Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 15.07.2019 – W 8 K 19.174
Titel:

Erfolglose Klage gegen Zweitbescheid zur Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Normenkette:
SchfHwG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 14a Abs. 5, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2
Leitsätze:
1. Der Behörde verbleibt beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG ein Ermessensspielraum zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (Anschluss an VGH München BeckRS 2016, 54935). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Feuerstättenbescheid erlischt nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers; er ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sieht einen Anspruch auf Durchführung der ausstehenden Arbeiten an einem bestimmten Termin nicht vor. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage ist Träger der aus dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz folgenden Pflichten, sondern der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Feuerungsanlage befindet. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Zweitbescheid, Anordnung der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten, kein Nachweis über die Durchführung innerhalb der festgelegten Frist, keine konkreten Angaben des Eigentümers, warum die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nur in einem allein von ihm bestimmten Zeitraum möglich sein soll, Gesetz sieht für die Nichtdurchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten kein Vertretenmüssen des Eigentümers vor, Anordnung verhältnismäßig, Schornsteinfeger, Ermessen, Feuerstätte, Eigentumsverhältnisse, Termin, Vertretenmüssen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 18114

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Zweitbescheid des Landratsamts Aschaffenburg (im Folgenden: Landratsamt) vom 5. Februar 2019, in dem die Veranlassung und Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten angeordnet wurde.
2
Die letzte Feuerstättenschau im Anwesen des Klägers, …, G., fand am 26. November 2010 statt.
3
Mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 wurde der Feuerstättenbescheid vom 2. Februar 2011 widerrufen und der Kläger unter anderem verpflichtet, die fachgerechte Ausführung bestimmter Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums durch einen zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen. Die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr 2018 hätten im Zeitraum vom 15. September 2018 bis 1. Oktober 2018 erfüllt werden müssen.
4
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 kündigte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger W. eine Feuerstättenschau und die Durchführung der fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten für den 29. November 2018 an. Der Kläger sagte diesen Termin ab und verwies auf sein Schreiben vom 10. März 2018, in dem er den Kaminkehrer bat, nur im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September mit achtwöchiger Vorankündigung die fälligen Arbeiten zu verrichten. Zudem könne der Kläger keine Termine in den nächsten Monaten wahrnehmen. Ein weiterer Versuch zur Kehrung des Anwesens Anfang Dezember 2018 wurde von dem Kläger ebenfalls aus terminlichen Gründen abgesagt.
5
Nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt am 7. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass nach Ablauf der Frist am 1. Oktober 2018 kein Nachweis eingegangen sei, hörte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zu dem Erlass eines Zweitbescheids mit Ersatzvornahme an und setzte dem Kläger eine Frist bis 18. Januar 2019. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 forderte der Kläger Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bot das Landratsamt dem Kläger die Akteneinsicht nach vorheriger Terminabsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes an. Der Kläger nahm keine Akteneinsicht vor und es erfolgte auch keine weitere Stellungnahme.
6
Mit Zweitbescheid vom 5. Februar 2019, der laut Postzustellungsurkunde dem Kläger am 12. Februar 2019 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt gegenüber dem Kläger die Veranlassung und Durchführung der im Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 für das Anwesen …, G. unter Nr. 1, Lfd. Nr. 1 und Nr. 2 festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis spätestens 19. Februar 2019 an (Nr. 1) und, dass der Nachweis über die Ausführung der unter Nr. 1 des Bescheides genannten Arbeiten dem Landratsamt bis zum 19. Februar 2019 schriftlich anzuzeigen ist (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger die genannten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der eingeräumten Frist ausführen lasse, wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht, indem der für das Anwesen zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Landratsamt beauftragt werde, gegebenenfalls gegen den Willen des Betroffenen, die Arbeiten durchzuführen (Nr. 3). Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden mit circa 300,00 EUR beziffert (Nr. 4). Für den Zweitbescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 5). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die zuständige Behörde setze in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG fest, welche Kehrungen oder Überprüfungen innerhalb welches Zeitraums durchzuführen seien, wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt worden seien. Der Kläger habe dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der ihm für die Durchführung gesetzten Frist nachgewiesen. Daher werde dem Kläger im Zweitbescheid eine neue Frist bis zum 19. Februar 2019 gesetzt. Die Frist sei aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit kurz zu bemessen. Für den Fall, dass die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt würden, werde deren Durchführung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Auf Grund der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG komme allein die Ersatzvornahme in Betracht.
