Inhalt

VG München, Urteil v. 04.06.2019 – M 26 K 17.37429
Titel:

Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Gewährung subsidiären Schutzes

Normenketten:
AsylG § 3, § 3b, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan bzw. in den Provinzen Kabul erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität, aufgrund derer bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan droht keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer ist in der Lage zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl Afghanistan, Asylverfahren, Afghanistan, afghanischer Staatsangehöriger, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Übersetzer für Amerikaner, Abschiebungsverbot, Existenzminimum
Fundstelle:
BeckRS 2019, 17235

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Hazara schiitischer Glaubensrichtung. Er stammt gebürtig aus der Provinz A. Nach eigenen Angaben reiste er am … Januar 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am … August 2016 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … November 2016 gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe sich die letzten 12 Jahre in Dand-e-Ghori, Provinz B., aufgehalten Er habe Afghanistan aus drei Gründen verlassen müssen: Er habe als Übersetzer für die Amerikaner gearbeitet, er leide an einer Hautkrankheit und er habe keine Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan.
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Er habe 6 Monate als Übersetzer für die Amerikaner in C. gearbeitet. Sein Bruder sei LKW-Fahrer für die Amerikaner gewesen. Er sei 2011 mit seinem Bruder gefahren, als sie einmal Waren für die Amerikaner nach C. liefern sollten. Da seien sie von zwei Taliban, verkleidet als Angehörige der nationalen Armee, angehalten worden. Sie seien massiv beschossen worden. Sein Bruder sei angeschossen und ohnmächtig geworden und er sei zu einem anderen Fahrzeug des Konvois gelaufen und habe sämtliche Dokumente und Geld in dem Fahrzeug zurückgelassen. Bei den Dokumenten habe es sich um Fahrzeug- und Warenpapiere, aber auch um die personalisierten Zutrittspapiere zum amerikanischen Camp gehandelt. Sie seien dann nach Delaram ins Krankenhaus gebracht worden, wo er behandelt worden sei. Danach sei er in den Iran geflohen und 2014 nach Herat zurückgeschickt worden, von wo er bald wieder in den Iran und von dort nach Europa ausgereist sei.
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Inzwischen hätten die Taliban aufgrund der aufgefundenen Identitätspapiere nach dem Kläger gesucht, sein Vater sei von den Dorfältesten, die Kontakt zu den Taliban hätten, angesprochen worden.
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Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2017 wurden der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2) sowie die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 1 und 3). Das Bestehen von Abschiebungsverboten wurde ebenfalls verneint (Nr. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 5). Außerdem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab der Abschiebung ausgesprochen (Nr. 6).
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Hiergegen ließ der Kläger am 13. April 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, mit der er beantragte
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unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Bundesamts die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen bzw. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2-5 und 7 AufenthG bezüglich des Klägers vorliegen.
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Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 Bezug genommen auf das Protokoll der Anhörung beim Bundesamt und ärztliche Atteste aus dem Jahr 2016 übersandt, wonach der Kläger rezidivierende Fisteln im Bereich der rechten Leiste nach einer Leistenbruchoperation vor einem Jahr habe.
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Die Beklagte legte die Behördenakten vor, stellte jedoch keinen Antrag.
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Mit Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 4. Juni 2018 fand die mündliche Verhandlung statt, zu der beide Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerbevollmächtigte auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Der Bericht des Auswärtigen Amtes zur Lage in Afghanistan vom 31. Mai 2018 wurde im Nachgang in das Verfahren eingeführt und Frist zur Stellungnahme gewährt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten (die Klägerseite zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung) auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben.
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Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann mit Erfolg weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG noch die Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begehren. Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt zunächst den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Es ergänzt im Hinblick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylG) wie folgt:
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1. 1. Das Gericht konnte aufgrund des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der er informatorisch gehört wurde, nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan von Verfolgung (§ 3 AsylG) oder einem ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) bedroht war oder dass ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen würde.
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Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. nunmehr auch Art. 4 Richtlinie 2011/95 EU sowie bereits bislang BVerfG (Kammer), B.v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris). Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
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Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dessen Wahrheit einmal unterstellt, schon keine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechtes. Es fehlt an einem flüchtlingsrelevanten Anknüpfungsmerkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 3 b AsylG.
