Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 02.12.2019 – AN 5 S 19.02035, AN 5 K 19.02036
Titel:

Anordnung des Erscheinens zwecks Identitätsklärung bei einer Expertendelegation aus der Republik Äthiopien

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 58, § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 82 Abs. 4 S. 1
AsylG § 15
BayVwZVG, Art. 21a S. 1
Leitsätze:
1. Eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, zwecks Identitätsklärung bei einer Expertendelegation aus der Republik Äthiopien beim Bayerischen Landesamt für Asyl und Rückführung zu erscheinen, ist nicht zu beantanden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nicht zu beanstanden ist auch die als Zwangsmaßnahme nach Art. 21a Satz 1 BayVwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Vorführung des Antragstellers am Ort eines weiteren Außentermins oder bei der Botschaft von Äthiopien. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anhörung vor einer Expertendelegation aus Äthiopien, Asylverfahren, Pass, Geburtsurkunde, Ausreise, Einreise, Prozesskostenhilfe, Identitätsklärung, Androhung von Zwangsmaßnahmen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 30322

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin.
2
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zu Folge am 1. März 2013 ohne Identitätspapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 4. März 2013 unter den Personalien … als Asylsuchender. Am 6. März 2013 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.
3
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 21. April 2016 ab, stellte fest, dass die Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt werden und dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Der Antragsteller wurde ferner unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung insbesondere nach Äthiopien angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde für den Fall der Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Asylverfahren ist seit dem 27. September 2016 rechtskräftig abgeschlossen.
4
Nachdem die Einreise nach Angaben des Antragstellers unter Verwendung eines von dem Schlepper organisierten Reisepasses erfolgt war, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weder bei Einreise noch aktuell über einen erforderlichen Pass oder Passersatz verfügt. Auch ist der Antragsteller nicht im Besitz eines anderen Dokumentes, mit dem die Identität geklärt werden könnte.
5
Im Hinblick auf die fehlenden Passpapiere wurde der Antragsteller in der Folgezeit im Bundesgebiet geduldet. Erstmals wurde eine Duldungsbescheinigung am 4. November 2016 ausgestellt.
6
Die Antragstellerin forderte den Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 25. August 2016 unter Hinweis auf die bestehende Passpflicht und die ausweisrechtlichen Pflichten i.S.d. §§ 58 AufenthG, 56 AufenthV auf, sich um die Ausstellung eines gültigen Nationalpasses oder Passersatzes bzw. um Dokumente und Nachweise über die Identität zu bemühen.
7
Dieser Aufforderung ist der Antragsteller bisher nur unzureichend bzw. gar nicht nachgekommen. Die Identität des Antragstellers ist bis heute in keiner Weise geklärt.
8
Das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen vereinbarte für Donnerstag, den 17. Oktober 2019 um 11.00 Uhr einen Anhörungstermin zur Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation aus der Republik Äthiopien.
9
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 ordnete die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller zum Zweck der Identitätsfeststellung in Form einer Anhörung bei einer Expertendelegation aus der Republik Äthiopien persönlich erscheine (Ziffer 1a), forderte den Antragsteller unter Ziffer 1b) auf sich, in Vollziehung der Anordnung nach Ziffer 1a), zum Zwecke der Identitätsfeststellung am Donnerstag, den 17. Oktober 2019, um 11.00 Uhr bei einem Anhörungstermin durch eine Expertendelegation aus der Republik Äthiopien beim Bayerischen Landesamt für Asyl und Rückführung, Dienststelle …, … … Gebäude, … einzufinden, an dem Anhörungsverfahren teilzunehmen und mitzuwirken. Unter Ziffer 1c) wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung nach Ziffer 1b) nicht nachkommt oder zwar erscheint, jedoch der festgelegten Mitwirkungspflicht nicht genügt, die zwangsweise Vorführung am Ort eines weiteren Außentermins oder bei der Botschaft von Äthiopien angeordnet. In Ziffer 2 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1a), 1b) und 1c) angeordnet.
