Inhalt

VGH München, Urteil v. 28.08.2019 – 8 N 17.523
Titel:

Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung

Normenketten:
VwGO § 47, § 98
ZPO § 412
WHG § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c
BayWG Art. 73 Abs. 3 S. 1
BayVwVfG Art. 73 Abs. 4 S. 3
GG Art. 14
Leitsätze:
1. Die Schutzfähigkeit eines Trinkwasservorkommens ist gegeben, wenn auf Basis eines nachvollziehbaren Schutzkonzepts im Zeitpunkt des Normerlasses absehbar ist, dass das Risiko einer Trinkwasserverunreinigung beherrschbar ist. (Rn. 105 – 110)
2. Zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, wenn gutachterliche Stellungnahmen erst während des Gerichtsverfahrens von der Behörde eingeholt und als Parteivortrag eingeführt werden. (Rn. 98 – 101)
3. Zum Ausscheiden von Alternativstandorten im Rahmen einer Grobanalyse beim Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts. (Rn. 127 – 135)
Schlagworte:
Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, Auslegung ergänzender Unterlagen, Datengrundlage für numerisches Grundwassermodell, Einzugsgebietsgrenzen („Umhüllende“), engere Schutzzone (Sicherheitszuschlag für Dispersion), weitere Schutzzone (Zuspeisungswahrscheinlichkeit), weiteres Sachverständigengutachten, Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens (bejaht), unverhältnismäßige Beschränkung eines Kutschbetriebs (verneint), Ausscheiden von Alternativstandorten (Grobprüfung), Bestimmtheit einer Schutzanordnung, Normenkontrolle, Wasserschutzgebiet, öffentliche Wasserversorgung, Grundwasser, Grundstückseigentümer, Nutzungsbeschränkung, Wohl der Allgemeinheit, Ergänzung der Planungsunterlagen, Verfahrensfehler, erneute Auslegung, Wasserbedarfsermittlung
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 26.06.2020 – 7 BN 3.19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 19811

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts Ostallgäu (im Folgenden: „Landratsamt“) über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau im Landkreis Ostallgäu für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Füssen vom 25. Mai 2016. Die Verordnung ist am 3. Juni 2016 in Kraft getreten; gleichzeitig wurde die bisherige Wasserschutzgebietsverordnung vom 6. Juni 1988 aufgehoben.
2
Die Verordnung bezweckt den Schutz der Brunnen I und II für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen. Die beiden im Jahr 1984 erbauten Brunnen liegen (süd-)östlich des Ortsteils Schwangau-Alterschrofen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung Schwangau (Brunnen I) bzw. FlNr. … (Brunnen II).
3
Das Schutzgebiet gliedert sich in die zwei Fassungsbereiche (W I) für die beiden Brunnen sowie eine engere (W II) und eine weitere Schutzzone (W III). Seine Gesamtfläche beträgt 105,52 ha, davon 0,19 ha in der Schutzzone W I, 43,03 ha in der Schutzzone W II und 62,30 ha in der Schutzzone W III. Bei der Neufestsetzung wurde die weitere Schutzzone nach Süden und Osten erweitert, sodass sie nun fast den gesamten bebauten Ortsbereich von Hohenschwangau umfasst.
4
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … … … … und … Gemarkung Schwangau. Auf den Grundstücken FlNr. … und …, die in der Schutzzone W III liegen, befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle. Dort werden ca. 20 Pferde gehalten, die für touristische Kutschfahrten eingesetzt werden. Die in der Schutzzone W II gelegenen Grundstücke FlNr. … und … werden als Grünland zur Futtergewinnung für die Pferde genutzt. Zudem bewirtschaftet die Antragstellerin in der engeren und in der weiteren Schutzzone weitere gepachtete Flächen.
5
Mit Bescheid vom 13. Mai 1988 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen bis 31. Dezember 2017 eine wasserrechtliche Bewilligung, aus den Brunnen I und II für ihre Wasserversorgung jährlich bis zu 2,2 Mio. m3 Grundwasser zutage zu fördern.
6
Am 2. Juli 2012 beantragte die Beigeladene die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets. Zuvor war ermittelt worden, dass das bisherige Schutzgebiet nicht der tatsächlichen Grundwasserströmung entspricht und auch aufgrund fortgeschriebener Regelwerke überarbeitungsbedürftig ist. Die Antragsunterlagen, u.a. ein hydrogeologisches Gutachten mit numerischer Modellierung des Einzugsgebiets der beiden Brunnen und ein Schutzgebietsvorschlag, wurden von der H* … … mbH (im Folgenden HPI; inzwischen L* … … GmbH [im Folgenden: LHP]) erarbeitet. Das Wasserwirtschaftsamt stellte unter dem 25. Juni 2013 fest, dass die Antragsunterlagen die fachlichen Vorgaben zur Bemessung eines Trinkwasserschutzgebiets entsprechend der Regelwerke (DVGW-Arbeitsblatt W 101 und Merkblatt Nr. 1.2/7 des Bayerischen Landesamts für Umwelt / LfU) erfüllten.
7
Nach Auslegung der Unterlagen vom 6. Mai bis 10. Juni 2015 erhob die Antragstellerin beim Landratsamt am 24. Juni 2015 Einwendungen. Am 10. November 2015 wurden ihrem früheren Bevollmächtigten eine überarbeitete Fassung der Anlage 5 der Antragsunterlagen (Wasserbedarfsermittlung) sowie eine neue Unterlage zur Alternativenprüfung übermittelt. Die Einwendungen der Antragstellerin wurden im Erörterungstermin am 23. November 2015 behandelt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 begründete das Landratsamt die Zurückweisung der Einwendungen.
8
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres am 9. März 2017 eingereichten Normenkontrollantrags vor, die Verordnung sei verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Das Landratsamt habe es versäumt, die ergänzten Unterlagen zu Bedarfsnachweis, Alternativenprüfung, Randstromlinien- und Isochromendarstellungen (50-Tage-Linie) und zu Baugrunduntersuchungen öffentlich auszulegen. Die Beigeladene habe ihren Wasserbedarf nicht nachvollziehbar nachgewiesen; die Bedarfsprognose sei nur auf den Einzelwert für 2008 gestützt. Materiellrechtlich erweise sich das Schutzgebiet aufgrund der Stellungnahmen des Geowissenschaftlichen Büros Dr. H* … GmbH (im Folgenden: Dr. H.) vom 5. Februar bzw. 30. Juli 2018 sowie des Diplomgeologen Prof. Dr. S* … (im Folgenden: Prof. Dr. S.) vom 16. September 2017 als nicht erforderlich. Die Brunnen seien aufgrund der Vielzahl konkurrierender Nutzungen und konkreter Gefährdungspotenziale (Mischkanalisation, Versickerungsanlagen, Verkehrswege, Heizöltanks, Altlast) unter Berücksichtigung der überwiegend ungünstigen Deckschichtsituation nicht ausreichend schützbar. Das Einzugsgebiet sei nicht fachgerecht ermittelt worden. Die zur Abgrenzung herangezogenen Grenzlinien („Grundwasser-Einzugsgebiet“, „Zuströmbereich“) seien nicht nachvollziehbar. Die vorhandene Datengrundlage für die Erstellung des numerischen Grundwassermodells sei unzureichend gewesen. Das Relief der Unterkante des Grundwasserleiters sei unbekannt; Untergrundaufschlüsse lägen entweder nicht vor (nordwestlich der Brunnen) oder reichten nicht bis zur Unterkante des Grundwasserleiters (östlicher Bereich). Der Untergrund und die Herkunft des geförderten Wassers hätten ermittelt und in einer Quartärbasiskarte dargestellt werden müssen. Die südlich bzw. südöstlich der Brunnen im Vergleich zum übrigen Modellgebiet wesentlich geringeren Durchlässigkeitswerte seien nicht fundiert belegt. Südlich der Brunnen (Alpsee; Bereich Schloss Neuschwanstein) sei das Einzugsgebiet zu klein bemessen worden. Die Abgrenzung der engeren Schutzzone (50-Tage-Linie) unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags für die Dispersion sei regelwidrig. Die Zone II sei teilweise zu klein (südwestliche bzw. östliche Grenze) bzw. zu groß (Grundstück FlNr. …*) bemessen. Die Abgrenzung der weiteren Schutzzone sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Gering schutzbedürftige Flächen (Zuspeisungswahrscheinlichkeit von weniger als 25%) seien rechtsfehlerhaft einbezogen worden; zudem sei zu Unrecht nicht auf die mittleren hydrologischen Verhältnisse (Entnahmemenge von 27,3 l/s) abgestellt worden (Verstoß gegen das Übermaßverbot). Dargebotsalternativen seien trotz vielfältiger Nutzungskonflikte und eingeschränkter Schutzfähigkeit nicht ausreichend untersucht worden. Die Möglichkeit eines Verbunds mit benachbarten Wasserversorgern sei außer Acht gelassen worden. Insbesondere die Standorte Thal, Schwanseepark, Weißensee Nord und der Bereich nördlich von Schwangau hätten weiter erkundet werden müssen. Auch die Möglichkeit einer Teilversorgung an verschiedenen Standorten hätte geprüft werden müssen.
9
Die Schutzgebietsausweisung zerstöre den ökologischen Kreislauf des vorbildlich geführten landwirtschaftlichen Betriebs. Betriebseigener Mist und die Jauche könnten nicht mehr auf den eigenen Wiesen ausgefahren werden. Die Antragstellerin sei unverhältnismäßig in ihrem Grundeigentum beeinträchtigt. § 5 der Verordnung ermögliche einen Eingriff in den Bestandsschutz. Im Übrigen verletzte die Schutzgebietsfestsetzung die Gemeinde Schwangau unverhältnismäßig in ihrer Planungshoheit. Ihr verblieben in Hohenschwangau keine Räume für ortsplanerische Gestaltungen; die Planungen zur Erweiterung des Waldparkplatzes (FlNr. …*) würden vereitelt.
10
Die Antragstellerin beantragt,
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die am 25. Mai 2016 durch das Landratsamt Ostallgäu erlassene und am 2. Juni 2016 im Amtsblatt des Landkreises Ostallgäu bekanntgemachte Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Füssen für unwirksam zu erklären.
12
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
14
Die Bedarfsberechnung beruhe nicht auf dem Einzelwert für 2008, sondern auf den Verbrauchswerten der Jahre 1999 bis 2014. Die Schutzwürdigkeit sei ungeachtet der Gefährdungspotenziale durch Abwasserkanäle, Versickerungsanlagen, Heizöltanks und eine Altlast gegeben, wie die ca. 30-jährige Erfahrung mit der Förderung von Trinkwasser aus den Brunnen I und II belege. Mit den Eigentümern der Grundstücke, auf denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, würden Sanierungskonzepte erstellt. Die Bemessung der Schutzzonen erfülle nach dem Prüfergebnis des Wasserwirtschaftsamts die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts W 101 und des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7. Die Randstromlinien zur Schutzgebietsabgrenzung und die Darstellung der 50-Tage-Isochronen seien im Erörterungstermin besprochen worden. An die Prüfung von Alternativen zu den seit langem bestehenden Brunnen I und II seien geringere Anforderungen zu stellen als bei Neuausweisung eines Schutzgebiets. Mit ihrem Vortrag, Alternativstandorte außerhalb des Gemeindegebiets der Beigeladenen seien erkundungswürdig, sei die Antragstellerin präkludiert. Im Übrigen habe die Gutachterin der Beigeladenen Versorgungsalternativen ausführlich untersucht. Eine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde Schwangau und die Belange betreffend die Erweiterung des Parkplatzes auf die Grundstücke FlNr. … und …, die sich im Eigentum des W* … Ausgleichsfonds befänden, könne die Antragstellerin nicht geltend machen. § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung sei hinreichend bestimmt; dem „höchste Grundwasserstand“ sei die höchste je gemessene Grundwasserspiegellage am 30. August 2005 zugrunde zu legen.
15
Die Beigeladene beantragt,
16
den Antrag abzulehnen.
17
Formelle Fehler beim Normerlass lägen nicht vor, da die ausgelegten Unterlagen dem zu erfüllenden Informationszweck (Anstoßwirkung) genügt hätten und substanziell erörtert worden seien. Grundlage der Ermittlung des Wasserbedarfs sei nicht nur das Jahr 2008, sondern der Zeitraum 1999 bis 2014; die Reserve von 15% sei rechtsfehlerfrei angesetzt worden. Das erschlossene Trinkwasservorkommen sei ausreichend schutzfähig, auch wenn es nicht in jeder Hinsicht dauerhaft vor abstrakten Gefährdungen geschützt werden könne. Mit ihrem Vortrag, Alternativstandorte außerhalb des Gemeindegebiets der Beigeladenen seien erkundungswürdig, sei die Antragstellerin präkludiert. Im Übrigen seien alternative Wasserversorgungsmöglichkeiten im Verordnungsverfahren ausgiebig untersucht und erörtert worden. Die Behauptung, kommunale Verbundmöglichkeiten seien nicht geprüft worden, sei unsubstanziiert wie unzutreffend; die Beigeladene habe sich mehrfach erfolglos bemüht, Übereinkünfte zu einer gemeinsamen Wasserversorgung mit regionalen Partnern zu erzielen. Im Übrigen werde die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung beim Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verneint. § 5 der Verordnung sei verhältnismäßig; er ermögliche die Beseitigung oder Änderung von Anlagen nur, wenn ausnahmsweise schon deren Bestand, d.h. nicht nur deren Errichtung oder Erweiterung, verboten sei. Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete sei verhältnismäßig, da noch keine hinreichend konkretisierte gemeindliche Planung vorliege. § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung sei hinreichend bestimmt; nach Wortlaut und Zweck des Verbots sei auf den höchstmöglichen Grundwasserstand abzustellen.
18
Der Senat hat am 23. Oktober 2018 und am 21. Mai 2019 mündlich verhandelt. Auf weitere mündliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen; hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 23. Oktober 2018 und 21. Mai 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag, über den der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.
A.
21
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
22
1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO).
23
2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie macht geltend, als Eigentümerin ihrer im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücke FlNr. … … … und … von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 22; U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 13). Zumindest betreffend das Grundstück FlNr. … genügt dies für ihre Antragsbefugnis, weil diesbezüglich im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind; damit wird für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, dass Eigentümerin des Grundstücks die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und nicht deren einzelne Gesellschafter (vgl. BGH, U.v. 25.9.2006 - II ZR 218/05 - NJW 2006, 3716 = juris Leitsatz und Rn. 11; BVerwG, U.v. 15.4.2010 - 4 BN 41.09 - ZfBR 2010, 583 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 17.12.2009 - 15 N 08.1813 - juris Rn. 21).
24
3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.
B.
25
Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Das Normerlassverfahren leidet an keinem Verfahrensfehler. Die Rüge der Antragstellerin, aufgrund der umfangreichen Ergänzungen der Vorhabensunterlagen hätte es einer erneuten Auslegung bedurft, erweist sich als unbegründet.
27
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m Art. 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG), sondern nur solche, die potenziell Betroffene benötigen, um „als Laie“ den Grad ihrer Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (sog. Anstoßwirkung, vgl. BVerwG, U.v. 15.2.2018 - 9 C 1.17 - juris Rn. 32; U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 19; vgl. auch Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 73 Rn. 112). Ergänzt ein Gutachten nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2019 - 4 A 1.18 - juris Rn. 16).
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1.2 Ausgehend davon mussten weder die aktualisierte Wasserbedarfsermittlung noch die ergänzte Alternativenprüfung ausgelegt werden.
