Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 14.04.2021 – 2 S 3589/19
Titel:

Ersatzfähigkeit einer potentiell überhöhten Reparaturrechnung

Normenketten:
BGB § 249, § 322
ZPO § 313, § 495a, § 529 Abs. 1
Leitsätze:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung einer beglichenen Rechnung für die Erforderlichkeit von Sachverständigengebühren (z.B. BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 171/16 -, juris) kann auf den Fall einer auf Grundlage eines Gutachtens tatsächlich durchgeführten Reparatur und der Angemessenheit deren Kosten nicht übertragen werden. (Rn. 34)
1. Enthält ein Urteil entgegen der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand, ohne dass dies aufgrund spezieller Regelungen gestattet ist, dann ist es mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet und vom Rechtsmittelgericht aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach § 495a ZPO ohne Gründe abgesetzt, zugleich aber die Berufung zugelassen wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist eine Versicherung zum Ersatz einer potentiell überhöhten Reparaturrechnung an den Geschädigten verpflichtet, kann sie nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung analog § 255 BGB Zug-um-Zug Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen, § 322 Abs. 1 BGB. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechnung, überhöht, begleichen der Rechnung, Zulassung der Berufung
Vorinstanz:
AG Fürth, Urteil vom 08.05.2019 – 370 C 271/19
Fundstelle:
BeckRS 2018, 56898

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 08.05.2019, Az. 370 C 271/19, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 Zugum- Zug gegen die Abtretung der der Klägerin aus dem Werkstattwerkvertrag entstandenen Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt Autohaus R GmbH, L. Str. 118, 9. N., aus dem Auftrag zur Rechnungsnummer 1026233 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78,90 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 136,85 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel vollumfänglich begründet.
I.
2
In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), soweit dieses solche enthält. Im Übrigen ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
3
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, den Herr M K mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw allein verursacht und verschuldet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den der Klägerin entstandenen Schaden zu 100% zu erstatten hat.
4
Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige ermittelte zur Schadensbeseitigung erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 1.476,18 € (Gutachten des Sachverständigenbüros K vom 14.08.2018 als Anlage K1).
5
Die Klägerin hat nach dem Verkehrsunfall die Reparatur an dem unfallbeschädigten Fahrzeug durchführen lassen. Hierfür wurden ihr vom Autohaus R Reparaturkosten in Höhe von 1.516,31 € in Rechnung gestellt (Rechnung der Firma R vom 27.10.2018 als Anlage K2). Die Rechnung wurde von der Klägerin bislang nicht beglichen.
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Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.2018 wurde die Beklagte unter Vorlage der Reparaturkostenrechnung aufgefordert, die Reparaturkosten bis spätestens 15.11.2018 zum Ausgleich zu bringen (Anlage K3).
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Mit Schreiben der Beklagten vom 19.11.2018 erstattete diese auf die Reparaturkosten einen Betrag von 1.379,46 €. Die Verbringungskosten wurden dabei auf einen Betrag von lediglich 80 € netto gekürzt (Anlage K4).
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Mit Schreiben vom 22.11.2018 erfolgte die Aufforderung der Klägervertreter den Schaden mit Frist zum 03.12.2018 zum Ausgleich zu bringen (Anlage K5).
9
Mit Schreiben vom 06.12.2018 teilte die Beklagte mit, dass sie keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde (Anlage K6).
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Weiter beglich die Beklagte vorgerichtlich außergerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.896,46 € in Höhe von 255,85 €.
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In 1. Instanz meinte die Klägerin, dass die Verbringungskosten vollständig zu begleichen seien, sodass die Beklagte weitere 115 € netto somit 136,85 € brutto zu zahlen habe. Des weiteren seien ihr weitere Rechtsanwaltskosten aus einem Gesamtstreitwert von 2.033,31 € zu erstatten, somit 334,75 € abzüglich gezahlter 255,85 € ergebe die noch geschuldeten 78,90 €.
12
Der Schädiger trage das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko. Der Geschädigte dürfe auf die Richtigkeit der Werkstattrechnung vertrauen.
13
Die Beklagte hingegen stand bereits in 1. Instanz auf dem Standpunkt, dass die bezifferten Verbringungskosten überhöht und daher nicht zu erstatten seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die vorgelegte Reparaturrechnung nicht bereits vollständig bezahlt habe.
14
Die Beklagte beruft sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB hinsichtlich der Abtretung der ihr aus dem Werkstattwerkvertrag entstandenen Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt Autohaus R GmbH aus dem Auftrag zur Rechnungsnummer 1026233.
