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Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 6. November 1991 (§§ 1–6)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.03.1993
Fassung: 06.11.1991
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§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.