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1.2.1 Anhand der ausgelegten Wasserbedarfsermittlung waren die Betroffenen jedenfalls in der Lage, sich in groben Zügen gegen die Bedarfsberechnung zu wenden. Einer Auslegung der Aktualisierung der Unterlage (Stand: 30.10.2015, S. 148 ff. der Antragsunterlagen) bedurfte es nicht. Mit der Aktualisierung wurde die Berechnung nur in Details verändert; insbesondere wurden die geplanten Gewerbeflächen konkretisiert (neuer Anhang 2, vgl. S. 231.1 Behördenakte 1) und einzelne Ansätze (z.B. Wasserverluste im Verteilnetz, Prognoseunsicherheit und Reserve, Zuwachsrate Nächtigungen Tourismus) punktuell angepasst. Der im Ergebnis prognostizierte jährliche Wasserbedarf (einschließlich Prognoseunsicherheit und Reserve, vgl. S. 142 bzw. S. 152 der Antragsunterlagen) veränderte sich dabei nur um ca. 7.000 m3/a (entspricht ca. 0,4%). Dass sich damit die Betroffenheit für die Antragstellerin verändert haben könnte, wurde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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1.2.2 Auch die ergänzenden Unterlagen zu Alternativstandorten auf Füssener Gemeindegebiet (S. 53 ff. der Antragsunterlagen) mussten nicht ausgelegt werden.
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Die ergänzende Unterlage der Gutachterin der Beigeladenen vom Oktober 2015 enthält eine Aktualisierung der ausgelegten Unterlagen zur Alternativenprüfung auf Basis neuerer Daten bzw. Erkenntnisse sowie eine Prüfung weiterer möglicher Gewinnungsgebiete auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen. Die dort im Einzelnen aufgeführten Alternativstandorte („Prüfung bereits früher untersuchter Alternativen“, vgl. dort Nr. 3) sind sämtlich in der ausgelegten Tabelle (vgl. Antragsunterlagen S. 49 ff.) aufgeführt und in dem ausgelegten Lageplan (S. 46 der Antragsunterlagen) eingezeichnet. Die Betroffenen waren deshalb in der Lage, die Auswahl der bestehenden Brunnen I und II im Hinblick auf diese Alternativstandorte zu prüfen. Auch soweit die nicht ausgelegte Unterlage die Geeignetheit weiterer Flächen auf Füssener Gemeindegebiet untersucht (vgl. dort S. 27 ff.), hat die Antragstellerseite nicht dargelegt, inwieweit daraus für sie konkret neue oder veränderte Betroffenheiten resultierten. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens bestimmte weitere Alternativstandorte aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 29.94 - NVwZ 1997, 908 = juris Rn. 34).
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Auch die weiteren zur Alternativenprüfung nachgereichten Unterlagen (Bericht zu Erkundungsmaßnahmen im Bereich der potenziellen Standortalternative Thal; Gutachten des Büros BGU vom 8.5.2009 betreffend die Errichtung von GW-Messstellen und Baugrunduntersuchung in Hohenschwangau, vgl. S. 305 Behördenakte 1) mussten nicht ausgelegt werden. Diese Untersuchungen lagen auch der Gutachterin, die den Schutzgebietsvorschlag erstellt hat, nicht bzw. nicht vollumfänglich vor (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 5). Das Landratsamt hat der Antragstellerin die erbetenen ergänzenden Unterlagen nach dem Erörterungstermin übermittelt bzw. übermitteln lassen (vgl. S. 305 Behördenakte 1). Im Übrigen legt die Antragstellerin nicht konkret dar, inwiefern infolge der nachträglichen Zugänglichmachung die mit der Auslegung bezweckte Anstoßwirkung bei ihr verfehlt worden wäre.
33
1.2.3 Die ergänzenden Darstellungen des Gutachters der Beigeladenen zu Durchlässigkeiten, Grenzstromlinien und Isochronen, die der Antragstellerin am 22. Dezember 2015 wunschgemäß zusätzlich übermittelt wurden (vgl. S. 304 Behördenakte 1), bedurften ebenfalls keiner Auslegung. Die Darstellungen enthalten kleinteilige Details, die nicht notwendig waren, um die von der Schutzgebietsverordnung ausgehenden Betroffenheiten einschätzen zu können.
34
1.3 Auch bei der Erörterung wurde nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Der im Hinblick auf die grundrechtsschützende Funktion des Verfahrensrechts aus Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG abzuleitende Anspruch auf „substanzielle“ Erörterung (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 4.8.2008 - 22 N 06.1407 - ZfW 2010, 117 = juris Rn. 30; U.v. 18.12.1996 - 22 N 95.3196 - ZfW 1997, 236 = juris Rn. 13), wurde vorliegend nicht verletzt. Die Voraussetzungen für eine hinreichend problembezogene Erörterung der Einwendungen auf Grundlage der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 42) lagen im Zeitpunkt des Erörterungstermins vor. Die Antragstellerin, die dies pauschal bestreitet, legt nicht konkret dar, inwiefern ihr eine problembezogene Erörterung (zu welchem Aspekt?) erschwert gewesen sein sollte. Auch der Niederschrift über den Erörterungstermin lässt sich nicht entnehmen, dass sie von den diesbezüglichen fachlichen Beurteilungen und den daraus gezogenen Folgerungen überrascht worden wäre.
35
2. Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.
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Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu den Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden (§ 52 Abs. 1 WHG).
37
Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 25; U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1086). Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).
38
Nach diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Neufestsetzung des gegenständlichen Wasserschutzgebiets zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Verordnungserlasses (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 6.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. - juris Rn. 22; U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 23) erweist sich das erschlossene Grundwasservorkommen als schutzwürdig (vgl. 2.1), sachlich schutzbedürftig (vgl. 2.2) und im konkret festgesetzten Umfang räumlich schutzbedürftig (vgl. 2.3) sowie ausreichend schutzfähig (vgl. 2.4), ohne dass rechtlich geschützte Interessen - insbesondere das Eigentumsrecht der Antragstellerin - unverhältnismäßig beschränkt würden (vgl. 2.5). Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung nicht mit der ihr zukommenden Bedeutung in Betracht gezogen worden wäre (vgl. 2.6).
39
2.1 Das aus der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen geförderte Wasser ist schutzwürdig. Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.3.2015 - 3 S 166/14 - NuR 2015, 575 = juris Rn. 40; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 51 Rn. 19 m.w.N.). Bei dem von den Brunnen I und II erschlossenen Grundwasser handelt es sich nach Qualität und Quantität in seiner Gesamtheit um ein schutzwürdiges Trinkwasservorkommen. Die Qualität des Wasservorkommens wird durch die langjährige positive Betriebserfahrung und die Prüfberichte der Trinkwasseruntersuchungen vom März 2012 (Anlage 6 der Antragsunterlagen S. 148 ff.) belegt. Die Wassergewinnungsanlage fördert seit 1987 einwandfreies Trinkwasser, das dem Verbraucher ohne Aufbereitung zugeführt werden kann (vgl. Wasserwirtschaftsamt [WWA] vom 24.9./18.8.2015 S. 9; Erläuterungsbericht HPI S. 8). Daran ändern auch die von der Antragstellerin angeführten Gefährdungspotenziale nichts, wie im Folgenden noch zu erläutern sein wird (vgl. unten 2.4). Unbestritten ist, dass aus den Brunnen I und II Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann.
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2.2 Das Wasservorkommen ist schutzbedürftig, weil ohne die Erweiterung des bisherigen Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 54; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19). Davon ist angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 53; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 - 1 C 10843/13 - juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 53).
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Vorliegend kommen als Gefahrenquellen insbesondere der intensive Tourismus im Bereich der Königsschlösser (v.a. Verkehr), die Siedlung im bebauten Ortsbereich von Hohenschwangau sowie die landwirtschaftliche Nutzung von Schutzgebietsflächen in Betracht (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser vom Juni 2006 [im Folgenden: DVGW-Arbeitsblatt W 101] S. 13 Nr. 6). Je dichter Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen besiedelt sind und je intensiver sie genutzt werden, desto eher sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Grundwassers zu befürchten (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 5 Nr. 0; WWA vom 14.6.2018 S. 5). Vorliegend erfordern vor allem die im Schutzgebiet liegenden Anlagen zur Versickerung von Oberflächenwasser und die nahe des Einzugsgebiets der Brunnen I und II gelegene Altlastenverdachtsfläche Rohrtalgraben, jeweils in Verbindung mit der sehr geringen Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung, eine langfristige Qualitätssicherung des Rohwassers durch Fortschreibung des Vorsorgeschutzes auf der Grundlage aktueller fachlicher Vorgaben (vgl. WWA vom 24.9./18.8.2015, S. 9). Auch die Antragstellerseite bezweifelt die Schutzbedürftigkeit der Sache nach nicht.
42
2.3. Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets gegeben.
43
In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund, sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 56; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 62; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 45; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 40; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand 1.6.2018, § 51 WHG Rn. 46). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen durch jahrzehntelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 - 22 N 09.2729 - ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39).
44
Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und die Abgrenzung seiner Schutzzonen W II und W III nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich bei seiner Grenzziehung auf den Schutzzonenvorschlag der HPI vom 7. März 2012 (vgl. S. 165 der Antragsunterlagen) gestützt, der vom Wasserwirtschaftsamt fachtechnisch geprüft und als tragfähig beurteilt wurde (vgl. Stellungnahmen vom 25.6.2013 S. 2, vom 19.1.2018 - Az. 2.2-4532-OAL 129-669/2018 [im Folgenden: 669/2018] S. 6 ff., vom 14.6.2018 S. 7 ff.). Die Antragstellerseite stützt ihre Einwendungen gegen die Bemessung des Schutzgebiets bzw. seiner Schutzzone maßgeblich auf die gutachterliche Stellungnahme des Geowissenschaftlichen Büros Dr. H. vom 5. Februar 2018 sowie des Dipl. Geol. Prof. Dr. S. vom 16. September 2017.
45
Die dort erhobenen Einwendungen gegen die Richtlinienkonformität der Bemessung erweisen sich als unbegründet. Die Würdigung des Grundwassermodells unter Einbeziehung der in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat gegebenen Erläuterungen des Vertreters der Gutachterin der Beigeladenen und des Wasserwirtschaftsamts ergibt, dass kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt. Das Einzugsgebiet der zu schützenden Trinkwasserbrunnen sowie die Abgrenzung der engeren (W II) und weitern (W III) Schutzzone lassen sich aus den ermittelten wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten hinreichend schlüssig ableiten.
46
2.3.1 Die Ermittlung des Einzugsgebiets der Brunnen erweist sich als tragfähig. Die Einwendungen der Antragstellerseite gegen das von der Gutachterin der Beigeladenen erarbeitete numerische Grundwassermodell sind unbegründet.
47
Für die Beurteilung der fachgerechten Ermittlung des Grundwassereinzugsgebiets können die einschlägigen Regelwerke zur allgemeinen Orientierung als „antizipierte Sachverständigengutachten“ herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - W+B 2015, 120 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.1280 - juris Rn. 21; NdsOVG, U.v. 14.11.2018 - 13 KN 249/16 - ZfW 2019, 115 = juris Rn. 71). Das Trinkwasserschutzgebiet umfasst hiernach in der Regel das gesamte unterirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage; ggf. ist auch das oberirdische Einzugsgebiet zu berücksichtigen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 3; DVGW-Arbeitsblatt W 107, Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten, Stand Juni 2004 [im Folgenden: DVGW-Arbeitsblatt W 107 2004] S. 6 Nr. 3.4). Als fachliche Grundlage für die Abgrenzung dient eine konzeptionelle Beschreibung der hydrogeologischen, geohydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse des Untersuchungsgebiets (hydrogeologisches Modell). Aufbauend darauf kann - wie hier - die Verwendung eines numerischen Grundwassermodells sinnvoll sein (vgl. DVGW Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.1).
48
2.3.1.1 Die Beigeladene hat ihren Antrag auf Neuausweisung des Wasserschutzgebiets auf ein hydrogeologisches Modell und ein numerisches Grundwassermodell gestützt. Die generelle Vorgehensweise ihrer Gutachterin stellt die Antragstellerseite nicht infrage. Ihr Fachbeistand Dr. H. hält die verwendeten hydrogeologischen Grundannahmen für „generell nachvollziehbar“ und „fachlich nicht zu beanstanden“ (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 29). Soweit er rügt, die verwendete Datengrundlage sei unzureichend, um ein numerisches Modell fachgerecht zu erstellen, erweisen sich seine Einwendungen als unberechtigt.
49
Grundwassermodelle schließen die Lücke zwischen der Erkundung bzw. Überwachung und der Beschreibung des Systemverhaltens von Strömungs- und Transportprozessen in Grundwasservorkommen. Sie spiegeln die naturräumlichen Gegebenheiten unter Einbeziehung aller wesentlichen Einflussgrößen aus Geologie und Hydrologie modellhaft wieder und treffen flächendeckende und zeitlich differenzierte Analysen und Prognosen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 107, Aufbau und Anwendung numerischer Grundwassermodelle in Wassergewinnungsgebieten, Stand Februar 2016 [im Folgenden: DVGW-Arbeitsblatt W 107 2016] S. 10 Nr. 5.1). Ob die dafür verwendete Datenlage hinreichend aussagekräftig ist, beurteilt sich im Einzelfall anhand der hydrogeologischen Verhältnisse vor Ort (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 - 7 BN 2.14 - W+B 2015, 120 = juris Rn. 26; DVGW Arbeitsblatt W 107 2016 S. 17 Nr. 7.1; Fachsektion Hydrogeologie in der Deutschen Geologischen Gesellschaft, Hydrogeologische Modelle - Ein Leitfaden mit Fallbeispielen, Heft 24 S. 13 Nr. 4). Wenn die Datenlage nicht ausreicht, ist eine Aktualisierung und Ergänzung durch geeignete Untersuchungen erforderlich (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.1). Bei der Prüfung, ob weitere Untersuchungen notwendig sind, ist stets kritisch zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit des für die Ermittlung geplanten Aufwands zum gewünschten Ziel gegeben ist. In vielen Fällen ist es angebrachter, erfassungsbedingte Unschärfebereiche in das Maßnahmengebiet einzubeziehen, statt aufwändige Präzisierungen hydraulischer Grenzen anzustreben (vgl. Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft, Leitlinien für die Ermittlung der Einzugsgebiete von Grundwassererschließungen, LfW-Materialien Nr. 52 [im Folgenden: LfW-Materialien Nr. 52] S. 9 f.).
50
2.3.1.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe musste die Aquiferbasis nicht weitergehend untersucht werden. Der Fachbeistand der Antragstellerin beanstandet, dass - trotz der insgesamt guten Aufschlussdichte in der Schwangauer Ebene - die Aufschlüsse im östlichen Bereich (östlich einer Linie zwischen den Aufschlüssen E 19 - E 17 - E 16 - E 3) nicht bis zur Aquiferbasis reichten bzw. dass nordwestlich der Brunnen überhaupt keine Untergrundaufschlüsse vorlägen. Die Zuströmverhältnisse in den tieferen Schichten des Aquifers seien unklar geblieben, obwohl die Aquiferbasis durch einfache geophysikalische Methoden hätte erkundet werden können. Damit wird die Tragfähigkeit der dem Einzugsgebiet zugrundeliegenden Grundwassermodellierung, die von der Gutachterin der Beigeladenen eingehend erläutert und vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und als plausibel bewertet wurde, nicht erschüttert.
51
Das Wasserwirtschaftsamt erachtet die örtliche Erkundungsdichte mit ca. 50 Aufschlussbohrungen, darunter über 40 Grundwassermessstellen, für mehr als ausreichend (vgl. S. 6 vom 19.12.2018; Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 4). Auch die Gutachterin der Beigeladenen erkennt eine sehr hohe Messnetzdichte, die eine hervorragende und flächendeckende Plausibilisierung und Kontrolle der Wasserstände im Einzugsgebiet der Brunnen erlaube (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 5). Das Wasserwirtschaftsamt bestätigt nach eigener Prüfung, dass die Gutachterin der Beigeladenen entsprechend dem Regelwerk (DVGW-Arbeitsblatt W 107 2004 S. 5 Nr. 3.1; DVGW-Arbeitsblatt W 107 2016 S. 10 Nr. 5.1) anhand der punktweisen Erkenntnisse aus Bohrungen, Brunnen und Grundwassermessstellen eine fachgerechte Modellvorstellung entwickelt und dabei die Lücke zwischen Erkundung und Beschreibung des Systemverhaltens von Strömungsprozessen im Grundwasservorkommen erfolgreich geschlossen hat (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 5).