15
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 136,85 € in der Hauptsache gerichtete Klage vollumfänglich abgewiesen und gleichzeitig die Berufung zugelassen.
16
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
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Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
18
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
19
Mit Beschluss vom 22.01.2020 hat das Gericht im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 13.02.2020 bestimmt war.
II.
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Die Berufung der Klägerin ist begründet.
21
Allerdings ist eine Verurteilung Zugum- Zug gegen die Abtretung der der Klägerin aus dem Werkstattwerkvertrag entstandenen Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt Autohaus R GmbH aus dem Auftrag zur Rechnungsnummer 1026233 auszusprechen.
22
Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO), zudem gebieten die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung.
23
1. Die Kammer ist nach § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht gebunden, auch wenn nicht erkennbar ist, warum das Amtsgericht die Berufung überhaupt zugelassen hat.
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2. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH Urt. v. 3.6.2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797 mwN). Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Ist dies der Fall, obliegt dem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils im Fall eines zulässigen Rechtsmittels, wie es im Streitfall zweifellos gegeben ist, ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge (BGH Urt. v. 3.6.2014 - VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797)
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a) Das amtsgerichtliche Urteil enthält keinerlei tatbestandliche Feststellungen. Das Urteil enthält insofern den Hinweis, dass von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 495a ZPO abgesehen werde. Hierzu ist auszuführen, dass die früher in § 495a Abs. 2 ZPO a.F. geregelte Erleichterung für die Urteilsabfassung im Hinblick auf die gleichzeitig geschaffene allgemeine Erleichterung für die Abfassung unzweifelhaft nicht rechtsmittelfähiger Urteile in § 313a Abs. 1 ZPO gestrichen worden ist (vgl. BT-Drs. 14/4722, 93). Es gilt nunmehr ausschließlich diese Vorschrift, ohne weitergehende Dispositionsmöglichkeiten nach § 495a ZPO (BeckOK ZPO/Toussaint, 29. Ed. 1.7.2018, § 495a ZPO, Rn. 25). Daraus ergibt sich aber zwangsläufig, dass auf die Darstellung des Tatbestandes nicht verzichtet werden kann, wenn das Ausgangsgericht ein Rechtsmittel zulässt (so jeweils für die Revision: BGH NZI 2013, 207; BGH NJW 2011, 2300). Denn es muss aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Erstgericht ausgegangen ist, welches Begehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (ebenfalls für Berufungsurteile: BGH WuM 2009, 248; BGH NJW 2007, 2334).
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Nichts anderes kann für den Fall eines amtsgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren gelten. Denn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden. Enthält das erstinstanzliche Urteil keinerlei derartigen Feststellungen, kann das Berufungsgericht die diesem zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen weder überprüfen noch nachvollziehen (So schon Kammerurteil vom 04.04.2019 - 2 S 2640/18).
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b) Es handelt sich hierbei zugleich um einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
28
Wesentlich ist ein Mangel dann, wenn das Urteil auf ihm beruht und deshalb nicht als eine ordnungsgemäße Entscheidung angesehen werden kann (BGH NJW 1990, 480). Enthält das Urteil entgegen der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand, ohne dass dies aufgrund spezieller Regelungen gestattet ist, dann ist es mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet und vom Rechtsmittelgericht aufzuheben (Kammerurteil vom 04.04.2019 - 2 S 2640/18; MüKoZPO/Musielak, 5. Aufl. 2016, § 313 ZPO, Rn. 18; BeckOK ZPO/Wulf, 29. Ed. 1.7.2018, § 538 ZPO, Rn. 15). Insbesondere ist es anerkannt, dass jeder absolute Revisionsgrund grundsätzlich auch einen solchen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt (OLG Frankfurt BeckRS 1994, 10646). Nach § 547 Nr. 6 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein (Berufungs-)Urteil entgegen der Bestimmungen der ZPO ganz oder teilweise nicht mit Gründen versehen ist. Der Begriff Gründe umfasst dabei nicht nur die Entscheidungsgründe im engeren Sinn; eine Entscheidung ist bereits dann unzureichend begründet, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGH NJW 1963, 2272; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 29. Ed. 1.7.2018, § 547 ZPO, Rn. 22). Dies gilt umso mehr, als das Amtsgericht der Meinung war, die Berufung zulassen zu müssen. Hieraus folgt, dass auch nach Auffassung des Amtsgerichts die hierzu zu Grunde liegenden Rechts- und Tatsachenfragen entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder aber die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Mangels tatbestandlicher Feststellungen ist dem Urteil in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu entnehmen, welche Rechts- oder Tatsachenfragen zwischen den Parteien streitig waren und welches Vorbringen hierzu (ggf. auch ohne Protokollierung in mündlicher Verhandlung) erfolgte (vgl. hierzu LG München I NJW-RR 2004, 353).
