Inhalt

LG München II, Endurteil v. 13.09.2019 – 11 O 5671/15 Ent
Titel:

Schadensersatz wegen des Überflugs durch einen Bundeswehrhubschrauber

Normenketten:
BGB § 276, § 823
LuftVG § 33, § 40 S. 1, § 56 Abs. 1
GVG § 23 Nr. 1§ 71 Abs. 1
ZPO § 286
StVG § 7 Abs. 1, § 33
HPflG § 1 Abs. 1
Leitsätze:
1. Überfliegt ein Bundeswehrhubschrauber in niedriger Höhe und mit erheblichem Lärm eine Pferdekoppel, so reicht unter Umständen schon der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der Verletzung – hier: der Fraktur der rechten Hinterhand – eines Pferdes aus, um einen Kausalzusammenhang und damit eine Haftung der Bundeswehr gem. § 33 LuftVG anzunehmen. (Rn. 55 – 67) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Schadensersatzanspruch umfasst die Kosten der ggf. notwenigen Einschläferung des verletzten Tieres. Dagegen ist das Affektionsinteresse des Tierhalters nicht zu berücksichtigen. (Rn. 95 und 106) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pferd, Mitverschulden, Gemeinde, Gefährdungshaftung, Schadensersatzanspruch, Schadensfall, Unfallzeitpunkt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Verschulden, Hubschrauber, Kausalität
Fundstelle:
BeckRS 2019, 20984

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 787,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.12.2015 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Der Streitwert wird auf 11.453,84 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche infolge einer tödlichen Verletzung des Pferdes der Klägerin, die durch den Überflug eines Bundeswehrhubschraubers verursacht worden sein soll.
2
Die Klägerin war Eigentümerin eines Andalusier Wallachs namens „Carlos“ (auch „Andaluz 3“ bzw. „Andaluz 17“ genannt), den sie im August 2001 für 12.000,00 € erworben hat (Anlage K 1). Dieser befand sich am Nachmittag des 28.10.2014 gemeinsam mit anderen Reitpferden auf einer Pferdekoppel der Reitanlage K. in S. Zwischen 15:30 und 15:45 Uhr flogen im Bereich der Gemeinde S. sowohl Hubschrauber der Beklagten wie auch der amerikanischen Streitkräfte.
3
Am selben Tag und in derselben Zeitspanne erlitt das Pferd der Klägerin eine Fraktur der rechten Hinterhand. Der herbeigerufene Tierarzt musste das Pferd daraufhin euthanasieren. Aufgrund der Schwere der Verletzung war die Einschläferung unumgänglich. Hierzu und den weiteren Einzelheiten der Verletzung des streitgegenständlichen Pferdes wird auf Anlage K 2 verwiesen.
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Für die Untersuchung und Euthanasie ihres Pferdes entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 180,76 € (Anlage K 19).
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Die Klägerin behauptet, dass es sich bei ihrem Pferd um ein wertvolles und zum Unfallzeitpunkt gesundes spanisches Reitpferd gehandelt habe, welches vollständig als Dressurpferd ausgebildet worden sei. Zunächst behauptete sie, dass das Pferd 1998 geboren sei (Bl. 3 d.A.). Später trug sie eine Geburt bereits am 28.03.1996 vor (Bl. 72 und 161 d.A.). Im Zeitpunkt des Unfalls habe der Wert ihres Pferdes mindestens 17.000,00 € betragen. Es sei sogar von einem Wert in Höhe von 20.000,00 € auszugehen (Anlage K 26). Hierbei sei zu berücksichtigen, dass allein zwischen September 2001 und Oktober 2006 3.778,00 € an Ausbildungskosten angefallen seien (Anlage K 17). Auch danach sei das Pferd ständig aus- und fortgebildet worden (Anlage K 18). Es sei an übliche Lärmquellen und Arbeitsgeräusche gewöhnt gewesen und vor dem streitgegenständlichen Unfall noch nie ausgebrochen.
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Die Klägerin trägt ferner vor, dass die Koppel, auf welcher ihr Pferd gestanden habe, von einem Hubschrauber der Bundeswehr des Typs Sikorsky CH 53 in extrem niedriger Höhe überflogen worden sei. Dies ergebe sich bereits aus der beklagtenseits eingeräumten Flugroute (Anlage K 20). Unmittelbar nach dem Auftauchen des Hubschraubers über den Baumwipfeln und dem ohrenbetäubendem Überflug - dies auch bei Zugrundelegung der seitens der Beklagten vorgetragenen Flughöhe - über die Koppel, seien das Pferd der Klägerin sowie ein weiteres dort befindliches Pferd erschrocken und in Panik geraten. Das Pferd der Klägerin habe daraufhin versucht zu flüchten, wobei es sich die tödliche Fraktur der rechten Hinterhand zugezogen habe.
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Die Klägerin sei zunächst nicht sicher gewesen, ob der Überflug durch einen Hubschrauber der Bundeswehr oder aber der amerikanischen Streitkräfte erfolgt sei. Da sie zu Beginn von einem amerikanischen Hubschrauber ausgegangen sei, habe man bezüglich der Regulierung am 30.10.2014 Kontakt zur zuständigen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufgenommen. Das von dort zugesandte Schadensformular sei ausgefüllt zurückgesandt worden (Anlagen K 3 und K 4). Erst später habe sich jedoch herausgestellt, dass ein Hubschrauber der US-Streitkräfte am streitgegenständlichen Unfallgeschehen tatsächlich nicht beteiligt gewesen sei, sondern der niedrige Überflug über die Pferdekoppel durch einen Hubschrauber der Bundeswehr erfolgt sei. Der für die Klägerin handelnde Zeuge P1. habe ab 5.11.2014 versucht, die zuständige Regulierungsstelle der Bundeswehr ausfindig zu machen. Von der Gemeinde S. sei er zunächst an die Standortverwaltung Altenstadt verwiesen worden. Dort habe er Herrn Stabsfeldwebel Baumann den Schadensfall geschildert. Ihm sei zugesichert worden, dass der Schadensfall von dort aus bearbeitet werden würde, sofern die entsprechenden Unterlagen vorgelegt würden (Anlage K 5). Daraufhin sei mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2015 der entsprechenden Dienststelle in Altenstadt der Schadensfall geschildert worden (Anlage K 6). Davor habe es ein Telefonat mit Herrn Stabsfeldwebel Tr. gegeben. Eine zuständige Mitarbeiterin der Beklagten habe sich daraufhin am 24.02.2015 gemeldet und um weitere Unterlagen gebeten. Zur weiteren Korrespondenz zwischen den Parteien, wird auf die Anlagen K 7 bis K 16 verwiesen.
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Die Klägerin meint, dass ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 33 LuftVG zustehe. Nachweislich habe ein Bundeswehrhubschrauber die streitgegenständliche Pferdekoppel viel zu tief überflogen. Da ein Verschulden nicht vorgetragen werde, komme es auf die genaue Flughöhe allerdings nicht an. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem plötzlichen Auftauchen des Hubschraubers, seinem tiefen Überflug der Pferdekoppel und dem daraufhin erfolgten Fluchtversuch des klägerischen Pferdes, der zur tödlichen Fraktur dessen rechter Hinterhand geführt habe, sei die Kausalkette lückenlos und eindeutig. Andere Ursachen kämen nicht in Betracht. Dies gelte insbesondere für die seitens der Beklagten eingewandte Motorsense, da die Pferde der Reitanlage und insbesondere auch das Pferd der Klägerin an diese gewöhnt gewesen seien.
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Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Ablauf der 3-Monatsfrist des § 40 S. 1 LuftVG berufen könne. Denn hierfür komme es auf die Kenntnis der Klägerin vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen an. Da die Klägerin zunächst noch nicht gewusst habe, ob die tödliche Verletzung ihres Pferdes durch einen amerikanischen oder deutschen Hubschrauber verursacht worden sei, könne für den Beginn dieser Frist nicht auf den Schadenstag abgestellt werden. Vielmehr habe sie erstmals durch das vom Zeugen P1. am 5.11.2014 geführte Telefonat erfahren, dass ein Hubschrauber der Bundeswehr die Koppel überflogen habe. Damit könne die maßgebliche Frist frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Folglich sei der Eingang des anwaltlichen Schreibens beim Staatsfeldwebel Tr. am 30.01.2015 noch rechtzeitig gewesen. Im Übrigen könne die Klägerin die Regelung des § 40 S. 2 HS. 2 LuftVG für sich geltend machen, da die Beklagte auf andere Weise, nämlich den vorangegangene Telefonaten von dem Unfall Kenntnis erlangt habe.