52
Dass dem Grundwassermodell eine ausreichenden Datenbasis zugrunde gelegen hat, wird auch durch die hohe Wiedergabetreue (Abweichung zwischen gemessenen und berechneten Grundwasserständen von nur 0,78%) belegt (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 3; Wasserwirtschaftsamt vom 19.12.2018 S. 7). Bei einem mittleren relativen Fehler von unter 1% wird von einer sehr guten Modellanpassung gesprochen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 107 2016 S. 26 Nr. 8.4.3.2; vgl. auch Land Brandenburg, Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Fachbeitrag Hydrogeologische Gutachten zur Neufestsetzung von Wasserschutzgebieten im Land Brandenburg S. 47 Nr. 9.2). Auch an denjenigen Messstellen, wo die Aquiferbasis (= Stauoberkante) nicht erschlossen wurde, lag eine sehr gute Übereinstimmung vor (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 5). Aus der hohen Wiedergabetreue ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verwendeten Messdaten ausreichend und nicht fehlerhaft gewesen sein müssen; andernfalls wäre es unmöglich, derartige Qualitätsvorgaben zu erreichen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 107 2016 S. 25 Nr. 8.4.3.1).
53
Auch die Bilanzkontrolle stützt die Modellannahmen und spricht damit für das Vorhandensein einer geeigneten Datenbasis (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 11 Nr. 4.4.1; DVGW-Arbeitsblatt W 107 2004 S. 9 Nr. 6). Die in den Antragsunterlagen dokumentierte Wasserbilanz (vgl. dort Anlage 6.7 S. 20 f. Nr. 3.5) wurde von der Gutachterin der Beigeladenen nachvollziehbar erläutert (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 4; Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 6) und vom Wasserwirtschaftsamt bestätigt (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 7). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der Sitzung am 23. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass die Wasserbilanzen im betreffenden Untersuchungsgebiet seit langer Zeit bekannt sind. Der Fachbeistand der Antragstellerseite Dr. H. hat die Bilanzkontrolle der Gutachterin der Beigeladenen und die Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts hierzu auch nicht substanziiert infrage gestellt; vielmehr hat er zugestanden, dass die im vorliegenden Fall verwendeten hydrogeologischen Grundannahmen generell nachvollziehbar und fachlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 29).
54
Gegen die Notwendigkeit einer weiteren Erkundung spricht auch, dass das Wasserwirtschaftsamt wie die Gutachterin der Beigeladenen den Einfluss von Unterkante und Schwankungsbreite des Aquifers auf die Wiedergabetreue des Grundwassermodells als vergleichsweise gering einschätzt (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 7; vom 19.1.2018 Az. 2.2-4532-OAL 129-1042/2018 zur Stellungnahme Prof. Dr. S. [im Folgenden 1042/2018] S. 3; LHP vom 18.6.2018 S. 2). Das widerspruchsfreie Zusammenspiel von Grundwasserströmung (ausgedrückt durch die berechnete Grundwasserspiegellage) und Bilanzkontrolle, das nach schlüssiger Darstellung des Wasserwirtschaftsamts viel mehr entscheidend für die Modellgüte ist, wurde vom Fachbeistand der Antragstellerin Dr. H. nicht substanziiert infrage gestellt. Auch der Einwand der Antragstellerseite, nordwestlich der Brunnen fehlten Aufschlussdaten, greift nicht durch, weil mit dem Pegel E 15 ein Aufschluss und Messpegel vorliegt; hinzu kommt, dass der Bereich im ferneren Abstrom der Brunnen liegt (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 5).
55
Weitere Untergrunduntersuchungen waren nach alldem unter Würdigung ihrer Kosten-Nutzen-Relation (vgl. LfW-Materialien Nr. 52 S. 9 f.) nicht geboten. Hierfür spricht auch, dass die von der Gutachterin der Beigeladenen erarbeitete Modellvorstellung nach der Aussage des Wasserwirtschaftsamts mit den Untersuchungsergebnissen des früheren Landesamts für Wasserwirtschaft kompatibel ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 4). Im Übrigen hat auch der von den Antragstellerinnen beigezogene Fachbeistand Prof. Dr. S. bestätigt, dass sich aus dem Grundwassergleichenplan (vgl. S. 234 Gerichtsakte) zwangsläufig ergebe, dass der Ortsteil Hohenschwangau unterströmt wird (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 6).
56
2.3.1.3 Durchgreifende Einwendungen gegen die fachgerechte Ermittlung des Einzugsgebiets ergeben sich auch nicht aus der gutachterlichen Stellungnahme des Fachbeistands Prof. Dr. S. vom 16. September 2017 und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018. Die darin gerügten Defizite bei der Ermittlung der Hauptanstromrichtung zu den Brunnen I und II, insbesondere fehlende Kenntnisse zum Aufbau des Aquifers, greifen nicht durch.
57
Die Aussagen des Fachbeistands in der schriftlichen Stellungnahme wurden offenbar nicht unter Würdigung der Antragsunterlagen vom März 2012 getroffen, sondern auf Basis älterer Gutachten, die nach Aussage des Wasserwirtschaftsamts völlig überholt sind (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 1042/2018 S. 2). Zudem hat das Wasserwirtschaftsamt die Annahme, die Herkunft des geförderten Wassers hätte durch Aufklärung des Reliefs der Quartärbasis untersucht werden müssen (Quartärbasiskarte), mit schlüssiger Begründung zurückgewiesen. Hiernach sei das maßgebende Kriterium für Ermittlung der Grundwasserhydraulik vorliegend nicht die Quartärbasis, sondern die Raumlage der Grundwassersohlfläche an der Unterlage des Kiesaquifers (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 1042/2018 S. 3). Im Grundwassereinzugsgebiet der Brunnen sei die Sohlfläche überwiegend durch feinkörnige Beckenablagerungen aufgebaut, die die örtlich schwankenden Grundwasserhöhen maßgeblich bestimmten. Der hydraulisch entscheidende Kontrast zwischen relativ schwach durchlässigen Beckensedimenten und auflagernden, überwiegend stark durchlässigen Kiesen steuere das Grundwassergeschehen maßgeblich. Die Geometrie dieser Schichtgrenze zwischen Aquiferkörper und Grundwasserträger wurde in Form der Aquiferunterkante im Zuge der numerischen Grundwassermodellierung auf Grundlage zahlreicher Bohrprofile interpoliert und flächendeckend als Höhenmodell dargestellt (vgl. hydrogeologische Profilschnitte, Anlage A 6.2, Antragsunterlagen S. 42 ff.). Die unter quartären Ablagerungen verborgene Oberfläche der Festgesteine kann deshalb nach der Aussage des Wasserwirtschaftsamts innerhalb des Schutzgebiets keinen maßgeblich prägenden hydraulischen Einfluss ausüben. Der tatsächliche Aufbau des Aquifers im fassungsnahen Brunnen einschließlich seiner grundwasserhemmenden Sohlschicht, soweit er dem fassungsnahen Brunneneinzugsgebiet zuzuordnen ist, sei durch ein hinreichend dichtes Aufschlussraster erkundet worden (vgl. Anlagen A 6.1. - Übersichtslageplan Hydrologie und A 6.2 - hydrogeologische Profilschnitte). Aufgrund dieser hydrogeologischen Situation vor Ort ist das Wasserwirtschaftsamt schlüssig zu der Einschätzung gelangt, dass vom Beigeladenen kein kostspieliges Bohraufschlussprogramm zur Erkundung des Felssockels eingefordert werden musste (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 1042/2018 S. 4). Im Übrigen hat auch der Fachbeistand Prof. Dr. S. in der Sitzung am 23. Oktober 2018 zugestanden, dass die Fließrichtung zu den Brunnen bogenförmig von Süden nach Nordwesten verläuft mit der Folge, dass das Ortsgebiet Hohenschwangaus unterströmt wird (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 6).
58
2.3.1.4 Soweit sich die Antragstellerin im Besonderen gegen die Annahme einer ca. 30 m tieferen Rinnenstruktur nordwestlich der Brunnen I und II wendet (vgl. Anlage A 6.7 der Antragsunterlagen, Bericht numerische Grundwassermodellierung, Anhang I-2), kann sie nicht durchdringen. Die Gutachterin der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 schlüssig erläutert, dass der Höhenunterschied an der Messstelle E 15 gemessen werden konnte. Im Übrigen hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass es gerade die Aufgabenstellung des numerischen Grundwassermodells ist, real nicht gemessene Gegebenheiten in sehr vielen Einzelschritten zu plausibilisieren. Dabei hätten sich die Modellberechnungen mit hinreichender Genauigkeit bestätigt (Abweichung von nur 0,78%, während die Literatur bei einem mittleren relativen Fehler von unter 5% von einer guten und unter 1% von einer sehr guten Modellanpassung spricht, vgl. oben Nr. 2.3.1.2), was eine gute bis sehr gute Übereinstimmung mit den tatsächlichen Grundwasserspiegellagen ergebe (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 3; LHP vom 28.9.2015 S. 2).
59
2.3.1.5 Auch zur Erkundung der Durchlässigkeiten waren entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine zusätzlichen Ermittlungen angezeigt. Die in der Modellierung ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte (kf-Werte) werden auch im südlichen Modellbereich plausibel belegt. Die Gutachterin der Beigeladenen hat hierzu erläutert, dass die deutlich geringeren Durchlässigkeitswerte im Süden schon bei der Analyse der gemessenen Grundwasserspiegellage vermutet und im Modell bestätigt wurden (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 5). Im Modell sei als „Startwert“ eine mittlere Durchlässigkeit (kf = 3,5*10-3 m/s) angesetzt worden, die anschließend schrittweise angepasst wurde (sog. Kalibrierung), bis sich die realen Verhältnisse eingestellt haben (vgl. hydrogeologisches Gutachten S. 32; Bericht numerische Grundwassermodellierung S. 9 f.). Dabei hätten sich im südlichen Modellraum deutlich geringere Durchlässigkeiten ergeben als im übrigen Brunnenumfeld (vgl. Abbildung in Anhang I-1 des Berichts numerische Grundwassermodellierung). Aus dem hieraus entstehenden hydraulischen Widerstand und der geneigten Aquiferunterkante wurde nachvollziehbar gefolgert, dass der südlich bis südöstlich der Brunnen gelegene Bereich umflossen wird (vgl. S. 31 des hydrogeologischen Gutachtens; LHP vom 18.6.2018 S. 2).
60
Das Wasserwirtschaftsamt hat sich dem angeschlossen und die geringere Durchlässigkeit im südlichen Modellbereich - unter Bezugnahme auf den hydrogeologischen Profilschnitt in Anlage A 6.2.1 der Antragsunterlagen - mit gespannten Grundwasserverhältnissen infolge bindiger Schirmschichten mit erhöhten organischen Anteilen erklärt (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 5; Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 5). Weiteren Erkundungsbedarf, z.B. durch Pumpversuche oder eine Sensitivitätsanalyse, sieht es nicht; anhand der durch mehr als 30 Grundwasseraufschlüsse nachweisbaren hydrogeologischen Gegebenheiten stehe fest, dass genau dieser südlich bis südöstlich der Brunnen gelegene Bereich tatsächlich umflossen wird (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 5). Dabei stützt das Wasserwirtschaftsamt seine Einschätzung auch auf den Grundwassergleichenplan des Ingenieurbüros Dr. K* … [im Folgenden Dr. K.] vom 16. März 2006, der ebenfalls eine bogenförmig sich entwickelnde Anströmung zu den Brunnen I und II belegt (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 6 und Plan auf S. 9). Die Frage, ob der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts die Anströmachsen fachgerecht in die vorgelegte Kopie dieses Grundwassergleichenplans (vgl. S. 234 Gerichtsakte) eingetragen hat, ist hierfür unerheblich. Der Grundwassergleichenplan stützt die Annahme der Gutachterin der Beigeladenen und des Wasserwirtschaftsamts, dass sich die Anströmung zu den Brunnen bogenförmig entwickelt. Dies hat auch der beigezogene Fachbeistand Prof. Dr. S. bestätigt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 6).
61
2.3.1.6 Die seitliche Abgrenzung des Einzugsgebiets erweist sich ebenfalls als tragfähig. Die Antragstellerseite stellt ausdrücklich nicht die Grenzstromlinien für unterschiedliche Entnahmeszenarien infrage (vgl. Lageplan Schutzzonenvorschlag, Anlage 8 der Antragsunterlagen), sondern beanstandet die umhüllenden Grenzlinien „Grundwasser-Einzugsgebiet“ und „Zuströmbereich“ als nicht nachvollziehbar. Beide Linien seien nicht deckungsgleich, obwohl ihre Bezeichnung als Synonym verstanden werden könne. Konkret gerügt wird, dass die Grenzlinien einerseits deutlich über die Randstromlinie für eine maximale Einzelentnahme (82 l/s) hinausreichten, andererseits im Osten hinter der Zuspeisungsgrenze von 2% Zuspeisungswahrscheinlichkeit zurückblieben (vgl. Risikozonenplan, Anlage 12 der Antragsunterlagen).
62
Für die Abgrenzung des Gesamt-Anstrombereichs für die Brunnen I und II wurden verschiedenartige hydraulisch aktivierbare Zuströmbereiche zugrunde gelegt, die je nach Entnahmekonstellation (Ein- und Mehrbrunnenförderung) und nachgebildeten hydrologischem Zustand (Niedrig-, Mittel und Hochwasser) unter realistischen Betriebszuständen auftreten können (vgl. Bericht numerische Grundwassermodellierung S. 19). Das Einzugsgebiet wurde als „Umhüllende“ der Grenzstromlinien aller modellierten Szenarien dargestellt (rot gestrichelte Linie „Grundwasser-Einzugsgebiet Br. I und Br. II Füssen“, vgl. Lageplan Schutzzonenvorschlag, Anlage 8), wobei ausgehend vom als Hilfskriterium herangezogenen wahrscheinlichen Zuströmbereich (lila gestrichelte Linie „Zuströmbereich Br. I und Br. II Füssen“, ebenda) zusätzlich ein Sicherheitszuschlag (geringfügige Aufweitung in Richtung grundwasserstromaufwärts) berücksichtigt wurde (vgl. auch LHP vom 17.12.2018 S. 6).
63
Dieses Vorgehen wurde vom Wasserwirtschaftsamt als bei den vorliegenden komplexen Verhältnissen fachlich sinnvoll und regelkonform erachtet (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 3 f.; vom 14.6.2018 S. 7; vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 7; vgl. auch LfW-Materialien Nr. 52 S. 11). Als wesentlich für die Abgrenzung wurden hinsichtlich des zeitlichen Auftretens gewichtete ausgewählte Anströmbereiche verwendet, die unter Ansatz zeitlicher und hydrologischer Aspekte auch zu erwarten sind (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 7). Dies steht im Einklang mit den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts W 101, wonach bei der Schutzzonenbemessung unterschiedliche hydraulische Verhältnisse und wechselnde Strömungsrichtungen berücksichtigt werden sollen (vgl. dort S. 8 Nr. 4.3.1 für Zone II und S. 11 Nr. 4.4.1 für Zone III).
