Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.12.2019 – 12 BV 19.1737
Titel:

Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf

Normenketten:
SGB X § 105
SGB VIII § 19, § 27, § 31, § 33, § 86, § 86b
Leitsatz:
Der bisher zuständige örtliche Jugendhilfeträger bleibt auch dann weiterhin zuständig, wenn bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf lediglich die Art der Hilfe von einer Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) zu einer Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19 SGB VIII) und von dort zu einer Hilfe zur Erziehung in Form der Gewährung von Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) zurückwechselt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57 [2006], 415). (Rn. 31 und 26 – 39)
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei einem Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach vorangegangener sozialpädagogischer Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) und nachfolgender Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII), Kostenerstattungsanspruch, örtlich zuständiger Jugendhilfeträger, einheitlicher Gesamthilfebedarf, statische Zuständigkeitsbestimmung, Gesamtbetrachtung, gewöhnlicher Aufenthalt, Wechsel der Hilfe, sozialpädagogische Familienhilfe, Hilfe in einer gemeinsamen Wohnform, Vollzeitpflege
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 11.07.2019 – AN 6 K 17.2689
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 04.06.2020 – 5 B 10.20
BVerwG Leipzig, Urteil vom 24.06.2021 – 5 C 7.20
Fundstellen:
FamRZ 2020, 556
BeckRS 2019, 31402
LSK 2019, 31402

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.201,33 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die von dem Kläger (Landkreis E.-H.) für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 für die Kinder T. S., geboren am ... 2010, und M. H., geboren am ... 2011, beide vormals Sch., geltend gemachte Kostenerstattung. Die allein sorgeberechtigte Kindsmutter, Frau Sch., steht seit 27. Mai 2010 unter Betreuung. Der Aufenthalt der (unterschiedlichen) Väter ist unbekannt.
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1. Nach der Geburt von T. erhielt die Kindsmutter ab 13. April 2010 zunächst Unterstützung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe (§§ 27, 31 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) durch den beklagten Landkreis N. a.d. A.-Bad W.. Die Kindsmutter hatte zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in … N. … …, M.-Platz * (Landkreis N.). Während der sozialpädagogischen Familienhilfe wurde der Sohn M. (am 6.4.2011) geboren. Diese Hilfeform wurde zum 26. Juli 2011 wieder beendet, da der beabsichtigte (Erziehungs-)Erfolg nicht eintrat.
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2. Unmittelbar im Anschluss (ab 27.7.2011) wurde die Kindsmutter zusammen mit ihren Kindern im Rahmen einer Hilfe nach § 19 SGB VIII in K. V. im Landkreis L. untergebracht. Dieser Aufenthalt wurde von der Kindsmutter beendet, da sie sich in der Grundversorgung ihrer beiden Kinder und der Einhaltung von Absprachen mit der Betreuerin überfordert fühlte. Am 16. April 2012 verließ sie die Einrichtung vorzeitig und beantragte beim Kreisjugendamt L. für ihre beiden Kinder Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. T. wurde daraufhin in der Pflegestelle S. in M. Landkreis B. aufgenommen, M. bei den Pflegeeltern H. in Sch.-/Landkreis N. … … … untergebracht. Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII wurde durch das Kreisjugendamt L. geleistet.
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3. Die Kindsmutter verblieb noch bis zum 7. August 2012 am K.; sie bezog dort zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine private Wohnung, bis für sie eine Wohnmöglichkeit gefunden werden konnte, und schloss mit dem K. einen befristeten Arbeitsvertrag mit wöchentlich 30 Stunden. Eine ambulante Betreuung fand nicht mehr statt. Am 7. August 2012 wurde die Kindsmutter in der Einrichtung für psychisch Kranke, W** E.-H. gGmbH, K. Str. … in … H. … … aufgenommen. Da der Kläger (Landkreis E.-H.) seiner Meinung nach zunächst irrig davon ausgegangen war, mit dem Zuzug der Kindsmutter ab 7. August 2012 in die Einrichtung für psychisch Kranke in H. … … örtlich zuständig geworden zu sein, wurden die beiden Hilfefälle in die Zuständigkeit des Klägers übernommen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers, mit Schreiben vom 2. Februar 2015 an den Beklagten geltend gemacht, wurde abgelehnt.
