Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 12.06.2019 – W 2 S 19.50498
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Italien)

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2
GrCH Art. 4
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz:
1. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Italien unionsrechtlichen Maßstäben widerspricht bzw. dort unzureichende Aufnahmebedingungen herrschen, die zu einer Verletzung der durch Art. 4 GRCh gewährleisteten Rechte führen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin (Italien), kein generelles Abschiebungshindernis, Hepatitis B Infektion, nicht vulnerabel, Abschiebungsanordnung, Italien, ivorischer Staatsangehöriger, Überstellung, Krankheit, rituelle Ehe
Fundstelle:
BeckRS 2019, 11365

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach Italien.
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1. Die Antragstellerin, nach eigenen Angaben eine am … … 1992 in Duekoe/Elfenbeinküste geborene ivorische Staatsangehörige, reiste am 30. März 2019 in das Bundesgebiet ein und äußerte am 1. April 2019 ein Asylgesuch, vom dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am selben Tag Kenntnis erlangte. Am 8. April 2019 stellte sie einen förmlichen Asylantrag.
3
Bei Anhörungen vor dem Bundesamt am 8. April 2019 und am 7. Mai 2019 trug die Antragstellerin im Wesentlichen an, sie sei mit ihrem rituell verheirateten Ehemann in Sch. Sie sei von Italien über die Schweiz eingereist. In Italien habe sie sich ungefähr ein Jahr in einem Camp aufgehalten. Sie habe Bauchschmerzen und starke Blutungen gehabt, doch niemand habe sich um sie gekümmert. Diese Beschwerden habe sie auch hier in Deutschland, aber hier sei sie von einem Arzt untersucht worden. Dieser habe eine Hepatitis B Infektion festgestellt.
4
Da die Antragstellerin laut einer Eurodac-Abfrage vom 1. April 2019 am 18. Dezember 2017 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, ersuchte die Antragsgegnerin Italien am 9. Mai 2019 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) um Wiederaufnahme der Antragstellerin. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17. Mai 2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags und die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Antragstellerin.
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Mit Bescheid vom 21. Mai 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheids wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 29. Mai 2019 Klage erheben (Az: W 2 K 19.50497) und beantragte zugleich im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung verwies sie auf die Anhörung beim Bundesamt und führte aus, dass die Situation in Italien sehr schlecht gewesen sei. Sie leide an einer chronischen Unterleibserkrankung, ein entsprechendes Attest liege dem Bundesamt bereits vor. Sie habe am 4. Juni 2019 einen Termin bei einem Gynäkologen für nähere Untersuchungen. In Italien würde sich ihre gesundheitliche Situation erheblich verschlechtern, da sie auf der Straße schlafen müsse. Ihr traditionell angetrauter Ehemann, (Kläger/Antragsteller im Verfahren W 2 S 19.50500 und W 2 K 19.50499), der mit ihr zusammen untergebracht sei, müsse sich um alles kümmern, da sie nie eine Schule besucht habe.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in diesem wie dem Hauptsacheverfahren und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
10
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zugunsten der Antragstellerin dem erkennbaren Begehren entsprechend nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur bezüglich der von der Antragsgegnerin unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung begehrt.
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2. Der Antrag ist zulässig.
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Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
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3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Klage in der Hauptsache dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids keine Zweifel. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt daher das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung.
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Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Bewertung.
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Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG.
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Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
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Die Antragstellerin hat ausweislich des Eurodac-Treffers bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden wurde, so dass die italienischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sind. Da das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der 2-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO an Italien gerichtet wurde und sich die italienischen Behörden innerhalb der vorgesehenen 2-Wochen-Frist nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO geäußert haben, sind diese verpflichtet, die Antragstellerin wiederaufzunehmen.
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Auch auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ergibt sich keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin, weil die dort geregelte Überstellungsfrist von sechs Monaten offensichtlich noch nicht abgelaufen ist.
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b) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Unmöglichkeit der Überstellung nach Italien.
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Das auf der Grundlage des Art. 78 Abs. 2 AEUV eingerichtete Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf dem „Prinzip gegenseitigen Vertrauens“, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dem Protokoll von 1967 und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417 Rn. 79; U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 80). Dies begründet die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann die Vermutung, wonach der Aufnahmestaat seinen Pflichten aus Art. 3 EMRK nachkommt, widerlegt werden, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass die Person, deren Rückführung angeordnet wird, einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) entgegensehen würde, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, Nr. 29217/12 - NVwZ 2014, 127, Rn. 104; U.v. 21.1.2011 - M.S.S., Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 342). Diesen Vorgaben des höherrangigen Unionsrechts sowie des internationalen Rechts trägt Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO Rechnung. Danach besteht ein Überstellungshindernis, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen.