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Vom Schadensersatzanspruch sei zwar die typische Tiergefahr abzuziehen. Die Anspruchsminderung dürfe jedoch 1/3 nicht übersteigen. Unter Zugrundelegung eines Werts des klägerischen Pferdes von 17.000,00 € und der Entsorgungskosten von 180,76 € ergebe sich ein ersatzfähiger Betrag von 11.453,84 €.
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Schließlich könne die Klägerin auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Wegen des überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwands sowie der großen Bedeutung des Falles für die Klägerin sei dabei eine 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
12
Die Klägerin beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 11.453,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Zustellung der Klage zu zahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von € 1.101,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
14
Die Beklagte behauptet, dass am Unfalltag zwar tatsächlich auch ein Bundeswehrhubschrauber in der Gemeinde S. unterwegs gewesen seien. Allerdings habe dieser die streitgegenständliche Pferdekoppel nicht überflogen. Nach Angaben der deutschen Besatzung sei im Rahmen eines Lufttransportbefehls die Strecke zwischen Altenstadt und dem Starnberger See überflogen worden. Der Flug sei dabei in einer Höhe von mindestens 75 m erfolgt. Damit sei die vorgesehene Mindesthöhe von 30 m deutlich überschritten worden. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Unfallgebiet Hochspannungsleitungen verlaufen, die einen niedrigeren Überflug nicht erlaubt hätten. Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten des Überflugs wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.
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Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass der deutschen Besatzung keinerlei Pferde aufgefallen seien. Insbesondere aufgeschreckte oder flüchtende Pferde habe man nicht beobachtet. Da Pferde aufgrund ihres angeborenen Fluchtinstinkts auf nahezu alle äußeren Einflüsse sehr nervös reagieren, die von denjenigen Einflüssen abweichen, an die sie infolge regelmäßiger Konfrontation angewöhnt sind, und aufgrund vielfältiger Umstände auch „panisch“ flüchten, könne ein Hubschrauberüberflug nicht ohne weiteres als Ursache der behaupteten Panikreaktion des klägerischen Pferdes betrachtet werden. Vorliegend komme insbesondere die in unmittelbarer Nähe zur Koppel eingesetzte Motorsense als Schadensursache in Betracht. Es sei kaum denkbar, dass ein Hubschrauber, der die Koppel in einer Höhe von mindestens 75 m überfliegt, von einem Pferd überhaupt hinreichend visuell wahrgenommen werden könne, um die vorliegende Panik- bzw. Fluchtreaktion auszulösen. Selbiges gelte auch für die von einem Hubschrauber ausgehenden Geräusche.
16
Der Klägerin sei der Überflug eines deutschen Hubschraubers jedenfalls in Person des Inhabers der Pferdeanlage bereits am Unfalltag bekannt gewesen. Dieser habe nämlich das deutsche Hoheitszeichen eindeutig erkannt. Der Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 22.01.2015 erst am 30.01.2015 beruhe auf einer falschen Adressierung des Klägervertreters. Das angegebene „Dienstleistungszentrum Altenstadt“ existiere nicht, weshalb das Schreiben an das Dienstleistungszentrum L. weitergeleitet worden sei.
17
Die Beklagte behauptet außerdem, dass das Pferd der Klägerin gerade in Anbetracht seines Alters deutlich weniger wert sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass von der älteren Geburtsangabe auszugehen und es wegen seines Alters im Unfallzeitpunkt nicht vollständig gesund gewesen sei. Es sei jedenfalls von altersbedingten Verschleißerscheinungen auszugehen. Ferner seien die klägerseits vorgelegten Urkunden für die Wertbestimmung nicht ausreichend. Hieraus ergäben sich verschiedene Namen und Geburtsdaten des streitgegenständlichen Pferdes. Ferner mangele es an einer ausreichenden Darstellung der Abstammung desselben. Beim Pferd der Klägerin handele es sich lediglich um Freizeitpferd, welches jedenfalls seit 2006 keinerlei Ausbildung mehr erfahren und keine Turniererfolge vorzuweisen habe. Auch weise die Klägerin den Kaufpreis nicht nach. Die Beklagte meint, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zustehe. Unabhängig von den tatsächlichen Voraussetzungen des § 33 LuftVG habe die Klägerin jedenfalls die 3-Monatsfrist des § 40 LuftVG nicht gewahrt. Da die Klägerin bereits am 28.10.2014 vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt habe, habe die Frist am 29.10.2014 zu laufen begonnen und sei am 28.01.2015 abgelaufen. Das erst am 30.01.2015 bei der zuständigen Stelle eingegangene anwaltliche Schreiben des Klägervertreters sei daher nicht mehr fristwahrend.
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Ferner fehle es am erforderlichen Zurechnungs- und Kausalzusammenhang. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Flucht ihres Pferdes durch einen Hubschrauber der Beklagten verursacht worden sei und diese wiederum zur tödlichen Verletzung geführt habe. Dabei sei jedenfalls auch die in unmittelbarer Nähe verwendete Motorsense zu berücksichtigen, da diese jedenfalls die Irritation des Pferdes mit beeinflusst habe. Aufgrund der Wahrung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der erforderlichen Flughöhe, greife auch der Schutzzweck der Norm nicht. Der etwaige Schaden der Klägerin beruhe allein auf der spezifischen Gefahr ihres Tieres. Würde man in einem solchen Fall einen Schadensersatzanspruch zusprechen, wären der Gefährdungshaftung aus dem LuftVG keinerlei Grenzen gesetzt.
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Für weitere deliktische Ansprüche nach § 823 BGB fehle es jedenfalls am Verschulden der Beklagten. Die Besatzung des Bundeswehrhubschraubers habe keinerlei flugrechtlichen Vorschriften missachtet.
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Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass in Anbetracht des Ausmaßes der Fluchtreaktion des Pferdes der Klägerin von einem besonders sensiblen und überempfindlichen Pferd auszugehen sei, womit die Tiergefahr nicht lediglich mit 1/3 anspruchsmindernd berücksichtigt werden könne. Auch vor diesem Hintergrund sei der klägerische Schadensersatzanspruch deutlich übersetzt.
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Durch Beschluss vom 6.02.2018 hat die zuständige Kammer den Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Bl. 98/99 d.A.). Das Gericht hat am 13.02.2017, 13.11.2017 und am 15.07.2019 mündlich verhandelt und dabei die Parteien informatorisch angehört, mehrere rechtliche Hinweise erteilt sowie Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen R. und M.-J. P., Bö. und Tr. Im Termin vom 13.02.2017 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen (Bl. 55 d.A.), welchen die Beklagte mit Schriftsatz vom 3.03.2017 widerrufen hat (Bl. 59 d.A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen sowie des Inhalts und Ablaufs der mündlichen Verhandlungen im Übrigen wird auf die entsprechenden Sitzungsprotokolle Bezug genommen (Bl. 54/56, 77/85 und 181/187 d.A.). Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. vet. Pi. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 2.07. und 6.07.2018 verwiesen (Bl. 124/133 und 137/139 d.A.). Aufgrund der Einwendungen der Klägerin gegen dessen Feststellungen hat das Gericht den Sachverständigen im Termin vom 15.07.2019 angehört und sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird nochmals auf das Sitzungsprotokoll vom 15.07.2019 Bezug genommen (Bl. 181/187 d.A.). Im Nachgang an diese mündliche Verhandlung hat die Klägerin am 29.07.2019 der Beklagten einen Vergleich unterbreitet (Bl. 188/189), welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 5.08.2019 abgelehnt hat (Bl. 190/191 d.A.).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
24
Die Klage ist zulässig.
25
Insbesondere ist das Landgericht München II nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO sachlich und nach § 56 Abs. 1 LuftVG örtlich zuständig. Der streitgegenständliche Unfall ist in der Gemeinde S. eingetreten, welche zum hiesigen Landgerichtsbezirk zählt. Da vorliegend mehr als 5.000,00 € in Streit stehen, ergibt sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts München II schon aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Auf die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 GVG kam es mithin nicht an, zumal die Klägerin ein Verschulden der Beklagten und einen damit etwaig korrelierenden Amtshaftungsanspruch schon nicht geltend macht.
26
Mangels erkennbarer Zulässigkeitshindernisse ist die Klage damit insgesamt zulässig.
II.
27
Die Klage ist allerdings nur zum Teil begründet und war daher im Übrigen abzuweisen.
A)
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Der Klägerin steht aufgrund der tödlichen Verletzung ihres Pferdes gegen die Beklagte aus § 33 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 HS. 1 LuftVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 787,21 € zu. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch vermag das Gericht nicht zu erkennen.
