Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 10.12.2019 – Vf. 47-VI-18
Titel:

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Vorschaltbeschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft

Normenketten:
VfGHG Art. 3 Abs. 5, Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
StPO § 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2, § 172 f.
Verfassung des Freistaates Bayern Art. 91 Abs. 1
Leitsätze:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unzulässig verworfen wurde. (Rn. 18)
1. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist eine sich mit dem Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzende verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat ein Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft auf eine von ihm erstattete Strafanzeige hin keine Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft erhoben, ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags unzulässig. (Rn. 26) (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Staatsanwaltschaft, gerichtliche Entscheidung, Ermittlungsverfahren, Unzulässige Verfassungsbeschwerde, Vorschaltbeschwerde, Klageerzwingungsverfahren, Rechtliches Gehör, Subsidiarität, Begründung einer Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz:
OLG München, Beschluss vom 13.11.2018 – 2 Ws 834/18 KL-2 Ws 842/18 KL. 2 Abl 8/18
Fundstelle:
BeckRS 2019, 32669

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zuletzt gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2018 Az. 2 Ws 834/18 KL - 2 Ws 842/18 KL. 2 Abl 8/18, mit dem u. a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere angezeigte Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung als unzulässig verworfen wurde.
2
1. Mit Schreiben vom 2. November 2017 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs „in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)“. Am 3. November 2017 forderte er die Staatsanwaltschaft auf, ihm „unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ zu bestätigen. Am 14. November 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, der Strafanzeige werde keine Folge gegeben. Mit Schreiben vom 20. November 2017 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft München I unter Fristsetzung bis zum 27. November 2017 auf, ihm die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu bestätigen und kündigte an: „Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich Antrag auf Erzwingung der Ermittlungen zum OLG München stellen und gegen Sie Strafanzeige wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung im Amt, §§ 339, 258 a II StGB, erstatten.“
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2. Am 29. November 2017 stellte der Beschwerdeführer „Antrag im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO“ beim Oberlandesgericht München mit dem Begehren, die Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 bat der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht um Mitteilung der Aktenzeichen und der Verfahrensstände in sieben Verfahren, u. a. dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren. In Bezug auf dieses teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2018 mit, „[s]oweit Strafanzeigen erstattet worden sind […], werden diese zuständigkeitshalber an die Generalstaatsanwaltschaft München weitergeleitet“.
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Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2018 und führte insbesondere aus, der Antrag an das Oberlandesgericht sei darauf gerichtet, „das Gericht möge die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen […] anweisen“, weil „die Staatsanwaltschaft entweder völlig untätig geblieben war, oder die Ermittlungen unter der unzutreffenden Behauptung, es läge kein Anfangsverdacht vor, nicht eingeleitet hat“. Die Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar, weil er sich „ganz bewusst an das Gericht gewandt“ habe, um eine „Korrektur der behördlichen Entscheidung durch das Gericht zu erzielen“.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 wies das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer u. a. darauf hin, dass das Gericht weder zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei noch über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2, § 170 Abs. 2 StPO zu entscheiden habe. Insoweit sei der Generalstaatsanwalt als Dienstvorgesetzter gemäß § 172 Abs. 2 StPO zuständig.
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3. Am 13. November 2018 verwarf das Oberlandesgericht mit dem zuletzt ange griffenen Beschluss - neben einem Ablehnungsgesuch - den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die angezeigten Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen Rechtsbeugung. Der Antrag sei unzulässig. Es fehle an einem Bescheid des Generalstaatsanwalts in München im Rahmen einer Vorschaltbeschwerde. Zudem könne dem Antrag eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substanziierte Sachdarstellung nicht entnommen werden.
II.
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1. a) Mit seiner - noch vor Erlass der Entscheidung vom 13. November 2018 eingelegten - Verfassungsbeschwerde vom 17. Juli 2018, ergänzt durch Schreiben vom 1. und 3. August 2018, rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung „der Rechtsweggarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 91 I BV“ und bezeichnete als „Beschwerdegegenstand: [die] Nicht-Entscheidung des OLG München vom 3.7.2018 über die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die beschuldigten Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)“. Das Oberlandesgericht habe sich geweigert, „über einen bei Gericht wirksam angebrachten Antrag in irgendeiner Weise zu entscheiden“, was gegen die Rechtsweggarantie und sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoße.