7
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 und beantragte,
der Bescheid vom 5. Februar 2019 wird aufgehoben.
8
Zur Begründung brachte der Kläger in seinen Schriftsätzen im Wesentlichen vor, es gebe keinen Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 für das Anwesen …, G., und schon gar nicht habe der „Neue“ Kaminkehrer W. diesen erlassen. Wie sein Vorgänger nehme es auch anscheinend der „Neue“ Kaminkehrer W. nicht so genau mit seinen Terminen. Vier Monate im Jahr (ab 15. Mai bis 15. September) sei ihm freigestellt worden, die anfallenden Kaminkehrerarbeiten in der … * zu machen. Im Telefongespräch vom 28. November 2018 habe es ihm mit der Reinigung vom Kamin nicht geeilt. Der Kläger könne aufgrund der Vorgehensweise der Kaminkehrer seinen Rechtsschutz verlieren, weil er um die Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu minimieren, die Kaminofenrohre - vor und nach dem Ventilator - für die förmliche Abnahme am Holzkessel selbst gereinigt habe, weil das Reinigen vom Kaminofenrohr vor dem Ventilator nur durch den Kessel möglich sei. Der „Alte“ Kaminkehrer H. sei von 1994 bis 2017 Bezirkskaminkehrer in der …, G., gewesen. Dabei habe er einen Feuerstättenbescheid ausgestellt. Ein Feuerstättenbescheid sei anscheinend (noch) in Arbeit. Der Kaminkehrer H. habe einen Kaminbrand ausgelöst, weil die Kaminreinigung bei der Inbetriebnahme von Hochtemperaturen und außerhalb der von ihm festgesetzten Termine stattgefunden habe. Ab dem Jahr 2016 sei dem Kläger keine Bestätigung der förmlichen Abnahme mehr unterzeichnet worden und der Nachweis seiner Anwesenheit fehle vollständig. Für den Kläger sei es nicht nachvollziehbar, dass man einmal im Jahr, innerhalb von vier Monaten (15. Mai bis 15. September) seinen bezahlten Verpflichtungen nicht nachkommen könne, obwohl dafür alles Erdenkliche gemacht und getan werde, damit der Kaminkehrer es einfach habe. Der Kläger beantrage, die Beweisführung auf das Anzeigeschreiben des Klägers vom 24. Februar 2019, welches an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz gerichtet sei, auszuweiten. Ein Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 liege dem Kläger nicht vor. Es lägen keine Gründe und Voraussetzungen zum Erlass des Zweitbescheides vor. Seit Jahren bemühe sich der Kläger in seinem Anwesen, dass die Kaminkehrer ihren Brand- und Sicherheitsvorschriften nachkommen. Jeglicher Versuch sei vergeblich gewesen. Der Kläger habe auf seine Schreiben vom 10. März 2019 und 10. November 2019 (wohl gemeint: 10. März 2018 und 10. November 2018) keine Antwort vom Kaminkehrer W. erhalten. Der Kläger habe auch keine Antwort vom Landratsamt auf sein Schreiben vom 7. Februar 2017 erhalten. Der Kläger habe auch keine Antwort auf sein Schreiben vom 16. Dezember 2009 von H. erhalten. Das Schreiben vom 24. Februar 2019 sei sein Aktenvermerk zur Sache, weil nicht nur der vorgetragene Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 unwirksam sei, sondern hiermit Anfechtungserklärung (§ 142 und § 143 BGB) gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolge und beantragt werde. Außerdem sei der Kläger nicht der Eigentümer des streitigen Holzkessels. Vielmehr gehöre der Kessel der Firma … K. W., bei der er lediglich Inhaber sei. Eine Bescheinigung des Finanzamts Aschaffenburg, die bis zum Jahr 2016 reiche, läge in der Anlage bei. Weitere Bilanzen lägen noch nicht vor. Der Kessel sei mittlerweile verkauft worden. Es werde der Kaufvertrag und die entsprechende Rechnung versendet. Weiterhin werde vorgetragen, dass der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 nicht vom Kaminkehrer W. erstellt worden sei. Dieser habe am 15. April 2019 mündlich den Bescheid bekannt gemacht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:hinsichtlich des Feuerstättenbescheids habe nicht stattgefunden.
