Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 28.06.2019 – W 8 S 19.723
Titel:

Veranlassung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7
SchfHwG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 25
BGB § 94, § 97, § 142, § 143
Leitsätze:
1. Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage ist der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, sondern der Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG). Eine Übereignung der Feuerungsanlage befreit somit nicht von den Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des bereits im Sofortverfahren erlassenen Beschlusses des erkennenden Gerichts, Schornsteinfegerrecht, Zweitbescheid, keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, Verpflichtungen des Zweitbescheids müssen durch den Eigentümer des Grundstücks erfüllt werden, Sofortverfahren, Schornsteinfeger, Verschulden, Grundstück, Eigentümer, Feuerstättenbescheid, Bezirksschornsteinfeger, Rechtsnachfolge
Fundstelle:
BeckRS 2019, 16497

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Zweitbescheid des Landratsamts Aschaffenburg (im Folgenden: Landratsamt) vom 5. Februar 2019.
2
Mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 wurde der Antragsteller unter anderem verpflichtet, die fachgerechte Ausführung bestimmter Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums durch einen zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen. Die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr 2018 hätten im Zeitraum vom 15. September 2018 bis 1. Oktober 2018 erfüllt werden müssen.
3
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 kündigte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. eine Feuerstättenschau und die Durchführung der fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten für den 29. November 2018 an. Der Antragsteller sagte diesen Termin ab und verwies auf sein Schreiben vom 10. März 2018, in dem er den Kaminkehrer bat, nur im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September mit achtwöchiger Vorankündigung die fälligen Arbeiten zu verrichten. Zudem könne der Antragsteller keine Termine in den nächsten Monaten wahrnehmen. Ein weiterer Versuch zur Kehrung des Anwesens Anfang Dezember wurde von dem Antragsteller ebenfalls aus terminlichen Gründen abgesagt.
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Nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt am 7. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass nach Ablauf der Frist am 1. Oktober 2018 kein Nachweis eingegangen sei, hörte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zu dem Erlass eines Zweitbescheids mit Ersatzvornahme an und setzte dem Antragsteller eine Frist bis 18. Januar 2019. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 forderte der Antragsteller Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bot das Landratsamt dem Antragsteller die Akteneinsicht nach vorheriger Terminabsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes an. Der Antragsteller nahm keine Akteneinsicht vor und es erfolgte auch keine weitere Stellungnahme.
5
Mit Zweitbescheid vom 5. Februar 2019, der laut Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 12. Februar 2019 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller die Veranlassung und Durchführung der im Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 für das Anwesen Dorfstraße 8, G. unter Ziffer 1, Lfd. Nummer 1 und 2 festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis spätestens 19. Februar 2019 an (Nr. 1) und, dass der Nachweis über die Ausführung der unter Nr. 1 des Bescheides genannten Arbeiten dem Landratsamt bis zum 19. Februar 2019 schriftlich anzuzeigen ist (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller die genannten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der eingeräumten Frist ausführen lässt, wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht, indem der für das Anwesen zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Landratsamt beauftragt wird, gegebenenfalls gegen den Willen des Betroffenen, die Arbeiten durchzuführen (Nr. 3). Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden mit circa 300,00 EUR beziffert (Nr. 4). Für den Zweitbescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 5). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die zuständige Behörde setze in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG fest, welche Kehrungen oder Überprüfungen innerhalb welches Zeitraums durchzuführen seien, wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt worden seien. Der Antragsteller habe dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der ihm für die Durchführung gesetzten Frist nachgewiesen. Daher werde dem Antragsteller im Zweitbescheid eine neue Frist bis zum 19. Februar 2019 gesetzt. Die Frist sei aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit kurz zu bemessen. Für den Fall, dass die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt würden, werde deren Durchführung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Auf Grund der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG komme allein die Ersatzvornahme in Betracht.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 und beantragte im Verfahren W 8 S 19.175 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 8. März 2019 hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Die eingelegte Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Mai 2019 als unzulässig verworfen (BayVGH, B.v.10.5.2019 - 22 CS 19.771).
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Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 beantragte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).
8
Zur Begründung brachte der Antragsteller vor, der Antragsteller sei nicht der Eigentümer des streitigen Holzkessels. Vielmehr gehöre der Kessel der Firma Schreinerei K. W., bei der er lediglich Inhaber sei. Eine Bescheinigung des Finanzamts Aschaffenburg liege in der Anlage bei, die bis zum Jahr 2016 reiche. Weitere Bilanzen lägen noch nicht vor. Der Kessel sei mittlerweile verkauft worden. Es werde der Kaufvertrag und die entsprechende Rechnung übersendet. Weiterhin sei der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 nicht vom Kaminkehrer W. erstellt worden sei. Dieser habe am 15. April 2019 mündlich den Bescheid bekannt gemacht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:hinsichtlich des Feuerstättenbescheids habe nicht stattgefunden. Nach alledem sei festzustellen, dass dem Kläger ein entsprechender Feuerstättenbescheid nicht zugegangen sei und somit es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft (§ 142 und § 143 BGB) handele. Das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 sei dem Kläger nicht vorgelegt worden. Dem Kaminkehrer W. sei mit Schreiben vom 26. und 27. April 2019 mitgeteilt worden, dass die Eigentumsverhältnisse an dem Kessel sich entsprechend geändert hätten.
