Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 12.09.2019 – AN 3 K 19.00568
Titel:

Straßenbaubeitrag für Ortstraße

Normenketten:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 7
VwGO § 101 Abs. 2
Leitsätze:
1. Für eine wirksame Abschnittsbildung ist bei einer Einmündungsstelle die Grenzziehung an der Mittelachse der schiefwinkelig einmündenden Straße dergestalt vorzunehmen, dass an der Mittelachse der einmündenden Straße orientiert, eine rechtwinkelig verlaufende Gerade zu ziehen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Gemeinderat ausdrücklich nichts anderes beschließt (Anschluss an BayVGH, B. v. 22.10.1992 - 6 B 89.3052 -, BayVbl 1993, 469). (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße - und vergleichbares gilt für die Beleuchtungsanlage - stellt mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien grundsätzlich zugleich eine beitragsfähige Verbesserung dar (Anschluss an BayVGH BeckRS 1999, 23662). (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entscheidend für das Vorliegen eines Gehwegs ist nicht eine bestimmte Mindestbreite des Gehwegs, sondern ob er im Hinblick auf den im Einzelfall zu bewältigenden Fußgängerverkehr funktionsgerecht ist. Geboten ist grundsätzlich lediglich eine Mindestbreite, für deren Bemessung auf den unabdingbar erforderlichen Bewegungsraum für einen Fußgänger abzustellen ist (Anschluss an OVG NRW BeckRS 9998, 28338). (Rn. 99) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Der Gemeinde kommt insoweit ein weites Ermessen zu. (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Straßenausbaubeitrag, Abschnittsbildung, Einmündung, Teileinrichtungsübergreifende Kompensation, Aufteilung nach Frontmetern, Mehrfacherschließung, Erneuerung, Einmündungsstelle, Gehweg, Mindestbreite, Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 22305

Tenor

1.    Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 in der Form  des Widerspruchbescheids vom 18. Februar 2019 wird insoweit  aufgehoben, als ein höherer Betrag als 5.372,20 EUR festgesetzt  wurde; das Leistungsgebot wird vollständig aufgehoben.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.    Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 2/3 und die  Beklagte 1/3 zu tragen. 
3.    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für  notwendig erklärt.
4.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige  Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der  jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. November 2017 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 18. Februar 2019, wonach sie wegen des Ausbaus des … und des … in der Gemeinde …für ihr Grundstück zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 8000,58 EUR herangezogen wird.
2
Mit Bescheid vom 17. November 2017 zog die Beklagte die Klägerin für den Ausbau des … … und des … (Abschnitt: … ab Einmündung … und … bis Gabelung …) für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. …, Gemarkung … ( …) zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 8000,58 EUR heran. Unter Anrechnung einer geleisteten Vorauszahlung in Höhe von 5.606,23 EUR verblieb ein zu zahlender Restbetrag in Höhe von 2.394,35 EUR.
3
Der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt 5,65652 EUR. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche beträgt 1.414,40 m² (884,00 m² Grundstücksfläche vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 1,60 für 3,00 geschossige Bebaubarkeit bzw. Bebauung).
4
Mit Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 28. April 2015 wurde für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme „…‘“ eine Abschnittsbildung vorgenommen; der Abschnitt soll hiernach, wie auf dem beigefügten Plan vorgeschlagen, gebildet werden. Ferner soll der Weiterbau des „… bis zur Einmündung in die … nach dem Bauprogramm der Beklagten in den „nächsten fünf bis zehn Jahren“ erfolgen.
5
Mit Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2016 wurde die Klägerin für ihr Grundstück zu einer Zahlung in Höhe von 5.606,23 EUR herangezogen; der Beitragssatz pro Quadratmeter betrug hier 3,96368 EUR. Gegen diesen Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 4. August 2017 erhob der Klägervertreter am 4. September 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (AN 3 K 17.01837). Die Vorauszahlung wurde von der Klägerin bereits geleistet.
6
In der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren den Vorauszahlungsbescheid betreffend vom 23. Dezember 2016 wies die Beklagte im Wesentlichen darauf hin, dass der Gemeinderat der Beklagten für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme im …und … in seiner Sitzung am 28. April 2015 eine Abschnittsbildung beschlossen habe.
7
Es sei das gesamte Grundstück der Klägerin bei der Abrechnung des Straßenausbaus einbezogen worden, da auch bei einer Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme auf einer Teilstrecke nicht vom erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff der Anlage abgewichen werden könne.
8
Das Grundstück der Klägerin liege zwar vollständig an der FlNr. … - dem … - an, sei jedoch bereits bei der Abrechnung des Erschließungsbeitrages im Bescheid vom 14. Oktober 1983 mit seiner Gesamtfläche von 884 m² dem* … und nicht dem …zugeordnet worden.
9
Die Kosten für die Angleichungsmaßnahmen in die abzweigenden Seitenstraßen würden zum beitragsfähigen Aufwand der Hauptstraße gehören. Soweit der Ausbau über die sogenannten Angleichungsmaßnahmen hinausgehe, seien diese Kosten herausgerechnet worden. Im Falle des … sei der Ausbau bis zu der von der Beklagten beschlossenen Abschnittsbildung erfolgt. Etwaige über die Abschnittsbildung hinausgehende Kosten seien bei der Abrechnung nicht miteinbezogen worden.
10
Im Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1983 zum … wurde die gesamte Fläche des klägerischen Grundstücks in Höhe von 884 m² herangezogen.
11
Zuvor wurden von den Rechtsvorgängern der Klägerin im Jahr 1979 aus dem Grundstück eine Teilfläche von 26 m² (Grundabtretungsvertrag mit Frau …*) sowie eine Teilfläche von 31 m² (Grundabtretungsvertrag mit Herrn …*) an die Beklagte abgetreten. Die Gesamtfläche von 57 m² wurde im Rahmen des Erschließungsbeitragsverfahrens mit den Grunderwerbspreisen für Straßenland vergütet und eine entsprechende Gutschrift in Höhe von insgesamt 1.425,00 DM direkt auf den Erschließungsbeitrag angerechnet (hierzu Teilabhilfebescheid der Beklagten vom 22. Februar 1983 zum Widerspruch gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 14. Oktober 1983). Dabei wurde von der Beklagten darauf hingewiesen, dass diese abgetretenen Flächen nicht zum … sondern nur zum … gerechnet werden können.
