Inhalt

OLG München, Beschluss v. 27.06.2019 – 7 W 742/19
Titel:

Keine Prozesskostenhilfe für eine Publikums KG zur Durchführung des Gesellschafterinnenausgleichs

Normenkette:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an parteifähige Vereinigungen durch § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dadurch soll Vorsorge dagegen getroffen werden, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein solches allgemeine Interesse kann nur angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (ebenso BGH BeckRS 2011, 4817). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei (den hier rund 400) Anlegern einer Publikums KG handelt es sich nicht um „Kleingläubiger“ in dem vorgenannten Sinne. Sie sind vielmehr „an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte“ iSd § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO. Darunter fallen nämlich all diejenigen, auf deren Vermögenslage sich Obsiegen oder Unterliegen der Vereinigung wirtschaftlich auswirkt, und damit Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Inhaber eines wirtschaftlichen Anteils, gleichgültig, auf welche Weise sie am Ertrag beteiligt sind und ob sie für die Verbindlichkeiten beschränkt mit ihrer Einlage oder unbeschränkt haften und damit auch die Anleger einer Publikums KG, gleichgültig ob sie als Direktkommanditisten unmittelbar oder als Treugeber nur mittelbar beteiligt sind. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
allgemeines Interesse, Fondsgesellschaft, Beteiligungssumme, Prozesskostenhilfe, Kleingläubiger, Vereinigung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 02.05.2019 – 41 O 5347/19
Fundstelle:
BeckRS 2019, 12953