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Die Anforderungen an die Feststellung systemischer Mängel und eine daraus resultierende Widerlegung der Sicherheitsvermutung sind allerdings hoch. Im Hinblick auf das Ziel der Dublin III-VO, zügig und effektiv den für das Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen, können geringfügige Verstöße hierfür nicht ausreichen. Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).
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Diese Grundsätze konkretisierend hat der EuGH in seinem Urteil vom 19. März 2019, Az.: C-163/17 (juris Rn. 91) ausgeführt, dass systemische Schwachstellen nur dann als Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu werten seien, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werde, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese Schwelle sei aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats müsse zur Folge haben, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92 f.).
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Entsprechend vorstehender Ausführungen geht das Gericht auf der Basis einer Gesamtwürdigung nach dem aktuellen Erkenntnisstand und im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht davon aus, dass das Asylverfahren in Italien unionsrechtlichen Maßstäben widerspricht bzw. dort unzureichende Aufnahmebedingungen herrschen, die zu einer Verletzung der durch Art. 4 EU-GR-Charta gewährleisteten Rechte führen.
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Asylbewerber haben in Italien entsprechend dem Grundrecht auf Asyl Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Über den Ablauf des Asylverfahrens wird über Informationsbroschüren in unterschiedlichen sprachlichen Fassungen sowie über Betreuungsdienste Auskunft gegeben. Bei Dublin-Rückkehrern ist im Regelfall gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Italien ihren ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz weiterverfolgen oder erstmals einen Asylantrag stellen können. Im Falle einer negativen Verbescheidung kann ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden oder Beschwerde gegen den negativen Bescheid eingelegt werden. Das Asylverfahren soll zwar grundsätzlich nicht länger als sechs Monate dauern (vgl. Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23.2.2016). Der Umstand, dass diese Verfahrensdauer aufgrund der aktuellen Belastungssituation nicht immer eingehalten werden kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines unzureichenden Asylverfahrens, zumal diesbezügliche Schwierigkeiten wegen des enormen Zustroms an Schutzsuchenden nicht nur in Italien, sondern in vielen europäischen Ländern bestehen.
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Durch das im November 2018 erlassene Dekret No. 113/2018 über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) wird der bisherige humanitäre Schutz stark eingeschränkt. Wurde dieser bislang für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“ vorlagen, ist er nunmehr an eine restriktive und vor allem abschließende Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (teilweise auch mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren). Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen, für Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie bei Fällen des Nonrefoulement. Es kommt zwar zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel, diese werden allerdings nicht mehr erneuert oder verlängert. Sie können aber bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 26.2.2019, S. 5 f.).
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Zudem liegt die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach unanfechtbarem negativem Abschluss des Asylverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348/98, sog. Rückführungsrichtlinie) im Ermessen der Mitgliedstaaten. Demgegenüber regelt Art. 9 der Rückführungsrichtlinie die Fälle, in denen kraft Unionsrechtes die Rückführung in das Herkunftsland trotz unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags nicht zulässig ist. Im Übrigen ist der jeweilige Mitgliedstaat somit kraft seiner Gebietshoheit befugt, den Aufenthalt von unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern in seinem Hoheitsgebiet zu beenden, zu dulden oder durch Gewährung eines zumindest befristeten Aufenthaltsrechts (vorübergehend) zu legalisieren. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften der Rückführungsrichtlinie gegen primäres Unionsrecht, insbesondere Grundrechte der betroffenen Asylbewerber verstoßen würden, oder dass in der italienischen behördlichen Praxis rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber unter Verstoß gegen diese Vorschriften in ihr Herkunftsland zurückgeführt würden, liegen nicht vor.
31
Weiterhin erhalten Asylsuchende während des Asylverfahrens in Italien Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., m.w.N.). Auch durch das Salvini-Dekret soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 7). Auch wenn Italien diesbezüglich möglicherweise hinter den Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zurückbleibt und insbesondere kein umfassendes Sozialsystem bereit stellt, so begründet dies entsprechend den obigen Ausführungen keine generellen systemischen Mängel.