10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen Behörde, sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden könne, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Der Antragsteller besitze keinen Pass oder Passersatz, auch sei seine Identität nicht geklärt. Zwar habe er den erforderlichen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres vorgelegt. Der Antragsteller habe jedoch unter den angegebenen Personalien bisher nicht identifiziert werden können. Auch der Vertrauensanwalt habe mitgeteilt, dass unter den von dem Antragsteller gemachten Angaben eine Registrierung nicht habe festgestellt werden können. Die Klärung der Identität sei zwingende Voraussetzung zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung. Nachdem durch das Bundesamt bereits festgestellt worden sei, dass Abschiebungshindernisse nach Äthiopien nicht vorlägen, sei die Vorsprache auch zumutbar. Der Antragsteller sei bereits mehrfach auf die ausweisrechtlichen Pflichten hingewiesen worden. Er habe sich aber nicht ausreichend um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemüht. Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet einen Pass bzw. Passersatz zu beantragen. Wenn der Antragsteller den Termin nicht wahrnehme oder nicht entsprechend mitwirke, werde die Anordnung zwangsweise durchgesetzt.
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Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2019, bei Gericht am 18. Oktober 2019 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
die Ziffern 1a), 1b), 1c) und 2 des Bescheides vom 9. Oktober 2019 aufzuheben, das Landesamt für Asyl und Rückführungen am Verfahren zu beteiligen und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer noch zu benennenden Anwaltskanzlei zu bewilligen.
12
Gleichzeitig hat der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt.
13
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sei. Er werde gezwungen gegenüber äthiopischen Personen unbekannter dienstlicher oder amtlicher Zuständigkeit personenbezogene Angaben zu machen. Er lebe im Bundesgebiet mit seiner Frau und den drei minderjährigen Kindern. Das Asylverfahren der jüngsten Tochter sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und es sei nicht richtig, dass er nur unzureichend bzw. gar nicht Bemühungen unternommen hätte, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht ergebe sich jedenfalls nicht aus § 823 Abs. 4 AufenthG wie in dem streitgegenständlichen Bescheid zitiert. Nach erfolgter Akteneinsicht könne beurteilt werden, ob es sich bei der sogenannten Expertendelegation um Personen mit politisch neutralem und nachgewiesenem fachlichen Expertenstatus aus Äthiopien, Mitarbeitern der Botschaft oder des Generalkonsulates der Bundesrepublik Äthiopien in der BRD, unmittelbare oder mittelbare Mitarbeiter des äthiopischen Geheimdienstes NISS oder um andere politische Interessenvertreter aus Äthiopien mit nachgewiesenermaßen dienstlichem bzw. amtlichem Auftrag handele. Der Antragsteller gehe davon aus, dass es sich bei Expertendelegation in Wirklichkeit um Mitarbeiter der NISS handele, welche entgegen geltenden Rechts und entgegen politischer Vereinbarungen auf EU-Ebene bei dem zu beteiligten Landesamt für Asyl und Rückführungen in … tätig seien.
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Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 beantragt die Beklagte und Antragsgegnerin die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.
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Ergänzend trug die Antragsgegnerin vor, dass der Antragsteller trotz bestehender Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 AsylG keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe. Der Antragsteller sei erstmals am 25. August 2016 auf seine ausweisrechtlichen Pflichten hingewiesen und zur erforderlichen Mitwirkung im Rahmen des § 82 AufenthG angehört worden. In der Folgezeit sei er wiederholt auf seine Mitwirkungs-, Ausweis- und Passpflichten gemäß §§ 82, 48, 3 AufenthG hingewiesen worden. Zwar habe der Antragsteller am 13. Juni 2017 Herrn … … und am 12. Juli 2017 Herrn Dr. … … als Vertrauensanwalt beauftragt. Am 22. Mai 2018 habe Herr Dr. … mitgeteilt, dass der Antragsteller unter den Personalien, die er angegeben habe, nicht identifiziert werden könne. Der Antragsteller habe auch persönlich bei der äthiopischen Auslandsvertretung am 13. Juli 2018 vorgesprochen und versucht eine Geburtsurkunde zu beantragen. Laut der Bestätigung des Generalkonsulats sei die Ausstellung einer Geburtsurkunde nicht möglich. Der Antragsteller müsse sich direkt in Äthiopien an das zuständige Amt seines Geburtsortes wenden. Nachweise, dass der Antragsteller seit der Mitteilung des Vertrauensanwaltes am 22. Mai 2019 und der Vorsprache bei der Heimatvertretung am 13. Juli 2018 eigeninitiativ weitere Bemühungen zur Identitätsklärung ergriffen habe, seien nicht vorgelegt. Der Kläger sei seit 21. April 2016 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und nicht im Besitz eines Reisepasses bzw. gültigen Identitätsdokumentes. Seine Identität sei bis heute nicht geklärt. Seit dem 1. März 2013 halte er sich nach unerlaubter Einreise und unter Umgehung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet auf. Auch habe er bisher nicht im Rahmen des Passersatzpapierverfahrens identifiziert werden können.