12
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 legte der Klägervertreter mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 Widerspruch ein. Gleichzeitig unterbreitete er der Beklagten einen Alternativvorschlag, nach welchem sich unter Heranziehung einer beitragspflichtigen Grundstücksteilfläche in Höhe von 587 m² (Berücksichtigung einer Frontlänge von lediglich 11,00 m statt 26,5 m) „beitragsfähige Gesamtkosten“ in Höhe von 3.320,37 EUR ergäben.
13
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Alternativvorschlag mit dem Hinweis ab, dass die Beklagte bei der Abrechnung an die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung gebunden sei.
14
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 wurde der Widerspruch begründet. Im Wesentlichen trug der Klägervertreter vor, dass die Beklagte sowie die Widerspruchsbehörde den ausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff nicht richtig beurteilt hätten. Das Grundstück der Klägerin sei in rechtswidriger Weise in den von der Beklagten gebildeten Abschnitt einbezogen worden, obwohl es nicht an der Erschließungsanlage anliege, durch diese keinen Vorteil habe und somit nicht straßenausbaubeitragspflichtig für den Ausbau des …und des …sei. Die Klägerin sei daher in ihren Rechten aus Art. 2 und 14 GG verletzt.
15
Die Widerspruchsbehörde sei selbst offensichtlich unsicher, wenn in dem zum Vorauszahlungsbescheid ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 erklärt werde, dass die von der Beklagten vorgenommene Anlagenbildung bzw. Abgrenzung der Anlage nach Ortsansicht „durchaus“ nachvollziehbar sei. Dies stelle keinen klaren Standpunkt dar und sei auch nicht richtig.
16
Die Klägerin habe bereits in dem Verfahren zu dem Vorauszahlungsbescheid nachgewiesen, dass ihr Grundstück Anliegergrundstück am …und nicht am* …sei. Sie hat hierzu einen entsprechenden Ausschnitt des Gemarkungsplanes vorgelegt, wonach die Trennungslinie zwischen dem … und dem … eindeutig ersichtlich sei.
17
Der Ausbau im … ende am Grundstück FlNr. …, welches nur teilweise an dem gebildeten Abschnitt anliegen würde. Demgegenüber würde das Grundstück FlNr. …- wie aus dem Gemarkungsplan ersichtlich - in seiner Gesamtlänge am …anliegen. Die Kosten für den Ausbau der Gemarkung … seien daher getrennt zu erfassen und nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Sanierung des …allen Anliegern am* …zu berechnen.
18
An der Verkehrsanlage … liege das Grundstück der Klägerin, wie auch das Grundstück FlNr. … nur punktförmig und damit tatsächlich überhaupt nicht an. Das Grundstück FlNr. …sei jedoch nicht als Anlieger eingestuft und hierfür auch kein Straßenausbaubeitragsbescheid von der Beklagten erlassen worden.
19
Unrichtig seien die ebenfalls sehr schwammigen Ausführungen in dem damaligen Widerspruchsbescheid, wonach vor Ort der Eindruck entstanden sei, dass das Grundstück der Klägerin vom … aus angefahren werde und durch diese Anlage erschlossen sei. Laut Klägervertreter sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Grundstück FlNr. … vom … erschlossen sein soll. Wie auch dem Gemarkungsplan zu entnehmen sei, erfolge die Einfahrt in das Grundstück vom … über den … bzw. direkt über den … Der … sei zur Erschließung des Grundstücks unnötig.
20
Weiterhin sei die Abgrenzung der Verkehrsanlage … zum … eindeutig durch den Straßenverlauf der beiden Straßen bestimmt. Der … habe eine Breite von 6,30 m und werde in seiner Breite bei der Gabelung nach rechts fortgeführt. Der Übergang vom … in den … werde mit einer Verengung der Straße fortgeführt und sei damit deutlich vom … abgegrenzt. Die Klägerin nimmt Bezug auf den Straßenausbauplan.
21
Nachdem die Beklagte selbst anlässlich der Abtretung der Grundstücksteilflächen durch die Rechtsvorgänger der Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1983 zu dem damals erlassenen Erschließungsbeitragsbescheid ausdrücklich festgehalten hat, dass die abgetretenen Flächen aus dem Grundstück nur zum … gerechnet werden können, könne infolgedessen nun auch das übrige Grundstück nicht zum … hinzugerechnet werden.
22
Schließlich erhob der Klägervertreter Einwendungen gegen den Anfall der Gesamtkosten und die Anliegeranteile:
23
Im Zahlungsbescheid sei die Summe für den Ausbau der Parkplätze im …wohl bei den Gehwegen integriert worden. Eine Erhöhung der Summe für die Fahrbahn sei nicht feststellbar, während sich die Summe für die Gehwege von 265.995,00 EUR auf 322.000,00 EUR erhöht habe. Der Klägervertreter weist darauf hin, dass die Parkplätze zur Straßenfahrbahn, für welche die Ausbaubeitragssatzung einen Anteil der Anlieger in Höhe von lediglich 20% vorsieht, gehören würden und nicht zu den Gehwegen, für welche die Anlieger 50% bezahlen müssen.
24
Im Schreiben der Gemeinde vom 17. Juli 2015 an alle Anlieger sei die Straßenfläche bei einer Ausbaulänge von ca. 800 m mit ca. 5.630 m² angegeben worden.
25
Laut Berechnungen der Klägerin ergebe sich bei einer gemessenen Straßenbreite von 5,5 m und einer heranzuziehenden Länge von 786 m eine Fläche von 4.323 m² sowie zuzüglich der Einmündungen eine Fläche von insgesamt 4.507 m². Hiervon seien 100 m² für Kanalgräben und 800 m² für Wasserleitungsgräben abzuziehen, wie es die Beklagte auch in dem Schreiben an die Anlieger am 17. Juli 2015 mitgeteilt habe. Dies ergebe eine auf die Anlieger zu verteilende Straßenfläche von 3.607 m². Es seien somit 2.013 m² zu viel abgerechnet worden, was Mehrkosten in Höhe von 278.089,00 EUR bedeute.