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Italien verfügt über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem Niveau bereitstellt. Asylbewerber haben in gleicher Weise wie italienische Bürger einen Anspruch auf medizinische Versorgung, der mit der Registrierung eines Asylantrags entsteht. Bis zum Zeitpunkt der Registrierung werden gleichwohl medizinische Basisleistungen, wie beispielsweise kostenfreie Notfallversorgung, gewährleistet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 23 f.). Auch diesbezüglich kommt es durch das Salvini-Dekret zu keinen Abstrichen. Insbesondere ist nach wie vor die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen und die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 8 f.).
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Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber einen Anspruch auf Unterbringung. Grundsätzlich werden zahlreiche Plätze für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften zur Verfügung gestellt, die über ganz Italien verteilt sind. Sowohl das Bundesamt als auch Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) gehen von einer Gesamtkapazität von über 175.000 Plätzen aus (vgl. BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 2; AIDA, Country Report: Italy, Stand: März 2018, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_ 2017update.pdf, S. 80 ff.), so dass angesichts der hohen Zahl von Asylbewerbern nach wie vor eine Überbelegung anzunehmen ist.
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Durch das Salvini-Dekret soll die bisherige Unterbringung völlig neu organisiert und ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen werden. Künftig wird zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene, dem sog. SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“) unterschieden. Während die Erstaufnahmeeinrichtungen die bisherigen CAS- und CARA-Unterkünfte ersetzen, treten die SIPROIMI an die Stelle der früheren SPRAR-Unterkünfte („Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati“), wobei letztere bisher vor allem für vulnerable Personen unabhängig von ihrem Schutzstatus vorgesehen waren. Künftig werden Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht, während Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen erhalten, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden. Durch die neuen Ausschreibungsspezifikationen für die Unterkünfte wurde auf den Vorwurf reagiert, die Aufnahmeeinrichtungen außerhalb des SPRAR seien inhomogen und würden keine einheitlichen Standards sicherstellen. Zudem kann durch die nunmehrige Staffelung der Strukturen nach Unterbringungsplätzen mit entsprechend angepasstem Personalstand und Serviceleistungen auf den Bedarf und die Gegebenheiten vor Ort im jeweiligen Fall eingegangen werden. Die Bedürfnisse von Familien sowie vulnerablen Personen sollen auch künftig Berücksichtigung finden. So sind etwa Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen, für die es spezielle Ausschreibungsspezifikationen gibt (z.B. bzgl. Personalschlüssel, Reinigungsintervallen oder Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich im Stichtag 5. Oktober 2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraums weiterhin bleiben. Sofern sie sich dagegen noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben sie dort so lange, bis ihnen von der Questura der Aufenthaltstitel übergeben wurde. Danach werden sie aus dem Aufnahmesystem entlassen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 5 ff.).
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Neben den staatlichen Einrichtungen existieren bisher verschiedene karitative und kommunale Einrichtungen, die zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten bieten, um Asylbewerber vor Obdachlosigkeit zu schützen. In Einzelfällen ist es jedenfalls bislang gleichwohl möglich, dass Dublin-Rückkehrer keine Unterbringung erhalten und vorübergehend obdachlos sind. Insbesondere kann es zu Problemen kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergeht, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlässt oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen hat (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 22). Der Anspruch kann zwar wieder aufleben. Insoweit ist allerdings ein vorheriger Antrag bei der Questura erforderlich, die ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig war. Eine Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung kann erst dann wieder erfolgen, wenn die Wiederaufnahme genehmigt wurde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28). In dieser Übergangsphase sind Dublin-Rückkehrer auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen, über deren Aufnahmekapazität es keine gesicherten und aussagekräftigen Unterlagen gibt, angewiesen, um der Obdachlosigkeit entgehen zu können. Im Ergebnis ist die Unterkunftssituation in ihrer Gesamtschau zum aktuellen Stand weiterhin problematisch.
36
Gleichwohl sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, zumal die Annahme von Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entsprechend den oben genannten Maßgaben an hohe Anforderungen geknüpft ist. Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der italienische Staat mit Unterstützung von European Asylum Support Office der Europäischen Union (EASO) geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um die Aufnahmekapazitäten stetig zu erhöhen und aktiv darum bemüht ist, diese auch weiterhin zu verbessern (vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11.3.2015). Dies gilt umso mehr als die Anzahl der in Italien ankommenden Asylbewerber seit Beginn des Jahres 2018 stark rückläufig ist sowie im Hinblick auf die Neustrukturierung der Unterbringung durch das Salvini-Dekret.