64
Demgemäß hat die Gutachterin der Beigeladenen den Zuströmbereich nahe der Brunnen aus der theoretischen Grenzstromlinie für die Niedrigwasser-Situation (NGW) bei doppelter mittlerer Jahresentnahmemenge (dies entspricht gemäß der bisherigen Entnahmecharakteristik etwa der maximalen monatlichen Entnahme) bei Ausfall eines Brunnens begrenzt; zur oberstromigen Grenze der Zone W II nähert sich seine Grenze kontinuierlich der 90%-Zuspeisungsgrenze bei gleicher Entnahmesituation an, jedoch bei mittleren Grundwasserverhältnissen (MGW). In der weiteren Schutzzone bewegt sich seine Grenze mit zunehmender Entfernung vom Fassungsbereich - im südwestlichen Bereich unter angemessener Berücksichtigung länger andauernder NGW-Verhältnisse - auf die 90%-Zuspeisungsgrenze bei mittlerer Jahresentnahme und MGW-Verhältnissen zu (vgl. Bericht numerische Grundwassermodellierung S. 19; LHP vom 28.9.2015 S. 2 und 16.1.2018 S. 2). Die Gutachterin der Beigeladenen hat hierzu in der Sitzung am 23. Oktober 2018 erläutert, dass die für die einzelnen Modellzustände ermittelten Grenzstromlinien auch zeitlich bewertet wurden, d.h. es wurde berücksichtigt, wie lange sich der jeweilige Modellzustand in der Realität erwartungsgemäß einstellen kann (vgl. auch WWA vom 14.6.2018 S. 7).
65
Dem rechnerisch so ermittelten Zuströmbereich wurde ein Sicherheitszuschlag zur Berücksichtigung der Varianz der Strömungsrichtung hinzugefügt; während dieser an der nördlichen bzw. nordöstlichen Grenze des rechnerischen Zuströmbereichs sehr moderat und nur innerhalb der Zone W II angesetzt wurde, fiel die Bemessung im südlichen Bereich großzügiger aus, um der deutlichen Varianz der Zuströmung aus dem Süden bei Niedrigwasserverhältnissen - die länger als 50 Tage andauern können - gerecht zu werden (vgl. LHP vom 28.9.2015 S. 2 und vom 16.1.2018 S. 2; vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 11 Nr. 4.4.1). Diese Aufweitung des theoretischen Anstrombereichs erweist sich als regelkonform. Durch die Abweichungen der tatsächlichen Strömungspfade von der generellen Grundwasserfließrichtung werden die rechnerisch definierbaren Grenzen des Anstrombereichs verwischt oder sogar durchbrochen. Diesem Effekt, der mit wachsender Entfernung nach Oberstrom akkumuliert, kann mit einer Aufweitung des theoretischen Anstrombereichs Rechnung getragen werden (vgl. LfW-Materialien Nr. 52 S. 10 ff.; Anlage 2 des Merkblatts Nr. 1.2/7 des Bayerisches Landesamts für Umwelt, Stand 1.1.2010 [im Folgenden: LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7] S. 3 und S. 10 Abbildung 1). Das Grundwassereinzugsgebiet stellt also den Umgriff des aufgeweiteten Anstrombereichs und aller hydrologisch möglichen Zuspeisungsbereiche dar (vgl. LfW-Materialien Nr. 52 S. 12; LHP vom 17.12.2018 S. 5 f.; WWA vom 19.12.2018 S. 4).
66
Soweit die Antragstellerseite beanstandet, das Einzugsgebiet gehe zum Teil deutlich über die Randstromlinie für den Spitzenbedarf (82 l/s) hinaus (vgl. Schutzzonenvorschlag, Anlage 8 der Antragsunterlagen), lässt sie unberücksichtigt, dass diese für das Bemessungsszenario MGW-Verhältnisse (mittlerer Grundwasserstand) dargestellt wurden; bei niedrigem Grundwasserstand (NGW) können sich auch darüber hinausgehende Grenzstromlinien einstellen (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 2 f.). Im Übrigen übersieht sie die zu berücksichtigende transversale Dispersivität innerhalb der Grundwasserströmung (vgl. Bericht numerische Grundwassermodellierung S. 13), die zu einer seitlichen Aufweitung des Anstrombereichs führt (vgl. oben). Die im Bericht numerische Grundwassermodellierung (vgl. dort S. 19) eingehend beschriebene Vorgehensweise lässt sich auch anhand des Plans „Bemessung Schutzzonen“ (S. 303 Behördenakte 1) schlüssig nachvollziehen. Der weitere Einwand, im Osten seien Flächen innerhalb der Zuspeisungsgrenze (2% Zuspeisungswahrscheinlichkeit) nicht einbezogen worden (Untermaß), ist ebenfalls unberechtigt. Denn der Einzugsgebietsermittlung liegt im dortigen Bereich (W III) eine Zuspeisungswahrscheinlichkeit von 10% zugrunde (vgl. Bericht numerische Grundwassermodellierung S. 19; Plan „Bemessung Schutzzonen“ S. 303 Behördenakte 1; LHP vom 17.12.2018 S. 6), was regelkonform ist (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 17 Nr. 6.1.1 unter Verweis auf das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft - BUWAL - Praxishilfe zur Bemessung des Zuströmbereichs Zu, 2005 [im Folgenden: BUWAL 2005], S. 15 Nr. 2.1).
67
Der Senat ist in der Gesamtschau überzeugt, dass das Einzugsgebiet der Brunnen I und II tragfähig als „Umhüllende“ (vgl. hierzu auch OVG NW, U.v. 1.10.2001 - 20 A 1945/99 - ZfW 2004, 114 = juris Rn. 101) ermittelt wurde. Die Gutachterin der Beigeladenen konnte ihre methodische Vorgehensweise und die in die Berechnung eingestellten Grundlagen plausibel erläutern. Das Wasserwirtschaftsamt, dessen Beurteilung aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung bei der Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung hat (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 35 m.w.N.), hat die Einzugsgebietsermittlung als regelkonform bewertet (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 2; vom 14.6.2018 S. 7, vom 19.1.2018 S. 7); der Behördenvertreter hat dies in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 nochmals bestätigt.
68
2.3.1.7 Der Einwand der Antragstellerin, das ober- und unterirdische Einzugsgebiet sei südlich der Brunnen zu klein bemessen worden, ist ebenfalls unbegründet.
69
Ob die Antragstellerin mit diesem, erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen, schon nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 17 ff.), kann vorliegend dahinstehen. Der Einwand erweist sich jedenfalls in der Sache als unbegründet. Nach den einschlägigen Regelwerken umfasst das Trinkwasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage; ggf. ist auch das oberirdische Einzugsgebiet zu berücksichtigen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 3; DVGW-Arbeitsblatt W 107 2004 S. 6 Nr. 3.4). Vorliegend musste weder der Alpsee noch der südöstlich angrenzende Bereich um das Schloss Neuschwanstein einbezogen werden.
70
2.3.1.7.1 Der Alpsee wurde im hydrogeologischen Gutachten bilanziell berücksichtigt (vgl. dort S. 10 f.). Dass eine Einbeziehung in das Schutzgebiet wegen der Sauberkeit seines Wassers und seiner großen Pufferwirkung (Verdünnung) im Fall eines Schadstoffeintrags als nicht notwendig erachtet wurde (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 7), ist überzeugend. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat dies bestätigt, weil sich aus dem Alpsee als „nutzungsarmes Naturgewässer“ keine Gefährdung für das geförderte Grundwasservorkommen ergibt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 7). Diese Aussage steht im Einklang mit Nr. 4.5.4 des DVGW-Arbeitsblatts W 101, die für Fälle der Infiltration eines oberirdischen Gewässers in das Grundwassereinzugsgebiet (nur) eine Prüfung der Einbeziehung, die hier erfolgt ist, vorsieht. Weshalb eine schriftliche Abarbeitung der Thematik im Gutachten nicht ausreichen sollte, sondern die Bereiche zwingend in der Schutzzonenkarte dargestellt werden müssten, konnte die Antragstellerin nicht erklären.
71
2.3.1.7.2 Zu dem südöstlich an das Schutzgebiet angrenzenden Bereich, auf dem der Fachbeistand der Antragstellerin Dr. H. insbesondere ausgehend vom Schloss Neuschwanstein ein erhebliches Gefährdungspotenzial sieht, hat die Gutachterin der Beigeladenen zu Recht auf die dort errechnete Zuspeisungswahrscheinlichkeit von unter 10% verwiesen (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 17; BUWAL 2005 S. 15 Nr. 2.1; vgl. bereits 2.1.3.6). Der von dort in den genutzten Grundwasserleiter einspeisende Bilanzanteil betrage nur ca. 2,8% (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 8; vgl. auch DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 12 Nr. 4.5.3). Bei dem Gebirgsstock handle es sich um eine von der Schwangauer Schotterebene abzugrenzende strukturgeologische Einheit, an dessen topografischen Hochpunkten eine Wasserscheide zwischen den Gewässereinzugsgebieten des Lechs und der Pöllat verlaufe, sodass von dort nur eine unmaßgebliche Zuspeisung zu den Brunnen erfolge (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 7). Im Übrigen widerspricht die Mutmaßung der Antragstellerseite, das Einzugsgebiet sei südöstlich erheblich weiter zu dimensionieren, dem Vortrag ihres Fachbeistands Dr. H. an anderer Stelle, wonach gering schutzbedürftige Flächen mit einer Zuspeisungswahrscheinlichkeit von weniger als 25% nicht in das Schutzgebiet einbezogen werden dürften (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 50 f.).
72
2.3.2 Die Bemessung der engeren Schutzzone (W II) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
73
Die Zone II muss nach den Regelwerken (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 22 f. Nr. 6.2; DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.3.1) mindestens bis zu der Linie reichen, von der aus das genutzte Grundwasser bis zur Fassung eine Fließzeit von 50 Tagen benötigt. Die 50-Tage-Linie gewährleistet in der Regel, dass pathogene Mikroorganismen zurückgehalten werden. Bei der Bemessung sind neben der Art und Anzahl der Wassergewinnungsanlagen die zeitliche und räumliche Variation der Zuflussrichtung und des abgesenkten Grundwasserspiegels zu berücksichtigen; bei stark schwankenden Grundwasserständen sollte die 50-Tage-Linie für unterschiedliche hydraulische Verhältnisse ermittelt und für die Abgrenzung die Umhüllende verwendet werden (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 8 Nr. 4.3.1).
74
2.3.2.1 Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien die Schutzzone W II bemessen worden sei, hat die Gutachterin der Beigeladenen ihr Konzept eingehend erläutert.
75
Die oberstromige Zonengrenze (im Osten) sei anhand der errechneten 50-Tage-Linien für die relevanten, dem Betriebsregime des Wasserversorgers entsprechenden Entnahmesituationen („Umhüllende“) festgelegt worden (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 9). Als hydrologische Ausgangssituation sei der Modellzustand MGW zuzüglich eines in Relation zu einem HGW-Ereignis abgeschätzten Sicherheitsabstands zugrunde gelegt worden. Eine gewisse Grenzüberschreitung durch die 50-Tage-Linie eines stationären HGW-Zustandes sei toleriert worden, da ein derartiges, hoch instationäres Ereignis faktisch kaum länger als einige Tage andauere. Die bei NGW-Verhältnissen relativ weit nach Süden verschwenkte Grenze sei dagegen voll einbezogen worden, u.a. weil NGW-Spiegellagen in den Wintermonaten potenziell längerfristig andauerten (vgl. Bericht numerische Grundwassermodellierung S. 18). Das Wasserwirtschaftsamt hat diese Vorgehensweise als normgerecht bestätigt (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 9 und vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 7; DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 8 Nr. 4.3.1). Allein anhand der Betrachtung einzelner 50-Tage-Isochronen für ausgewählte Szenarien, auf die sich der Fachbeistand der Antragstellerin Dr. H. stützt, kann die fachgerechte Abgrenzung nicht erfolgreich angegriffen werden.
76
Für die unterstromige und die stromseitliche Abgrenzung nahe den Brunnen, die hier weitestgehend mit der Einzugsgebietsgrenze zusammenfällt, hat der Gutachter der Beigeladenen plausibel dargelegt, dass dort keine 50-Tage-Linie berechenbar gewesen sei (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 9 ff.). Diese besondere geohydraulische Situation wird mit der hohen Abstandsgeschwindigkeit im Grundwasser begründet, die bewirke, dass die 50-Tage-Linien die Grundwasserfassungen nicht umschlossen (vgl. LHP, Planzeichnung „Oberstromige Umgrenzung der W II“ vom 11.6.2018). Der Fachbeistand der Antragstellerin Dr. H., der die Abgrenzung der Zone II im näheren Brunnenumfeld wegen nicht eingezeichneter 50-Tage-Isochronen als „unklar“ rügt (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 45 und vom 30.7.2018 S. 9), verkennt dies.
77
2.3.2.2 Das Wasserwirtschaftsamt und die Gutachterin der Beigeladenen haben substanziiert erläutert, dass ein effektiver hygienischer Schutz der Brunnen im vorliegenden (Sonder-)Fall nur mit einem stromseitlichen Sicherheitszuschlag zu gewährleisten sei; die Antragstellerin hat dies nicht ernsthaft erschüttert.
78
Das Wasserwirtschaftsamt und die Gutachterin der Beigeladenen haben dargelegt, dass vorliegend bei der Abgrenzung der engeren Schutzzone - abweichend vom Regelfall - die transversale Dispersion (Stoffausbreitung quer zur Fließrichtung des Grundwasserstroms) berücksichtigt werden müsse. Begründet wird dies mit der hohen Fließgeschwindigkeiten und der geringen Grundwasserüberdeckung (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 6 f., 8; LHP vom 17.12.2018 S. 9 ff.). Das Wasserwirtschaftsamt beschreibt diesen Vorgang bildlich mit einem in ein fließendes Gewässer fallenden Farbtropfen, der sich in alle Richtungen (longitudinal stärker als transversal) verteile und eine Markierungsfahne bilde. Ein Teil des Farbtropfens treffe aufgrund der teilweisen seitlichen Ausbreitung auf den Brunnen, auch wenn der direkte Fließpfad von dort, wo der Farbtropfen in das Gewässer gefallen sei, am Brunnen vorbeifließe. Diesem Verhalten trage der Sicherheitszuschlag Rechnung (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 8). Die stromseitliche Abgrenzung der Zone II sei deshalb - analog zur Abgrenzung des Einzugsgebiets - im fassungsnahen Bereich anhand der Grenzstromlinien bzw. weiter stromaufwärts unter zusätzlicher Berücksichtigung eines seitlich anzugliedernden Sicherheitsstreifens (Aufweitung des theoretischen Anstrombereichs, vgl. LfW-Materialien Nr. 52 S. 10 ff., 31) vorzunehmen (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 10; WWA vom 19.12.2018 S. 8). Die unterstromig und stromseitlich Abgrenzung der engeren Schutzzone falle deshalb weitestgehend mit der Einzugsgebietsgrenze zusammen (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 9; WWA vom 19.12.2018 S. 6).
79
Diese Darstellung ist für den Senat auch unter Würdigung der von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen (Schriftsatz vom 28.6.2019) nachvollziehbar und willkürfrei. Der Vorhalt, die Berücksichtigung der Dispersion finde in den Regelwerken keine Stütze, greift zu kurz. Zwar ist hiernach eine solche bei der Bemessung der engeren Schutzzone in der Regel nicht erforderlich (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 7 Nr. 4.3.1). Vorliegend haben das Wasserwirtschaftsamt und die Gutachterin der Beigeladenen aber - wie oben aufgezeigt - besondere, vom Regelfall abweichende geohydraulische Verhältnisse dargelegt, die einen seitlichen Sicherheitszuschlag zur Erreichung des hygienischen Schutzziels unverzichtbar machen. In einem solchen Fall kann die Dispersion sicherheitshalber bei der Bemessung der engeren Schutzzone einbezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2009 - 22 N 07.1775 - juris Rn. 20 zum DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995, vgl. dort S. 8 Nr. 3.4; vgl. auch U.v. 5.12.2007 - 22 N 05.194 - juris Rn. 44; U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.2608 - juris Rn. 24). Im Übrigen darf das DVGW-Arbeitsblatt nicht pauschal angewandt werden; die Kriterien für die Bemessung und Abgrenzung müssen den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechend differenziert und angepasst werden (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101, S. 4; NdsOVG, U.v. 14.11.2018 - 13 KN 249/16 - ZfW 2019, 115 = juris Rn. 73).
