Inhalt

VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 12.08.2019 – Au 4 K 19.30781
Titel:

Unzulässige Klage auf asyl- und flüchtlingsrechtliche Schutzansprüche sowie Abschiebungsverbote wegen entgegenstehender Rechtskraft

Normenketten:
VwGO § 121
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Durch ein rechtskräftiges Urteil steht fest, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt wurde. Einer Sachprüfung des Asylantrags steht die rechtskräftige Unzulässigkeitsentscheidung entgegen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Syrien, in Bulgarien als schutzberechtigt anerkannter Mann (von Frau und Tochter getrennt lebend), rechtkräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil aus dem Jahr 2015: Unzulässigkeit des Asylantrags bestätigt, Abschiebungsandrohung aufgehoben, Ergänzungsbescheid mit Begleitentscheidungen zur Unzulässigkeitsentscheidung nach aktuellem Recht (Abschiebungsverbote, Abschiebungsandrohung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots), Klage mit gestellten Anträgen unzulässig (sachliche Prüfung des Asylbegehrens verlangt), hier keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgariens, Asylverfahren, entgegenstehende Rechtskraft, rechtskräftiges Urteil, Unzulässigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2019, 17617

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger macht asyl- und flüchtlingsrechtliche Schutzansprüche sowie Abschiebungsverbote geltend.
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Nach den Feststellungen der Beklagten ist der Kläger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seinen am 2. Juli 2014 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für ... (Bundesamt) mit Bescheid vom 15. Februar 2015 als unzulässig ab (1.), weil ihm bereits in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (2.).
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Oktober 2015 (Au 2 K 15.30114) hob das Verwaltungsgericht Augsburg Nr. 2 des Bescheids vom 15. Februar 2015 auf und wies die Klage des Klägers im Übrigen ab.
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Nach weiterer Anhörung des Klägers am 25. Oktober 2016 traf das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Juni 2019 „in Ergänzung des Bescheides vom 17.02.2015“ folgende „Entscheidung“:
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„1. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
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2. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Bulgarien abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Der Antragsteller darf nicht nach Syrien abgeschoben werden.
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3. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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4. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wird ausgesetzt.“
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, auch zum Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt, wird auf den Bescheid und dessen Gründe Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Der Kläger ließ am 18. Juni 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2019 wird in Ziffer 1, 2 Satz 1 - 3, 3 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Die Klage wurde nicht begründet.
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Die Beklagte übermittelte am 21. Juni 2019 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.
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Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den zugleich mit der Klage gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (Au 4 S 19.30782). Der Antrag sei unzulässig, weil die Beklagte bereits die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt habe.
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Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 wurde der vorliegende Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Kläger und Beklagte wurden mit Schreiben vom 24. Juli 2019 zum möglichen Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben nebst der ihm beigefügten Unterlagen verwiesen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens Au 2 K 15.30114) sowie die Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig (1.), jedenfalls unbegründet (2.).
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1. Die Klage ist mit den gestellten Anträgen unzulässig.
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Den geltend gemachten Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie (hilfsweise) des subsidiären Schutzes steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2015 (Au 2 K 15.30114) entgegen (§ 121 Nr. 1 VwGO). Ein Asylantrag umfasst (§ 13 Abs. 2 AsylG) und umfasste im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) die Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asyl(Vf) G, d.h. die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz.
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Durch das Urteil vom 9. Oktober 2015 steht rechtskräftig fest, dass der Asylantrag des Klägers mit Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Februar 2015 zu Recht als unzulässig abgelehnt wurde. Einer Sachprüfung des Asylantrags des Klägers - wie mit dem Begehren auf Zuerkennung des Flüchtlings-, hilfsweise des subsidiären Schutzes geltend gemacht - steht die rechtskräftige Unzulässigkeitsentscheidung entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9/17 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18 - juris Rn. 16).
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Gründe für ein Entfallen der Rechtskraft des Urteils vom 9. Oktober 2015 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar fußten die Erwägungen im Urteil zur Unzulässigkeit des Asylantrags auf § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (Rn. 28 ff. des Urteils) bzw. hinsichtlich des dem Kläger in Bulgarien zuerkannten internationalen Schutzes auf seinerzeitiger Rechtsprechung (Rn. 39 des Urteils), während seit dem 6. August 2016 die Unzulässigkeitsgründe in § 29 Abs. 1 AsylG geregelt sind. Wegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wäre der Asylantrag des Klägers aber auch nach aktuellem Recht unzulässig.
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Die Klage ist auch unzulässig, soweit - weiter hilfsweise - Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG geltend gemacht werden. Aus der unmittelbaren Einreihung dieses Hilfsantrags in die Folge der zuvor geltend gemachten Ansprüche auf Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutz kann nur geschlossen werden, dass Abschiebungsverbote ebenfalls in Bezug auf das Heimatland des Klägers - Syrien - geltend gemacht werden. Die Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheids bezieht sich indes grundsätzlich auf Bulgarien; Syrien ist als Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich ausgenommen. Dass der Kläger in Wahrheit Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien geltend macht, lässt sich den Klageanträgen - welche auch nicht begründet wurden - nicht entnehmen. Gestellt wurden vielmehr diejenigen Klageanträge, welche statthaft sind, wenn - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - das Bundesamt in der Sache über den Asylantrag entschieden hat und auch Abschiebungsverbote im Hinblick auf das Heimatland des Antragstellers geprüft hat.
