Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 01.07.2019 – W 2 E 19.346
Titel:

Sicherstellung der Wasserversorgung

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
BayGO Art. 21
BayVwVfG Art. 57
Leitsätze:
1. Versucht ein Beteiligter, die Eilbedürftigkeit seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch vorangegangenes Nichthandeln herbeizuführen, handelt er rechtsmissbräuchlich und es fehlt ihm am Anordnungsgrund.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BayGO folgt, dass nur Gemeindebürger bzw. Auswärtige mit Grundbesitz oder Niederlassung im Gemeindegebiet einen Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung haben.  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Wasserlieferung, Anordnungsgrund, fehlender, Anordnungsanspruch, Rechtsmissbrauch, öffentliche Einrichtung, Immissionsschutz, verbotene Eigenmacht, Wasserversorgung, Betriebsstätte
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.08.2019 – 4 CE 19.1436
Fundstelle:
BeckRS 2019, 13265

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Betriebsstätte in Sch. (Hessen) durch die Antragsgegnerin.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 teilt die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die Wasserlieferung werde aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. Dezember 2018 zum 31. Dezember 2018 eingestellt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bereits bei der Beteiligung an der Aufstellung des Teilabschluss-Betriebsplanes für den Quarzsand- und Kiestageabbau Sch. sei vom Gemeinderat beschlossen worden, den vorhandenen (provisorischen) „Bauwasseranschluss“ für die Versorgung des Anwesens der Antragstellerin längstens bis 31. Dezember 2018 zu dulden.
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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018, eingegangen beim Amtsgericht Aschaffenburg am 21. Dezember 2018, der mit Beschluss des Amtsgerichtes Aschaffenburg vom 7. Januar 2019 aufgrund mündlicher Verhandlung vom selben Tag an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen wurde, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei (Az.: 123 C 1996/18). Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (Landgericht Aschaffenburg, B.v. 13.3.2019 - 41 T 8/19).
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Zur Begründung lässt die Antragstellerin im Wesentlichen vortragen:
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Die Gemeinde Sch. (Hessen) habe im Bereich der Betriebsstätte der Antragstellerin an der Grenze zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Erschließungsanlagen, insbesondere nicht zum 800 Meter vom Gewerbegebiet in Sch. entfernt liegendem Büro am Betriebssitz der Antragstellerin. Deshalb sei die Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin ab 1. Dezember 2011 durch den Anschluss mit einer von der Antragstellerin gebauten Wasserleitung an einen etwa 300 Meter vom Betriebsbüro der Antragstellerin gelegenen Wasserübergabeschacht auf dem Gebiet der Antragsgegnerin erfolgt. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld dieses Anschlusses am 21. November 2011 einen Entwurf einer Sondervereinbarung an die Antragstellerin und die Gemeinde Sch. (Hessen) per Mail übersandt, dem die Antragstellerin bereits am nächsten Tag per Mail zugestimmt habe. Daraus folge, dass nicht lediglich ein „Bauwasser-Anschluss“ vorliege.
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Die Antragsgegnerin habe keinen Anspruch auf Einstellung der Wasserversorgung, weil ein Versorger die privatrechtlich ausgestaltete Versorgung nicht beliebig einstellen könne. Es handele sich um verbotene Eigenmacht, denn es sei nicht lediglich ein provisorischer Anschluss. Das ergebe sich bereits aus dem Bescheid über die Kosten für den Grundstücksanschluss vom 13. Februar 2012 (Bl. 6 GA). Zwischen den Parteien bestehe ein „durch jahrelange Nutzung ausgestalteter Versorgungsvertrag über die Versorgung mit Wasser“. Dieses Vorgehen widerspreche auch § 4 Abs. 1 und § 23 der Satzung über die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes G. (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 12. Oktober 2015.
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Jedenfalls habe - selbst ohne Vertrag - die Antragsgegnerin die Realofferte auf Bezug von Wasser angenommen. Da Wasser seit 2011 geliefert werde, gehe es auch nicht um das „Ob“ der Wasserlieferung. Die Wasserabgabesatzung gelte nur für Gemeindebürger.
