Titel:
Zur Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts durch Aufzeichnung eines nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Gesprächs eines Polizeibeamten mit einer Versammlungsteilnehmerin zum Zwecke deren Identitätsfeststellung
Normenkette:
StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Die Audio-/Videoaufzeichnung einer verbalen Auseinandersetzung zwischen einem Demonstrationsteilnehmer und einem Polizeibeamten erfüllt den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, wobei unerheblich ist, dass es sich hierbei um Worte auf öffentlichem Verkehrsgrund handelt. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verletzung, Vertraulichkeit des Wortes, Versammlung, Gegendemonstration, Demonstrantin, Polizeibeamter, Gespräch, Videoaufzeichnung, Verwarnung mit Strafvorbehalt
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 29.08.2018 – 845 Cs 116 Js 165870/17
Fundstellen:
BeckRS 2019, 22586
StV 2020, 321
LSK 2019, 22586
Tenor
1. Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.08.2018, Az: 845 Cs 116 Js 165870/17 aufgehoben.
Die Angeklagte ist schuldig der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 25,- Euro bleibt vorbehalten.
2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
3. Angewendete Vorschriften: § 201 I Nr. 1, 205 I StGB.
Entscheidungsgründe
1
Das Amtsgericht München verurteilte die Angeklagte ... am 29.08.2018 nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 €. Des Weiteren wurde die Einziehung eines Smartphones Samsung nebst SIM-Karte ausgesprochen.
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Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte durch Schreiben ihres Verteidigers vom 05.09.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, „Rechtsmittel“ ein. Dieses wurde mit Schreiben vom 15.11.2018 als Berufung bezeichnet und näher begründet.
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Eine Berufung der Staatsanwaltschaft München I liegt nicht vor.
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Die statthafte Berufung ist zulässig, §§ 312, 314 StPO.
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Die Berufung war insoweit erfolgreich, als die Angeklagte nur wegen eines Falles der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu verurteilen war und es bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt verbleiben konnte.
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Aufgrund der durchgeführten Berufungshauptverhandlng steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
1. Zur Person der Angeklagten:
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Die 26-jährige Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige. Sie studiert an der Hochschule München soziale Arbeit, wird von ihren Eltern mit monatlich 750,00 € unterstützt und muss 370,00 € Wohnkosten aufwenden.
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Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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Am 24.06.2017 fand im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr eine sich fortbewegende Demonstration von rund 20 Abtreibungsgegnern statt, welche am St. Pauls-Platz in München startete und am Geschwister-Scholl-Platz in München endete.
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Da die Versammlung von einer Person, der Gegendemonstrantin M... gegen 12:45 Uhr an der Ludwig straße/Geschwister-Scholl-Platz in München mittels eines tragbaren Lautsprechers, aus dem Musik abgespielt wurde, gestört wurde, wollten die hinzugezogenen Polizeibeamten PM K... und POM W... dies unterbinden und die Personalien dieser Person feststellen.
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Bereits kurz zuvor begann die Angeklagte, ebenfalls eine Gegendemonstrantin, mit ihrem Mobiltelefon den Demonstrationszug und die Aktion der Gegendemonstrantin M... mit ihrem Mobiltelefon zu filmen (Bild- und Tonaufnahme).
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Obwohl die Angeklagte von der Maßnahme gegenüber der Gegendemonstrantin nicht betroffen war, folgte sie den Beamten und filmte die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Maßnahme gegenüber der Gegendemonstrantin M...
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Hierzu hielt sie ihr Handy zunächst ca. 15 bis 20 cm vor das Gesicht des Polizeibeamten K... und zeichnete dies auf. Zu einem Gespräch mit der Gegendemonstrantin M... oder gar zu einer Personalienfeststellung kam es zunächst nicht. Die Polizeibeamten waren zu diesem Zeitpunkt ausschließlich mit der sie filmenden Angeklagten beschäftigt. Der Angeklagten wurde schließlich von PM K... ein Platzverweis erteilt. Sodann kam die Zeugin PKin N... hinzu, sprach die Gegendemonstrantin M... an und forderte sie zur Personalienbekanntgabe auf. Es kam zu einer kurzen Diskussion zwischen den beiden über den Grund der polizeilichen Maßnahme. In unmittelbarer Nähe, direkt neben der Gegendemonstrantin M... befand sich lediglich eine weitere weibliche Person mit einem Fahrrad. Der gesamte Vorgang wurde von der Angeklagten gefilmt, die Angeklagte hat somit das nichtöffentlich gesprochene Wort zwischen der Gegendemonstrantin M... und der Zeugin PKin N... aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen sind auf der SIM Karte unter der Datei-Nr. 20170624_124241.mp4 gespeichert, auch jedenfalls teilweise verständlich und können jederzeit abgespielt werden.