29
Gemäß § 286 ZPO hatte die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob sie die betreffenden Behauptungen der Parteien für wahr erachtet. Erforderlich ist insoweit die persönliche Gewissheit des Richters die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 286, Rn. 19).
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1. Sämtliche Voraussetzungen des Gefährdungshaftungstatbestandes nach § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG liegen vor. Folglich haftet die Beklagte als Halterin nach § 53 Abs. 1 HS. 1 LuftVG dem Grunde nach. a) Ein Luftfahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 2 LuftVG ist gegeben.
31
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Unfallzeitpunkt auch ein Hubschrauber der Beklagten zumindest das Gemeindegebiet von S. überflogen hat. Hubschrauber stellen sogenannte Drehflügler i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG dar (vgl. Erbs/Kohlhaas/Lampe, LuftVG, § 1, Rn. 6). Ein Luftfahrzeug liegt mithin vor.
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b) Weiter ist die Beklagte Luftfahrzeughalterin gem. §§ 33 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 HS. 1 LuftVG und folglich passivlegitimiert.
33
aa) Sowohl die allgemeine Vorschrift des § 33 LuftVG wie auch die spezielle Norm des § 53 LuftVG bezüglich militärischer Luftfahrzeuge bestimmen, dass die Haftung jeweils den Halter des entsprechenden Luftfahrzeuges trifft. Dass die Beklagte für Hubschrauber der Bundeswehr einzustehen hat wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
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bb) Das Gericht hegt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Aktenlage keinerlei Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Pferdekoppel durch eine Maschine der Bundeswehr überflogen wurde.
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aaa) Das Gericht stützt seine Überzeugung vor allem auf die Angaben des Zeugen R. P1.
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Dieser gab schlüssig und nachvollziehbar zu Protokoll, dass er das Hoheitszeichen auf dem Hubschrauber wahrgenommen habe. Es habe sich um ein schwarzes Kreuz auf weißem Grund gehandelt. Ihm sei daher sofort klar gewesen, dass es sich um einen deutschen Hubschrauber handele (Bl. 80 d.A.).
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Das Gericht glaubt dem Zeugen. Dessen Ausführungen sind frei von Widersprüchen und in ihrem Inhalt völlig klar und eindeutig. Der Zeuge hatte keinerlei Zweifel daran, dass der von ihm wahrgenommene und in unmittelbarer Nähe zu seinem Standort fliegende Hubschrauber ein solcher der Bundeswehr war. Dies hat er zusätzlich mit einer Lageskizze veranschaulicht (Bl. 79 d.A.), die als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 13.11.2017 genommen wurde. Dort sind die Flugroute des Hubschraubers, der Standort des Zeugen sowie die Pferdekoppel eingezeichnet. Dabei gab der Zeuge auch nachvollziehbar an, dass der Hubschrauber parallel zu den dort befindlichen Hochspannungsleitungen geflogen sei. Das erschließt sich dem Gericht uneingeschränkt und widerspricht nicht einmal der Einlassung der Beklagten, wonach wegen dieser Hochspannungsleitungen eine bestimmte Flughöhe nicht habe unterschritten werden können.
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bbb) Die Passivlegitimation der Beklagten folgt weiterhin aus den Aussagen der Zeugen B3. und M.-J. P.
39
(1) Die erstgenannte Zeugin sagte ebenfalls aus, dass es sich ihrer Ansicht nach um einen Bundeswehrhubschrauber gehandelt habe. Dies aufgrund der grünen Farbe desselben (Bl. 82 d.A.). Zwar habe sie ein entsprechendes Hoheitszeichen nicht wahrgenommen, hierauf habe sie jedoch nicht gesondert geachtet.
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Auch dies erschließt sich dem Gericht uneingeschränkt. Die Zeugin bestätigt im Wesentlichen die Aussage des weiteren Zeugen R. P1.. Die Tatsache, dass die Zeugin ein Hoheitszeichen nicht erkannt haben will, streitet für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Denn sie wiederholt eben nicht schlicht die Angaben des Zeugen R. P1., sondern gab richtigerweise nur das an, was sie selbst erkannt bzw. nicht erkannt hat. Daher glaubt das Gericht auch dieser Zeugin, wenn sie bei dem Hubschrauber von einem solchen der Bundeswehr ausgegangen ist.
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(2) Auch die Aussage des Zeugen M-J. P1. stützt die Überzeugung des Gerichtes.
42
Dieser hat zwar ein Hoheitszeichen des Hubschraubers ebenfalls nicht wahrgenommen. Doch gab er überzeugend an, dass er in diesem Moment andere Probleme gehabt habe. Dies weil das Manöver des Hubschraubers wie eine Notlandung oder gar ein Absturz ausgesehen habe und er daher um das Wohl der Pferde besorgt gewesen sei (Bl. 81/82 d.A.). Das ist nachvollziehbar und glaubhaft.
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Auf Nachfrage des Gericht gab der Zeuge weiter an, dass er nur diesen einen Hubschrauber gesehen habe (Bl. 82 d.A.). Das stimmt mit der Aussage der Zeugin B3. überein (Bl. 83 d.A.). Gerade diese Einlassung führt in Verbindung mit den Angaben der übrigen Zeugen dazu, dass das Gericht im nach § 286 ZPO erforderlichen Maß davon überzeugt ist, dass lediglich ein Hubschrauber der Bundeswehr im streitgegenständlichen Bereich unterwegs gewesen ist.
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ccc) Dies lässt den anderslautenden Verteidigungsvortrag der Beklagten als unbehelflich erscheinen.
45
Denn der unsubstantiierte und durch nichts belegte Verweis auf einen Hubschrauber der „amerikanischen Streitkräfte“ vermag die durch die Vernehmung der genannten Zeugen gewonnene richterliche Überzeugung nicht zu Fall zu bringen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass womöglich zur selben Zeit und am gleichen Ort ein weiterer Hubschrauber einer anderen Wehrmacht unterwegs gewesen sein soll, genügt nicht, um die Passivlegitimation der Beklagten zu Fall zu bringen. Den entsprechenden Nachweis erbringt die Beklagte nicht.
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ddd) Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich schließlich auch aus der von ihr dargestellten und von der Klägerin unstreitig gestellten Flugroute.
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Aus der Anlage B 1 geht hervor, dass der Hubschrauber der Beklagten von Altenstadt Richtung M. - Ma. - nördlich S. bis zum Starnberger See geflogen ist. Aus dem klägerseits daraufhin als Anlage K 20 vorgelegten und beklagtenseits nicht dezidiert bestrittenen Ausdrucks aus Google Maps folgt, dass die von der Beklagten selbst geschilderte Flugroute tatsächlich über die Koppel führte, auf welcher das Pferd der Klägerin zum Unfallzeitpunkt stand. Diese Tatsache in Verbindung mit den dargelegten Zeugenaussagen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass ein Hubschrauber der Beklagten im Unfallzeitpunkt im streitgegenständlichen Bereich unterwegs gewesen ist.
48
c) Des Weiteren ist auch das Tatbestandsmerkmal beim Betrieb eines Luftfahrzeuges zu bejahen.
49
Dies ergibt sich bereits aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien. Die Beklagte gibt den Flug eines Bundeswehrhubschraubers im Bereich der Gemeinde S. (Bl. 20 d.A.) und damit inzident zumindest auch in der Nähe der streitgegenständlichen Pferdekoppel zu. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagte den Überflug dieser Koppel bestreitet. Für das Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb eines Luftfahrzeugs“ ist dies jedoch unerheblich. Denn dass ein Hubschrauber der Beklagten im Unfallzeitpunkt im Umkreis der Pferdekoppel unterwegs gewesen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.
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d) Außerdem liegt auch eine Sachbeschädigung vor.
51
Die Verletzung des streitgegenständlichen Pferdes sowie dessen daraufhin erfolgte Euthanasie sind ebenfalls unstreitig. Die Parteien streiten vielmehr zum Wert dieses Pferdes und folglich zur Höhe des Schadensersatzanspruches. Dies tangiert den Anspruch dem Grunde nach allerdings nicht. Denn in der tödlichen Verletzung des Tieres liegt eine Sachbeschädigung i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG i.V.m. § 90a S. 2 BGB.
52
e) Der Schaden der Klägerin ist außerdem durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs und durch Unfall eingetreten. Damit liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch das erforderliche Kausalverhältnis vor.
53
aa) Unter einem Unfall versteht man allgemein ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person unfreiwillig einen Körperschaden erleidet (sog. Personenschaden) oder eine Sache unbeabsichtigt beschädigt wird (sog. Sachschaden).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der tödlichen Verletzung des klägerischen Pferdes um einen Sachschaden. Dieser wurde beklagtenseits nicht beabsichtigt, sondern ist durch ein plötzliches Ereignis, vorliegend dem Hubschrauberüberflug, unbeabsichtigt eingetreten. Ein Unfall ist mithin gegeben.