9
Das Landratsamt beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2019 für den Antragsgegner,
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung wurde in den Schriftsätzen ergänzend zu den Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids auf die Ausführungen unter dem Aktenzeichen W 8 S 19.175 verwiesen und weiter im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger trage zum einen vor, dass das Landratsamt seinem Akteneinsichtsantrag vom 18. Januar 2019 nicht nachgekommen sei. Dem müsse entgegengehalten werden, dass ihm mit Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 entsprechend Akteneinsicht nach vorheriger Terminabsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten angeboten worden sei, diese jedoch nicht wahrgenommen worden sei. Der vom vormaligen Bezirksschornsteinfeger erlassene Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 mit den darin festgesetzten Kehr- und Überprüfungszeiträumen gelte fort, da Feuerstättenbescheide nach dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 SchfHwG anlagenbezogen erlassen würden. Ferner bestehe kein Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu einem vom Kläger zu bestimmenden Termin und der Bezirksschornsteinfeger habe nach Aktenlage mehrfach versucht, einen für beide Seiten passenden Termin zu vereinbaren. Zudem habe der Kläger auch die Möglichkeit, einen anderen Kaminkehrer für die Arbeiten zu beauftragen und dadurch seine Terminwünsche zu verwirklichen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setze die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen oder wiederkehrende Messungen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen seien. Das Landratsamt habe dem Kläger durch das Anhörungsschreiben vom 7. Januar 2019 vor Erlass des Zweitbescheids vom 5. Februar 2019 zusätzlich die Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm kostenrechtliche Nachteile entstehen würden. Dass der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrgenommen habe und es dadurch zum Erlass des kostenpflichtigen Zweitbescheids sowie der Androhung der Durchführung der rückständigen Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme gekommen sei, liege allein im Einflussbereich des Klägers. Der vom Kläger vorgelegte Kaufvertrag über den Stückholzkessel sei unbeachtlich. Als Grundstückseigentümer sei der Kläger weiterhin richtiger Adressat des Feuerstättenbescheids und damit verpflichtet, die Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG sei jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten seiner kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu veranlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei somit ausschließlich jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums Adressat der Handlungspflicht nicht dagegen der Besitzer der Feuerstätte wie z.B. Mieter, Pächter oder Leasingnehmer. Gemäß § 14a SchfHwG hätten die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer mittels eines Bescheids, des sogenannten Feuerstättenbescheids, festzusetzen, welche Arbeiten zu welchem Zeitpunkt durchzuführen seien. Damit sei auch als Adressat des Bescheides der Eigentümer bestimmt. Eine Adressierung an andere Personen wie z.B. Mieter etc. scheide damit vorliegend aus.
11
Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 wurde vom Verfahren W 8 K 19.169 das Klagebegehren, das den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 betrifft, abgetrennt, und unter dem Aktenzeichen W 8 K 19.174 fortgeführt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 wurde nach der Rücknahme des Sofortantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO das Verfahren W 8 S 19.170 eingestellt. Mit Beschluss vom 8. März 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.175 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2019 als unzulässig verworfen (BayVGH, B.v. 10.5.2019 - 22 CS 19.771). Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 hat das Gericht im Verfahren W 8 S 19.723 den Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgelehnt.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 19.169, W 8 S 19.170, W 8 S 19.171, W 8 S 19.175) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl der Kläger bei (wiederholtem) Aufruf der Sache in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.
14
Die Klage ist unbegründet. Der Zweitbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids, die sich das Gericht zu Eigen macht, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Des Weiteren verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. März 2019 und vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris; B.v. 28.6.2019 - W 8 S 19.723), in dem es bereits das klägerische Vorbringen ausführlich gewürdigt hat. Das weitere Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
15
Im Beschluss vom 8. März 2019 (VG Würzburg, B.v. 8.3.2019 - W 8 S 19.175 - juris) wurde zum Vorbringen des Klägers bereits ausgeführt:
„Der Zweitbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat es ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Bl. 12 der Behördenakte) entsprechend Art. 29 BayVwVfG mitgeteilt, wann und wo er die Akteneinsicht nehmen kann. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Dass dem Antragsteller das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 nicht vorliege, vermag der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Laut Vermerk auf dem entsprechenden Schreiben in der Behördenakte (Bl. 12 der Behördenakte) wurde es am 22. Januar 2019 zur Post gegeben. Überdies hat der Antragsteller noch selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2019 im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsantrag einem Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Folglich ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass dem Antragsteller dieses Schreiben bekannt ist.