26
Gleichzeitig sei die … ausgebaut worden. Jedoch müssten dies die Anlieger der … und nicht die Anlieger vom … bezahlen.
27
Ferner stelle sich die Frage, woher die hohen Gehsteigkosten kämen und ob eine Verlagerung von Straßenanteilen auf die Gehsteige erfolgt sei. Nach Berechnung der Klägerin handele es sich um 1.767 m² Gehsteigflächen, was bei 80,00 EUR pro Quadratmeter einen Betrag von 141.360,00 EUR ergebe. Nachdem die Beklagte auf einen Betrag in Höhe von 333.049,19 EUR komme, ergebe dies bei 80,00 EUR pro Quadratmeter eine Gehsteigfläche von 4.163 m².
28
Im Übrigen sei die Gehsteigsanierung im …und … zu 100% von der Beklagten zu tragen, da eine komplette Erneuerung des Gehsteiges nicht beitragspflichtig sei, nachdem die Anlage nicht dem ursprünglichen Gehsteig gleiche (Komplettneubau).
29
Zuvor sei der Gehsteig im … 1,5 m breit und geteert gewesen. Nun sei dieser 2 m breit und gepflastert. Hierdurch sei die Straße schmäler geworden (von 6,5/6 m auf 5,5/5 m), was die Verkehrssituation verschlechtert habe.
30
In den letzten 40 Jahren seien keine Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden, sondern lediglich punktuell Randsteine ausgebessert worden. Die Gehsteige seien nun lediglich um 5 cm niedriger bzw. höher angelegt worden, um an das Straßenniveau angepasst zu werden.
31
Weder die Höhenanpassung noch die Änderung der Decke von Asphalt auf Pflaster würden daher nach der Rechtsprechung eine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne darstellen.
32
Bei der … sei auf einer Länge von 475 m ein Schrammbord mit lediglich 30-50 m Breite verlegt worden. Schrammborde seien jedoch nach der Rechtsprechung nur ab 75 cm abrechenbar. Es sei zudem nicht ersichtlich, ob und wo (Fahrbahn oder Gehweg) dieses Schrammbord abgerechnet wurde.
33
Hinsichtlich der Straßenausleuchtung für 99.876,00 EUR sei lediglich eine geringfügige und damit keine beitragspflichtige Verbesserung gegeben. Eine Umrüstung auf LED würde zwar Einsparungen bei den Stromkosten für die Beklagte schaffen, jedoch bekanntermaßen keine wesentliche Verbesserung der Ausleuchtung bringen. Zudem seien die Mastabstände vergrößert worden.
34
Nach der mit Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2016 vorgelegten Abschnittsbildung sei die Trennungslinie … - … quer über beide Straßen eingezeichnet worden. Diese Grenzziehung sei nach Auffassung des Klägervertreters als Abgrenzungskriterium nicht geeignet, da die Linie willkürlich über zwei Verkehrsanlagen im gleichen Winkel gezogen worden sei. Dies sei anscheinend mit dem Ziel erfolgt, die Frontlänge des klägerischen Grundstückes auf der ganzen Länge in die Verkehrsanlage … zu integrieren und damit beitragspflichtig zu machen.
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Da das Grundstück FlNr. …von der Verkehrsanlage* … zu 100% erschlossen werde und an der Verkehrsanlage … nur punktförmig anliege, könne nur die Gemarkungslinie die Trennungslinie darstellen.
36
Schließlich legte der Klägervertreter Bilder vom Straßenausbau vor dem Grundstück …vor. Diese würden zeigen, dass die Straße im gegenständlichen Bereich weder Spurrillen noch Schlaglöcher aufgewiesen habe. Lediglich die Gehsteigkanten seien sanierungsbedürftig gewesen. Der Gemeinderat habe beschlossen, bis zur Abschnittsbildung am Ende des Grundstücks FlNr. … auszubauen, weil dorthin die Wasserleitung neu verlegt worden sei. Wenn bis zum Ende des Grundstückes der Straßenbelag nur wegen der Wasserleitung aufgegraben und die Straße in der Verkehrsanlage … noch nicht sanierungsbedürftig gewesen sei, dürfe dies nach der Ausbaubeitragssatzung nicht für das Grundstück FlNr. …abgerechnet werden. Die Erneuerung der Verkehrsanlage … sei nach Auffassung des Klägervertreters erst in 10-20 Jahren nötig.
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Auch der Gehsteig vor dem Grundstück sei nicht entfernt worden, weil er sanierungsbedürftig gewesen sei, sondern um die neue Wasserleitung an das Grundstück … anzuschließen. Dabei sei der gesamte Gehsteig in der Verkehrsanlage …entfernt und sehr kostenintensiv mit Platten belegt worden. Die Kosten hierfür seien 2,5-fach so hoch wie eine Erneuerung der Asphaltschicht gewesen.
38
Im Übrigen nahm der Klägervertreter auf die Ausführungen im Rechtsstreit AN 3 K 17.01837 gegen den Vorauszahlungsbescheid und auf das Schreiben des Klägervertreters vom 21. Juni 2017 an die Widerspruchsbehörde Bezug.
39
Mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2017 wurde der Widerspruch der Klägerin an die Widerspruchsbehörde übersandt. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Gemeinderat für die Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme in seiner Sitzung am 28. April 2015 eine Abschnittsbildung beschlossen habe. Diese Abschnittsbildung beziehe das ganze Grundstück FlNr. …mit ein. Das Grundstück FlNr. …sei hingegen nur mit einem Anteil einbezogen worden, wobei die Aufteilung hier prozentual nach Frontmetern erfolgt sei. Die Beklagte habe sich bei der Endabrechnung an die beschlossene Abschnittsbildung gehalten.