55
bb) Dieser ist zur vollen Überzeugung der erkennenden Kammer auch auf den Überflug eines Bundeswehrhubschraubers zurückzuführen.
56
aaa) Der Zeuge R. P1. sagte überzeugend und nachvollziehbar aus, dass ein Hubschrauber mit deutschem Hoheitszeichen im Bereich der Reitanlage unterwegs gewesen sei. Dieser habe sich in einer Höhe von 25 bis 30 Metern befunden. Er habe den Hubschrauber wahrgenommen, obgleich er im Betriebsbereich mit einer Motorsense beschäftigt gewesen sei und deswegen einen Gehörschutz aufgehabt habe. Die Rotoren des Hubschraubers hätten extrem laut geknattert. Es sei ein beeindruckendes Schauspiel gewesen, den Hubschrauber über den Baumkronen fliegen zu sehen (Bl. 78/79 d.A.).
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Das Gericht glaubt dem Zeugen uneingeschränkt. Er hat nicht nur den Hubschrauber eindeutig als einen solchen der Bundeswehr identifiziert. Vielmehr hat er diesen trotz Hantierens mit einer Motorsense und entsprechendem Gehörschutz wahrgenommen. Das macht es für das Gericht uneingeschränkt nachvollziehbar und glaubhaft, dass ein Bundeswehrhubschrauber - unabhängig von seiner genauen Flugroute - jedenfalls im Bereich der Reitanalage und der streitgegenständlichen Pferdekoppel ganz erheblichem Lärm verursacht hat. Das Gericht hat schon allein aufgrund dieser Aussage mithin keinerlei Zweifel daran, dass das Pferd der Klägerin durch diesen ganz erheblichen Lärm des Bundeswehrhubschraubers aufgeschreckt wurde, was schlussendlich zur tödlichen Fluchtreaktion führte. Gerichtsbekannt und zwischen den Parteien unstreitig, handelt es sich bei Pferden um Fluchttiere. Gerade plötzlich auftretende erhebliche Gefahr- oder Lärmquellen sind unproblematisch geeignet den Fluchtinstinkt dieser Tiere zu tangieren. Wenn schon der Zeuge R. P1. trotz Motorsense und Gehörschutz den Hubschrauber wahrgenommen hat, so wird sich derselbe Lärm deutlich stärker auf das klägerische Pferd ausgewirkt haben. Vor diesem Hintergrund hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass die letztendlich zur Euthanasie führende Fraktur der rechten Hinterhand des streitgegenständlichen Pferdes durch einen Hubschrauber der Beklagten verursacht worden ist. Dies deckt sich letztendlich auch mit der Bescheinigung des die Einschläferung durchführenden Tierarztes vom 30.11.2014 (Anlage K 2). Auch dieser konnte die Fluchtreaktion und die Verletzung des Pferdes der Klägerin mit dem Hubschrauberüberflug unproblematisch in Einklang bringen.
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bbb) Das Kausalverhältnis zwischen Hubschrauberüberflug und Verletzung des klägerischen Pferdes folgt zudem aus den Aussagen der weiteren Zeugen M-J. P1. und Bö.
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(1) Der erstgenannte Zeuge, der sich lediglich in 40 Meter Entfernung zur Unfallstelle befunden habe, habe zunächst gemeint, dass der Hubschrauber eine Notlandung vollziehe bzw. abstürzen werde. Auch er gab eine ungefähre Flughöhe von 30 Metern an. Weiter sei der Zeuge selbst sehr erschrocken gewesen und habe gehofft, dass den Pferden nichts passieren werde (Bl. 81 d.A.). Neben diesem einen Hubschrauber habe er keinen weiteren Hubschrauber gesehen. Auch habe er keine weitere Lärmquelle wahrgenommen (Bl. 81/82 d.A.).
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Das Gericht glaubt dem Zeugen. Dessen Angaben sind frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Logische Fehlschlüsse sind nicht erkennbar. Vielmehr legt auch dieser Zeuge plastisch dar, dass der Hubschrauber erheblichen Lärm versucht hat. Der Zeuge ist sogar von einer Notlandung bzw. einem Absturz ausgegangen. Das lasst auf Seiten des Gerichts keinerlei Zweifel darauf aufkommen, dass das Pferd der Klägerin durch den Hubschrauber in Panik geraten und geflüchtet ist. Dies zumal auch der Zeuge sehr erschrocken gewesen ist. Zwischen Überflug und Auffinden des tödlich verletzten Pferdes der Klägerin besteht damit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang. Denn der Zeuge M-J. P1. ist als Erster zur Unfallstelle gelaufen und hat dort, laut seinen überzeugenden Angaben, das schwer verletzte Pferd aufgefunden (Bl. 81 d.A.). Auch dies bestätigt eindeutig, dass die Verletzung des streitgegenständlichen Pferdes auf den Überflug eines Hubschraubers der Beklagten zurückzuführen ist.
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(2) Das folgt schließlich auch aus der Aussage der Zeugin B3.
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Diese gab überzeugend an, dass ein Bundeswehrhubschrauber über die Pferdekoppel geflogen sei. Dies in einer Höhe von 30 bis 40 Metern (Bl. 82 d.A.). Sie habe nur einen Hubschrauber gesehen. Dieser habe einen ohrenbetäubenden Lärm verursacht (Bl. 83 d.A.). Die Zeitspanne zwischen Wahrnehmung des Hubschraubers und dem Hinzurufen der Zeugin bzgl. des verletzten Pferdes habe 3 bis 5 Minuten gedauert (Bl. 83 d.A.).
63
Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie sagte auch auf Nachfragen konstant aus und bestätigte im Wesentlichen die vorherigen Angaben der Zeugen R. und M.-J. P., ohne inhaltlich identisch auszusagen. Auch aufgrund deren widerspruchsfreier Angaben, steht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest, dass zwischen Überflug und Auffinden des verletzten Pferdes der Klägerin ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang herrschte. Gerade aufgrund des anschaulich als mit ohrenbetäubenden Lärm beschriebenen Überflugs eines Bundeswehrhubschraubers steht für das Gericht das Kausalverhältnis zwischen diesem und der Verletzung des streitgegenständlichen Pferdes fest. Eine andere, eine ähnliche Fluchtreaktion ebenfalls auslösende Lärmquelle, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal schon aus der normalen Lebenserfahrung bekannt ist, dass ein tieffliegender Hubschrauber - zumal ein solcher der Bundeswehr - andere übliche Lärmquellen vollständig übertönt.
64
cc) Der anderslautende Vortrag der Beklagten zur Kausalität überzeugt nicht.
65
aaa) Zunächst kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass der Hubschrauber der Bundeswehr die streitgegenständliche Koppel mit mindestens 75 Metern überflogen und auch keine sonstigen flugrechtlichen Vorschriften missachtet habe.
66
Die Beklagte verkennt, dass § 33 LuftVG einen Gefährdungshaftungstatbestand bildet. Nach dem der Gefährdungshaftung zugrunde liegenden Zurechnungsprinzip muss derjenige, der eine Gefahrenquelle zum eigenen Vorteil unterhält und beherrscht, im Fall der Realisierung der Gefahr für die dadurch bei Dritten verursachten Schäden unabhängig davon aufkommen, ob diese sich durch Maßnahmen pflichtgemäßer Sorgfalt i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB hätten vermeiden lassen (vgl. MüKoBGB/Wagner, Vor § 823, Rn. 19; siehe auch allgemein zur Gefährdungshaftung Palandt/Sprau, BGB, Einf v § 823, Rn. 11). Mit anderen Worten setzt die Gefährdungshaftung gerade kein Verschulden voraus. Sie knüpft vielmehr an die Gefährlichkeit eines bestimmten Tuns an. Da dieses gefährliche Tun erlaubt ist, sieht der Gesetzgeber als Ausgleich gewisse Gefährdungshaftungstatbestände vor, damit durch dieses Tun geschädigte Dritte unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Schädigers Anspruch auf Schadensersatz haben.