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Zudem sei der Antragsteller nach Aktenlage ledig, Nachweise über eine wirksame Eheschließung mit der Lebensgefährtin lägen nicht vor. Für die beiden gemeinsamen Kinder seien Vaterschaftsanerkennungen erfolgt, für das jüngste Kind sei eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben worden, wobei der Antragsteller im Rahmen einer Vorsprache angegeben habe, Vater von zwei Kindern zu sein. Bei dem im Bescheid zitierten § 823 Abs. 4 AufenthG handele es sich auch um einen offensichtlichen Schreibfehler, der jederzeit berichtigt werden könne. Der Antragsteller sei zu dem Vorsprachetermin am 17. Oktober 2019 nicht erschienen. Die Klage sei erst am 18. Oktober 2019 bei dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht worden. Am 24. Oktober 2019 habe der Antragsteller nun bei der Ausländerbehörde unterschriftlich erklärt, am 20. November 2019 zu seiner Heimatvertretung, dem Generalkonsulat, nach … fahren zu wollen, um eine Geburtskurkunde zu beantragen. Es seien Nachweise über die Vorsprache und Beantragung bis zum 21. November 2019 angefordert worden.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtssowie die Behördenakten verwiesen.
II.
18
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren war mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 121 ZPO).
19
Zur Begründung wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.
20
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist hinsichtlich Ziffer 1a) des streitgegenständlichen Bescheids (Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Expertendelegation der Republik Äthiopien) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt: VwGO) statthaft, da die Klage insoweit wegen der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 keine aufschiebende Wirkung hat. Hinsichtlich der Ziffer 1c) des streitgegenständlichen Bescheids (Androhung der zwangsweisen Vorführung am Ort eines weiteren Außentermins oder bei der Botschaft von Äthiopien) ist der Antrag im Hinblick auf die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der vollstreckungsrechtlichen Androhung (Art. 21a Satz 1 BayVwZVG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO) statthaft. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die in Ziffer 1b) angeordnete Wahrnehmung des Termins bei einer Expertendelegation aus der Republik Äthiopien beim Landesamt für Asyl und Rückführungen, Dienststelle …, am 17.10.2019 und die diesbezüglich angeordnete sofortige Vollziehung (Ziffer 2) richtet. Da sich der Termin durch Zeitablauf erledigt hat, ist die den Antragsteller belastende Verfügung insoweit gegenstandslos geworden; ein etwaiges Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen.
21
Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet. Die erforderliche, aber auch hinreichende summarische Überprüfung des Bescheides ergibt, dass die Klage gegen die Anordnung des Erscheinens bei einem Anhörungstermin vor einer Expertendelegation aus der Republik Äthiopien und die angedrohten Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser Anordnung erfolglos bleiben wird und demzufolge ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Einer Beteiligung des Landesamtes für Asyl und Rückführung, in dessen Räumlichkeiten der Ortstermin der Anhörung hätte stattfinden sollen, bedurfte es nicht.
