Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 04.02.2019 – Vf. 39-VI-18
Titel:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

Normenketten:
ZPO § 139, § 321a, § 529, § 531 Abs. 2
BV Art. 91 Abs. 1, Art. 103
VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1
VermKatG Art. 11 Abs. 1 S. 3
EMRK Art. 6
BV Art. 91 Abs. 1
Leitsatz:
Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt.
Schlagworte:
Leutheusser-Schnarrenberger, Verfassungsbeschwerde
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.04.2018 – 16 S 8299/16
AG Hersbruck, Urteil vom 21.10.2016 – 2 C 531/15
AG Hersbruck, Versäumnisurteil vom 01.10.2015 – 2 C 531/15
Fundstellen:
BayVBl 2019, 640
BeckRS 2019, 1319
LSK 2019, 1319
NJW 2019, 2297
NVwZ 2019, 881

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
- das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 1. Oktober 2015 Az. 2 C 531/15, durch das die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde,
- das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 21. Oktober 2016 Az. 2 C 531/15, mit dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, und
- das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 2018 Az. 16 S 8299/16, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2016 zurückgewiesen wurde.
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1. Bei den Grundstücken Fl.Nrn. 434 und 435 der Gemarkung G. handelt es sich um benachbarte Flächen. Mit Schriftsatz vom 13. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Hersbruck Klage. Dort begehrte sie - nach der in der Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Auslegung des Amtsgerichts - zuletzt die Feststellung, dass ihr ein Wegerecht über das Grundstück Fl.Nr. 434 zur Fl.Nr. 435 „als eine nach ihrem Vorbringen vor Anlegung des Grundbuchs erworbene altrechtliche Grunddienstbarkeit“ zustehe. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Zufahrt zum heutigen Grundstück Fl.Nr. 435 seit unvordenklichen Zeiten über das Nachbargrundstück Fl.Nr. 434 verlaufen sei. Entscheidend seien die Rechtsverhältnisse nach der Urvermessung und Liquidation 1831/32. Dies wurde im Verlauf des Ausgangsverfahrens weiter dargestellt und vertieft.
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In der Klageerwiderung bestritt die Beklagtenseite insbesondere das Eigentum der Beschwerdeführerin am Grundstück Fl.Nr. 435 mit Nichtwissen. Zudem wurde das Bestehen eines altrechtlichen Wegerechts in Abrede gestellt.
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2. Am 1. Oktober 2015 wies das Amtsgericht Hersbruck die Klage durch das angegriffene Versäumnisurteil ab. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Einspruch ein. Anschließend wurde ein Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die zuständige Richterin zurückgewiesen; eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
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Mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 21. Oktober 2016 erhielt das Amtsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrecht. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Bereits in der Klageerwiderung sei das behauptete Eigentum der Beschwerdeführerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis angeboten, Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 435 zu sein. Unabhängig davon sei die Klage auch deswegen unbegründet, weil die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür habe führen können, dass ein altrechtliches Wegerecht bestehe. Insbesondere belegten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lagepläne allenfalls die topografischen Besonderheiten in der Flur. Altrechtliche Dienstbarkeiten entstünden jedoch nicht allein aufgrund des Vorliegens topografischer, tatsächlicher Gegebenheiten. Die Pläne bzw. eine ergänzende Inaugenscheinnahme könnten daher allenfalls die Existenz eines Weges beweisen, nicht aber das Bestehen einer Grunddienstbarkeit. Selbst wenn der Weg bestehe, sei der erforderliche Nachweis einer ununterbrochenen Rechtsausübung vor Anlegung des Grundbuchs über einen Zeitraum, der das Gedenken der wiederum davor lebenden Generation umfasse, nicht geführt; der Nachweis sei mit Karten nicht zu führen. Eine altrechtliche Grunddienstbarkeit sei auch nicht durch die in den 70er-Jahren durchgeführte Flurbereinigung entstanden. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Schriftstücke belegten nicht das Bestehen eines Wegerechts, das vor 1909 existiert habe. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine jahrelange Gestattung der Nutzung als Geh- und/oder Fahrweg hindere einen Grundstückseigentümer nicht, diese Gestattung zu widerrufen.
