Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18
Titel:

Nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unzulässig verworfen wurde

Normenkette:
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Leitsätze:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unzulässig verworfen wurde.
1. Wir das ursprüngliche Rechtsschutzziel einer Verfassungsbeschwerde anderweitig erreicht, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde (Fortführung von BeckRS 2013, 56097). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung; stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, Rechtsschutzbedürfnis, Substantiierungsanforderungen
Vorinstanzen:
VerfGH München, Entscheidung vom 08.11.2019 – Vf. 50-VI-18
OLG München, Beschluss vom 29.11.2018 – 2 Ws 1435/18 KL, 2 Abl 9/18
Fundstelle:
BeckRS 2019, 32670

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zuletzt gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2018 Az. 2 Ws 1435/18 KL, 2 Abl 9/18, mit dem u. a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter H. wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt als unzulässig verworfen wurde.
2
1. Mit Schreiben vom 5. März 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter H. wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt, weil dieser in zwei Fällen die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt habe. Am 6. März 2018 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, ihm „unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zu bestätigen. Mit Schreiben vom 8. März 2018, beim Beschwerdeführer eingegangen am 12. März 2018, teilte die Staatsanwaltschaft diesem mit, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens werde gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen. Mit Schreiben vom 12. März 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis: „zur Aufgabe der Rechtsprechung über die sog. Sperrwirkung gestatten Sie mir bitte folgende Ausführungen […]“.
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2. Am 25. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer „Antrag im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO“ beim Oberlandesgericht München mit dem Begehren, die Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 bat der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht um Mitteilung der Aktenzeichen und der Verfahrensstände in sieben Verfahren, u. a. dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren. In Bezug auf dieses teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2018 mit, „[s]oweit Strafanzeigen erstattet worden sind […], werden diese zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft München weitergeleitet“.
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Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und führte insbesondere aus, der Antrag an das Oberlandesgericht sei darauf gerichtet, „das Gericht möge die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen […] anweisen“, weil „die Staatsanwaltschaft entweder völlig untätig geblieben war, oder die Ermittlungen unter der unzutreffenden Behauptung, es läge kein Anfangsverdacht vor, nicht eingeleitet hat“. Die Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar, weil er sich „ganz bewusst an das Gericht gewandt“ habe, um eine „Korrektur der behördlichen Entscheidung durch das Gericht zu erzielen“.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wies das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer u. a. darauf hin, dass das Gericht weder zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei noch über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2 StPO zu entscheiden habe. Insoweit sei der Generalstaatsanwalt als Dienstvorgesetzter gemäß § 172 Abs. 2 StPO zuständig.
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Am 25. Juli 2018 gab der Generalstaatsanwalt in München der „Beschwerde vom 25.06.2018 […] keine Folge“. Unter Bezugnahme auf Ausführungen der Staatsanwaltschaft führte er aus, eine „Beschwerde […] vom 12.03.2018“ liege nicht vor.
Das Schreiben enthalte lediglich Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie die Äußerung, dass ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei. Ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben oder ein solches, aus dem eine Beschwerdeintention deutlich werde, habe bislang nicht vorgelegen. Als Beschwerde werde nunmehr das Schreiben vom 25. Juni 2018 - an das Gericht - gewertet.
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3. Am 29. November 2018 verwarf das Oberlandesgericht mit dem zuletzt ange griffenen Beschluss - neben Ablehnungsgesuchen - den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Der Antrag vom 25. Juni 2018 sei unzulässig. Es fehle zu diesem Zeitpunkt an einem Bescheid des Generalstaatsanwalts in München im Rahmen einer Vorschaltbeschwerde. Gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 25. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zudem könne dem Antrag eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substanziierte Sachdarstellung nicht entnommen werden.
II.
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1. a) Mit seiner - noch vor Erlass der Entscheidung vom 29. November 2018 ein gelegten - Verfassungsbeschwerde vom 19. Juli 2018, ergänzt durch Schreiben vom 3. August 2018, rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung „der Rechtsweggarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 91 I BV“ und bezeichnete als „Beschwerdegegenstand: [die] Entscheidung des OLG München vom 12.7.2018 über die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens […] gegen OStAHAL H[…]“. Das Oberlandesgericht habe sich geweigert, „über einen bei Gericht wirksam angebrachten Antrag in irgendeiner Weise zu entscheiden“, was gegen die Rechtsweggarantie und sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoße. Am 17. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Rechtsschutzziel bestehe „nach wie vor in der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“.
