Inhalt

VGH München, Beschluss v. 30.10.2019 – 8 ZB 18.1444
Titel:

Die Änderung von gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmungen während der Anhängigkeit einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss 

Normenketten:
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
GG Art. 101 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ändert sich während einer anhängigen Rechtsstreitigkeit eine Zuständigkeitsbestimmung, ohne das der Gesetzgeber eine Übergangsregelung getroffen hat, gilt der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts: Die Zuständigkeit ändert sich, es sei denn, die weitere Rechtsanwendung ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. (Rn. 21 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Das ist bei einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nicht der Fall, weil sich diese ohne weiteres anhand der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und den gängigen Auslegungsmethoden lösen lässt. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassungsantrag (abgelehnt), Hochwasserschutzmaßnahme, Klage gegen Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt eines Planergänzungsbeschlusses, Änderung der erstinstanzlichen gerichtlichen Zuständigkeit nach Klageerhebung im Laufe des Planänderungsverfahrens, Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Widerspruch, Zulassungsgrund, Zulassungsantrag, Berufungszulassungsantrag, Planänderungsverfahren, Planergänzungsbeschlusses
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 05.06.2018 – M 2 K 18.1225
Fundstelle:
BeckRS 2019, 27478

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 19. Dezember 2014, der die Errichtung und den Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen in ihrem südlichen Gemeindegebiet vorsieht.
2
Die Klägerin erhob im Februar 2015 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Verwaltungsgericht München. Der Beklagte teilte im März 2016 mit, dass aufgrund anderweitig vorgebrachter, umfangreicher Einwände die Durchführung eines Planänderungsverfahrens für erforderlich gehalten werde. Auf gerichtliche Anfrage teilte die Klägerin mit, dass mit der Anordnung des Ruhens des gerichtlichen Verfahrens kein Einverständnis bestehe. Mit Beschluss vom 3. März 2017 setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen des laufenden ergänzenden Planfeststellungsverfahrens aus.
3
Unter dem 22. Dezember 2017 erließ die Regierung von Oberbayern einen Planergänzungsbeschluss, in dem den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 tektierende und ergänzende naturschutzrechtliche Anordnungen unter entsprechender Änderung der festgestellten Pläne und Unterlagen getroffen wurden. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:wurde auf die Klagemöglichkeit zum mittlerweile erstinstanzlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hingewiesen.
4
Die Klägerin vertrat gegenüber dem Verwaltungsgericht die Ansicht, dass der Planergänzungsbeschluss auch Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens sein müsste; zur Wahrung ihrer Rechte habe sie aber vorsorglich auch Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Es werde in beiden Verfahren um richterlichen Hinweis gebeten.
5
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilte der Klägerin daraufhin in dem bei ihm anhängigen Verfahren (Az. 8 A 18.40003) mit, dass die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung in seinen Zuständigkeitsbereich falle und sich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss prozessual erledigt habe. Trotz zweier entsprechender richterlicher Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts gab die Klägerin keine Erledigungserklärung hinsichtlich des dort anhängigen Verfahrens ab.
6
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsbeschluss aufgehoben und die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen.
7
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
9
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
11
Nach diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.
12
1.1 Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass sich der streitgegenständlich angefochtene Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung vom 19. Dezember 2014 mit Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 prozessual erledigt hat und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an dem allein gegen den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 gerichteten Klagebegehren entfallen ist, ist rechtsfehlerfrei.
13
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nachträgliche Änderungen eines festgestellten Plans mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31-07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, U.v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 25). Der geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; da der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung mit der Folge, dass das Rechtsschutzinteresse für ein gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung gerichtetes Klagebegehren entfällt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 a.a.O).