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4. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, wurde vom Landkreis E.-H. Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für die Kinder T. und M. aufgewandten Kosten für die nach § 33 SGB VIII gewährte Vollzeitpflege vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 14.201,33 EUR zu erstatten, Verzinsung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten und den Landkreis L. zum Rechtsstreit beizuladen. Es bestehe ein Kostenerstattungsanspruch aus § 105 SGB X, da der Landkreis E.-H. irrtümlich davon ausgegangen sei, örtlich zuständig zu sein. Zu Beginn der Jugendhilfe habe die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N. … …, also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, gehabt. Es handele sich um eine einheitliche ununterbrochene Gesamtmaßnahme, nach der der ursprüngliche Leistungsträger seine Zuständigkeit beibehalte. Die Kinder hätten seit ihrer Geburt einen qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf gehabt, der von der leiblichen Mutter nicht habe sichergestellt werden können. Seit dem 13. April 2010 habe der Landkreis N. … … … gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Leistungen für die Kinder in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII erbracht. Nachdem dieser Versuch gescheitert sei, sei unmittelbar an die Leistung nach § 31 SGB VIII ab dem 27. Juli 2011 eine Aufnahme im K., einer Mutter-Kind-Einrichtung in V., Landkreis L., gemäß § 19 SGB VIII erfolgt. Die ursprüngliche Zuständigkeit des Landkreises N. … … … sei dadurch gemäß § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestehen geblieben. Nachdem auch die Ziele der Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht hätten erreicht werden können und die Kindsmutter die Einrichtung habe verlassen wollen, seien die Kinder ab dem 16. April 2012 zur Deckung des unverändert bestehenden Hilfebedarfs in Pflegestellen nach §§ 27, 33 SGB VIII untergebracht worden. Da infolgedessen seit dem 13. April 2010 ein einheitlicher ununterbrochener Hilfeprozess bestanden habe, habe eine zuständigkeitsrelevante neue Leistung nicht begonnen. In diesen Fällen wolle der Gesetzgeber grundsätzlich einen Wechsel der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers vermeiden. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei somit auf den Beginn der einheitlichen ununterbrochenen Gesamtleistung, nicht aber auf den jeweiligen Beginn der Anschlussleistungen abzustellen. Da die Kindsmutter zu Beginn der einheitlichen Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes N. … … … gehabt habe, sei der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig und damit zur Kostenerstattung verpflichtet.
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5. Der Beklagte trat dem entgegen und beantragte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018, die Klage abzuweisen. Die Frage, ob ab dem 16. April 2012 eine neue Leistung anzunehmen sei, könne offengelassen werden, da es hierauf nicht ankomme. Selbst wenn es sich beim Wechsel von einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII zu einer solchen nach § 33 SGB VIII nicht um einen zuständigkeitsrechtlichen neuen Leistungsbeginn handele, sei jedenfalls ab 16. April 2012 das Landratsamt L. gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen, denn ab diesem Tage habe die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Zuständigkeitsbereich gehabt. Beim K. handele es sich zwar grundsätzlich um eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII. Die aktuelle Wohnform der Kindsmutter sei jedoch durch ein privates Vertragsverhältnis begründet worden, das nicht mehr von § 89e SGB VIII erfasst sei. Die Kindsmutter habe sich dort selbst versorgt und die Betreuung der Kinder sei nach der Fremdunterbringung nicht mehr Inhalt der Leistung gewesen. Zwischen dem Aufenthalt der Kindsmutter im K. und dem Aufenthalt in der Einrichtung für psychisch Kranke in E.-H. bestehe daher keine Einrichtungskette im Sinne des § 89e SGB VIII. Zudem habe die Kindsmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im K. begründet. Vor der Aufnahme im Mutter-Kind-Heim habe sie eine Wohnung in N. … … gehabt, diese aber aufgegeben mit der Folge, dass keine Rückkehrmöglichkeit mehr bestanden habe. Alleine die Absicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Ereignisse eintreten (hier: Aufnahme in der W*), hindere die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Der Zeitpunkt des Verlassens des K.s sei völlig offen gewesen. Auch die Dauer des Verbleibs spreche für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts; die Kindsmutter sei etwa neun Monate in der gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII und sodann noch etwa vier Monate privat im K. untergebracht gewesen.