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b) Nachdem das Oberlandesgericht München seinen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO am 13. November 2018 abschlägig verbeschieden hatte, wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine gegen die Untätigkeit des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde gegenstandslos sein dürfte. Darauf teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2018 mit, er „betreibe die Verfassungsbeschwerde […] weiter“ und ergänzte am 17. November 2018, sein Rechtsschutzziel bestehe „nach wie vor in der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“.
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Mit Schreiben vom 20. November 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfassungsbeschwerde nunmehr gegen den Beschluss vom 13. November 2018 richte, mit dem sein Rechtsschutzbegehren „Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ abgelehnt worden sei. Am 10. Juli 2019 folgten weitere Ausführungen des Beschwerdeführers.
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2. In seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 17. Juli 2018 erklärte der Beschwerdeführer zudem die Ablehnung der „Richter des BayVerfGH wegen Besorgnis der Befangenheit“, die „sich durch ihre Mitwirkung an den drei Entscheidungen
1) vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15
2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht“ hätten.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
12
Über einen möglichen Ausschluss des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert und des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Schmitz von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren sowie über das Ablehnungsgesuch im Hinblick auf diese Richter wurde bereits durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. März 2019 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) entschieden.
13
Über einen möglichen Ausschluss der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. M. und Dr. W. von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren sowie den Antrag auf Ablehnung dieser Richter hat der Verfassungsgerichtshof am 7. November 2019 entschieden. In dieser Entscheidung wurde zudem die Selbstanzeige des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Wächtler für begründet erklärt, weshalb der Richter bei der vorliegenden Entscheidung durch seine Vertreterin ersetzt wird.
14
Die weiteren unterzeichnenden Richter haben an den Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 nicht mitgewirkt, sodass sie weder von der Strafanzeige vom 2. November 2017 noch von dem Ablehnungsgesuch betroffen sind.
IV.
15
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist zuletzt allein der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2018 Az. 2 Ws 834/18 KL - 2 Ws 842/18 KL. 2 Abl 8/18.
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a) Zwar hatte der Beschwerdeführer als „Beschwerdegegenstand“ zunächst die „Nicht-Entscheidung des OLG München“ bezeichnet. Allerdings hat das Oberlandesgericht am 13. November 2018 über seinen Antrag entschieden. Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er das Verfassungsbeschwerdeverfahren weiterbetreiben wolle, hatte ihm der Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfassungsbeschwerde nunmehr gegen den Beschluss vom 13. November 2018 wende. Das blieb unwidersprochen.
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b) Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Verfassungsbeschwerde weiterhin (auch) gegen die „Nicht-Entscheidung“ des Oberlandesgerichts richtet, wäre sie (insoweit) unzulässig, weil durch die Entscheidung vom 13. November 2018 die vom Beschwerdeführer beanstandete Untätigkeit des Oberlandesgerichts beendet wurde und er insoweit jedenfalls nicht mehr gegenwärtig in etwaigen verfassungsmäßigen Rechten betroffen ist. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel (Tätigwerden des Oberlandesgerichts) hat sich als solches mit der Entscheidung vom 13. November 2018 erledigt. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. z. B. VerfGH vom 29.7.2013 - Vf. 125-VI-11 - juris Rn. 12; BVerfG vom 11.10.2007 - 2 BvR 1538/06 - juris Rn. 16; vom 1.10.2008 - 1 BvR 2733/04 - juris Rn. 12; vom 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18 - juris Rn. 2). Dass trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bestünde, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13. November 2018 ist unzulässig.
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a) Sie ist bereits nicht ausreichend substanziiert.
21
Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 10.2.2014 - Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 14). Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (BVerfG vom 12.11.2008 NVwZ 2009, 171/176).