67
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die genaue Flughöhe nicht an. Es kann sogar zugunsten der Beklagten von einer tatsächlichen Flughöhe von mindestens 75 Metern ausgegangen werden, zumal die Klägerin selbst im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angab, dass die maximale Flughöhe des Hubschraubers 80 Meter betrug (Bl. 55 d.A.). Gleichwohl ist das Gericht aufgrund der völlig glaubhaften Angaben der Zeugen R. und M.-J. P. sowie der Zeugin B3. davon überzeugt, dass ein der Beklagten zuzurechnender Hubschrauber der Bundeswehr über die Pferdekoppel geflogen ist, auf welcher sich das Pferd der Klägerin befand, und dieser einen ganz erheblichem Lärm verursacht hat, der letztlich zur tödlichen Flucht des Pferdes führte. Das allein begründet bereits den auf § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG gestützten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Die Verletzung flugrechtlicher Vorschriften im Allgemeinen und die Unterschreitung einer bestimmten Flughöhe im Besonderen stellen gerade keine Anspruchsvoraussetzung der zitierten Norm dar.
68
bbb) Weiter vermag die Beklagte für ihren Klageabweisungsantrag auch das Fehlen des Schutzzwecks der Norm nicht mit Erfolg einwenden.
69
(1) Wie bereits oben aufgezeigt, wird zum Ausgleich für die erhebliche abstrakte Gefahr, die allein der Betrieb von Luftfahrzeugen mit sich bringt und der sich Außenstehende kaum entziehen können, der Luftfahrzeughalter seit jeher einer strengen Haftung unterworfen. In Sachen Gefährlichkeit zu bedenken ist die sämtlichen Luftfahrzeugen eigene Leichtbauweise sowie bei motorgetriebenen Luftfahrzeugen die oft ganz erhebliche Leistung der Antriebsaggregate und die zumindest beim Start große Menge leicht brennbaren Treibstoffs. Weiter ist im Vergleich zu anderen Fortbewegungsmitteln wie Eisenbahnen oder Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen, dass ein Luftfahrzeug nicht nur horizontal auf Kurs, sondern vor allem vertikal zu jeder Zeit „in der Luft“ gehalten werden muss. Auch geht mit Luftfahrzeugen eine erhebliche Lärmverursachung einher. Mit anderen Worten werden ganz besondere Anforderungen an Mensch und Fluggerät gestellt, sodass bereits ein kleiner Bedienungs- oder Materialfehler zum Absturz mit meist katastrophalen Folgen für Insassen wie für die am Boden betroffenen Menschen und Objekte führen kann (vgl. BeckOGK/Förster, LuftVG, § 33, Rn. 3).
70
Nachdem „die technischen Schwierigkeiten in der Hauptsache gelöst“ waren, konstatierte der deutsche Gesetzgeber kurz nach 1900, dass sich „die Luftfahrzeuge den Verkehr im Reiche der Luft erobert“ hatten. So gab es 1905 beispielsweise erst 268 Führer für den Freiballon als damals einzigem für die menschliche Fortbewegung in der Luft dienendem Fahrzeug, während es 1914 bereits über 1.000 waren. Von größter Wichtigkeit erschien dabei, eigenständige und umfassende Haftpflichtregeln zu schaffen, um nicht lediglich auf die allgemeinen Vorschriften insbesondere der §§ 832, 831 BGB angewiesen zu bleiben. Man wollte sich allerdings nach dem Vorbild des Kraftfahrzeuggesetzes auf gewisse Rahmenvorschriften beschränken (BeckOGK/Förster, LuftVG, § 33, Rn. 3.1).
71
Konsequent unterliegt der Luftfahrzeughalter daher einer Gefährdungshaftung, die lediglich an der betriebsbedingten Schadensverursachung anknüpft. Anders als die verschuldensabhängige Haftung beruht die Gefährdungshaftung nicht auf der Vorhersehbarkeit und der nachfolgenden Verletzung von Verhaltenspflichten, sondern sie dient dem Ausgleich ungewollter Auswirkungen einer üblicherweise sogar erlaubterweise erzeugten Gefahr. Es kommt folglich weder darauf an, dass der Luftfahrzeughalter rechtswidrig gehandelt hat, noch dass ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Seiner Haftung steht ebenso wenig im Wege, dass er sämtliche luftverkehrsrechtlichen Vorschriften eingehalten oder sie zumindest nicht schuldhaft verletzt hat. Insofern unterscheidet sich die Haftung aus § 33 StVG nicht von derjenigen für andere gefährliche Betriebsarten, beispielsweise diejenige des Kfz-Halters gem. § 7 Abs. 1 StVG, des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn nach § 1 Abs. 1 HPflG oder des Inhabers einer Kernanlage i.S.d. § 25 Abs. 1 AtG (siehe BeckOGK/Förster, LuftVG, § 33, Rn. 4).
72
Anders als die vorgenannten Gesetze sieht das LuftVG jedoch selbst in außergewöhnlichen Situationen keinen Haftungsausschluss vor. Während der Kfz-Halter, der Eisenbahnunternehmer oder der Kernanlageninhaber von der Haftung befreit werden, wenn der Unfall durch „höhere Gewalt“ verursacht worden ist bzw. „unvermeidbar“ war, haftet der Luftfahrzeughalter in derartigen Situationen, etwa bei einem Blitzschlag, gleichwohl. Er unterliegt damit einer reinen Erfolgshaftung (BeckOGK/Förster, LuftVG, § 33, Rn. 5).
73
(2) All dies verdeutlicht, dass vorliegend der Schutzzweck des § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG sehr wohl eröffnet. Nur weil das geschädigte Tier, hier das Pferd der Klägerin, über einen ausgeprägten Fluchtinstinkt verfügt und daher für ungewöhnlichen Lärm anfälliger ist als womöglich Menschen und anderen Tiere, lässt eine Haftung nicht von vornherein entfallen. Mit der Argumentation der Beklagten wäre die vorliegende Gefährdungshaftung in ähnlich gelagerten Fällen gänzlich ausgeschlossen. Das entspricht weder der Praxis noch dem oben dargelegten Sinn und Zweck des § 33 LuftVG. Da es sich um eine reine, vom Verschulden unabhängige Erfolgshaftung handelt, ist der Schutzzweck der Norm auch im hiesigen Fall unzweifelhaft gegeben.
74
Mangels Anwendbarkeit des § 37 LuftVG erfährt die Haftung der Beklagten allenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Beschränkung auf Grundlage des § 40 LuftVG sowie der Höhe nach bei Mitverschulden des Berechtigten nach § 34 LuftVG. Das ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (§ 53 Abs. 1 HS. 2 LuftVG). Da das Gesetz insoweit auch keiner Lücke offenbart, verfängt die Argumentation der Beklagten zum Schutzzweck der Norm nicht.
75
ccc) Die Beklagte kann schließlich auch eine andere Ursache für die tödliche Verletzung des Pferdes der Klägerin nicht ausreichend nachweisen.
76
Vorliegend bringt die Beklagte vor allem die vom Zeugen R. P1. im Bereich der Stallungen eingesetzte Motorsense als Schadensursache ins Spiel. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht allerdings im nach § 286 ZPO erforderlichen Maße davon überzeugt, dass diese Sense die Flucht des klägerischen Pferdes nicht ausgelöst hat.
77
Denn der Zeuge R. P1. gab überzeugend an, dass er sich in einer Entfernung von etwa 250 Metern zur Pferdekoppel befunden habe. Weiter habe er bereits eine halbe bis dreiviertel Stunde vor dem streitgegenständlichen Unfall gemäht. Da die Koppel ca. 10 bis 15 Meter höher liege als sein damaliger Arbeitsstandort halte er wegen der Verflüchtigung des Schalls eine Fluchtreaktion des Pferdes wegen der Motorsense für ausgeschlossen. Schließlich sei das nicht hyperaktive bzw. sensible Pferd seit 2011 auf dem Hof gewesen.
78
Diese Angaben überzeugen das Gericht uneingeschränkt. Es ist davon auszugehen, dass auf dem Pferdehof öfters Mäharbeiten vollzogen werden. Da sich das Pferd bereits seit 2011 auf dem Hof befunden hat und bis dato nicht ausgebrochen ist, hält es das Gericht für gänzlich unwahrscheinlich, dass das Pferd vor der Motorsense flüchten wollte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge sich 250 Meter von der Koppel und überdies in einer Senke befunden hat. Da keinerlei sonstige Pferde zu Schaden gekommen sind, stellt die Motorsense keine taugliche andere Unfallursache dar.
79
Hinzu kommt, dass der Zeuge R. P1. trotz dieser Sense sowie entsprechendem Gehörschutz den Bundeswehrhubschrauber wahrgenommen hat. Das streitet ganz erheblich dafür, dass der Hubschrauber den von der Motorsense ausgehenden Lärm deutlich übertönt hat. Das wird sich auf das Pferd der Klägerin weit mehr ausgewirkt haben, als die bereits seit einiger Zeit laufende Motorsense.