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3. Gegen das Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein mit dem Ziel der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Feststellung, „der Klägerin den Weg über die Flurnummer 434 zur Flurnummer 435 […] zu gewähren“. Zum Nachweis der Aktivlegitimation wurde ein Grundbuchauszug vorgelegt und ausgeführt, das Amtsgericht hätte die Beschwerdeführerin „im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht […] darauf hinweisen können, dass durch einen einfachen Grundbuchauszug diese Aktivlegitimation nachgewiesen wird“. Im Hinblick auf das geltend gemachte Wegerecht beruhe die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Vergangenheit ein „gefangenes Grundstück“ habe bewirtschaftet werden müssen. Wenn vor unvordenklichen Zeiten Eigentum gebildet worden sei, sei damit zwingend die Regelung der Zufahrt aufgrund der damaligen Bewirtschaftung verbunden gewesen. Es sei eindeutig erkennbar, dass das Grundstück mit der heutigen Fl.Nr. 435 über die Fl.Nr. 434 erschlossen worden sei. Mit der Aufteilung des Gemeinschaftseigentums sei auch die Verpflichtung übernommen worden, „die bisherigen Wege zumindest in Form eines Servituts zu übernehmen“. Die Rechte hätten ins Grundbuch nicht eingetragen werden müssen, weil sie sich „aus den Flurnamen und der Flurnamenreihung [ergäben], wie in [d]er Liquidation rechtsverbindlich […] festgestellt und durch Unterschrift bestätigt“ worden sei (S. 14 der Berufungsbegründung).
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Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin u. a., ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass eine Vermessungsamtsauskunft vorliege und nur der Eigentümer eine solche Auskunft erhalte. Zudem legte die Beschwerdeführerin u. a. eine „Fassion aus dem Jahre 1809“ vor, in der „der Besitzstand Hausnummer 9 […] beschrieben“ sei. Zum Zeitpunkt der Urvermessung habe das streitgegenständliche Grundstück nicht „gefangen“ sein können und dürfen. Es habe eine Zufahrt gegeben. Die wirtschaftlichen Einheiten seien in der Fassion rechtsverbindlich dargestellt und auch die Flurnamen belegten dies.
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4. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 27. April 2018, dem Prozessvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 7. Mai 2018, die Berufung zurück. Die Beschwerdeführerin habe auf das Bestreiten ihrer Eigentümerstellung mit Nichtwissen in erster Instanz nicht reagiert. Der mit der Berufungsbegründung vorgelegte Grundbuchauszug habe in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Da bereits in der Klageerwiderung an prominenter Stelle die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt worden sei, habe das Amtsgericht davon ausgehen dürfen, dass der Einwand von ihr weder übersehen noch für unerheblich gehalten würde. Die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin sei auch in der Berufungsinstanz nicht unstreitig gestellt worden. Zudem führte das Landgericht aus: „Ohne dass es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die Berufung auch aus anderen Gründen keinen Erfolg hätte“, weil das Amtsgericht fehlerfrei vom fehlenden Nachweis für ein altrechtliches Wegerecht ausgegangen sei.
II.
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1. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 BV), des Rechts auf ein faires Verfahren und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).
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In der Verfassungsbeschwerde vom 13. Juni 2018 führt sie insbesondere aus, im Hinblick auf die Aktivlegitimation sei der Nachweis der Eigentümerstellung erbracht worden mit einem Schreiben des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg (im Folgenden: Vermessungsamt) vom 3. November 2015, weil derartige Auskünfte nur an den Eigentümer möglich seien. Andernfalls hätte das Amtsgericht einen Hinweis erteilen müssen. Sodann wird ausführlich dargelegt, woraus sich das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wegerecht ergeben soll. Insbesondere seien derartige Rechte „im Grundbuch enthalten -denn dieses korrespondiert ja mit dem Grundsteuerkataster und damit notwendigerweise mit dem Liquidationsplan bzw. Parzellenplan -, da es mit seiner Benennung und der Nutzung die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Liquidation aber auch der Fassion wiederspiegelt“ (S. 138 der Verfassungsbeschwerde). Für die Feststellung „der Rechtsverhältnisse vor Anlegung des BGB's gelten deshalb die Feststellungen im,Urkataster' in Verbindung mit der Fassion“ (S. 157 der Verfassungsbeschwerde).
