Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 29.10.2019 – W 8 K 19.31755
Titel:

Verweisung wegen Erlöschens der Aufenthaltsverpflichtung in einer Ankereinrichtung

Normenketten:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 3 S. 1, S. 3, S. 5, Abs. 5, § 83 S. 1
BayAGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 1
AsylG § 47
Leitsätze:
1. Die Aufenhaltsverpflichtung in einer Ankereinrichtung gemäß § 47 AsylG erlischt - bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern - durch Ablauf der zwingenden Höchstfrist von sechs Monaten automatisch kraft Gesetzes  (Rn. 2). (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Algerien, landesinterne Umverteilung von Asylbewerbern, Verweisung, örtliche Unzuständigkeit, örtliche Zuständigkeit des VG München, erlöschen der Aufenhaltsverpflichtung in Schweinfurt/Unterfranken kraft Gesetzes, tatsächlicher dauernder Aufenthalt in München seit über einem Jahr, keine entgegenstehende Zuweisungsentscheidung, Ankereinrichtung, perpetuatio fori, Rechtshängigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2019, 27199

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.

Gründe

1
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen.
2
Denn die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts München resultiert aus § 52 Nr. 3 Satz 1, 3 und 5 und § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 AGVwGO, da der Kläger nach Informationen der ZAB Unterfranken bzw. seines Klägerbevollmächtigten seinen Aufenthalt seit 21. September 2018 - und damit auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung - im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, konkret bei Ehefrau und Kind, … … … …, hat. Die Aufenhaltsverpflichtung in der Ankereinrichtung Schweinfurt gemäß § 47 AsylG ist mittlerweile durch Ablauf der zwingenden Höchstfrist von sechs Monaten automatisch kraft Gesetzes erloschen (Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition Stand: 01.08.2019, § 47 AsylG Rn.9 f.; vgl. auch Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 47 Rn. 7 f.), sodass § 53 Nr. 2 Satz 3 VwGO nicht greift, zumal auch keine sonstige Zuweisungsentscheidung existiert. Mit Ende der Wohnpflicht spätestens nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist der Ausländer - ohne dass es einer gesonderten Verfügung bedürfte - frei, einen anderen Wohnsitz zu nehmen (Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition Stand: 01.08.2019, § 47 AsylG Rn. 12).
3
Nach dem in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG statuierten Grundsatz der perpetuatio fori haben Änderungen ab Rechtshängigkeit keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.
4
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vorbehalten.