Der Zweitbescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Der Erlass des Zweitbescheids stellt dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris).
Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids vom 5. Februar 2019 sind im Fall des Antragstellers erfüllt.
Der Antragsteller hat die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober (im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Jahres 2018) nicht durchgeführt und weder mit einem Formblatt oder auf sonstige Weise nachgewiesen. Dies wird vom Antragsteller letztlich auch nicht bestritten.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein wirksamer und bestandskräftiger Feuerstättenbescheid mit Datum vom 30. Juli 2013 vor. Dieser befindet sich in der beigezogenen Behördenakte (vgl. Bl. 1 f. der Behördenakte). Des Weiteren ist dieser Feuerstättenbescheid auch bestandskräftig. Eine Anfechtung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt nicht in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr nach Erlass des Feuerstättenbescheids im Jahr 2013 innerhalb eines Monats von seiner Klagemöglichkeit Gebrauch machen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.
Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass kein vom aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. erlassener Feuerstättenbescheid dem Zweitbescheid zugrunde liegt, folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Landratsamts in dessen Klageerwiderung. Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind gerade nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. Der Feuerstättenbescheid ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG ergibt, wonach der Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt. Bereits im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 wird ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde (vgl. W 8 K 19.169), gilt.
Ebenso wenig ist der Vortrag des Antragstellers, der frühere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet und auch einen Kaminbrand ausgelöst, geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober, zu begründen. Denn dieser Vortrag des Antragstellers enthält gerade keine Darstellung oder einen Bezug, inwiefern die im Feuerstättenbescheid getroffene Anordnung der Durchführung der konkret bestimmten Kehr- und Überprüfungsarbeiten an sich fehlerhaft sein könnte. Des Weiteren kann das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen. Insbesondere sind Gegenstand des vorliegenden Zweitbescheids die Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Jahres 2018 und nicht die Kehr- und Überprüfungsarbeiten der vorangehenden Jahre.
Der wesentliche Einwand des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides beruht letztlich darauf, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. nicht den Terminwünschen des Antragstellers gefolgt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Zum einen ist von dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ein Anspruch auf einen vom Antragsteller bestimmten Termin nicht vorgesehen. Zudem ist der Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Antragsteller als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Antragstellers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass des Zweitbescheides.
Ein fehlendes Vertretenmüssen des Antragstellers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit jegliche Anhaltspunkte, dass der Antragsteller die Fristversäumungen bzw. Terminschwierigkeiten nicht zu vertreten hat. Denn der Antragsteller hat weder konkret dargelegt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur in dem von ihm bestimmten Zeitraum bereit gewesen wäre oder es ihm möglich gewesen wäre, die erforderlichen Arbeiten an den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. angekündigten Terminen durchführen zu lassen. Selbst wenn der Antragsteller verhindert gewesen wäre, hätte er in diesem Fall eine andere Person mit der Wahrnehmung des Termins betrauen können, zumindest spätestens bei der zweiten Terminankündigung. Zudem hätte der Antragsteller ohne weiteres gerade für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, nicht der Feuerstättenschau, einen anderen Kaminkehrer beauftragen und somit auch seine eigenen Terminwünsche verwirklichen können.
Der Zweitbescheid war auch in Bezug auf die Angemessenheit der Nachfristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Andere Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landratsamt dem Antragsteller im zum Zweitbescheid führenden Anhörungsschreiben dem Pflichtigen eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich.
Inwiefern das Anzeigeschreiben des Antragstellers vom 24. Februar 2019 an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz im Rahmen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchfHwG zu berücksichtigten sein sollte, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch sind entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.“
16
Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers insbesondere zu den Eigentumsverhältnissen an dem Stückholzkessel wurde im Beschluss vom 28. Juni 2019 (VG Würzburg, B.v. 28.6.2019 - W 8 S 19.723) ausgeführt:
„Konkretere Ausführungen zu diesem Vorbringen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht gemacht. Ergänzend ist zum Schreiben vom 22. Januar 2019 und der darin gewährten Akteneinsicht anzumerken, dass der Antragsteller zumindest mit Ergehen des Beschlusses am 8. März 2019 Kenntnis von der Gewährung der Akteneinsicht hatte und somit auch die Gelegenheit diese wahrzunehmen.