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Das gesamte von der Angeklagten gefertigte Video hat eine Länge von 8 Minuten 46 Sekunden. Das maßgebliche Gespräch der Zeugen N... mit der Gegendemonstrantin M... befindet sich im Abschnitt 5.14 Minuten bis 6.37 Minuten.
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Der Geschädigte PM K... stellte am 24.06.2017 Strafantrag wegen der Filmaufnahme, nicht jedoch wegen Beleidigung.
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Die Geschädigte Polizeikommissarin N... erlangte von dem von der Angeklagten gefertigten Video erst am 13.12.2017 Kenntnis und stellte daraufhin ebenfalls Strafantrag, ebenso nicht jedoch in Bezug auf eine etwaige Beleidigung.
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Das Mobiltelefon der Angeklagten samt SIM-Karte wurde anschließend sichergestellt bzw. beschlagnahmt.
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Die Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß §§ 201 Abs. 1 Nr. 1, 205 Abs. 1 StGB.
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Im Gegensatz zum Erstgericht geht die Kammer vorliegend allerdings lediglich von einem Verstoß gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, da nur eine fortlaufende Film- und Tonaufnahme durch die Angeklagte angefertigt wurde.
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Der Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt. Es handelt sich insbesondere bei den Worten der Zeugin N... und der Gegendemonstrantin M... um ein nichtöffentlich gesprochenes Wort. Unerheblich ist, dass es sich hierbei um Worte anlässlich Diensthandlungen auf öffentlichem Verkehrsgrund handelte. Die Gegendemonstrantin M... wurde von den Polizeibeamten extra zur Seite genommen, die restliche Demonstration war weitergezogen. Im Übrigen waren die Worte ausschließlich an Frau M... und nicht an die Allgemeinheit gerichtet. Etwas anderes würde nur gelten bei polizeilichen Durchsagen an die Demonstration insgesamt. Dies war hier aber keineswegs der Fall. Die zwischen der Zeugin N... und der Gegendemonstrantin gewechselten Worte waren für andere Personen nicht bestimmt. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass unmittelbar neben der Gegendemonstrantin eine weitere Person stand. Dies macht die zwischen den Beteiligten gesprochenen Worte nicht zu Öffentlichen im Sinne der genannten Strafvorschrift.
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Ein Verbotsirrtum, § 17 StGB liegt vorliegend nicht vor. Die Angeklagte wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass sie das Filmen einstellen soll und dass dies nicht erwünscht bzw. gestattet ist. Darüber hat sie sich bewusst hinweggesetzt, für die Annahme eines, dokumentierungsbedürftigen rechtswidrigen Polizeieinsatzes gab es keinerlei Anlass.
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Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt, § 205 Abs. 1, 77 b StGB. Es bestehen aufgrund der Beweisaufnahme keinerlei Zweifel daran, dass die Geschädigte N... am Tattag zunächst gar nicht bemerkt hat, dass sie gefilmt wurde, sondern erst im Dezember 2017 von ihrem Kollegen vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen wurde.
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung.
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Der Bundeszentralregisterauszug vom 14.01.2019 kam zur Verlesung.
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Die Strafanträge der Zeugen K... und N... (Bl. 10 und 78 d.A.) wurden verlesen.
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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der eigenen Einlassung der Angeklagten sowie den Angaben der als Zeugen zum Geschehensablauf einvernommenen Polizeibeamten POM W..., PM K... und PKin N....
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Schließlich wurde das von der Angeklagten mit ihrem Mobiltelefon gefertigte Video, Datei-Nr. 20...41.MP4 mehrfach in Augenschein genommen.
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Die tatgegenständliche Videosequenz hat eine Gesamtlänge von 8.46 Minuten.
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Die Aufnahme beginnt mit den Worten der Angeklagten: „Ein wunderschönes Video wird das jetzt“, zu sehen sind die sich langsam singend fortbewegenden Demonstrationsteilnehmer. Es folgt sodann der Zusatzkommentar der Angeklagten „... von einem weiteren rechtswidrigen Polizeieinsatz“.