40
Nachdem der Beitrag in der Widerspruchsbegründung vom 23. Januar 2018 erstmals auch der Höhe nach angefochten wurde, hat die Widerspruchsbehörde diese Begründung zunächst der Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
41
Die Beklagte äußerte sich hierzu unter Vorlage der relevanten Abrechnungsunterlagen mit Schreiben vom 27. Juli 2018:
42
Danach sei die Endabrechnung nach den tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt.
43
Bei den Teilstücken der Zufahrtsstraßen handele es sich um Angleichungsmaßnahmen in abzweigende Seitenstraßen, deren Kosten zum beitragsfähigen Aufwand der … gehören würden. Eine Umlegung auf die dortigen Anlieger scheide daher aus. Die Kosten für den Ausbau der Fläche im …, die über die Abschnittsbildung hinausgehe, seien vom Ingenieursbüro … separat ausgewiesen worden und nicht Teil der Abrechnung.
44
Die Grundabtretung des Voreigentümers … sei mit einer Fläche von 31 m² bei der Erschließungsbeitragsrechnung … als Kosten für Grunderwerb berücksichtigt worden. Die Fläche von 26 m² aus dem Vertrag … sei in der Aufstellung des Grunderwerbs für den … … enthalten. Die Abtretung sei damals unentgeltlich erfolgt.
45
Durch die Verbreiterung des Gehweges sei nunmehr ein problemloser Begegnungsverkehr von Fußgängern möglich und hierdurch die Situation für die Fußgänger verbessert worden.
46
Die Kosten für den Längsparkstreifen seien sowohl beim Vorauszahlungsbescheid als auch bei der Endabrechnung in den Fahrbahnkosten enthalten.
47
In dem Informationsschreiben an die Anlieger vom 17. Juli 2015 sollten den Anliegern grobe Informationen zur Abrechnung gegeben werden. Die genannte Straßenfläche von ca. 5.630 m² sei nur ein Berechnungsbeispiel gewesen und für die Beitragsrechnung nicht von Bedeutung.
48
Im Zuge des Straßenbaus sei auch die Wasserleitung erneuert worden. Der Abwasserkanal sei lediglich in einem kurzen Teilstück saniert worden. Bei dieser „Verbundmaßnahme“ sei die Kostenersparnis, die dadurch entstehe, dass ein doppelter Aufbruch der Straße vermieden werde, auf beide Maßnahmen - den Straßenausbau und die Leitungsverlegung - aufzuteilen. Die anteiligen Kosten für die Versorger (Wasser und Kanal) seien vom Ingenieurbüro separat ermittelt worden und nicht im umlagefähigen Aufwand enthalten.
49
Auch die Kosten für den Ausbau der … seien getrennt ermittelt worden und nicht im umlagefähigen Aufwand enthalten.
50
In den Gehwegkosten im Vorauszahlungsbescheid seien die Kosten für den Grunderwerb samt Nebenkosten noch nicht enthalten gewesen.
51
Im …hätten in den letzten Jahren Unterhaltungsmaßnahmen durch die Beklagte stattgefunden. Die Nutzungsdauer der Straße und des Gehweges sei jedoch nach 40 Jahren abgelaufen. Ist die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungsdauer abgelaufen, sei ihre vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten habe, sachgerecht (vgl. BayVGH vom 3. November 2016 - Az. 6 ZB 15.2805).
52
Die Kosten für das Schrammbord seien in den Fahrbahnkosten enthalten.
53
Auch bei der Straßenbeleuchtung sei die Nutzungsdauer nach 40 Jahren abgelaufen. Die neuen Leuchten seien nach einer Lichtberechnung neu aufgestellt worden. Die defekten Masten habe man austauschen müssen. Die Umrüstung auf LED spare nicht nur Stromkosten, sondern schaffe auch eine Verbesserung der Beleuchtung insgesamt.
54
Nachdem die Widerspruchsbehörde den Klägervertreter mit Schreiben vom 30. Januar 2019 über die Erfolgsaussichten des Widerspruchs informierte, teilte der Klägervertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2019 mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten werde.
55
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019, welcher weitgehend auch den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2017 wiedergibt, wies das Landratsamt … den Widerspruch der Klägerin zurück. Aus Sicht der Widerspruchsbehörde enthalte der Ausgangsbescheid keine rechtswidrigen Bestandteile. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung sowie gegen die materielle Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen seien weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
56
Die von der Beklagten vorgenommenen Anlagenbildung bzw. Abgrenzung der Anlage sei nach wiederholter Ortseinsicht nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der zum Anlagenbegriff ergangenen herrschenden Rechtsprechung, wonach sich Beginn, Verlauf und Ende einer Verkehrsanlage (grundsätzlich) nach dem Gesamteindruck bestimmen, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf die Straßenführung, die Straßenbreite und die Straßenlänge sowie die Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln, sei die Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in das Abrechnungsgebiet zu Recht erfolgt. Die Abgrenzung zwischen …und …sei zwar in Anbetracht des Straßenverlaufs weniger eindeutig als bei den übrigen Straßen, die im Abrechnungsgebiet nahezu rechtwinklig auf die Anlage „… und …“ treffen. Dennoch entstehe vor Ort der Eindruck, dass das Grundstück der Klägerin vom … aus angefahren werde und durch diese Anlage erschlossen sei. Von Osten kommend entstehe zwar zunächst der Eindruck, dass die Anlage nach Westen (weiterhin) im … fortgeführt werde und der … (als eigenständige Anlage) hiervon von Südwesten abzweige. Von Westen aus gesehen sei der Übergang des … in den … aber weitaus weniger deutlich abgrenzbar. Vom …aus kommend scheine dieser seine Fortführung nach Osten im … zu finden. Strittig könne folglich nur mehr die Frage sein, wo der … ende bzw. wo der … im Bereich der Gabelung beginne.
57
Die in der Widerspruchsbegründung angesprochene „Trennungslinie im Gemarkungsplan“ sei als Abgrenzungskriterium nicht geeignet. Der ausschlaggebende Gesamteindruck habe sich nicht nach Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen zu richten (BayVGH, U. v. 12. Dezember 2006 - 6 B 02.2499, juris; BVerwG, U. v. 22. März 1996 - 8 C 17/94, juris).