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Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 BV wird darauf gestützt, dass die „Zufahrt zum Eigentum […] Bestandteil des Eigentumsrechtes“ sei. Amtsgericht und Landgericht hätten zudem das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem „eine sorgfältige Prüfung durch das Gericht“ unterblieben sei. Insbesondere seien Sachvortrag und Beweisanträge nicht ausreichend gewürdigt worden. So wird ausgeführt, es seien „Beweismittel überhaupt nicht berücksichtigt worden - die Bestätigung der Katasterbehörde gilt als Aktivlegitimation“. Es sei ein Fehler, wenn man nicht erkenne, dass „es sich bei dem vorgelegten Liquidationsplan bzw. Extraditionsplan um einen Parzellenplan“ handle und die Auswirkungen von „Plannummer - Parzellarplan, Benennung des Gegenstandes und Nutzung zum Zeitpunkt der Liquidation bzw. Fassion“ verkenne. Wegen der Nichtberücksichtigung der Beweise sei auch der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren verletzt. Es habe kein Augenschein stattgefunden und die Grundstücksnachbarn seien als Zeugen benannt worden. Zudem hätte das Gericht einen Hinweis geben müssen, wenn es auf Vorlage eines Grundbuchauszugs habe bestehen wollen. Zwischenzeitlich sei ein solcher vorgelegt worden.
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Ergänzende Darlegungen enthalten die Schriftsätze vom 1., 6. und 16. Juli sowie vom 3. September und 1. November 2018. Im Schriftsatz vom 1. Juli 2018 wird u. a. ausgeführt, die Beweiswürdigung der Richter im Hinblick auf das Wegerecht sei willkürlich. Zudem sei offensichtlich, dass die Richter „die vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht beachtet“ hätten.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil sie nicht ausreichend substanziiert und der Rechtsweg nicht erschöpft sei.
III.
14
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Im Hinblick auf die Rüge, das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sei verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.
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a) Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich sowie der Sache nach auf ihr Recht auf rechtliches Gehör. Sie macht zum einen geltend, dass im Ausgangsverfahren Beweisangebote nicht berücksichtigt worden seien, was grundsätzlich eine Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV begründen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 28). Zum anderen bemängelt sie, die Richter hätten verkannt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Zusammenhang „Plannummer - Parzellarplan, Benennung des Gegenstandes und Nutzung zum Zeitpunkt der Liquidation bzw. Fassion“ das begehrte Wegerecht ergebe. Die Richter hätten „die vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht beachtet“. Dies beinhaltet den Vorwurf, die Richter hätten rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung gezogen, was ebenfalls grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 19.9.2018 - Vf. 1 -VI-18 - juris Rn. 36).
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Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist, bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verhalten der Gerichte entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde muss erforderlich sein, um die Grundrechtsverletzung auszuräumen. Zum Rechtsweg im Sinn des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gehört auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGH 58, 289/291; vom 12.7.2012 - Vf. 56-VI-11 - juris Rn. 20; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 26). Eine solche hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
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b) Die Anhörungsrüge war im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin lediglich eine sogenannte „sekundäre Gehörsverletzung“ hätte rügen können.
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Bezieht sich die Rüge eines Beschwerdeführers allein darauf, das Rechtsmittelgericht habe verkannt, dass das Erstgericht das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, lässt sich damit eine eigene neue Gehörsverletzung durch das Rechtsmittelgericht nicht begründen. Eine derartige „sekundäre Gehörsverletzung“ kann nach gefestigter Rechtsprechung nicht zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge sein. Mit der Anhörungsrüge kann nur eine Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Gericht geltend gemacht werden, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nicht mehr angegriffen werden kann (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), nicht jedoch der Gehörsverstoß einer Vorinstanz. Dies gilt selbst dann, wenn das letztinstanzlich zuständige Gericht in seiner Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, ein Gehörsverstoß durch die Vorinstanz liege nicht (mehr) vor (VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/149; vom 2.10.2013 BayVBl 2014, 171).