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung vom 13. November 2018 in keiner Weise inhaltlich mit dieser und deren Begründung auseinandergesetzt. Zunächst hatte der Beschwerdeführer sich auf die Mitteilung beschränkt, er „betreibe das Verfahren weiter“ und sein Rechtsschutzziel bestehe „nach wie vor in der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“. Auch der Schriftsatz vom 10. Juli 2019 enthält - unabhängig davon, dass die Ausführungen erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist gemacht worden sein dürften - lediglich allgemeine Ausführungen sowie Anmerkungen zu verschiedenen anderen Verfahren, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur annähernd darauf eingeht, mit welcher Begründung das Oberlandesgericht seinen Antrag im konkreten Fall verworfen hat. Der maßgebliche Beschluss vom 13. November 2018 findet dort (abgesehen von der Anmerkung auf Seite 31 des Schriftsatzes, es würden in verschiedenen Verfahren „vom OLG München doch noch Beschlüsse [eintrudeln], in denen sich das OLG München jeweils weigert, die Behörde zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu verpflichten“) keine Erwähnung.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist außerdem deshalb unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
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aa) Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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bb) Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer - selbst bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).
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Eine solche Vorschaltbeschwerde hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine streitgegenständliche Strafanzeige vom 2. November 2017 nicht erhoben. Insbesondere war sein Schreiben vom 20. November 2017 nicht als „Beschwerde“ o. ä. bezeichnet, sondern überschrieben mit „Fristsetzung zur förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens“. Auch im Übrigen war es nicht als Vorschaltbeschwerde einzuordnen. Eine solche muss zumindest zum Ausdruck bringen, dass eine förmliche Sachentscheidung des vorgesetzten Beamten angestrebt wird; es muss der Wille erkennbar werden, im Falle der Nichtabhilfe „in die nächste Instanz“ zu gehen (vgl. Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 172 Rn. 7; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 37; Zöller in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 172 Rn. 6), also einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft zu erlangen. Davon zu unterscheiden ist eine Eingabe, die sich formlos an den einstellenden Staatsanwalt mit dem Ersuchen richtet, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen (Moldenhauer, a. a. O.). Das Schreiben des Beschwerdeführers war im vorliegenden Fall ersichtlich nicht darauf gerichtet, einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft herbeizuführen. Vielmehr forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darin auf, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, und kündigte an, nach „fruchtlosem Fristablauf“ - und nicht etwa nach einem etwaigen ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft - Antrag beim Oberlandesgericht zu stellen und Strafanzeige gegen den Staatsanwalt zu erstatten. Daher hat schon die Staatsanwaltschaft München I in nachvollziehbarer Weise sein Schreiben offenbar nicht als Vorschaltbeschwerde gewertet und demgemäß nicht an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet. Auch die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Auffassung vertreten, dass keine Vorschaltbeschwerde eingelegt worden sei (Bl. 130 sowie Verfügung vom 7. November 2018 in der beigezogenen Akte).
Ebenso hat das Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2019 zur Verfassungsbeschwerde (S. 2 f.) das Schreiben nicht als „Beschwerde im Sinn des § 172 Abs. 1 StPO“ angesehen. Dass das Schreiben als Vorschaltbeschwerde hätte angesehen werden müssen, hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Auch wenn er auf Seite 47 der Verfassungsbeschwerde von einer „Beschwerde“ spricht, geht er wohl letztlich selbst nicht von einer Vorschaltbeschwerde aus; er schildert insoweit auf Seite 48 der Verfassungsbeschwerde, er habe die Staatsanwaltschaft unter Fristsetzung an die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens „erinnert“. Wenn der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde (S. 47) ausführt, die Generalstaatsanwaltschaft habe „ausreichend Gelegenheit [gehabt], der Beschwerde vom 20.11.2017 abzuhelfen“, ist das angesichts seiner „Fristsetzung“ bis 27. November und Einreichung des Antrags beim Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 29. November 2017 offensichtlich unzutreffend und belegt, dass er einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft nicht erstrebte. Dementsprechend enthält auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 (S. 5) einen Hinweis auf seine - bereits in zahlreichen anderen Verfahren vertretene - Rechtsauffassung, „dass die Vorschaltbeschwerde und der Bescheid der GenStA entbehrlich sind“.