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Die Antragstellerin lässt beantragen,
„Dem Antragsgegner wird geboten, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen, der Antragstellerin die Wasserversorgung zur Abnahmestelle am Wasserübergabeschacht im Gewerbegebiet in Großostheim/Ringheim im Bereich des ……, bezeichnet in den Wassergebührenabrechnungen als ‚…‘, zu unterbinden.“
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Die Antragsgegnerin lässt beantragen,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Antragserwiderung lässt sie im Wesentlichen vortragen:
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Gemeinde Schaafheim, der das Gebiet, auf dem sich die Betriebsstätte befinde, überplane, sei am 31. Juli 2014 in Kraft getreten. Darin sei das Grundstück der Antragstellerin als GI-Gebiet ausgewiesen mit Errichtung eines Lärmschutzwalles nach Ringheim. Danach solle u.a. der Wasseranschluss für das Plangebiet über die Gemeinde Sch. erfolgen. Ein Vertrag über die Erschließung durch die Antragsgegnerin sei nach langwierigen Verhandlungen nicht zustande gekommen. Im Erschließungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde Sch. sei geregelt, dass die Antragstellerin als Vorhabenträger die Kosten der Erschließung trage. Nach dem dazu geschlossenen Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Sch. und der Antragstellerin vom Juni 2014 sei innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Satzung mit den Erschließungsarbeiten zu beginnen, die Erschließungsarbeiten seien innerhalb von 15 Monaten abzuschließen. Der vorhandene fakultative Betriebsplan sei gegenüber dem Bebauungsplan nachrangig.
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Ein Anspruch auf Versorgung mit Wasser durch die Antragsgegnerin bestehe nicht, weil die Wasserabgabesatzung nur Gültigkeit für das eigene Gemeindegebiet habe und eine Gebietshoheit für das Gebiet der Gemeinde Sch. fehle. Eine länderübergreifende Zweckvereinbarung liege ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin sei auch nicht über eine gemeindliche Versorgungsleitung mit Wasser erschlossen, vielmehr ende diese am Übergabeschacht auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die Leitung zum Anwesen der Antragstellerin sei lediglich ein „Bauwasseranschluss“. Dafür spreche auch, dass der Wasserzähler im Schacht verbaut sei und nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei ebenfalls nicht zustande gekommen. In diesem habe u.a. die Verringerung der Immissionsbelastung zugunsten der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin geregelt werden sollen, insbesondere die Lenkung der Lkw-Verkehre und die Begrenzung lärmintensiver Arbeitsvorgänge auf bestimmte Zeiträume. Solche Zugeständnisse habe die Antragstellerin aber nicht gemacht, obwohl man seitens der Antragsgegnerin im Hinblick auf die „informelle Duldung“ der Wasserleitung darauf gehofft habe. Bereits im März 2017 habe der Gemeinderat beschlossen, dass ohne Zugeständnisse beim Immissionsschutz eine weitere Duldung des Anschlusses abgelehnt werde. Das sei der Antragstellerin gegenüber mehrfach verdeutlicht worden, auch durch Mails im Januar und Juli 2018.
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Wegen der durchgeführten mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 verwiesen. Die Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme hat die Antragstellerin nicht wahrgenommen. Auf die beigezogenen Behördenakten wird ebenfalls verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach, das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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1. Es ist schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Vorliegend hat die Antragstellerin die behauptete Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt. Sie hat seit 2011 nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, einen Vertragsabschluss mit der Antragsgegnerin zu erreichen. Ihr war spätestens seit März 2017 bekannt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin ohne Zugeständnisse im Immissionsschutz zugunsten ihrer Bürger nicht bereit ist, weiter Wasser an die Antragstellerin zu liefern. Bereits im März 2017 wäre sonach Anlass gewesen, die Rechtslage klären zu lassen. Gleiches gilt anlässlich der Mails der Antragsgegnerin vom März und Juli 2018 (Bl. 109 f. der GA). Die Antragstellerin hat aber weder die dort angesprochenen Möglichkeiten für eine Verlängerung des Wasserbezugs wahrgenommen noch die ihr durch die Vorhaben- und Erschließungsplan nebst Durchführungsvertag der Gemeinde Sch. eröffnete Alternative zur Wasserversorgung durch die Gemeinde Schaafheim, zu der sie verpflichtet ist (Nr. 4.6 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans). Deshalb ist auch die Aussage in der eidesstattlichen Versicherung des bei der Antragstellerin als Stoffstrommanager angestellten Herrn G. H. vom 20. Dezember 2018 (Bl. 4 der GA) wenig hilfreich, weil die Antragstellerin selbst für die Erschließung über das Gebiet der Gemeinde Sch. zu sorgen hat.
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Der Kammer drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin auf Zeit spielt, weil sie (wohl) weder die Forderungen der Antragsgegnerin an den Immissionsschutz noch die Auflagen zum Immissionsschutz aus dem Durchführungsvertrag (§ 3) erfüllen will noch die Erschließung (auch Wasser) über die Gemeinde Sch. selbst durchführen will, zu der sie nach dem Durchführungsvertrag verpflichtet ist (§ 3 und 7).
20
Die Eilbedürftigkeit durch Nichthandeln herbeizuführen - nähere Angaben sind bezüglich der Erschließung über Sch. auch in der mündlichen Verhandlung auf ausdrücklich Frage des Gerichts nicht erfolgt - ist rechtsmissbräuchlich. In dieses Bild passt auch, dass weder in der mündlichen Verhandlung eine Vergleichsbereitschaft der Antragstellerin ersichtlich war noch die Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme wahrgenommen wurde.
