Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 03.12.2019 – 1 AR 112/19
Titel:

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

Normenkette:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 59, § 60, § 260
Leitsätze:
1. Richtet sich nur ein Teil der im Wege der objektiven Anspruchshäufung in einer Klage erhobenen prozessualen Ansprüche gegen Streitgenossen, kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit insgesamt nicht Betracht. (Rn. 15)
2. Einer Zuständigkeitsbestimmung nur hinsichtlich desjenigen Prozessgegenstands, dem eine Inanspruchnahme der Antragsgegner als Streitgenossen zugrunde liegt, steht nicht entgegen, dass Bestimmungsgegenstand ein Rechtsstreit ist, der sich erst nach - vom Hauptsachegericht noch vorzunehmender - Abtrennung ergibt. (Rn. 18)
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Streitgenossen, Klagehäufung, Abtrennung
Vorinstanz:
LG München II vom -- – 13 O 1713/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 31311

Tenor

I. Als gemeinsam (örtlich) zuständiges Gericht für die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die B. GmbH & Co. KG wird das Landgericht Frankfurt am Main bestimmt.
II. Der weitergehende Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die im Bezirk des Landgerichts München II wohnhaften Antragsteller machen mit ihrer zu diesem Gericht erhobenen Klage gegen die Antragsgegner Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde:
2
Der A. GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin reichten die Antragsteller zu eigenen Anlagezwecken Darlehen aus, und zwar die Antragstellerin zu 1) gemäß Vertrag vom 28. März/17. April 2013 über einen Nennbetrag von 38.000 € und der Antragsteller zu 2) gemäß Vertrag vom 14./26. Februar 2013 über einen Betrag von 20.000 €.
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Der B. GmbH & Co. KG mit Sitz ebenfalls in Berlin gewährten die Antragstellerin zu 1) zwei Darlehen über je 10.000 € und der Antragsteller zu 2) ein Darlehen über 20.000 €. Dem liegen jeweils Verträge vom 25. März/8. April 2014 zu Grunde.
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Beide darlehensnehmenden Gesellschaften sind mittlerweile insolvent.
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Die Antragsgegnerin zu 1) wird wegen der deswegen erlittenen Verluste als Anlageberaterin in Anspruch genommen. Sie habe in den jeweiligen Beratungsgesprächen, die in der Wohnung der Antragsteller stattgefunden hätten, unter Missachtung des Risikoprofils der Antragsteller die Anlagen empfohlen und dabei die Verlustrisiken, insbesondere jeweils das Worst-Case-Szenario, unzutreffend dargestellt.
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Für den Verlust (nur) der Investitionen in die B. GmbH & Co. KG (Klageanträge I., III. und V.) hafte daneben die Antragsgegnerin zu 2), eine Partnerschaftsgesellschaft, als Gesamtschuldnerin aus eigener und zuzurechnender Pflichtverletzung. Nach dem Anlagekonzept habe sie die Aufgabe übernommen, die grundbuchrechtliche Absicherung der Darlehensgeber zu überwachen und zu diesem Zweck die Teilabtretungen aus erstrangigen Grundpfandrechten an die jeweiligen Darlehensgeber für diese treuhänderisch zu verwalten. Die bestellten Grundschulden hätten entgegen der Prospektangabe den Wert der Immobilien um ein Vielfaches überstiegen; die Teilabtretungen seien daher zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs nicht geeignet. Für die diesbezüglich falsche Prospektdarstellung hafte die Antragsgegnerin zu 2), die sich bei der Anwerbung der Treugeber Dritter bedient und es unterlassen habe, vor dem Abschluss der Treuhandvereinbarungen die notwendige Aufklärung durch Richtigstellung zu leisten.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main, die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts Berlin.
8
Mit der Klage äußerten die Antragsteller ihre Meinung, bei dem angerufenen Gericht sei der Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet, weil hier die Beratungspflichten zu erfüllen gewesen seien.
9
Die Antragsgegnerin zu 2) rügte mit der Klageerwiderung die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts München II.
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In Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Berlin liege, haben die Antragsteller beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. Ein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand für den Rechtsstreit sei nicht begründet; die Beklagten würden jedoch eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ergebe sich aus §§ 29, 17 ZPO. Eine einheitliche Beweisaufnahme über die - behauptete - Fehlberatung sei geboten. Es werde daher gebeten, das Landgericht München II als zuständiges Gericht, hilfsweise ein anderes zuständiges Gericht zu bestimmen.