22
Voraussetzung für eine behördlich angeordnete sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist, dass die Behörde das öffentliche Interesse hieran besonders dargelegt hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Vorsprache beim Generalkonsulat zum Zweck der Beantragung der Ausstellung eines Dokuments entspricht den hier zu stellenden formalen Anforderungen. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, wird mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme letztlich das Ziel verfolgt, den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, die ihre Reisedokumente entweder vorenthalten, ihre Identität verschleiern oder bei der Passbeschaffung nicht mitwirken, so schnell wie möglich zu beenden. Diese Begründung, die dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, den Aufenthalt ausreisepflichtiger Ausländer unverzüglich zu beenden, ist nicht zu beanstanden. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung, das darüber hinaus das Ziel der Entlastung des Staatshaushaltes beinhaltet, überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
23
Auch in der Sache ist die Anordnung nicht zu beanstanden. Die an den Antragsteller gerichtete Anordnung, zwecks Identitätsklärung bei einer Expertendelegation aus der Republik Äthiopien beim Bayerischen Landesamt für Asyl und Rückführung zu erscheinen, ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der Vertretung oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen (u.a.) nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist. Sie dient letztlich dazu, dass der Antragsteller seinen kraft Gesetzes bestehenden ausweisrechtlichen Pflichten (§ 48 AufenthG) nachkommt und damit dazu, die Rückführung des sich hier illegal aufhaltenden Antragstellers vorzubereiten. Der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Äthiopien ist, ist seit April 2016 vollziehbar ausreisepflichtig und nicht im Besitz von Heimreisedokument seines Heimatstaates. Er wurde bereits seit Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielfach auf seine ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten und die gesetzliche Pass,- und Ausweispflicht hingewiesen. Auch wenn der Antragsteller offensichtlich mehrere Vertrauensanwälte kontaktiert hat, ist eine Klärung seiner Identität bis heute nicht gelungen. Die Möglichkeit, das Erscheinen des Antragstellers vor Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Heimatstaats anzuordnen, ist ausdrücklich in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geregelt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/5065, S. 194). Dies kann auch im Rahmen von Ortsterminen, etwa wie im vorliegenden Fall in den Räumlichkeiten des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen erfolgen. Der Vortrag des Antragstellers, der äthiopische Geheimdienst NISS sei zur Durchführung der Identitätsprüfung zuständig und der von ihm geäußerte Verdacht, dass es sich deshalb bei der Expertendelegation in Wirklichkeit um Mitarbeiter/innen des NISS handele, welche entgegen geltenden Rechts und entgegen politischer Vereinbarungen auf EU-Ebene tätig seien, ist völlig unsubstantiiert und entbehrt jeglicher Grundlage. Anhaltspunkte für die fehlende Legitimation der Bediensteten sind in keiner Weise dargetan bzw. ersichtlich (vgl. dazu BT-Drs. 17/8042, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drs. 17/7717).
24
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei dem Landesamt für Asyl und Rückführungen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht ungeeignet (bzw. nicht erforderlich), weil er seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten bereits nachgekommen wäre. Unstreitig ist dessen Identität bis heute nicht geklärt, da er kein Identitätspapier besitzt. Auch hat der Antragsteller nicht „nachgewiesen, dass er die zur Beschaffung von Reisedokumenten erforderlichen Handlungen vorgenommen und Erklärungen abgegeben hat“. Zwar hat der Antragsteller mittlerweile gegenüber dem Antragsgegner versichert, zum Generalkonsulat nach … zu fahren, um eine Geburtsurkunde zu beantragen. Bisher ist dies jedoch nicht geschehen. Die Anordnung ist dem Antragsteller auch nicht unzumutbar, zumal dessen Asylverfahren bereits seit 27. September 2016 rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch die Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder sind bereits abgelehnt.
25
Nicht zu beanstanden ist auch die als Zwangsmaßnahme nach Art. 21a Satz 1 BayVwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung der zwangsweisen Vorführung des Antragstellers am Ort eines weiteren Außentermins oder bei der Botschaft von Äthiopien, deren Rechtsgrundlage § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bildet. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass unmittelbarer Zwang grundsätzlich gegenüber Zwangsgeld und Ersatzvornahme subsidiär ist. Nachvollziehbar geht der Antragsgegner davon aus, dass in Anbetracht der Mittellosigkeit des Antragstellers und des nicht hinreichend entschuldigten Fernbleibens des Antragstellers beim ersten Vorsprachetermin die sonstigen milderen Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lassen.
26
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
27
Nach alldem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.