die Prozessbevollmächtigten. Die Kläger werden durch Zustellung der Berufungsschrift automatisch zu Beteiligten des Berufungsverfahrens. Dabei löst die bloße Inempfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG keine gesonderten Gebühren aus, da diese Tätigkeit dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen ist. Auch wird die Beratung des Auftraggebers über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragen soll, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten. Die Berufungsbeklagten sind zudem für ihre Verteidigung nicht an gesetzliche Fristen gebunden, sondern der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann gemäß § 521 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung setzen (LG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 T 524/16-, Rn. 42-44, juris). Auch im vorliegenden Fall hätten die Kläger nach Zustellung der Klage ausreichend Zeit gehabt, sich auf einen Prozessbevollmächtigten zu verständigen: nach Zustellung der Rechtsmittelschrift am 05.01.2018 und 08.01.2018 wurde erst mit Verfügung vom 06.03.2018 Frist zur Berufungserwiderung bis zum 03.04.2018 gesetzt.
9
Im konkreten Fall war auch nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten. Das Interesse der Kläger, welches erstinstanzlich zumindest noch unterschiedliche Motive gehabt haben mag, ist jedenfalls in der Berufung einheitlich auf die Aufrechterhaltung des Urteils des Amtsgerichts gerichtet.
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Welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war, ist dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines „Hauptanwalts“ oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG beauftragt hat. Entsprechend kann es sich verhalten, wenn sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwalts einigen. Das setzt allerdings voraus, dass zumindest der Versuch unternommen worden ist, eine Verständigung über einen gemeinsamen Rechtsanwalt mit sämtlichen beklagten Wohnungseigentümern herbeizuführen. Ist einem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Anwalt mandatiert nicht Gelegenheit gegeben worden, sich an der Willensbildung zu beteiligen, ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 171/10 -, Rn. 9, juris). Diese Quotelung nach Kopfteilen vorzunehmen begegnet keinen Bedenken.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.