Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 19.09.2019 – Au 3 S 19.546
Titel:

Prozesskostenhilfeentscheidung nach Hauptsacheerledigung

Normenketten:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 188 S. 2
ZPO § 114 Abs. 1
SGB VIII § 42 Abs. 1, Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Beendigung des Verfahrens durch beiderseitige Erledigungserklärung steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich entgegen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt schon dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfeentscheidung nach Hauptsacheerledigung, Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfe-Sache, Inobhutnahme eines Kindes, Kindeswohlgefährdung, nachträglicher Widerspruch des Personensorgeberechtigten, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Bewilligung, Erfolgsaussicht, Ermessen, Gefahr, Inobhutnahme, Kindeswohl, Prozesskostenhilfe, Hauptsacheerledigung, Erledigung
Fundstelle:
BeckRS 2019, 22745

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin hat am 14. Juni 2019 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 der Erledigung zugestimmt. Daher war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II.
2
Das Gericht hat in diesem Fall gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Da es für die Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO auf den bisherigen Sach- und Streitstand ankommt, sind weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr möglich; auch schwierige Rechtsfragen braucht das Gericht nicht mehr zu klären.
3
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre, weil ihrem Antrag die Erfolgsaussicht fehlte (s.u. unter III. 2. b). Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
III.
4
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
5
1. Zunächst steht nicht schon die Beendigung des Verfahrens durch die beiderseitige Erledigungserklärung a priori einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen. Da das Gericht nach herrschender Meinung lediglich gehalten ist, über den Prozesskostenhilfeantrag grundsätzlich spätestens vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen in hohem Maße von Zufälligkeiten abhängig. Ergibt es sich dabei, dass ein Rechtsstreit infolge Eintritts eines erledigenden Ereignisses durch beiderseitige Erledigungserklärung beendet wird, bevor die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gefallen ist, und hätte diese zeitliche Abfolge den Verlust eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zur Folge, so würde das Bestehen dieses Anspruchs letztlich vom Zufall abhängig gemacht. Eine solche Handhabung lässt sich mit der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbaren (BayVGH, B.v. 6.8.1996 - 8 C 96.536 - NVwZ-RR 1997, 501).
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2. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Prozessgewinn ist nicht erforderlich. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Offene Erfolgsaussichten sind etwa gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen, oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, die nicht offensichtlich zum Nachteil der Partei ausgeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 166 Rn. 8).
7
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfesache (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 40), denn der Anspruch auf Prozesskostenhilfe entsteht kraft Gesetzes mit Eintritt der Bewilligungsreife (BayVGH B.v. 6.8.1996 - 7 C 96.1262 - NVwZ-RR 1997, 502). Die Prozesskostenhilfesache wurde vorliegend mit Eingang der Verwaltungsakten bewilligungsreif, da darin die wesentlichen für eine - auch nur summarische - Einschätzung der Erfolgsaussichten nötigen Unterlagen, insbesondere die zur Beurteilung einer Jugendhilfesache erforderlichen fachlichen Stellungnahmen und Einschätzungen, enthalten waren.
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b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil die Inobhutnahme von, der Tochter der Antragstellerin, nach Aktenlage als rechtmäßig und die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt anzusehen war (§§ 80 Abs. 5, 113 Abs. 1 VwGO).
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aa) Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen waren bei summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfesache nach Aktenlage zu bejahen.
10
Eine dringende Gefahr für das Kindeswohl im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt schon dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (Kepert in Kunkel, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 25). Aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen sozialpädagogischen Stellungnahmen sowie Berichten und Aktenvermerken über Kontrollen im Haushalt der Antragstellerin und des Kindsvaters ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Inobhutnahme in diesem Sinn eine Gefahr für das Wohl der Tochter der Antragstellerin vorlag. Neben vielen insgesamt auf eine physische wie psychische Verwahrlosungssituation hindeutenden Indizien (beispielsweise Vereinbarung von Arztterminen für das Kind nur auf Intervention der Familienhelfer oder Müll im Laufstall, vgl. Bl. 263, 292 der Verwaltungsakte) ergibt sich dies insbesondere daraus, dass die Antragstellerin nicht in der Lage war, in dem gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Kindsvater bewohnten Haushalt vermeidbare Gefährdungen des Kindes auszuschließen. So wurde wiederholt bei Kontrollen festgestellt, dass ein Tablett mit losen Tabakflocken im Zugriffsbereich des Kindes stand. Dass sich hieraus bei einem Kind, das in einem Alter ist, in dem Kinder alle greifbaren Dinge in den Mund stecken und unter Umständen sogar verschlucken, eine Vergiftungsgefahr ergibt, ist offensichtlich. Trotz mehrmaligen Hinweises der Familienhelfer war die Antragstellerin nicht willens oder in der Lage, diese Gefahr abzuwenden (vgl. Bl. 321, 253 der Verwaltungsakte). In ähnlicher Verkennung von Gefahren wurde dem Kind ein Feuerzeug zum Spielen überlassen und ein Küchenmesser ragte in gefährlicher Weise über die Küchenablage hinaus (vgl. Bl. 50 der Gerichtsakte). Auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit und Entwicklung des Kindes dürfte eine hinreichende Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen sein, weil die Antragstellerin nicht angemessen altersgerecht mit dem Kind zu interagieren in der Lage war. Beispielhaft zeigt sich dies daran, dass die Antragstellerin - ebenso wie der Kindsvater - während einer mehrstündigen Autofahrt keinerlei Interaktion mit dem Kind zeigte und ihm auch nichts zu Essen oder Trinken anbot (vgl. Bl. 306 der Verwaltungsakte).
11
Auch die weitere Voraussetzung einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VIII, dass die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht widersprechen, liegt vor. Die Antragstellerin hat der Inobhutnahme nicht widersprochen, sondern vielmehr am Tag der Inobhutnahme eine „Einverständniserklärung für die Inobhutnahme“ unterzeichnet. Auf die Frage, ob am 17. April 2019 eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte eingeholt werden können, kommt es daher nicht an, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) SGB VIII in einem alternativen, nicht in einem kumulativen Verhältnis stehen.
12
Angesichts der vorliegenden Gefahrenmomente und des Alters der Tochter der Antragstellerin, aus dem sich eine besondere Schutzbedürftigkeit ergibt, bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Inobhutnahme.
13
bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin am 18. April 2019 durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten der Inobhutnahme widersprochen hat. Widersprechen nämlich die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nachträglich, hat das Jugendamt nicht etwa die Inobhutnahme unverzüglich zu beenden und zu prüfen, ob eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig eingeholt werden kann. Vielmehr hat das Jugendamt in diesem Fall nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu entscheiden, ob es das Kind den Personensorgeberechtigten übergibt, weil nach seiner Einschätzung eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorgeberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, oder ob es eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeiführt. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt sich entschieden hat, nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen, weil nach seiner insofern maßgeblichen Einschätzung eine Gefahr für das Kindeswohl bestand und die Antragstellerin nicht in der Lage war, die Gefährdung abzuwenden.