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Die Antragsgegnerin zu 1) hat geltend gemacht, sie sei als Anlagevermittlerin tätig gewesen. Deshalb richte sich der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht - wie bei einem Beratungsvertrag - nach dem Ort der Beratungsleistung. Die Antragsgegnerin zu 2) hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsteller sind mit Verfügung vom 26. September 2019 darauf hingewiesen worden, dass eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich derjenigen Streitgegenstände ausscheidet, für die die Antragsgegnerinnen schon nach der Klage nicht gemeinsam in Anspruch genommen werden, und dass im Übrigen mit der Klageerhebung eine bindende Wahl des besonderen Gerichtsstands im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) getroffen sein könnte. Hierzu haben die Antragsteller mitgeteilt, der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung beziehe sich auf den Klagegegenstand, für den die Antragsgegnerinnen gemeinsam verklagt seien. Sie meinen, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei in der vorliegenden Konstellation analog anzuwenden. Die Parteien hätten einen gemeinsamen Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO, und zwar am Ort der Beratungsleistung.
12
Mit weiterer Verfügung vom 28. Oktober 2019 haben die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zur Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung sowie zur Auswahl des zu bestimmenden Gerichts zu äußern. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben.
II.
13
Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) liegen zwar nicht für den Rechtsstreit insgesamt, jedoch insoweit vor, als mit der Klage Ansprüche im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die B. GmbH & Co. KG verfolgt werden. Da die Antragsteller erklärt haben, jedenfalls hinsichtlich dieses Streitgegenstands eine Bestimmungsentscheidung zu erstreben, kann ihrem Antrag diesbezüglich - unter Abweisung im Übrigen - stattgegeben werden, allerdings nur gemäß dem hilfsweise gestellten Gesuch, ein („anderes“) Gericht am allgemeinen Gerichtsstand einer der Streitgenossinnen zu bestimmen.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil die allgemeinen Gerichtsstände (§§ 12, 13, 17 ZPO) der Antragsgegnerinnen bei verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Oberlandesgericht Frankfurt am Main und Kammergericht Berlin) bestehen und das zuerst mit der Sache befasste Gericht in Bayern liegt. Dass keine der Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand in Bayern hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 27).
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2. Soweit die Antragsteller Schadensersatz wegen der an die A. GmbH & Co. KG ausgereichten Darlehen verlangen, nehmen sie nicht - wie von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlangt (vgl. Toussaint in BeckOK, ZPO, 34. Ed. Stand: 1. September 2019, § 36 Rn. 12 und 12.1 m. w. N.) - mehrere Personen als Streitgenossen in Anspruch. Dies steht einer Gerichtsstandsbestimmung „für den Rechtsstreit“, also für sämtliche prozessualen Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21), entgegen.
16
Eine Bestimmung der Zuständigkeit allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist nicht zulässig; eine in Grenzen zulässige analoge Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass ein den im Gesetz genannten Fällen vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 5; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 5). Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - nur hinsichtlich eines der in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) verfolgten Streitgegenstände die Antragsgegner als Streitgenossen verklagt sind.
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Weil die Antwort der Antragsteller auf die gerichtlichen Hinweise zwar - wie ausgeführt - dahin ausgelegt werden kann, dass eine Zuständigkeitsbestimmung jedenfalls hinsichtlich desjenigen Prozessgegenstands, dem eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Antragsgegner zugrunde liegt, erfolgen soll, eine teilweise Antragsrücknahme indes nicht mit der für Prozesserklärungen erforderlichen Klarheit aus ihrer Einlassung hervorgeht, ist eine Teilzurückweisung des Antrags auszusprechen.
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3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die gegen beide Antragsgegnerinnen als Streitgenossinnen erhobene Klage vor. Dass damit nicht der insgesamt anhängige Rechtsstreit Bestimmungsgegenstand ist, sondern derjenige, der sich nach - vom Hauptsachegericht noch vorzunehmender - Abtrennung ergibt, steht nicht entgegen, weil § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung für zukünftige Rechtsstreite zulässt.
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a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3
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ZPO hinaus das gemeinsam zuständige Gericht auch noch nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage und nach Erhebung der Zuständigkeitsrüge bestimmt werden kann (BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 19).
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b) Die Antragsgegnerinnen sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragsteller hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die B. GmbH & Co. KG geltend gemachten Ansprüche Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO). Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
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Dies ist hinsichtlich des von beiden Antragsgegnerinnen geforderten Schadensersatzes der Fall, denn diese sollen als Gesamtschuldnerinnen Ersatz leisten und hierzu wegen eigenen und zuzurechnenden Beratungs- und Aufklärungsverschuldens verpflichtet sein. Der erforderliche Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Antragsgegnerinnen aus unterschiedlichen Verträgen in Anspruch genommen werden, zwischen denen ihrerseits kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Er ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Pflichten aus der jeweiligen Vertragsbeziehung zwischen den Antragstellern und den Antragsgegnerinnen nicht deckungsgleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
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Auch genügt die schlüssige Behauptung von Streitgenossenschaft. Auf die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen kommt es nicht an (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
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c) Schließlich besteht für die gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtete Klage kein gemeinschaftlicher Gerichtsstand.
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aa) Werden - wie hier - die Antragsgegnerinnen nicht als Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern allein wegen Beratungsverschuldens oder Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch dann nicht eröffnet, wenn die Frage der Richtigkeit des Prospekts und der Erkennbarkeit eines Prospektfehlers im Streit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Rn. 11).
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bb) Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich auch nichts für einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand nach § 29c ZPO.
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cc) Ein gemeinsamer Gerichtsstand des nach bürgerlichem Recht zu bestimmenden Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) besteht ebenfalls nicht.
28
Schadensersatz wegen Verletzung einer auf Vertrag beruhenden primären Beratungspflicht einerseits und wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens andererseits ist jeweils an dem Ort zu erbringen, an dem die verletzte primäre Leistungspflicht bzw. die Hauptleistungspflicht zu erfüllen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, ZIP 2014, 243 Rn. 13; Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.1, 25.15, 25.24, 25.51 Stichworte „Anlageberatung, Anlagevermittlung“, „culpa in contrahendo“, „Nebenpflicht“ und „Schadensersatz“, je m. w. N.).
29
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend kein gemeinsamer Gerichtsstand am Wohnsitz der Antragsteller gegeben. Nur die Beratungsleistung als Hauptpflicht im Vertragsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) war dort nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Antragsteller zu erbringen. Die Hauptleistungspflicht der Antragsgegnerin zu 2) bestand hingegen nicht in der Aufklärung über das Anlageprodukt, sondern in der treuhänderischen Verwaltung dinglicher Rechte. Sinn und Zweck dieser Gestaltung war es nach dem Vortrag der Antragsteller, ihnen die laut Kurzprospekt versprochene dingliche Sicherung unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses mit der Antragsgegnerin zu 2) zu verschaffen. Die aus dem Treuhandverhältnis entspringenden Pflichten hatte die Antragsgegnerin zu 2) an ihrem Sitz zu erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1976, II ZR 107/74, WM 1976, 1230 [juris Rn. 20]). Bei der Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung über erkennbare Fehler des Prospekts, die die Antragsteller annehmen und unter dem Gesichtspunkt eigenen und zurechenbaren Verhaltens als verletzt rügen, handelt es sich demgegenüber um Nebenpflichten aus dem Treuhandverhältnis. Der für die Hauptleistungspflicht maßgebliche Erfüllungsort gilt auch hierfür.
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dd) Ein gemeinsamer Gerichtsstand ist auch nicht unter anderen Aspekten begründet.
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d) Einer Bestimmungsentscheidung steht vorliegend nicht entgegen, dass die Antragsteller Klage nicht am allgemeinen Gerichtsstand einer der Streitgenossinnen, sondern zu dem Gericht erhoben haben, bei dem im Verhältnis (nur) zur Antragsgegnerin zu 1) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gegeben ist.
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aa) Zwar haben sie das angerufene Gericht unter dem Aspekt des besonderen Gerichtsstands gewählt (§ 35 ZPO) in der Annahme, dort seien beide Antragsgegnerinnen gerichtspflichtig. Auch ist die getroffene Wahl endgültig und unwiderruflich; das Wahlrecht erlischt mit seiner Ausübung (allg. M.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 2 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 35 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 35 Rn. 6). Einer - gegebenenfalls abweichenden - Bestimmung durch gerichtliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stünde die getroffene Wahl jedoch nur dann entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hätte, dieser aber durch die bindende Zuständigkeitswahl eines anderen Gerichts verloren gegangen wäre (BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 1969, 19 AR 2/69, OLGZ 1969, 442 f.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23). Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die Klage bestand jedoch - wie ausgeführt - nicht.
