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Staatsvertrag zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller Vom 4. Juni 1917 (Art. I–III)
Art. I
Art. II
Art. III
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 04.06.1917
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Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung der Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen in Ulm am vierten Juni eintausend neunhundert und siebzehn.