14
Danach haben sich die beiden Planfeststellungsentscheidungen vom 19. Dezember 2014 und 22. Dezember 2017 zu einer einheitlichen Planentscheidung verbunden. Der Einwand der Klägerin, es liege hier eine ausnahmsweise inhaltlich teilbare Planungsentscheidung vor, weil sie unterschiedliche, voneinander abtrennbaren Regelungen träfen, greift nicht durch. Vielmehr kann der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 gerade nicht getrennt vom Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 betrachtet werden, weil er in seiner ursprünglichen Ausgestaltung nicht mehr existent ist. Bei dem angewachsenen Planergänzungsbeschluss handelt es sich auch nicht nur um eine „kleinste (redaktionelle) Ergänzung“; vielmehr nimmt er aufgrund veränderter tatsächlicher naturschutzfachlicher Erkenntnisse und Einschätzungen eine Neubewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor und knüpft hieran eine maßgeblich veränderte rechtliche Würdigung. Auf einen von der Klägerin behaupteten Schwerpunkt bzw. den seitenmäßigen Umfang der jeweiligen behördlichen Entscheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
15
Entgegen den Ausführungen der Klägerin steht dies nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser hat ausdrücklich festgehalten, dass dem Betroffenen, der Rechtsschutz erreichen will, keine andere Wahl bleibt, als gegen die Entscheidung in ihrer geänderten Fassung vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23). Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23) beinhaltet nicht die Feststellung, dass in Konstellationen, in denen sich ein Planänderungsbeschluss auf die Heilung punktueller Fehler der früheren Entscheidung beschränkt, der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss in seiner Ausgangsfassung fortbesteht und isoliert angegriffen werden kann; vielmehr prüft das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen lediglich die Möglichkeit einer inhaltlichen Teilbarkeit der einheitlichen Planfeststellungsentscheidung hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts, der einer Verträglichkeitsprüfung zum Zweck der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugrunde zu legen ist.
16
Diese Frage steht hier jedoch nicht inmitten. Soweit die Klägerin diese Frage thematisiert, verkennt sie bereits, dass diese für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist, da im angefochtenen Urteil keine inhaltliche Prüfung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen, sondern die Klage wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin mit Prozessurteil abgewiesen wurde. Zum anderen trifft es, wie die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt, gerade nicht zu, dass durch den Planergänzungsbeschluss der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der vorliegenden Planfeststellung vollumfänglich „zeitlich um drei Jahre nach hinten verschoben wird“; vielmehr ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts insoweit zu differenzieren, inwieweit sich der Planergänzungsbeschluss auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23; U.v. 27.6.2019 - 7 C 22.17 - juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
17
1.2 Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses an ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 erhobenen Klage mit der Gesetzesänderung zur erstinstanzlichen gerichtlichen Zuständigkeit begründet, greift nicht durch.
18
Wie der Beklagte zutreffend ausführt, begründet das Verwaltungsgericht die prozessuale Erledigung der Planentscheidung in seiner Ursprungsfassung nicht mit der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes vom 30. Juni 2017 (Hochwasserschutzgesetz II - BGBl. I S. 2193) mit Wirkung zum 6. Juli 2017 eingefügten Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO; vielmehr führt es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23 m.w.N.) aus, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der allein gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 gerichteten Klage aufgrund des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 weggefallen ist, weil dieser mit der Ausgangsplanfeststellung eine neue einheitliche Planfeststellungsentscheidung darstellt, die mit dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht identisch ist (vgl. oben unter II.1.1). Die Unzulässigkeit der ausschließlich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 gerichteten Klage ist daher unabhängig von der eingetretenen Gesetzesänderung zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Vorhaben des Hochwasserschutzes gegeben.
19
1.3 Der Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte über den gesamten Rechtsstreit entscheiden müssen, vermag den Zulassungsantrag nicht zu begründen.
20
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall einer nachträglichen Planänderung während eines laufenden Klageverfahrens regelmäßig davon auszugehen ist, dass sich die gegen die ursprüngliche Planfeststellung erhobene Klage nunmehr gegen die veränderte Planentscheidung richtet, sofern keine Erledigungserklärung abgegeben wird (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23). Abgesehen davon, dass diese Entscheidung lediglich im Hinblick auf die - hier nicht relevante - Frage der Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergangen ist und keine Aussage zum Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit vor Erlass des Planänderungsbescheids trifft, kann sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ausschließlich über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 entschieden und diese als unzulässig abgewiesen hat.
21
1.3.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 neu gestalteten einheitlichen Planungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 10 VwGO die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eröffnet ist.