37
Auf der Basis vorstehender Ausführungen schließt sich das Gericht unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung der Einschätzung zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte an, dass Italien grundsätzlich über ausreichende Unterbringungskapazitäten sowie ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das trotz bestehender Mängel noch als funktionsfähig betrachtet werden kann (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; VG Augsburg, B.v. 1.3.2018 - Au 5 S 18.50329 - juris; VG München, B.v. 6.6.2018 - M 11 S 18.51151 - Beck RS 2018, 15962; B.v. 9.8.2018 - M 26 S 18.52225, BeckRS 2018, 19472; VG Ansbach, U.v. 1.8.2018 - AN 14 K 17.50567 - juris; VG Karlsruhe, U.v. 22.3.2018 - A 5 K 15921/17 - BeckRS 2018, 7260; OVG Lüneburg, B.v. 13.6.2018 - 10 LB 204/18, BeckRS 2018, 22826; B.v. 2.7.2018 - 10 LB 249/18, BeckRS 2018, 24922; BayVGH, U.v. 18.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; OVG Münster, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A - juris).
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Diese Auffassung vertritt auch der EGMR, der in seiner Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 ausgeführt hat, dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Asylbewerber im Einzelfall keine Unterkunft finde oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht sei, die allgemeine Situation der Asylbewerber in Italien aber nicht mit der Griechenlands vergleichbar sei und keine systemischen Mängel vorlägen (EGMR, Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, Rn. 114 ff.).
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c) Des Weiteren liegen auch in der Person der Antragstellerin keine außergewöhnlichen Umstände vor, die möglicherweise für eine Pflicht der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt bzw. für Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 - C.K., C-578/16 PPU - juris Rn. 88; U.v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - juris Rn. 35 ff.). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt - hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S., 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 340 m.V.a. U.v. 30.6.2005 - Bosphorus, Nr. 45036/98 - NJW 2006, 197). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50124 - juris Rn. 22 ff.; VG München, GB v. 29.2.2016 - M 12 K 15.50784 - juris Rn. 43 f.; einschränkend aber EuGH, U.v. 16.2.2017 - C.K., C-578/16 PPU - juris Rn. 88).
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Weder aus der vorgetragenen rituellen Ehe noch aus der angeblichen Unterleibserkrankung ergeben sich derzeit nach summarischer Prüfung solche außergewöhnlichen Umstände.
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Die Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Familieneinheit unterfällt zwar dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK. Bei der vorgetragenen Ehe handelt es sich allerdings um eine traditionell geschlossene Ehe, die nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, da es sich hierbei mangels staatlicher Anerkennung nicht um eine rechtswirksame Eheschließung handelt (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 6 Rn. 7 ff.). Außerdem wird der Antrag des Mannes im Verfahren W 2 S 19.50500 ebenfalls negativ entschieden, so dass die Partner nicht getrennt würden.
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Hinsichtlich der vorgetragenen Unterleibserkrankung kann keine besondere Vulnerabilität der Antragstellerin angenommen. Trotz Aufforderung des Gerichts und entsprechendes Zuwarten hat die Antragstellerin diese Erkrankung nicht belegt, so dass das Gericht nicht von einer tatsächlich ernsthaften Erkrankung ausgehen kann. Die nachgewiesenen Hepatitis B Erkrankung stellt keine hinreichend gravierende Beeinträchtigung der Antragstellerin dar. Das Gericht geht des Weiteren davon aus, dass die Antragsgegnerin die zuständige italienische Behörde gegebenenfalls vorab über gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin informieren würde.
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4. Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass im Falle der Antragstellerin keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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a) Zum einen droht der Antragsteller unter den oben genannten Voraussetzungen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, welche zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würde.
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Vorliegend gibt es einerseits gewichtige und aktuelle Anhaltspunkte für die Annahme, dass die italienischen Behörden der bestehenden Unterkunftsproblematik keinesfalls mit Gleichgültigkeit begegnen. Wie bereits ausgeführt, haben nunmehr zwar weder Dublin-Rückkehrer noch vulnerable Asylbewerber Zugang zu dem SPRAR-System (nun wohl SIPROIMI), sondern werden in CAS-Einrichtungen (bzw. in Erstaufnahmeeinrichtungen) untergebracht. Geeignete Einrichtungen standen für vulnerable Personen bislang in den sogenannten SPRAR-Unterkünften zur Verfügung, in denen entsprechende Unterstützungsleistungen gewährt wurden. Es handelte sich hierbei um ein Unterbringungssystem auf kommunaler Ebene, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wurde und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsah (vgl. Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016). Diese machten in der Vergangenheit jedoch einen eher geringeren Prozentsatz der staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten aus, so dass nicht jeder Asylsuchende einen Platz erhalten konnte und die Zuteilung häufig mit langen Wartezeiten verbunden war (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Stand: März 2018, S. 51, 76; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41). Allerdings wird (wie bereits ausgeführt) in Italien derzeit das gesamte Unterbringungssystem neu organisiert und umgestaltet. So werden Erstaufnahmeeinrichtungen die bisherigen CAS- und CARA-Unterkünfte ersetzen. In diesen werden Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer untergebracht. Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) werden künftig als SIPROIMI bezeichnet und international Schutzberechtigten und unbegleiteten Minderjährigen zur Verfügung stehen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen wird eine Versorgung mit Kernleistungen gewährleistet, die für jeden Asylbewerber bzw. Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit die Versorgung der elementaren Grundbedürfnisse (Obdach, Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikeln) sicherstellt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 5 ff.).