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So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV u. a. darauf, im Ausgangsverfahren sei verkannt worden, dass sich ihre Eigentümerstellung aus einer Auskunft des Vermessungsamts ergeben habe. Zwar war das Schreiben des Vermessungsamts vom 3. November 2015 mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2015 bereits in erster Instanz vorgelegt worden, allerdings nicht als Beleg für eine etwaige Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin, sondern zur Untermauerung des Vortrags, über welches Grundstück eine Zufahrt früher erfolgt sei (S. 4 des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2015). Vortrag dazu, dass sich aus dem Schreiben mittelbar auch die aktuelle Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin ableiten lasse - was dann wohl auch als entsprechendes Beweisangebot gewertet werden sollte -, erfolgte erstmals im Schriftsatz vom 28. März 2017 gegenüber dem Berufungsgericht.
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Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde darauf, dass ein Grundbuchauszug vorgelegt worden sei und das Amtsgericht zuvor nicht darauf hingewiesen habe, dass es einen solchen zum Nachweis der Eigentümerstellung für erforderlich halte. Nachdem der Grundbuchauszug erstmals in zweiter Instanz beigebracht wurde, kann die Rüge nur so verstanden werden, das Landgericht habe den Grundbuchauszug wegen Verstoßes des Amtsgerichts gegen die Hinweispflicht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen dürfen. Auch das beinhaltet den Vorwurf einer originären Gehörsverletzung durch das Landgericht, der eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ermöglicht (vgl. z. B. Wöstmann in Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 531 Rn. 11) und vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geboten hätte (vgl. z. B. BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 7). Im Rahmen der Prüfung der Rechtswegerschöpfung ist dabei nicht entscheidend, welchem Grundrecht der Beschwerdeführer einen behaupteten Verstoß zuordnet, sondern welches Recht er objektiv der Sache nach als verletzt rügt. Rügt er - wie hier - jedenfalls der Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs, so bedarf es zur Erschöpfung des Rechtswegs der Erhebung der Anhörungsrüge vor dem zuständigen Fachgericht (vgl. z. B. BVerfG vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 4; VerfGH vom 22.8.2016 BayVBl 2017, 282 Rn. 29).
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Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin - unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation - auch zum behaupteten Wegerecht im Berufungsverfahren noch neuen Sachvortrag getätigt bzw. Unterlagen vorgelegt. In der Verfassungsbeschwerde (S. 50 ff.) wird zur Begründung eines etwaigen Wegerechts u. a. abgestellt auf eine „Fassion für die Hausnummer 9 […] zu der das betreffende Grundstück gehörte bis 1811“ und der Vorwurf erhoben, die Richter „seien zu keinem Zeitpunkt vorbereitet gewesen“ und hätten „Plannummer - Parzellarplan, Benennung des Gegenstandes und Nutzung zum Zeitpunkt der Liquidation bzw. Fassion“ verkannt (Verfassungsbeschwerde S. 167). Das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ergebnis erhalte man „auch aus der Fassion 1809“ (S. 159 der Verfassungsbeschwerde). Die genannte „Fassion aus dem Jahre 1809“ für „die Hausnummer 9“ war jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 28. März 2017 (dort S. 5 ff.) im Berufungsverfahren erwähnt und vorgelegt worden. Der genannte Vorwurf der Nichtberücksichtigung kann sich daher auch insoweit lediglich gegen das Landgericht richten.
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Demnach ist die Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch auf solche Umstände gestützt, die eine eigenständige Gehörsverletzung durch das Landgericht zum Gegenstand haben. Eine Anhörungsrüge gegen die landgerichtliche Entscheidung wäre demnach möglich und geboten gewesen. Da die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vom Rechtsbehelf der Anhörungsrüge keinen Gebrauch gemacht und auch nicht dargelegt hat, dass eine solche ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre, ist jedenfalls die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör unzulässig.