80
Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass ein vom Regeltatbestand nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 abweichender Sonderfall vorliegt, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die substanziierten geohydrologischen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts und der Gutachterin der Beigeladenen zu erschüttern.
81
Für die stromseitliche Abgrenzung in Brunnennähe, die sich mangels 50-Tage-Linie an der Einzugsgebietsgrenze orientiert, liegt es auf der Hand, dass aufgrund der dortigen Sonderkonstellation der dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 zugrunde liegende Regelfall (50-Tage-Linie ohne Berücksichtigung der Dispersion) nicht zur Anwendung kommen kann. Dass sich die Gutachterin der Beigeladenen in einem solchen Sonderfall für die Abgrenzung der engeren Schutzzone nicht an der Einzugsgebietsgrenze hätte orientieren dürfen, legt die Antragstellerin nicht substanziiert dar. Auch der Einwand, die Dispersion habe keinen Bezug zu Fließzeiten, geht deshalb ins Leere.
82
Die Notwendigkeit eines Sicherheitsstreifens weiter stromaufwärts, mit dem die dort errechnete 50-Tage-Linie „aufgefächert“ wurde, stellt die Antragstellerin ebenfalls nicht substanziiert infrage. Der Gutachter der Beigeladenen hat eine solche „Auffächerung“ (vgl. LHP vom 17.12.2018, S. 11 Abbildung 5) mit der Inhomogenität im Grundwasserleiter erklärt („real möglicher Zustrompfad“); eine Nichtberücksichtigung hätte zur Folge, dass eine Zuspeisung pathogener Mikroorganismen signifikant wahrscheinlich sei (vgl. so auch WWA vom 19.12.2018 S. 8). Im Übrigen sieht auch das DVGW-Arbeitsblatt W 101 bei Hinweisen auf heterogene Strukturen im Grundwasserleiter mit besonders hochdurchlässigen Fließwegen eine Vergrößerung der Zone II zur Erreichung des hygienischen Schutzziels vor (vgl. dort S. 8 Nr. 4.3.1). Dass die Voraussetzungen des dort aufgeführten Beispiels („z.B. wenn die maximale Abstandsgeschwindigkeit erheblich größer ist als das Doppelte der modalen Abstandsgeschwindigkeit“) hier nicht nachgewiesen ist, kann die Richtlinienwidrigkeit der Abgrenzung nicht belegen. Die diesbezügliche Formulierung ist nicht abschließend („z.B.“); hinzu kommt, dass das DVGW-Arbeitsblatt W 101 in keinem Fall pauschal angewandt werden darf (vgl. dort Vorwort S. 4; vgl. hierzu bereits oben).
83
Dass die Dispersion in jedem Porengrundwasserleiter abläuft bzw. dass vorliegend kein gutachterlicher Nachweis dafür erbracht ist, dass Grundwasser aus dem Bereich des Sicherheitszuschlags (vgl. LHP vom 17.12.2018, S. 11 Abbildung 5 - gelbe Markierungen) innerhalb von maximal 50 Tagen die Brunnen erreicht, ist entgegen dem Vortrag der Antragstellerin unerheblich. Das Wasserwirtschaftsamt hat dargelegt, dass die Voraussetzungen des im Arbeitsblatt W 101 zugrunde gelegten Regelfalls, bei dem eine transversale Dispersion nur innerhalb der 50-Tage-Linie stattfindet, im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben sind (vgl. WWA vom 19.12.2018 S. 8). Dass die Erweiterung der 50-Tage-Linie rechnerisch nicht exakt bestimmbar ist, hat die Gutachterin wiederholt offengelegt, entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. z.B. LHP vom 17.12.2018 S. 11; Sitzungsniederschrift vom 23.10.2018 S. 7).
84
2.3.2.3 Auch hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … ist kein Übermaß erkennbar.
85
Der Vorhalt der Antragstellerseite, das Grundstück liege außerhalb der Reichweite der 50-Tage-Linien, ist unberechtigt. Wegen besonderer geohydrologischer Verhältnisse durfte stromseitlich sicherheitshalber die transversale Dispersion berücksichtigt werden (vgl. oben 2.3.2.2); die zur Abschätzung des Zuschlags herangezogene 10%-Zuströmwahrscheinlichkeit überstreicht bei einer mittleren täglichen Entnahme (MGW- und NGW-Verhältnisse) das Grundstück FlNr. … (vgl. Lageplan S. 303 Behördenakte 1; LHP vom 18.6.2018 S. 3 f.). Im Übrigen wurden Zwischenzustände zwischen mittlerer und erhöhter Förderung einbezogen (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 3); von der 50-Tage-Isochrone (MGW) bei maximaler monatlicher Entnahme wird das Grundstück deutlich überstrichen (vgl. LHP vom 28.9.2015 S. 4 Abbildung 1).
86
2.3.2.4 Das Vorbringen der Antragstellerseite, die engere Schutzzone sei an seiner südwestlichen Grenze zu klein bemessen, mit der Folge, dass seine Eignung für den verfolgten Zweck zu verneinen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26), erweist sich ebenfalls als unberechtigt.
87
Der Vorhalt der Antragstellerin, die Zone II decke südlich von Brunnen I zwangsläufig zu erwartende Entnahmekonstellationen nicht ab, geht ins Leere. Die 50-Tage-Isochrone für eine Förderung von 54,6 l/s (NGW) liegt dort deutlich innerhalb der Zone W II (vgl. S. 302 Behördenakte 1). Die Isochrone für die Entnahme von 82 l/s (maximale Tagesentnahme aus je 1 Brunnen) bei NGW-Verhältnissen, die südlich außerhalb der engeren Schutzgebietsgrenze verläuft, war bei der Bestimmung der „Umhüllenden“ nicht heranzuziehen. Vielmehr ist es regelkonform, das aus der genehmigten Jahres- oder Monatsmenge zu errechnende Tagesmittel zugrunde zu legen (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 8 Nr. 4.3.1). Im Übrigen hat die Gutachterin der Beigeladenen erläutert, dass eine Tagesspitzenförderung über mehr als wenige Tage hinweg nicht auftrete und daher mit zunehmender Entfernung vom Fassungsbereich unmaßgeblich sei (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 3).
88
Auch an der östlichen Grenze der Zone II ist kein Untermaß erkennbar. Soweit die Antragstellerin rügt, bei der Abgrenzung seien einzelne 50-Tage-Isochronen für mittlere Förderraten nicht berücksichtigt worden, verkennt sie das bei der Grenzziehung angewandte Konzept (vgl. oben 2.3.2.1). Hinsichtlich des Förderszenarios MGW 54,6 l/s hat die Gutachterin der Beigeladenen richtiggestellt, dass die im Lageplan (S. 302 Behördenakte 1) grün eingezeichnete Isoschrone falsch bezeichnet sei und stattdessen die Modellsituation „HGW, 82 l/s (maximale Tagesentnahme aus je 1 Brunnen)“ beschreibe (vgl. korrigierter Lageplan, S. 334 Gerichtsakte). Im Übrigen steht das Vorbringen der Antragstellerin, die Zone II sei östlich zu klein bemessen, um ihr hygienisches Schutzziel zu erreichen, im Widerspruch zu ihren Einwendungen gegen die Aufweitung der 50-Tage-Linie (vgl. oben 2.3.2.2) zu eben diesem Ziel.
89
2.3.3 Nicht rechtlich zu beanstanden ist auch die Bemessung der weiteren Schutzzone (W III).
90
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder vor radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 6 Nr. 3). Sie reicht in der Regel bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage; oberirdisch dort hinein entwässernde Flächen können zusätzlich einbezogen werden (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 10 Nr. 4.4.1). Während die unterstromige und stromseitliche Begrenzung weitgehend mit derjenigen des Grundwassereinzugsgebiets zusammenfällt, ist dies für die oberstromige Grenze nur dann erforderlich, wenn überall besonders sensible Untergrundverhältnisse erhöhte Vorsorgen verlangen (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 14 Nr. 6.1.1).
91
2.3.3.1 Soweit die Antragstellerin eine unklare stromseitliche Begrenzung der weiteren Schutzzone durch die Grenzlinien „Einzugsgebiet“ und „Zuströmbereich“ rügt, kann auf die Ausführungen unter Nr. 2.3.1.6 verwiesen werden.
92
2.3.3.2 Mit ihrem Vorbringen, die weitere Schutzzone beziehe stromseitlich rechtsfehlerhaft gering schutzbedürftige Flächen mit einer Zuspeisungswahrscheinlichkeit von weniger als 25% ein, kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das Wasserwirtschaftsamt hat plausibel erläutert, dass ein Abstellen auf eine Zuspeisungswahrscheinlichkeit von 25% dem Schutzbedürfnis der Trinkwassererschließung nicht gerecht wird, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten - wie hier - weiträumig gering ausgeprägt ist und kurze Fließzeiten vorherrschen (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 7; vom 14.6.2018 S. 8). Die fachlichen Vorgaben sehen für derartige Fälle vor, dass die stromseitliche Begrenzung des Wasserschutzgebiets weitgehend mit der des Grundwassereinzugsgebiets zusammenfällt (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 14 f. Nr. 6.1.1); dies wurde vorliegend befolgt (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 8).
93
2.3.3.3 Der Vorhalt, die Ermittlung der Zonengrenze nach unterschiedlichen Kriterien für den „fassungsnahen“ und „fassungsfernen“ Bereich (vgl. dazu Nr. 2.3.1.6) sei zu unbestimmt und nicht nachvollziehbar, erweist sich als unberechtigt. Die Gutachterin der Beigeladenen hat die zur Bemessung der Schutzzonen herangezogenen Kriterien dargelegt (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 11 Nr. 4.2.1 Spiegelstrich 4). Die von der Antragstellerin geforderte Offenlegung der exakten Abgrenzungskriterien, bezogen auf jedes am Zonenrand gelegene Grundstück, überspannt die an den Wasserversorger zu stellenden Erläuterungspflichten. Die Rechtschutzmöglichkeiten betroffener Grundstückseigentümer werden dadurch nicht unzumutbar erschwert. Diesen steht es frei, im Anhörungsverfahren ggf. eine weitere Präzisierung für einzelne Grundstücke zu verlangen. Im Übrigen hat die Antragstellerin in den fraglichen Bereichen keine besonders schutzwürdigen Eigentümerinteressen geltend gemacht.
94
2.3.3.4 Die Abgrenzung der Zone III im Osten wurde fachlich plausibel erläutert. Die Grenze orientiert sich dort an der 90%-Zuspeisungsgrenze bei mittlerer Jahresentnahme und MGW-Verhältnissen (vgl. LHP vom 17.12.2018 S. 8; vom 28.9.2015 S. 4; vgl. auch Plan S. 303 Behördenakte 1). Dabei ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung der FlNr. … (innerhalb Zone III) und FlNr. … (außerhalb) nicht zu erkennen. Das Grundstück FlNr. … wird - anders als Grundstück FlNr. … - im Südwesten von der Grenzlinie „Zuströmbereich“ angeschnitten (vgl. Lageplan Schutzzonenvorschlag, Anlage 8; LHP vom 18.6.2018 S. 4). Dass auch das Grundstück FlNr. … innerhalb der Grenzlinie „Einzugsgebiet“ (rot) liegt, stellt das Schutzkonzept nicht infrage. Denn die Gutachterin der Beigeladenen hat plausibel erläutert, dass das Ansetzen eines Sicherheitszuschlags an der nordöstlichen Grenze der Zone W III unter Berücksichtigung der dortigen Varianz der Strömungsrichtungen - anders als an der südwestlichen Grenze - nicht erforderlich sei (vgl. LHP vom 28.9.2015 S. 2). Deshalb wurden hier nur Flächen einbezogen, die von der Grenzlinie „Zuströmbereich“ angeschnitten werden. Diese Vorgehensweise ist vom „administrativen Vereinfachungsspielraum“ gedeckt; dieser ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nur die Erweiterung des Schutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22 m.w.N.).
95
2.3.3.5 Auch im südwestlichen Bereich des Schutzgebiets erweisen sich die zur Abgrenzung der Zone III angegebenen Kriterien als nachvollziehbar. Dort wurde ein Sicherheitszuschlag angesetzt, der die deutliche Varianz der Zuströmung aus dem Süden bei NGW-Verhältnissen berücksichtigt (vgl. LHP vom 28.9.2015 S. 2 f.). Dass die Abgrenzung der Zone III im Bereich Parkstraße (St 2008) nicht der Flurgrenze folgt, sondern das Grundstück FlNr. … durchschneidet, ist ebenfalls nicht rechtlich zu beanstanden. Das Landratsamt ist insoweit nicht ohne sachlichen Grund von seiner legitimen Grundentscheidung abgewichen, das Schutzgebiet nach Möglichkeit entlang von Flurstücksgrenzen abzugrenzen (vgl. auch LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 11 Nr. 4.2.3; DVGW-Arbeitsblatt W 101 S. 13 Nr. 5). Denn eine vollständige Einbeziehung des sich weit nach Westen erstreckenden Grundstücks FlNr. … würde das Schutzgebiet gravierend über das Einzugsgebiet hinaus erweitern und wäre deshalb von dem anzuerkennenden „administrativen Vereinfachungsspielraum“ (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22) nicht mehr gedeckt.
96
2.3.3.6 Auch die Einbeziehung außerhalb des ermittelten Einzugsgebiets liegender Teilflächen im südöstlichen Bereich der weiteren Schutzzone (Grundstücke FlNr. … … … …*) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Verordnungsgeber hat sich insoweit rechtsfehlerfrei an den Grundstücksgrenzen orientiert (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 11 Nr. 4.2.3; DGVW-Arbeitsblatt W 101 S. 13 Nr. 5; vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22); alle einbezogenen Grundstücke werden von den - hier deckungsgleich verlaufenden - Grenzlinien „Zuströmbereich“ und „Einzugsgebiet“ angeschnitten (vgl. Lageplan Schutzzonenvorschlag, Anlage 8). Die Gutachterin der Beigeladenen hat plausibel erläutert, dass es oftmals angebrachter sei, erfassungsbedingte Unschärfebereiche in das Schutzgebiet einzubeziehen, statt aufwendige Präzisierungen hydraulischer Grenzen anzustreben (vgl. LfW-Leitlinien Nr. 52 S. 10). Im Übrigen verweigerte die Gemeinde Schwangau weitere Bohrungen in diesem Bereich (vgl. S. 10 des hydrologischen Gutachtens), was der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 bestätigte.
97
2.3.4 Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Festlegung des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen, insbesondere hinsichtlich seiner äußeren Grenzen und der Abgrenzung der engeren Schutzzone W II den anerkannten Regeln der Technik entspricht, bedurfte es nicht.
98
Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn es von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 12; B.v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 - juris Rn. 39). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Beteiligter das Gutachten, auf das die behördliche Entscheidung gestützt ist, für unzutreffend hält und die Zweifel durch den Hinweis auf abweichende Gutachten fallbezogen konkretisiert sind. Vielmehr muss das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit eines vorliegenden Gutachtens nicht gegeben sind (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 12). Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substanziierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 4.17 - juris Rn. 12; B.v. 18.5.2016 - 7 B 23.15 - juris Rn. 6; BVerfG, B.v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - NVwZ 2008, 780 = juris Rn. 10; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 79; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 98 Rn. 205 ff.).
99
Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens analog § 412 ZPO kann auch auf ein Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen gestützt werden, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12; B.v. 30.12.1997 - 11 B 3.97 - UPR 1998, 194 = juris Rn. 19; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 79). Gutachterliche Stellungnahmen, die - wie hier teilweise - erst während eines gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt werden, sind insoweit nicht anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2008 - 4 B 37.08 - juris Rn. 12; B.v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5). Dass solche nicht nach den § 402 ff. ZPO eingeholt wurden, steht dem nicht entgegen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Antragstellerin beruft (B.v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl. 1994, 143 = juris Rn. 22), betraf einen anders gelagerten Sachverhalt; dort hatte das Gericht anderweitig erstellte Gutachten im Wege des Urkundsbeweises beigezogen (vgl. andererseits BVerfG, B.v. 5.9.2002 - 2 BvR 995/02 - juris Rn. 11; B.v. 10.8.2001 - 2 BvR 1238/00 - juris Rn. 5).
100
Bei den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 18. August bzw. 24. September 2015 und vom 25. Juni 2013 handelt es sich um amtliche Gutachten, die vom Landratsamt im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Auch die im Normenkontrollverfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts sind nicht anders zu behandeln (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2008 - 4 B 37.08 - juris Rn. 12; B.v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 5). Der Vorhalt, derartige Stellungnahmen hätten schon aufgrund der Prozesssituation keinen neutralen und objektiven Charakter, greift zu kurz. Die Stellung des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde bzw. amtlicher Sachverständiger (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) endet nicht mit dem Erlass der Verordnung. Die analoge Anwendung des § 412 ZPO setzt auch nicht voraus, dass der Gutachter unter der „Leitung“ bzw. „Weisung“ (vgl. § 404a Abs. 1 ZPO) des Landratsamts tätig wird; das Wasserwirtschaftsamt wird auch vor Verordnungserlass nicht auf Weisung des Landratsamts, sondern als amtlicher Sachverständiger tätig (vgl. Nr. 3.1.4.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts [VVWas] vom 27.1.2014, AllMBl. S. 57).
101
Bei der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durften auch das hydrogeologische Gutachten und das numerische Grundwassermodell der Gutachterin der Beigeladenen sowie deren ergänzende Stellungnahmen im Verwaltungs- und Normenkontrollverfahren mit berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Gutachterin nicht im Auftrag des Antragsgegners, sondern im Auftrag der Beigeladenen als Antragstellerin des beim Landratsamt geführten Verwaltungsverfahrens zur Neuausweisung des Wasserschutzgebiets für ihre Wasserversorgung tätig geworden ist. Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt deren Ausarbeitungen geprüft und bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 25.6.2013 S. 2). Schon im Vorfeld hatte es in Abstimmung mit dem Landratsamt auf den endgültigen Inhalt der Gutachten Einfluss genommen; wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde die erste Fassung auf Vorgaben des Wasserwirtschaftsamts hin überarbeitet bzw. ergänzt (vgl. S. 12, 14 Behördenakte 1). Auch die im Gerichtsverfahren ergänzten Aussagen zur Ermittlung des Einzugsgebiets hat das Wasserwirtschaftsamt geprüft und bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 19.12.2018, S. 3 ff. und Äußerungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018). Die fachlichen Äußerungen des den Schutzgebietsvorschlag erstellenden Gutachterbüros sind deshalb keineswegs mit „schlichtem Parteivortrag“ gleichzusetzen.
102
Unter Anwendung der dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze kommt der Senat - wie oben im Einzelnen eingehend ausgeführt - zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerseite die Annahmen in den vorliegenden Gutachten und gutachterlichen Äußerungen zur Ermittlung des Einzugsgebiets nicht ernsthaft erschüttert hat.
103
2.3.5 Die der Schutzgebietsfestsetzung zugrunde liegende Wasserbedarfsermittlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat ihre Bedarfsberechnung nicht, wie die Antragstellerin behauptet, allein auf den Wasserverbrauch im Jahr 2008, sondern auf den im Zeitraum 1999 bis 2014 ermittelten Wasserbedarf gestützt (vgl. Antragsunterlagen S. 143).
104
2.4 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich auch - trotz der erheblichen Gefährdungspotenziale im bebauten Ortsteil Hohenschwangau - noch in ausreichendem Umfang als schutzfähig.
105
2.4.1 Die Schutzfähigkeit wird durch die im Schutzgebiet liegenden Verkehrswege und Parkflächen nicht infrage gestellt. Angesichts ihrer Lage innerhalb der Zonen mittlerer bis hoher Schutzbedürftigkeit und sehr geringer bis maximal mittlerer Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung geht von den Verkehrs- und Parkflächen ein mindestens hohes bis sehr hohes Gefährdungspotenzial aus (Erläuterungsbericht HPI S. 19). Wie die seit 1987 zufriedenstellende Betriebserfahrung mit den Brunnen I und II belegt, ist trotz des hohen touristischen Verkehrsaufkommens im Normalbetrieb (Reifenabrieb, Tropfverluste, Streusalz u.ä.) keine Verunreinigung des Grundwasservorkommens konkret zu befürchten (vgl. Stellungnahme des WWA vom 24.9./18.8.2015 S. 9). Abgesehen davon sollen die von den Verkehrsflächen ausgehenden Risikopotenziale sukzessiv abgebaut werden. Nach der Konzeption der Schutzauflagen der gegenständlichen Verordnung gelten die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) für neu errichtete Verkehrsflächen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung), während bereits bestehende Versickerungsanlagen mit einem Filtersystem nachzurüsten sind (vgl. Anlage 2 Nr. 4 der Verordnung). Dass diese Schutzkonzeption unzureichend wäre, legt die Antragstellerin nicht konkret dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen soll die Entwässerung der das Schutzgebiet durchquerenden Staatsstraßen (St) 2008 und 2016 verbessert werden, indem die Straßenabwässer komplett aus der engeren Schutzzone herausgeleitet und einem westlich verlaufenden Bach am Rand der Schutzzone III zugeführt werden (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 6). Die Vertreterin des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2019 zudem angekündigt, dass die St 2016 voraussichtlich im nächsten Jahr nach den Vorgaben der RiStWag ausgebaut werden soll. Auch die Parkplatzentwässerungen wurden inzwischen überprüft und teilweise verbessert (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 6). „Wildes Parken“ im Schutzgebiet ist mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln zu bekämpfen. Auch wenn Maßnahmen erst nach Verordnungserlass umgesetzt werden, genügt es für die Bejahung der Schutzfähigkeit, wenn auf Basis eines nachvollziehbaren Schutzkonzepts im Zeitpunkt des Normerlasses absehbar ist, dass das Risiko einer Trinkwasserverunreinigung beherrschbar ist (vgl. auch BVerwG, B.v. 15.4.2003 - 7 BN 4.02 - NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 18.6.2002 - 22 N 94.2352 - juris Rn. 13).
106
Auch das latente Unfallrisiko ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch die Brunnen erschlossenen Grundwasservorkommens (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2439 - juris Rn. 39; U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 26). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2019 insoweit klargestellt, dass die mit dem innerörtlichen Verkehr bzw. dem Parkverkehr verbundenen Gefahren nicht mit denjenigen des überörtlichen Verkehrs mit höheren Geschwindigkeiten vergleichbar sind. Im Übrigen hat er dargelegt, dass Unfälle mit dem Austreten größerer Mengen an wassergefährdenden Stoffen in der Regel sofort erkannt würden, sodass unverzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden könnten. Bei einem Diesel-Unfall eines Reisebusses auf einem im Schutzgebiet gelegenen Parkplatz im Jahr 2016 habe die Alarmierungs- und Meldekette funktioniert; Gegenmaßnahmen seien rasch umgesetzt worden.
107
2.4.2 Die durch das Schutzgebiet verlaufenden Abwassersammelkanäle (Haupt- und Nebensammler) des Mischkanalisationssystems Hohenschwangaus stehen der Schutzfähigkeit des geförderten Wasservorkommens ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist das damit verbundene Gefährdungspotenzial eines Einsickerns von Abwässern infolge von Undichtigkeiten aufgrund der (sehr) geringen Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung und einer Zuspeisungswahrscheinlichkeit von über 50% als sehr hoch einzustufen (vgl. Erläuterungsbericht HPI S. 18). Allerdings sieht § 3 Abs. 1 Nr. 3.7 der Verordnung vor, dass die Sammelleitung des Abwasserzweckverbands Füssen entsprechend den Vorgaben des DWA-Regelwerks Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten (Arbeitsblatt DWA-A ...142) semidoppelwandig nachzurüsten ist; zudem ist alle drei Jahre je eine Sicht- bzw. eine Druckprüfung (ersetzt jede dritte Sichtprüfung) durchzuführen. Es ist nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern diese Maßnahmen des Schutzkonzepts nicht geeignet sein sollten, die von den Abwasserleitungen ausgehenden Gefährdungen für das geschützte Grundwasservorkommen ausreichend beherrschbar zu machen.
108
2.4.3 Auch im Hinblick auf die unterirdischen Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens. Die Sickerschächte liegen - mit einer Ausnahme - in Bereichen hoher Schutzbedürftigkeit bei gleichzeitig sehr geringer Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung. Das Gefährdungspotenzial der im Schutzgebiet liegenden Versickerungsanlagen wird vom Planungsbüro, das den Schutzgebietsvorschlag erstellt hat, als hoch bis sehr hoch eingeschätzt (vgl. Erläuterungsbericht HPI S. 18 f.); das höchste Gefährdungspotenzial geht von einer Anlage in der engeren Schutzzone in einer Entfernung von ca. 50 Tagen Fließzeit zu Brunnen I aus.
109
Die angegriffene Verordnung legt deshalb fest, dass die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers in der engeren Schutzzone generell und in der weiteren Schutzzone für Niederschlagswasser gewerblich genutzter Grundstücke verboten ist; im Übrigen sind Anlagen nur zulässig bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3.6 der Verordnung). Das Wasserwirtschaftsamt, das wasserrechtlich genehmigten und den allgemeinen Regeln der Technik entsprechenden Anlagen Bestandsschutz zuschreibt, sieht die Möglichkeit der Nachrüstung von Filtersystemen, sofern hieraus eine Grundwassergefährdung erkannt würde. Im Übrigen könne langfristig angedacht werden, das Niederschlagswasser aus dem Schutzgebiet zu leiten und dort zu versickern (vgl. Stellungnahme vom 24.9./18.8.2015 S. 10).
110
2.4.4 Die zahlreichen, auf dem Großteil der bebauten Grundstücke im Schutzgebiet vorhandenen Einrichtungen zur Bevorratung von Heizöl, stehen der Schutzfähigkeit des geförderten Trinkwassers ebenfalls nicht entgegen. Die innerhalb der Zone W II liegenden Heizöltanks stellen zwar ein sehr hohes Gefährdungspotenzial dar, auch hinsichtlich des Transports wassergefährdender Stoffe dorthin. Die in der weiteren Zone W III gelegenen Standorte weisen überwiegend zumindest ein hohes Gefährdungspotenzial auf (vgl. Erläuterungsbericht HPI S. 19). Gleichwohl ist das Risiko einer Verunreinigung des Grundwassers durch Undichtigkeiten oder Ölaustritt (Befüllung) nach den überzeugenden Ausführungen der Fachbehörde bei zuverlässiger Wahrnehmung der (Prüf-)Pflichten nach § 62 WHG und § 3 Abs. 1 Nr. 2.2 der Verordnung i.V.m. deren Anlage 2 Nr. 2 bzw. der inzwischen geltenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV; vgl. dort § 46 Abs. 3 i.V.m. Anlage 6) beherrschbar (vgl. Niederschrift Erörterungstermin S. 10). Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2019 insoweit die Bedeutung des „Vier-Augen-Prinzips“ bei der Befüllung der Anlagen mit Heizöl hervorgehoben.
111
2.4.5 Auch die vermutete Altlast „Rohrach-Wassertalgraben“ steht der Schutzfähigkeit des geförderten Wassers nicht entgegen. Das den Schutzgebietsvorschlag erstellende Planungsbüro hat eine Beeinflussung des Brunnens II durch die Altlast mithilfe analytischer und numerischer Berechnungen ausgeschlossen (vgl. Anlage 7 der Antragsunterlagen). Der untere Kulminationspunkt im Abstand von maximal 32 m zu Brunnen II hat bei keinem untersuchten Szenario die 35 m entfernte Altlast erreicht (vgl. Erläuterungsbericht HPI S. 9, 20; Bericht numerische Grundwassermodellierung S. 17). Auch das Wasserwirtschaftsamt lokalisiert die Altlast im Grundwasserabstrom der Brunnenanlage (vgl. WWA vom 24.9./18.8.2015 S. 10). Der Vorhalt der Antragstellerseite, aufgrund natürlicher Schwankungen (Grundwassermächtigkeit und Gefälle) und den kleinräumigen Unterschieden beim Durchlässigkeitsbeiwert des natürlichen Untergrunds sei keinesfalls auszuschließen, dass sich das Einzugsgebiet - zumindest zeitweise - bis in den Bereich des Wassertalgrabens erstrecke, erweist sich als unberechtigt. Die Gutachterin der Beigeladenen hat plausibel erläutert, dass sich der untere Kulminationspunkt selbst im unwahrscheinlichsten Fall einer stationären maximalen Tagesentnahme aus dem nächst gelegenen Brunnen II bei ungünstigster Grundwasserspiegellage (NGW) oberwasserseitig der Altlast einstellt und demnach kein Zustrom von dort zum Brunnen erfolgt (vgl. LHP vom 28.9.2015 S. 5). Dass und inwieweit diese Aussage nicht tragfähig sein sollte, hat die Antragstellerseite nicht substanziiert aufgezeigt; dies ist auch sonst nicht erkennbar.
112
2.4.6 Die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens ist auch insgesamt im Hinblick auf die Summe der Gefahrenpotenziale noch ausreichend gegeben.
113
Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang gegenüber abstrakten Gefährdungen schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2018 - 8 N 16.2563 - juris Rn. 67; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17). Eine Wasserschutzgebietsverordnung muss zwar einen effektiven, nicht stets aber optimalen Grundwasserschutz bewirken (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 N 09.2974 - juris Rn. 36). Abstriche bei der Schutzfähigkeit sind angesichts der dichten Besiedelung in Deutschland, der intensiven Landnutzung und der zum Teil bereits in erheblichem Umfang bestehenden Vorbelastungen bei fast allen Wasserschutzgebieten zu machen. Vorhandene Ortsbebauungen und Gewässerbenutzungen, die Bestandsschutz genießen, schließen es nicht aus, weitere Gefährdungspotenziale durch zusätzliche Verbote und Beschränkungen zu verhüten (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1085). Es ist daher nicht entscheidend, ob das Schutzniveau nicht noch erhöht werden könnte, sondern nur, ob ohne zusätzliche Maßnahmen dieses insgesamt als nicht mehr ausreichend bewertet werden muss (vgl. Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
114
Das gegenständliche Wasservorkommen kann trotz der Abstriche bei der Schutzfähigkeit für die Trinkwasserversorgung verwendet werden. Der Senat hat keine Zweifel an der positiven Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts, die sich maßgeblich auf eine ca. 30-jährige Betriebserfahrung mit der Wassergewinnungsanlage stützt (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 26; U.v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - ZfW 2010, 177 = juris Rn. 23; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 19). Der Vorhalt des Fachbeistands der Antragstellerin Dr. H., die Betriebserfahrung lasse sich anhand der im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht verifizieren, ist nicht geeignet, die Aussage des Wasserwirtschaftsamts zu erschüttern, wonach das geförderte Rohwasser jahrzehntelang den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprochen hat (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 7 und vom 24.9./18.8.2015 S. 3). Im Übrigen gesteht die Antragstellerin an anderer Stelle ausdrücklich zu (vgl. Schriftsatz vom 26.10.2017 S. 13), dass in der Vergangenheit keine Verunreinigungen des geförderten Trinkwassers festgestellt worden seien (vgl. auch unten 2.5.2.1).
115
2.4.7 Ebenfalls unberechtigt ist der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe kein Konzept, wie ein für den ausreichendes Schutzgebietsmanagement im Hinblick auf das außergewöhnlich hohe Tourismusaufkommen in Hohenschwangau zu bewerkstelligen sei. Das Wasserwirtschaftsamt hat dargelegt, auf Grundlage der Wasserschutzgebietsverordnung sukzessiv die Risikopotenziale durch technische und organisatorische Maßnahmen abzubauen und mit den Schutzzielen in Einklang zu bringen. Für die von der Verkehrs- und Abwassersituation ausgehenden Gefährdungen (Straßen- und Parkplatzentwässerung) wurden exemplarisch verschiedene Maßnahmen aufgezeigt (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 6); die St 2016 soll im nächsten Jahr nach den Vorgaben der RiStWag ausgebaut werden (vgl. oben 2.4.1).
