Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
Artikel 8
(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) ist vom Versorgungswerk in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Bayerischen Gesetz- und Verordnungblatt bekannt zu machen.
(3) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu geben.