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2. Wenn - bei großzügiger Auslegung der Klageanträge - davon ausgegangen würde, der Kläger würde mit dem zweiten Hilfsantrag Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien geltend machen und insbesondere deshalb die Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2019 begehren, wäre die Klage unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
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Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils vom 9. Oktober 2015 (Au 2 K 15.30114), mit dem die Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des Ausgangsbescheids vom 17. Februar 2015 aufgehoben, jedoch die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids bestätigt worden war, einen ergänzenden Bescheid mit Begleitentscheidungen zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach aktuellem Recht erlässt (Prüfung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Schutz gewährenden Staat, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG sowie BVerwG, U.v. 3.4.2017 - 1 C 9/16 - juris Rn. 9; Abschiebungsandrohung, § 35 AsylG; Entscheidung gem. § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG).
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Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien bestehen zu Gunsten des Klägers nicht. Das Gericht nimmt auf die ausführliche und überzeugende Darstellung sowie Bewertung im streitgegenständlichen Bescheid (S. 3 - 13) Bezug und macht sich diese Begründung zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Etwas anderes lässt sich den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen betreffend die Situation in Bulgarien, insbesondere zur Lage anerkannt Schutzberechtigter (vgl. zu den Unterlagen gerichtliches Anhörungsschreiben vom 24.7.2019), nicht entnehmen. Auch die Klägerseite trägt insoweit, insbesondere zu den Darlegungen im Bescheid und zu den Ausführungen in den gerichtlich herangezogenen Erkenntnismitteln, nichts vor. Zudem ist bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Urteil vom 9. Oktober 2015 (dort Rn. 36) festgestellt worden, dass keine Anhaltspunkte für eine bestimmten Mindestanforderungen nicht mehr genügende Grundversorgung in Bulgarien vorlägen, so dass keine Verletzung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht komme. Auch den Angaben des Klägers bei seiner mehrfachen Anhörungen durch das Bundesamt (21.7.2014, 16.10.2014, 25.10.2016) lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK entnehmen. Der Kläger hat bei einer Anhörung am 21. Juli 2014 angegeben, sich mit seiner Familie zunächst für drei Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten zu haben, sodann hätten sie sich für zwei Monate eine Mietwohnung genommen (Bl. 62 Bundesamtsakte). Dass der Kläger - mit seiner Familie - in Bulgarien etwa der Verwahrlosung, Obdachlosigkeit oder existenziellen Nöten ausgesetzt gewesen wäre, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen Zwar hat der Kläger auch von Beschimpfungen und körperlichen Angriffen berichtet (Bundesamtsakte, Bl. 85, Bl. 195). Dass diese jedoch eine Intensität umfasst hätten, die das zur Begründung eines Abschiebungsverbots gem. Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen würde (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 11), lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen, zumal dem Kläger und seiner Familie ansonsten das zur Lebensführung nötige (insbesondere Obdach) offenbar zur Verfügung stand. Im Übrigen ist der Kläger nur sechs Tage nach Erhalt von Pass und Aufenthaltstitel in Bulgarien nach Deutschland weitergereist (Bundesamtsakte, Bl. 62), so dass er belastbare Aussagen, wie sich die Lebensumstände für ihn als anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien darstellen würden, letztlich nicht treffen kann. Insofern hat der Kläger - wie offenbar weithin festzustellen ist (Botschaft Sofia vom 1.3.2018, S. 2 unter Nr. III) - kaum Interesse an einer Integration in Bulgarien gezeigt; hieraus kann sich jedoch kein Abschiebungsverbot ergeben. Zudem verfügt der Kläger über berufliche Erfahrungen als Fitnesstrainer, die für ihn in Syrien nach eigener Einschätzung zu einer guten wirtschaftlichen Situation führten (Bundesamtsakte, Bl. 67). Vom Kläger kann daher entsprechende Eigeninitiative erwartet werden, um sich insbesondere Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen, der ihm als anerkannt Schutzberechtigter zusteht (vgl. etwa Bundesamt, Länderinformation: Bulgarien, Stand Mai 2018, S. 20); Bedarf an Arbeitskräften für einfache Arbeiten besteht und ist vorteilhaft für eine zukünftige Integration an Flüchtlingen in Bulgarien (Botschaft Sofia vom 1.3.2018, S. 2 unter Nr. III).
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Auch hat der Europäische Gerichtshof unlängst in Bezug auf die Situation von in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling klargestellt, dass Art. 4 der EU-GR-Charta (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) dem Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird. Die für eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta nötige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Rs. C-297/17 u.a. - Rn. 89 f. - Ibrahim). Anhaltspunkte für eine solch gravierende Situation lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers über das von ihm in Bulgarien Erlebte entnehmen, noch ergeben sie sich aus den Gegebenheiten für anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien, wie sie detailliert und überzeugend in dem streitgegenständlichen Bescheid aufgeführt sind; aus den beigezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich - wie bereits erwähnt - nichts anderes.
29
Gegen die Befristungsentscheidung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Beklagte hat, obwohl seine Frau und seine Tochter getrennt von Kläger leben, zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass diese über einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik verfügen, und sie hat mit zehn Monaten eine Frist im unteren Bereich des Rahmens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG festgesetzt.
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3. Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.