Auch das weitere Vorbringen ist nicht geeignet die Grundlage für eine andere Entscheidung zu bilden.
Zum einen ist der vom Antragsteller vorgelegten Gesprächsnotiz vom 15. April 2019 entgegen dessen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger W. dem Antragsteller am 15. April 2019 mündlich einen Feuerstättenbescheid bekannt gemacht hätte. Nur der Antragsteller selbst hat laut dieser von ihm erstellten Gesprächsnotiz auf den Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 verwiesen. Aus der notierten vermeintlichen Äußerung des Herrn W. geht nur hervor, dass er keinen Feuerstättenbescheid zu diesem Anwesen erlassen habe.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht (mehr) Eigentümer des streitigen Stückholzbrennkessels, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ist nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, sondern der Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG). Eine (vermeintliche) Übereignung der Feuerungsanlage, hier des Stückholzbrennkessels, befreit somit den Antragsteller nicht von seinen Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
Zudem ist hierzu anzumerken, dass nach den Angaben des Antragstellers bereits vor Beginn der Einleitung des Verfahrens durch das Landratsamt vermeintlich das Unternehmen … K. W Eigentümer des Stückholzbrennkessels gewesen sein soll. Das Landratsamt hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um keinen veränderten Umstand, welcher zu Beginn des Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, handelt. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass er ohne Verschulden an diesem Vorbringen gehindert gewesen sein könnte.
Des Weiteren ist im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren. Die vermeintliche Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. ist jedoch laut Kaufvertrag am 10. März 2019 und somit erst nach Erlass des Zweitbescheids am 5. Februar 2019 erfolgt. In der Folge ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen.
Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, sprechen auch zivilrechtliche Erwägungen dafür, dass der Antragsteller Eigentümer des Holzkessels war und nach wie vor ist. Das Vorbringen der Kessel habe ursprünglich bereits der Firma … K. W. gehört und der Antragsteller sei lediglich dessen Inhaber, ist nicht geeignet Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers zu begründen. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Unternehmen des Antragstellers eine eigenständige Rechtspersönlichkeit hätte und somit Eigentümer des Holzkessels sein könnte. Unter anderem ist dem Briefkopf des Unternehmens keine Gesellschaftsform zu entnehmen. Soweit auf die steuerliche Zuordnung in das Betriebsvermögen verwiesen wird, ist hierzu anzumerken, dass die Zuordnung in das Betriebsvermögen auf von den zivilrechtlichen Vorschriften unabhängigen steuerlichen Reglungen basiert und daher hieraus keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentümer entnommen werden können.
Überdies kommt eine wirksame Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. nicht in Betracht. Hiergegen spricht, dass der Stückholzbrennkessel als Teil der Heizungsanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 2 BGB ist, dieser somit nicht sonderrechtsfähig ist und in der weiteren Konsequenz eine separate Eigentumsübertragung nicht möglich ist (MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 946 Rn. 6, § 94 Rn. 27, § 93 Rn. 20). Zudem spricht auch einiges dafür, dass es an einer wirksamen Einigung zur Übertragung des Eigentums mangelt, da im vorliegenden Fall ein Scheingeschäft im Raum steht. Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn diese mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Für ein solches Scheingeschäft spricht, dass die Veräußerung des Heizkessels an E. W. am 10. März 2019 kurz nach der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 8. März 2019 erfolgt ist und dadurch der Eindruck entsteht, dass die scheinbare Übereignung nur zu dem Zweck stattgefunden hat, um die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der erlassenen Bescheide zu umgehen.“
17
Schließlich ist noch anzumerken, dass auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 14. Juli 2019, in dem er auf einen mit Frau W. geschlossenen Verwaltervertrag verweist, zu keiner anderen Beurteilung führt. Der Kläger ist nach wie vorher Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet. Folglich ist der Kläger der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG) und auch der richtige Adressat des Bescheids. Ein vermeintlicher Verwaltervertrag nach dem Wohnungseigentümergesetz kann weder die Eigentümerstellung noch die daran anknüpfenden Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz übertragen. Zudem hat der Kläger weder konkret dargelegt noch entsprechende Unterlagen vorgelegt, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks tatsächlich eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.
18
Rechtlich zu beanstanden ist zudem weder die Androhung der Ersatzvornahme (vgl. § 25 Abs. 2 SchfHwG) noch die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und der Auslagen in Höhe von 3,68 EUR.
19
Demnach war die Klage mit der der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.