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Am 7. August 2012 sei die Kindsmutter dann kurzfristig umgezogen, nachdem in der W** ein Platz frei geworden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich mit dem Überschreiten der Landkreisgrenze in den Bereich des Kreisjugendamtes E.-H. der gewöhnliche Aufenthalt der Kindsmutter geändert. Nach Beendigung der Maßnahme nach § 19 SGB VIII und der Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien sei die örtliche Zuständigkeit deshalb wieder nach den üblichen dynamischen Zuständigkeitsregeln des § 86 SGB VIII neu zu bestimmen gewesen und der Landkreis E.-H. ab dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kindsmutter in den Bereich der W. zuständig geworden, wobei insoweit der Schutz des Einrichtungsortes nach § 89e SGB VIII zur Anwendung komme. Nach § 89e Abs. 1 SGB VIII sei daher der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Aus diesem Grunde habe der Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gemäß § 86 Abs. 6 i.V.m. § 89a Abs. 2 SGB VIII einen Antrag auf Kostenerstattung beim Landkreis L. gestellt, weil das Kreisjugendamt L. nach Meinung des Beklagten im Rahmen des sogenannten Durchgriffs weiterhin erstattungspflichtig bleibe. Dieses Begehren sei mit Schreiben des Landratsamts L. vom 31. März 2015 abgelehnt worden. Zur Fristwahrung seien noch Anträge auf Kostenerstattung beim Landratsamt E.-H. und beim Landkreis B. gestellt worden. Vom Landkreis E.-H. und vom Landkreis L. seien ebenfalls Anträge auf Kostenerstattung beim Landkreis N. … … … gestellt worden, die vom Beklagten nicht anerkannt worden seien.
8
Die grundlegende Zuständigkeitsregelung des § 86 SGB VIII sei systematisch darauf ausgelegt, die Ortsnähe des zuständigen Jugendhilfeträgers zu den Eltern soweit wie möglich sicherzustellen. § 86 SGB VIII lasse deshalb auch den Zuständigkeitswechsel während einer einheitlichen Gesamthilfeleistung zu. Der Wille des Gesetzgebers, im Jugendhilferecht eine dynamische Zuständigkeitsregelung zu schaffen, sei in eindeutiger Weise zu erkennen. Dies habe zur Folge, dass für die Zeit ab 16. April 2012 wieder § 86 SGB VIII anzuwenden sei mit dem Ergebnis, dass das Kreisjugendamt L. örtlich zuständig geworden sei. Mit Unterbringung der Kindsmutter in der W** H. habe die Zuständigkeit auf das Kreisjugendamt E.-H. gewechselt. Diesem habe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kreisjugendamt L. nach § 89e SGB VIII zugestanden. Ein Kostenerstattungsanspruch des Kreisjugendamtes N. … … … gegenüber dem Kreisjugendamt L. bestehe nach § 89a Abs. 2 SGB VIII. Jedenfalls richte sich die Grundzuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter; da dieser im beklagten Zeitraum nicht im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes N. … … … gewesen sei, sei die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
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6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 wurde der Landkreis L. zum Verfahren einfach beigeladen. Der Beigeladene stellte im Verfahren keinen Antrag, führte jedoch mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 aus, unstreitig habe die Kindsmutter vor Beginn der Maßnahme im K. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis N. … … … gehabt, ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindsmutter im Zeitraum vom 27. Juli 2011 bis 16. April 2012 während der Maßnahme nach § 19 SGB VIII sei fraglich, ab 17. April 2012 habe sie sich jedenfalls nur tatsächlich im Landkreis L. aufgehalten. Der Aufenthalt sei nur vorübergehend zur Vermeidung der Obdachlosigkeit gewesen und damit nicht „zukunftsoffen“. Der Landkreis L. sei dem Kläger deshalb keinesfalls zur Kostenerstattung verpflichtet.
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7. Mit Urteil vom 11. Juli 2019, dem Beklagten zugestellt am 8. August 2019, gab das Verwaltungsgericht Ansbach der Leistungsklage in vollem Umfang statt und sprach dem Kläger auf der Grundlage von § 105 SGB X für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 14.201,33 EUR, einschließlich Prozesszinsen, zu. Der Kläger habe in der irrigen Annahme, nach der Aufnahme der alleinsorgeberechtigten Kindsmutter im betreuten Wohnen, einer Einrichtung für psychisch Kranke (W*) im Landkreis Erlangen-Höchstadt, ab 7. August 2012 örtlich zuständig geworden zu sein, Leistungen der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege der Geschwister T. und M. im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht.
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Für die der Vollzeitpflege vorangegangene Hilfe nach § 19 SGB VIII sei unstreitig der Beklagte gemäß § 86b Abs. 1 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, denn nach § 86b Abs. 3 SGB VIII bleibe der bisher zuständige örtliche Träger auch weiterhin zuständig, wenn der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach §§ 13 Abs. 3, 21 oder 41 SGB VIII vorausgegangen sei. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibe insoweit außer Betracht. Die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung im K. nach § 19 SGB VIII sei auf eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII gefolgt, sodass derjenige Leistungsträger weiterhin zuständig bleibe, der für die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII zuständig gewesen sei. Da die Kindsmutter zu Beginn der sozialpädagogischen Familienhilfe unstreitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten gehabt habe (N. … …, M.-Platz ) sei der Beklagte örtlich zuständig gewesen und geblieben (§ 86 Abs. 1 SGB VIII). Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass ein einheitlicher jugendhilferechtlicher Bedarf gegeben sei. Letzteres habe zur Folge, dass durch die Einstellung der sozialpädagogische Familienhilfe mit Ablauf des 26. Juli 2011 die Jugendhilfeleistung nicht unterbrochen bzw. beendet worden sei und die im Anschluss daran ab 27. Juli 2011 bewilligte Maßnahme nach § 19 SGB VIII gemäß § 86b Abs. 1 SGB VIII keine neue Hilfeleistung und damit auch keinen neuen Leistungsbeginn darstelle.