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Der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ist, auch gemessen am behaupteten (höheren) Bildungsstand des Klägers, im Übrigen nicht substantiiert. In der mündlichen Verhandlung widerholte und vertiefte er seine Angaben zwar bezüglich des Kerngeschehens, des Überfalls auf den Konvoi, dafür aber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals an, der Überfall sei nicht Ende 2011, sondern 2012 geschehen, es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Schon das macht seinen Vortrag insoweit unglaubhaft, da diese Zeitangabe einerseits für den Kläger und sein Vorbringen wesentlich ist und diese Zeitangabe andererseits in der Anhörung derart oft genannt worden ist, dass dem Kläger ein Übersetzungsfehler in der Rückübersetzung hätte auffallen müssen. Er hat das Jahr 2011 sogar auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt (S. 4 des BAMF-Protokolls). Weiter konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung das gesamte Geschehen nach dem Überfall vor allem auch in zeitlicher Hinsicht nicht präzise und substantiiert schildern. So bleibt offen, wann und wie lange er genau in Kabul war, wann im Iran und wann seine Eltern aus Afghanistan geflohen sind. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bezüglich der Bedrohung seiner Familie und der Entführung seines Vaters durch die Taliban spricht, dass diese letztere wohl im Jahr 2015, jedenfalls aber vor 2016 stattgefunden haben muss, wenn man das vorgelegte Schreiben aus dem Dezember 2015 an die Taliban ernst nimmt. Dann ist es aber gänzlich unverständlich, warum der Kläger dies alles nicht bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt Ende 2016 vorgebracht hat. Dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe, bringt er in der Anhörung jedenfalls nicht vor.
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Weiter kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden wegen einer früheren Tätigkeit als Übersetzer für die Amerikaner droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass jedem ehemaligen Übersetzer für die Amerikaner allein wegen der früheren Tätigkeit auch mehrere Jahre nach deren Beendigung, im vorliegenden Fall sind das immerhin bereits ca. 7 Jahre, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der Taliban droht.
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1. 2. Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan bzw. in den Provinzen Kabul, wohin wohl zunächst eine Abschiebung erfolgen würde, und B., der Herkunftsprovinz des Klägers, erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität, aufgrund der bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist nach den von der Rechtsprechung hierfür angelegten Maßstäben unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2017 - 13a ZB 17.30756- juris; B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris, B.v. 8.2.2017 - 13a ZB 17.30016 - juris; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f., jeweils m.w.N.).
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30182 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Zur Ermittlung der für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist dabei aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei ein Risiko von ca. 1:800 oder 0,125%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der für den subsidiären Schutz beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich das Fehlen einer wertenden Gesamtbetrachtung neben der rein quantitativen Ermittlung nicht auszuwirken vermag (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.; dazu auch BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 6 f. m.w.N.).
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An diesen, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Maßstäben gemessen, ist für den Kläger nicht davon auszugehen, dass die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Gefahrendichte auch nur möglicherweise annähernd erreicht wäre:
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Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan im Jahr 2016 bzw. 10.453 Opfern im Jahr 2017 (nach UNAMA) lag die Gefahrendichte in den Jahren 2016 und 2017 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800 (vgl. für das Jahr 2016 BayVGH, B.v. 31.8.2017 - 13a ZB 17.30756 - juris).
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Unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen für die einzelnen Provinzen Afghanistans im Jahr 2016 (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, in der Fassung der Einfügung am 30.1.2018, Nrn. 3.1 ff, S. 29 ff) und der Opferzahlen für das Jahr 2017 (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, February 2018, Anlage 3, S. 67 ff) errechnet sich für die Provinz Kabul eine Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, von gerundet 0,04%. %. In der Provinz A., der Herkunftsprovinz des Klägers und seiner Familie, liegt die Gefahrendichte ausgehend von einer Bevölkerungszahl von 680.000 (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 224) und einer Opferzahl von 77 im Jahr 2017 (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 67) bei 0,01%. Diese Zahlen sind bei Anlegung der dargelegten Maßstäbe auch unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt.