22
Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung diese Zuständigkeitsbestimmung noch nicht in Kraft getreten war. Da der Gesetzgeber zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO keine Übergangsregelung getroffen hat, ist für die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, auf den Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts abzustellen. Danach erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts entgegen den Ausführungen der Klägerin grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, es sei denn, die weitere Rechtsanwendung ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. BVerfG, B.v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 - NJW 2005, 1485 = juris Rn. 15; B.v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48 = juris Rn. 43; LSG NRW, B.v. 16.1.2013 - L 11 SF 251/12 AB - juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 18.10.2017 - 3 S 642/16 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
23
Zwar wird nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG, der als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die instanzielle gerichtliche Zuständigkeit entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwG, B.v. 17.4.2002 - 3 B 137/01 - BayVBl 2003, 157 = juris Rn. 14; B.v. 8.1.2004 - 4 B 113/03 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 13a A 17.31223 - juris Rn. 3), aus Gründen des Vertrauensschutzes die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt (Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit, „perpetuatio fori“). Dieser Grundsatz gilt aber nur, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist (vgl. BFH, B.v. 29.6.2015 - III S 12/15 - BFH/NV 2015, 1421 = juris Rn. 29; BGH, U.v. 17.4.2013 - XII ZR 23/12 - NJW 2013, 2597 = juris Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 90 Rn. 17 ff.). Wie oben (vgl. unter II.1.1) ausgeführt, hat sich im vorliegenden Verfahren indes der Streitgegenstand mit dem Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 geändert, weil dieser mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 zu einer neu gestalteten einheitlichen Planfeststellungsentscheidung verschmolzen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23). Dem entsprechen auch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von der Klägerin schriftsätzlich angekündigten Klageanträge.
24
Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) steht dem nicht entgegen. Zwar geht den Beteiligten durch die neue erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs eine Gerichtsinstanz verloren. Dies war vom Gesetzgeber zur Beschleunigung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Hinblick auf die durch Hochwasser gefährdeten Schutzgüter von Leib, Leben und bedeutenden Sachwerten jedoch gerade beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 34). Die von der Klägerin vertretene gegenteilige teleologische Auslegung der Norm ist hiermit nicht vereinbar; vielmehr verdeutlicht der Umstand, dass der Gesetzgeber in Art. 5 des Hochwasserschutzgesetzes II das Inkrafttreten der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen differenziert geregelt und hinsichtlich der Erweiterung des Katalogs des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tag nach der Verkündung des Gesetzes als Stichtag für sein Inkrafttreten bestimmt hat, dass hier keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke vorliegt. Vielmehr entspricht es seinem ausdrücklichen Willen, durch eine umgehende Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen auf eine Tatsacheninstanz die gewünschte Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, da gerade diese Maßnahmen eine grundlegende Funktion und Wirkungsweise zur Verbesserung des Hochwasserschutzes haben (vgl. BT-Drs. 18/10879 S. 33 f.). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Inkaufnahme des Verlusts einer Gerichtsinstanz daher einen sachlichen Grund. Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1960 (2 BvL 4/59 - BVerfGE 11, 139 = juris Rn. 29) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung.
25
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, fordert aber keinen Instanzenzug (BVerfG, B.v. 24.8.2017 - 2 BvR 77/16 - NStZ-RR 2017, 379 = juris Rn. 33). Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen statthaft sein sollen; das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entgegen den Ausführungen der Klägerin deshalb auch nicht, ein bisher nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies kann grundsätzlich mit Wirkung auch für solche Verfahren geschehen, die bereits bei Gericht anhängig sind, soweit dem nicht durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG Grenzen gezogen sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.3.2005 a.a.O. Rn. 43).