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Ob die Kindsmutter einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis L. (Mutter- und Kind-Einrichtung K.) begründet habe, könne dahingestellt bleiben, da unter Berücksichtigung der Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII von einer statischen Zuständigkeit ausgegangen werden müsse, mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten durch die Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht unterbrochen worden sei und auch für die Vollzeitpflege fortbestehe. Aus der Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII sei der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass ein Wechsel der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers vermieden werden solle, also keine dynamische Zuständigkeitsregel eingreife, wenn eine Jugendhilfeleistung nach §§ 27 bis 35a SGB VIII durch eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII unterbrochen werde und anschließend, selbst bei einer Unterbrechung von bis zu drei Monaten, wieder zu einer Jugendhilfeleistung nach §§ 27 bis 35a SGB VIII zurückgekehrt werde. Der Vorteil dieser statischen Zuständigkeitsregelung, die auch den Schutz der Einrichtungsorte berücksichtige, bestehe darin, dass bei der - regelmäßig kurzzeitigen - Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung für diese und die darauffolgende Maßnahme weiterhin das Jugendamt zuständig bleibe, das die fundiertesten, oft langjährigen Kenntnisse über den Hilfebedarf besitze und gerade in einer Situation, in der weiterhin - im vorliegenden Fall sogar umfassendere - Hilfe zu leisten sei, nicht ein neuer, bisher nicht mit dem Fall befasster Jugendhilfeträger die Aufgabe übernehmen müsse.
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Der Umstand, dass der Gesetzgeber die statische Zuständigkeit für nachfolgende Hilfeleistungen nicht ausdrücklich geregelt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er damit habe zum Ausdruck bringen wollen, dass nach einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII immer eine erneute Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 SGB VIII stattzufinden habe. Vielmehr überzeuge hier der Gedanke des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 31. August 2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 (417), wonach die gesetzgeberische Entscheidung bei einem Wechsel auf die Hilfeart „gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder“ nach § 19 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit des Erziehungshilfe leistenden Jugendhilfeträgers unberührt zu lassen, erst recht bei einem Wechsel zurück auf die Hilfe zur Erziehung gelten müsse. § 86b Abs. 3 SGB VIII wolle erkennbar die bisherige Zuständigkeit fortschreiben und diene damit auch dem Schutz der Einrichtungsorte in den Fällen, in denen nach Beendigung der Maßnahme ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort der Mutter-Kind-Einrichtung begründet werde.
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8. Mit Schriftsatz vom 28. August, beim Verwaltungsgericht per Telefax eingegangen am gleichen Tage, hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ist mit Schreiben vom 27. September 2019, beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 30. September 2019, im Wesentlichen ausgeführt, der Gesetzgeber habe eindeutig geregelt, wie die Zuständigkeit nach einer statischen Hilfeleistung nach § 86b SGB VIII zu ermitteln sei. Danach sei nach einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII und einer daran anschließenden Hilfe nach §§ 27, 33 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen, ohne dass § 86b SGB VIII anwendbar sei. Die zugrunde zu legende Zuständigkeitsregelung des § 86 SGB VIII sei systematisch darauf ausgelegt, die Ortsnähe des zuständigen Jugendhilfeträgers zu den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten soweit wie möglich sicherzustellen. § 86 SGB VIII lasse deshalb einen Zuständigkeitswechsel auch während einer einheitlichen Gesamthilfeleistung zu. Der Wille des Gesetzgebers, im Jugendhilferecht eine dynamische Zuständigkeitsregelung zu schaffen, sei in eindeutiger Weise zu erkennen. Von einer Absicht des Gesetzgebers, Wechsel in der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers zu vermeiden, könne keine Rede sein. Ein auf Dauer statischer Verbleib sei gesetzesfremd. Der Sinn und Zweck des § 86b SGB VIII bestehe vielmehr ausschließlich darin, dem Schutz der Orte mit Mutter-Kind-Einrichtungen Rechnung zu tragen. Ein Schutz der Einrichtungsorte in Fällen, in denen - wie hier - nach Beendigung der Maßnahme ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort der Mutter-Kind-Einrichtung begründet werde, sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Fall einer Einrichtungskette liege nicht vor. Die Sonderzuständigkeit des Kreisjugendamtes N. … … … ende vielmehr gemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII mit der Beendigung der Hilfe nach § 19 SGB VIII, da diese Regelung sich ausschließlich auf die vorausgehende Jugendhilfe beziehe. Für die Zeit ab dem 16. April 2012 sei wieder § 86 SGB VIII anzuwenden mit dem Ergebnis, dass das Kreisjugendamt L. gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden sei. Mit der Unterbringung der Kindsmutter in der W** H. sei die Zuständigkeit auf das Kreisjugendamt E.