58
Unbeachtlich sei auch die Vergussfuge im fahrbaren Bereich, da sie mangels Eigenschaft als „bauliche Verfestigung“ keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage nach der Ausdehnung der Anlagen haben könne.
59
Neben dem erwähnten Straßenverlauf verstärke gerade der dort verlaufende Gehweg als „bauliche Verfestigung“ den Eindruck, dass der „Übergangsbereich“ dem … zugehörig sei. Der Gehweg sei im Rahmen der abzurechnenden Maßnahme und in Fortführung des auf der Südseite des … verlaufenden Gehwegs bis zum Ende des Grundstücks FlNr. … ausgebaut (gepflastert) worden und auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite entlang der Ostund Südostseite des Grundstücks FlNr. …verlängert worden. Im strittigen Übergangsbereich vom … in den … befände sich damit - wie auch im … - beiderseits der Fahrbahn ein Gehweg, während im … der Gehweg nur einseitig auf der Südseite angelegt worden sei.
60
Soweit in der Widerspruchsbegründung vom 12. Dezember 2016 vorgebracht wurde, dass der „2/3-Ansatz“ rechtswidrig sei, da es sich nicht um ein Grundstück handele, das von zwei Anlagen erschlossen werde, könne dem im Grundsatz zwar zugestimmt werden, allerdings seien im angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte vorliegend eine entsprechende Ermäßigung gewährt hätte. Vielmehr sei hieraus ersichtlich, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass das Grundstück nur von einer Anlage erschlossen werde.
61
Die Beklagte habe der Klägerin bereits mit Schreiben vom 19. September 2016 mitgeteilt, dass das gegenständliche Grundstück vollständig vom … aus erschlossen werde und dass eine weitere Heranziehung zu den Kosten für den Ausbau des … nicht mehr erfolgen solle.
62
Die Beklagte habe auch keine Abrechnungseinheit „… gebildet, wie dies in der Widerspruchsbegründung vorgebracht worden sei. Dies würde schließlich bereits an den unterschiedlichen Funktionen dieser Anlagen scheitern.
63
Nach Prüfung der Schlussrechnungen und der gemeindlichen Zusammenstellung der Baukosten seien auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Ermittlung des Beitragssatzes fehlerhaft erfolgt sei. Die Endabrechnung sei nach den tatsächlich entstandenen, beitragsfähigen Kosten erfolgt.
64
Die Frage der Straßen- bzw. Gehwegflächen sei bei der Ermittlung des Beitragssatzes bzw. der Verteilung des Aufwands nicht relevant. Vielmehr sei der beitragsfähige Aufwand nach § 8 Abs. 2 der Ausbaubeitragssatzung auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen (vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor) zu verteilen. Die durchgeführten Berechnungen zur Ermittlung der Verkehrsfläche und die in der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Einwände vermögen in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht überzeugen.
65
Die erneuerte Straßenund Gehwegfläche möge zwar als Kriterium zur Ermittlung der Kosten pro Quadratmeter und damit als ein Indiz zur Beurteilung, ob es sich um „unverhältnismäßig hohe“ oder „besonders günstige“ Baukosten handele, geeignet sein. Aussagen über eine satzungskonforme Verteilung des tatsächlichen Aufwands als Basis der Beitragsermittlung ließen sich hieraus indes nicht ableiten. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergeben würde, seien Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der abgerechneten Maßnahme stünden, nicht einbezogen worden. Insbesondere seien auch die anteiligen Kosten für Wasser und Kanal getrennt ermittelt und aus dem Aufwand herausgerechnet worden.
66
Mit Schriftsatz vom 13. März 2019 hat der Klägervertreter Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Roth vom 18. Februar 2019 erhoben.
67
Zur Begründung wird auf die Widerspruchsbegründung des Klägervertreters vom 23. Januar 2018 sowie auf die im Wesentlichen gleich lautende Begründung der Klage vom 4. September 2017 gegen den Vorauszahlungsbescheid verwiesen (Az.: AN 3 K 17.01837).
68
Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid der Beklagten über die Erhebung eines Ausbaubeitrags für den Ausbau des … und des … vom 17. November 2017, FAD-Nr. …, und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 18. Februar 2019, Zeichen …, werden aufgehoben.
69
Mit Schriftsatz vom 28. März 2019 beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
70
Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 12. August 2019 wurde dem Gericht eine Vergleichsberechnung der Beklagten übermittelt, wonach sich unter Berücksichtigung der Vergünstigung für eine Mehrfacherschließung in Höhe von 2/3 für das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.372,20 EUR ergibt.
71
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakten, die Gerichtsakten sowie die Niederschrift über den gerichtlichen Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2019.

Entscheidungsgründe

72
Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 18. Februar 2019, wonach die Klägerin bezüglich ihres Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … für den Ausbau des … und des … (Abschnitt:* … ab Einmündung …und … bis Gabelung …*) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.000,58 EUR herangezogen wurde.
73
Die zulässige Klage, über die auf Grund des Einverständnisses der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nur zum Teil begründet.
74
Der streitgegenständliche Bescheid ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 2.628,38 EUR aufzuheben, da er in diesem Umfang rechtswidrig ist und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt; entsprechend dieser rechtlichen Situation war das Leistungsgebot aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags in Höhe von 5.372,20 EUR rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
75
1. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig.
76
Er wurde von der Beklagten am 17. November 2017 erlassen, so dass vorliegend nach Art. 19 Abs. 7 KAG (n. F.) das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung Anwendung findet.
77
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage demnach in Art. 5 KAG (a.F.) i.V.m. der Ausbaubeitragsatzung der Beklagten vom 26. Oktober 2011 (ABS).
78
Rechtliche Mängel der Ausbaubeitragssatzung wurden weder substantiiert gerügt noch sind solche sonst erkennbar.
79
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG (a.F.), dass für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden sollen, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch einzufordern sind. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2005, Az. Vf.3-VII-03, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen als verfassungsgemäß erachtet und insbesondere festgestellt, dass solch eine Erhebung nicht gegen das Eigentumsrecht nach Art. 103 Abs. 1 BV verstößt.
