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FG München, Urteil v. 14.03.2019 – 14 K 1773/17
Titel:

Kein Recht auf Steuerentlastung zwecks Stromverbrauchs von Ventilatoren

Normenkette:
StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2, § 9b, § 10
Schlagworte:
Herstellung, Dämmstoffe, Werk, Steinwolle, Steuerentlastung, Betrieb, Ventilatoren
Rechtsmittelinstanzen:
BFH München, Beschluss vom 02.09.2021 – VII R 19/19
BFH München vom -- – VII R 19/19
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2019, 10902

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin ist ein auf die Herstellung von Dämmstoffen spezialisiertes Unternehmen. Sie betreibt unter anderem ein Werk für Steinwolle-Produktion.
2
Der Herstellungsvorgang von Steinwolle bei ihr unterteilt sich in verschiedene Phasen: Zunächst wird das Rohmaterial, ein Gesteinsgemisch, bei ca. 1.600 - 1.800 °C aufgeschmolzen. In dem Rohstoffgemisch ist stets auch Eisen enthalten, das für die Produktion der Steinwolle nicht verwendbar ist und daher zunächst herausgelöst werden muss. Zu diesem Zweck wird das im Gestein enthaltene Eisenoxid während des Aufschmelzens durch eine chemische Reaktion zu elementaren Eisen reduziert und letzteres in einen schmelzflüssigen Zustand überführt, so dass es abgeschieden werden kann. Dies geschieht durch Einblasen von Druckluft im unteren Bereich des sog. Kupolofens. Durch den Verbrennungsprozess zur Energiegewinnung entsteht Kohlendioxid. Eine zu hohe Anreicherung von Kohlendioxid verhindert den Verbrennungsprozess. Aus diesem Grund muss über Heißluftventilatoren vorerhitzte Luft in den Ofen einströmen bzw. Abluft aus dem Ofen herausgeführt werden, um den Kohlendioxidgehalt zu reduzieren. Für den Betrieb der Ventilatoren für die Heißluft- und Druckluftzufuhr wird Strom verbraucht.
3
Nach dem Aufschmelzen und Herauslösen des Eisens erfolgt die Zerfaserung der Schmelze, die Imprägnierung und die Einbringung des Bindemittels. Es schließen sich die Formung, die Trocknung und Aushärtung des Vormaterials an. Letzter Schritt ist die Konfektionierung des Erzeugnisses etwa durch Schleifen, Besäumen oder Sägen. Auch in diesen Phasen der Produktion wird Strom zum Betrieb diverser Ventilatoren verwendet.
4
Im 2. Quartal 2013 verwendete die Klägerin zum Betrieb von Ventilatoren zur Herstellung von Steinwolle … MWh Strom.
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Für dieses Quartal beantragte sie Steuerentlastungen gemäß §§ 9a, 9b, 10 des Stromsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2013 (StromStG) für mehrere der von ihr betriebenen Werke, unter anderem für das Werk zur Steinwolle-Produktion. Als erstattungsfähige Strommenge nach § 9a StromStG meldete sie insgesamt … MWh an.
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Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) setzte mit Bescheid vom 26. Februar 2015 eine Erstattung gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG für … MWh in Höhe von … € fest; den im Rahmen der Steinwolle-Produktion verbrauchten Strom für die Ventilatoren entlastete das HZA nicht nach § 9a StromStG.
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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 23 Juni 2017 als unbegründet zurückwies.
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Am 19. Juli 2017 erhob sie Klage. Sie führt aus, mehrere Produktionsphasen seien zu unterscheiden.