-H. gewechselt. Diesem habe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kreisjugendamt L. nach § 89e SGB VIII zugestanden. Ab Eintritt der Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII sei das Kreisjugendamt N. … … … örtlich zuständig, dem seinerseits ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kreisjugendamt L. nach § 89a Abs. 2 SGB VIII zustehe.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2019 aufzuheben und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Dessen Auslegung des § 86 Abs. 3 SGB VIII sei sachlich nachvollziehbar. Ein Widerspruch zur Gesetzeslage bestehe nicht. Insbesondere lasse sich die Auslegung durch das Verwaltungsgericht als Weiterentwicklung des Rechtsgedankens der Einheitlichkeit der Leistung bei gleichbleibendem Hilfebedarf begreifen (vgl. BVerwG, U.v. 29.01.2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]). Eine statische örtliche Zuständigkeit sei den Regelungen der §§ 86 ff. SGB VIII entgegen der Behauptung der Beklagten nicht völlig wesensfremd, wie insbesondere das des Öfteren auftauchende Tatbestandsmerkmal „vor Beginn der Leistung“, die Regelung des § 86 Abs. 4 SGB VIII oder des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII belege.
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Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 15. November 2019 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Beschluss, da er diese einstimmig für zulässig, aber unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 [192] Rn. 22; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19) und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]) hinreichend geklärt. Der Senat setzt insoweit lediglich seine, auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gründende eigene Rechtsprechung fort.
23
Das Verfahren wirft weder eine Vielzahl ungewöhnlich schwieriger oder gänzlich neue Materien betreffende (entscheidungserhebliche) Fragen auf noch war ein besonders umfangreicher Streitstoff zu bewältigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.6.2008 - 3 B 107/07 - juris, Rn. 5; B.v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris, Rn. 24). Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Fragen zu äußern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gründet (vgl. hierzu U.v. 29.10.1991 - Nr. 22/1990/213/275 -, NJW 1992, 1813 f.), muss in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht stets und unabhängig von der Art der zu entscheidenden Fragen in der folgenden zweiten Instanz eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2007 - 5 B 53/07 - juris, Rn. 18). Dies gilt namentlich dann, wenn im Berufungsverfahren - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden sind und das Berufungsgericht die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen übernimmt, ohne Beweisergebnisse abweichend von der Beurteilung durch das Ausgangsgericht zum Nachteil eines der Beteiligten zu würdigen (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 -, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6; siehe auch Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 130a Rn. 3). Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich vorliegend entscheidungserheblich nicht gestellt.
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2. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf der Grundlage von § 105 SGB X zu Recht verurteilt, für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 Kostenerstattung in Höhe von 14.201,33 EUR, einschließlich Prozesszinsen, an den Kläger zu leisten.
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Nach dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger kostenerstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 SGB X vorliegen. Diese sind vorliegend nicht gegeben, da der Kläger nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht hat; er hat im streitgegenständlichen Zeitraum vielmehr in der irrigen Annahme, nach der Aufnahme der alleinsorgeberechtigten Kindsmutter im betreuten Wohnen einer Einrichtung für psychisch Kranke (W*) im Landkreis E.-H. ab 7. August 2012 örtlich zuständig geworden zu sein, Leistungen der Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege der Geschwister T. und M. erbracht. Auch ein Kostenerstattungsanspruch nach §§ 89c, 86c SGB VIII besteht nicht, da der Kläger nicht gemäß § 86c SGB VIII als vorläufiger Leistungsträger gehandelt, sondern die Leistung auf Grund - vermeintlicher - eigener Zuständigkeit erbracht hat.
