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VG Würzburg, Beschluss v. 02.10.2019 – W 8 K 19.31190
Titel:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe  für ein auf die Konversion vom Islam zum Christentum gestütztes Klagebegehren

Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 2
PHKB 2019
SGB XII § 82 Abs. 2
Schlagworte:
Iran, Prozesskostenhilfe, Bewilligung unter Ratenzahlung, Beiordnung des Bevollmächtigten, Konversion zum Christentum, Einsatz von Einkommen, Berechnung der Raten, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Erfolgsaussicht, Nettoeinkommen, Konversion, Christentum
Fundstelle:
BeckRS 2019, 23919

Tenor

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass er auf die von ihm gegebenenfalls zu tragenden Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 185,00 EUR zu leisten hat.

Gründe

1
Gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
2
Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen und demnach hinreichend im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, soweit der Kläger sein Klagebegehren auf die Konversion vom Islam zum Christentum stützt. Dafür bedarf es noch einer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Dem Kläger ist für dieses Klagebegehren vor dem Verwaltungsgericht sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen, weil dieses angesichts der Schwierigkeiten der Sache erforderlich ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3
Der Kläger hat jedoch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus der betreffenden Erklärung des Klägers vom 2. Juli 2019 und den dazu vorgelegten bzw. nachgereichten Unterlagen ergeben, ratenweise Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten. Denn der Kläger hat gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO sein Einkommen - alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - einzusetzen, so dass die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung in Höhe von 185,00 EUR monatlich zu bewilligen war (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4
Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde:
5
Nach den vorgelegten Entgeltabrechnungen hat der Kläger ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 1.391,67 EUR (1.350,00 EUR + 41,67 EUR = 1/12 Urlaubsgeld). Davon sind die monatliche Lohnsteuer sowie weitere Beiträge und Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 306,39 EUR abzuziehen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO).
Im Einzelnen:
Lohnsteuer 33,00 EUR
Rentenversicherung 124,78 EUR
Krankenversicherung 108,32 EUR
Arbeitslosenversicherung 16,77 EUR
Pflegeversicherung 23,82 EUR
Summe: 306,69 EUR
6
Somit verfügt der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.084,98 EUR (1.391,67 EUR minus 306,69 EUR) Von diesem Nettoeinkommen sind des Weiteren gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 - PKHB 2019 vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2702) insgesamt 714,00 EUR abzuziehen.
Im Einzelnen:
Freibetrag für Erwerbstätige (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO) 223,00 EUR
Freibetrag für die Partei (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO) 491,00 EUR
Summe: 714,00 EUR
7
Für Unterkunft/Heizung (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sind keine Kosten angefallen; Kosten wurden jedenfalls nicht geltend gemacht und belegt.
8
Damit verbleibt ein einzusetzendes monatliches Einkommen in Höhe von 370,98 EUR (1.084,98 EUR minus 714,00 EUR), von dem der Kläger gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO monatliche Raten in Höhe von 185,00 EUR aufzubringen hat.
9
Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind maximal 48 Monatsraten aufzubringen, also 8.880,00 EUR. Die Kosten der Prozessführung von 925,23 EUR (voraussichtliche Anwaltskosten, und zwar - ausgehend von einem Streitwert von 5.000,00 EUR - im Einzelnen: Verfahrensgebühr 393,90 EUR plus Terminsgebühr 363,60 EUR plus Postpauschale 20,00 EUR plus 19% MwSt aus 777,50 EUR, also 147,23 EUR) übersteigen voraussichtlich die Bagatellgrenze von vier Monatsraten in Höhe von 740,00 EUR (§ 115 Abs. 4 ZPO).