80
Insgesamt lässt die Motorsense nach Auffassung der erkennenden Kammer mithin den Kausalzusammenhang nicht entfallen. Folglich liegen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG vor.
81
2. Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht nach § 40 LuftVG verwirkt.
82
a) Ausweislich der genannten Norm verliert der Ersatzberechtigte die ihm nach dem LuftVG zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens 3 Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzeigt. Nach Satz 2 derselben Vorschrift tritt der Rechtsverlust unter anderem auch dann nicht ein, wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf anderer Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
83
b) Dem Einwand der Beklagten, wonach eine Verwirkung nach § 40 LuftVG eingetreten ist, kann nicht gefolgt werden.
84
aa) Dies zunächst schon deshalb, weil die Klägerin die in § 40 S. 1 LuftVG genannte 3-Monatsfrist gewahrt hat.
85
Dabei kommt es auf den genauen Beginn dieser Frist nicht streitentscheidend an. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten und entgegen der Einlassung der Klägerin für den Beginn der Frist auf den Schadenstag vom 28.10.2014 abstellen wollte, hat die Klägerin der Beklagten noch bis zum Ablauf der Frist am 28.01.2015 um 24 Uhr Mitteilung vom Unfall gemacht.
86
Denn der zuständige Sachbearbeiter bei der Bundeswehr, der Zeuge T., sagte aus, dass das als Anlage K 6 zu den Akten gereichte Schreiben des Klägervertreters, mit welchem der Schadensfall skizziert wurde, schon am 26.01.2015 auf der Poststelle eingegangen sein müsste. Er habe lediglich am 29.01.2015 die Zeit gefunden, die Post abzuholen (Bl. 83 d.A.).
87
Aus diesen glaubhaften Angaben des Zeugen ergibt sich unproblematisch, dass das Schreiben des Klägervertreters noch vor Ablauf des 28.01.2015 der zuständigen Behörde der Beklagten zugegangen ist. Dass der Zeuge das Schreiben aus Zeitgründen erst 3 Tage später abgeholt hat, geht zu Lasten der Beklagten. Diese muss sich mithin den rechtzeitigen Zugang des Schreibens entgegenhalten lassen. Die in § 40 S. 1 LuftVG enthaltene Frist ist bereits sehr streng bemessen. Jede nicht aus der Sphäre der Klägerin stammende Verzögerung kann dieser daher nicht angelastet werden. Bei Absendung des Schreibens am 22.01.2015 durfte sie mithin darauf vertrauen, dass dieses noch vor Fristablauf am 28.01.2015 bei der zuständigen Stelle zugeht. Die Beklagte kann vor diesem Hintergrund nicht pauschal auf den Eingangsstempel vom 30.01.2015 abstellen. Dies zum einen schon nicht wegen der glaubhaften Aussage des Zeugen T... Zum anderen deshalb, weil die vorliegende Verzögerung allein ihr zuzurechnen ist. Überdies entspricht der Stempel vom 30.01.2015 auch nicht den allgemein bekannten Postumlaufzeiten. Diese werden üblicherweise auf 3 Tage taxiert. Damit korreliert auch die Aussage des Zeugen T., wonach das Schreiben wohl schon am 26.01.2015 auf der Poststelle eingegangen ist. Nur hierauf kommt es an. Damit hat die Klägerin die 3-Monatsfrist des § 40 S. 1 LuftVG gewahrt.
88
Überdies hegt das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob die maßgebliche Frist tatsächlich bereits am Schadenstag zu laufen begonnen hat. Gerade weil die klägerische Korrespondenz sich ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen zunächst tatsächlich um einen amerikanischen Hubschrauber drehte, kann der Klägerin durchaus dahingehend gefolgt werden, dass sie am Unfalltag noch nicht sicher war, dass die tödliche Verletzung ihres Pferdes auf einen Hubschrauber der Beklagten zurückzuführen ist. Andernfalls wären die ursprünglichen Schreiben völlig widersinnig. Insoweit kommt als Kenntniszeitpunkt tatsächlich der 5.11.2014 in Betracht. In diesem Falle wäre selbst der beklagtenseits behauptete Zugang des maßgeblichen Schreibens am 30.01.2015 rechtzeitig.
89
bb) Überdies hat die Beklagte nach § 40 S. 2 Fall 2 LuftVG auch innerhalb der Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten.
90
Bereits ab November 2014 gab es diverse schriftliche wie mündliche Korrespondenz zum streitgegenständlichen Unfall. So gab insbesondere der Zeuge T. glaubhaft an, dass mit dem Klägervertreter im Januar 2015 ein Telefonat geführt worden sei. Dabei habe er zugesichert, sich um den Vorfall zu kümmern. Weiter habe er mit seinem Vorgänger, einem Herr Baumann gesprochen. Auch dieser habe sich an den Vorfall erinnern können (Bl. 83 d.A.).
91
Jedenfalls aus der letzten Einlassung des Zeugen T. steht unzweifelhaft fest, dass die der Beklagten zuzurechnenden Sachbearbeiter bereits vor Ablauf der 3-Monatsfrist von dem Unfall Kenntnis erlangt haben. Das stimmt auch mit der überzeugenden Ausführung des Zeugen R. P1. überein, wonach dieser bereits am 5.11.2014 mit diesem Herrn Baumann über den Vorfall telefonisch gesprochen habe (Bl. 80 d.A.). Damit war die Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt über den Unfall informiert. Die sowohl vorgerichtlich wie auch während des Prozesses eingewandte Verwirkung der klägerischen Ansprüche ist demzufolge nicht eingetreten.
92
3. Der Klägerin ist durch die auf den Hubschrauberflug zurückführende tödliche Verletzung ihres Pferdes ein Gesamtschaden von 1.180,76 € entstanden (a). Dieser ist aufgrund Tiergefahr allerdings nach § 34 LuftVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB um 1/3 zu kürzen (b). Das ergibt den unter Ziff. 1 tenorierten und seitens der Beklagten zu ersetzenden Gesamtschaden in Höhe von 787,21 €.
93
a) Der auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführende Schaden der Klägerin beläuft sich insgesamt auf 1.180,76 €.
94
aa) Diesem liegen zunächst die beklagtenseits unstreitig gebliebenen Euthanasiekosten in Höhe von 180,76 € zugrunde (vgl. Anlage K 19).
95
Wie bereits oben ausgeführt, hegt das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass das Pferd der Klägerin durch den Hubschrauber der Beklagten in Panik geraten und sich auf der Flucht vor diesem eine tödliche Verletzung zugezogen hat. Mit der ebenfalls unstreitig gebliebenen Anlage K 2, musste das Pferd wegen der Schwere seiner Verletzung nach kurzer Untersuchung eingeschläfert werden. Die hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 180,76 € stellen mithin einen auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführenden Schaden dar.
96
bb) Hinzu kommt der Wert des Pferdes, der im Unfallzeitpunkt 1.000,00 € betragen hat.
97
aaa) Das Gericht stützt seine Auffassung dabei auf die überzeugenden schriftlichen wie mündlichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. P2.
98
(1) Der Sachverständige beschreibt in seinem Hauptgutachten vom 2.07.2018 zunächst das streitgegenständliche Pferd und stellt dabei klar, dass sich aus Eigentumsurkunde, Pferdepass und spanischem Registrierungs-Zertifikat sowie Stammbaum verschiedene Namen und unterschiedliche Geburtsdaten ergeben (Bl. 126 d.A.). Auf den folgenden Seiten seines Gutachtens legt er sodann die allgemeinen Methoden der Verkehrswertermittlung von Pferden dar (Bl. 128/129 d.A.) und wendet diese anschließend auf das streitgegenständliche Pferd an. Seine abschließende Bewertung stützt er dabei auf Marktpreise von vergleichbaren Pferden, der Gesundheit, dem Exterieur und den Grundgangarten, der Abstammung, der Ausbildung, dem Interieur und Charakter, dem Alter sowie dem Geschlecht des streitgegenständlichen Pferdes (Bl. 130/131 d.A.). All dies lässt ihn abschließend feststellen, dass bei einem gesunden und 18 Jahre alten Pferd von einem Wert im Unfallzeitpunkt in Höhe von 1.000,00 € auszugehen sei (Bl. 132 d.A.) Bei nachweisbaren Symptomen einer Sehnenscheidenentzündung sei der Verkehrswert um 60% zu kürzen.
99
Mit seinem Ergänzungsgutachten vom 6.07.2018 nahm der Sachverständige noch zu vom Klägervertreter vorgelegten Lichtbildern Bezug und stellte fest, dass eine Zuordnung dieser Bilder zum streitgegenständlichen Pferd wahrscheinlich erscheine (Bl. 137/139 d.A.).