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Die Schmelze des Steingemisches und die Herauslösung des Eisens aus dem Gemisch durch Erhitzung sowie Herbeiführung einer chemischen Reduktion im Kupolofen falle unter § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG, hilfsweise unter § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Für den Betrieb von Heißluftventilatoren sowie der Druckluftzufuhr werde Strom verbraucht. Diese Vorgänge seien erforderlich, damit der im Ofen herbeigeführte Verbrennungsprozess nicht zum Erliegen komme. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der durch die Erhitzung ermöglichten chemischen Reaktion und der strombetriebenen Ventilatoren unter Druckluftzufuhr sei der hierfür verbrauchte Strom als nach § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG erstattungsfähig anzusehen. Dem stehe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 7. September 2017 C-465/15, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, (ECLI:ECLI:EU:C:2017:640, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2017, 338) nicht entgegen. Die Entscheidungen des EuGH hätten nämlich in der Regel keine weitreichenden Bindungswirkung für nationale Gerichte. Darüber hinaus bestünden zwischen dem vom EuGH entschiedenen Einzelfall und dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt erhebliche Unterschiede, insbesondere sei hier das entstehende Roheisen anders als bei dem vom EuGH zu beurteilenden Sachverhalt ein Nebenprodukt. Hilfsweise lägen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG vor. Der Einsatz der Ventilatoren sei für den Schmelzprozess so wesentlich, dass er nicht hinweggedacht werden könne. Unzutreffend sei die Auffassung des HZA, dass Strom, welcher als sog. Kraftstrom verwendet werde, nicht befreit sei. Hierfür ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift keinerlei Anhaltspunkt. Zudem sei auch der Sinn und Zweck des § 9a StromStG zu berücksichtigen. Dieser bestehe in der Entlastung energieintensiver Prozesse und Verfahren, zum einen um dadurch den Endpreis für den Verbraucher zu verringern, zum anderen um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes zu stärken. Diesen Zielen laufe die Beschränkung auf unmittelbar zur Wärmeerzeugung eingesetzten Strom zuwider. Aus der Notifizierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Union für die Befreiung des § 9a Abs. 1 StromStG gehe hervor, dass der Ausschluss der Besteuerung nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 5 der Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vom 27. Oktober 2003 (Energiesteuerrichtlinie - EnergieStRL-) und die Entlastung gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG deckungsgleich sein sollten. Die Entscheidung des EuGH in ECLI:ECLI:EU:C:2017:640, ZfZ 2017, 338 treffe hierzu keine Aussage. Denn dort sei es um die Verwendung von Strom im Rahmen der Metallerzeugung und -bearbeitung, nicht aber wie hier um die Verwendung von Strom für mineralogische Verfahren gegangen. Die Klägerin regt eine Vorlage an den EuGH an.
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Bei den übrigen Produktionsphasen finde zwar keine chemische Reduktion statt, diese Prozesse seien aber nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei, weil der für den Betrieb der Ventilatoren verwendete Strom produktionsnotwendig sei.
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Dem Ergebnis stehe nicht das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2015 VII R 11/14 (BFH/NV 2015, 1526) entgegen, welches noch zwischen Kraft- und Wärmestrom unterscheide. Diesem Urteil liege der Sachverhalt zugrunde, wonach Strom zum Betrieb von Gebläse zur Kühlung eines Produkts verwendet worden sei. Dort fehle es - im Gegensatz zum Streitfall - am untrennbaren Zusammenhang zwischen der Wärmeerzeugung und der zum Betrieb der Heißluftventilatoren und Luftzufuhr und -abfuhr entnommenen Strommenge.
12
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26. Februar 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2017 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin gemäß § 9a StromStG eine zusätzliche Steuerentlastung für … MWh für das 2. Quartal 2013 gewährt wird.
13
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2019 Bezug genommen.
II.
15
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Klägerin kein Entlastungsanspruch gem. § 9a StromStG für den zum Betrieb von Ventilatoren verwendeten Strom zusteht.
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1. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sie sog. Kraftstrom, d. h. Strom, der unmittelbar zum Antrieb eines Motors, z. B. in Pumpen, Lüftern oder Gebläsen verwendet wird, nicht umfasst.
17
a) Gem. § 9a Abs. 1 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
1.
für die Elektrolyse,
2.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, oder
3.
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
4.
für chemische Reduktionsverfahren entnommen hat.
18
b) Gem. Art. 1 EnergieStRL erheben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und Strom (Art. 2 Abs. 2 EnergieStRL).
19
Ausgenommen hiervon ist aber gem. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 3 und 5 EnergieStRL elektrischer Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse, bei Prozessen in der Metallindustrie und für mineralogische Verfahren verwendet wird. Auch für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck gilt die Richtlinie nicht (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 EnergieStRL). Soweit Strom nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, steht es den Mitgliedstaaten frei, diesen zu befreien oder zu besteuern. Der Umfang der Ausnahmen vom Anwendungsbereich begrenzt unionsrechtlich zugleich die Möglichkeit zur Befreiung für die Mitgliedstaaten, weil der Strom ansonsten - sofern wie hier keine andere unionsrechtliche Befreiung greift - zu besteuern ist.