80
Der vorliegend vorgenommene und mit dem angefochtenen Bescheid abgerechnete Ausbau des … und des … (Abschnitt: …ab Einmündung … und …bis Gabelung …*) stellt eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung einer dem Beitragstatbestand des Art. 5 Abs. 1 KAG (a.F.) unterfallenden öffentlichen Einrichtung in Form einer Ortsstraße dar.
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a) Bei dem vorliegend den Gegenstand der Ausbaumaßnahme bildenden …und … handelt es sich um eine den Beitragstatbestand des Art. 5 Abs. 1 KAG unterfallende öffentliche Einrichtung in Form einer Ortsstraße im Sinne des Art. 46 Nr. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG.
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b) Wie weit diese Ortsstraße im beitragsrechtlichen Sinne reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenlänge und -breite sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23. September 2009 - 6 CS 09.1753, juris; U.v. 22. April 2010 - 6 B 08.1483, juris). Der umlagefähige Aufwand ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG grundsätzlich auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird die Einrichtung nur teilweise erneuert/verbessert, so erfasst das Abrechnungsgebiet demnach grundsätzlich sämtliche Anliegergrundstücke, unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerte Teilstrecke angrenzen oder davon entfernt liegen (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 28. Januar 2010 - 6 BV 08.3043, juris).
83
Unter Zugrundelegung dieser oben erörterten Betrachtungsweise stellt die abzurechnende Straße im Osten ab der Einmündung der … in den … (FlNrn. … bzw. …, jeweils Gemarkung …*) bis westlich zu den FlNrn. … und …, jeweils Gemarkung …, eine einheitliche Anlage dar.
84
Ist allerdings wirksam ein Abschnitt gebildet worden, so umfasst das Abrechnungsgebiet nur die an diesem Abschnitt anliegenden Grundstücke und die ihnen gleichzustellenden Hinterliegergrundstücke.
85
Die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung findet im Straßenausbaubeitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ihre Grenze im Willkürverbot (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 7. Juni 1996 - 8 C 30.94, juris). Ferner bedarf es einer entsprechenden Willensäußerung der Gemeinde, um die Beitragspflicht für diesen Abschnitt entstehen zu lassen.
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Die von der Beklagten mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. April 2015 vorgenommene Abschnittsbildung erweist sich als nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt der Beschluss den Anforderungen, die an eine Abschnittsbildung zu stellen sind.
87
Der Abschnitt hat aufgrund seiner Länge eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage und Ausdehnung und ist durch örtlich erkennbare Merkmale, nämlich eine Straßenkreuzung (* … und eine Straßeneinmündung (* …*), abgegrenzt.
88
Das östliche Abschnittsende ist ab der Einmündung … eindeutig und im Einklang mit der Rechtsprechung gewählt worden. Doch auch das westliche Abschnittsende ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bei einer Einmündungsstelle wie im vorliegenden Fall die Grenzziehung an der Mittelachse der schiefwinkelig einmündenden Straße dergestalt vorzunehmen, dass an der Mittelachse der einmündenden Straße orientiert, eine rechtwinkelig verlaufende Gerade zu ziehen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Gemeinderat ausdrücklich nichts anderes beschließt (vgl. BayVGH, B.v. 22. Oktober 1992 - 6 B 89.3052, juris sowie auch OVG NRW, U.v. 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87, juris).
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Im vorliegenden Fall ist die Grenzziehung zwar nicht an der Mittelachse der Einmündung in den …vorgenommen worden. Jedoch soll nach dem Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. April 2015 der Abschnitt so gebildet werden, wie auf dem zum Beschluss zugehörigen Plan vorgeschlagen. Damit wurde im Sinne der genannten Rechtsprechung ausdrücklich etwas „anderes“ beschlossen und die Grenzlinie entsprechend zulässig gezogen.
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Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschnittsbildung zu einer dem Willkürverbot widersprechenden Beitragsverzerrung führt. Der Abschnittsbildungsbeschluss ist insbesondere auch aufgrund des dem Beschluss beigefügten Plans inhaltlich hinreichend bestimmt.
91
Eine wirksame Abschnittsbildung ist ferner auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass gemäß des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. April 2015 nebst zugehörigem Plan der Weiterbau des „…“ bis zur Einmündung in die …Straße nach dem Bauprogramm der Beklagten in den „nächsten fünf bis zehn Jahren“ erfolgt.
92
Nachdem auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich sind, die der gewählten Abgrenzung im Wege stünden, ist die von der Beklagten gewählte Abschnittsbildung nicht zu beanstanden.
93
c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers‚ die Beklagte sei zu Unrecht von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und insbesondere von einer Erneuerungsbedürftigkeit des … und … ausgegangen.
94
Im Hinblick auf den Umfang der vorliegend gegebenen Ausbaumaßnahmen ergeben sich gerichtlicherseits keine Bedenken bezüglich der Beitragsfähigkeit vorliegender Ausbaumaßnahmen als Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen.
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aa) Die übliche Nutzungszeit‚ welche nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (dazu BayVGH, B.v. 3. November 2016 - 6 ZB 15.2805, juris, U.v. 14. Juli 2010 - 6 B 08.2254, KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B.v. 21. Juli 2009 - 6 ZB 06.3102, juris; B.v. 13. August 2014 - 6 ZB 12.1119, juris; U.v. 20. November 2000 - 6 B 95.3097, juris), war im vorliegenden Fall bereits deutlich überschritten.
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Es ist vorliegend demnach nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte im Hinblick auf die abgelaufene Lebensdauer und den eingetretenen Verschleiß dazu entschlossen hat, den …und den … zu erneuern. Darüber hinaus stellt die Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße - und vergleichbares gilt für die Beleuchtungsanlage - mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien grundsätzlich zugleich eine beitragsfähige Verbesserung dar (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20. Mai 1999 - 6 B 96.933, juris; U.v. 26. März 2002 - 6 B 96.3901, juris).
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bb) Soweit bei der … auf einer Länge von 475 m ein Schrammbord mit lediglich 30 -50 cm Breite verlegt wurde, ist dies nicht zu beanstanden.