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2. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV führt darüber hinaus zu ihrer Unzulässigkeit insgesamt, also auch wegen sonstiger Rügen, wie der behaupteten Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
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In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass eine Verfassungsbeschwerde, die neben der unzulässigen Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf die Verletzung weiterer Grundrechte gestützt ist, grundsätzlich insgesamt unzulässig ist (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059 f.; vom 30.5.2008 1 BvR 27/08 - juris Rn. 13; vom 9.6.2008 - 2 BvR 947/08 - juris Rn. 6; vom 24.10.2011 NJW 2012, 372 Rn. 6; vom 20.6.2012 - 2 BvR 1565/11 - juris Rn. 7; vom 16.7.2013 BVerfGE 134, 106 Rn. 22; vom 7.10.2016 - 2 BvR 1313/16 - juris Rn. 13; VerfGH Berlin vom 2.7.2007 - 136/02 - juris Rn. 12; VerfGH Brandenburg vom 24.3.2017 - VfGBbg 27/16 - juris Rn. 15; VerfGH Rheinland-Pfalz vom 23.1.2018 - VGH B 18/17 - juris Rn. 23 ff.; VerfGH Saarland vom 28.3.2017 -Lv 1/17 - juris Rn. 39; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; vom 28.3.2017 - Vf. 32-IV-17 u. a. - juris Rn. 11; vom 28.7.2017 -Vf. 2-IV-17 - juris Rn. 14; Thüringer VerfGH vom 18.12.2012 - 18/11 - juris Rn. 10 f.; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 577; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 467 f.; Hellmann in Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 327 ff.; Desens, NJW 2006, 1243 ff.; kritisch Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228 ff.). Der Verfassungsgerichtshof hat die Frage, ob sich die aus einer unterlassenen Anhörungsrüge im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV ergebende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch auf weitere Grundrechtsrügen erstreckt, bisher offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 5.10.2011 - Vf. 134-VI-10 -juris Rn. 12; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; BayVBl 2017, 282 Rn. 38). Er hat allerdings bereits angedeutet, dass er sich künftig der dargestellten, in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht anschließen werde (VerfGH vom 9.4.2018 - Vf. 29-VI-17 - juris Rn. 24).
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Der Verfassungsgerichtshof schließt sich nunmehr der vorgenannten Ansicht an. Das Unterlassen der Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern insgesamt unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt. Denn läge ein Gehörsverstoß vor, so würde das Gericht ihm abhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 321 a Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Verfahren würde in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 321 a Abs. 5 Satz 2 ZPO) - oder im Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können (§ 321 a Abs. 5 Satz 4 ZPO), - befand. Hier wäre demnach das fachgerichtliche Verfahren in vollem Umfang wieder eröffnet. Auf diese Weise hätten sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtswegs berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht alles getan, um eine etwaige Verletzung auch anderer Grundrechte als des Art. 91 Abs. 1 BV bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen.
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Damit ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch im Hinblick auf die weiteren Rügen unzulässig.
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3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die weiteren Rügen auch aus anderen Gründen unzulässig wäre.
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a) Die Rüge einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 BV) ist nicht ausreichend substanziiert.
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Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist in einer Verfassungsbeschwerde das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu benennen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 20.3.2018 - Vf. 64-VI-17 - juris Rn. 12).
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Von den drei angegriffenen Entscheidungen ist im Hinblick auf materielle Grundrechtsrügen maßgeblicher Prüfungsgegenstand das Berufungsurteil des Landgerichts vom 27. April 2018 (vgl. VerfGH vom 8.12.2017 - Vf. 6-VI-17 - juris Rn. 30). Auf die ebenfalls angegriffenen Urteile des Amtsgerichts könnte es allenfalls dann ankommen, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Erfolg hätte (vgl. VerfGH 27.1.2016 BayVBl. 2016, 671 Rn. 22; vom 12.3.2018 -Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 26). Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 BV) durch das Landgericht ist auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde fernliegend.
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aa) Das ergibt sich schon daraus, dass der behauptete Verstoß gegen Art. 103 BV allein darauf gestützt wird, „die Zufahrt zum Eigentum“ sei durch das Eigentumsgrundrecht geschützt und Bestandteil des Eigentums. Das Landgericht stützte seine Entscheidung jedoch primär darauf, dass bereits die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen sei. Die Ausführungen zum Nachweis eines etwaigen Wegerechts für den Eigentümer erfolgten ausdrücklich „[o]hne dass es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankäme“. Auf die Frage, ob die „Zufahrt“ durch das Eigentumsrecht geschützt ist, käme es daher nur an, wenn - was nicht der Fall ist - zunächst die primäre Begründung des Landgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand hätte. Dass die Annahme eines fehlenden Nachweises für die Aktivlegitimation als solche gegen Art. 103 BV verstoßen würde, hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt.