100
Schließlich gab der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Begutachtung vom 15.07.2019 an, dass ein Pferd der vorliegenden Rasse mit 18 Jahren nur ganz schwer oder überhaupt nicht verkäuflich sei. Hierüber habe er auch ein entsprechendes Buch verfasst. Letztlich sei das Alter einer der entscheidenden wertbildenden Faktoren gewesen. Bei spanischen Pferden nehme der Wert ab einem Alter von 15 Jahren rapide ab (Bl. 183 d.A.). Daneben sei auch die Leistung des Pferdes entscheidend. Bei seiner Wertbestimmung habe er insbesondere auch die seitens der Klägerin vorgetragenen Ausbildungskosten berücksichtigt. Auf Nachfrage des Gerichtes gab er hierzu an, dass hieraus gleichwohl nicht per se auf einen erhöhten Wert des Pferdes geschlossen werden könne. Denn entscheidend seien nicht die Kosten, sondern das Ergebnis der Ausbildung (Bl. 184 d.A.). Vorliegend habe das Pferd der Klägerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen nur leicht erlernbare Schritte und Gänge beherrscht. Mit der Piaffe, die eine gewisse Schwierigkeit darstelle, hab man lediglich begonnen gehabt (Bl. 184 d.A.). Schließlich äußerte sich der gerichtliche Sachverständige sowohl zur Rasse des klägerischen Pferdes wie auch zu den weiteren Fragen des Gerichts und der Privatsachverständigen der Klägerin (Bl. 184/186 d.A.).
101
(2) Das Gericht folgt diesen Feststellungen uneingeschränkt. Die schriftliche und mündliche Begutachtung ist nachvollziehbar aufgebaut und klar verständlich. Der Sachverständige verstrickt sich nicht in Widersprüche und nimmt zu den relevanten Fragen umfassend Stellung. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Ermittlung des Handels- und Gebrauchswertes von Pferden sowie in seinen Eigenschaften als Fachtierarzt für Pferde sowie als Kurator des Sachverständigenkuratoriums im Bereich Hippologie hegt das Gericht auch an der fachlichen Eignung des Sachverständigen keinerlei Bedenken.
102
Das Gericht kann den Feststellungen des Sachverständigen zu jeder Zeit folgen. Sie stellen sich auch inhaltlich als völlig überzeugend dar. Zunächst ist der Sachverständige richtigerweise von einem 18 Jahre alten Pferd ausgegangen, da sich dies offensichtlich nicht nur aus den verschiedenen Unterlagen ergibt, sondern im Verlauf des Verfahrens auch seitens der Klägerin zugegeben wurde (Bl. 72 und 161 d.A.). Weiter folgt das Gericht dem Sachverständigen, wenn dieser feststellt, dass ein Pferd, welches über keine hochwertige Ausbildung verfügt und keine besondere Abstammung oder gewisse Turniererfolge aufweisen kann, nur ganz schwer oder gar überhaupt nicht verkäuflich ist. Es ist logisch, dass ein solches Pferd vor allem Futter- und Unterbringungskosten generiert ohne eine werthaltige Gegenleistung zu vollbringen. Dies zumal der Sachverständige begründete Zweifel daran hegte, ob das Pferd der Klägerin überhaupt noch als Ausbildungspferd hätte eingesetzt werden können. Der Sachverständige machte in Wort und Schrift auf das Gericht einen kompetenten Eindruck. Er konnte auch auf Rückfragen des Gerichts sowie der Beteiligten zu jeder Zeit schlüssig und fundiert antworten. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht keinerlei Grund zu erkennen, von dessen Wertangabe von 1.000,00 € abzurücken.
103
Allerdings war ein Abzug insbesondere mangels nachweisbarer Symptome einer Sehnenscheidenentzündung nicht vorzunehmen. Ob solche Symptome tatsächlich vorlagen konnte der Sachverständige nicht mit Sicherheit feststellen und wird seitens der Beklagten auch nicht substantiiert behauptet. Vielmehr folgt aus der Anlage K 2 sowie den glaubhaften Angaben der Klägerin, dass deren Pferd im Unfallzeitpunkt gesund gewesen ist. Die Behauptungen der Beklagten, wonach das Pferd an altersbedingten Verschleißerscheinungen und Verletzungen gelitten habe sind demgegenüber unsubstantiiert und durch nichts belegt. Damit verbleibt es bei den vom Sachverständigen festgestellten 1.000,00 €.
104
bbb) Der anderslautende Vortrag der Klägerin verfängt nicht.
105
(1) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin über den Verlust ihres Pferdes höchst traurig ist. Rein menschlich ist auch nachvollziehbar, dass sie der Wertangabe des gerichtlichen Sachverständigen nicht schlicht beipflichten kann. Denn der emotionale Wert des Pferdes wird für die Klägerin deutlich höher gewesen sein, als der reine Verkehrswert.
106
Hierauf kommt es im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches jedoch nicht an. Das Gesetz sieht einen Schadensersatz vor, mithin also den Ausgleich für die beschädigte „Sache“, hier das Pferd der Klägerin. Damit kann die Klägerin der Beklagten nur dessen Verkehrswert nicht aber ihren Schmerz bezüglich des Verlustes desselben in Rechnung stellen. Das bloße Affektionsinteresse stellt vorliegend keinen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. zum Affektionsinteresse exemplarisch Palandt/Grüneberg, BGB, § 251, Rn. 10).
107
(2) Das klägerseits vorgelegte Privatgutachten von Frau Kratzer vom 20.08.2018 erschüttert die Wertangabe im gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn Dr. P2. nicht.
108
Zunächst fällt auf, dass selbst die Privatsachverständige die ursprünglichen Wertbehauptungen der Klägerin von 17.000,00 € bzw. gar 20.000,00 € nicht bestätigt. Beim, wie oben dargelegt, allein maßgeblichem Alter von 18 Jahren, kommt auch Frau Kratzer lediglich zu einem Wert des klägerischen Pferdes zwischen 2.500,00 € und 4.000,00 €. Das liegt deutlich näher am Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigen als an der Wertvorstellung der Klägerin.
109
Unabhängig davon, dass ein Privatgutachten lediglich qualifizierten Parteivortrag darstellt und das gerichtliche Gutachten nicht ersetzen kann, überzeugt das Gutachten von Frau Kratzer bereits im Ansatz nicht. Denn schon die Anknüpfungstatsachen der beiden Gutachten stimmen nicht überein. So lagen der Privatsachverständigen lediglich Angaben der Klägerin, zwei Fotos des Pferdes, ein spanisches Zertifikat sowie Schreiben des Tierarztes Rakowsky sowie eines Herrn Brunnlechner vor. Demgegenüber verfügte der gerichtliche Sachverständige über die gesamte Akte samt Anlagen, weit mehr Lichtbildern sowie über Eigentumsurkunde und Pferdepass. Damit geht die Privatsachverständige nicht von den identischen Anknüpfungstatsachen aus, wie der gerichtliche Sachverständige. Schon dies lässt die Gutachten nicht als vergleichbar erscheinen.
110
Weiter legt die Privatsachverständige offensichtlich völlig unkritisch die Angaben der Klägerin zu deren Pferd zu Grunde. So führt sie beispielsweise auf Seite 8 ihres Gutachtens aus, dass „sachverständigenseits auch von einem Pferd mit einem guten Interieur und einer gewissen Leichtrittigkeit ausgegangen werden (kann)“. Ohne das Pferd auch nur zu kennen bzw. gesehen zu haben, vermag diese Feststellung nicht zu überzeugen. Auch in weiteren Passagen ihres Gutachtens legt sie die Angaben der Klägerin als wahrheitsgemäß zu Grunde. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand des Pferdes (S. 9 des Privatgutachtens). Weiter verstrickt sich die Privatsachverständige in einen erheblichen Widerspruch wenn sie ausführt, dass „(h) insichtlich der (…) durch Herrn Brunnlechner getätigten Aussagen zur Ausbildung (…) diese als stimmig und übereinstimmend zu den Aussagen der Eigentümerin bezeichnet werden (können), wenn gleich sie objektiv und fachlich nicht nachzuweisen sind“ (S. 13 des Privatgutachtens). Der Widerspruch verfestigt sich sodann dadurch, dass die Privatsachverständige auf derselben Seite fortführt, dass „(f)ür den wertbestimmenden Faktor, Reiteignung, (…) diese Aussagen dennoch größtenteils positiv mit einbezogen werden können. Dies zeigt plastisch auf, dass die Privatsachverständige letztlich sämtliche Angaben der Klägerin ihrer Begutachtung ohne jede kritische Nachprüfung zugrunde gelegt hat. Das wird auf Seite 14 unten ihres Gutachtens ganz eindeutig, wenn sie sagt, dass „(b) ei „Andaluz 3“ (…) aller Wahrscheinlichkeit nach die Eigenschaften - gut ausgebildet, brav, umgänglich, sehr typvoll positiv bewertet werden (können)“. Eine derart einseitige Begutachtung allein zugunsten der Klägerin überzeugt nicht und vermag vor allem das gerichtlich eingeholte Gutachten des Herrn Dr. P2. in keinster Weise zu Fall bringen. Dies auch deshalb, weil die Privatsachverständige zum Schluss ihres Gutachtens angibt, dass für eine sachkundig fundierte Bewertung zum Pferd nur wenige entscheidende nachweisliche Wertfaktoren vorliegen, die den von ihr ermittelten Wert nur als Richtwert erscheinen lassen. Damit zeigt die Privatsachverständige selbst auf, dass ihre Wertangabe nicht zutreffend sein muss.