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Dem Vorbringen des Klägervertreters, wonach ein Schrammbord nur ab einer Breite von 75 cm abrechenbar sei, ist nicht zu folgen.
99
Die Anlage eines so schmalen Bereichs für die Fußgänger bedeutet nicht, dass insoweit kein Gehweg vorhanden ist, auf dem Fußgängerverkehr stattfinden kann (vgl. hierzu etwa OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 3. September 2018 - 6 A 10526/18, juris). Entscheidend ist nicht eine bestimmte Mindestbreite des Gehwegs, sondern ob er im Hinblick auf den im Einzelfall zu bewältigenden Fußgängerverkehr funktionsgerecht ist. Geboten ist grundsätzlich lediglich eine Mindestbreite, für deren Bemessung auf den unabdingbar erforderlichen Bewegungsraum für einen Fußgänger abzustellen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 27. April 2004 - 6 A 10035/04, juris; OVG NRW, U.v. 20. Juli 1992 - 2 A 399/91, juris; U.v. 14. Juni 1994 - 15 A 1011/02, juris).
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Hiervon kann im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der Größe der Gemeinde und der konkreten örtlichen Situation ausgegangen werden. Ferner ist zu beachten, dass Schrammborde - im Gegensatz zu klassischen Gehwegen - von Natur aus grundsätzlich eine geringere Breite aufweisen und für solche Stellen vorgesehen sind, an denen kein ausreichender Platz für einen klassischen, breiten Gehweg vorhanden ist. Im Übrigen dürfte es grundsätzlich auch im Interesse der Beitragsschuldner sein, wenn die Beklagte anstatt eines aufwendigeren Gehweges lediglich ein in der Regel deutlich kostengünstigeres Schrammbord einrichtet.
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cc) Mit seiner Rüge, dass der Gehsteig im …ursprünglich 1,5 m breit und geteert gewesen sei, nunmehr 2 m breit und gepflastert sei und sich hierdurch aufgrund der damit einhergehenden Verschmälerung der Straße (von 6,5/6 m auf 5,5/5 m) die Verkehrssituation verschlechtert habe, geht der Klägervertreter fehl.
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Dem Vorteil der Verbreiterung des Gehweges kann nicht entgegengehalten werden, dass sich deshalb die Verkehrsverhältnisse auf der Fahrbahn verschlechtert haben.
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Grundsätzlich hat sich die Betrachtung von Vor- und Nachteilen auf die jeweilige Teileinrichtung zu beschränken, wobei dann jede nicht unerhebliche Verschlechterung von Bedeutung ist (teil-einrichtungsimmanente Vorteilskompensation). Nur ausnahmsweise bei räumlichem und funktionalem Zusammenhang von Verbesserung und Verschlechterung, insbesondere wenn durch den Ausbau einer Teileinrichtung eine andere Teileinrichtung wegfällt oder funktionsunfähig wird, kann dies der Beitragsfähigkeit des Ausbaus entgegen gehalten werden (teileinrichtungsübergreifende Kompensation; vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 1. September 2009 - 15 A 1102/09, juris; B.v. 16. Februar 2004 - 15 B 277/04, juris; U.v. 28. August 2001 - 15 A 465/99, juris).
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Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (vgl. OVG NRW, B.v. 5. August 2008 - 15 A 1886/08, juris; B.v. 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07, juris; U.v. 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99, juris). Der Gemeinde kommt insoweit ein weites Ermessen zu.
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Folglich könnte im vorliegenden Fall die Verschmälerung der Fahrbahn als Verschlechterung der Verbreiterung des Gehweges als Verbesserung nur dann entgegen gehalten werden, wenn die Fahrbahn faktisch beseitigt, also funktionsunfähig geworden wäre. Funktionsunfähig ist eine Teileinrichtung jedoch erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen. Dabei kommt es weder auf punktuelle Engpässe noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an. (vgl. OVG NRW, U.v. 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91, juris).
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Diese Grenze des sachlich Vertretbaren ist hier trotz einer eventuellen Verschlechterung der Straßensituation infolge der Verschmälerung der Fahrbahn nicht überschritten. Die Fahrbahn genügt mit einer Breite von 5,5/5 m ganz offensichtlich noch der ihr zukommenden Funktion und ist damit nach wie vor funktionsfähig.
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dd) Auch im Übrigen ist nach Prüfung der vorgelegten Abrechnungsunterlagen der Beklagten (Schlussrechnungen und gemeindliche Zusammenstellung der Baukosten) von einer zutreffenden Ermittlung des Beitragssatzes auszugehen. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, wurden die Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der abgerechneten Maßnahme stehen, nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen. Insbesondere wurden auch die anteiligen Kosten für Wasser und Kanal getrennt ermittelt und aus dem Aufwand herausgerechnet.
108
d) Sowohl bei einer Grenzziehung an der Mittelachse des schiefwinkelig einmündenden …als auch bei der von der Beklagte beschlossenen Grenzziehung führt die beitragspflichtige Erneuerung/Verbesserung für das klägerische Grundstück zu einem (beitragsrechtlich bedeutsamen) Sondervorteil im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, so dass das verfahrensgegenständliche Grundstück zu Recht in das Abrechnungsgebiet einbezogen wurde.
109
Ein Sondervorteil ist anzunehmen, wenn das zum Straßenausbaubeitrag herangezogene Grundstück ohne beachtliche Hindernisse unmittelbar an die abgerechnete Anlage heranreicht und beitragsrechtlich relevant genutzt wird (vgl. z.B. BayVGH, U. v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496, juris). D.h. erforderlich für die Bejahung eines Sondervorteils ist im Straßenausbaubeitragsrecht die unmittelbare Nähe des Grundstücks zur abgerechneten Anlage sowie eine Grundstücksnutzung, auf welche sich die Erneuerung/Verbesserung beitragsrelevant auswirken kann. Ausreichend ist dabei die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme, ohne dass es auf eine im Verhältnis zu anderen anliegenden Grundstücken gegebenenfalls vorliegende geringere tatsächliche Nutzung ankommt. Aus diesem Sondervorteilsbegriff folgt auch, dass es für die Frage der Beitragsrelevanz durchgeführter Baumaßnahmen nicht entscheidend ist, ob diese seitens der Beitragspflichtigen für erforderlich, sinnvoll, überflüssig oder gar nachteilig erachtet werden; die subjektive Beurteilung der Beitragspflichtigen ist insoweit unerheblich (vgl. VG Ansbach, U.v. 1. Februar 2018 - AN 3 K 15.02388, juris).
