Inhalt

AG Straubing, Beschluss v. 16.04.2019 – 002 F 381/18
Titel:

Einsicht in Verfahrenskostenhilfeakten durch Gegenseite

Normenketten:
FamFG § 76 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1605
Leitsatz:
Der Datenschutz des § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO ist für den Fall aufgehoben, dass derjenige, der die Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen verlangt, einen Auskunftsanspruch nach bürgerlichem Recht hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterhalt, Akteneinsicht, Verfahrenskostenhilfeakte
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 03.12.2019 – 1 VA 101/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 30837

Tenor

Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft für den Antragsgegner für 3 Tage gewährt.

Gründe

1
Die Beteiligten sind Eheleute. Im vorliegenden Scheidungsverbund ist u.a. die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig.
2
Dort hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Auskunft verlangt. Im Rahmen ihres Auskunftsverlangens begehrt sie auch Einsicht in das für den Antragsgegner angelegte Verfahrenskostenhilfeheft.
3
Der Antragsgegner ist dem Akteneinsichtsgesuch entgegengetreten.
4
Die Akteneinsicht war zu gewähren. Der Datenschutz des § 76 Abs. 1 FamFG, § 117 Abs. 2 S. 2, 1. HS ZPO ist für den Fall aufgehoben, dass derjenige, der die Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen verlangt, einen Auskunftsanspruch nach bürgerlichem Recht hat, § 117 Abs. 2 S. 2, 2. HS ZPO.
5
So verhält es sich vorliegend. Der Antragstellerin steht ein Auskunftsanspruch gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB zu. Auf dieser Grundlage kann sie Einsicht in das Verfahrenskostenhilfeheft verlangen (OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 24.11.2017 - - 2 WF 311/17, BeckRS 2017, 145732).