Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
Artikel 4
Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft erforderlich sind und aus dem Berufsregister nicht zu entnehmen sind.