29
3. In der Sache ist das erstinstanzliche Urteil nicht zutreffend.
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a) Streitig zwischen den Parteien waren und sind nur die Verbringungskosten, nur sie stellen den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens dar, nicht etwaige andere Rechnungspositionen. Zwischen den Parteien ist nur die Ersatzpflicht für die Position „Verbringungskosten“ noch streitig, die übrigen Positionen wurden nicht diskutiert und sind nach dem Willen der Parteien schon beglichen. Daher ist auch nur über die Verbringungskosten zu befinden.
31
Die Ausführungen des Amtsgerichts zu sonstigen Rechnungspositionen liegen somit außerhalb des Streitgegenstandes und können das gefundene Ergebnis nicht tragen.
32
b) Zu den Verbringungskosten ist folgendes anzuführen:
33
Die Reparatur ist unstreitig durchgeführt worden, die Rechnung wurde gestellt, allerdings unstreitig noch nicht beglichen. Die Klägerin rechnet unstreitig „nach Rechnung“ und somit konkret ab.
34
Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH VersR 1975, 184). Diese grundlegende Entscheidung setzt keine bezahlte Rechnung voraus. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung einer beglichenen Rechnung für die Erforderlichkeit von Sachverständigengebühren (z.B. BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 - VI ZR 171/16 -, juris) kann auf den vorliegenden Fall der auf Grundlage eines Gutachtens durchgeführten Reparatur und der Angemessenheit deren Kosten nicht übertragen werden. Eine Erwägung für die „Privilegierung“ des Geschädigten bei der Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall einer konkret durchgeführten und abgerechneten Reparatur liegt darin, dass dem - in der Regel insoweit unbedarften - Geschädigten zuvor ein Sachkundiger die voraussichtliche Höhe der erforderlichen Reparaturkosten prognostiziert hat. Halten sich sodann die tatsächlichen Reparaturkosten im entsprechend vorher geschätzten Rahmen halten, hat der Geschädigte keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der „Richtigkeit“ des ihm letztlich in Rechnung gestellten Betrages. Eine vergleichbare „Vorprüfung“ der Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten findet hingegen nicht statt.
35
Selbst wenn man vorliegend also von einer überhöhten Forderung der Reparaturfirma ausgehen wollte, wären dem Kläger die dahingehenden Ansprüche dennoch zu ersetzen.
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Von einer überhöhten Forderung der Werkstatt kann aber auch so nicht ausgegangen werden. Die Werkstatt ist insbesondere nicht verpflichtet, nur den wiederum ihr in Rechnung gestellten Betrag bloß „durchzureichen“, sondern kann einen angemessenen Betrag ansetzen. So könnten bei der Werkstatt trotz der „Auslagerung“ der Verbringung eigene (Verwaltungs-)Kosten entstehen, nicht nur bei der Lackierwerkstatt. Jene wären dann entsprechend bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen. Dass der streitige Betrag angemessen war, davon durfte die Klägerin aufgrund des Privatsachverständigengutachtens ausgehen, denn dieser wurde dort ebenso angesetzt.
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Ein Anspruch des Versicherers auf Vorlage der Fremdrechnung besteht vor diesem Hintergrund nicht. Diese hat auch für das vorliegende Verfahren keine maßgebliche Bedeutung.
38
c) Allerdings kann die Beklagte nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung analog § 255 BGB Zug-um-Zug Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Autohaus R GmbH aus dem Auftrag zur Rechnungsnr. 102633 verlangen, § 322 Abs. 1 BGB (vgl. BGH VersR 1975, 184; OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2012 - 13 S 38/12 -, juris). Dieser Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 2013, 450).
39
Dies wirkt sich jedoch nicht auf die Kostenquote aus.
40
d) Entsprechend sind auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
41
e) Der Zinsanspruch zur Hauptsache und zu den Rechtsanwaltskosten beruht auf § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB. Er beginnt aufgrund der verzugsbegründenden Mahnung vom 22.11.2018 (Anlage K5) jedenfalls mit dem 07.12.2018; die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Absatz 1 BGB.
42
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.