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Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen würde, dass er mit dem Schreiben vom 20. November 2017 eine Vorschaltbeschwerde einlegen wollte, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, vor Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung darauf hinzuwirken, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an die Generalstaatsanwaltschaft weiterleitet, oder sich bei der Generalstaatsanwaltschaft zumindest zu erkundigen, ob und ggf. wann von dort mit einem Bescheid zu rechnen wäre. Stattdessen hat der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 29. November 2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht gestellt. Damit hat er nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.
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cc) Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich sei (S. 6 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2019), greift nicht durch (vgl. dazu auch bereits VerfGH vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 18 ff.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein sollte, zumindest nachdrücklich auf einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft hinzuwirken. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) (S. 38 der Verfassungsbeschwerde) besagt nichts anderes (vgl. dazu bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 23). Dass der Beschwerdeführer eine Vorschaltbeschwerde für entbehrlich hält, entbindet ihn nicht von der Obliegenheit der Einlegung; ebenso wenig, dass er davon ausgeht, die Generalstaatsanwaltschaft zeige „nach aller Erfahrung ersichtlich keinerlei Neigung, strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Münchner Richter zu forcieren“ (S. 6 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2019), denn dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar im gleichen Zusammenhang bereits eine Vielzahl von Strafanzeigen u. a. gegen Staatsanwälte und Richter erstattet hat, denen sämtlich keine Folge gegeben wurde. Durch dieses offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 20. März 2019 im vorliegenden Verfahren) kann der Beschwerdeführer jedoch nicht die Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde in anderen Fällen herbeiführen.
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dd) Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es „keinen Unterschied [mache], zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte“, ob sie also „schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert“ wird (S. 7 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2019), ändert an dem Subsidiaritätsverstoß nichts. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, im Rahmen ihrer Beteiligung durch das Gericht Ausführungen zur etwaigen Begründetheit des inhaltlichen Anliegens des Beschwerdeführers zu machen.
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Denn zum einen ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anhörung mit der Begründetheit des Anliegens befasst hat (Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 49). Demnach kann der Beschwerdeführer, der eine notwendige Vorschaltbeschwerde nicht erhebt, nicht davon ausgehen, dass das Gericht zwingend etwaige Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründetheit des Anliegens zum Anlass nimmt, von einer Verwerfung des Antrags als unzulässig abzusehen.
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Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden konkreten Fall Ausführungen zur Begründetheit seines Anliegens gemacht hätte, die das Gericht dazu hätten veranlassen müssen, seinem Antrag stattzugeben. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2019 (S. 7) zwei „abschließende[…] Vorlageschreiben der GenStA vom 3. Mai 2019 und vom 6. Mai 2019“ (ohne Angabe eines Aktenzeichens o. ä.). Diese Vorlageschreiben wurden aber weder vorgelegt noch ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt. Angesichts der Datumsangaben ist es auch fernliegend, dass diese Schreiben vor der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 13. November 2018 ergangen sein und damit im Vorfeld des Erlasses eine Entscheidung über die unterlassene Vorschaltbeschwerde hätten entbehrlich machen können. Auf das einschlägige Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 7. November 2018 im konkreten Verfahren (das sich im Übrigen nur mit der Unzulässigkeit des Antrags befasst) geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein.
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ee) Auch im Übrigen greifen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde nicht durch.
V.
33
Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet.
34
Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs überhaupt gestützt werden kann (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37).
Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 39). Das ist im Hinblick auf den angegriffenen Beschluss vom 13. November 2018 völlig fernliegend. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die „[m]ateriellrechtliche Rüge der Verletzung [des] verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektive Strafverfolgung“ (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 10. Juli 2019), denn ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17); ein Willkürverstoß ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
VI.
35
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).