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bb) Mit der in der Klageerhebung liegenden Wahl des Gerichtsstands gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) haben die Antragsteller ihr Antragsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nicht „verbraucht“ (Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 22). Die gegenteilige Meinung des Kammergerichts, die einen Verbrauch des Bestimmungsrechts bereits dann annimmt, wenn das gemäß § 35 ZPO gewählte Gericht für einen der Streitgenossen zuständig war (Beschluss vom 1. Juni 2006, 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336; ebenso: Vossler, NJW 2006, 117/119), ist überholt (BGH NJW-RR 2019, 238 Rn. 17).
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Zudem machen die Antragsteller das Vorliegen eines Sonderfalls geltend, in dem ausnahmsweise in erweiternder Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Gericht an dem für zweckmäßig erachteten besonderen Gerichtsstand ausgewählt werden dürfe. Demgemäß haben sie vorrangig eine Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, dass die Antragsteller eine gemeinsame Inanspruchnahme der Streitgenossinnen trotz des engen Wortlauts des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf der Basis der zu dieser Norm entwickelten Grundsätze verfolgen. Dann aber kann - auch in Bezug auf die Bindungswirkung der getroffenen Wahl (§ 35 ZPO) - nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen die Klage zu einem Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen erhoben wurde.
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3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).
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a) Auszuwählen ist im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) eines der beklagten Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18, juris Rn. 29; Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 24). Nur im Ausnahmefall kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
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aa) Anerkannt ist, dass für den Rechtsstreit ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aber für einen der Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20 - zu § 32b ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2002, 1 AR 58/02, juris - zu § 29a ZPO). Andernfalls könnte derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen vorgesehen hat und der für eine Klage gegen einen der Streitgenossen eröffnet ist, im Bestimmungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Streitgenossen geboten wäre (BGH NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).
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Aus sachlich vorrangigen Gründen kann ausnahmsweise auch ein Gericht am (lediglich) besonderen Gerichtsstand bestimmt werden, selbst wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 [juris Rn. 11]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29; Toussaint in BeckOK, ZPO, § 36 Rn. 25). Dies kann der Fall sein, wenn gewichtige Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dafür sprechen, statt eines allgemeinen Gerichtsstands den besonderen zu wählen.
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Solche gewichtigen Gründe sind in der Rechtsprechung bejaht worden für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts dann, wenn dieser durch den Standort des zum Gegenstand einer Klage gemachten Bauwerks begründet wird und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme führt (BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris).
40
bb) Gewichtige Umstände, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.
41
Ein ausschließlicher Gerichtsstand steht nicht inmitten.
42
Ein Gericht, bei dem keiner der verklagten oder zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht schon deswegen im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil für einen der Beklagten dort der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2018, 32 SA 68/17, juris; Beschluss vom 10. Oktober 2017, 32 SA 50/17, juris; Beschluss vom 7. Oktober 2016, 32 SA 62/16, juris). Objektive Erleichterungen bei der Aufklärung des Sachverhalts, der den gegen beide Streitgenossinnen erhobenen Ansprüchen zugrunde liegt, wären mit der Auswahl dieses Gerichts nicht verbunden. Die Bestimmung des angerufenen Gerichts käme ausschließlich den Antragstellern zugute, denen die Möglichkeit eröffnet würde, an ihrem Wohnsitzgericht zu prozessieren und im selben Verfahren weitere, selbständige Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu verfolgen. Diese klägerfreundlichen Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, von dem in §§ 12, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgedrückten Grundsatz abzuweichen, wonach die Beklagten an ihrem Wohnsitzgericht aufzusuchen sind (actor sequitur forum rei; vgl. BGHZ 184, 313 Rn. 17; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 31, § 12 Rn. 2). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Umstands, dass sich die Fragen, die - nach Trennung und Verweisung - von den mit der jeweiligen Sache befassten Gerichte zu beantworten sein werden, überschneiden können.
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b) Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Gerichten das Landgericht Frankfurt am Main.
44
Hier hat die Antragsgegnerin zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Wahl sind die zentrale Lage dieses Gerichts und der Umstand, dass der Inhalt der Beratung den Schwerpunkt des Rechtsstreits bildet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegnerin zu 2) eine Verhandlung vor diesem Gericht nicht zumutbar wäre.
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Da der Senat - wie ausgeführt - aufgrund des Prioritätsprinzips anstelle des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO), kann auch ein Gericht bestimmt werden, das zu einem anderen Bundesland gehört (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 15 a. E.).
III.
46
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, juris).