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b) Nachdem das Oberlandesgericht München seinen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO am 29. November 2018 abschlägig verbeschieden hatte, wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine gegen die Untätigkeit des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde gegenstandslos sein dürfte. Darauf teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 mit, er „betreibe die VB weiter“.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfassungsbeschwerde nunmehr gegen den Beschluss vom 29. November 2018 richte, mit dem sein Rechtsschutzbegehren „Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ abgelehnt worden sei. Am 12. Juli 2019 folgten weitere Ausführungen des Beschwerdeführers.
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2. In seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 19. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer zudem die Ablehnung der „Richter des BayVerfGH wegen Besorgnis der Befangenheit“, die „sich durch ihre Mitwirkung an den drei Entscheidungen
1) vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15
2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht“ hätten.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
III.
12
Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers, soweit es den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof bereits am 21. März 2019 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) entschieden.
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Die weiteren unterzeichnenden Richter haben an den Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12- VI-15 und Vf. 32-VI-15 nicht mitgewirkt, sodass sie von dem Ablehnungsgesuch nicht betroffen sind.
14
Am 8. November 2019 hat der Verfassungsgerichtshof die Selbstanzeige des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Wächtler für begründet erklärt, weshalb der Richter bei der vorliegenden Entscheidung durch seine Vertreterin ersetzt wird.
IV.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zuletzt allein der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2018 Az. 2 Ws 1435/18 KL, 2 Abl 9/18.
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a) Zwar hatte der Beschwerdeführer sich mit der Verfassungsbeschwerde zunächst dagegen gewandt, dass sich das Oberlandesgericht weigere, „über einen bei Gericht wirksam angebrachten Antrag in irgendeiner Weise zu entscheiden“, letztlich also die Untätigkeit des Gerichts beanstandet. Allerdings hat das Oberlandesgericht am 29. November 2018 über seinen Antrag entschieden. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass er das Verfassungsbeschwerdeverfahren weiterbetreiben wolle, hatte ihm der Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfassungsbeschwerde nunmehr gegen den Beschluss vom 29. November 2018 wende. Das blieb unwidersprochen.
18
b) Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Verfassungsbeschwerde weiterhin (auch) gegen das Unterbleiben einer förmlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, wäre sie (insoweit) unzulässig, weil durch die Entscheidung vom 29. November 2018 die vom Beschwerdeführer beanstandete Untätigkeit des Oberlandesgerichts beendet wurde und er insoweit jedenfalls nicht mehr gegenwärtig in etwaigen verfassungsmäßigen Rechten betroffen ist. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel (förmliche Entscheidung des Oberlandesgerichts) hat sich als solches mit der Entscheidung vom 29. November 2018 erledigt. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. z. B. VerfGH vom 29.7.2013 - Vf. 125-VI-11 - juris Rn. 12; BVerfG vom 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06 - juris Rn. 16; vom 1.10.2008 - 1 BvR 2733/04 - juris Rn. 12; vom 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18 - juris Rn. 2). Dass trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2018 ist unzulässig.
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a) Sie ist bereits nicht ausreichend substanziiert.
21
Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (BVerfG vom 12.11.2008 NVwZ 2009, 171/176).
22
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 29. November 2018 in keiner Weise inhaltlich mit dieser und deren Begründung auseinandergesetzt. Zunächst hatte der Beschwerdeführer sich auf die Mitteilung beschränkt, er „betreibe die VB weiter“.
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Der Schriftsatz vom 12. Juli 2019 vermag den Substanziierungsmangel schon deshalb nicht zu heilen, weil er - nachdem dem Beschwerdeführer die Entscheidung vom 29. November 2018 am 4. Dezember 2018 bekannt gegeben worden war - erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingereicht wurde und nach Ablauf dieser Frist fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15). Davon abgesehen enthält der Schriftsatz lediglich allgemeine Ausführungen sowie Anmerkungen zu verschiedenen anderen Verfahren, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur annähernd darauf eingeht, mit welcher Begründung das Oberlandesgericht seinen Antrag im konkreten Fall verworfen hat. Der maßgebliche Beschluss vom 29. November 2018 findet dort (abgesehen von der Anmerkung auf Seite 28 des Schriftsatzes, es würden in verschiedenen Verfahren „vom OLG München doch noch Beschlüsse [eintrudeln], in denen sich das OLG München jeweils weigert, die Behörde zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu verpflichten“) keine Erwähnung.
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b) Ob die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch deshalb unzulässig ist, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG), kann dahinstehen.
V.
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Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet.
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Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs überhaupt gestützt werden kann (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37). Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 39). Das ist im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 29. November 2018 völlig fernliegend. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die „[m]ateriellrechtliche Rüge der Verletzung [des] verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung“ (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2019), denn ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17); ein Willkürverstoß ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
VI.
27
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).