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Für die der Vollzeitpflege vorangegangene Hilfe nach § 19 SGB VIII war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - unstreitig der Beklagte gemäß § 86b Abs. 1 SGB VIII örtlich zuständig. Nach § 86b Abs. 3 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger auch weiterhin zuständig, wenn der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach §§ 13 Abs. 3, 21 oder 41 SGB VIII vorausgeht. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Vorliegend folgte die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII im K. auf eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, so dass derjenige Leistungsträger - hier der beklagte Landkreis N. … … … - weiterhin zuständig geblieben ist, der für die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII zuständig war. Da die Kindsmutter zu Beginn der sozialpädagogische Familienhilfe unstreitig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten hatte (N. … …, M.-Platz ) war und blieb der Beklagte örtlich zuständig (§ 86 Abs. 1 SGB VIII). Nachdem ein einheitlicher jugendhilferechtlicher Bedarf bestand, hat dies zur Folge, dass durch die Einstellung der sozialpädagogischen Familienhilfe mit Ablauf des 26. Juli 2011 die Jugendhilfeleistung nicht unterbrochen bzw. beendet wurde und die im Anschluss daran ab 27. Juli 2011 bewilligte Maßnahme nach § 19 SGB VIII gemäß § 86b Abs. 1 SGB VIII keine neue Hilfeleistung und damit auch keinen neuen Leistungsbeginn darstellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht stets eine zuständigkeitsrechtlich relevante „neue“ Leistung beginnt (BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 [192] Rn. 22; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19). Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der einzelnen Hilfen sei für die Annahme einer einheitlichen Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII vielmehr entscheidend, ob eine auf Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs bezogene Gesamtmaßnahme vorliege. Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung ist danach dann gegeben, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19).
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Entsprechend diesen Grundsätzen handelt es sich vorliegend - wie das Verwaltungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - um einen (einheitlichen) fortlaufenden Hilfebedarf, der bereits im Jahr 2010 nach der Geburt von T. im April 2010 mit der sozialpädagogischen Familienhilfe begonnen hat, mit der Maßnahme nach § 19 SGB VIII fortgesetzt wurde und nach dem Scheitern dieser Hilfestellungen in die Vollzeitpflege mündete. Adressat der Hilfe nach § 19 SGB VIII waren die alleinerziehende Mutter und ihre Kinder unter sechs Jahren. Die Maßnahme nach § 19 SGB VIII soll Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung der Mütter und Väter sein und steht im Dienst der Pflege und Erziehung des Kindes. Damit war Ziel der Maßnahme, die Kindsmutter zu befähigen, mit ihren Kindern selbstständig und eigenverantwortlich zu leben. Es handelt sich dabei um eine komplexe, multifunktionale Leistung, die darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Bedarf in dieser spezifischen Lebenssituation abzudecken (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 19 Rn. 9). Die Zielsetzung der Hilfe konnte im vorliegenden Fall leider nicht erreicht werden. Die Bewilligung von Vollzeitpflege war deshalb Folge des Scheiterns des Versuchs, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter wieder herzustellen.
29
Die Tatsache eines zusammenhängenden, einheitlichen Hilfebedarfs führt außer in den Fällen, in denen der Gesetzgeber auf den „Beginn der Leistung“ als besondere Zuständigkeitsregelung abstellt (so z.B. in § 86 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII) zwar zuständigkeitsrechtlich nicht ohne Weiteres zu einer statischen Zuständigkeitsbestimmung (vgl. hierzu OVG Koblenz, U.v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17. OVG -, JAmt 2018, 162 [163] u. Ls.). Nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt eine zuständigkeitsrechtlich relevante „neue“ Leistung jedoch nicht allein deshalb, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII (Maßnahme nach § 19 SGB VIII = § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII; Maßnahme nach §§ 27, 31 SGB VIII = § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185 [192] Rn. 22; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19).
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Nach Maßgabe des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs ist die (jugendhilferechtliche) Leistung vielmehr anhand einer bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu bestimmen. Demzufolge bilden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheit-liche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20). Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19, st. Rspr.; s. auch BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]).