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Anschließend ist zu hören, wie die Angeklagte eine andere Person bittet, ihr „das Fahrrad abzunehmen“, um besser Filmen zu können.
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Ab der Sequenz 1.00 ist erstmals der Polizeibeamte K... zu sehen, wie er den Demonstrationszug begleitet.
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Ab der Sequenz 1.07 ist die Gegendemonstrantin M... mit ihrem portablen Lautsprecher zu sehen, aus dem über ein Mobiltelefon Musik nach außen abgespielt wird.
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In der Sequenz 1.20 ist zu erkennen, wie Frau M... vom Polizeibeamten K... angesprochen wird. Der genaue Wortlaut ist nicht verständlich, lediglich wie sich die Angeklagte einmischt.
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Ab der Sequenz 2.05 ist erstmals die Polizeibeamtin N..., zu erkennen, wie sie ebenfalls die Demonstration seitlich begleitet. Des Weiteren wiederum die Gegendemonstrantin M... mit ihrem Lautsprecher.
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In der Sequenz 3.30 ist zu sehen, wie Polizeikommissarin N... den Beamten K... durch eine entsprechende Geste auffordert, sich der Gegendemonstrantin M... anzunehmen und diese zur Seite zu nehmen. Ab diesem Moment ist die von der Angeklagten gefertigte Aufnahme stark verwackelt und unverständlich. Erkennbar ist lediglich, dass sich zwei Beamte, die Zeugen W... und K... mit der Gegendemonstrantin unterhalten wollen, hierbei aber durch die Angeklagte gestört wurden, so dass ein Gespräch mit der Gegendemonstrantin nicht zustande gekommen ist.
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Es folgt eine Diskussion der Angeklagten mit den Polizeibeamten K... und W..., in der die Angeklagte mehrfach aufgefordert wird, das Filmen einzustellen. Schließlich wird ihr ein Platzverweis erteilt (4.40).
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Bei 4.55 erklärt die Angeklagte einem wohl fragenden Passanten, bei den Beamten handele es sich um „Scheiß Straftäter in Uniform“.
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Ab der Sequenz 5.14 ist erkennbar wie die Zeugin N... hinzutritt und sich mit der Gegendemonstrantin M... beschäftigt. In unmittelbarer Nähe zur Gegendemonstrantin M... befindet sich lediglich eine Dame mit einem Fahrrad. Erkennbar und verständlich ist, dass die Gegendemonstrantin von der Zeugin N... zur Personalienbekanntgabe aufgefordert wird. Sie erwidert hierauf: „Wenn Sie mir erklären was mir hier zur Last liegt“, antwortete die Polizeibeamtin: „Weil Sie die Versammlung stören“. Hierauf die Gegendemonstrantin: „Solange es nicht grob stört“. Antwort: „Ich brauche es Ihnen nicht zu erklären“ (6.11).
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Schließlich ist noch zu verstehen wie die Zeugin N... Frau M... fragt „Handelt es sich bei der ... Straße um Ihre aktuelle Meldeadresse?“.
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Das Gespräch der Zeugin N... mit der Gegendemonstrantin hat sodann bei 6.37 ein Ende, die Zeugin N... geht zu den einige Meter weiter entfernt stehenden beiden Beamten W... und K..., wohl um die Personalien der Frau M... zu überprüfen. Was dort zwischen den Beamten gesprochen wurde, ist nicht hörbar.
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Der Sequenz 7.49 ist zu entnehmen, dass die Gegendemonstrantin die Polizeibeamten zur Rückgabe ihres Ausweises auffordert mit den Worten „Nur wegen Ihnen habe ich so ein Ding überhaupt“.
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Bei 8.45 ist schließlich zu sehen, dass die Zeugin N... auf die Angeklagte zugeht mit den Worten „Haben Sie Ihre Personalien für mich?“. Die Angeklagte erwidert hierauf: „Mit welcher Begründung“?“.
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Anschließend endet die Aufnahme.
1. Einlassung der Angeklagten:
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Die Angeklagte räumt ein, Teilnehmerin an der Gegendemonstration, bestehend aus 10 bis 15 Personen gewesen zu sein. Man sei seitlich neben den Demonstranten hergelaufen, gegen Ende der Demo auf Höhe des Geschwister-Scholl-Platz in München sei sodann ihre Bekannte, die Mitgegendemonstrantin M..., von Polizeibeamten zur Seite genommen worden. Da es hierfür ihrer Meinung nach keinen Anlass gab, habe sie begonnen mit ihrem Mobiltelefon diese ihrer Meinung nach rechtswidrige Polizeimaßnahme zu filmen. Sie habe sich hierzu berechtigt gefühlt und habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, irgendetwas zu verbreiten oder zu veröffentlichen.