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bb) Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausginge, dass sie die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 BV auch auf den Aspekt des fehlenden Nachweises der Aktivlegitimation erstrecken wollte, wäre diese Rüge unzulässig.
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Im Berufungsurteil stellte das Landgericht entscheidend darauf ab, dass die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen habe. Bei der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen als Nachweis der Aktivlegitimation zu werten waren, hatte das Landgericht die Zivilprozessordnung (insbesondere §§ 286, 531 Abs. 2 ZPO) anzuwenden, also Bundesrecht. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung in materieller Hinsicht aber darauf, ob das Gericht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen hat. Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung - wie etwa dem Eigentumsgrundrecht - gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 31; vom 8.3.2016 - Vf. 21-VI-15 - juris Rn. 16; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 44). Eine Willkürrüge nach Art. 118 Abs. 1 BV hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation jedoch nicht erhoben. Die Behauptung der Willkür im Schriftsatz vom 1. Juli 2018 (dort S. 11 ff.) bezieht sich allein auf den fehlenden Nachweis des Wegerechts, nicht aber auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation.
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b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist ebenfalls nicht substanziiert dargelegt.
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aa) Selbst wenn man den Vortrag der Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde so auslegen würde, dass darin eine Willkürrüge (Art. 118 Abs. 1 BV) im Hinblick (auch) auf den fehlenden Nachweis der Aktivlegitimation enthalten sein sollte, wäre der Willkürvorwurf nicht ausreichend substanziiert begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26). Das Landgericht musste jedoch weder das Schreiben des Vermessungsamts noch den vorgelegten Grundbuchauszug als Beweis der Aktivlegitimation ansehen.
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(1) Im Hinblick auf das Schreiben des Vermessungsamts wird aus der Verfassungsbeschwerde in keiner Weise deutlich, weshalb die Entscheidung des Landgerichts unvertretbar sein sollte. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. So ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG), dass jedem Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt wird, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Selbst für die Einsicht in personenbezogene Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogene Daten enthalten, ist lediglich ein berechtigtes Interesse darzulegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG). Eine Eigentümerstellung ist demnach nicht zwingende Voraussetzung einer Auskunft, sodass aus der Erteilung einer Auskunft keineswegs zwingend auf eine Eigentümerstellung geschlossen werden kann. Ob, wie die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 28. März 2017 anmerkte, das Vermessungsamt „berechtigt ist, einen aktuellen Eigentumsnachweis zu erstellen“, ist nicht maßgeblich, weil das Schreiben vom 3. November 2015 keine Ausführungen zur Eigentümerstellung und damit keinen Eigentümernachweis enthält.
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(2) Den in zweiter Instanz erstmals vorgelegten Grundbuchauszug hat das Landgericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen. Zwar kann ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen sein, wenn das erstinstanzliche Gericht es unterlassen hat, einen nach § 139 ZPO gebotenen Hinweis zu erteilen (vgl. z. B. VerfGH vom 17.2.2009 - Vf. 60-VI-07 -juris Rn. 44). Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen, ist jedoch zum einen wegen des Grundsatzes der Subsidiarität ausgeschlossen und legt zum anderen nicht in substanziierter Weise einen Willkürverstoß dar.
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Zum einen steht im vorliegenden Fall der Rüge eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. VerfGH vom 20.8.2018 -Vf. 80-VI-15 - juris Rn. 20). In der Berufungsbegründung war eine substanziierte Rüge der Hinweispflichtverletzung jedoch nicht erhoben worden. Die Anmerkung, das Amtsgericht hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der richterlichen Fürsorgepflicht „darauf hinweisen können, dass durch einen einfachen Grundbuchauszug diese Aktivlegitimation nachgewiesen wird“, stellt keine Rüge eines Pflichtverstoßes dar, da nicht - und schon gar nicht substanziiert - behauptet wird, das Gericht habe dies auch tun „müssen“ und das Unterlassen stelle einen Verfahrensfehler dar.