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Eine Hilfe nach § 19 SGB VIII und eine sich anschließende Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII oder der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII stellen deshalb regelmäßig eine einheitliche Leistung im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften dar, sofern sich der Bedarf nicht wesentlich geändert hat. Für die im Anschluss zu gewährende Hilfe zur Erziehung bleibt infolge dessen der nach § 86b SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger weiterhin zuständig (so zutreffend VG Ansbach, B.v. 28.11.2012 - AN 14 E 12.01998 -, JAmt 2013, 478; DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.9.2013, Az. J 8.110/J 8.130 AS, JAmt 2013, 453 [455]; OVG Koblenz, U.v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17. OVG -, JAmt 2018, 162 [163] u. Ls.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 5.12.2018 - SN-2018-1053 Kr -, JAmt 2019, 29 [30]; VG Freiburg, U.v. 8.5.2019 - 4 K 11343/17 - juris, Rn. 20; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, Stand: 16.07.2019, § 86b Rn. 11 u. § 86 Rn. 56 f.; a.A. VG Hamburg, U.v. 15.6.2009 - 13 K 2641/07 - juris, Rn. 20 und OVG NRW, B.v. 19.10.2011 - 12 A 1493/11 - juris, Rn. 8, die eine zuständigkeitsrechtliche Neubewertung nach § 86 SGB VIII vornehmen wollen; hiergegen jedoch zu Recht DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.9.2013, Az. J 8.110/J 8.130 AS, JAmt 2013, 453 [455] und DIJuF-Rechtsgutachten vom 5.12.2018 - SN-2018-1053 Kr -, JAmt 2019, 29 [30], die in der Sache zutreffend einen Widerspruch der Auffassungen des VG Hamburg und des OVG NRW zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG konstatieren; ebenso VG Freiburg, U.v. 8.5.2019 - 4 K 11343/17 - juris, Rn. 20: „eine ‚Zuständigkeitszäsur‘ […] ist mit dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, wie das Bundesverwaltungsgericht ihn entwickelt hat, nicht zu vereinbaren“).
32
Gemessen an diesen Maßstäben und Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die gewährte Hilfe sich vorliegend als Befriedigung eines fortlaufenden Hilfebedarfs darstellt, der die Annahme einer zuständigkeitsrechtlich neuen Leistung ausschließt. Es kommt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Anschlussleistungen, sondern ausschließlich auf den Beginn der (einheitlichen) Gesamtleistung an (so zutreffend Lange, in: jurisPK-SGB VIII, § 86b Rn. 11 u. § 86 Rn. 56 f.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 5.12.2018 - SN-2018-1053 Kr -, JAmt 2019, 29 [30]), mit der Folge, dass es für die im Anschluss an die Maßnahme nach § 19 SGB VIII nach den §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe bei der ursprünglich gemäß § 86b SGB VIII begründeten örtlichen Zuständigkeit des beklagten Landkreises N. … … … verbleibt.
33
Die Auffassung des Beklagten, der Gesichtspunkt der „Einheitlichkeit des Hilfeprozesses“ vermöge im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit eines bestimmten Trägers nicht zu begründen, steht in offensichtlichem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19), der der Senat folgt (vgl. bereits BayVGH, B.v. 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 [417]). Wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung der Rechtsansicht des Beklagten beipflichten, der sich letztlich lediglich auf die Entscheidungen des VG Hamburg vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris, Rn. 20 und des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1483/11 - juris, Rn. 8 stützen kann, und eine zuständigkeitsrechtliche Neubeurteilung im Falle des Wechsels der Hilfe von § 19 SGB VIII zu §§ 27, 33 SGB VIII annehmen, so käme dies - jedenfalls soweit derzeit ersichtlich - einer völligen Umkehrung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleich (in diesem Sinne zu Recht auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.9.2013, Az. J 8.110/J 8.130 AS, JAmt 2013, 453 [455]; DIJuF-Rechtsgutachten vom 5.12.2018 - SN-2018-1053 Kr -, JAmt 2019, 29 [30]).
34
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116 (122) ausgeführt, der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme komme für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch darüber hinaus im nachfolgenden Satz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hieraus kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts folge, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt habe. Daraus ist mit hinreichender Deutlichkeit zu folgern, dass die zunächst wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493/11 - juris, Rn. 10 f. und des VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris, Rn. 18 f. - nicht Gegenstand einer selbständigen rechtlichen Betrachtung sein können. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es im Fall eines Wechsels von einer Leistung nach § 19 SGB VIII zu einer solchen nach §§ 27, 33 SGB VIII zwingend zu einer erneuten Zuständigkeitsprüfung kommen muss, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen.