111
Abschließend offenbarte auch die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Pick, dass es der Privatsachverständigen Kratzer letztlich um die Richtigkeit ihres eigenen Gutachtens ging. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist allein das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten, welches die erkennende Kammer aus den oben aufgezeigten Gründen für uneingeschränkt überzeugend erachtet.
112
b) Auf diesen Gesamtschaden muss sich die Klägerin wegen der ihr nach § 34 LuftVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zuzurechnenden Tiergefahr ihres Pferdes ein Mitverschulden von 1/3 anspruchsmindernd anrechnen zu lassen.
113
aa) Die Regelung des § 34 LuftVG sieht ein Mitverschulden ausdrücklich vor und verwiest diesbezüglich auf die allgemeine Vorschrift des § 254 BGB. Die Klägerin selbst erkennt dies und zieht schon in ihrer Klage 1/3 von ihrem Gesamtschaden ab.
114
bb) Dem folgt das Gericht.
115
Bereits das Reichsgericht hat im sogenannten „Silberfüchsefall“ (vgl. RGZ 158, S. 34) darauf hingewiesen, dass bei grundsätzlicher Bejahung der Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters der Ersatzanspruch des geschädigten Tierhalters insoweit gemindert werden müsse, als der Schaden durch ein die Voraussetzung des § 833 S. 1 BGB erfüllendes Verhalten des Tieres mitverursacht worden sei.
116
Die Klägerin muss sich vorliegend die Tiergefahr anrechnen lassen, weil sie Eigentümerin und Halterin ihres Pferdes war. Da es sich im Gegensatz zum Haustier i.S.d. § 833 S. 2 BGB um ein sogenanntes Luxustier gehandelt hat, ist der Klägerin der Entlastungsbeweis nach dieser Vorschrift versperrt. Ihre Mitverantwortung für den Schaden ergibt sich aus ihrer Gefährdungshaftung als Tierhalter, die sie sich entsprechend § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.
117
Dem steht nicht entgegen, dass das Pferd der Klägerin auf die - nur psychisch vermittelte - besondere Gefahrensituation instinktiv, seiner Veranlagung als Fluchttier entsprechend, reagiert hat. Dieses Fluchtverhalten mit der hieraus resultieren tödlichen Verletzung ist als Wirklichkeit gewordene Tiergefahr anzusehen. Sie kann nicht mit der Erwägung verneint werden, das Tier habe sich seiner „natürlichen Veranlagung“ gemäß oder unter dem Zwang dieser Veranlagung bzw. „unter physiologischem Zwang“ verhalten. Dieses Abgrenzungskriterium ist nach Ansicht des BGH nicht geeignet, bestimmte Grenzfälle aus der Tierhalterhaftung auszuscheiden (vgl. BGH NJW 1976, S. 2130). Es gebe nämlich Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und dabei Schäden anrichten, die - bei rechtlich richtiger Wertung - im Bereich der haftungsrechtlich erheblichen Tiergefahr lägen. Ob allerdings auch Schäden „aus gewissem natürlichen oder artspezifischen Verhalten“ von Tieren noch als durch eine Tiergefahr i.S.d § 833 BGB hervorgerufen angesehen werden können, hat der BGH für zweifelhaft gehalten. Für die damalige Entscheidung kam es ihm, wie vorliegend auch, auf diesen Gesichtspunkt nicht an.
118
Bei der hiernach gebotenen Haftungsabwägung ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Keine der Parteien wird durch ein schuldhaftes Fehlverhalten, sondern nur durch mitursächlich gewordene Gefahrenmomente belastet. Bei wertender Betrachtungsweise aller unstreitigen und erwiesenen Tatsachen ist der Schaden eindeutig vorwiegend vom Hubschrauber der Beklagten verursacht worden. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Bundeswehrhubschrauber die streitgegenständliche Pferdekoppel mit ohrenbetäubendem Lärm überflogen. Dies war nach Auffassung der Kammer die alleinige Ursache für die folgenschwere Verletzung des Pferdes der Klägerin. Dieses hat auf diesen ungewöhnlichen und nicht ortsüblichen Außenreiz lediglich art- und typgerecht reagiert, was auf Klägerseite mithin nur die spezifische Tiergefahr begründet. Das lässt eine Anspruchsminderung in Höhe von 1/3 als angemessen erscheinen (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.1998, 1 U 114/97).
119
Der anderslautende Vortrag der Beklagten, wonach das Mitverschulden der Klägerin höher anzusetzen sei, ist unsubstantiiert und nicht ausreichend dargetan. Die Beklagte trägt keinerlei überzeugende Argumente vor, die ein höheres Mitverschulden der Klägerin begründen könnten. Damit verbleibt es bei einer Anspruchskürzung von 1/3.
120
Ausgehend vom Gesamtschaden in Höhe von 1.180,76 € ergibt dies die unter Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten 787,21 €.
B)
121
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst behauptet schon kein Verschulden der Beklagten, womit ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gänzlich entfallen würde. Überdies würden hinsichtlich Schadenshöhe und Mitverschulde dieselben Erwägungen greifen wie bei § 33 LuftVG.
C)
122
Aus der der Klägerin zugesprochenen Hauptforderung stehen dieser auch die entsprechenden Nebenforderungen zu.
123
1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB analog. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde, wurde der Beklagten die Klage am 22.12.2015 zugestellt. Damit waren die Zinsen aus dem begründeten Schadensersatzbetrag ab 23.12.2015 zuzusprechen.
124
2. Daneben stehen der Klägerin gegen die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 € zu.
125
Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren sind als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 249 BGB ersatzfähig (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 56 f.). Die Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters war hier notwendig, da die Beklagte jedwede Anerkennung des geltend gemachten Schadens verweigerte. Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnet sich aus der berechtigten Hauptsacheforderung. Das Gericht hält dabei die Ansetzung einer 1,5 Gebühr für angemessen, da die Sache umfangreich und schwierig war. Mit dem LuftVG ging es um ein in der Praxis wenig bemühtes Gesetz, welches einiges an Recherchearbeit erfordert. Die Involvierung verschiedener Behörden und Ansprechpartner sowie die mögliche Beteiligung eines Hubschraubers einer anderen Wehrmacht machte die Sache auch umfangreich, was nicht zuletzt an der erheblichen vorgerichtlichen Korrespondenz deutlich wird. Diese liegt deutlich über dem Durschnitt und rechtfertigt daher eine leichte Erhöhung der üblichen Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5.
126
Wie oben ausführlich dargelegt, beträgt die Hauptforderung der Klägerin 787,21 €, womit sich folgende Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt:

1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

120,00 €

Pauschale Post / Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme

140,00 €

Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG

26,60 €

Summe

166,60 €

127
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt gleichfalls aus §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB analog.
III.
128
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.
129
Die Beklagte wurde im Vergleich zum Streitwert nur zu einem geringen Betrag verurteilt (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 92, Rn. 8). Ferner war der Betrag der klägerischen Forderung von der Ermittlung eines Sachverständigen abhängig (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 92, Rn. 10). Dies rechtfertigt es, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV.
130
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO sowie aus § 708 Nr. 11 Alt. 1 i.V.m. § 711 ZPO.
131
Da die Klägerin in der Hauptsache weniger als 1.250,00 € vollstreckt, war zugunsten der Beklagten nach § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis zu tenorieren. Für § 713 ZPO war vorliegend kein Raum.
V.
132
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und folgt aus dem klägerischen Zahlungsbegehren in der Hauptsache. Die daneben geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wirken ausweislich des § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO in ihrer Eigenschaft als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend.