Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 18.07.2019 – AN 1 K 17.02708
Titel:

Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, hier : Bewilligung einer Beurlaubung ohne Klärung der Dienstfähigkeit

Normenketten:
BeamtStG § 26 Abs. 1, § 45
BGB § 123, § 143, § 276 Abs. 2, § 278
BayDG Art. 65 Abs. 1
Leitsätze:
1. In der Bewilligung einer arbeitsmarkpolitischen Beurlaubung ohne Prüfung der aktuellen Dienstfähigkeit liegt keine Fürsorgepfichtverletzung des Dienstherrn; aufgrund der Beurlaubung stellt sich die Frage einer aktuellen Dienstfähigkeit nicht, so dass deren Klärung durch den Dienstherrn zutreffend erst rechtzeitig vor Dienstantritt erfolgt. (Rn. 142) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Täuschungshandlung des Dienstherrn liegt nicht darin, dass er der Beamtin trotz Kenntnis von der Erkrankung ihrer Tochter nur das Formblatt für eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung, nicht aber das für eine familienpolitische Beurlaubung übersendet (hier: keine Kenntnis des Dienstherrn von der ggf. eine familienpolitische Beurlaubung begründenden Pflegebedürftigkeit der Tochter; keine allgemeine Belehrungs- und Beratungspflicht). (Rn. 158 – 161) (Rn. 142) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Zeitraum von 2 Monaten zwischen dem Untersuchungsauftrag und dem Untersuchungstermin ist für die Beamtin ausreichend zur Vorbereitung, um ggf. noch behandelnde Privatärzte aufzusuchen und auch juristischen Rat einholen zu können. (Rn. 152) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus der in § 45 BeamtStG normierten allgemeinen Fürsorgepflicht lässt sich keine gesonderte Aufklärungspflicht des Dienstherrn über alle denkbaren Möglichkeiten einer Beurlaubung und deren Voraussetzungen ableiten; vielmehr obliegt es dem Beamten, sich selbst um diejenigen Angelegenheiten zu kümmern, die seinem eigenen Interesse dienen, und sich die entsprechenden (rechtlichen) Kenntnisse durch angemessene Mühegabe selbst zu verschaffen. (Rn. 160) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung (verneint), Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, antragsgemäße Bewilligung einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung, nachträgliche Änderung in eine familienpolitische Beurlaubung, Beurlaubung, Erkrankung, Schadensersatzanspruch, Fürsorgepflichtverletzung, amtsärztliche Untersuchung, Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand
Fundstelle:
BeckRS 2019, 19411

Tatbestand

1
Die am …1962 geborene Klägerin war seit 1992, zunächst im Angestelltenverhältnis, als Lehrkraft für die Fächer Latein und evangelische Religionslehre bei der Beklagten tätig. Am 12. September 1994 wurde sie in das Beamtenverhältnis übernommen und war zuletzt als Oberstudienrätin (BesGr. A 14) im Gymnasialen Dienst in der …Schule eingesetzt.
2
Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
3
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche u.a. wegen entgangener Gehaltszahlungen aus dem Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2013, in welcher die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt war, geltend. Die Beklagte habe trotz Kenntnis einer schwerwiegenden Erkrankung der Klägerin mit fortdauernder Dienstunfähigkeit der Klägerin Beurlaubung für zwei Jahre gewährt, so dass diese keine Bezüge erhalten und in dieser Zeit auch keine Anwartschaften auf Versorgungsbezüge erworben habe.
4
Am 27. Januar 2010 beantragte die Klägerin für das Schuljahr 2010/2011 aus familienbezogenen Gründen eine Ermäßigung der Arbeitszeit auf 12 Unterrichtsstunden mit Verweis auf die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren. Auf dem Antrag wurde vom Personalamt vermerkt, dass die Tatbestandsvoraussetzung (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren) für das Schuljahr 2010/2011 nicht mehr vorliege.
5
Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass antragsgemäß die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Art. 88 BayBG (Antragsteilzeit) ermäßigt werde. Gleichzeitig wurde die Klägerin gebeten, der Beklagten bis spätestens 15. Februar 2011 mitzuteilen, ob sie anschließend wieder in vollem Umfang arbeiten werde oder weiter mit der ermäßigten Arbeitszeit beschäftigt werden möchte.
6
Am 3. Februar 2011 rief die Klägerin im Personalamt der Beklagten an und teilte mit, dass sie noch nicht wisse, ob sie für das nächste Schuljahr Teilzeit beantragen werde oder sich beurlauben lassen müsse und verwies auf eine momentane schwere Erkrankung ihrer Tochter; in diesem Zusammenhang bitte sie darum, die Anträge erst Ostern abgeben zu müssen.
7
Am 10. April 2011 (eingegangen am 18. April 2011) beantragte die Klägerin über ein Formblatt, die Unterrichtsverpflichtung auf 12 Unterrichtsstunden pro Woche gemäß/analog Art. 88 BayBG ab August 2011 bis August 2012 zu ermäßigen.
8
Im Zeitraum vom 26. November 2010 bis zum 1. Dezember 2010, vom 15. Dezember 2010 bis zum 22. Dezember 2010 und vom 14. Februar 2011 bis 15. April 2011 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Nach den sich daran anschließenden Osterferien (bis zum 1. Mai 2011) erschien sie vom 2. Mai bis zum 6. Mai zum Dienst und erteilte Unterricht. Am 9. Mai 2011 meldete sich die Klägerin von einer Lehrerkonferenz am selben Tag wegen privater Gründe ab. Der Direktor bestand telefonisch auf ihrer Teilnahme, dennoch war die Klägerin abwesend. Im darauf folgenden Zeitraum war die Klägerin ab dem 10. Mai 2011 bis zum Beginn der Sommerferien dienstunfähig erkrankt.
9
Am 17. Mai 2011 teilte das Personalamt der Beklagten der Klägerin brieflich mit, dass die Beklagte wegen der gesundheitlichen Situation der Klägerin den amtsärztlichen Dienst um eine Stellungnahme gebeten habe; ein Untersuchungstermin werde der Klägerin direkt vom amtsärztlichen Dienst mitgeteilt.
10
Mit gleichem Datum wurde von der Beklagten ein Untersuchungsauftrag erstellt. In diesem wurden sämtliche formularmäßige Fragestellungen angekreuzt:
„1. Ist die Beamtin infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG? Liegen die Voraussetzungen für begrenzte Dienstfähigkeit noch vor?
2. Kann erwartet werden, dass die Beamtin innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird?
3. Ab wann kann voraussichtlich mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden?
4. Sind auch künftig häufigere oder länger andauernde Krankheitszeiten zu erwarten?
5. Besteht Aussicht, dass eine Behinderung im Sinne des 9. Buches des Sozialgesetzbuches anerkannt wird?
6. Kann durch ein Heilverfahren eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden?“
11
Unter Ziffer 7 des Untersuchungsauftrages war vermerkt: „Frau … wurde nach Differenzen mit der Schulleitung des …G hinsichtlich ihrer Leistungen und einer längeren Erkrankung zum Schuljahr 09/10 zu PVS umgesetzt. Nach Kritikgesprächen anlässlich des Verhaltens bei einer Klassenfahrt nach … kam es zunächst zu einzelnen Krankheitszeiten. Seit 14.2.2011 bis zum 15.4.2011 war Frau … durchgehend erkrankt. Nach den Osterferien (18.-29.4.11) leistete sie vom 2. bis 6.5.2011 Dienst und war, nachdem es wegen ihrer erforderlichen Teilnahme an einer Lehrerkonferenz am 9.5.2011 Meinungsverschiedenheiten gegeben hatte, ab 10.5.2011 wiederum krank.“
12
An den Untersuchungsauftrag angehängt befanden sich zwei Seiten mit Aufstellungen der Krankheitszeiten der Klägerin seit 2007 und einer detaillierteren Aufschlüsselung für den Zeitraum ab Oktober 2010, auf die verwiesen wird.
13
Am 19. Juli 2011 erfolgte eine Untersuchung durch den amtsärztlichen Dienst durch Frau …, Fachärztin für Innere Medizin. Diese vermerkte in einer Aktennotiz u.a.: „[die Klägerin] macht einen sehr unkonzentrierten, aufgeregten, latent aggressiven Eindruck. Kann ihre AU Zeiten in keiner Weise wiedergeben. Ca. 7 Termine Verhaltenstherapie in der Praxis Frau … […] hätten bisher stattgefunden. Subjektiv fühle sie sich dadurch gestärkt. Bei der Anamneseerhebung aber weiterhin sehr dtl Emotionale Instabilität. Eine angesprochene event. Stationäre Behandlung wird von ihr vehement abgelehnt. Eine med. Therapie erfolgt derzeit nicht. […] Einschätzung der Prognose: Aufgrund einer Anpassungsstörung kann aus meiner Sicht auch ab September nicht das weiterhin gehäufte Auftreten von Fehltagen ausgeschlossen werden. Frage an die Fachärztlichen Kollegen …: Ist aus fachärztlicher Sicht event. eine Vorübergehende Versetzung in den Ruhestand mit Nachuntersuchung in ca. 12 Monaten indiziert?“.
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Daraufhin wurde für den 1. August 2011 eine Untersuchung bei der Nervenärztin Frau Dr. … vom Gesundheitsamt der Beklagten geplant. Die Aktennotiz wurde nicht an das Personalamt der Beklagten weitergeleitet. Die Klägerin erfuhr erstmals durch Akteneinsicht im Frühjahr 2014 von deren Existenz, die Beklagte erhielt erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 im Verfahren AN 1 K 14.01563 (Klage wegen beantragter Aufhebung einer Beurlaubung bei behaupteter Dienstunfähigkeit) eine Kopie.
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Am 25. Juli 2011 berichtete die Klägerin bei einem privat veranlassten Arztbesuch bei Herrn Dr. med. …, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie diesem, dass sie sich nicht zutraue, ab September 2011 wieder zu arbeiten; sie wolle lieber ein Urlaubsjahr beantragen als die vorübergehende Pensionierung, auch weil sie sich eine zweite amtsärztliche Begutachtung nicht zutraue, da sie sich der psychischen Belastung einer erneuten amtsärztlichen Begutachtung nicht gewachsen fühle. Dr. … berichtete daraufhin, er habe in der psychiatrischen Exploration die Klägerin traumatisiert und dienstunfähig gesehen. Dieses belegte er damit, dass ihr Denkablauf zunächst geordnet gewesen sei, die Patientin bei der Erzählung von der Begutachtung aber immer wieder den roten Faden verloren und sich erst im Verlauf des Gespräches etwas beruhigt habe.
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Diese Einschätzung vermerkte er zunächst ausschließlich in seinen Unterlagen, erstmals am 17. Dezember 2013 dokumentierte er diese Auffassung in einem „Attest zur Vorlage beim Rechtsanwalt“. Mit Schreiben vom 18. März 2014, beim Personalamt der Beklagten eingegangen am 19. März 2014, übersandte der Klägervertreter erstmals dieses Attest.
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Über ein Onlineformular forderte die Klägerin am 25. Juli 2011 beim Personalamt der Beklagten die Übersendung eines Urlaubsantrages an ihre Privatadresse an. Dieses wurde am gleichen Tag per Email an die von der Klägerin angegebene Email-Adresse übersandt.
18
Unter dem 26. Juli 2011 beantragte die Klägerin auf einem Formular für eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, sie im Zeitraum vom August 2011 bis August 2012 gemäß/analog Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG ohne Dienstbezüge bzw. Vergütung/Lohn zu beurlauben. Die Klägerin sagte daraufhin am 28. Juli 2011 den für den 1. August 2011 bei der Nervenärztin Frau Dr. … vom Gesundheitsamt geplanten weiteren Untersuchungstermin ab.
19
Mit Schreiben vom 4. August 2011 teilte das Personalamt der Beklagten der Klägerin mit, dass sie antragsgemäß aus arbeitsmarktbezogenen Gründen vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 gemäß Art. 90 BayBG ohne Dienstbezüge beurlaubt sei. Hinsichtlich der Auswirkungen der Beurlaubung werde auf das beiliegende Merkblatt verwiesen.
20
Am 3. Februar 2012 sandte das Personalamt der Klägerin Anträge auf Ermäßigung der Arbeitszeit bzw. Beurlaubung sowie die dazugehörigen Merkblätter zu.
21
Zunächst beantragte die Klägerin eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung auf acht Stunden pro Woche. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass eine amtsärztliche Untersuchung wegen der Ausfallzeiten vor der Beurlaubung notwendig sei.
22
Am 19. März 2012 übersandte die Beklagte der Klägerin Unterlagen für den Dienstantritt nach Ende der Beurlaubung mit zwölf Unterrichtsstunden und wies darauf hin, dass der amtsärztliche Dienst um eine Stellungnahme zu der gesundheitlichen Situation der Klägerin gebeten worden sei und sie den Termin für die Untersuchung von dort direkt erhalten werde. Am selben Tag wurde ein Untersuchungsauftrag mit der gleichen Fragestellung des Auftrags vom 17. Mai 2011 an den amtsärztlichen Dienst weitergeleitet.
23
Am 25. März 2012 beantragte die Klägerin eine Beurlaubung für den Zeitraum August 2012 bis August 2013 ohne Dienstbezüge (Formular persönliche/arbeitsmarktbezogene Gründe). Der Untersuchungsauftrag vom 19. März 2012 wurde daraufhin mit Email vom 25. April 2012 storniert.
24
Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 genehmigte die Beklagte die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vom 1. September 2012 bis 31. August 2013. Auf das beiliegende Merkblatt über die Auswirkungen der Beurlaubung wurde verwiesen.
25
Nachdem die Klägerin im Juli 2012 durch die Beihilfestelle erfahren hatte, dass ihre Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zum Entfall der Beihilfeberechtigung für den Beurlaubungszeitraum führte, beantragte die Klägerin bei der Beklagten festzustellen, dass es sich bei den beiden Beurlaubungen für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 um solche aus familienpolitischen Gründen gehandelt habe, weil sie pflegebedürftige Angehörige versorge.
26
Nach Vorlage von Attesten vom 25. September 2012 hob die Beklagte für das Schuljahr 2012/2013 die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf und genehmigte am 5. Oktober 2012 die Beurlaubung für dieses Schuljahr (1.9.2012 - 31.8.2013) aus familienbezogenen Gründen. Zugleich lehnte sie es ab, für das vorangegangene Schuljahr einen solchen Austausch der Beurlaubungsgründe vorzunehmen und wiederholte dies mit Bescheid vom 19. November 2012.
27
Der Widerspruch hiergegen, eingelegt durch den Bevollmächtigten der Klägerin, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2013 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 erhob die Klägerin gegen die Ablehnung Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, die unter dem Aktenzeichen AN 1 K 13.00883 erfasst wurde.
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Am 17. März 2013 (eingegangen am 19. März 2013) bat die Klägerin das Personalamt der Beklagten schriftlich um Zusendung eines Antrags auf vorzeitige Pensionierung sowie alle hierfür notwendigen Unterlagen und Merkzettel.
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Mit Schreiben vom 2. April 2013 beantragte die Klägerin die Ruhestandsversetzung unter Vorlage eines Attestes des HNO-Arztes Dr. …, …, vom 12. März 2013, in welchem eine kombinierte, funktionelle und organische Stimmstörung diagnostiziert wird.
30
Am 10. April 2013 erteilte die Beklagte einen Untersuchungsauftrag für eine amtsärztliche Untersuchung. Nach verschiedenen Untersuchungen übermittelte der medizinische Dienst des Gesundheitsamts dem Personalamt der Beklagten, dass von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit aufgrund einer organischen Stimmstörung auszugehen sei. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2014 antragsgemäß mit Wirkung zum Ende des Monats Februar 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Unter dem 18. März 2014 beantragte der Prozessvertreter der Klägerin beim Personalamt der Beklagten erstmals, die Beurlaubungen der Klägerin für die beiden Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 aufzuheben. Die Klägerin sei so zu stellen, als ob sie die Urlaubsanträge niemals eingereicht hätte bzw. diese abgelehnt worden wären mit der Folge, dass sich für sie ein Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge für den gesamten Zeitraum ergäbe. Innerhalb des gesamten gegenständlichen Zeitraums sei sie dienstunfähig erkrankt gewesen. Die Klägerin habe erstmals am 26. Februar 2014 im Rahmen einer Akteneinsicht in die Krankenakte beim Gesundheitsamt die Aktennotiz von Frau Dr. … erhalten, aus der sich ergebe, dass diese bei der Untersuchung im Juli 2011 von der Erforderlichkeit einer stationären Behandlung ausgegangen sei und die Frage gestellt habe, ob aus fachärztlicher Sicht eventuell eine vorübergehende Versetzung in den Ruhestand und Nachuntersuchung nach 12 Monaten indiziert sei. Darüber hinaus hätte der behandelnde Neurologe Dr. … der Klägerin bescheinigt, dass die Klägerin in beiden Schuljahren dienstunfähig gewesen sei. Auch die übrigen beigelegten Atteste würden dies untermauern. Aufgrund der amtsärztlichen Äußerung stehe fest, dass die Klägerin geradezu angehalten worden sei, zur Vermeidung eines Klinikaufenthaltes eine Beurlaubung zu beantragen, obwohl diese dienstunfähig gewesen sei.
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Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin sei es die Pflicht des Dienstherrn gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass eine Beurlaubung nicht in Frage komme. Das Personalamt der Beklagten habe im Folgenden die Klägerin zum Stellen von Beurlaubungsanträgen angehalten, weil sie nur so weitere amtsärztliche psychiatrische Untersuchungen vermeiden könne.
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Dem Antrag waren verschiedene Atteste beigefügt:
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Der Neurologe Dr. med. … bescheinigte am 17. Dezember 2013, er habe in seiner Untersuchung vom 25. Juli 2011 die Klägerin dienstunfähig gesehen, dies hätte er ausdrücklich in seinen Unterlagen dokumentiert. Bei der nächsten Konsultation am 12. September 2011 hätte ihm die Klägerin von ihrer Beurlaubung für das Schuljahr berichtet, nach seiner Einschätzung wäre sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aber weiter dienstunfähig gewesen, was er damals nicht bescheinigt, aber in seinen Unterlagen dokumentiert habe. Bei den weiteren Konsultationen der Klägerin habe er seine Einschätzung zur Dienstfähigkeit nicht ausdrücklich dokumentiert, aus seiner Erinnerung heraus sei die Klägerin jedoch nicht oder zumindest nicht voll dienstfähig gewesen. Er habe die Klägerin erneut am 16. April 2012 gesehen und schätze sie als dienstunfähig ein, was er auch dem Versorgungsamt mit Schreiben vom 17. April 2012 mitgeteilt habe. Darin habe er mitgeteilt, dass die Klägerin beurlaubt sei, nach seiner Einschätzung aber dienstunfähig erkrankt wäre. Am 30. Juli 2012 habe er die Klägerin als nicht voll dienstfähig aus psychischen Gründen eingestuft. Zudem wies er darauf hin, dass eine regelmäßige Konsultation bei ihm aus therapeutischen Gründen nicht erforderlich gewesen sei.
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Weiterhin war ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. med. … vom 6. Mai 2013 beigefügt mit dem folgenden Inhalt: „[die Klägerin] befindet sich seit dem 24.4.2012 kontinuierlich in meiner ambulanten fachorthopädischen Behandlung. Rückwirkend kann der Patientin vom 24.4.2012 bis 1.8.2012 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.“
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Außerdem war ein ärztliches Attest „zur Vorlage bei dem Gericht“ des Dr. med. … vom 11. Juni 2013 beigefügt mit dem Inhalt: „die o. g. Patientin wird seit Mai 2006 hier hausärztlich betreut. Aus hausärztlicher Sicht kann bestätigt werden, dass zwischen dem August 2011 und im August 2012 durchgängig eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Es gab in diesem Zeitraum immer wiederkehrende Kontakte, darüber hinaus befand sich die Patientin im besagten Zeitraum in fachärztlicher Betreuung.“
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Schließlich wurde ein Attest des Dr. … (Gemeinschaftspraxis für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) vom 6. März 2012 vorgelegt: „[die Klägerin] leidet unter einer funktionellen Stimmstörung, die die stimmliche Belastbarkeit stark einschränkt. Ihren Beruf als Lehrerin kann sie daher nur zeitlich eingeschränkt ausüben. Eine leichtere Stimmbelastung von wenigen Wochenstunden Unterricht ist möglich. Ein darüber hinausgehender Einsatz in ihrem Beruf als Lehrerin, erscheint von Seiten der Stimmbelastbarkeit gegenwärtig nicht möglich.“
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Der Antrag vom 18. März 2014 auf rückwirkende Aufhebung der Beurlaubungen wurde durch die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2014 abgelehnt. Für beide Schuljahre habe eine antragsgemäße und rechtmäßige bestandskräftige Genehmigung einer Beurlaubung vorgelegen. Es sei die freie Entscheidung der Klägerin gewesen, die Beurlaubungen zu beantragen; eine Beeinflussung habe nicht stattgefunden.
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Rechtsgrundlage für den Untersuchungsauftrag vom 17. Mai 2011 sei Art. 65 BayBG gewesen. Um eine genügende Entscheidungsgrundlage herzustellen, sei der Untersuchungsauftrag weit gefasst worden. Mit der Beantragung der Beurlaubung durch die Klägerin sei für die Beklagte die Rechtfertigung für die Kenntnis des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin entfallen. Die mögliche Einschätzung des amtsärztlichen Dienstes, dass eine Ruhestandversetzung denkbar wäre, hätte nach Urlaubsbeantragung nicht mehr an das Personalamt weitergegeben werden dürfen.
40
Zudem habe die Klägerin keinerlei Bescheinigungen oder Atteste der behandelnden Ärzte in der Folgezeit vorgelegt. Erstmals mit Schreiben vom 17. März 2013 habe die Klägerin dem Personalamt der Beklagten ihren Wunsch auf Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt. Die Klägerin habe sich ihrer Pflicht auf Mitwirkung an der Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens entzogen und habe auch zu keinem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Ruhestandsversetzung gestellt.
41
Den gegen den Bescheid vom 8. Mai 2014 eingelegten Widerspruch begründete der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2014 damit, dass die Klägerin sehr wohl zum Untersuchungstermin am 19. Juli 2011 erschienen sei und auch ein psychiatrisches Attest mitgebracht habe. Dieses wäre jedoch nicht gelesen worden, zudem sei sehr unsensibel mit der Klägerin umgegangen worden. Erstmals fast drei Jahre später habe die Klägerin von dem Untersuchungsergebnis durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt, dabei hätten ihr nach § 48 Abs. 3 BBG die tragenden Gründe des Gutachtens mitgeteilt werden müssen. Auch habe das Personalamt ebenfalls einen Anspruch auf Mitteilung gehabt, aus den Akten ergebe sich nicht, wie es auf diese Gründe reagiert habe. Überdies sei auch der Untersuchungsauftrag der Klägerin niemals bekannt gemacht worden. Deshalb wisse die Klägerin auch nicht, welche Informationen in welcher Form dem Gesundheitsamt durch den Direktor der Dienstschule zur Verfügung gestellt worden seien, von welchem Auftrag Frau Dr. … sich habe leiten lassen, der Klägerin die vorzeitige Pensionierung anzudrohen und gleichzeitig den Vorschlag zu unterbreiten, sich beurlauben zu lassen. Die Einwirkung durch Frau … habe die Klägerin an den Rand des Suizids gebracht.
42
Unter diesen Umständen hätte schon das Gesundheitsamt nicht auf die Klägerin einwirken dürfen, sich beurlauben zu lassen; erst recht hätte das Personalamt der Beklagten nicht den für die Beklagte leichteren und günstigeren Weg der Beurlaubung mittragen dürfen. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, weil unter diesen Umständen nicht von einer Eigenverantwortlichkeit für die gestellten Anträge ausgegangen werden hätte dürfen. Im Übrigen könne bei einer gerade krankheitsbedingten Verweigerung von Untersuchungen nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Zwischen der damaligen schweren psychischen Erkrankung, bei der die Hoffnung auf Besserung bestanden habe, und dem Grund für die spätere Ruhestandsversetzung bestehe kein wesentlicher Zusammenhang, weil es sich um unterschiedliche und voneinander unabhängige Erkrankungen handle.
43
Das Gesundheitsamt der Beklagten äußerte sich mit Schreiben vom 28. Juli 2014 zu dem erhobenen Widerspruch wie folgt:
„Auf der Grundlage eines Gutachtensauftrags von PA vom 17.5.2011 wurde Frau … am 19.7.2011 durch die ärztliche Gh-Mitarbeiterin Frau … untersucht. Zur weiteren Abklärung der Fragestellung wurde eine konsiliarische fachärztliche Untersuchung anberaumt: Mit Schreiben vom 28.7.2011 wurde der festgesetzte Untersuchungstermin am 1.8.2011 von Frau … abgesagt, mit der Begründung sie gehe davon aus, dass die Wahrnehmung sich erledigt habe, da die von Dr. …attestierte Arbeitsunfähigkeit am 29.7.2011 ende. Von der für die psychiatrische Untersuchung vorgesehenen Ärztin, Frau Dr. …, wurde PA über die Terminabsage informiert und mitgeteilt, dass ohne die Untersuchung die gestellten Fragen des Gutachtensauftrages nicht beantwortet werden können. Seitens PA wurde Gh darüber informiert, dass inzwischen ein Antrag auf Beurlaubung gestellt worden sei.
Da der Gutachtensauftrag damit obsolet geworden war, war eine Weitergabe der sich aus der Untersuchung von Frau … ergebenden Erkenntnisse aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht geboten. Die in dem Schreiben von Herrn RA … vom 15.7.2014 aufgestellte Behauptung (S. 2 unten), Frau … habe „der Widerspruchsführerin eine vorzeitige Pensionierung angedroht“ muss klar zurückgewiesen werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Frau … selbstverständlich von dem Attest von Dr. …(vom 11.7.2011) inhaltlich Kenntnis genommen hat, auch wenn dies in der Aktennotiz nicht explizit erwähnt wird.“
44
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18. August 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Dienstpflicht in den gegenständlichen Schuljahren sei durch die Beurlaubung entfallen, weshalb es auf einen weiteren alternativ vorgebrachten Grund für einen Nichtwahrnehmung der Dienstleistungspflicht nicht ankomme. Die Beklagte habe keine weiteren Kenntnisse über gesundheitliche Probleme gehabt, auch hätten die Zwischenergebnisse des Gesundheitsamts nicht weitergegeben werden dürfen. Ein erhöhter Beratungsbedarf sei nicht erkennbar gewesen und wäre auch nicht geäußert worden.
45
Die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, erhob am 29. September 2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Beurlaubung für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 und 1. September 2012 bis 31. August 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
46
Die Klage wurde unter dem Az. AN 1 K 14.01563 erfasst.
47
Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass die dem amtsärztlichen Dienst im Untersuchungsauftrag beschriebenen Möglichkeiten der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien, sondern sie nur informiert worden sei, dass wegen ihrer gesundheitlichen Situation eine Untersuchung geplant sei. Insbesondere sei von der Beklagten der tatsächliche Verlauf der Untersuchung durch Frau … komplett unberücksichtigt gelassen worden. Diese habe die Klägerin wie ein „faules Schulmädchen“ behandelt, indem sie ihr die zahlreichen Fehltage des letzten Schuljahres vorgeworfen habe und der schwer Depressiven unterstellt habe, sie habe ihr Geld ohne Gegenleistung bezogen und wenn sie sich nicht in eine psychiatrische Klinik begebe, könne das nicht so fortgesetzt werden. Sie habe alternativ eine Beurlaubung beantragen sollen, damit sich die Schulleitung auf ihren Ausfall einrichten könne. Dies sei der Klägerin wie eine Wiederholung der Vorwürfe durch den Schulleiter vorgekommen, dieser hätte auch der Klägerin einen Beurlaubungsantrag nahegelegt, um für seine Schule Planungssicherheit zu erreichen. Bei der Beklagten hätten so weitgehende Hinweise für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorgelegen, dass auch unter der Berücksichtigung der von der Klägerin nicht gewünschten Folge der arbeitsmarktpolitischen Beurteilung deutlich würde, dass das Personalamt sie nicht sachgerecht informiert habe. Eine fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzliche Unkenntnis des Explorationsergebnisses durch die amtsärztliche Untersuchung sei der Beklagten wie positive Kenntnis anzurechnen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung geschäftsunfähig gewesen sei oder lediglich psychisch völlig instabil, wie es bescheinigt worden sei. Das Personalamt hätte die Klägerin zu Heilmaßnahmen verpflichten müssen.
48
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und führte zur Begründung aus, die durch den Bevollmächtigten der Klägerin behaupteten Tatsachen seien der Beklagten nicht bekannt, weil aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin dem Personalamt keine weiteren Erkenntnisse vorliegen hätten können. Weitergehende Mitwirkungs- und Hinweispflichten durch die Beklagte seien nicht angezeigt gewesen. Insbesondere seien durch die Argumentation der Klägerin zeitlich weit auseinanderliegende Sachverhalte in nicht nachvollziehbarer Weise unmittelbar verknüpft worden. Es lasse sich ex post nicht beantworten, welche Konsequenzen sich ergeben hätten, falls die Klägerin zu gegebener Zeit andere Anträge gestellt hätte.
49
Die Klage wurde mit Urteil vom 12. Mai 2015 - AN 1 K 14.01563 abgewiesen.
50
In der Entscheidung wird u.a. ausgeführt:
„Für die Beklagte gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beurlaubung auch keine Veranlassung, die Klägerin hinsichtlich ihrer Erkrankung weitergehend zu beraten. Dadurch, dass die Klägerin kurze Zeit zuvor auf Veranlassung der Beklagten beim amtsärztlichen Dienst untersucht worden war und sie nicht handlungs- oder geschäftsunfähig war, konnte die Beklagte von einer Erfüllung ihrer Beratungs- und Fürsorgepflicht ausgehen. Weiter gehende Nachforschungen waren daher für sie nicht angezeigt.“
51
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2016 - 3 ZB 15.4191 abgelehnt.
52
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs enthält u.a. folgende Ausführungen:
„1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Beurlaubungen für beide Schuljahre handele es sich um rechtmäßige Verwaltungsakte. Insbesondere lägen jeweils rechtswirksame Anträge vor. Eine nachträgliche Rücknahme der Anträge sei nicht möglich. Die Anträge könnten auch nicht nachträglich durch Anfechtung zu Fall gebracht werden. Die Entscheidung der Beklagten, die Genehmigungen vom 4. August 2011 und 3. Mai 2012 (richtig: 5. Oktober 2012) nicht für die Vergangenheit aufzuheben, sei nicht zu beanstanden. Einer einmal ausgesprochenen Beurlaubung dürfe nach deren Ablauf nicht mehr die Grundlage entzogen werden.
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage einer Verletzung der Fürsorgepflicht befasst. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anfechtbarkeit seien insoweit unvollständig. Sie führt einerseits aus, sie sei nicht über den genauen Untersuchungsauftrag vom 17. Mai 2011 informiert, nicht über das Untersuchungsergebnis vom 19. Juli 2011 unterrichtet worden und auch nicht darüber, warum Frau Dr. ... einen weiteren Termin angesetzt habe. Im Unterlassen der Mitteilungen liege eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB. Andererseits verweist sie darauf, dass ihr nur ein Antrag für die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung übersandt worden sei, nicht aber für die familienpolitische Beurlaubung, obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass ihre Tochter zum damaligen Zeitpunkt schwer erkrankt gewesen sei. Fürsorgepflichtwidrig habe die Beklagte aufgrund der Beurlaubung eine Klärung der Dienstfähigkeit nicht weiter verfolgt und damit billigend in Kauf genommen, dass sie ihre „vielfachen Ansprüche durch den Beurlaubungsanspruch“ verlöre.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus bereits deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Antrag vom 18. März 2014 nicht als Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 BGB zu werten ist. Das Schreiben lässt nicht eindeutig (vgl. Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2016, § 143 Rn. 2) erkennen, dass die den genehmigten Urlauben zugrunde liegenden Anträge wegen eines Willensmangels (§ 119 BGB) bzw. einer arglistigen Täuschung durch den Dienstherrn (§ 123 BGB) angefochten werden sollten.
Davon abgesehen, konnte die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht darlegen, dass sie die Urlaube bei umfassender Information und Aufklärung seitens der Beklagten nicht beantragt hätte. Ausweislich des vorgelegten Attests ihres behandelnden Arztes Dr. … vom 17. Dezember 2013 hatte die Klägerin von der im Raum stehenden Ruhestandsversetzung wegen zumindest vorübergehender Dienstunfähigkeit Kenntnis und wollte dies durch die Beurlaubung gerade verhindern. Die reklamierten Mitteilungen (Auftrag an das Gesundheitsamt, Unterrichtung vom Untersuchungsergebnis und weitere Behandlung durch Frau Dr. ...) waren damit für die Beantragung der Urlaube nicht ursächlich (vgl. zur Kausalität der Täuschung: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, § 123 Rn. 18). Die Klägerin rügt, die Beklagte sei aufgrund des eingegangenen Urlaubsantrags der Frage ihrer aktuellen Dienstfähigkeit nicht weiter nachgegangen. Eine Täuschungshandlung bezogen auf die beantragten Urlaube liegt darin nicht. Im Übrigen bestand aufgrund der Beurlaubung keinerlei Anlass, der Frage der aktuellen Dienstfähigkeit der Klägerin weiter nachzugehen. Die Beklagte hat daher zutreffend eine Klärung der Dienstfähigkeit rechtzeitig vor Dienstantritt in den Blick genommen.
Die Klägerin fühlt sich auch deshalb getäuscht, weil ihr trotz Kenntnis der Beklagten von der Erkrankung ihrer Tochter nur das Formblatt für eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nicht aber das für eine familienpolitische Beurlaubung übersandt worden sei. In der behaupteten unterlassenen Übersendung des Formblatts für eine familienpolitische Beurlaubung liegt bereits deshalb keine Täuschungshandlung, weil keine entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung (Offenbarungspflicht) bestand (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: Mai 2016, § 123 Rn. 11; Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 30). Der Beklagte war lediglich bekannt, dass die Tochter der Klägerin „zur Zeit schwer erkrankt“ war. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 123 Rn. 5).“
53
In dem Verfahren AN 1 K 13.00883 (betreffend den Antrag auf nachträgliche Gewährung einer familienpolitischen Beurlaubung für den Zeitraum vom 1.9.2011 bis 31.8.2012) wurde der Klage mit Urteil vom 17. November 2015 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
54
Das Urteil ist seit dem 5. Januar 2016 rechtskräftig. Nachfolgend bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 eine familienpolitische Beurlaubung nach Art. 89 BayBG.
55
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 machte der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin entweder von der Stellung von Beurlaubungsanträgen abzuhalten, indem für sie günstigere Alternativen aufgezeigt worden wären, oder sie hätte einen in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Umstände gestellten Beurlaubungsantrag für die beiden Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 ablehnen müssen. Insbesondere die Nichtmitteilung des Inhalts des Untersuchungsauftrags an das Gesundheitsamt im Jahr 2011 und die Nichtzurverfügungstellung des Untersuchungsergebnisses an die Klägerin stellten im Zusammenhang mit den sonstigen Erkenntnissen der Beklagten eine Pflichtverletzung dar, die die besondere Fürsorgepflicht für Beamte erheblich verletze. Es habe objektiv ein Einsparungsinteresse der Beklagten an der Stellung eines Antrags der Klägerin auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bestanden.
56
Wie der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts Ansbach … erklärt habe, sei die rückwirkende „Umwandlung“ von Beurlaubung in ein Beschäftigungsverhältnis nicht möglich, was durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach und die Ablehnung des dagegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Somit sei anzuknüpfen an die weitere Aussage des Vorsitzenden, der von seiner persönlichen Überzeugung gesprochen habe, dass eine Beamtin, die angesichts eines erkrankten, hohe Krankheitskosten verursachenden Kindes, das beihilfeberechtigt sei, nicht wissentlich einen Beurlaubungsantrag stellen würde, der Beihilfeleistungen ausschließe, wenn ihr bekannt wäre, dass die Voraussetzungen für die Stellung eines Beurlaubungsantrags aus familienpolitischen Gründen vorlägen, der eben diesen Beihilfeanspruch bestehen ließe.
57
Daran habe sich bekanntlich die Frage des Bevollmächtigten angeschlossen, warum eine Beamtin, wenn sie denn aufgeklärt worden wäre, dass wegen zu erwartender fortdauernder Krankheit der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge, Reha- bzw. Eingliederungsmaßnahmen und danach wenigstens Anspruch auf Versorgungsleistung wegen einstweiliger Versetzung in den Ruhestand zustehen würden, überhaupt einen Beurlaubungsantrag stellen sollte, worauf der Vorsitzende entgegnet habe, dass ein solcher Antrag bei Kenntnis der Alternativen wohl nicht gestellt worden wäre. Auf Grund des „Arbeitszeitkontingents“ sei aber eine nachträgliche Umwandlung von Urlaub in eine Beschäftigungszeit nicht möglich, weswegen die Klägerin nur Schadensersatzansprüche geltend machen könne, nicht jedoch Umwandlung der Beurlaubung in Dienstzeit. Letztere Auffassung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
58
Die Klägerin schließe sich den Ausführungen des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Ansbach an und nehme hiermit die Beklagte auf Zahlung folgender Schadensersatzpositionen in Anspruch:
Entgangene Gehaltsansprüche 1.9.2011 bis 31.8.2013:
Durchschnittliches Monatsgehalt ca. 4.900 EUR
Bezugsdauer 24 Monate + 2 x Sonderzahlung 0,65 Monate = 25,3 x 4.900 = 123.970 EUR
Familienzuschlag 229.- EUR x 24 = 5.496 EUR
monatlicher Verlust an Versorgungsbezügen ca. 180.- EUR Bezugszeitraum 1.3.2014 bis 1.11.2016, 33 Monate zu je 180 EUR = 5.940.- EUR Summe 135.406.- EUR
59
Darüber hinaus werde die Beklagte aufgefordert, für den sogenannten „Rentenschaden“ ab 1. November 2016 für die Zukunft einen Betrag von monatlich 180.- EUR anzuerkennen und auszubezahlen, wobei sich der Anspruch um die Erhöhung der Versorgungsbezüge für Beamte der Beklagten entsprechend erhöhe.
60
Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beruhe auf Schätzungen und Annäherungen. Die Klägerin beantrage daher, dass die Beklagte eine Auflistung der fiktiven Gehaltsansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum vorlege und eine Differenzberechnung hinsichtlich des Versorgungsanspruchs vorlege, auf welche Höhe sich dieser seit 1. März 2014 belaufen hätte, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum Gehalt bezogen hätte. Eine Anpassung des Schadensersatzanspruchs bleibe insoweit vorbehalten.
61
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 9. November 2016, die ursprünglich gemäß Art. 90 BayBG genehmigten Beurlaubungen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2013 seien im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens nachträglich in Beurlaubungen nach Art. 89 BayBG umgewandelt worden.
62
Die Ablehnung der Anträge auf Rücknahme der Beurlaubung für die genannten Zeiträume sei gerichtlich bestätigt worden. Die ursprünglichen Anträge seien von der Klägerin freiwillig ohne fremde Einflussnahme und in Kenntnis ihres eigenen Gesundheitszustandes gestellt worden.
63
Es habe für die Beklagte - ebenfalls nach Feststellung des Gerichts - keine Veranlassung gegeben, die Klägerin hinsichtlich ihrer Erkrankung weitergehend zu beraten. Dadurch, dass die Klägerin kurze Zeit zuvor auf Veranlassung der Beklagten beim amtsärztlichen Dienst untersucht worden sei und sie nicht handlungs- oder geschäftsunfähig gewesen sei, habe die Beklagte von einer Erfüllung der Beratungs- und Fürsorgepflicht ausgehen können. Schadensersatzansprüche bestünden deshalb nicht.
64
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Er verwies u.a. darauf, die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „ausweislich des vorgelegten Attestes ihres behandelnden Arztes Dr. … vom 17. Dezember 2013 hatte die Klägerin vor der im Raum stehenden Ruhestandsversetzung wegen zumindest vorübergehender Dienstunfähigkeit Kenntnis und wollte dies durch die Beurlaubung gerade verhindern“ seien nicht nachvollziehbar, da die Urlaubsanträge bereits vom 4. August 2011 und aus dem Jahr 2012 datierten. Die Klägerin habe überhaupt keine Hinweise von der im Raum stehenden Ruhestandsversetzung gehabt und habe für diese durch einen Beurlaubungsantrag auch nicht verhindern können, sondern habe sich einer erneuten amtsärztlichen Begutachtung psychisch nicht gewachsen gefühlt.
65
Es stehe im Raume, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin zu beraten. Jedenfalls wäre sie verpflichtet gewesen, die Klägerin vorab vom Untersuchungsauftrag zu unterrichten. Dann wäre die Untersuchung für sie nachvollziehbar und damit erträglicher gewesen.
66
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ende nicht mit der Stellung eines Urlaubsantrags.
67
Hätte die Beklagte sogleich nachträglich eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen gewährt, hätte sie einiges an Aufwand und Kosten erspart, wobei dann die Umstände, die den vorliegenden Schadensersatzanspruch begründeten, womöglich nicht zu Tage getreten wären.
68
Die Beklagte habe trotz Kenntnis der Erkrankung der Klägerin auf Grund ihrer schon auf den ersten Blick rechtmäßigen Bemühungen, nachträgliche Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen zu erlangen, gegen diese dennoch ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das im tatsächlichen Wortsinn nur der Disziplinierung habe dienen sollen.
69
Mit einem nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Schreiben vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte erneut die Bewilligung von Schadensersatz ab. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe im Urteil vom 12. Mai 2015 - AN 1 K 14.01563 - festgestellt, dass für die Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurlaubung keine Veranlassung bestanden habe, die Klägerin hinsichtlich ihrer Erkrankung weitergehend zu beraten.
70
Die Klägerin ließ mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. März 2017 gegen den Bescheid vom 6. Februar 2017 Widerspruch einlegen.
71
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 5. April 2017 vorgetragen, die Aussagen im Schreiben vom 9. November 2016 seien schon insoweit unrichtig, als dort von einer freiwilligen Antragstellung gesprochen werde. Weiter sei unrichtig, wenn es heiße, diese sei ohne fremde Einflussnahme und in Kenntnis des eigenen Gesundheitszustandes gestellt worden.
72
Die allgemeine Definition gehe dahin, freiwillig „nur nach eigenem Willen und ohne äußeren Zwang“ zu interpretieren.
73
Schon jede psychische Erkrankung von Erheblichkeit sei geeignet, an der Freiwilligkeit einer Handlung zu zweifeln.
74
Es stelle sich die Frage, ob die Klägerin bei Stellung der zugrunde liegenden Anträge „Herr ihrer Entschlüsse“ war oder ob sie nicht vielmehr durch seelischen Druck unfähig gewesen sei, anders vorzugehen.
75
Zu hinterfragen sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach, es habe keine Veranlassung bestanden, die Klägerin hinsichtlich ihrer Erkrankung weitergehend zu beraten. Denn infolge trage das Gericht vor, die Beklagte habe von einer Erfüllung ihrer Beratungs- und Fürsorgepflicht ausgehen dürfen, da die Klägerin kurze Zeit zuvor auf Veranlassung der Beklagten beim amtsärztlichen Dienst untersucht worden sei und sie nicht handlungs- oder geschäftsunfähig gewesen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach, die Beklagte sei durch die bloße Veranlassung der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin ihrer Beratungs- und Fürsorgepflicht nachgekommen, sei unter keinen Umständen nachvollziehbar.
76
Denn die vom Gericht angenommene Erfüllung der Beratungs- und Fürsorgepflicht durch eine amtsärztliche Untersuchung könnte als ausreichend angesehen werden, falls die Klägerin vor der amtsärztlichen Untersuchung über den genauen Auftrag an die amtsärztliche Stelle informiert und vom Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung unterrichtet worden wäre.
77
Wie Blatt 181 der Personalakte zu entnehmen sei, habe sich die Beklagte mit dezidierten Einzelfragen an das Gesundheitsamt gewandt. Die Fragestellung sei zudem noch mit - angreifbaren - Formulierungen ergänzt worden. So sei auf Differenzen mit der Schulleitung und Probleme bei einer Klassenfahrt nach … hingewiesen worden. Zudem seien die einzelnen Krankheitszeiten angegeben und auf Meinungsverschiedenheiten bei einer Lehrerkonferenz am 9. Mai 2011 hingewiesen worden.
78
Die letztgenannten Formulierungen legten den Verdacht nahe, dass, vereinfacht ausgedrückt, die Klägerin auf Kritik oder auftretende Schwierigkeiten mit Krankheit, also Dienstunfähigkeit reagiere.
79
Statt die Klägerin durch Übersendung dieser Fragestellung von der beantragten amtsärztlichen Untersuchung zu informieren, habe die Beklagte (durch Frau …) die Klägerin lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der amtsärztliche Dienst um eine Stellungnahme gebeten worden sei (Blatt 184 der Personalakte).
80
Warum die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die amtsärztliche Untersuchung unterrichtet, nicht einmal ansatzweise informiert worden sei, sei unbegreiflich.
81
Es bestehe eine rechtliche Verpflichtung, dem Betroffenen über den Umfang und den Grund der amtsärztlichen Untersuchung zu unterrichten: Hierzu werde auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 16. Juli 2015 verwiesen.
82
Dem Bevollmächtigten sei aus anderen Mandaten nicht unbekannt, dass die Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung trotz fehlender Rechtsgrundlage zur Disziplinierung von Beamten anordne. Die Klägerin habe gleichwohl angenommen, die Anordnung befolgen zu müssen.
83
Bei ordnungsgemäßer Unterrichtung hätte die Klägerin mit ihren Ärzten, insbesondere mit ihrem Psychiater, Gespräche führen können, die der Vorbereitung des Termins hätten dienen können. In Ermangelung der Vorbereitungsmöglichkeit sei die Klägerin am 19. Juli 2011 weitestgehend unvorbereitet bei der Ärztin, Frau …, gewesen. Ein von ihr mitgebrachtes Attest sei seitens Frau … nicht beachtet und die Klägerin als eine zu diesem Zeitpunkt erheblich psychisch erkrankte Patientin rüde wegen ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten angegangen worden. Auch von Frau … sei ihr der Untersuchungsauftrag inhaltlich nicht bekannt gegeben worden.
84
Auch das Ergebnis der Untersuchung sei nicht bekanntgegeben worden, obwohl ein Doppel der Mitteilung an die Klägerin zu übersenden gewesen wäre (vgl. § 48 Abs. 2 BBG).
85
Diese Unterlassungen hätten dazu geführt, dass sich die in die Enge gedrängt fühlende Klägerin veranlasst gesehen habe, sich weiteren intransparenten Untersuchungen nicht mehr zu stellen und deswegen eine Beurlaubung zu beantragen.
86
Zur notwendigen Begründung einer amtsärztlichen Untersuchung werde auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. August 2015 - 26 L 2549/15 - verwiesen. Danach könne eine amtsärztliche Untersuchung durchaus auch im Rahmen der Fürsorgepflicht erfolgen.
87
Es sei festzuhalten, dass die Klägerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung den Beurlaubungsantrag nicht freiwillig gestellt habe. Vielmehr sei das oben aufgezeigte Verhalten der Beklagten Veranlassung für die Antragstellung gewesen. Es spreche einiges dafür, dass die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, dass ein Beurlaubungsantrag gestellt wird, denn ausweislich einer Notiz von Frau … vom 29. Juli 2011 (Blatt 186) sei die Beklagte davon ausgegangen, dass „die aktuelle Dienstfähigkeit … auf Grund der Beurlaubung kein Thema mehr sei“. Dabei habe selbstverständlich auch ein beurlaubter Beamter Anspruch auf die ihm zustehende Fürsorge.
88
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. November 2017 zurück.
89
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Dezember 2017, Klage erheben und beantragen,
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, 137.746,00 EUR zuzüglich Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des DÜG aus 135.406,00 EUR seit 15. Dezember 2016 und aus 2.340,00 EUR ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Klägerin zu bezahlen.
3.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, monatlich 180,00 EUR an die Klägerin ab 1. Januar 2018 zu bezahlen;
hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Januar 2018 monatlich 180,00 EUR an die Klägerin zu bezahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
90
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 begründet. In der Klagebegründung werden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Im angegriffenen Widerspruchsbescheid werde ausgeführt, dass die angeordnete amtsärztliche Untersuchung der „Überprüfung der Dienstunfähigkeit“ habe dienen sollen. Ein Grund für eine derartige Überprüfung habe nicht bestanden, da die Dienstunfähigkeit der Klägerin unstreitig stets durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen worden sei. Der Grundsatz, dass eine amtsärztliche Untersuchung wegen Dienstunfähigkeit dann angeordnet werden solle, wenn innerhalb von sechs Monaten zumindest zur Hälfte Dienstunfähigkeit vorgelegen habe, sei entgegen den Behauptungen der Beklagten nicht erfüllt gewesen. Am 17. Mai 2011 bei Beantragung der Untersuchung sei die Klägerin nach der Aufstellung des Schulleiters 82 Tage erkrankt gewesen.
91
Die Beklagte setze das Mittel der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gerne einmal eher aus disziplinarrechtlichen Gründen ein.
92
Der Klägerin sei auch der genaue Untersuchungsauftrag unstreitig nicht mitgeteilt worden.
93
Die Beklagte könne sich nicht auf die Position zurückziehen, die einschlägigen Entscheidungen der Gerichte seien erst nach 2011 ergangen. Wäre der Klägerin der genaue Untersuchungsauftrag mitgeteilt worden, hätte sie dagegen vorgehen können.
94
Die Ärztin sei ebenfalls überfordert gewesen, weil sie über die wesentlichen Ursachen der Krankheit der Klägerin nicht informiert gewesen sei und ihr die Klägerin als kritikunfähig und leistungsunwillig geschildert worden sei. Die Untersuchung habe deshalb zu erheblichen weiteren Belastungen der Klägerin geführt. Hätte ihr die Beklagte von Anfang an ohne Führung eines Rechtsstreits eine familienbezogene Beurlaubung bewilligt, und die Klägerin nicht mit einem unangemessenen Disziplinarverfahren überzogen, wäre das ganze Prozedere mit der amtsärztlichen Untersuchung für die Beklagte positiv verlaufen.
95
Unstreitig habe die Klägerin am 26. Juli 2011 den Antrag auf Beurlaubung gestellt. Die Beklagte behaupte zu Unrecht, der Ehemann der Klägerin habe am 28. Juli 2011, also zwei Tage später angerufen und dann den geplanten Termin am 1. August 2011 zur Untersuchung durch eine Nervenärztin des Gesundheitsamtes abgesagt, weil seine Ehefrau noch keine Atteste vorliegen habe. Richtig sei, dass weitere Atteste beim behandelnden Psychiater angefordert werden sollten, der sich aber gerade im Urlaub befunden habe und die Klägerin zur amtsärztlichen Untersuchung schon Atteste des Arztes mitgebracht habe, deren Inhalt aber nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
96
Es sei dann aber auch erwünscht, dass ein möglicherweise schwerwiegend erkrankter Mitarbeiter der Beklagten einer „disziplinarisch“ angesetzten amtsärztlichen Untersuchung unter Verzicht auf das Erwerbseinkommen durch einen Beurlaubungsantrag entgehen wolle.
97
Wie das Personalamt der Beklagten auf die Idee komme, eine rechtmäßig beantragte amtsärztliche Untersuchung, die nicht vollendet worden sei, bei der aber der Verdacht auf Dienstunfähigkeit tatsächlich bestanden habe, könne auf Grund eines Beurlaubungsantrages nicht vollendet werden, die Beklagte brauche sich um das Ergebnis nicht zu kümmern, möglicherweise weil sich der Verdacht auf Dienstunfähigkeit erhärten und dies mit der Beurlaubung kollidieren könnte, sei nicht nachzuvollziehen.
98
Die Beklagte hätte das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht wegen des Beurlaubungsantrags beenden dürfen.
99
Auch die „Aktennotiz“ von Frau … hätten der Klägerin zur Verfügung gestellt werden müssen, da ihr der Untersuchungsauftrag nur unzureichend mitgeteilt worden sei.
100
Die Beklagte übersehe auch, dass die Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen gar nicht erforderlich gewesen wäre, wenn durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt worden wäre, dass die Klägerin tatsächlich dienstunfähig ist. Diese sei nur unterblieben, da die Klägerin so belastet gewesen sei, dass sie einer womöglich nicht sachgerechten weiteren ärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt nicht hätte standhalten können, wie sich aus dem Attest des Dr. … ergebe.
101
Die behauptete Pflichtverletzung sei kausal dafür, dass während des Zeitraums vom 1. September 2011 bis 31. August 2013 keine Bezüge bezahlt worden seien bzw. keine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt sei.
102
Nachfragen nach dem Gesundheitszustand der Klägerin hätte Art. 102 BayBG nicht entgegengestanden. Denn danach könnten personenbezogene Daten auch erhoben werden zur Durchführung personeller oder sozialer Maßnahmen. Was könne sozialer sein, als die Nachfrage nach den Ursachen gesundheitlicher Beschwerden.
103
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019,
die Klage abzuweisen.
104
Es fehle an einer von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin, die einen entsprechenden Schaden verursacht hätte. Wie bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 13 B 15.1491 - festgestellt habe, fehle es bereits an einer Kausalität eines im Übrigen von der Klagepartei unrichtigerweise unterstellten Fehlverhaltens der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in den Rn. 3 und 9 seiner Entscheidung unmissverständlich und zutreffend folgendes aus:
„Aus einem von der Klägerin vorgelegten Attest vom 17. Dezember 2013 ergibt sich, dass die Klägerin ihrem behandelnden Arzt, Herrn Dr. …, am 25. Juli 2011 berichtet hatte, dass sie sich nicht zutraue, ab September wieder zu arbeiten. Sie wolle lieber ein Urlaubsjahr beantragen, als die vorübergehende Pensionierung. Sie fühle sich einer zweiten amtsärztlichen Untersuchung nicht gewachsen.“
„Ausweislich des vorgelegten Attestes ihres behandelnden Arztes Dr. … vom 17.12.2013, hatte die Klägerin von der im Raume stehenden Ruhestandsversetzung wegen zumindest vorübergehender Dienstunfähigkeit Kenntnis und wollte dies durch die Beurteilung gerade verhindern. Die reklamierten Mitteilungen (Auftrag an das Gesundheitsamt, Unterrichtung vom Untersuchungsergebnis und die weitere Behandlung von Frau Dr. ...) waren damit für die Beantragung der Urlaube nicht ursächlich.“
105
Dieses Attest habe die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 18. März 2014 vorgelegt, ebenso wie sie die Beklagte als Dienstherrin im Vorfeld der Beurlaubungen weitestgehend nicht von weiteren Umständen in ihrer Privatsphäre informiert habe, deren Kenntnis oder frühere Kenntnis sie nunmehr ohne tragfähige Grundlage bei ihrer Dienstherrin unterstelle.
106
Die vorliegende Klage sei aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2017 abzuweisen.
107
Es werde beantragt, die Akten der Verfahren AN 1 K 13.00883, AN 1 K 14.01563 und 3 ZB 15.1491 und AN 1 K 14.00856 beizuziehen. In dem zuletzt genannten Verfahren habe die Klägerin die von ihr selbst mit Schreiben vom 17. März 2013 beantragte vorzeitige Pensionierung, die auf ein HNOärztliches Attest vom 12. März 2013 gestützt worden sei, mit Widerspruch und Klage angefochten. Die Rücknahme dieser Klage sei erst im Juni 2014 nach einem außergerichtlichen Kontakt mit der zuständigen Kammer erfolgt. Auch durch dieses Verfahren werde die Widersprüchlichkeit der klägerischen Argumentation und des klägerischen Verhaltens deutlich, die einerseits meine, die Beklagte habe die Klägerin davon abhalten müssen, von den ihr zustehenden Rechten auf Beurlaubung Gebrauch zu machen und die andererseits bei einer fortdauernden Dienstunfähigkeit von Beamten einzuleitenden Maßnahmen als rechtswidrig ansehe und auch im damaligen Verfahren eine beamtenrechtliche Maßnahme, die sie selbst beantragt habe, aus nicht nachvollziehbaren Gründen angefochten habe.
108
Der amtsärztliche Dienst habe am 19. Juli 2011, nachdem die Untersuchung durch die Amtsärztin Frau Dr. …, einer Fachärztin für Innere Medizin, erfolgt sei, eine Aktennotiz gefertigt, die dem Dienstherr erstmals in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 in den Verfahren AN 1 K 13.00883 und AN 1 K 14.01653 bekannt geworden sei. Danach habe am Untersuchungstag eine Anamnese stattgefunden, in der auch die psychische Gesundheit der Klägerin erörtert worden sei. Angesprochen worden sei auch eine eventuelle stationäre Behandlung der Klägerin, die diese vehement abgelehnt habe. Eine medizinische Therapie sei nach dieser Aktennotiz zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine endgültige Klärung der gesundheitlichen Situation der Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, nachdem sich nach Begutachtung der Amtsärztin zur endgültigen Klärung die Einschaltung einer Fachärztin für psychische Erkrankungen als notwendig erwiesen habe. Die untersuchende Amtsärztin habe deshalb die Festsetzung eines weiteren Termins am 1. August 2011 zur Untersuchung durch Frau Dr. …, einer Nervenärztin des Gesundheitsamtes, veranlasst.
109
Die Aktennotiz vom 19. Juli 2011 sei, nachdem noch kein endgültiges Ergebnis vorgelegen habe, den Vorgaben des Beamtenrechts entsprechend selbstverständlich beim amtsärztlichen Dienst verblieben und sei weder der Dienstherrin noch der Klägerin übermittelt worden. Ein Ergebnis, dass gemäß Art. 67 Abs. 3 Satz 2 BayBG der Klägerin formal hätte mitgeteilt werden können und müssen, habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert.
110
Die Klägerin habe, wie sich im Attest von Dr. … vom 17. Dezember 2013 entnehmen lasse, sowohl vor als auch nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 19. Juli 2011 die Möglichkeit wahrgenommen, die Angelegenheit mit dem sie behandelnden Arzt zu besprechen. Diesem gegenüber habe sie sich dahingehend geäußert, dass sie lieber ein Urlaubsjahr beantragen wolle, als die vorübergehende Pensionierung und eine weitere amtsärztliche Untersuchung, die möglicherweise zu einem von ihr nicht gewünschten Ergebnis geführt hätte.
111
Mit E-Mail vom 25. Juli 2011 habe die Klägerin folgerichtig Frau … darum gebeten, ihr einen Urlaubsantrag zuzuschicken. Dieser Urlaubsantrag sei der Klägerin von Frau … zusammen mit dem entsprechenden Merkblatt nach dem wahrscheinlichsten Ablauf per E-Mail am 25. Juli 2011 zugeleitet worden. Auch wenn im Verfahren AN 1 K 13.00883 nach Auffassung des Gerichts der Beklagten kein entsprechender Vollbeweis gelungen sei, habe die Beweisaufnahme damals ergeben, dass die Äußerung der zuständigen Mitarbeiterin Frau …, sie habe den Urlaubsantrag nach ihrer Erinnerung inclusive Merkblatt per E-Mail übermittelt, die wahrscheinlichste sei und sehr wahrscheinlich zutreffen dürfte. Das damalige Verfahren sei nur deshalb zu Lasten der Beklagten entschieden worden, da diese nach Auffassung des Gerichts den in diesem Verfahren zu führenden Vollbeweis nicht habe erbringen können. Anders sei indessen die Situation im vorliegenden Schadensersatzprozess. In diesem müsse die Klägerin eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten beweisen, eine unterbliebene Versendung des Merkblattes Beurlaubung, die indes nach Aktenlage und den vorliegenden Aussagen stattgefunden habe, und die Kausalität einer bewiesenen Unterlassung der Übersendung eines Merkblatts, obwohl die Klägerin unbestreitbar gewusst habe, dass sie eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge beantragt habe.
112
Selbst wenn man eine fehlende Belehrung unterstellen wollte, wäre diese nicht kausal für die Entscheidung der Klägerin gewesen, einen Urlaubsantrag zu stellen, nachdem die Klägerin auch ohne Übersendung des Merkblattes gewusst habe, dass bei jeder Art der in Frage kommenden Beurlaubungen der Anspruch auf eine Gehaltszahlung während des Beurlaubungszeitraums entfalle.
113
Die Klägerin, die - wie sich aus der Aktennotiz vom 19. Juli 2011 ergebe - die eventuelle Möglichkeit gekannt habe, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zur Durchführung einer stationären Behandlung verpflichtet zu sein, und die eine solche abgelehnt habe, habe bereits am 26. Juli 2011, also vor dem Termin einer vertiefenden amtsärztlichen Begutachtung eine Beurlaubung gemäß Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG ohne Dienstbezüge beantragt, im Wissen, dass sie für den Zeitraum der Beurlaubung keine Bezüge erhalten werde. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 habe die Klägerin dem Gesundheitsamt mitgeteilt, dass die AU von Dr. …am Freitag dem 29. Juli 2011 ende, und habe damit selbstverständlich immanent erklärt, dass ab diesem Zeitpunkt keine weitere Dienstunfähigkeit mehr gegeben sei.
114
Mit Schreiben vom 4. August 2011, das auf Grund der Gestaltung des Briefkopfs, anders als der Urlaubsantrag in einem Fensterkuvert habe übermittelt werden können, habe die Beklagte der Klägerin dann die Entscheidung über die beantragte Beurlaubung mitgeteilt, wobei gleichfalls wieder höchstwahrscheinlich sowohl das Hinweismerkblatt beigelegen habe, als auch die Genehmigung einen Hinweis auf ein beiliegendes Merkblatt mit Informationen hinsichtlich der Auswirkungen der Beurlaubung enthalten habe. Soweit die Klägerin aus einer behaupteten Nichtinformation Schadensersatzansprüche ableiten wolle, müsse sie sich fragen lassen, weshalb sie sich nicht nach dem Inhalt des Merkblattes erkundigt habe. Hierzu wäre sie selbstverständlich als notwendige Voraussetzung auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet gewesen.
115
Hinsichtlich des Schuljahres 2012/2013 habe sich nach Ablauf der vorherigen Beurlaubung wieder die Frage eines eventuellen Einsatzes der Klägerin als Lehrerin gestellt. Diese habe, nachdem sie sonst beamtenrechtlich verpflichtet gewesen wäre, ihre dienstrechtlichen Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen, am 8. Februar 2012 ihre Unterrichtsverpflichtung auf ca. 8 Unterrichtsstunden wöchentlich beantragt. Nachdem die Klägerin informiert worden sei, dass aus persönlichen Gründen nur Teilzeit mit 12 Stunden genehmigt werden könne, äußerte sich die Klägerin am 19. März 2012 dahingehend, dass sie nunmehr den Dienst mit 12 Wochenstunden antreten wolle, allerdings eine amtsärztliche Untersuchung für nicht angebracht ansehe. Ihr sei daraufhin mit Schreiben vom 19. März 2012 mitgeteilt worden, dass wegen ihrer gesundheitlichen Situation unter Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit mit der nunmehr beantragten Stundenzahl die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit notwendig sei. Schon das Ansinnen der Klägerin auf eine Wiedereingliederung habe damals das weitere Vorhandensein klärungsbedürftiger gesundheitlicher Probleme indiziert. Die Klägerin habe daraufhin am 25. März 2012 wieder in Kenntnis des Wegfalls der Bezüge beantragt, sie gemäß Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG ohne Dienstbezüge zu beurlauben. Dem entsprechenden Antrag sei am 3. Mai 2012 stattgegeben worden.
116
Eine tragfähige rechtliche und tatsächliche Grundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe, wie sich aus ihren für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 erstellten Anträgen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergebe, nie in Vollzeit als Lehrkraft tätig sein wollen, sondern allenfalls in dem jeweils beantragten Umfang. Die Gründe, aus denen die Klägerin ihren Lehrerberuf nicht in Vollzeit ausüben wollte, stammten aus ihrer privaten Sphäre. Grundsätzlich habe kein Dienstherr das Recht, sich in die private Lebensgestaltung von Beamten einzumischen, soweit dies nicht unmittelbar zum Vollzug des Beamtenrechts erforderlich sei. Aus welchen Gründen Beamte von gesetzlich vorgesehenen Beurlaubungsmöglichkeiten Gebrauch machten, müssten und dürften nur diese selbst entscheiden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Die These der Klägerseite, eine Beamtin müsse von einer von ihr beantragten Beurlaubung ohne Dienstbezüge abgehalten werden, weil bei deren Genehmigung Dienstbezüge entfielen, sei angesichts der modernen Arbeitswelt, in der dem Betroffenen möglichst weitgehende Möglichkeiten eingeräumt würden, schlichtweg unverständlich.
117
Der Dienstherr sei, wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. August 2015, den die Klägerseite zitiert habe, zutreffend ausführe, nur in dem Umfang zu Eingriffen in die Privatsphäre des Beamten ermächtigt, in welchem eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage bestehe. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergebe sich eine solche Ermächtigung gerade nicht. Das Verhalten der Klägerin hinsichtlich der Stellung von Urlaubsanträgen sei seitens dieser nicht allein unter finanziellen Gesichtspunkten erfolgt, wie sich auch dem Antrag auf familienpolitische Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ab dem 1. April 2009 entnehmen lasse, der für den Fall gestellt worden sei, dass es nicht zu einer Umsetzung der Klägerin an eine andere Schule komme, sondern nach Maßgabe der persönlichen Bedürfnisse der Klägerin.
118
Die Frage, in welchem Umfang die Klägerin während der Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 dienstunfähig gewesen sei, sei im vorliegenden Fall rechtlich nicht relevant. Tatsächlich könne und brauche sie auch deshalb nicht neu aufgerollt und beantwortet zu werden, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe, noch die Einholung amtsärztlicher Gutachten als notwendige Basis für weitere beamtenrechtliche Entscheidungen ermöglicht habe, sondern im Gegenteil eine weitere Klärung der Situation bewusst verhindert habe. Die beamtenrechtlichen Konsequenzen des Verhaltens der Klägerin im bereits abgelaufenen maßgeblichen Zeitraum könnten von der Klägerin nicht durch neue, gegenteilige nachträgliche Erklärungen - contra faktum proprium - der Klägerin nach Ablauf des Zeitraums geändert werden, der tatsächliche Ablauf des Beamtenverhältnisses sei tatsächlich nachträglich nicht änderbar. Die Beklagte habe weder relevante beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, noch durch eine schuldhafte Verletzung einer Verpflichtung aus dem Beamtenrecht einen Schaden der Klägerin verursacht. Die Klägerin, die selbst nicht in Vollzeit habe tätig werden wollen, habe im fraglichen Zeitraum keinerlei Anstrengungen unternommen, einen anderen Verlauf ihres Beamtenverhältnisses zu erreichen, als den, der dann tatsächlich erfolgt sei. Die Klägerin habe gewusst, dass sie Beurlaubungen ohne Dienstbezüge beantragt habe und habe keinesfalls annehmen können, dass die Beklagte die längerfristige Dienstunfähigkeit der Klägerin zur Kenntnis nehmen und deren Gehalt weiter bezahlen würde, ohne die dann gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere gebotene amtsärztliche Untersuchungen herbeizuführen. Die Klägerin habe kein Recht, dass Gehaltszahlungen fortgeführt würden, wenn und soweit sie aus privaten Gründen ihre Dienstverpflichtung nach entsprechenden Genehmigungen nicht mehr in vollem Umfang oder gar nicht mehr erfülle. Auch bei gesundheitlichen Problemen, die die Fähigkeit zur Erbringung der Dienstpflichten beeinträchtigten, hätten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen nach amtsärztlicher Begutachtung ergriffen werden müssen. Eine Alimentation erfolge entsprechend den gesetzlichen Regelungen nur nach Maßgabe der auf tragfähigen amtsärztlichen Aussagen zu treffenden Maßnahmen. Das Recht einer Beamtin, sich amtsärztlichen Begutachtungen durch Urlaubsanträge zu entziehen und dennoch andauernd ein volles Gehalt zu verlangen, bestehe nicht. Auf nachträglich vorgelegte privatärztliche Gutachten komme es insoweit nicht an.
119
Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin gebeten, eine Erklärung der Klägerin zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu übersenden, um die beim Gesundheitsamt der Beklagten zur Untersuchung am 19. Juli 2011 vorhandenen Unterlagen beiziehen zu können.
120
Die erbetene Erklärung wurde mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 vorgelegt. Seitens des Bevollmächtigten der Klägerin wurde weiter ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, ein Anspruch auf beamtenrechtliches Gehalt hätte sich nur realisiert, wenn die Klägerin in dem jeweiligen Zeitraum als vollbeschäftigte Beamtin ihre dienstrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang wahrgenommen hätte, sei unzutreffend, da auch erkrankte Beamte alimentiert würden.
121
Die Klägerin habe sich zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nicht entzogen, vielmehr habe die Beklagte Alternativen zu einer drohenden Zwangspensionierung weder unterbreitet oder auch nur angedeutet.
122
Hierzu sei die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, da es überdeutliche Anzeichen und Erkenntnisse dafür gegeben habe, dass die Klägerin dauerhaft erkrankt gewesen sei. Die Beantragung einer Beurlaubung wegen einer dauerhaften psychischen Erkrankung sei gerade keine „eigenverantwortliche Gestaltung des Privatlebens“, sondern eine durch die Erkrankung erzwungene und daher nicht freiwillige Handlungsweise, wenn die Klägerin so von der Amtsärztin, wohl auch aufgrund mangelnder Unterrichtung, angegangen werde, dass sie weitere Untersuchungen mehr fürchte als den Verlust von Dienstbezügen.
123
Die schwierige Situation der Klägerin und die hohe psychische Belastung aufgrund der schwerwiegenden Erkrankung seien sowohl dem Schulleiter als auf dem Personalamt bekannt gewesen.
124
Es verbleibe dabei, dass die Beklagte zu Unrecht eine amtsärztliche Untersuchung beauftragt habe, insbesondere auch, weil sie über den Untersuchungsauftrag die Klägerin nicht ordnungsgemäß informiert habe. Es sei deshalb kein Wunder, dass die Amtsärztin eher eine renitente, arbeitsscheue Beamtin erwartet habe und erst im Verlauf der Untersuchung sich herausgestellt habe, dass ernste psychische Probleme bestehen.
125
Es wäre Aufgabe des Schulleiters als Disziplinarvorgesetzten gewesen, das Personalamt von den schwerwiegenden Erkrankungen zu unterrichten, da auch diesen eine Fürsorgepflicht treffe. Stattdessen habe der Schulleiter die schwerwiegende Erkrankung der Klägerin als Drückebergerei oder Ähnliches empfunden.
126
Der Grund für die Schadensersatzforderung bestehe darin, dass die Klägerin nicht über die anstehende amtsärztliche Untersuchung informiert worden sei, was bei einem ernsthaft psychisch Erkrankten dazu führe, dass die ohnehin eingeschränkte reale Wahrnehmung noch weiter beschnitten werde. Die Klägerin habe nach dem Verlauf der amtsärztlichen Untersuchung keine andere Möglichkeit gesehen, solchen existenzbedrohenden Untersuchungen zu entgehen, als den Beurlaubungsantrag zu stellen. Eine amtsärztliche Untersuchung könne durchaus im Sinne des betroffenen Beamten liegen; dann müssen sie aber auch so verständlich angekündigt werden, dass jede unnötige Belastung vermieden werde, die Untersuchung nicht als Bedrohung aufgefasst werde.
127
Zu keinem Zeitpunkt sei die Klägerin über eventuell bestehende Möglichkeiten einer Wiedereingliederung unterrichtet worden. Darüber existiere nicht einmal ein Merkblatt.
128
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch der beigezogenen Verfahren AN 1 K 13.00883, AN 1 K 14.00856, AN 1 K 14.01563, sowie die Behördenakte und die Akte des Gesundheitsamtes der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

129
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
130
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
131
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten als früherer Dienstherrin der Klägerin gestützt wird, nicht zu.
132
Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
133
Bereits das Reichsgericht hat eine unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch die Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden anerkannt. Zur Begründung hat das Gericht zunächst auf eine analoge Anwendung des § 618 BGB verwiesen (RG, U.v. 18.5.1909 - III 272/08 -, RGZ 71, 243 [246]). Nachdem sich in der Rechtsprechung und Rechtslehre die Erkenntnis durchgesetzt hatte, alle dem Beamtenverhältnis entspringenden Ansprüche dem öffentlichen Recht zuzuschreiben, hat das Reichsgericht zur Begründung der Schadensersatzpflicht des Dienstherrn bei schuldhafter Fürsorgepflichtverletzung auf den in § 618 BGB manifestierten Rechtsgedanken verwiesen (RG, U.v. 5.10.1917 - III 145/17 -, RGZ 91, 21 [24]).
134
Die Fürsorgepflicht begründet eine quasivertragliche Verbindlichkeit des Dienstherrn, auf die die Normen über die vertragliche Haftung entsprechend anzuwenden sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1966 - VI C 39.64 -, Buchholz 232 § 79 BGB Nr. 18; Hartung in Fürst GKÖD BBG, Rn 54 zu § 78; a.A. wohl Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn 48 zu § 45 BeamtStG, der den Schadensersatzanspruch bei Fürsorgepflichtverletzung unmittelbar in § 45 verortet). Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung bedarf es damit nicht (BVerwG, U.v. 24.8.1961 - II C 165.59 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 1; zum Ganzen: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: April 2015, Rn 114 zu § 45 BeamtStG).
135
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2019 - 3 ZB 16.1749 -, juris Rn 10; Plog/Wiedow BBG, Rn 94 ff. zu § 78; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O. Rn 50 zu § 45 BeamtStG; Kohde in v. Roetteken/ Rothländer BeamtStG, Rn 100 zu § 45; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., Rn 59 zu § 10).
136
Objektiv erforderlich ist ein pflichtwidriges Handeln des Dienstherrn durch ein Tun oder Unterlassen eines seiner Amtsträger oder eines Erfüllungsgehilfen. Auf der subjektiven Ebene setzt der Anspruch ein Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen voraus. Es gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des BGB. Damit haftet der Dienstherr nach § 276 Abs. 2 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
137
Da der Dienstherr als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht selbst pflichtwidrig handeln kann, bedarf es einer Zurechnungsnorm, die dem Dienstherrn ein Verhalten bzw. Verschulden Dritter zurechnet. Das Handeln von Organen wird dem Dienstherrn nach § 89 i.V.m. § 31 BGB zugerechnet (BVerwG, U.v. 18.10.1966 - VI C 39.64 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 18). In der Praxis bedarf es keiner trennscharfen Prüfung der Organstellung des Handelnden, da dem Dienstherrn im Übrigen das Verhalten Dritter nach § 278 BGB zugerechnet wird (Schütz/Maiwald, a.a.O.. Rn. 122 zu § 45 BeamtStG; a.A. etwa Weiß/Niedermaier/Summer/ Zängl, Rn 64 zu § 45 BeamtStG). Die Zurechenbarkeit eines Handelns Dritter nach § 278 BGB kann im Beamtenrecht nicht abbedungen werden, da beamtenrechtliche Ansprüche vertraglich nicht disponibel sind (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Rn 62 zu § 45 BeamtStG).
138
Dem Dienstherrn ist nach § 278 Satz 1 BGB als bedeutsamste Zurechnungsnorm das Verhalten bzw. das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Eine Exkulpation unter Hinweis auf eine sorgfältige Auswahl und Überwachung ist dem Dienstherrn nicht möglich. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den rein tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners (Dienstherr) bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit (Wahrung der Fürsorgepflicht) als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; BGH, U.v. 14.11.2002 - III ZR 131/01 -, BGHZ 152, 380 [383]). Maßgebend ist nicht, in welcher Beziehung der Gehilfe zum Schuldner steht. Der Gehilfe muss den Weisungen des Schuldners nicht unterliegen (BGH, U.v. 4.3.1987 - IVa ZR 122/85 -, BGHZ 100, 117 [122]). Dem Dienstherrn ist nicht nur ein Verschulden seiner Bediensteten zuzurechnen, sondern jedes Dritten, soweit sich der Dienstherr diesem zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bedient (Schütz/Maiwald, a.a.O., Rn. 122 zu § 45 BeamtStG).
139
Hiervon ausgehend hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Bewilligung der von der Klägerin beantragten Beurlaubungen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2013 dieser gegenüber ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht verletzt.
140
Die Frage des Vorliegens einer derartigen Fürsorgepflichtverletzung war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens AN 1 K 14.01563, in welchem die Klägerin die rückwirkende Aufhebung der Beurlaubung für den oben genannten Zeitraum erreichen wollte.
141
In diesem Verfahren hat die Kammer eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die antragsgemäße Bewilligung der Beurlaubung verneint (Urteil vom 12.05.2015). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 21. Juni 2016 - 3 ZB 15.4191 - abgelehnt.
142
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Beschluss u.a. aus:
„Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage einer Verletzung der Fürsorgepflicht befasst. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anfechtbarkeit seien insoweit unvollständig. Sie führt einerseits aus, sie sei nicht über den genauen Untersuchungsauftrag vom 17. Mai 2011 informiert, nicht über das Untersuchungsergebnis vom 19. Juli 2011 unterrichtet worden und auch nicht darüber, warum Frau Dr. ... einen weiteren Termin angesetzt habe. Im Unterlassen der Mitteilungen liege eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB. Andererseits verweist sie darauf, dass ihr nur ein Antrag für die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung übersandt worden sei, nicht aber für die familienpolitische Beurlaubung, obwohl der Beklagten bekannt gewesen sei, dass ihre Tochter zum damaligen Zeitpunkt schwer erkrankt gewesen sei. Fürsorgepflichtwidrig habe die Beklagte aufgrund der Beurlaubung eine Klärung der Dienstfähigkeit nicht weiter verfolgt und damit billigend in Kauf genommen, dass sie ihre „vielfachen Ansprüche durch den Beurlaubungsanspruch“ verlöre.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus bereits deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Antrag vom 18. März 2014 nicht als Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 BGB zu werten ist. Das Schreiben lässt nicht eindeutig (vgl. Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2016, § 143 Rn. 2) erkennen, dass die den genehmigten Urlauben zugrunde liegenden Anträge wegen eines Willensmangels (§ 119 BGB) bzw. einer arglistigen Täuschung durch den Dienstherrn (§ 123 BGB) angefochten werden sollten.
Davon abgesehen, konnte die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht darlegen, dass sie die Urlaube bei umfassender Information und Aufklärung seitens der Beklagten nicht beantragt hätte. Ausweislich des vorgelegten Attests ihres behandelnden Arztes Dr. … vom 17. Dezember 2013 hatte die Klägerin von der im Raum stehenden Ruhestandsversetzung wegen zumindest vorübergehender Dienstunfähigkeit Kenntnis und wollte dies durch die Beurlaubung gerade verhindern. Die reklamierten Mitteilungen (Auftrag an das Gesundheitsamt, Unterrichtung vom Untersuchungsergebnis und weitere Behandlung durch Frau Dr. ...) waren damit für die Beantragung der Urlaube nicht ursächlich (vgl. zur Kausalität der Täuschung: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, § 123 Rn. 18). Die Klägerin rügt, die Beklagte sei aufgrund des eingegangenen Urlaubsantrags der Frage ihrer aktuellen Dienstfähigkeit nicht weiter nachgegangen. Eine Täuschungshandlung bezogen auf die beantragten Urlaube liegt darin nicht. Im Übrigen bestand aufgrund der Beurlaubung keinerlei Anlass, der Frage der aktuellen Dienstfähigkeit der Klägerin weiter nachzugehen. Die Beklagte hat daher zutreffend eine Klärung der Dienstfähigkeit rechtzeitig vor Dienstantritt in den Blick genommen.
Die Klägerin fühlt sich auch deshalb getäuscht, weil ihr trotz Kenntnis der Beklagten von der Erkrankung ihrer Tochter nur das Formblatt für eine arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nicht aber das für eine familienpolitische Beurlaubung übersandt worden sei. In der behaupteten unterlassenen Übersendung des Formblatts für eine familienpolitische Beurlaubung liegt bereits deshalb keine Täuschungshandlung, weil keine entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung (Offenbarungspflicht) bestand (vgl. Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: Mai 2016, § 123 Rn. 11; Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 30). Der Beklagte war lediglich bekannt, dass die Tochter der Klägerin „zur Zeit schwer erkrankt“ war. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 123 Rn. 5).“
143
Das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dieser wiederholt sein bisheriges Vorbringen und rügt zunächst erneut, dass die Klägerin nicht ausreichend über die Gründe für die am 19. Juli 2011 durchgeführte Untersuchung im Gesundheitsamt der Beklagten informiert worden sei und die aus Sicht der Klägerin nicht hinnehmbaren Umstände der Untersuchung die Klägerin letztlich genötigt hätten, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen.
144
Soweit es die vorherige Information der Klägerin über die Gründe der amtsärztlichen Untersuchung betrifft, wurde der Klägerin durch das Personalamt der Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (lediglich) mitgeteilt, dass der amtsärztliche Dienst wegen der gesundheitlichen Situation der Klägerin um eine Stellungnahme gebeten worden sei. Ein Untersuchungstermin werde der Klägerin von dort direkt mitgeteilt. Der Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt vom selben Tag, der eine Prüfung der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zum Gegenstand hatte, wurde der Klägerin nicht zur Kenntnis gegeben.
145
In diesem Vorgehen liegt jedoch keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gegenüber der Klägerin.
146
Nach Art. 65 Abs. 1 BayDG können als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Unerheblich ist, ob der jeweilige Fehltag auch ein Arbeitstag des Beamten bzw. der Beamtin oder dienstfrei i.S.d. arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen war. Dies ergibt sich daraus, dass weder beim Gesamtzeitraum von 6 Monaten noch bei der Summe der Fehltage, den 3 Monaten, danach zu fragen ist, in welchem Umfang darauf arbeitsfreie Tage i.S.d. Arbeitszeitrechts entfallen (v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 15. Update 5/2019, § 26 Rn. 258).
147
Zum Zeitpunkt der Erteilung des Untersuchungsauftrags am 17. Mai 2011 war die Klägerin in einem Zeitraum von sechs Monaten bereits an 89 Tagen erkrankt gewesen, wobei eine Krankmeldung bis zum 10. Juni 2011, also für weitere drei Wochen vorlag. Es stand deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass die Klägerin innerhalb von sechs Monaten für mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben würde. Ein weiteres Zuwarten der Beklagten, bis die Erkrankung der Klägerin einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten erreicht hatte, war deshalb nicht veranlasst, zumal nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 42) eine Untersuchungsanordnung bereits dann gerechtfertigt sein kann, wenn die Fehlzeiten unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des Art. 65 Abs. 1 BayBG liegen. In dieser Fallkonstellation bedarf die Untersuchungsanordnung gegenüber dem betroffenen Beamten keiner über die Angabe der Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehende Begründung (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 47).
148
In dem Schreiben des Personalamts der Beklagten vom 17. Mai 2011 an die Klägerin wird zwar die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht genannt. Diese war der Klägerin jedoch bekannt. Im Hinblick auf die Formulierung, dass die amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin erfolge, konnte die Klägerin ohne weiteres schließen, dass Anlass der Anordnung ihre häufigen und langandauernden Fehlzeiten waren.
149
Selbst wenn man mangels Angabe der Fehlzeiten in dem Schreiben vom 17. Mai 2011 von einer Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ausgehen wollte, hätte die Klägerin dieser gleichwohl Folge leisten und sich auch einer von dem beauftragten Amtsarzt für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt des Gesundheitsamtes unterziehen müssen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 26 ff. und 56). Zwar darf ein Amtsarzt nicht selbst eine Zusatzbegutachtung anordnen, da er lediglich als sachverständige Hilfsperson des Dienstherrn fungiert (BVerwG, a.a.O., Rn. 56). Der Untersuchungsauftrag der Beklagten vom 17. Mai 2011 war jedoch ohne Einschränkungen formuliert, so dass jedenfalls eine amtsärztlich als notwendig angesehene Begutachtung durch einen weiteren Facharzt des Gesundheitsamtes von der Anordnung der Beklagten mit umfasst war.
150
Die Einschätzung der die Klägerin untersuchenden Amtsärztin, dass eine psychiatrische Begutachtung durch eine Kollegin beim Gesundheitsamt zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin erforderlich ist, erscheint plausibel, da die Klägerin bei der Untersuchung ein Attest des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. … … vom 11. Juli 2011 vorgelegt hatte, wonach sie sich seit dem 26. November 2010 in regelmäßiger ambulanter Behandlung befunden hatte und eine Anpassungsstörung ICD 10 F43.2 diagnostiziert worden war.
151
Dass die Amtsärztin in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung der Klägerin hingewiesen und nach deren Vortrag auch die Möglichkeit einer stationären psychiatrischen Untersuchung angesprochen hat, begründet keine Fürsorgepflichtverletzung. Im Gegenteil war es sachgerecht, die Klägerin bei der Untersuchung möglichst umfassend aufzuklären.
152
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich mangels Kenntnis des Untersuchungsumfangs nicht ausreichend auf den Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt vorbereiten können, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zum einen lag zwischen dem Zugang des Schreibens des Personalamts der Beklagten vom 17. Mai 2011 und der amtsärztlichen Untersuchung am 19. Juli 2011 ein Zeitraum von 2 Monaten, in welchem die Klägerin Gelegenheit hatte, zur Vorbereitung des Termins die sie behandelnden Privatärzte aufzusuchen. Die Klägerin hat im Vorfeld (zumindest) Herrn Dr. med. … … am 11. Juli 2011 konsultiert.
153
Zudem hätte sich die Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB in dem genannten Zweimonatszeitraum bei der Beklagten bzw. dem Gesundheitsamt der Beklagten zu den Gründen und zum Ablauf der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung erkundigen, danach nochmals die sie behandelnden Ärzte zu dem bevorstehenden Untersuchungstermin konsultieren und gegebenenfalls auch juristischen Rat einholen können.
154
Es liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass sie sich entschieden hat, sich keinesfalls der für den 1. August 2011 vorgesehenen psychiatrischen Untersuchung durch eine andere Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes der Beklagten zu unterziehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, insoweit eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen oder im Vorfeld dieser weiteren Untersuchung juristischen Rat einzuholen. Entsprechende Feststellungen enthalten die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht. Vielmehr spricht das genannte Attest vom 11. Juli 2011 von einem geordneten Denkablauf der Klägerin, die nach der Untersuchung vom 19. Juli 2011 auch in der Lage war, am 25. Juli 2011 beim Personalamt der Beklagten einen Urlaubsantrag anzufordern und einen Tag später den Antrag auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zu stellen.
155
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 28. Juli 2011 dem Gesundheitsamt der Beklagten mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass sich die Wahrnehmung des Termins am 1. August 2011 erledigt habe, da die von Herrn Dr. med. … bestätigte Arbeitsunfähigkeit am Freitag den 29. Juli 2011 ende. Dieses Schreiben wurde unter dem 8. August 2011 durch das Gesundheitsamt an die Personalstelle der Beklagten übermittelt. Da das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Absage der fachpsychiatrischen Untersuchung am 1. August 2011 durch die Klägerin nicht abgeschlossen worden war, war eine Übermittlung eines Untersuchungsergebnisses an das Personalamt bzw. an die Klägerin auf der Grundlage des Art. 67 Abs. 1 und 3 Satz 2 BayBG nicht möglich und auch nicht zulässig.
156
Das Personalamt der Beklagten durfte aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 28. Juli 2011 davon ausgehen, dass die Klägerin ab dem 30. Juli 2011 nicht mehr arbeitsunfähig ist.
157
Weitere Ermittlungen vor der Bewilligung der von der Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2011 beantragten Beurlaubung aus arbeitsmarktbezogenen Gründen zu einer möglichweise fortbestehenden Dienstunfähigkeit waren deshalb nicht veranlasst (BayVGH, B.v. 21.6.2016 - 3 ZB 15.4191 -, Rn. 9).
158
Ebenso wenig liegt eine Fürsorgepflichtverletzung darin, dass das Personalamt der Beklagten auf die von der Klägerin per E-Mail vom 25. Juli 2011 geäußerte Bitte, ihr einen Urlaubsantrag zuzuschicken, dieser nur einen Antrag für eine Beurlaubung aus arbeitsmarktbezogenen Gründen bei Lehrkräften übersandt hat.
159
Für die Beklagte war nicht erkennbar, dass möglicherweise auch die Voraussetzungen für eine familienpolitische Beurlaubung nach Art. 89 BayBG vorliegen könnten. Dem Personalamt war durch einen Telefonanruf der Klägerin lediglich bekannt, dass deren Tochter erkrankt war. Diese war damals bereits volljährig, über eine eventuelle Pflegebedürftigkeit im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG lagen dem Personalamt der Beklagten keine Erkenntnisse, insbesondere kein ärztliches Attest zum Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, vor.
160
Eine gesonderte Aufklärungspflicht der Beklagten über alle denkbaren Möglichkeiten einer Beurlaubung und deren Voraussetzungen bestand unter diesen Umständen nicht. Denn aus der in § 45 BeamtStG normierten allgemeinen Fürsorgepflicht kann keine allgemeine Belehrungs- und Beratungspflicht des Dienstherrn über den Inhalt sämtlicher Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten und für das Wohl des Beamten von Bedeutung sind, abgeleitet werden (BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10.96 -, ES/B III 1 Nr. 25; NRW OVG, B.v. 7.1.2015 - 6 B 1303/14 -, juris Rn 7). Vielmehr obliegt es dem Beamten, sich selbst um diejenigen Angelegenheiten zu kümmern, die seinem eigenen Interesse dienen und sich die entsprechenden (rechtlichen) Kenntnisse durch angemessene Mühegabe selbst zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v.11.2.1977 - VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 9; NRW OVG, B.v. 6.8.2012 - 6 A 3015/11 -, juris Rn 9; VGH BW, B.v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 -, juris Rn 24).
161
Die Klägerin hat sich jedoch bei der Beklagten nicht nach sonstigen Möglichkeiten einer Beurlaubung erkundigt. Zudem hätte sie sich ohne Schwierigkeiten im Internet, z.B. durch die dort abrufbare Broschüre „Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern“ informieren können. Die dortigen Ausführungen sind auf Beamte der Beklagten entsprechend anwendbar.
162
Auch in der Folgezeit hat die Klägerin das Personalamt der Beklagten nicht über ihre (angeblich) fortbestehende Dienstunfähigkeit während der Beurlaubung ab dem 1. September 2011 in Kenntnis gesetzt. Das diesbezügliche Attest des Dr. med. … vom 17. Dezember 2013 ging dem Personalamt der Beklagten erstmals am 19. März 2014 zu. Auch insoweit bestand deshalb keine Veranlassung für die Beklagte, während des zunächst bewilligten Urlaubszeitraums von Amts wegen das Fortbestehen der Dienstfähigkeit der Klägerin zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2016 - 3 ZB 15.4191 -).
163
Im Hinblick auf die von der Klägerin zunächst geplante Dienstaufnahme zum Schuljahr 2012/2013 mit einer nur verminderten Stundenzahl veranlasste die Beklagte unter dem 19. März 2012 eine erneute amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt. Hierauf reagierte die Klägerin durch die am 25. März 2012 erfolgte erneute Beantragung einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013, wodurch eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung einer eventuellen Dienstunfähigkeit (erneut) entbehrlich wurde.
164
Zudem hätte die Klägerin jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei einer von ihr angenommenen Dienstunfähigkeit selbst einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Art. 66 Abs. 1 BayBG zu stellen. Von dieser hat die Klägerin jedoch erst mit Schreiben vom 2. April 2013 Gebrauch gemacht. Im Rahmen der nachfolgenden amtsärztlichen Begutachtung der Klägerin wurde ein HNOärztliches Gutachten des Herrn Prof. Dr. … … vom 28. September 2013 eingeholt, auf dessen Grundlage die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt wurde.
165
Schließlich muss sich die Klägerin auch vorhalten lassen, sich mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen einer behaupteten Fürsorgepflichtverletzung durch die Beklagte in Widerspruch zu Ihrem bisherigen Verhalten zu setzen. Die Klägerin hat durch das von ihr erfolgreich betriebene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Aktenzeichen AN 1 K 13.00883 deutlich gemacht, dass es sehr wohl ihr Wunsch war, für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013 ohne Dienstbezüge beurlaubt zu werden, allerdings nicht aus arbeitsmarktpolitischen, sondern aus familienpolitischen Gründen, um den Beihilfeanspruch während der Beurlaubung nicht zu verlieren.
166
Die Beklagte hat für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 auf Antrag der Klägerin einen entsprechenden Austausch der Rechtsgrundlage vorgenommen, für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 erfolgte die entsprechende Entscheidung zu Gunsten der Klägerin nach dem vorhergehenden Verbescheidungsurteil der Kammer vom 17. November 2015 - AN 1 K 13.00883.
167
Das jetzige Vorgehen der Klägerin verstößt deshalb gegen das aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben folgende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“). Dieser Rechtsgrundsatz findet auch im Beamtenrecht Anwendung (Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, Rn. 32 zu § 4).
168
Die Klage war deshalb abzuweisen.
169
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
170
Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.