20
Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL ist im Licht des 22. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie zu verstehen, wonach für Energieerzeugnisse im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten sollten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich, dass es der Art und Logik des Steuersystems entspricht, u. a. die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen, und dass elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, ebenso behandelt werden sollte (EuGH-Urteil in ECLI:ECLI:EU:C:2017:640, ZfZ 2017, 338, Leitsatz, Rn 25; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1526, Rz 9). Elektrischer Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, wird nicht hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion, sondern zum Betrieb von Elektromotoren verwendet (EuGH-Urteil in ECLI:ECLI:EU:C:2017:640, ZfZ 2017, 338, Leitsatz). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese EuGH-Entscheidung nicht nur für die Auslegung des für die Metallverarbeitung verwendeten Stroms Bedeutung. Vielmehr bezieht sich die Begründung des EuGH (Rn 25) allgemein auf den gesamten Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL. Daher ist sog. Kraftstrom nicht vom Anwendungsbereich der EnergieStRL ausgenommen, so dass hierfür eine generelle nationale Befreiung unionsrechtlich ausscheidet.
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c) Aus dem Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union) folgt die Verpflichtung der Gerichte, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt der Richtlinie (in der vom EuGH entschiedenen Auslegung) entspricht. Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen so weit wie möglich auszuschöpfen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BStBl II 2017, 567, Rz 81 m.w.N.).
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Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 9a Nr. 2 StromStG, wonach sog. Kraftstrom nicht von der Befreiung umfasst ist, ist möglich und somit geboten. Denn die in dieser Vorschrift aufgezählten Verwendungen des Stroms, nämlich zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern lassen es zu, dass damit Strom nicht erfasst ist, der als Kraftstrom verwendet wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1526, Rz 7, 12 zu der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der Vorschrift). Hinzu kommt, dass in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 9a StromStG zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Änderung Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 2011, 282) die in dieser Vorschrift bislang aufgeführten und die durch die Änderung neu hinzukommenden Verwendungen des Stroms als Wärmebehandlungen bezeichnet werden (BT-Drucks. 17/3055, S. 17); dies deutet ebenfalls darauf hin, dass nur Strom, der zur Wärmeerzeugung verwendet wird, nach § 9a StromStG befreit ist. Ferner soll nach der Gesetzesbegründung zur Einführung dieser Vorschrift Art. 2 Abs. 4 Buchst b EnergiestRL die unionsrechtliche Grundlage sein (vgl. BT-Drucks 16/1172, S. 47 f.). Damit kommt zum Ausdruck, dass - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - die nationale Befreiung entsprechend der Reichweite dieser Bestimmung ausgestaltet werden sollte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1526, Rz 8).
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Auch für § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG lässt die Formulierung „für chemische Reduktionsverfahren“ diese Einschränkung auf Kraftstrom zu. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3180) zum 1. Januar 2007 eingeführt. Nach dem Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2006 soll mit dieser Vorschrift ebenfalls von Artikel 2 Abs. 4 Spiegelstrich 3 EnergieStRL Gebrauch gemacht werden (BT-Drucks. 16/3178, S. 7), so dass deren Grenzen zu beachten sind.
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Dementsprechend hat der BFH bereits entschieden, dass die Steuerentlastung für die Elektrolyse (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG), für mineralogische Verfahren im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG und für die Metallerzeugung und -bearbeitung (§ 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG) keinen Kraftstrom umfasst (BFH-Urteile vom 30. Juni 2015 VII R 52/13, BFH/NV 2015, 1523; in BFH/NV 2015, 1526).
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2. Im Streitfall hat die Klägerin den streitigen Strom für den Betrieb von Ventilatoren verwendet, d.h. zum Antrieb von Elektromotoren. Dabei handelt es sich um Kraftstrom, der nicht unter die Entlastung des § 9a StromStG fällt. Unerheblich ist nach den dargestellten Grundsätzen, dass der Betrieb der Ventilatoren für die Reduktion bzw. allgemein für die Herstellung von Steinwolle produktionsnotwendig ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.