116
2.5 Eine unverhältnismäßige Beschränkung rechtlicher geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, ist nicht gegeben (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 71; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 - 1 C 10843/13 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. - juris Rn. 91; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 36; Knopp, ZUR 2007, 467/469).
117
2.5.1 Das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) der Gemeinde Schwangau, insbesondere die darin verbürgte kommunale Planungshoheit, wird durch die Verordnung nicht unverhältnismäßig beschränkt; ob dies im Rahmen eines Normenkontrollantrags von einer Privatperson überhaupt zu prüfen ist, kann deshalb dahinstehen.
118
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das Schutzgebiet eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Schutzgebiet wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist ersichtlich nicht der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; VGH BW U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 75). Das Vorhaben muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2005 - 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 = juris Rn. 44; U.v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 = juris Rn. 31). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 22.7.2004 - 7 CN 1.04 - BVerwGE 121, 283 = juris Rn. 23). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 - 7 BN 4.08 - UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 = juris Rn. 14).
119
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dementsprechend geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1943 - ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 - 22 N 95.3073 u.a. - juris Rn. 10 ff.).
120
2.5.2 Ausgehend von diesen Maßstäben ist keine unverhältnismäßige Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde Schwangau zu erkennen.
121
2.5.2.1 Der Vorhalt, es sei verkannt worden, dass die angegriffene Verordnung vollständig verhindere, dass sich die Gemeinde künftig außerhalb des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB) weiterentwickeln kann, erweist sich als unberechtigt. Das Landratsamt hat erkannt, dass das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ortsteil Hohenschwangau stark einschränkt; es hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass die Gemeinde dort nach Maßgabe ihres Flächennutzungsplans keine Siedlungserweiterungen plant. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine rein quantitative Betrachtung der vom Wasserschutzgebiet betroffenen Gemeindefläche unergiebig ist; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung diesen Gebieten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesamtplanung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1943 - ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 - 22 N 95.3073 u.a. - juris Rn. 11). Allein das gemeindliche Interesse, sich abstrakt Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, ist dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nachrangig, zumal das Schutzgebiet insofern einen zeitlichen Vorsprung hat (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 50; NdsOVG, B.v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 - NUR 2009, 58 = juris Rn. 23; vgl. auch § 7 BauGB). Abgesehen davon wird das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete durch die Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 der Verordnung i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG abgemildert (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2008 - 22 N 06.484 - juris Rn. 60; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 30). Nicht berechtigt ist auch der Vorhalt, in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich der Trinkwasserschutz durch die Neufestsetzung des Schutzgebiets nicht signifikant verbessere, weil in der Vergangenheit keine Verunreinigungen des geförderten Trinkwassers festgestellt worden seien. Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zu der Behauptung der Antragstellerin an anderer Stelle, wonach das gegenständliche Grundwasservorkommen nicht schutzfähig sei (vgl. hierzu oben 2.2 und 2.4.6).
122
2.5.2.2 Auch hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen auf die konkrete Planungsabsicht der Gemeinde, die Verkehrs- und Parkplatzsituation in Hohenschwangau durch Erweiterung des Waldparkplatzes (Grundstück FlNr. …*) zu verbessern, sind keine Abwägungsfehler ersichtlich. Das Landratsamt wertet die beabsichtigte Parkplatzerweiterung nicht als Ausweisung eines neuen Baugebiets (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung), sondern als Erweiterung des vorhandenen Parkplatzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung (vgl. Niederschrift Erörterungstermin S. 1 f.). Der hiernach einzuhaltende Mindestabstand zur Gründungssohle von 2 m ist im Hinblick auf den höchsten Grundwasserstand von stellenweise nur ca. 0,7 m (vgl. Niederschrift Erörterungstermin S. 2) aber nicht gewährleistet (vgl. S. 6 des Schreibens vom 2.6.2016, S. 112b Behördenakte 2). Die Planungen zur Parkplatzerweiterung stehen aber unabhängig davon auch im Widerspruch zu Belangen des Naturschutzes. Zudem hat das Landratsamt rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Gemeinde alternative Möglichkeiten möglich und zumutbar sind, z.B. auf dem Grundstück FlNr. …, anderen Grundstücken des W* … Ausgleichsfonds mit höherer Grundwasserüberdeckung oder bei den Parkplätzen der Tegelbergbahn bzw. beim Festspielhaus Füssen mit Shuttleverkehr.
123
2.5.3 Rechte der Antragstellerin, insbesondere ihre Eigentümerrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG, werden durch die Verordnung nicht unverhältnismäßig beschränkt. Das Landratsamt hat die Belange der Antragstellerin zutreffend erfasst und gewichtet und sie gegen die entgegenstehenden Belange der öffentlichen Trinkwasserversorgung abgewogen. Abwägungsfehler sind hinsichtlich der geltend gemachten negativen Auswirkungen der angegriffenen Verordnung auf das Eigentumsrecht der Antragstellerin nicht ersichtlich.
124
Das Landratsamt hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass das Düngeverbot in Schutzzone W II (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1 der Verordnung) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke, die als Grünland zur Futtergewinnung für die Pferde genutzt werden, nachteilhaft einschränkt, sodass ein angemessener Ausgleich (Art. 52 Abs. 5 WHG) zu leisten ist (vgl. S. 211a Behördenakte 2). Im Übrigen hat es zutreffend festgestellt, dass die Ausbringung von Festmist auf den in der Zone III gelegenen Grundstücken (vgl. S. 206 Behördenakte 2) beibehalten werden kann. Für die Ertragseinbußen sind Ausgleichszahlungen vorgesehen. Soweit die Antragstellerin eine Zerstörung des „ökologischen Kreislaufs“ ihres Betriebs befürchtet, hat sie negative Auswirkungen zwar schlüssig erläutert. Nicht dargelegt oder sonst zu erkennen ist aber, dass der rentable Fortbetrieb des Kutschbetriebs gefährdet wäre (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1111). Aber selbst wenn die Nutzungseinschränkungen existenzgefährdend wären, führte dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Regelungssystems. Der Verhältnismäßigkeitsausgleich müsste dann durch die Anwendung der Ausnahmevorschriften (§ 4 der Verordnung) und - falls dies nicht zum Erfolg führt - durch Ausgleichszahlungen erreicht werden (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 - juris Rn. 44; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 33).
125
Auch die mit der Schutzgebietsverordnung verbundene Wertminderung der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke durfte das Landratsamt hintanstellen. Die Wasserschutzgebietsverordnung schränkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die verfassungsrechtlichen Eigentumspositionen betroffener Grundstückseigentümer ein (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 u.a. - ZfW 1997, 163 = juris Rn. 39; BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 22 N 09.1092 - juris Rn. 80 m.w.N.). Der Verordnungsgeber muss dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch in gleicher Weise dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Für Grundstücke im räumlichen Umgriff eines Wasserschutzgebiets ergibt sich eine solche „Sozialpflichtigkeit“ bzw. „Situationsgebundenheit“ dann, wenn sie zur Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1996 - 4 NB 31.96 - ZfW 1997, 163 = juris Rn. 40). Dies ist hier der Fall.
126
Auch eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG betreffend ihrer im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke liegt nicht vor. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens erweisen sich die in § 3 der Verordnung enthaltenen Verbote und Beschränkungen und die dort unter §§ 5 bis 7 normierten Duldungspflichten als verhältnismäßig. Im Hinblick auf den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 u.a. - BVerfGE 93, 319 = juris Rn. 176; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NuR 1997, 188 = juris Rn. 27; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 32) ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung des Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen eingeräumt hat.
127
2.6 Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung nicht mit der ihr zukommenden Bedeutung in Betracht gezogen worden wäre.
128
2.6.1 Ob es einer Alternativenprüfung beim Weiterbetrieb eines vorhandenen, wasserrechtlich bewilligten Brunnenstandorts überhaupt bedarf, ist in umstritten. Gegen die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung wird angeführt, § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG schütze insbesondere auch die „bestehende“ öffentliche Wasserversorgung (vgl. OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 - 1 C 10843/13 - juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 7.12.2009 - 3 S 170/07 - NuR 2010, 659 = juris Rn. 56; U.v. 24.3.2014 - 3 S 280/10 - juris Rn. 80); eine Alternativenprüfung verstoße gegen die Tatbestandswirkung der wasserrechtlichen Zulassung als Verwaltungsakt (vgl. HessVGH, U.v. 24.11.2006 - 7 N 1420/05 - ZUR 2007,156 = juris Rn. 49; zustimmend Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 28; Knopp, ZUR 2007, 467/470). Die Gegenmeinung hält eine Alternativenprüfung auch beim Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts für erforderlich, um den Eigentumsschutz der von der Schutzgebietsverordnung Betroffenen effektiv zu gewährleisten; gegen die wasserrechtliche Bewilligung für Bohrung und Bau von Brunnen könnten sie sich mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte nämlich regelmäßig nicht zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 49; zustimmend Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1082; so wohl auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: März 2019, § 51 WHG Rn. 34).
129
Aus Sicht des Senats sind im Fall des Weiterbetriebs eines wasserrechtlich bewilligten betriebenen Brunnenstandorts jedenfalls geringere Anforderungen an die Prüfung anderweitiger Möglichkeiten zur Trinkwassergewinnung zu stellen, als wenn ein neues Wasserschutzgebiet ausgewiesen wird (vgl. BayVGH, U.v. 6.10.2015 - 8 N 13.1281 u.a. - juris Rn. 49). Dass aus einer bestehende Wassergewinnungsanlage Trinkwasser in der benötigten Menge und Qualität gefördert werden kann, ist nämlich ein wesentlicher Belang in der fachplanerischen Abwägung (vgl. unten 2.6.2).
130
2.6.2 Bei der Standortauswahl für die Wassergewinnung handelt es sich um eine Entscheidung mit Raumbezug, die Elemente von Planungsermessen enthält (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1083; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 27; Sellmann, DVBl 1992, 235/236). Bei der Alternativenprüfung steht dem Landratsamt ein planerischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 33; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 20; OVG MV, U.v. 19.12.2012 - 4 K 16/09 - juris Rn. 32). Dies ergibt sich - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Behörde, weil die Befugnis zur Planung stets einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre (vgl. BVerwG, B.v. 20.7.1979 - 7 B 21.79 - NJW 1980, 953 = juris Rn. 5; U.v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 31).
131
Bei der Alternativenprüfung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung müssen ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 = juris Rn. 55). Die Planfeststellungsbehörde braucht den Sachverhalt dabei aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse zur Erreichung der Planungsziele weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. (Nur) die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen muss sie im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 4.9.2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 7; B.v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 = juris Rn. 5).
132
Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner alle in das Verfahren eingeführten Standortalternativen anhand einer Grobprüfung als weniger geeignet ausgeschieden hat. Bei der Grobanalyse des Abwägungsmaterials (vgl. zum angelegten Prüfungsmaßstab auch Vermerk vom 9.2.2015 S. 2 = S. 118b Behördenakte 1) hat sich ergeben, dass für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen kein Alternativstandort ernsthaft in Betracht kommt, weil keiner die dafür notwendigen quantitativen bzw. qualitativen Voraussetzungen („gleichwertige Alternative“) erfüllt (vgl. Bewertungsergebnis LHP, S. 69a der Antragsunterlagen, auf das in dem Antwortschreiben an die Antragstellerin verwiesen wurde, vgl. S. 211b, 110a Behördenakte 2). Da das Landratsamt alle Alternativen bzw. Alternativvorschläge als nicht gleichwertig ausgeschieden hat, fand eine Auswahl nach den Vorgaben einer fachplanerischen Abwägungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 63; U.v. 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 = juris Rn. 23 f.) nicht mehr statt und war auch nicht notwendig.
133
Dem Ausscheiden der Alternativstandorte im Rahmen einer Grobprüfung stand entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass sich die für deren Bewertung maßgeblichen Umstände überwiegend im Untergrund abspielen und für die betroffenen Eigentümer schwer feststellbar sind. Bei der Rechtsprechung zur Grobanalyse von Alternativplanungen steht nicht im Vordergrund, die bestmögliche Transparenz für Planbetroffene zu schaffen; vielmehr wird der Planfeststellungsbehörde damit ein praxisgerechtes Instrument an die Hand gegeben, damit sie ihre behördliche Aufklärungspflicht schrittweise abarbeiten kann. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der hierzu entwickelten Grundsätze ist deshalb nicht, ob relevante Faktoren zur Bewertung von Planalternativen über oder unter der Erdoberfläche liegen, sondern vielmehr, ob die Behörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse verlässlich beurteilen kann, dass eine (auszuscheidende) Alternative nicht gleichermaßen geeignet ist. Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass Betroffene oberirdische Vorgänge stets einfacher vergleichen können als unterirdische. Auch die oberirdische Variantenprüfung, z.B. die alternative Linienführung bei Straßen, erfolgt regelmäßig auf der Grundlage komplexer Analysen oder Prognosen (z.B. Gutachten zum Artenschutz), die nicht einfach nachzuvollziehen sind.
134
2.6.3 Mit ihrer Behauptung, es sei „nicht auszuschließen“, dass alternative Erschließungsgebiete vorzugswürdig sind (vgl. Geowissenschaftliches Büro Dr. H vom 30.7.2018 S. 3) bzw. es liege kein „Nachweis“ vor, dass sich diese für die Trinkwasserversorgung nicht eigneten (vgl. Geowissenschaftliches Büro Dr. H vom 5.2.2018 S. 13), übersieht die Antragstellerin die eingeschränkte Ermittlungspflicht der Behörde im Rahmen der Grobanalyse. Sie legt nicht dar, dass ein Alternativstandort für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gleichermaßen geeignet wäre wie die Beibehaltung der Brunnen I und II. Ihr Einwand, die Alternativstandorte hätten detaillierter erkundet werden müssen, geht somit ins Leere.
135
Soweit die Antragstellerin behauptet, die Beigeladene könne ihren Wasserbedarf jedenfalls durch Umsetzung mehrerer Alternativen realisieren, ist nicht erkennbar, inwiefern die Erschließung solcher Teilkontingente eine gleichwertige Alternative zu den Bestandsbrunnen darstellen könnte. Gleichwertig wäre eine Alternativlösung nur dann, wenn sie mutmaßlich ebenso ergiebig wäre (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 - 22 N 08.190 - BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 71; U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 34). Die Kombination mehrerer verschiedener Alternativen, um eine vollständige Deckung des Wasserbedarfs sicherzustellen, wäre mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden, die der Beigeladenen nicht zuzumuten sind. Im Übrigen stellt die alternative Erschließung nur eines Teils des benötigten Wassers schon deshalb keine geeignete Alternativlösung dar, weil dann die gegenwärtige Trinkwasserversorgung für den verbleibenden Trinkwasserbedarf weitergeführt werden müsste mit der Folge, dass zu deren Schutz das strittige Wasserschutzgebiet - ggf. mit Anpassungen auf Basis der entsprechend reduzierten Entnahmemenge - gleichwohl erforderlich wäre (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 34; U.v. 26.6.2002 - 22 N 01.2625 - BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 23).
136
2.6.4 Die Verwerfung der Standortalternative Thal ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt durfte auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse zur Wassermenge und Wasserqualität davon ausgehen, dass an diesem Standort keine gleichermaßen geeignete Trinkwassererschließung realisierbar ist.