26
Die Klägerin kann sich hiergegen nicht auf einen aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Vertrauensschutz berufen. Die von ihr angeführte Verfahrensdauer des Planfeststellungsverfahrens steht dem nicht entgegen, sondern ist ausweislich der umfangreichen Behördenakten der Komplexität des Planfeststellungsverfahrens geschuldet; gerade der langen Dauer der Planfeststellungsverfahren bis zur Fertigstellung von Hochwasserschutzanlagen wollte der Gesetzgeber jedoch durch die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf ein zweistufiges Gerichtsverfahren begegnen und diese - so weit wie möglich und sinnvoll - erleichtern und beschleunigen (vgl. auch BT-Drs. 18/10879 S. 1, 17, 33 f.). Mit der pauschalen Behauptung, die Planfeststellungsbehörde habe das Planfeststellungsverfahren „in missbräuchlicher Weise verschleppt und entschleunigt“, kann die Klägerin eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots nicht begründen. Es entspricht gängiger Praxis und ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde die in gerichtlichen Verfahren umfangreich erhobenen Einwände zum Anlass nimmt, ihre bisherige Planung zu überprüfen und als nicht ausreichend erachtete Untersuchungen im Rahmen eines Planergänzungsverfahrens durchzuführen. Soweit die Klägerin unterstellen wollte, dass es die Planungsbehörde bewusst darauf angelegt haben könnte, den Planergänzungsbeschluss erst nach Inkrafttreten der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO zu erlassen, erscheint dies fernliegend und im Hinblick auf die von der Behörde geltend gemachte besondere Dringlichkeit der Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahme (vgl. S. 412 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.12.2014 unter E; S. 119 ff. des Planergänzungsbeschlusses vom 22.12.2017 unter D) rein spekulativ.
27
1.3.2 Die Klägerin kann hier auch nicht geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verweisen müssen.
28
Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung ist ausschließlich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss, hinsichtlich dessen wegen des oben (vgl. unter II.1.3.1) dargestellten Grundsatzes der „perpetuatio fori“ die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben war. Denn nachdem die Klägerin trotz der gerichtlichen Hinweise keine Erledigungserklärung abgegeben und ihren Klageantrag ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklich auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 2014 beschränkt hat, ist im Hinblick auf die Klageerhebung keine Veränderung ihres durch ihr Klagebegehren bestimmten Streitgegenstands eingetreten. Eine Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof war daher nicht veranlasst und ist mit dem Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG nicht vereinbar.
29
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die oben dargestellte (vgl. unter II.1.3.) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach gegen die ursprüngliche Planfeststellung erhobene Klagen im Fall einer nachträglichen Planänderung während eines laufenden Klageverfahrens regelmäßig dahingehend zu verstehen sind, dass sie sich nunmehr gegen die veränderte Planentscheidung richtet (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 23). Denn die Klägerin hat zwar in dem von ihr zitierten Schriftsatz vom 1. Februar 2018 zunächst ausgeführt, dass sie die Meinung vertrete, die Ergänzung der Planfeststellung durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 müsse Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein; sie ist den von ihr erbetenen Hinweisen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht nähergetreten und hat einen ausdrücklich nur auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss beschränkten Klageantrag gestellt (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3). Im Übrigen setzt sie sich mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu ihren weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag, in denen sie für eine vom Planergänzungsbeschluss inhaltlich voneinander abtrennbare, gesonderte Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner ursprünglichen Form streitet.
30
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
31
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinn weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42).
32
Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin angeführten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte lassen sich, wie unter II.1.3 ausgeführt, ohne weiteres anhand der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und den gängigen Auslegungsmethoden lösen. Gleiches gilt für die aufgeworfenen Fragen zu den Grundzügen des intertemporalen Rechts, des Vertrauenstatbestands unter Berücksichtigung des Grundsatzes der „perpetuatio fori“, der Aufrechterhaltung einer zweiten Tatsacheninstanz und den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Klägerin.
33
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
34
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 - 14 ZB 13.2658 - juris Rn. 18). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).
35
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,
36
„ob bei der vorgegebenen Sachverhaltskonstellation (aufgrund punktueller nachträglicher Planergänzung und vorgehende erstinstanzliche Zuständigkeitsänderung) eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht als erstinstanzliches Gericht erfolgen musste oder aufgrund der Neuschaffung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO neu die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts München in erster Instanz auszusprechen war mit der Folge, dass eine Verweisung des gesamten Verfahrens an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen hat“,
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zeigt schon nicht auf, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. Die Frage war für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungserheblich, weil die Klage ausschließlich auf den Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung gerichtet und daher wegen seiner prozessualen Erledigung mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin als unzulässig abzuweisen war (vgl. oben unter II.1.1 bis 1.3). Soweit die Klägerin dies infrage stellt, macht sie „im Gewand“ der Grundsatzrüge in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. oben unter II.1) geltend. Die aufgeworfene Frage ist zudem, wie oben ausgeführt, ohne weiteres anhand der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten.