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Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 für den Antragsgegner, den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in den Stellungnahmen in den Verfahren W 8 S 19.175 und W 8 K 19.174 verwiesen und darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen, die vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen seien unbeachtlich. Der vorliegenden Bescheinigung des Finanzamts Aschaffenburg vom 16. April 2019 lasse sich entnehmen, dass der Stückholzbrennkessel, Anschaffungsdatum 1. Januar 1991, zum 31. Dezember 2016 mit einem Restbuchwert von 1,00 EUR im Betriebsvermögen der Firma Schreinerei K. W. enthalten gewesen sei. Folglich sei dem Antragsteller bereits vor Beginn der Einleitung des Verfahrens durch das Landratsamt die Tatsache über die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen. Es handele sich hierbei um keine veränderten Umstände, welche zu Beginn des Verfahrens nicht bekannt gewesen seien. Diese Umstände seien vom Kläger zum Beginn des Verfahrens schlichtweg nicht vorgetragen worden. Auch der Kaufvertrag vom 10. März 2019, welchem zu entnehmen sei, dass der Antragsteller den Stückholzbrennkessel an Frau E. W. auf Probe verkauft hätte, sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG sei jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten seiner kehr- und prüfungspflichtigen Arbeiten fristgerecht zu veranlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei somit ausschließlich jeder Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raumes Adressat der Handlungspflicht, nicht dagegen die Besitzer der Feuerstätten wie z.B. Mieter, Pächter oder Leasingnehmer. Bei dem Stückholzbrennkessel handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks bzw. des Gebäudes i.S.d. § 94 BGB, welcher mit dem Grund und Boden fest verbunden sei. Es handele sich nicht um Zubehör i.S.d. § 97 BGB. Es sei daher nicht relevant, ob der Antragsteller den Stückholzbrennkessel an Frau E. W. oder anderweitig veräußert habe, da der Antragsteller Eigentümer des Grundstückes sowie auch des Gebäudes sei, mit welchem der Stückholzbrennkessel verbunden sei. Die Pflicht zur Durchführung der vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten würde den Antragsteller lediglich dann nicht mehr betreffen, wenn er das Grundstück inklusive des Gebäudes veräußern würde, aber nicht lediglich den Stückholzbrennkessel. Der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 gelte bis zum Erlass eines neuen Feuerstättenbescheids für dieses Anwesen fort. Ein Wechsel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei unerheblich, da der Feuerstättenbescheid kein personen-, sondern ein anlagenbezogener Verwaltungsakt sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 19.169, W 8 S 19.170, W 8 K 19.174, W 8 S 19.175) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
12
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gerichtet auf die Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. März 2019 ist zwar zulässig, aber unbegründet.
13
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
14
Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn die dort genannten Umstände unter Berücksichtigung der auch sonst für das Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze zu einer anderen Entscheidung als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren führen (vgl. Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 202). Prüfungsmaßstab ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 25.8.2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 5).
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Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids vom 5. Februar 2019. Das Gericht hat bereits in dem vorangegangenen Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 8. März 2019 (W 8 S 19.175) deutlich gemacht, dass die Entscheidung des Landratsamts keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. Seit der Entscheidung im Verfahren W 8 S 19.175 haben sich auch keine Änderungen ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.
16
Soweit der Antragsteller ausführt, ein Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 zur Akteneinsicht läge ihm nicht vor, der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 sei nicht vom derzeit bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erlassen worden und auf die §§ 142, 143 BGB verweist, handelt es hierbei nicht um veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände. Dieses Vorbringen wurde bereits im Beschluss vom 8. März 2019 ausführlich gewürdigt. Dort wurde ausgeführt:
„Der Zweitbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat es ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Bl. 12 der Behördenakte) entsprechend Art. 29 BayVwVfG mitgeteilt, wann und wo er die Akteneinsicht nehmen kann. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Dass dem Antragsteller das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 nicht vorliege, vermag der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Laut Vermerk auf dem entsprechenden Schreiben in der Behördenakte (Bl. 12 der Behördenakte) wurde es am 22. Januar 2019 zur Post gegeben. Überdies hat der Antragsteller noch selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2019 im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsantrag einem Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Folglich ist hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass dem Antragsteller dieses Schreiben bekannt ist.
(…)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein wirksamer und bestandskräftiger Feuerstättenbescheid mit Datum vom 30. Juli 2013 vor. Dieser befindet sich in der beigezogenen Behördenakte (vgl. Bl. 1 f. der Behördenakte). Des Weiteren ist dieser Feuerstättenbescheid auch bestandskräftig. Eine Anfechtung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt nicht in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr nach Erlass des Feuerstättenbescheids im Jahr 2013 innerhalb eines Monats von seiner Klagemöglichkeit Gebrauch machen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.
Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass kein vom aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. erlassener Feuerstättenbescheid dem Zweitbescheid zugrunde liegt, folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Landratsamts in dessen Klageerwiderung. Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind gerade nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. Der Feuerstättenbescheid ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG ergibt, wonach der Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt. Bereits im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 wird ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde (vgl. W 8 K 19.169), gilt.“
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Konkretere Ausführungen zu diesem Vorbringen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht gemacht. Ergänzend ist zum Schreiben vom 22. Januar 2019 und der darin gewährten Akteneinsicht anzumerken, dass der Antragsteller zumindest mit Ergehen des Beschlusses am 8. März 2019 Kenntnis von der Gewährung der Akteneinsicht hatte und somit auch die Gelegenheit diese wahrzunehmen.
18
Auch das weitere Vorbringen ist nicht geeignet die Grundlage für eine andere Entscheidung zu bilden.
19
Zum einen ist der vom Antragsteller vorgelegten Gesprächsnotiz vom 15. April 2019 entgegen dessen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger W. dem Antragsteller am 15. April 2019 mündlich einen Feuerstättenbescheid bekannt gemacht hätte. Nur der Antragsteller selbst hat laut dieser von ihm erstellten Gesprächsnotiz auf den Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 verwiesen. Aus der notierten vermeintlichen Äußerung des Herrn W. geht nur hervor, dass er keinen Feuerstättenbescheid zu diesem Anwesen erlassen habe.
20
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht (mehr) Eigentümer des streitigen Stückholzbrennkessels, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ist nicht der Eigentümer der jeweiligen Feuerungsanlage der Träger der Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz, sondern der Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Feuerungsanlage befindet (vgl. § 1 Abs. 1 SchfHwG). Eine (vermeintliche) Übereignung der Feuerungsanlage, hier des Stückholzbrennkessels, befreit somit den Antragsteller nicht von seinen Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
21
Zudem ist hierzu anzumerken, dass nach den Angaben des Antragstellers bereits vor Beginn der Einleitung des Verfahrens durch das Landratsamt vermeintlich das Unternehmen Schreinerei K. W Eigentümer des Stückholzbrennkessels gewesen sein soll. Das Landratsamt hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um keinen veränderten Umstand, welcher zu Beginn des Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, handelt. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass er ohne Verschulden an diesem Vorbringen gehindert gewesen sein könnte.
22
Des Weiteren ist im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als der letzten behördlichen Handlung in diesem Verfahren. Die vermeintliche Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. ist jedoch laut Kaufvertrag am 10. März 2019 und somit erst nach Erlass des Zweitbescheids am 5. Februar 2019 erfolgt. In der Folge ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen.
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Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, sprechen auch zivilrechtliche Erwägungen dafür, dass der Antragsteller Eigentümer des Holzkessels war und nach wie vor ist. Das Vorbringen der Kessel habe ursprünglich bereits der Firma Schreinerei K. W. gehört und der Antragsteller sei lediglich dessen Inhaber, ist nicht geeignet Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers zu begründen. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Unternehmen des Antragstellers eine eigenständige Rechtspersönlichkeit hätte und somit Eigentümer des Holzkessels sein könnte. Unter anderem ist dem Briefkopf des Unternehmens keine Gesellschaftsform zu entnehmen. Soweit auf die steuerliche Zuordnung in das Betriebsvermögen verwiesen wird, ist hierzu anzumerken, dass die Zuordnung in das Betriebsvermögen auf von den zivilrechtlichen Vorschriften unabhängigen steuerlichen Reglungen basiert und daher hieraus keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen zivilrechtlichen Eigentümer entnommen werden können.
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Überdies kommt eine wirksame Übereignung des Stückholzbrennkessels an Frau E. W. nicht in Betracht. Hiergegen spricht, dass der Stückholzbrennkessel als Teil der Heizungsanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 2 BGB ist, dieser somit nicht sonderrechtsfähig ist und in der weiteren Konsequenz eine separate Eigentumsübertragung nicht möglich ist (MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 946 Rn. 6, § 94 Rn. 27, § 93 Rn. 20). Zudem spricht auch einiges dafür, dass es an einer wirksamen Einigung zur Übertragung des Eigentums mangelt, da im vorliegenden Fall ein Scheingeschäft im Raum steht. Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn diese mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Für ein solches Scheingeschäft spricht, dass die Veräußerung des Heizkessels an E. W. am 10. März 2019 kurz nach der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 8. März 2019 erfolgt ist und dadurch der Eindruck entsteht, dass die scheinbare Übereignung nur zu dem Zweck stattgefunden hat, um die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen der erlassenen Bescheide zu umgehen.
25
Nach alledem ist auch nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht geboten. Daher war der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Hauptsache wäre der Streitwert in Höhe von 500,00 EUR anzusetzen, da der Zweitbescheid lediglich der behördlichen Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids dient. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - Rn. 6; VG Würzburg U.v. 16.7.2018 - W 8 K 17.425 - juris; VG Magdeburg B.v. 11.4.2018 - 3B 319/17 - juris Rn. 33). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 500,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass 250,00 EUR festzusetzen waren.