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2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich weder aus Gesetz (Satzung) noch aus Vertrag.
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2.1 Ein Anspruch auf Fortsetzung der Wasserlieferung ergibt sich nicht aus der Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin.
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Die Ausführungen der Antragstellerin zur Geltung der Wasserabgabesatzung sind - auch im Hinblick auf den zutreffenden Rechtsweg - widersprüchlich. Während sie sich im Antragsschriftsatz darauf beruft, ein Recht zur Einstellung der Wasserversorgung ergebe sich nicht aus der Wasserabgabesatzung, geht sie im Schriftsatz vom 5. März 2019 davon aus, dass sie keine „Gemeindebürgerin“ sei und deshalb Art. 21 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98), nicht auf sie anwendbar sei.
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Letzteres trifft zu, weil die mit Wasser zu versorgende Betriebsstätte der Antragstellerin nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegt. Aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GO folgt, dass nur Gemeindebürger bzw. Auswärtige mit Grundbesitz oder Niederlassung im Gemeindegebiet einen Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen, hier der Wasserversorgung haben. Eine Ausdehnung des Widmungszweckes allgemein auf Anschlusswillige mit Grundstücken außerhalb des Gemeindegebietes ist in der Wasserabgabesatzung nicht enthalten.
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Im Übrigen ist das Grundstück der Antragstellerin auch nicht durch die Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS erschlossen, weil die Wasserversorgungsanlage nicht bis zur Höhe des Grundstücks der Antragstellerin heran reicht (vgl BayVGH, U.v. 15.7.2008 - 20 B 08.1190 - juris), sondern am Übergabeschacht endet.
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2.2 Eine Sondervereinbarung im Sinne von § 8 WAS wurde zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht wirksam abgeschlossen.
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Eine solche Sondervereinbarung bedürfte als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Art. 57 BayVwVfG der Schriftform. Die Annahme der Antragstellerin, zum Vertragsschluss reiche die Rücksendung des Entwurfs einer Sondervereinbarung per Mail aus, geht deshalb ebenso fehl wie die Annahme des Amtsgerichts Aschaffenburg, es liege ein „mündlich“ geschlossener öffentlich rechtlicher Vertrag vor.
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Fehl geht auch die Annahme der Antragstellerin, es sei nicht das „Ob“ der Wasserlieferung betroffen, denn sie macht doch gerade einen Anspruch auf Wasserlieferung gegen die Antragsgegnerin geltend.
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2.3 Auch aus der seit 2011 erfolgten Lieferung von Wasser ergibt sich kein Anspruch auf Weiterbelieferung.
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) regelt zwar den Fall, dass ein Vertrag durch Wasserentnahme zustande kommt und sich daraus eine Hinweispflicht des Abnehmers ergibt sowie die dann anzuwendende Preisgestaltung. Ein Anspruch auf künftige Wasserlieferung folgt daraus allerdings nicht.
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Es besteht eben gerade kein „durch jahrelange Nutzung ausgestalteter Versorgungsvertrag“, wie die Antragstellerin meint. Vielmehr kauft die Antragstellerin faktisch mit jeder Wasserentnahme Wasser bei der Antragsgegnerin ein. Es handelt sich beim Lieferangebot der Antragsgegnerin um eine sog. Realofferte, die die Antragstellerin jeweils durch den Bezug des Wassers annimmt. Ein Anspruch auf künftige Weiterlieferung folgt hieraus aber gerade nicht, weil für die Zukunft kein Kontrahierungszwang seitens der Antragsgegnerin besteht. Sie hat diese Leistungen nur im Vorgriff auf den Abschluss einer Sondervereinbarung erbracht. Nachdem diese Vertragsverhandlungen seitens der Antragsgegnerin als gescheitert angesehen werden, liegt ein sachlicher Grund für die Einstellung der Lieferung vor, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.
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Die sich aus der seit 2011 erfolgten Lieferung ergebenden Sorgfaltspflichten (vgl. etwa bei bestehendem öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis: BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 4 CS 14.77 - juris) hat die Antragsgegnerin beachtet. Sie hat der Antragstellerin bereit im März 2017 mitgeteilt, dass die Lieferung zum Ende des Jahres 2018 eingestellt werden soll. Damit blieb der Antragstellerin genügend Zeit, entweder sich doch noch um einen Vertrag mit der Antragsgegnerin zu bemühen oder Voraussetzungen für die alternative Versorgung über Sch. zu schaffen.
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2.4 Nach alldem war der Antrag abzulehnen, ohne dass auf die Frage der Vorwegnahme der Hauptsache noch eingegangen werden müsste.
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2.5 Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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2.6 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Nachdem der grundsätzliche Zulassungsanspruch im Streit ist, wird die Hälfte des Regelstreitwertes angesetzt.