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4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wegen der geltend gemachten Abweichung von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, und liegt auch nicht vor.
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4.1 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter, inhaltlich bestimmter, die Entscheidung tragender Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2014 - 8 B 2.14 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B.v. 31.5.2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 24).
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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung tragender Rechtssätze, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und der Darlegung, inwiefern diese mit einem in den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten konkreten Rechtssatz nicht übereinstimmt.
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4.2 Dessen ungeachtet liegt auch keine Divergenz vor. Die Klägerin macht zum einen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 18. März 2009 (9 A 31.07 - UPR 2010, 28 = juris Rn. 21, 23) ausgeführt, dass bei Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen sei, dass der Kläger durch die Klageantragstellung gegen den Planfeststellungsbeschluss hinreichend signalisiert habe, dass er den Planfeststellungsbeschluss nicht hinnehmen wolle; damit habe das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass ein Verfahren bei einer nachträglichen Planergänzung im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens fortzuführen und dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzuerkennen und folglich die Klage nicht als unzulässig abzuweisen sei.
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Dies trifft nicht zu: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behandelt in den von der Klägerin zitierten Ausführungen die Frage, ob sich der Kläger, der die Klagefrist gegen den Planergänzungsbeschluss nicht beachtet hatte, auf die rechtzeitige Einlegung der Klage gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss berufen kann, sodass die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in diesem Fall keine Anwendung findet. Wie bereits oben ausgeführt, steht die Frage der Fristversäumnis im hier vorliegenden Fall aber nicht im Raum; eine entscheidungserhebliche Abweichung von diesen Rechtssatz durch das Verwaltungsgericht liegt daher schon im Ansatz nicht vor. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem in der zitierten Randnummer der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung aufgestellten Rechtssatz das Rechtsschutzinteresse für ein gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gerichtetes Klagebegehren verneint (vgl. oben unter II.1.1).
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4.2 Auch eine entscheidungserhebliche Abweichung des Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2018 (9 B 43.16 - DVBl 2018, 1361 = juris Rn. 23) liegt nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird in der von ihr zitierten Entscheidung nicht etwa die Frage des Unterbleibens der Verschmelzung des Planergänzungsbeschlusses mit dem Planfeststellungsbeschluss zu einer neuen einheitlichen Planungsentscheidung behandelt, sondern die Frage der Notwendigkeit einer erneuten FFH-Verträglichkeitsprüfung und des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Fehlerheilung durch den Planergänzungsbeschluss. Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor, da das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen und in der Sache nicht geprüft hat.
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5. Auch soweit sich die Klägerin sinngemäß auf einen Verfahrensmangel beruft (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist die Berufung nicht zuzulassen.
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5.1 Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt nicht vor.
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Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Bestimmung des gesetzlichen Richters erfolgt durch das Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozessordnungen sowie die Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des jeweiligen Gerichts. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2012 - 2 BvR 1048/11 - BVerfGE 131, 268 = juris 129; BayVerfGH, E.v. 12.8.2011 - Vf. 74-VI-10 - juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 7.1.2019 - 7 B 16/18 - juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).
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Wie sich aus obigen Ausführungen (vgl. unter II.1.3) ergibt, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht lediglich über die ausdrücklich nur gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage entschieden, da die Klägerin ihr Klagebegehren hierauf beschränkt hat; es stellt auch keinen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 neu gestalteten einheitlichen Planungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bejaht hat.
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5.2 Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag eine Verletzung der Klägerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör.
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Dass das Verwaltungsgericht deren rechtlichen Argumentation nicht gefolgt ist, führt nicht zu einem Gehörsverstoß. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen richtet sich gegen die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. oben unter II.1). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) kann durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung nur dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - juris Rn. 4). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. oben unter II.1), liegt ein solcher nicht vor.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).