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Auch ist nicht ersichtlich, dass eine im Wesentlichen zunehmende Tendenz der Opferwahrscheinlichkeit gegeben wäre. Insoweit muss zwar festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt seit Anfang 2016 deutlich verschlechtert hat und die Situation dort als volatil anzusehen ist (vgl. Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 1; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 1). Nach der Dokumentation von UNAMA (UNAMA first quarter 2017 civilian casualty Data, vom 27.04.2017) ist jedoch für die ersten drei Monate im Jahr 2017 eine Anzahl ziviler Opfer in Höhe von 2.181 verzeichnet worden. Dies entspricht laut UNAMA einem Rückgang von vier Prozent im Vergleich zu den ersten drei Monaten des Vorjahres (2.268 zivile Opfer). Im ersten Halbjahr 2017 bewegten sich die Opferzahlen in etwa auf dem hohen Niveau des Vorjahres; laut den Daten von UNAMA (Afghanistan. Protection of civilians in armed conflict. Midyear Report 2017, July 2017, S. 3) sank die Anzahl der Opfer um etwa ein halbes Prozent im Vergleich zum Vorjahr (24 Opfer weniger / 5.267 Opfer im ersten Halbjahr 2016). Nach dem am 12. Oktober 2017 veröffentlichten Bericht der UNAMA über zivile Opfer im bewaffneten Konflikt, der den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2017 umfasst, bewegten sich die Opferzahlen im Berichtszeitraum weiterhin auf dem Niveau des Jahres 2016 (landesweit wurde im Vergleich zur selben Periode des Jahres 2016 ein Rückgang um 6% verzeichnet, wobei jedoch die Zahl der Todesopfer um 1% gestiegen war). Wenngleich die durch Anschläge und Selbstmordattentate verursachten zivilen Opfer im Jahr 2017 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich zugenommen hat, sank die Zahl der zivilen Opfer dem Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2018 zufolge im Vergleich zum Jahr 2016 insgesamt um neun Prozent, was den ersten Rückgang der Opferzahlen seit dem Jahr 2012 darstellt. Die Zahl der Toten sank um zwei Prozent und die Zahl der Verletzten um elf Prozent. Eine wesentliche Steigerung der Opferzahlen für die Zukunft implizieren die aktuellen Berichte mithin nicht.
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Soweit Organisationen wie UNHCR (s. Anmerkungen vom Dezember 2016) und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen - vor allem in Kabul - verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Annahme von erheblichen Gefahren aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2017 - 13a ZB 17.30756 - juris, U.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris). Auch die medial sehr präsenten Anschläge in Afghanistan seit Mai 2017 (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19.06.2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 4 ff; http://www.zeit.de/thema/afghanistan) vermögen es nicht, diese Einschätzung zu widerlegen (so etwa auch: OVG NW, B. v. 10.7.2017 - 13 A 1385 (17.A); s. auch AA, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.5.2017 vom 28.7.2017, Rn. 30 ff). Im Übrigen geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiterhin davon aus, dass in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führe die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (vgl. z.B. B.v. 4.1.2018 - 13a ZB 17.31287 - UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 - 13 a ZB 17.31033 - juris Rn. 5).
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ebenfalls der Auffassung, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletze (vgl. EGMR, U.v. 11.7.2017 - S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 Rn. 53; U.v. 11.7.2017 - Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 Rn. 51; U.v. 11.7.2017 - G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 Rn. 39; U.v. 11.7.2017 - E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 Rn. 67; U.v. 11.7.2017 - E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 Rn. 80; U.v. 16.5.2017 - M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 Rn. 120; U.v. 12.1.2016 - A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 - NvWZ 2017, 293 Rn. 59).
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Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maß. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen.
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2. Für den Kläger besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit wird auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dem das erkennende Gericht auch insoweit folgt, geht weiterhin davon aus, dass die Situation in der Zentralregion mit Kabul und auch sonst in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 31.8.2017 - 13a ZB 17.30756 - juris m.w.N.). Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, B.v. 31.8.2017 - 13a ZB 17.30756 - juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17). Die individuelle Situation des Klägers erfordert bzw. rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Kläger verfügt über eine im Vergleich wohl sehr gute Schulund Vorbildung. Dass seine Arbeitsfähigkeit durch seine Leistenoperationen eingeschränkt wäre, wurde nicht durch aktuelle Atteste belegt. Auch aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Schließlich hat der Kläger ausweislich seiner Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt noch Verwandte der Großfamilie in Afghanistan, so dass erwartet werden kann, dass diese ihn bei der Arbeitssuche und auch im Notfall unterstützen würden, selbst wenn man die Wahrheit seiner Angaben, seine Familie befände sich nun in der Türkei, zugrunde legt.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).
34
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 21.8.2017 - 13a ZB 17.30529 - juris; B.v. 4.8.2017 - 13a ZB 17.30791 - juris; B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris; B.v. 6.4.2017 - 13a ZB 17.30254 - juris; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris; B.v. 27.07.2016 - 13a ZB 16.30051 - juris; B.v. 15.6.2016 - 13a ZB 16.30083 - juris; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 30.9.2015 - 13a ZB 15.30063 - juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 - 13 A 1828/09.A - juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 - 1 A 144/15.A - juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 - 9 LB 320/14 - juris). Auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG wird Bezug genommen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.