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Zum anderen konnte das Landgericht willkürfrei davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nicht vorlag. Zwar wird häufig eine Hinweispflicht bestehen, wenn ein Gericht beabsichtigt, eine Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen. Hiervon macht die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen (vgl. z. B. OLG Nürnberg vom 6.9.2017 - 12 U 2086/15 - juris Rn. 70), weshalb ein Willkürvorwurf an das Gericht sich jedenfalls konkret mit den Argumenten auseinandersetzen müsste, weshalb dieses einen Hinweis für entbehrlich hielt. Das Landgericht hat eine Hinweispflicht verneint, weil in erster Instanz bereits in der Klageerwiderung die Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin „an prominenter Stelle“ in Abrede gestellt worden sei, sodass das Amtsgericht davon habe ausgehen dürfen, dass der Einwand von der Beschwerdeführerin weder übersehen noch für unerheblich gehalten würde. Es sei auch für eine anwaltlich nicht vertretene Partei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Eigentümerstellung für den geltend gemachten dinglichen Anspruch eine notwendige Voraussetzung sei. Auf die Begründung des Landgerichts geht die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde nicht näher ein; vielmehr wird lediglich das Bestehen einer Hinweispflicht behauptet.
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Wenn in der Verfassungsbeschwerde (dort S. 8) ausgeführt wird, in zwei anderen Gerichtsverfahren habe man gewusst, wer Eigentümer sei, und im Ort kenne jeder die Verhältnisse, vermag das einen Fehler des Landgerichts schon deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, dass das Gericht diesbezügliche Beweisangebote übergangen hätte. Der Einwand, es sei in Zeiten des elektronischen Grundbuchs nicht mehr zeitgemäß, dass man einen Eigentumsnachweis erbringen müsse (S. 8 der Verfassungsbeschwerde), verkennt den Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess.
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(3) Die Anmerkung (S. 167 der Verfassungsbeschwerde), es gehöre zu den Verfahrensgrundsätzen, dass „ein Augenschein stattfindet und die Grundstücksnachbar[n] sind als Zeugen benannt worden“, kann nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Augenschein sich die aktuelle Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin hätte ergeben sollen. Auch ein konkretes Zeugenbeweisangebot im Ausgangsverfahren, das sich auf die aktuelle Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin bezogen hätte, ist nicht erkennbar; insbesondere enthält die Benennung von Zeugen auf Seite 3 der Klageschrift keinen solchen konkreten Beweisantrag.
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Soweit im Ausgangsverfahren noch ausgeführt worden war, dass in zweiter Instanz die Eigentümerstellung unstreitig gestellt worden sei, wurde das in der Verfassungsbeschwerde nicht wiederholt und somit nicht geltend gemacht. Es wäre im Übrigen auch unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagtenseite im Berufungsverfahren ihr Bestreiten aus erster Instanz aufgegeben und die Aktivlegitimation unstreitig gestellt hätte. Vielmehr wurde in der Berufungsinstanz von Beklagtenseite vorgetragen, dass eine Vermessungsamtsauskunft nicht als Eigentumsnachweis gelte (Schriftsatz vom 7. Juni 2017), was deutlich zeigt, dass die Beklagtenseite nicht von einer unstreitigen Eigentümerstellung ausging.
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bb) Die Willkürrüge in Bezug auf die Beweiswürdigung zum Bestehen eines Wegerechts hat keine eigenständige Bedeutung. Da die Berufung willkürfrei bereits wegen des fehlenden Nachweises der Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde, waren die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob im Übrigen das Bestehen eines Wegerechts nachgewiesen war, nicht entscheidungserheblich. Die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu im Verfassungsbeschwerdeverfahren vermögen demnach - unabhängig davon, ob sie zutreffen - der Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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c) Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 32). Die Frage ist auch hier nicht zu klären, da im vorliegenden Fall die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Kern dieselben Aspekte betrifft, aus denen eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör hergeleitet wird.
IV.
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Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).