137
2.6.4.1 Das am Standort Thal erschließbare Grundwasserdargebot deckt quantitativ nicht den Trinkwasserbedarf der Beigeladenen ab. Nach den Untersuchungen von deren Gutachterin beträgt das das dortige mittlere Dargebot ca. 50-70 l/s (vgl. Unterlage „Stadtwerke Füssen, Trinkwasserversorgung der Stadt Füssen, Prüfung alternativer Entnahmestandorte“, Oktober 2015 [im Folgenden: Unterlage Alternativenprüfung 2015] S. 58 der Antragsunterlagen); der Fachbeistand der Antragstellerin Dr. H. kommt mit einer potenziell erschließbaren Wassermenge von 70 l/s bzw. 50-70 l/s auf ein ähnliches Ergebnis (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 16 f.).
138
Nicht einheitlich beantworten die Gutachter die hieraus tatsächlich erschließbare Trinkwassermenge. Die Gutachterin der Beigeladenen kommt zu dem Schluss, dass das erschließbare Dargebot deren Trinkwasserbedarf keineswegs sicherstellen kann. Eine Versorgungsicherheit sei infolge der Niederschlagsabhängigkeit (schwankende Ergiebigkeit) nicht erreichbar; in den niederschlagsarmen Sommermonaten, in denen tourismusbedingt ein erhöhten Wasserbedarf besteht, wären erhebliche Versorgungsdefizite zu erwarten (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 7). Das Wasserwirtschaftsamt hat sich dem angeschlossen und schätzt das nutzbare Dargebot auf ca. 15-20 l/s (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 4); das dortige Grundwasservorkommen sei in keiner Weise vergleichbar mit demjenigen in der Schwangauer Ebene (vgl. Niederschrift Erörterungstermin S. 17). Auch der Fachbeistand der Antragstellerin Dr. H. geht davon aus, dass die volle bilanztechnisch ermittelte Wassermenge am Standort Thal tatsächlich nicht entnommen werden kann (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 17). Auch wenn die erschließbare Wassermenge mithilfe eines Vertikalfilterbrunnens erhöht werden könnte (so Geowissenschaftliches Büro Dr. H vom 30.7.2018 S. 4 f.), bleibt die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine für den Bedarf der Beigeladenen ausreichende Schüttung zu erzielen, rein spekulativ. Hinzu kommt, dass der Gutachter der Beigeladenen der von der Antragstellerseite vorgenommenen oberirdischen Abgrenzung des Standorts Thal und der diesbezüglichen Annahme einer potenziell erschließbaren Fläche von ca. 3,8 km (vgl. Geowissenschaftliches Büro Dr. H. vom 5.2.2018 S. 16 und Anlage 1.1) substanziiert entgegengetreten ist (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 6). Auch die Aussage des Fachbeistands der Antragstellerin Prof. Dr. S., unterschiedliche Messergebnisse der Schüttung hätten Werte ergeben, die für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen ausreichen könnten (vgl. Stellungnahme vom 16.9.2017 S. 14), belegt kein gleichwertiges Dargebot. Auch dass der Weißensee in einer 87 m tiefen Talfurche eingebettet ist, bedeutet nicht, dass im dortigen quartären Schotterkörper ausreichende Grundwasservorkommen vorhanden sind; die diesbezüglichen sehr allgemeinen Überlegungen des Fachbeistands können die fundierten Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und der Gutachterin der Beigeladenen nicht erschüttern.
139
2.6.4.2 Ob das Grundwasser am Standort Thal qualitativ für die Trinkwasserversorgung geeignet wäre, kann deshalb offenbleiben. Die Gutachterin der Beigeladenen verneint dies, da das Wasser aus den dortigen Quellen immer wieder - auch aktuell - durch Bakterien bzw. Keime verunreinigt sei (vgl. Unterlage Alternativenprüfung 2015 S. 11). Als wahrscheinliche Ursache der bakteriellen Belastung sieht sie die umliegenden Gehöfte sowie die Beweidung der Grünflächen (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 5). Die Mutmaßung der Antragstellerin, diese könnte auch von veralteten Fassungen herrühren (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 12), kann diese Einschätzung nicht erschüttern. Im Übrigen ist ihre Behauptung, Erkundungsmaßnahmen eines von der Gemeinde Pfronten 1999 beauftragten Gutachterbüros zeigten, dass dort ein den Qualitätsvorgaben entsprechendes Grundwasser erschließbar sei (vgl. Geowissenschaftliches Büro Dr. H. vom 5.2.2018 S. 13), durch nichts näher belegt.
140
2.6.5 Nicht dargelegt oder erkennbar ist auch, dass der Standort Weißensee Nord eine gleichermaßen geeignete Erschließungsalternative darstellen könnte.
141
Der Gutachter der Beigeladenen kommt zu dem Schluss, dass dieser Standort in quantitativer wie qualitativer Hinsicht ungeeignet ist (vgl. Unterlage Alternativenprüfung 2015 S. 22). Das Wasserwirtschaftsamt hat dies bestätigt; der Standort sei wegen seiner hydrogeologischen Gebietscharakteristik (glazilakustrine Feinsedimente) nicht erkundungswürdig, weil ein zusammenhängender Aquiferkörper in der Größenordnung der Schwangauer Ebene nicht auszumachen sei (vgl. Stellungnahme vom 14.6.2018 S. 5). Inwiefern Untergrunduntersuchungen im Zusammenhang mit Wasserhaltungsmaßnahmen im Bereich des Autobahntunnels Reinertshof diese plausiblen gutachterlichen Bewertungen widerlegen sollten, erschließt sich dem Senat nicht; das Wasserwirtschaftsamt hat eine erschließungswürdige Standortergiebigkeit unter Würdigung der Ergebnisse dieser Tunneluntersuchung verneint.
142
Im Übrigen ist die Gutachterin der Beigeladenen der Behauptung des Fachbeistands der Antragstellerin Dr. H., das Umfeld des Weißensees sei eine „weit gespannte Ebene“ mit einer „praktisch ebenen Geländeoberfläche“ (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 21), mit schlüssiger Begründung entgegengetreten, indem sie auf die vorhandenen Höhenlagen zwischen 800 und 860 m ü. NN und die bestehende Moränenlandschaft mit teils ausgeprägtem Relief hingewiesen hat vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 7).
143
Abgesehen davon räumt auch der Fachbeistand der Antragstellerin ein, dass bei einem Wasserandrang von 90 l/s „oberflächenbeeinflusste und für Trinkwasserzwecke nicht relevante Zuflusshorizonte eine Rolle spielen“ (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2018 S. 22). Die festgestellte biologische Belastung des Grundwassers erklärt die Gutachterin der Beigeladenen schlüssig mit wildlebenden Tieren im oberliegenden Bergwald sowie ggf. mit einer Beweidung (vgl. Unterlage Alternativenprüfung 2015 S. 22). Die Mutmaßung des Fachbeistands der Antragstellerin Dr. H., hierfür könnten auch veraltete Fassungsanlagen verantwortlich sein, ist durch nichts belegt.
144
2.6.6 Auch der Schwanseepark musste nicht detaillierter untersucht werden. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen zu diesem Alternativstandort bereits präkludiert (vgl. 2.6.6.1). Abgesehen davon durfte dieser Standort anhand einer Grobanalyse als weniger geeignet ausgeschieden werden (vgl. 2.6.6.2).
145
2.6.6.1 Der Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen, der Schwanseepark hätte als Alternativlösung weiterführend erkundet und bewertet werden müssen, bereits nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen; sie hat ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren auf Alternativstandorte „innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Stadt Füssen“ beschränkt (vgl. S. 206, 104 Behördenakte 2). Dieser Standort liegt aber außerhalb des Stadtgebiets der Beigeladenen.
146
2.6.6.2 Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern der Schwanseepark eine gleichwertige Alternative darstellen könnte mit der Folge, dass dieser Standort im Rahmen einer Grobanalyse nicht hätte verworfen werden dürfen.
147
Das Landratsamt hat seine Wertung, dieser Standort sei den Bestandsbrunnen nicht gleichwertig, auf die Ergebnisse einer früheren Standorterkundung im Jahr 1981 gestützt (vgl. Stellungnahme des damaligen Landesamts für Wasserwirtschaft vom 29.10.1981, vgl. Unterlage Alternativenprüfung 2015 S. 3 Fußnote 8). Das Wasserwirtschaftsamt und der Gutachter der Beigeladenen haben dies bestätigt und plausibel erläutert. Eine Aufschlussbohrung nahe der Messstelle E 6 habe eine relative Hochlage der Grundwassersohlfläche in Form von Seetonen ergeben (vgl. WWA vom 14.6.2018 S. 4). Die zusätzlich abgeteuften Aufschlüsse E 7 und E 8 hätten ein ähnliches Bild gezeigt, sodass dieser Standort verworfen worden sei (vgl. LHP vom 18.6.2018 S. 7).
148
Die Vermutung der Antragstellerin, der Schwanseepark könnte sich dennoch als Trinkwassergewinnungsgebiet eignen, zeigt nicht auf, inwiefern sich dieser Standort als (mindestens) gleichwertig erweisen sollte. Soweit ihr Fachbeistand Dr. H geltend macht, die Ungeeignetheit des Standorts sei nicht ausreichend belegt, verkennt er die Reichweite der behördlichen Ermittlungspflicht im Rahmen der Grobprüfung (vgl. oben 2.6.3). Die Mutmaßung, der dortige Zustrom von Karstwässern sei stellenweise so ergiebig, dass genügend Trinkwasser gefördert werden könnte (vgl. Prof. Dr. S. vom 16.9.2017 S. 14), ist nicht hinreichend belegt. Weiterer hydraulischer Untersuchungen bedurft es deshalb nicht; das Landratsamt war auch nicht gehalten, die Wasserqualität analytisch untersuchen zu lassen.
149
2.6.7 Der vom Fachbeistand Prof. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2019 vorgeschlagene Alternativstandort nördlich der Gemeinde Schwangau (vgl. Planskizze Gerichtsakte S. 373; vgl. auch Lageplan des Ingenieurbüros Regierungsbaumeister S* … vom 8.2.2009, S. 397 Gerichtsakte) liegt ebenfalls außerhalb des Stadtgebiets der Beigeladenen, sodass die Antragstellerin mit diesem Vorbringen präkludiert ist (vgl. oben 2.6.6.1). Abgesehen davon hat die Gemeinde Schwangau dort weitere Probebohrungen abgelehnt (vgl. Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Gemeinderats vom 18.7.2011, S. 40 ff. der Antragsunterlagen). Das Landratsamt war auch nicht verpflichtet, an dem kommunalpolitisch kontrovers diskutierten Alternativstandort weitere Erkundungen mit einer Duldungsanordnung durchzusetzen.
150
2.6.8 Die Möglichkeit einer Zulieferung von Trinkwasser durch benachbarte Wasserversorger wurde ebenfalls nicht innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Abgesehen davon widerspricht diese Variante dem zulässigerweise zugrunde gelegten Konzept, eine ortsnahe (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG) eigene Trinkwassererschließung auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu erkunden (vgl. Unterlage Alternativenprüfung 2015 S. 7, 32). Die Alternative „Zulieferung“ liefe deshalb auf ein anderes Projekt („aliud“) hinaus, das die Behörde ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 = juris Rn. 5; U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 412).
151
Zudem ist auch nicht erkennbar, wie die Beigeladene ihren Wasserbedarf durch Zulieferungen benachbarter Wasserversorger decken sollte. Die Wasserkontingente der Gemeinden Pfronten, Eisenberg und Rieden am Forggensee sind auf deren individuelle Versorgungssituation zugeschnitten; die hydrogeologische Situation vor Ort lässt nach der Aussage des Wasserwirtschaftsamts eine Entnahmemehrung im Umfang des Bedarfs der Beigeladenen nicht zu (vgl. Stellungnahmen vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 3 und vom 14.6.2018 S. 2 f.). Die streng auf den Eigenbedarf des örtlichen Wasserversorgers ausgerichtete Schutzgebietsbemessung, die auch die Antragstellerin vorliegend einfordert (vgl. Geowissenschaftliches Büro Dr. H. vom 2.6.2014 S. 6 ff.), lässt kaum Spielräume für ein Vorhalten von Wasserkapazitäten zur Versorgung benachbarter Kommunen (vgl. WWA vom 19.1.2018 Az. 669/2018 S. 4). Die Behörden waren entgegen der Auffassung des Fachbeistands der Antragstellerin Dr. H. (vgl. Stellungnahme vom 30.7.2018 S. 2) auch nicht gehalten, Belege oder Nachweise zum Wasserdargebot und -bedarf zu erbringen; vielmehr hätte es der Antragstellerin oblegen, zumindest im Ansatz darzulegen, wie eine geeignete Verbundlösung aussehen könnte.
152
2.7 Auch die konkreten Schutzanordnungen der Verordnung sind rechtmäßig.
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2.7.1 Die Schutzanordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Dieses zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass die Norm unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justiziabilität. Allerdings muss die Norm so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571 = juris Rn. 16; B.v. 7.5.2001 - 2 BvK 1/00 - DVBl 2001, 1415 = juris Rn. 164; vgl. auch Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 20 Rn. 83). Erforderlich ist, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571 = juris Rn. 16; Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 289). Aus Wortlaut und Zweck der Norm sowie aus ihrem systematischen Zusammenhang müssen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, um den Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe plausibel zu konkretisieren (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2017 - 6 C 3.16 - NVwZ 2017, 1786 = juris Rn. 24).
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Diesen Anforderungen hält die angegriffene Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der Verordnung stand. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs „höchster Grundwasserstand“ ist im Wege der Auslegung problemlos zu konkretisieren. Nach seinem klaren Wortlaut kann der Begriff entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als „mittlerer jährlicher höchster Grundwasserstand“, sondern nur als höchster gemessener Grundwasserstand verstanden werden. Im Übrigen wird nur ein solches Verständnis dem Schutzzweck des Verbots gerecht; bei einem Abstellen auf einen Mittelwert wäre zu besorgen, dass der wasserwirtschaftlich erforderliche Mindestabstand zwischen Grundwasser und Gründungssohle nicht dauerhaft eingehalten wird.
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2.7.2 Nicht zu beanstanden ist § 5 Abs. 1 der Verordnung, wonach die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts zu dulden haben. Die Regelung ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 52 Abs. 1 Nr. 2c WHG gedeckt (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.1995 - 22 B 91.231 - BayVBl 1996, 110/111 zu § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG in der bis 18.11.1996 geltenden Fassung, deren gleichlautende Nachfolgeregelung der Gesetzgeber ohne materielle Änderung der bisherigen Rechtslage in § 52 Abs. 1 Nr. 2c WHG übernehmen wollte, vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 67). Der Einwand, § 5 der Verordnung erlaube nach seinem Wortlaut sogar eine Beseitigung baulicher Anlagen, deren Eingriffsintensität nicht mit den in § 52 Abs. 1 Nr. 2c WHG beispielhaft aufgezählten Fällen vergleichbar sei, erweist sich als unbegründet. Darauf gestützte Eingriffe in das Grundeigentum sind nur zulässig, wenn der Schutzzweck - nachteilige Einwirkungen für das Trinkwasser zu vermeiden - dies erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 - juris Rn. 51; U.v. 12.10.1995 - 22 B 91.231 - BayVBl 1995, 110/111). Im Übrigen hat die Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2019 klargestellt, dass die Beseitigung bestandsgeschützter Anlagen, die nicht nach § 3 der Verordnung verboten sind, nicht von der Norm erfasst sein sollen. Sollten sich angeordnete Beseitigungs- bzw. Änderungsverlangen dennoch im Einzelfall als unzumutbar erweisen, bestünde im Übrigen ein Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs. 4 i.V.m. §§ 96 bis 98 WHG bzw. ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich der durch die Anordnung verursachten wirtschaftlichen Nachteile nach Art. 32 i.V.m. Art. 57 BayWG (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 - juris Rn. 51).
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2.7.3 Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung), ist vorliegend zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 - 22 N 08.2749 - juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 - 22 N 04.1943 - ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 - 22 N 95.3073 u.a. - juris Rn. 10 ff.).
C.
157
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
158
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
159
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.