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Der Zeuge K... gab an, ursprünglich nichts mit der Demonstration bzw. der Gegendemonstration zu tun gehabt zu haben. Er sei jedoch sodann als Streife über Funk verständigt und wegen einer Personalienfeststellung von der Kollegin N... verständigt und hinzugezogen worden. Vor Ort habe er dann mit der Kollegin N... kurz gesprochen und sei von ihr über den Sachverhalt, insbesondere über die laute Musik durch den Bluetooth-Lautsprecher der Gegendemonstrantin M... informiert worden. Er habe sich dann zu Frau M... begeben, sie angesprochen und sie gebeten, mit ihm zur Seite zu treten. Dann sei auch schon die Angeklagte gekommen und habe ihm ihr Handy direkt vors Gesicht gehalten. Dies habe er nicht gewollt und die Angeklagte mehrfach gebeten, dies zu unterlassen. Zu einem Gespräch oder einer Personalienfeststellung mit der Frau M... sei es durch die Aktion der Angeklagten gar nicht mehr gekommen. Dies habe schließlich seine Kollegin N... übernommen.
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Der Zeuge W... gab an, gemeinsam mit dem Zeugen K... auf Streife gewesen zu sein, als sie wegen der Störung einer Versammlung durch laute Musik zur Personalienfeststellung des Störers zum Geschwister-Scholl-Platz gerufen worden seien. Vor Ort habe man dann festgestellt, dass eine Frau die Veranstaltung mit ihrer „Musikbox“ und lauter Musik gestört habe. Er und sein Kollege K... hätten die Dame sodann zur Seite genommen und gebeten mitzukommen. Dem habe die Dame auch Folge geleistet. Man habe sich dann einig Meter von der eigentlichen Veranstaltung entfernt. Dann sei auch gleich die Angeklagte erschienen und habe seinem Kollegen ihr Handy direkt vor das Gesicht gehalten. Sie sei mehrfach von seinem Kollegen und ihm darauf hingewiesen worden, dass das Filmen nicht erlaubt sei, der Angeklagten sei es jedoch hauptsächlich darum gegangen zu provozieren und zu stören. Anschließend habe sodann die Kollegin N... die Personalien der Frau M... aufgenommen, auch hierbei habe die Angeklagte stets gefilmt. Daraufhin sei letztlich das Mobiltelefon der Angeklagten beschlagnahmt worden.
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Die Zeugin gab an, den Demonstrationszug, bestehend aus 23 Teilnehmern stets begleitet zu haben. Auf Höhe der Türken straße sei ihr dann erstmals die Gegendemonstrantin M... mit ihrem tragbaren Lautsprecher aufgefallen. Durch die immer lauter werdende Musik sollte offenbar die Demonstration gestört werden. Da sie sich aber in erster Linie um die Demonstration kümmern musste, habe sie sodann Verstärkung, auch zur Personalienfeststellung der Störerin, angefordert. Sie habe dann den eintreffenden Kollegen kurz den Sachverhalt erklärt und sei dann mit den eigentlichen Demonstranten weitergegangen. Die Demonstration sei jedoch am Geschwister-Scholl-Platz zu Ende gewesen und hätte sich aufgelöst. Sie sei dann wieder zu ihren Kollegen, Frau M... und der Angeklagten zurückgekehrt und habe schließlich mit Frau M... gesprochen und deren Personalien festgestellt. Dabei sei sie offenbar von der Angeklagten mit ihrem Mobiltelefon gefilmt worden, was sie jedoch gar nicht bemerkt habe. Erst im Dezember 2017 sei sie sodann von einem Kollegen entsprechend unterrichtet worden.
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Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der eigenen Einlassung der Angeklagten, die das Filmen bzw. Mitschneiden selbst nicht in Abrede stellt. Weiter steht der Hergang fest aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Polizeibeamten K..., W... und N.... Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagte das persönliche Gespräch zwischen der Polizeibeamtin PKin N... und der Gegendemonstrantin M..., in dem es um den Sachverhalt und die Personalienfeststellung ging, mit ihrem Mobiltelefon gegen den Willen der Polizeibeamtin gefilmt hat.