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.05.2019, Az: 41 O 5347/19, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist eine Publikums KG, die mit Liquidationsbeschluss vom 30.01.2017 aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet. Zum Liquidator wurde die R. AIF Verwahrstelle GmbH bestellt. An der Antragstellerin haben sich über 400 Kleinanleger beteiligt.
2
Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin beigetreten. Die Beteiligungssumme in Höhe von 18.000,00 € sollte von der Antragsgegnerin in Raten erbracht werden. Bislang zahlte die Antragsgegnerin insgesamt 4.550,00 € an die Antragstellerin.
3
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung der noch nicht geleisteten Restbeteiligungssumme in Höhe von 13.450,00 € zur Deckung der Kosten der Liquidation, der „Abwicklung der Drittverbindlichkeiten der Gesellschaft“ sowie zur Durchführung des Gesellschafterinnenausgleichs. Die Antragstellerin macht zum selben Zweck in 140 weiteren Verfahren Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung der Restbeteiligungssumme gegen Anleger geltend.
4
Zum 04.01.2019 verfügte die Antragstellerin über Barmittel in Höhe von 56.452,92 €.
5
Die Antragstellerin beantragte,
ihr zur gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs in Höhe von 13.450,00 € gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.
6
Mit dem Antragstellerinvertreter am 07.05.2019 zugestellten Beschluss vom 02.05.2019 (Bl. 33/35 d.A.) lehnte das Landgericht München I den Prozesskostenhilfeantrag ab. Der dagegen mit Schriftsatz des Antragstellerinvertreters vom 03.06.2019, eingegangen beim Landgericht München I am selben Tag, eingelegten sofortigen Beschwerde (Bl. 36/39 d.A.) half das Landgericht mit Beschluss vom 17.06.2019 (Bl. 40/41 d.A.) nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt seien, da die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufe. Denn betroffen seien von dem mit der Liquidation verfolgten Zweck des Gesellschafterinnenausgleichs nach dem Beschwerdevorbringen nur die 400 Anleger der Antragsteller und damit nur „am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte“, nicht aber die Allgemeinheit.
II.
7
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, da das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 S. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen hat.
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1. Zwar handelt es sich bei der Antragstellerin um eine KG und damit um eine „parteifähige Vereinigung“ iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, Rz. 7), jedoch scheitert eine Prozesskostengewährung nach dieser Vorschrift - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - daran, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderläuft.
9
Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an parteifähige Vereinigungen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356). Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BGH, Beschluss vom 10.02.2009 - IX ZB 145/09, Rz. 10). Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, aaO).
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Berücksichtigt man alle hier in Betracht kommenden Umstände, läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin danach keinen allgemeinen Interessen zuwider.
11
Die Antragstellerin erfüllt keine der Allgemeinheit dienenden Aufgaben. Zu einem (bei einer Fondsgesellschaft ohnehin fernliegenden) drohenden Verlust von Arbeitsplätzen in nennenswerter Zahl hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.
12
Auch die von der Antragstellerin bemühte Fallkonstellation der Betroffenheit einer großen Zahl von Kleingläubigern liegt nicht vor, da die 400 Anleger, die von dem von der Liquidatorin beabsichtigten Gesellschafterinnenausgleich betroffen wären, keine „Kleingläubiger“ iSd. der oben angeführten BGH-Rechtsprechung sind. Sie sind vielmehr „an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte“ iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO. Darunter fallen nämlich all diejenigen, auf deren Vermögenslage sich Obsiegen oder Unterliegen der Vereinigung wirtschaftlich auswirkt (Geimer in Zöller 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 22 zu § 116 ZPO), und damit Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Inhaber eines wirtschaftlichen Anteils, gleichgültig, auf welche Weise sie am Ertrag beteiligt sind und ob sie für die Verbindlichkeiten beschränkt mit ihrer Einlage oder unbeschränkt haften (Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 22 zu § 116 ZPO, Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, München 2018, Rdnr. 14 zu 3 116 ZPO, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.1975 - 1 W 58/74, Rz. 1 zu § 114 ZPO a.F.) und damit auch die Anleger, auf die die Antragstellerin abstellt, gleichgültig ob sie als Direktkommanditisten unmittelbar oder als Treugeber nur mittelbar an der Antragstellerin beteiligt sind.
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Die Interessen der „an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten“ sind allerdings keine „allgemeine Interessen“ iSd. § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO, da die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich fordert, dass „außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen“ wird (BGH, aaO, BGH, Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE, BFH, Beschluss vom 23.07.1992 - V S 13/92, Rz. 5, BFH, Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F., OLG Celle, Beschluss vom 07.03.1986 - 9 W 1/86, II 2 b). Eine bloße Betroffenheit von Gesellschaftern reicht - wie der BGH im Beschluss vom 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, Rz. 2 aE und der BFH im Beschluss vom 31.07.1973 - VII R 125/71, Rz. 9 zu § 114 ZPO a.F ausdrücklich ausführen - für die Begründung eines allgemeinen Interesses gerade nicht aus.
14
Dass aber die Interessen einer großen Zahl drittbetroffener Kleingläubiger durch die Nichtdurchführung des Prozesses gegen die Antragsgegnerin betroffen sind, hat die Antragstellerin nichteinmal behauptet.
15
2. Darüber hinaus scheitert die Gewährung der Prozesskostenhilfe auch daran, dass es der Antragstellerin im Hinblick auf den im Januar 2019 noch vorhandenen Barbestand von 56.452,92 € nicht unmöglich ist, die Prozesskosten in Höhe von ca. 2.800,00 € aufzubringen.
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Unerheblich ist insoweit, dass der Vermögensbestand nicht ausreicht, um auch die Kosten für die weiteren 140 von der Antragstellerin betriebenen Verfahren aufzubringen. Denn das Vermögen der Antragstellerin ist so lange zur Prozessführung einzusetzen, bis es aufgebraucht ist. Anderenfalls wäre durch die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zu Lasten des Fiskus eine Thesaurierung möglich.
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Eine Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus den laut PKH-Erklärung der Antragstellerin vom 22.11.2018 von ihr vorgenommenen Rückstellungen in Höhe von 119.000,00 € für Steuererklärungen und Jahresabschlüssen. Denn die Bildung von Rückstellungen bedeutet nach § 249 HGB gerade nicht, dass auch eine zum aktuellen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeit in Höhe der Rückstellung besteht. Im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung kommt es aber nur auf fällige Verbindlichkeiten an, auf die von der antragstellenden Partei auch tatsächlich bezahlt wird.
18
Ebenso wenig erheblich ist, ob - wie im Beschwerdeschriftsatz (dort S. 3, Bl. 30 d.A.) behauptet - „schon im Oktober 2018 mit einer erheblichen Unterdeckung in Höhe von 9.833,32 € zu rechnen war“, da es nur auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt.
19
4. Im Übrigen wäre nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO auch die Bedürftigkeit der Antragstellerin kein hinreichender Grund für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe, da § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO darüber hinaus voraussetzt, dass auch die übrigen an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten nicht aufbringen können und deshalb auch bei ihnen die Voraussetzungen der §§ 114 S. 1, 115 ZPO vorliegen. Dazu zählen - wie oben unter 1. dargelegt - neben der Komplementärin der Antragstellerin grundsätzlich auch deren übrige Gesellschafter. Insoweit hat die Antragstellerin aber schon keine Angaben gemacht.
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Nach alledem hat das Landgericht der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.