110
Im vorliegenden Fall war für die Frage des Vorliegens eines Sondervorteils im oben erörterten Sinne insbesondere festzustellen, wo der … endet und wo der … im Bereich der Einmündung beginnt.
111
Nach herrschender Rechtsprechung bestimmen sich Beginn, Verlauf und Ende einer Verkehrsanlage grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf die Straßenführung, die Straßenbreite und die Straßenlänge sowie die Ausstattung der Teileinrichtungen vermitteln (vgl. BayVGH, U.v. 12. Dezember 2006 - 6 B 02.2499, juris; BVerwG, U.v. 22. März 1996 - 8 C 17/94, juris; U.v. 21. September 1979 - IV C 55.76, juris).
112
Abgrenzungskriterien sind demnach weder Straßennahmen noch Grundstücksgrenzen. Gleiches gilt für die vom Klägervertreter angesprochene Trennungslinie im Gemarkungsplan. Unbeachtlich ist ferner, dass im Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1983 zum … die gesamte Grundstücksfläche von 884 m² herangezogen wurde.
113
Nach dem Ergebnis des von der Kammer vorgenommenen Augenscheins ist in Ansehung der Straßenführung und der Lage des klägerischen Grundstücks sowie insbesondere auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der vorhandenen Teileinrichtungen der streitgegenständlichen Anlage, wonach sich im strittigen Übergangsbereich vom … in den … - wie auch im … - beiderseits der Fahrbahn ein Gehweg befindet, während im …der Gehweg nur einseitig auf der Südseite angelegt ist, für das klägerische Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil zu bejahen.
114
Nach dem vor Ort gewonnen Gesamteindruck liegt das Grundstück an dem ausgebauten Abschnitt des … auch nicht lediglich punktuell an. Insbesondere im Bereich der großzügig angelegten Garagenzufahrt liegt das Grundstück nach Auffassung der Kammer nicht im Einmündungsbereich des …, sondern aufgrund des leicht kurvigen Verschwenks des … … in diesem Bereich ganz offensichtlich am … an.
115
3. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich jedoch der Höhe nach zum Teil als rechtswidrig und verletzt die Klägerin demgemäß in ihren Rechten.
116
Nach dem Ergebnis des von der Kammer vorgenommenen Augenscheins liegt das verfahrensgegenständliche Grundstück ganz unzweifelhaft auch am … an.
117
Ausschlaggeben war auch hier der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf die Straßenführung, die Straßenbreite und die Straßenlänge sowie die Ausstattung der Teileinrichtungen vermitteln.
118
Auch für die Frage, ob das Grundstück der Klägerin am … anliegt, ist es ohne Relevanz, dass im Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1983 zum … … die gesamte Grundstücksfläche von 884 m² herangezogen wurde.
119
In Ansehung der Regelung in § 8 Abs. 13 ABS ist für einen derartigen Fall des Anliegens eines Grundstücks an zwei grundsätzlich beitragspflichtigen Straßen eine 2/3-Ermäßigung bei der einzubeziehenden Grundstücksfläche zu beachten.
120
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche beträgt demnach lediglich 942,93 m² (884,00 m² Grundstücksfläche mit einem Ansatz von 2/3 vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von 1,60 für 3,00 geschossige Bebaubarkeit bzw. Bebauung). Unter Heranziehung eines Beitragssatzes pro Quadratmeter von 5,69735 EUR (umzulegender Anliegeranteil von 372.668,51 EUR geteilt durch Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen in Höhe von 65.410,89 m²) ergibt dies für das verfahrensgegenständliche Grundstück einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.372,20 EUR.
121
Eine Vergünstigung in Höhe von 2/3 zugunsten der Klägerin wurde im vorliegenden Fall fälschlicherweise nicht berücksichtigt, so dass der streitgegenständliche Bescheid, in welchem ein Ausbaubeitrag in Höhe von 8.000,58 EUR festgesetzt wurde, in Höhe von 2.628,38 EUR rechtswidrig ist.
122
Eine - wie klägerseits angesprochene - Aufteilung nach Frontmetern kann im vorliegenden Fall hingegen nicht erfolgen. Grenzt ein Grundstück - wie im vorliegenden Fall etwa das Grundstück FlNr. …- an zwei Abschnitte einer Erschließungsanlage, ist es bei Abrechnung nur eines Abschnitts mit dem Anteil seiner Fläche in die Aufwandsverteilung einzubeziehen, der dem Verhältnis der Frontlänge des Grundstücks an dem abgerechneten Abschnitt zur Frontlänge an dem anderen Abschnitt entspricht. Eine Aufteilung nach Frontmetern erfolgt hingegen nicht, wenn ein Grundstück an zwei Erschließungsanlagen anliegt (vgl. BayVGH, B.v. 20. August 2004 - 6 ZB 00.2260, juris).
123
Im vorliegenden Fall grenzt das Grundstück der Klägerin nicht an zwei Abschnitte, sondern an zwei Erschließungsanlagen, nämlich den … sowie den …, an. Dieser Situation ist mittels Anwendung der satzungsmäßigen Mehrfacherschließungsregelung Rechnung zu tragen.
124
4. Das Leistungsgebot ist in Gänze aufzuheben, da die Klägerin aufgrund der schon erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 5.606,23 EUR bereits einen höheren Betrag entrichtet hat als den sich für das verfahrensgegenständliche Grundstück unter Berücksichtigung der Vergünstigung in Höhe von 2/3 ergebenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.372,20 EUR.
125
Nach alldem war der Klage teilweise stattzugeben.
126
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
127
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.
128
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.