35
Der Beklagte kann deshalb mit seinem Einwand, die hier streitgegenständliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach §§ 27, 33 SGB VIII müsse sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 86 SGB VIII) richten, weil die Sondervorschrift des § 86b SGB VIII insoweit keine Regelung enthalte, nicht gehört werden. Entscheidend ist - wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat - vielmehr allein, dass ein einheitlicher Hilfeprozess vorliegt und es deshalb hinsichtlich der Zuständigkeit für die im Anschluss an die Maßnahme nach § 19 SGB VIII gewährte Vollzeitpflege bei der nach § 86b SGB VIII begründeten örtlichen Zuständigkeit des Beklagten verbleibt. Der Senat hält daher an seiner im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116) begründeten, nachfolgend nochmals ausdrücklich wiedergegebenen Rechtsauffassung im Beschluss vom 31.8.2005 - 12 BV 02.2651 -, FEVS 57, 415 (417) weiter fest:
36
„Der Gesetzgeber will in Fällen […], in denen nur die Art der Hilfe - nämlich von einer Hilfe zur Erziehung zu einer Hilfe nach § 19 SGB VIII - wechselt, einen Wechsel der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers vermeiden. Der bisher zuständige Jugendhilfeträger soll vielmehr weiterhin für den Hilfefall zuständig bleiben. Dabei bleibt eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten außer Betracht (§ 86 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Schon hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass dieser bisher zuständige örtliche Träger auch dann weiterhin zuständig bleibt, wenn lediglich die Art der Hilfe zur Erziehung, hier nach §§ 27, 34 SGB VIII, zurückwechselt. Wenn schon der Wechsel auf die Hilfeart „gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder“ nach § 19 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit des erziehungshilfeleistenden Jugendhilfeträgers unberührt lässt, dann besteht keinerlei Anlass, den Wechsel zurück auf die Hilfe zur Erziehung als Grund für einen Zuständigkeitswechsel anzuerkennen.“
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Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht der Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII in nicht zu beanstandender Weise den Rechtsgedanken entnommen, dass ein Wechsel der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers vermieden werden soll, also keine dynamische Zuständigkeitsregel eingreife, wenn eine Jugendhilfeleistung nach §§ 27 bis 35a SGB VIII durch eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII unterbrochen wird und anschließend, selbst bei einer Unterbrechung von bis zu drei Monaten, wieder zu einer Jugendhilfeleistung nach §§ 27 bis 35a SGB VIII zurückgekehrt wird. Der Vorteil dieser statischen Zuständigkeitsregelung, die auch den Schutz der Einrichtungsorte berücksichtigt, liegt nach der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts darin, dass bei der - regelmäßig kurzzeitigen - Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung für diese und die darauffolgende Maßnahme weiterhin das Jugendamt zuständig bleibt, das die fundiertesten, oft langjährigen Kenntnisse über den Hilfebedarf besitzt und gerade in einer Situation, in der weiterhin - im vorliegenden Fall sogar umfassendere - Hilfe zu leisten ist, nicht ein neuer, bisher nicht mit dem Fall befasster Jugendhilfeträger die Aufgabe übernehmen muss. Der vom Beklagten hiergegen ins Feld geführte Gesichtspunkt der größeren Ortsnähe des jeweils anderen Jugendhilfeträgers zu den personensorgeberechtigten Eltern besitzt demgegenüber kein höheres (eigenständiges) Gewicht. Hinter ihm verbergen sich letztlich lediglich die im Lichte des Kindeswohls unbeachtlichen pekuniären Interessen des von Anfang an allein zuständigen Jugendhilfeträgers an einer Weiterreichung unerwünschter Kosten.
38
Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die statische Zuständigkeit für nachfolgende Hilfeleistungen nicht ausdrücklich geregelt hat, lässt - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nicht den Schluss zu, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass nach einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII stets eine erneute Zuständigkeitsbestimmung nach § 86 SGB VIII stattzufinden habe. § 86b Abs. 3 SGB VIII will vielmehr erkennbar die bisherige Zuständigkeit fortschreiben und dient damit auch dem Schutz der Einrichtungsorte in den Fällen, in denen nach Beendigung der Maßnahme ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort der Mutter-Kind-Einrichtung begründet wird.
39
Ob die Kindsmutter vorliegend einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis L. (Mutter- und Kind-Einrichtung K.) begründet hat oder lediglich ein vorübergehender tatsächlicher Aufenthalt vorliegt, kann demzufolge dahingestellt bleiben, weil unter Berücksichtigung der Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII von einer statischen Zuständigkeit auszugehen ist, mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten durch die Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht unter-brochen wurde und auch für die Vollzeitpflege fortbesteht.
40
Nach alledem blieb der Beklagte für die Fortsetzung der einheitlichen Hilfeleistung unverändert örtlich zuständig, sodass dem Kläger ein unverjährter Kostenerstattungsanspruch in der vom Verwaltungsgericht festgestellten Höhe gegenüber dem Beklagten zusteht. Der Anspruch auf Prozesszinsen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 22. Dezember 2017 beruht auf §§ 288 Abs. 2 Satz 1, 291 BGB.
41
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
42
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO analog. Anlass, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des (einfach) Beigeladenen aufzuerlegen, bestand nicht, da dieser im Verfahren keinen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
43
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 29.1.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 [119 f.]; U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368 [373] Rn. 20; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77 [84] Rn. 30; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257 [261] Rn. 17; U.v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96 [100] Rn. 19) bereits hinreichend geklärt.