49
Das Video der Tat bestätigt die Zeugenaussagen. Es besteht aufgrund des Videos kein Zweifel, dass die Gegendemonstrantin M... von der restlichen Gruppe getrennt wurde, um in Ruhe deren Personalien festzustellen. Die Worte der Zeugen K... und N... waren, wie auf dem Video zu sehen und zu hören, nicht an die Allgemeinheit oder eine größere Gruppe gerichtet, sondern direkt zunächst an die Angeklagte und anschließend an Frau M.... Die Angeklagte hat die Worte der Zeugen in Bild und Ton aufgenommen, indem sie sehr nahe an das Geschehen herangetreten ist.
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Zu entnehmen ist vorliegend die Strafe dem Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB, dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.
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Zugunsten der Angeklagten spricht, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hat sie selbst die Demonstration der Abtreibungsgegner in keinster Weise gestört, das Verhalten der Gegendemonstrantin M... hat sie in keinster Weise aktiv unterstützt, ihr Verhalten ist allenfalls durch eine, wenn auch falsch verstandene, Solidarität mit der Gegendemonstrantin, zu erklären. Letztlich konnte deren Personalienfeststellung durch die Polizei auch stattfinden.
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Die Vertraulichkeit der gesprochenen Worte ist überschaubar, die Dauer des maßgebenden Mitschnitts eher gering.
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Die Vorfälle liegen mittlerweile auch über 1 1/2 Jahre zurück.
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Zu ihren Lasten musste allenfalls berücksichtigt werden, dass sie mehrfach von den Polizeibeamten aufgefordert wurde, das Filmen und damit das Mitschneiden der Gespräche zu unterlassen. Es gab für die Angeklagte auch keinen Grund von einer rechtswidrigen Polizeimaßnahme, deren Dokumentation es zu Beweiszwecken bedurft hätte, auszugehen.
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Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer vorliegend eine Geldstrafe mit 40 Tagessätzen für ausreichend und damit für tat- und schuldangemessen. Selbst die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem ursprünglichen, wesentlich näher am Vorfallszeitpunkt liegenden Strafbefehlsantrag eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (für 2 tateinheitliche Fälle!) für angemessen.
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Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 25,00 € festzusetzen.
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Nach Auffassung der Kammer war es vorliegend unter Bestimmung der Strafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 € jedoch ausreichend, eine Verurteilung zu dieser Strafe unter gleichzeitiger Verwarnung vorzubehalten, § 59 Abs. 1 StGB.
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Aufgrund des bisher straflosen Vorlebens der Angeklagten und der Verfahren 1. Instanz und in der Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass ihr diese Verwarnung eine ausreichende Warnung sein wird und dass sie auch ohne Verurteilung zu einer unbedingten Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hält nach einer Gesamtwürdigung der ausführlich beschriebenen Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten vorliegend besondere Umstände für gegeben, die eine Verhängung einer unbedingten Strafe entbehrlich machen. Hierbei wurden vor allen Dingen wiederum das bisher straflose Vorleben der Angeklagten, die Tathandlung selbst und die ihr zugrundeliegende Motivation berücksichtigt.
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Da die Rechtsordnung durch die Tat der Angeklagten nicht wesentlich gestört wurde, gebietet deren Verteidigung auch nicht die Verurteilung zu einer unbedingten Strafe, § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Tat handelt es sich um ein reines Antragsdelikt, § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB. Durch vorliegende Verwarnung wird die Geltung der durch die Tat verletzten Rechtsordnung ausreichend bestätigt und nach Auffassung der Kammer künftigen Verletzungen durch die Angeklagte selbst oder durch andere ausreichend vorgebeugt.
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Neben der Verwarnung bedurfte es, da die Angeklagte mit der Löschung der auf der beschlagnahmten SIM-Karte befindlichen tatgegenständlichen Sequenzen einverstanden war, auch nicht mehr der nach §§ 59 Abs. 2, 201 Abs. 5 StGB möglichen Einziehung des Mobiltelefons samt SIM-Karte gemäß § 74 StGB.
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Eine Einziehung des Mobiltelefons und der SIM Karte ist insoweit nicht verhältnismäßig.
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Das angefochtene Ersturteil war daher aufzuheben und die Angeklagte wegen eines Falls der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig zu sprechen und entsprechend zu verwarnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Da die einen Freispruch begehrende Angeklagte auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wurde, war ihr Rechtsmittel erfolglos im Sinne von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.