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Auch nach italienischem Recht sind bei der Unterbringung die besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern, insbesondere vulnerabler Personen, zu berücksichtigen. Zudem wurde seitens des italienischen Innenministeriums ausdrücklich betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (insbesondere der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde sichergestellt sei und die Vulnerabilität von Personen Berücksichtigung finde. Eine adäquate Unterbringung schutzbedürftiger Personen könne sichergestellt werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 6 ff., 10). Dafür spricht letztlich auch, dass nach dem Legislativdekret DL 152/2015 bei der Unterbringung auf die spezifische Situation schutzbedürftiger Personen Rücksicht zu nehmen ist, woraus sich konkrete spezielle Vorgehensweisen der italienischen Behörden ergeben, die einer eventuellen Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin hinreichend Rechnung tragen würden (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 10 CE 19.67 - juris Rn. 17). Hinzu kommt der Umstand, dass im Falle einer Überstellung aus einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Dublin III-VO die Vulnerabilität der betreffenden Person bereits bekannt ist (vgl. die entsprechenden Mitteilungspflichten nach Art. 31, 32 Dublin III-VO), so dass es nicht zu den teilweise beschriebenen Problemen bei der Identifizierung von Vulnerablen in Italien kommen kann (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, a.a.O., S. 21).
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Letztlich geht auch aus dem Vortrag der Antragstellerin selbst hervor, dass sie in Italien mit einer Unterkunft und auch basismedizinisch versorgt wurde. Nach den obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass sie angemessen untergebracht und versorgt werden wird.
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Zudem begründet ein Unterschied des Niveaus der Sozialleistungen in einem Mitgliedstaat im Vergleich zu einem anderen Mitgliedstaat kein solches Überstellungshindernis. Ausschlaggebend ist, ob die Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zufolge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person wie der Antragsteller sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einem Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine große Armut oder starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren diese Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Eine derartige Situation erwartet die Antragstellerin nach den obigen Ausführungen in Italien nicht, sodass im Falle seiner Überstellung nach Italien auch im konkreten Einzelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK droht, welcher zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen müsste.
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b) Zum anderen liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
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Die von der Antragstellerin vorgetragene und nachgewiesene Hepatitis B Erkrankung stellt keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die sich im Falle der Abschiebung nach Italien alsbald verschlechtern würden (vgl. Koch/Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 40 m.w.N.). Die Antragstellerin ist insoweit auf die in Italien bestehende medizinische Versorgung für Asylbewerber zu verweisen. Insoweit sei auf obige Ausführungen verwiesen. Zudem wird nach § 60a Abs. 2c AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Es ist davon auszugehen, dass eine medikamentöse Behandlung auch in Italien erfolgen kann.
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c) Letztlich sind auch keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, die im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zum Prüfungsumfang des Bundesamts gehören (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris m.w.N.), vorhanden. Der Vortrag der Antragstellerin, dass sie die Unterstützung ihres traditionell verheirateten Ehemannes bedarf, dringt nicht durch. Die Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Familieneinheit unterfällt zwar dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK. Bei der vorgetragenen Ehe handelt es sich allerdings um eine traditionell geschlossene Ehe, die nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst ist, da es sich hierbei mangels staatlicher Anerkennung nicht um eine rechtswirksame Eheschließung handelt (vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 6. Aufl. 2017, § 6 Rn. 7 ff.). Außerdem wird der Antrag des Mannes im Verfahren W 2 S 19.50500 ebenfalls negativ verbeschieden, so dass nicht von einer Trennung beider Partner auszugehen ist.
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Die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien ist somit sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig.
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5. Da die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der Antrag war daher abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.